100.2021.281U DAM/MAL/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Mai 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. August 2021; 2020.SIDGS.705)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1970) reiste erstmals im Jahr 1988 in die Schweiz ein und arbeitete in der Folge als Saisonnier. Im Jahr 1991 wurde ihm vom Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 16. Mai 1997 heiratete er eine Schweizer Bürgerin. Aus dieser Beziehung gingen drei Kinder hervor (Jg. 1994, 1997 und 1998). Die Ehe wurde am 1. Februar 2007 geschieden. Seit Dezember 1998 ist A.________ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, erteilt vom Kanton Aargau. Aufgrund anhaltender Verschuldung widerrief die Einwohnergemeinde Thun, Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, am 31. Juli 2020 diese Bewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. August 2020, innert Nachfrist verbessert am 10. September 2020 (eigenhändige Unterschrift), Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 12. August 2021 ab und setzte ihm eine neue Ausreise- frist auf den 23. September 2021. C. Dagegen hat A.________ am 16. September 2021 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und ihm sei «weiterhin ein Ausweis über den Bestand der Niederlas- sungsbewilligung auszustellen». Eventuell sei die Sache für ergänzende Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Nie- derlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen, sub- subeventuell verbunden mit weiteren Auflagen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 3 amtlicher Anwalt. Die EG Thun beantragt mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags ent- halten. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2021 hat der Instruktionsrichter den Antrag von A.________ auf Sistierung des Hauptverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Im weiteren Verfahren hat A.________ zusätzliche Unterlagen eingereicht und sich erneut zur Sache geäussert. Die EG Thun hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, wogegen die SID mit Eingabe vom 8. Februar 2022 neu beantragt, auf die Beschwerde sei nicht ein- zutreten; eventuell sei sie abzuweisen. An diesem Rechtsbegehren hat sie in der Folge festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Sein Hauptbegehren ist dabei so zu verstehen, dass ihm die Niederlassungsbewilligung unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu belassen sei (vorne Bst. C). Der Ausländerausweis im Sinn von Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsge- setz, AIG; SR 142.20) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 4 hat lediglich deklaratorische Bedeutung und darf nicht mit der Bewilligung gleichgesetzt werden (vgl. BVR 2023 S. 5 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGer 2C_1060/2020 vom 19.2.2021 E. 3.3). 1.2Mit ihrem Antrag auf Nichteintreten stellt die Vorinstanz die Rechtzei- tigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Frage (vorne Bst. C). 1.2.1 Nach Art. 81 Abs. 1 VRPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in- nert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben. Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung laut Art. 42 VRPG vor deren Ablauf vorgenommen werden (Abs. 1). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Abs. 2). Für die Fristwahrung genügt der Einwurf in einen Briefkasten der Behörde, der Post oder der schweizerischen Vertretung bis Mitternacht des letzten Ta- ges der Frist. Die Absenderin bzw. der Absender trägt die Beweislast für diese Tatsache, wobei für das rechtzeitige Ausüben eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts der volle Beweis erbracht werden muss (BVR 2015 S. 301 E. 2.3; zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 42 N. 2 f. und 6 f.). 1.2.2 Es ist unbestritten, dass der angefochtene Entscheid dem Beschwer- deführer am 17. August 2021 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung der Post [act. 1C]). Die Beschwerdefrist ist demnach am Donnerstag 16. Sep- tember 2021 abgelaufen. Der Poststempel lässt vermuten, dass die Eingabe erst am 17. September 2021 und somit verspätet aufgegeben worden ist. Allerdings trägt der Briefumschlag der Sendung eine «Bestätigung», wonach «der Unterzeichnete [...] dieses Couvert mit Adresse Verwaltungsgericht Bern am 16.09.2021 um 20.00 Uhr im Auftrag von RA B.________ in den Briefkasten Löwencenter Luzern der Schweizer Post eingeworfen hat». Der Umschlag trägt die Unterschrift von C.________ (act. 1A). Der Beschwer- deführer hat mit Eingabe vom 19. Januar 2022 eine weitere Bestätigung ein- gereicht, eine Fotoaufnahme des Briefeinwurfs (allerdings ohne Zeitangabe) sowie eine notarielle Bescheinigung der Unterschrift von C.________. Letz- terer ist bereit, die rechtzeitige Postaufgabe unter Wahrheitspflicht zu «be- zeugen» (Beschwerdebeilage [BB] 10, act. 11A; vgl. auch Eingabe vom 22.3.2022 S. 2, act. 17).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 5 1.2.3 Nach der Rechtsprechung kann die Vermutung verspäteter Postauf- gabe mit allen tauglichen Beweismitteln widerlegt werden. Die Absenderin oder der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeuginnen oder Zeugen in einen Brief- kasten gelegt worden ist (BVR 2021 S. 80 E. 2, 2017 S. 236 E. 1.2.1; BGE 142 V 389 E. 2.2). Im vorliegenden Fall hat die Person, welche den Briefumschlag eingeworfen hat, als Hilfsperson des Beschwerdeführers bzw. von dessen Rechtsvertreter gehandelt. Der Vorgang wird nicht durch eine unabhängige Drittperson bestätigt. So gesehen ist fraglich, ob der Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe hier erbracht ist, zumal der anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführer die näheren Angaben zur Hilfsperson erst im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beigebracht hat (vgl. dazu auch VGE 2014/113/127 vom 10.12.2014 E. 1.3, allerdings Laien betreffend; fer- ner VGE 23164 vom 5.5.2008 [bestätigt durch BGer 1C_261/2008 vom 29.1.2009] E. 1.2, wo die Bestätigung des rechtzeitigen Briefeinwurfs auf dem Umschlag durch einen Rechtsanwalt als genügender Nachweis erach- tet wurde). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens jedoch offenbleiben. 1.3Die Bestimmungen über die Form sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des vorstehend Gesagten einzutreten. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unzureichende Sachverhaltsab- klärungen vor und rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Ge- hör. 2.1Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Unter- suchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind gehalten, den rechtser- heblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklären. Der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 6 Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien ergänzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. für das Ausländerrecht auch Art. 90 AIG; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 1 f. und 13). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und die die Behörde ohne die Mit- wirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In diesen Fällen ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (BGE 143 II 425 E. 5.1; BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 5). Blosse Beweisofferten reichen zur Erfül- lung der Mitwirkungspflicht dann nicht aus, wenn die entsprechenden Be- weismittel unaufgefordert hätten eingereicht werden müssen (Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4 mit Hinweis auf VGE 2016/139/140 vom 27.11.2017, in StE 2018 B 22.3 Nr. 120 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 ff. VRPG) umfasst zwar das Recht der Parteien, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (sog. Beweisabnahmepflicht); die Befug- nis der Behörden zur vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung schränkt er aber nicht ein. Ist ein Beweis nicht dazu geeignet, das Beweiser- gebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, so darf auf die Beweisabnahme verzichtet werden (vgl. etwa BVR 2019 S. 344 E. 5.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 15, Art. 18 N. 27 f., je mit weiteren Hinweisen). 2.2Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe einzig einige wenige aktuelle Belege einverlangt, weitere Abklärungen jedoch zu Unrecht unterlassen (Beschwerde S. 17), überzeugt nicht. Zum einen übersieht er, dass es in erster Linie an ihm ist, seine beruflich-wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse mit sachdienlichen Unterlagen zu dokumen- tieren bzw. solche erhältlich zu machen. In derartigen Belangen greift eine weitgehende Mitwirkungspflicht der betroffenen Ausländerin bzw. des Aus- länders. Das zeigt nicht zuletzt die Prozessführung des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht, hat er doch nunmehr – in mehreren Eingaben – zahl- reiche Urkunden ins Recht gelegt. Weshalb ihm dies im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, ist nicht erkennbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 7 Eine Verletzung der Beweisabnahmepflicht steht im Übrigen nicht zur Dis- kussion, hat der (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer doch keine Beweisanträge gestellt. Zum anderen beziehen sich die Vorhal- tungen des Beschwerdeführers weniger auf die Ermittlung, sondern vorab auf die Würdigung des Sachverhalts. Das trifft namentlich auf den Einwand zu, der einverlangte Betreibungsregisterauszug sage entgegen der Vor- instanz nichts über die effektive Zunahme seiner Schulden aus (Beschwerde S. 17). Anders als der Beschwerdeführer meint, ist in der abweichenden Würdigung bestimmter Tatsachen durch die SID nicht bereits eine Gehörs- verletzung zu erblicken (vgl. z.B. BGer 2C_752/2020 vom 20.5.2021 E. 3.3). 2.3Vor Verwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer zahlreiche Be- weisanträge (Einholen verschiedener Akten und von Fach- bzw. Amtsberich- ten, Parteiverhör, Zeugeneinvernahmen; vgl. Beschwerde S. 13 ff.; act. 11 S. 5 und 7 sowie act. 17 S. 4). Mit Blick auf die Mitwirkungspflicht des Be- schwerdeführers ist die Angelegenheit indes ohne weitere Beweiserhebun- gen aufgrund der Akten zu beurteilen, zumal das Gericht wie dargelegt mit zahlreichen Unterlagen dokumentiert worden ist. Insbesondere ist nicht er- sichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse sich aus den verlangten Einver- nahmen ergeben sollen. Die Beweisanträge werden abgewiesen (vgl. zu den Voraussetzungen vorne E. 2.1). Damit besteht auch kein Anlass, die Sache für ergänzende Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Eventual- begehren; vorne Bst. C). 2.4Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe ver- schiedene Fragen zu Unrecht nicht geprüft (Grundsatz von Treu und Glau- ben, ermessensweise Aufenthaltsbewilligung, Rückstufung) und damit impli- zit die Verletzung der Begründungspflicht bzw. eine formelle Rechtsverwei- gerung rügt (Beschwerde S. 17 f.; vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 10 mit Verweisungen), ist ihm nicht zu folgen. Es nicht erkennbar, inwie- fern diese rechtlichen Gesichtspunkte dem hier allein strittigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung entgegenstehen könnten (vgl. dazu auch hinten E. 3.5 und 4.5). 2.5An der Sache vorbei geht schliesslich der Vorwurf des Beschwerde- führers, die Vorinstanz habe ihn bloss «versteckt» darüber aufgeklärt, er könne ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 8 S. 17). In der bernischen Verwaltungsrechtspflege besteht grundsätzlich keine Pflicht, nicht anwaltlich vertretene Parteien über das Recht auf unent- geltliche Rechtspflege zu informieren; Art. 97 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) ist weder direkt noch sinngemäss anwendbar (Lucie von Büren, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15). Solches ergibt sich auch nicht aus Art. 29 Abs. 3 BV. Nur ausnahmsweise kann es die behördliche Fürsorge- und Aufklärungspflicht gebieten, besonders unbedarfte, nicht anwaltlich vertretene Parteien auf ihre Verfahrensrechte hinzuweisen (Art. 29 Abs. 1 BV; BVR 2021 S. 558 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Um einen derartigen Fall handelt es sich hier jedoch nicht (vgl. act. 11 S. 2), wurde der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah- ren doch von einer Fachstelle für Migrationsfragen unterstützt. Abgesehen davon hat der instruierende Rechtsdienst der SID den Beschwerdeführer im Rahmen der zweiten Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses aus- drücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, ein begründetes und belegtes Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (Akten SID pag. 44 f.). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge kein solches Gesuch ein, sondern bezahlte den Vorschuss (Akten SID pag. 46). Wohl enthielt die ursprüngli- che, jedoch formungültige Beschwerdeschrift einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Akten SID pag. 25). In der allein massgebenden verbesserten Rechtsschrift fehlte jedoch ein solches Begehren, worauf der Rechtdienst der SID in vorerwähnter Zwischenverfügung ebenfalls hingewiesen hat. 3. In der Sache umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG). Sie kann widerrufen werden, wenn die Aus- länderin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 9 und Ordnung liegt gemäss Art. 77a VZAE insbesondere vor, wenn die be- troffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Bei diesem Widerrufsgrund geht es in erster Linie da- rum, mit der Beendigung des Aufenthalts weiterer Schuldenwirtschaft vorzu- beugen (vgl. BGer 2C_823/2021 vom 30.8.2022 E. 4.4.1). Die «Schulden- wirtschaft» allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts jedoch nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein. Mutwillig- keit setzt ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Leichtfertigkeit ge- tragenes Verhalten voraus. Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leicht- hin anzunehmen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Von entscheidender Bedeu- tung sind dabei Anstrengungen zur Schuldensanierung (vgl. statt vieler BGer 2C_823/2021 vom 30.8.2022 E. 3.2 und 3.4; VGE 2021/272 vom 28.11.2022 E. 3.3, je mit Hinweisen). Ob in der mutwilligen Verschuldung ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden. Einen derartigen Verstoss be- jaht hat das Bundesgericht in jüngerer Zeit bei mutwillig unbezahlt gebliebe- nen Schulden ab einem Betrag von rund Fr. 170'000.-- (Verlustscheine; vgl. BGer 2C_823/2021 vom 30.8.2022 E. 3.3 mit Kasuistik; ferner Marco Weiss, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in AJP 2020 S. 356 ff., 357 f.). 3.2Gemäss dem jüngsten, dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aus- zug aus dem Betreibungsregister vom Mai 2021 sind offene Betreibungen von weit über Fr. 100ʹ000.-- sowie Verlustscheine im Betrag von Fr. 252ʹ925.15 vermerkt (Akten SID 4A1). Mit einer derartigen Verschuldung erfüllt der Beschwerdeführer ohne weiteres die objektive Komponente von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG. Anders als er vorbringt, ist insoweit nicht entschei- dend, ob die Schulden vor oder nach dem Jahr 2018 bzw. April 2019 ent- standen sind (Beschwerde S. 14; act. 17 S. 4; vgl. auch act. 11 S. 3). Mass- gebend ist grundsätzlich die gesamte Schuldensituation im Urteilszeitpunkt. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen des Widerrufsgrunds mit dem Einwand bestreitet, es lägen «offenkundig [...] Verlustscheine für teilweise identische Forderungen» vor (vgl. Beschwerde S. 20), ist diese Behauptung unzutreffend: Die Anzahl Verlustscheine erhöhte sich zuletzt aufgrund mas- siver Ausstände, die der Beschwerdeführer gegenüber der Einwohnerge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 10 meinde D.________ (Kanton Thurgau) aufgrund von bevorschussten Unter- haltsbeiträgen hat. Auf diese Gemeinde lauten zwei Verlustscheine, die am 27. November 2018 (Fr. 45ʹ915.10) und am 8. April 2021 (Fr. 72ʹ245.60) ausgestellt wurden, ausmachend insgesamt Fr. 118ʹ160.70 (act. 11A BB 21). Über diese beiden Forderungen wurden zuvor keine Verlustscheine ausgestellt; allerdings sind auch im Kanton Aargau frühere Unterhaltspflich- ten unbezahlt geblieben und als Verlustscheine aufgelistet («Alimentenin- kasso Aargau»; vgl. Akten EG Thun pag. 203). Dass die Verlustscheine der Gemeinde D.________ erneut in Betreibung gesetzt wurden (act. 11A BB 21), ändert nichts an der ausserordentlich hohen Schuldenlast des Be- schwerdeführers. Die Höhe seiner aktuellen Verschuldung ist nicht akten- kundig. Vor Verwaltungsgericht hat sich der Beschwerdeführer dazu weder geäussert noch Belege eingereicht. Er macht einzig geltend, es sei mit kei- nen neuen Schulden zu rechnen (Beschwerde S. 6 f.). Indes bestehen kei- nerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verschuldung seit Mai 2021 sub- stanziell verringert hätte. 3.3Was die Mutwilligkeit der Verschuldung angeht, zeigt sich folgendes Bild: 3.3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete ursprünglich als Eisenleger auf dem Bau (Akten EG Thun pag. 139; Beschwerde S. 3). Bereits im Jahr 1998 schied er jedoch aus dem Arbeitsprozess aus und war nach eigenen Anga- ben fortan als Hausmann beschäftigt (Akten EG Thun pag. 11, 215). Ab Au- gust 2006 bezog er Sozialhilfe (Akten EG Thun pag. 11). Per 31. Juli 2014 stellte die EG Thun die Hilfe wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und Zweifeln an der Bedürftigkeit ein, wogegen sich der Beschwerdeführer erfolglos zur Wehr setzte. Die geleistete wirtschaftliche Unterstützung beläuft sich auf insgesamt Fr. 226'936.65 (Akten EG Thun pag. 27; VGE SH/2014/1194 vom 22.7.2015 und BGer 8C_602/2015 vom 12.1.2016, Akten EG Thun pag. 44 ff.). Der Beschwerdeführer häuft mindestens seit 2005 stetig Schulden an. Dabei handelt es sich nicht nur um hohe Alimen- tenausstände, sondern auch um Steuer- und Krankenkassenschulden. Im November 2015 waren noch Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 95'000.-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 11 treibungsamts Oberland; Akten EG Thun pag. 25, 71 ff., 98 ff., 200 ff., 271 ff.; Akten SID 4A1). 3.3.2 Die Gemeinde thematisierte die berufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers regelmässig (vgl. etwa Akten EG Thun pag. 37, 52, 75, 95, 106 f.). Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 ermahnte sie ihn aufgrund der Schuldensituation und forderte nebst dem Nachweis von Arbeitsbemü- hungen, die angehäuften Schulden abzubauen und zu verhindern, dass neue entstehen (Akten EG Thun pag. 146 f.). Um Arbeit bemühte sich der Beschwerdeführer nach Darstellung der Gemeinde jedoch kaum; Vollzeit wolle er «auf keinen Fall» arbeiten, er lasse sich seinen Lebensunterhalt nach wie vor durch Verwandte finanzieren (Gesprächsnotiz vom 27.8.2019; Akten EG Thun pag. 184). Nach über zwanzig Jahren Erwerbslosigkeit bzw. bloss gelegentlicher Aushilfetätigkeiten nahm der Beschwerdeführer im Ja- nuar 2020 eine Teilzeitbeschäftigung als Bauarbeiter auf, kurz nachdem ihm das rechtliche Gehör zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung gewährt worden war (Akten EG Thun pag. 257 ff.). Das Arbeitspensum betrug zu- nächst lediglich 30 % (Zwischenzeugnis vom 5.5.2021; Akten SID 4A1). Auf die angeblich verbindlich in Aussicht gestellte Erhöhung auf 60 % wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen verzichtet: Seine damalige Arbeitgeberin machte den angeblich fehlenden Aufenthaltstitel dafür verantwortlich (Bestä- tigung vom 5.5.2021; Akten SID 4A1), obschon dem Beschwerdeführer be- reits im Dezember 2020 bestätigt worden war, er behalte während des aus- länderrechtlichen Verfahrens seinen bisherigen Aufenthaltsstatus bei (Akten SID pag. 56). Mit seiner letzten aktenkundigen Arbeitgeberin vereinbarte er per 14. September 2021 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Vollzeitpen- sum als Eisenleger (act. 17A BB 35). Wie aus der Arbeitsbestätigung vom 9. Dezember 2021 und den Lohnabrechnungen hervorgeht, arbeitete der Beschwerdeführer jedoch unregelmässig im Stundenlohn. Die abgerechne- ten Stunden entsprechen einem Pensum von rund 30 bis 50 % (act. 11A BB 12, 17A BB 36, 22A BB 44, 27A BB 47). Damit war der Beschwerdefüh- rer nie wie vertraglich vereinbart vollzeitlich beschäftigt. Ob er aktuell über- haupt erwerbstätig ist, ist nicht bekannt, wurde doch über seine Arbeitgebe- rin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2023 offenbar der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren ist mangels Aktiven seit Mitte März 2023 eingestellt (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 12 Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB vom 7.2. und vom 24.3.2023). 3.3.3 Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Gemeinde wiederholt an, er könne aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und werde deswegen von seinem Bruder und dessen Familie unterstützt. Namentlich führte er Rückenbeschwerden und psychische Probleme an (vgl. Akten EG Thun pag. 16 f., 21, 38, 59, 76 f., 105, 121, 137 ff., 184). Er hat derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen jedoch bis heute nicht sub- stanziiert (vgl. Beschwerde S. 20). Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte sein Gesuch um Ausrichtung einer Rente ab, weil eine Umschulung aus ge- sundheitlichen Gründen vollumfänglich möglich gewesen wäre. Die Umschu- lungsbemühungen habe der Beschwerdeführer abgebrochen, weil er sich «für die nächste Zeit ausschliesslich seiner Familie widmen» wolle (Vorbe- scheid vom 9.1.2002; Akten SID 4A1). Im Jahr 2006 wurde eine IV-Abklä- rung durchgeführt und ein Leistungsbegehren erneut abgewiesen (Akten EG Thun pag. 11); 2014 wurde ein weiterer Antrag auf Leistungen der Invaliden- versicherung von der IV-Stelle Bern abgelehnt (vgl. VGE SH/2014/1194 vom 22.7.2015 Bst. A). Am 3. Dezember 2015 bestätigte ein Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2011 wegen komplexer, komorbider, psychischer Krankheit bei ihm in am- bulanter Behandlung sei. Das Krankheitsbild zeige im Langzeitverlauf einen chronisch-rezidivierenden Charakter (Akten Thun pag. 41). Eine Arbeitsun- fähigkeit wurde ihm soweit ersichtlich nie ausdrücklich bescheinigt. Auch sein Hausarzt (seit 2008) und die gegen Ende 2021 konsultierten Ärzte der Psychiatrischen Dienste der E.________ in ... attestierten dem Be- schwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. 17A BB 26, 11A BB 27 und 22A BB 41). Im Gegenteil führte sein Hausarzt aus, bei psychosozial schwieriger Situation bestehe «aktuell keine AUF [Arbeitsunfähigkeit]», auch bestünden aktuell «keine physischen Einschränkungen, die seine Arbeits- möglichkeiten beeinträchtigen». Der Beschwerdeführer sei hingegen «be- züglich seiner organisatorischen Möglichkeiten und der Regelung finanzielle Belange» psychisch eingeschränkt (Bestätigung des Hausarzts vom 17.11.2022; act. 17A BB 26). Das knappe Schreiben des gleichen Arztes vom 12. April 2022, wonach der Beschwerdeführer «wegen chronischer Schmerzen [...] nur ca. 60 % arbeiten» könne (act. 22A BB 40), äussert sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 13 weder zum Beginn noch zum Ende der Arbeitsunfähigkeit und genügt in die- ser Form den üblichen Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest nicht (vgl. dazu etwa Frank Emmel, in Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 324a OR N. 3). Es lässt sich damit entgegen dem Beschwerdeführer nicht mit gesundheitlichen Gründen erklären, weshalb er sein Erwerbspotenzial über viele Jahre bis zum heutigen Zeitpunkt nicht wesentlich besser ausgeschöpft hat. 3.3.4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, mit unterstützenden Massnah- men sei sichergestellt, dass künftig keine Schulden mehr auflaufen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass er sich im September 2021, mithin nachdem der angefochtene Entscheid ergangen war, bei der Fachstelle Schuldensa- nierung Berner Oberland angemeldet hat (Beschwerde S. 7 und act. 1C BB 8). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, er sei gewillt, seine Schulden nachhaltig abzubauen. Die Fachstelle bemerkt in ihrem Kurzbericht vom 20. Oktober 2021 lediglich, der Beschwerdeführer mache «seit einigen Monaten keine neuen Schulden» und sei per 10. Januar 2022 erneut eingeladen worden, um die zukünftige wirtschaftliche Leistungsfähig- keit und Sanierungsmöglichkeit zu berechnen (act. 11A BB 24). Dass er eine «neue Stelle mit einem 100 % Pensum» angetreten hat, wie die Beratungs- stelle annimmt, trifft nachweislich nicht zu (vorne E. 3.3.2). Zudem ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Erstbera- tung im Herbst 2021 weitere Dienstleistungen der Fachstelle Schuldensanie- rung in Anspruch genommen hätte. Angesichts der hohen Schuldenlast ist nicht entscheidend, dass er sich dazu bereit erklärt hat, der Gemeinde D.________ monatlich Fr. 100.-- zu überweisen und dies zwei Mal getan hat; weitere Abzahlungsbemühungen sind nicht aktenkundig (vgl. act. 22A BB 42 und 43 sowie act. 27A BB 48). Die Errichtung einer Beistandschaft in finan- ziellen Belangen ist offenbar kein Thema mehr (vgl. Beschwerde S. 7 und act. 1C BB 7; act. 11 S. 8 und act. 11A BB 33; act. 17 S. 5). 3.4Bei diesen Gegebenheiten muss sich der Beschwerdeführer vorwer- fen lassen, die Verschuldung mutwillig herbeigeführt zu haben. Auch die sub- jektive Komponente von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG ist damit erfüllt. Mit der Vorinstanz ist der Widerrufsgrund zu bejahen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings nicht nur das Vorliegen des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 14 Widerrufsgrunds, sondern rügt auch die Unverhältnismässigkeit der Entfer- nungsmassnahme (Beschwerde S. 16, 21 ff.). 3.5Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnis- mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interes- sen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegenei- nander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesent- lichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) kommt neben dieser Abwägung keine selbständige Bedeutung zu (Beschwerde S. 18 f.). 4. Die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung sowie die privaten Interessen am Verbleib des Be- schwerdeführers in der Schweiz sind gegeneinander abzuwägen. 4.1Nach Ansicht der SID hat der Beschwerdeführer während mehreren Jahren gezeigt, dass er nicht willens oder fähig sei, sich eine stabile Lebens- situation zu schaffen, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr lasse er sich seit mehreren Jahren von seinen Familienangehörigen aushalten und unter- nehme nichts, um etwas an dieser Situation zu ändern. Eine massgebliche Schuldenreduktion sei trotz der gegenwärtigen Erwerbstätigkeit nicht zu er- warten. Der Beschwerdeführer halte sich zwar vergleichsweise lange in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 15 Schweiz auf. Die beruflich-wirtschaftliche Integration sei aber misslungen und eine starke Verankerung in der hiesigen Gesellschaft zu verneinen. Die Kinder seien volljährig und eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien sei zumutbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). 4.2Die Verschuldung des Beschwerdeführers hat in den letzten Jahren stetig zugenommen (vorne E. 3.3.1). Es kann keine Rede davon sein, dass sich seine finanzielle Situation stabilisiert bzw. wesentlich verbessert hat (Beschwerde S. 19; act. 11 S. 9 und act. 17 S. 6). Der Beschwerdeführer geht seit Anfang 2020 – wenn aktuell überhaupt noch – lediglich stunden- weise einer Teilzeitbeschäftigung nach. Die in der Beschwerdeschrift ge- stellte Prognose, er werde künftig ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3ʹ000.-- erzielen (Beschwerde S. 9), hat sich bei weitem nicht erfüllt (vorne E. 3.3.2). Das Einkommen deckt den Grundbedarf mit den von ihm aufgeführten Auslagen nicht; vor Verwaltungsgericht hat er denn auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (vgl. Beschwerde S. 12 und act. 11A BB 11; ferner Budget der Fachstelle Schuldensanierung, act. 11A BB 15). Zudem ist unklar, inwieweit seine Verwandten bereit sind, weiterhin (ergänzend) finanzielle Unterstützung zu leisten. So führt der Beschwerde- führer vor Verwaltungsgericht aus, sein Bruder und Neffe verfügten nicht über zusätzliche Mittel (act. 11 S. 7) – obwohl er bisher immer geltend ge- macht hatte, der Bruder und dessen Familie finanzierten seinen Lebensun- terhalt (vorne E. 3.3.3). Insgesamt ist mit der SID aufgrund der Schuldenwirt- schaft von einem namhaften öffentlichen Interesse an der strittigen Entfer- nungsmassnahme auszugehen (angefochtener Entscheid E. 5.2). Im Übri- gen ist der Beschwerdeführer auch strafrechtlich nicht völlig unbescholten geblieben (Verurteilung zu einer Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 28.5.2019; Akten EG Thun pag. 171). 4.3Der heute 52-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 17 Jahren erstmals als Saisonnier in die Schweiz ein (vorne Bst. A). Wie die lange Er- werbslosigkeit, der Sozialhilfebezug und die hohe Verschuldung bis zum heutigen Tag zeigen, ist es ihm trotz seiner vergleichsweise langen Aufent- haltsdauer nicht gelungen, sich hier beruflich-wirtschaftlich zu integrieren. An dieser Beurteilung ändert die Teilzeitarbeit im Stundenlohn seit Anfang des Jahres 2020 nichts, ist der Beschwerdeführer doch nach wie vor nicht in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 16 Lage, seinen Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren. In sozialer Hinsicht räumt er selber ein, dass sich seine Kontakte im Wesentlichen auf seine Fa- milie beschränken (Beschwerde S. 5 und 22; act. 11 S. 7 und 9). Der Schutz- bereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wäre nur betroffen, wenn zu seinen volljährigen Kindern oder an- deren Verwandten ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (BVR 2020 S. 443 E. 4.2.1). Ein solches ist nicht leichthin anzunehmen und kommt etwa bei Betreuungs- und Pflegebedürfnissen zufolge schwerwiegender Krankheiten oder körperlicher bzw. geistiger Behinderungen in Betracht, so- fern eine Betreuung durch hier lebende Angehörige unabdingbar ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_1011/2022 vom 14.2.2023 E. 3.2; BVR 2019 S. 314 E. 5.1.1). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gel- tend macht (vgl. Beschwerde S. 22, 24 und act. 1C BB 2-6; act. 11 S. 6 ff. und act. 11A BB 28-31; act. 17 S. 6; act. 22 S. 2 und act. 22A BB 46), reicht nicht aus, um diese Anforderungen zu erfüllen. Mit Blick auf die lange Auf- enthaltsdauer des Beschwerdeführers ist der Anspruch auf Schutz des Pri- vatlebens zwar berührt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2022 S. 19 E. 7.2). Trotz der langen Anwesenheit gelang es diesem jedoch nicht, sich wirtschaft- lich und sozial zu integrieren. Schliesslich ist von intakten Rückkehr- und In- tegrationsmöglichkeiten auszugehen. Seinen eigenen Angaben aus dem Jahr 2020 zufolge hält sich der Beschwerdeführer zu 70 % in der Schweiz und zu 30 % in Nordmazedonien auf (Akten EG Thun pag. 262). Dort leben seine (betagte) Mutter sowie weitere Verwandte (vgl. Akten EG Thun pag. 136 f.). Insgesamt gewichtet bei den privaten Interessen vorab die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz; dieses Element ist allerdings wie gesehen deutlich zu relativieren. 4.4Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen führt zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jah- ren hoch verschuldet. Er hat seine Verschuldung mutwillig verursacht und bisher keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, die bestehenden Schulden substanziell abzubauen. Nach einer langen Zeit der Erwerbslosig- keit ist er heute zwar wieder berufstätig. Mangels existenzsichernden Ein- kommens können indes neue Schulden entstehen, zumal fraglich ist, in wel- chem Umfang ihn seine Verwandten immer noch unterstützen. Damit be- steht ein namhaftes öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 17 bewilligung und der Wegweisung. Die privaten Interessen des Beschwerde- führers an einem Verbleib in der Schweiz sind von wesentlich geringerem Gewicht und haben dagegen zurückzustehen. Zwar hält er sich schon relativ lang in der Schweiz auf. Die beruflich-wirtschaftliche Integration ist jedoch misslungen. In sozialer Hinsicht sind keine vertieften sozialen Kontakte dar- getan, welche auf eine besondere Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz schliessen lassen. Die familiären Nachteile aufgrund der Entfernungsmassnahme gewichten nicht allzu stark, zumal ein Abhängig- keitsverhältnis zu hier lebenden Personen nicht erstellt ist. Seiner Rückkehr nach Nordmazedonien stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen, gegenteils ist er mit seiner Heimat nach wie vor bestens vertraut. Die Inte- ressenabwägung der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden (angefoch- tener Entscheid E. 6.1); von Willkür kann entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers keine Rede sein (Beschwerde S. 23). 4.5Ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG wie hier gege- ben und erweist sich der Bewilligungswiderruf als verhältnismässig, kommt eine Verwarnung oder die ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme gegenüber dem Entzug der Niederlassungsbewilli- gung nicht in Betracht (vgl. BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2021/62 vom 9.8.2022 E. 8.2; hinsichtlich Rückstufung BGE 148 II 1 E. 2.5; VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 6.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rückstufung (Art. 63 Abs. 2 AIG) und den Bewilli- gungsgrund des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) nicht geprüft hat (Beschwerde S. 23 f.). Ebenso wenig kommt eine (blosse) Verwarnung in Betracht (act. 11 S. 10; vgl. angefochtener Ent- scheid E. 6.2). 4.6Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Da die von der Vor- instanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Das Urteil ist nicht nur der EG Thun mitzuteilen, sondern auch dem Amt für Bevölkerungs- dienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI). Nach dem Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 18 zug des Beschwerdeführers ist als Ausländerbehörde neu die kantonale und nicht mehr die städtische Stelle zuständig. 5. 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 5.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig gerin- ger sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 29 ff.). 5.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vorn- herein aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat sich zwar mehrfach und ausführlich zur Sache geäussert. Mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung und die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz konnte aber nicht zweifelhaft sein, dass seine hohe und mutwillig verursachte Ver- schuldung den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt. Dem Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.05.2023, Nr. 100.2021.281U, Seite 19 schwerdeführer ist es nicht gelungen, seine Einkommenssituation nachhaltig zu verbessern und substanziell zum Schuldenabbau beizutragen. Aufgrund der fehlenden Integration trotz vergleichsweise langer Anwesenheit in der Schweiz durfte er nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde rechnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 5.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Er- satzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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