Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 278
Entscheidungsdatum
14.11.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2021.278U ARB/IMD/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. November 2022 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Emmental Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental betreffend Sozialhilfe; Verweigerung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 16. August 2021; vbv 24/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ersuchte am 25. Februar 2020 bei der Einwohnergemeinde (EG) B.________ um Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe. Mit Verfü- gung vom 9. April 2020 trat die EG B.________ sinngemäss auf das Gesuch nicht ein, weil die Bedürftigkeit aufgrund nicht erfüllter Mitwirkungspflicht nicht abschliessend überprüft werden könne. B. Hiergegen erhob A.________ am 7. Mai 2020 Beschwerde beim Regie- rungsstatthalteramt (RSA) Oberaargau. Mit Eingabe vom 10. Mai 2020 lehnte er den damaligen Regierungsstatthalter sowie Mitarbeitende des So- zialamts B.________ wegen Befangenheit ab. Der Regierungsstatthalter lei- tete dieses Schreiben am 15. Mai 2020 an die Direktion für Inneres und Jus- tiz des Kantons Bern (DIJ) weiter und beantragte selber, das Verfahren sei aufgrund von Befangenheit einem anderen Regierungsstatthalteramt zu übertragen. Die DIJ stellte mit Verfügung vom 9. Juni 2020 fest, dass der Regierungsstatthalter nicht ausstandspflichtig sei und wies das Ablehnungs- gesuch sinngemäss ab. Das Verwaltungsgericht hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. September 2020 gut (VGE 2020/248), hob die Zwischenverfügung der DIJ vom 9. Juni 2020 auf und ordnete den Ausstand des Regierungsstatthalters im Beschwerdever- fahren Nr. shbv 11/2020 (betreffend die Verfügung des Sozialamts der EG B.________ vom 9.4.2020) an. Daraufhin setzte die DIJ mit Verfügung vom 17. September 2020 die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskrei- ses Emmental für die Beurteilung der Beschwerde von A.________ vom 7. Mai 2020 ein. Deren Stellvertreter wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. August 2021 ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 14. September 2021 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. In der Sache beantragt er, der angefoch- tene Entscheid (Ziff. 1 des Dispositivs) sei aufzuheben und es sei ihm für die Zeit von 25. Februar 2020 bis 30. September 2020 wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und weitere verfahrensrechtliche Anträge. Die EG B.________ beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2021 die Abweisung der Be- schwerde. Das RSA Emmental hat mit Eingabe vom 22. September 2021 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Ver- nehmlassung verzichtet. Mit Eingaben vom 7. März und 19. Mai 2022 hat sich der (anwaltlich vertre- tene) Beschwerdeführer persönlich zur Sache geäussert, Unterlagen einge- reicht und neue Rechtsbegehren gestellt. Der Abteilungspräsident hat die zweite Eingabe zur allfälligen Behandlung als Rechtsverzögerungsbe- schwerde an das Bundesgericht weitergeleitet. Dieses teilt mit Schreiben vom 25. Mai 2022 mit, dass es keine hinreichend klare Rechtsverzögerungs- beschwerde erkennen könne, weshalb es die Eingabe vom 19. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht zurücksende. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 4 1.2.Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men (Art. 79 Abs. 1 Bst. a VRPG) und ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. b VRPG). Seine Beschwerde- befugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein derarti- ges Interesse vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktu- elles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und für die ein günstiger Entscheid von praktischem Nutzen wäre (BVR 2019 S. 93 E. 5.1, 2017 S. 437 E. 1.2, 2016 S. 529 E. 1.2; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2, Art. 65 N. 18). Seit dem 1. Oktober 2020 wird der Beschwerdeführer von den Regionalen Sozialdiensten D.________ wirtschaftlich unterstützt (act. 1C, Beschwerdebeilage 5); strittig sind damit Sozialhilfeleistungen vom 25. Fe- bruar bis zum 30. September 2020 (vgl. Beschwerde Rz. 2). Zwar werden Sozialhilfeleistungen aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips grundsätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft und nicht für die Vergangenheit aus- gerichtet (BVR 2011 S. 368 E. 4.3, 2006 S. 29 E. 2.1; Felix Wolffers, Grund- riss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 74). Bei gegebenen Vorausset- zungen sind sie aber für die Zeit ab Gesuchseinreichung geschuldet (VGE 2020/45 vom 28.1.2021 E. 1.2 mit Hinweisen, 2013/159 vom 27.12.2013 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 8C_75/2014 vom 16.7.2014 E. 4.2]). In Bezug auf die verweigerte finanzielle Unterstützung im Zeitraum von Februar bis September 2020 besteht mithin ein aktuelles und prakti- sches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids, zumal in jenem Zeitraum insbesondere Schulden gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Form von Prämien und Kostenbeteiligungen entstanden sind (act. 1C, Beschwerdebeilage 8). Auf die fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist grundsätzlich – unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach – einzutreten. 1.3Ausserhalb des Streitgegenstands und nicht im Zuständigkeitsbe- reich des Verwaltungsgerichts liegen die mit persönlicher Eingabe des Be- schwerdeführers vom 7. März 2022 gestellten Rechtsbegehren (Wiedergut- machung, Wiederherstellung und Genugtuung für ihm absichtlich zugefügten Schaden sowie strafrechtliche Aufklärung und Bestrafung der verantwortli- chen Personen); abgesehen davon sind diese Anträge verspätet gestellt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 5 worden (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden. 1.4Der Beschwerdeführer erachtet Verwaltungsrichter C.________ als befangen und ersucht um Behandlung der Angelegenheit durch eine andere Richterin oder einen anderen Richter. Da Verwaltungsrichter C.________ am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt, erweist sich das Ablehnungsbe- gehren als gegenstandslos. 1.5Mit Blick auf die Dauer der umstrittenen Unterstützung (7 Monate), den gesetzlich festgelegten Grundbedarf für den Lebensunterhalt für eine Person (Fr. 977; vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]) sowie die Höhe der vom Beschwerdeführer monatlich ge- schuldeten Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Fr. 247.45 [act. 1C, Beschwerdebeilage 8; vgl. dazu Art. 8h SHV]) ist davon auszugehen, dass der Streitwert auch unter Berücksichtigung weiterer Aus- lagen wie der Beteiligung an Krankheitskosten Fr. 20'000.-- nicht übersteigt. Der Entscheid fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2016 S. 352 E. 2.1, 2001 S. 30 E. 3c) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzli- che Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persön- liche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 6 eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar un- ter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.2Am 1. Mai 2021 und damit noch während des vor dem RSA Emmen- tal hängigen Beschwerdeverfahrens ist mit der vom Regierungsrat am 24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine Änderung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Seither sind die SKOS- Richtlinien in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbind- lich. Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Bestimmungen ist die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht aufgrund der durch die Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Prinzipien zu beantwor- ten. Diesen zufolge ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten grund- sätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen; ma- terielle Rechtsänderungen während hängiger Rechtsmittelverfahren sind in der Regel unbeachtlich (BGE 144 II 326 E. 2.1.1 [Pra 108/2019 Nr. 14], 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2021 S. 530 E. 2.2, 2017 S. 483 E. 2.2, 2016 S. 293 E. 4.1). – Angefochten ist der die Verfügung der EG B.________ vom 9. April 2020 bestätigende Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters vom 16. August 2021. Strittig sind Sozialhilfeleistun- gen für den Zeitraum vom 25. Februar bis zum 30. September 2020. Der zu beurteilende Sachverhalt war mithin vor Inkrafttreten der Revision der SHV am 1. Mai 2021 abgeschlossen, weshalb grundsätzlich Art. 8 SHV in der Fassung vom 19. Oktober 2016 (BAG 16-063) sowie die SKOS-Richtlinien in der (bis Ende April 2021 gültigen) Fassung der vierten überarbeiteten Aus- gabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 einschlägig sind (weiterführend BVR 2021 S. 530 E. 2.2 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 7 2.3Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Untersu- chungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Am- tes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Fest- stellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mit- wirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird (vgl. hinten E. 2.5). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betrof- fene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderun- gen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; jüngst etwa VGE 2022/200 vom 26.9.2022 E. 3.1.2; vgl. auch BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; Ursprung/Riedi Hunold, Verfah- rensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in ZBl 2015 S. 403 ff., 411 f.; allgemein zu den Mitwirkungspflichten Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 141 ff.; SKOS-Richtlinien A.5.2). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und die die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit ver- nünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, je mit Hinweisen). 2.4Bleiben wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person er- hebliche Zweifel an der Bedürftigkeit bestehen, kann zufolge der allgemei- nen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entschei- den ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, eine Leistungsverweigerung bzw. -einstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirt- schaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftig- keit vorliegt (vgl. hierzu BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.3 und 4.2.2; BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2 betreffend VGE 2012/308 vom 26.11.2012; ferner Carlo Tschudi, Die Auswirkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 8 des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in Carlo Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005, S. 117 ff., 121). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, 2009 S. 415 E. 4.3; zum Ganzen VGE 2022/200 vom 26.9.2022 E. 3.1.2 mit weitern Hinweisen; A.8.3 der SKOS-Richtlinien). Die Mitwir- kungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1; vgl. zum Bundesrecht BGE 140 II 384 E. 3.3.1, 132 II 113 E. 3.2). An die Mitwirkungspflicht dürfen indes keine überspann- ten Anforderungen gestellt werden. So können von der betroffenen Person nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie auch mit ver- nünftigem Aufwand nicht beschaffen kann (vgl. allgemein Felix Wolffers, a.a.O., S. 107; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 143 und 150). Gegenstand des zu erbringenden Beweises bildet die Bedürftigkeit. Da folglich das Fehlen hin- reichender Mittel dargetan werden muss, hat die betroffene Person eine so- genannt negative Tatsache zu beweisen. Es ist naturgemäss leichter, das «Haben» zu beweisen als das «Nicht-Haben», weshalb die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserbringung sowie die Anforderungen an die Vollständigkeit des Gesuchsdossiers vernünftig anzusetzen sind (Claudia Hänzi, a.a.O., S. 150; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2.1, 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 4.2.2 betreffend VGE 2012/308 vom 26.11.2012). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Leistungsverweigerung daher nur dann, wenn die fehlende Mitwirkung zur Folge hatte, dass erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit einer Person im massgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeräumt werden konnten (BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2 betreffend VGE 2012/308 vom 26.11.2012; VGE 2022/57 vom 8.9.2022 E. 2.4; zum Ganzen etwa VGE 2020/45 vom 28.1.2021 E. 3.3). Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung anhand der tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Fall (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 836 mit Verweis auf BGE 122 II 193 E. 3a f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 9 2.5Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffe- nen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubrin- gen haben (BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1, je mit Hinweisen; BGE 132 II 113 E. 3.2). Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann somit nur gesprochen werden, wenn der bedürftigen Person auch bewusst war, was sie beitragen musste und welche Konsequenzen eine unzurei- chende Mitwirkung nach sich ziehen kann. Die Behörden müssen die be- dürftigen Personen daher über diese Punkte informieren (VGE 2018/11 vom 31.5.2018 E. 5.3, 2018/5 vom 11.5.2018 E. 3.4). Entsprechend setzt die Ein- stellung der laufenden Unterstützung bzw. Abweisung eines Unterstützungs- gesuchs infolge nicht erwiesener Bedürftigkeit gemäss SKOS-Richtlinien vo- raus, dass die Betroffenen zuvor unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen ermahnt wurden, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterla- gen vorzulegen. Vor der Einstellung ist den betroffenen Personen zudem das rechtliche Gehör zu gewähren (SKOS-Richtlinien A.8.3; Art. 21 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für So- zialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], abrufbar unter http://handbuch.bernerkonferenz.ch, Stichwort: Einstellung/Nichteintre- ten; Ursprung/Riedi Hunold, a.a.O., S. 413; Tobias Hobi, Leistungsreduktio- nen als Sanktion wegen fehlender Bedürftigkeit oder gestützt auf das Subsi- diaritätsprinzip, in: Jusletter vom 14.11.2016, Rz 23; zum Ganzen etwa VGE 2022/200 vom 26.9.2022 E. 3.1.3). 3. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 3.1Der Beschwerdeführer liess am 9. Juli 2015 das Einzelunternehmen «... Versicherungen» mit dem Zweck «Finanz-Beratung und Vertrieb von Versicherungen aller Art» ins Handelsregister eintragen (vgl. SHAB-Publika- tion vom 14.7.2015). Im Unterstützungsantrag vom 25. Februar 2020 gab er an, ab August 2016 selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein. Die Ge- meinde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 10 (act. 6B, unpaginiert) mit, aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit benötige sie für eine umfassende Abklärung des Sachverhalts nebst den mit dem Unterstützungsantrag eingereichten Dokumenten weitere Unterlagen, die sie detailliert auflistete (u.a. Buchhaltung / Geschäftsunterlagen / Ge- schäftsabschluss der Jahre 2018 und 2019; Steuererklärungen der Jahre 2018 und 2019; detaillierte Monatsauszüge [März 2019 – Februar 2020] der deklarierten Bankkonten; allenfalls Angaben / Auszüge von weiteren Bank- und Postkonten). 3.2Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge die Gemeinde mehr- fach per E-Mail kontaktiert (act. 6C, unpaginiert), jedoch die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte, lud ihn diese am 9. März 2020 (act. 6B, unpaginiert) zu einer Anhörung am 17. März 2020 ein. Dieser Einladung leis- tete der Beschwerdeführer keine Folge, woraufhin die Gemeinde ihm mit Schreiben vom 17. März 2020 (act. 6B, unpaginiert) erneut Gelegenheit zu einer Anhörung am 31. März 2020 bot. Auch diesem Termin blieb der Be- schwerdeführer fern. 3.3Mit Verfügung vom 9. April 2020 (act. 6B, unpaginiert) trat die Ge- meinde sinngemäss auf das Unterstützungsgesuch nicht ein. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe die erforderlichen Unterlagen, die zur Überprüfung des Antrags auf wirtschaftliche Sozialhilfe zwingend erfor- derlich seien, trotz mehrmaligen Aufforderungen und unter Hinweis auf die Konsequenzen bei Nichteinreichen der Unterlagen nur unvollständig einge- reicht. Den beiden Anhörungsterminen vom 17. und 31. März 2020 sei er unentschuldigt ferngeblieben. Wegen fehlender Unterlagen könne die Sach- verhaltsabklärung nicht vollständig vorgenommen werden. Ein allfälliger An- spruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe bzw. die Bedürftigkeit des Beschwerde- führers könne deshalb nicht abschliessend überprüft und geklärt werden. 3.4Am 6. Mai 2020 wandte sich die Gemeinde per E-Mail an den Be- schwerdeführer (act. 6B, unpaginiert), nachdem sie aus seinen Eingaben ge- schlossen hatte, dass er mittlerweile über keine Unterkunft mehr verfüge. Zur Sicherung eines Obdachs bot sie ihm eine Übernachtungsmöglichkeit in ei- nem Hotel in einer nahegelegenen Gemeinde an und gab die diesbezügli- chen Kontaktdaten bekannt. Gleichzeitig liess sie den Beschwerdeführer wissen, dass die Kosten hierfür über einen speziellen Fonds der Gemeinde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 11 abgedeckt würden und weiterhin kein Anspruch auf reguläre Sozialhilfe be- stehe. In einem weiteren Schreiben vom 1. Juli 2020 (act. 6B, unpaginiert) teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, falls er sich in einer Notsi- tuation befinde, bestehe unabhängig vom (zwischenzeitlich anhängig ge- machten) Beschwerdeverfahren beim RSA Oberaargau jederzeit die Mög- lichkeit, ein neues Gesuch auf wirtschaftliche Sozialhilfe bei den Regionalen Sozialdiensten D.________ einzureichen. Diese seien von der EG B.________ bevollmächtigt worden, eine Sachverhaltsabklärung durchzu- führen und die Anspruchsvoraussetzungen für einen allfälligen Bezug wirt- schaftlicher Sozialhilfe neu zu prüfen. 4. Strittig ist, ob die Vorinstanz die Verweigerung der wirtschaftlichen Hilfe an den Beschwerdeführer durch die Gemeinde zu Recht bestätigt hat. 4.1Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Mitwir- kungspflicht verletzt hat. 4.1.1 Unstrittig und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerde- führer einerseits der Aufforderung der Gemeinde, weitere Unterlagen zu sei- nem Unterstützungsgesuch einzureichen (vgl. Schreiben vom 27. Februar 2020 [act. 6B, unpaginiert], E-Mails vom 3., 4., 11, und 12. März 2020 [act. 6C, unpaginiert]), keine Folge geleistet hat und er andererseits den An- hörungsterminen vom 17. und 31. März 2020 ferngeblieben ist. 4.1.2 Die EG B.________ war bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers gehalten, dessen Einkommens- und Vermögensver- hältnisse umfassend abzuklären. Zu Recht sah sie sich veranlasst, auch Ab- klärungen zu treffen bezüglich der vom Beschwerdeführer ab August 2016 ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Versicherungsbranche. Gemäss Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2018 (act. 6B, unpagi- niert) erzielte der Beschwerdeführer mit seiner selbstständigen Erwerbstätig- keit in jenem Jahr einen Verlust von Fr. 398.--. Das steuerbare Einkommen betrug Fr. 0.--. Per 31. Dezember 2018 verfügte der Beschwerdeführer über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 12 ein Wertschriftenvermögen von Fr. 6'984.--. Der Kontostand auf dem dekla- rierten Konto bei der ...bank wies am 24. Februar 2020 einen negativen Saldo von Fr. 1'730.70 auf. Gestützt auf diese Angaben war für die Ge- meinde nicht nachvollziehbar, welche Erwerbstätigkeiten der Beschwerde- führer in den Jahren 2018 und 2019 ausgeübt und wie er seinen Lebensun- terhalt bestritten hatte. Folgerichtig sah sie weiteren Abklärungsbedarf und verlangte beim Beschwerdeführer diesbezügliche Auskünfte. Im Schreiben vom 27. Februar 2020 (act. 6B, unpaginiert) hat sie die von ihm beizubrin- genden Unterlagen und die zu beantwortenden Fragen detailliert aufgelistet. Die einverlangten Unterlagen waren keineswegs ungewöhnlich und geeig- net, die offenen Fragen bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhält- nisse zu beantworten (vgl. dazu die zutreffenden E. 10.2 ff. im angefochte- nen Entscheid). Dies gilt insbesondere für die Geschäftsabschlüsse der Ein- zelfirma der Jahre 2018 und 2019, die Steuererklärung für das Steuerjahr 2019 sowie die detaillierten Monatsauszüge (März 2019 - Februar 2020) der deklarierten Bankkonten. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen; vielmehr hat er sich in zahlreichen E-Mails auf den Standpunkt gestellt, alle notwendigen Unterlagen eingereicht zu haben und über keine weiteren Unterlagen zu verfügen (bspw. am 2., 9., 12., 13. und 19. März 2020 [act. 6C, unpaginiert]). 4.1.3 Um ihrer Abklärungspflicht dennoch nachzukommen und gleichzeitig dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt mündlich vorzutragen, ordnete die Gemeinde ein persönliches Gespräch an. Der Be- schwerdeführer blieb den auf den 17. bzw. 31. März angesetzten Terminen jedoch fern, ohne sich vorgängig abzumelden. – Das persönliche Gespräch dient dazu, den Sachverhalt abzuklären und die Angaben der betroffenen Person zu überprüfen. Weiter ermöglicht es dem Sozialdienst, allfälligen of- fenen Fragen auf direkte und einfache Weise nachzugehen und sich mit der Sozialhilfebezügerin oder dem Sozialhilfebezüger über das weitere Vorge- hen hinsichtlich sozialer und beruflicher Integration zu verständigen. Die mündliche Anhörung bezweckt somit in erster Linie die korrekte Anspruchs- abklärung, was nicht immer ausschliesslich gestützt auf schriftliche Unterla- gen erfolgen kann (vgl. zum Ganzen VGE 2020/256 vom 27.11.2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Gemeinde hat diesen Grundsätzen entsprochen und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gehandelt (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 13 und d, Art. 28 Abs. 1 SHG), indem sie ein persönliches Gespräch anordnete (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 5.3 ff. mit Hinweisen; allgemein zur Zulässigkeit von sozialhilferechtlichen Weisungen statt vieler VGE 2020/211 vom 11.9.2020 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Nichts deutet darauf hin, dass sie sich dabei von sachfremden Überlegungen hätte leiten lassen oder gar schi- kanöse Absichten verfolgt hätte. Im Gegenteil ist das ernsthafte Bestreben spürbar, die konsequente Weigerungshaltung des Beschwerdeführers zu überwinden, etwa indem sie ihm gegenüber in einer E-Mail vom 12. März 2020 einräumte, dass es durchaus vorkommen könne, dass ein Sachverhalt «nicht mit einem Papier» belegt werden könne. Zur Klärung solcher Situati- onen sei das Gespräch wichtig. An diesem könnten die Gründe für das Feh- len von Unterlagen erläutert werden und das allfällige Beschaffen von Ersat- zinformationen geregelt werden (act. 6C, unpaginiert). Die Gemeinde hat da- mit bezüglich der einzureichenden Unterlagen durchaus Gesprächsbereit- schaft signalisiert und dem Beschwerdeführer ermöglicht, seine Sichtweise im Rahmen eines persönlichen Gesprächs – um welches er im Übrigen mehrfach ersucht hatte (E-Mails vom 27.2.2020, 3.3.2020 und 13.3.2020 [act. 6C, unpaginiert]) – darzulegen. Ausserdem hat sie ihn darauf hingewie- sen, dass er sich auf ihre Kosten bei der Anhörung durch eine Rechtsanwäl- tin oder einen Rechtsanwalt vertreten bzw. unterstützen lassen könne (Schreiben vom 17.3.2020 [act. 6B, unpaginiert]; E-Mail vom 12.3.2020 [act. 6C, unpaginiert]). Der Beschwerdeführer hat die Teilnahme an den Ge- sprächen verweigert, ohne irgendwelche Gründe vorzubringen, die ein per- sönliches Erscheinen beim Sozialdienst als zweckwidrig oder unzumutbar erscheinen liessen (vgl. E-Mails vom 11.3.2020, 20.3.2020 [act. 6C, unpagi- niert]). 4.1.4 Mit seinem unkooperativen Verhalten hat es der Beschwerdeführer verunmöglicht, die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden offe- nen Fragen und Unklarheiten sowie allfällige Missverständnisse zu klären. Durch die Weigerung, die von der Gemeinde verlangten Unterlagen einzu- reichen, sowie durch das zweimalige nicht gerechtfertigte Nichterscheinen zu persönlichen Gesprächen hat der Beschwerdeführer gegen seine Mitwir- kungspflicht verstossen. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 14 einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen, deren Folgen der Be- schwerdeführer selbst unter Berücksichtigung des beim Nachweis negativer Tatsachen herabgesetzten Beweismasses zu tragen hat (vgl. vorne E. 2.4). 4.2Zu prüfen bleibt, ob – wie von der Gemeinde angenommen und der Vorinstanz bestätigt – aufgrund der festgestellten (wiederholten) Verletzung der Mitwirkungspflicht erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers bestanden, die nicht ausgeräumt werden konnten. Dies beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts, wie er sich dem Sozialdienst im Verfügungszeitpunkt präsentiert (vorne E. 2.4; BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1). Auch mit Blick auf die im Sozialhilferecht gelten- den Prinzipien, insbesondere das Subsidiaritäts- und das Bedarfsdeckungs- prinzip (Art. 9 Abs. 1 SHG) ist der Sozialdienst gehalten, anhand aktueller Angaben die Einkommens- und Vermögenssituation einer hilfesuchenden Person lückenlos abzuklären bzw. deren gegenwärtigen Bedarf festzustellen (vgl. VGE 2009/106 vom 12.8.2009 E. 6.1). Hilfeleistungen werden nur ge- währt, wenn und soweit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG und Art. 23 Abs. 2 SHG; BVR 2021 S. 530 E. 4.1, 2019 S. 383 E. 2.2, 2011 S. 368 E. 4.3; Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Mül- ler/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 754 N. 31 ff.). Dies setzt regelmässig voraus, dass die gesuchstellende Person nicht nur einzelne Dokumente (Kontoauszüge, Steuerveranlagungen, Rechnun- gen und dgl.) einreicht, sondern auch Auskünfte erteilt und für allfällige An- schluss- und Ergänzungsfragen zur Verfügung steht. 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat sich jedoch von Anfang an geweigert, die von der Gemeinde bezeichneten Unterlagen einzureichen. Als die Gemeinde versuchte, die offenen Fragen im persönlichen Gespräch zu klären, ist er den Anhörungen grundlos ferngeblieben. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe mit dem Unterstützungsantrag vom 25. Fe- bruar 2020 alle notwendigen Unterlagen eingereicht (vgl. etwa E-Mails vom 27.2.2020, 2.3.2020, 9.3.2020 [act. 6C, unpaginiert]) ist ihm entgegenzuhal- ten, dass die Gemeinde und nicht er zu bestimmen hat, welche Angaben für die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse benötigt werden und in welcher Form die Mitwirkung zu erfolgen hat (vorne E. 2.3 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 15 4.1.2 f.). So hätten es beispielweise die angeforderten Kontoauszüge der Gemeinde erlaubt, seine Einkommens- und Vermögenssituation verlässlich zu beurteilen, was besonders bei Selbstständigerwerbenden unerlässlich ist. Im Rahmen eines Gesprächs hätten zudem etwa Unklarheiten hinsichtlich der Finanzierung des Lebensunterhalts insbesondere zwischen Januar 2019 und Februar 2020 (vgl. dazu vorne E. 4.1.2) beseitigt werden können. Solche Angaben sind für die Bedarfsbemessung nötig und daher unmittelbar aus- schlaggebend für die Frage, ob eine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. BVR 2009 S. 415 E. 4.2.2 und 4.3; Guido Wizent, a.a.O., N. 776 f.; Felix Wolffers, a.a.O., S. 105, 107 f.). Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass eine Auszahlung erst möglich sei, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vollstän- dig erfüllt und überprüft worden seien (Schreiben vom 27.2.2020 [act. 6B, unpaginiert]. Für den Fall der Nichtteilnahme am Gespräch stellte die Ge- meinde einen Entscheid gestützt auf die vorliegenden (unvollständigen) Un- terlagen in Aussicht (Schreiben vom 17.3.2020 [act. 6B, unpaginiert]). Ihm war damit bewusst, was er zur Abklärung seiner Bedürftigkeit beizutragen hat. Die Gemeinde ist mithin ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen (vorne E. 2.5). Trotz allem ist der Beschwerdeführer nicht von seiner Verweige- rungshaltung abgewichen. 4.2.2 Die unterlassene Mitwirkung hat es der Gemeinde einerseits verun- möglicht, die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ordnungsgemäss abzuklären. Andererseits war das dauerhaft unkooperative und auch konfrontative Verhalten geeignet, beste- hende Zweifel an seiner Bedürftigkeit, die ohne Weiteres hätten beseitigt werden können, zu erhalten und zu verstärken. Diese offene Beweislage wirkt sich zum Nachteil des um Sozialhilfe ersuchenden Beschwerdeführers aus (vorne E. 2.4). Bei diesen Gegebenheiten ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde gestützt auf die zahlreichen fehlenden Informationen im Zeit- punkt der Gesuchsbeurteilung geschlossen hat, es bestünden erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Daran ändert nichts, dass sich im angefochtenen Entscheid mehrfach die nicht ohne Weiteres nachvollziehbare sinngemässe Aussage findet, die Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers sei unbestritten gewesen (E. 10.2, 10.8, 10.9; Beschwerde Rz. 23). Die Gemeinde hat insbesondere mit Blick auf die selbstständige Er- werbstätigkeit des Beschwerdeführers von Anfang an darauf hingewiesen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 16 dass sie für die Anspruchsprüfung weitere Unterlagen benötige (vgl. Schrei- ben vom 27.3.2020 [act. 6B, unpaginiert]). Hiervon ist sie in der Folge denn auch nicht abgewichen. Von einer (damals) unbestrittenermassen erstellten Bedürftigkeit kann somit nicht gesprochen werden, zumal auch der stellver- tretende Regierungsstatthalter zusammenfassend festgehalten hat, durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt und damit die gehörige Prüfung seiner Bedürftigkeit vereitelt (angefochtener Entscheid S. 16 E. 14). Der Beschwerdeführer vermag auch nichts aus dem Umstand abzuleiten, dass die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsvertretung beigeordnet hat (angefochtener Entscheid S. 17 f. E. 17.2; Beschwerde Rz. 24). Für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sind grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Ge- suchszeitpunkt massgebend (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N 19 f.). Mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. November 2020 (Vorakten RSA Emmental [act. 3A] pag. 21 ff.) reichte der Beschwerdeführer detaillierte Auszüge seiner Bankkonten (1.1.2020 - 22.7.2020), die Steuerveranlagung 2018, die Steuererklärung 2019 sowie eine Bestätigung des Regionalen Sozialdienstes D.________ über die Ge- währung von Sozialhilfe ab 1. Oktober 2020 ein (Vorakten RSA Emmental [act. 3A2] pag. 124 ff.). Dabei handelt es sich teilweise um Unterlagen, wel- che die Gemeinde vergeblich eingefordert hatte. Der stellvertretende Regie- rungsstatthalter hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund dieser neu vorliegenden Nachweise und der zwischenzeitlich zugesproche- nen sozialhilferechtlichen Unterstützung gutgeheissen (angefochtener Ent- scheid S. 18 E. 17.2). Es mag zutreffen, dass sich an der Situation des Be- schwerdeführers seit Gesuchseinreichung im Februar 2020 nichts geändert hat (Beschwerde Rz. 24); ein Widerspruch zwischen der Bestätigung der an- gefochtenen Verfügung der Gemeinde und der Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege liegt dennoch nicht vor, zumal ein Anspruch auf wirt- schaftliche Sozialhilfe frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Mitwir- kungspflicht entstehen konnte. Eine rückwirkende Ausrichtung von Sozialhil- feleistungen für einen Zeitraum, in dem ein Nachweis der Bedürftigkeit (noch) nicht ausgewiesen war, würde dem Bedarfsdeckungsprinzip wider- sprechen, wonach Sozialhilfeleistungen nur für die Gegenwart und (sofern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 17 die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet werden, nicht jedoch für die Vergangenheit (A.4 der SKOS-Richtlinien; vgl. VGE SH/2017/193 vom 9.8.2017 E. 3.4; vorne E. 1.2). 4.3Nach dem Gesagten konnte die Gemeinde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wegen dessen verweigerter Mitwirkung nicht umfassend feststellen und die verbleibenden erheblichen Zweifel an seiner Unterstützungsbedürftigkeit nicht beseitigen. Vielmehr wur- den diese durch das Verhalten des Beschwerdeführers noch verstärkt. Lie- gen solche Zweifel vor, ist zufolge der allgemeinen Beweislastregel (vgl. vorne E. 2.4) keine Sozialhilfe zuzusprechen. Die Verweigerung der wirtschaftlichen Hilfe im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. April 2020 bzw. deren Bestätigung durch die Vorinstanz erweist sich somit als rechtmässig. 5. Was den Zeitraum nach Erlass der Verfügung vom 9. April 2020 betrifft, gilt das Folgende: 5.1Wie vorstehend dargelegt (vgl. vorne E. 3.4) organisierte die Ge- meinde für den Beschwerdeführer ab dem 6. Mai 2020 eine Unterkunft in einem Hotel in einer benachbarten Gemeinde (Schreiben bzw. E-Mail vom 6.5.2020 [act. 6B, unpaginiert]), nachdem der Beschwerdeführer in verschie- denen E-Mails seine Obdachlosigkeit erwähnt hatte (act. 6D, unpaginiert). Es stellt sich die Frage, ob die Gemeinde unter diesen Umständen die bis anhin bestehenden erheblichen Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers als beseitigt und die Bedürftigkeit als ausgewiesen hätte beurteilen müssen, zumal davon auszugehen ist, dass jemand, der über ver- steckte bzw. nicht deklarierte finanzielle Mittel verfügt, deren Einsatz in der Regel einer Obdachlosigkeit vorzieht. 5.2Der Beschwerdeführer reagierte auf das Angebot der Gemeinde nur insoweit, als er in einer E-Mail vom 8. Mai 2020 dem Vorsteher des Sozial- amts vorwarf, dieser habe «noch immer nicht begriffen um was es geh[e]»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 18 (act. 6D, unpaginiert). Von der Möglichkeit, im von der Gemeinde reservier- ten Zimmer zu übernachten, machte er keinen Gebrauch. Der Vorsteher des Sozialamtes zeigte gegenüber dem Beschwerdeführer auch in diesem Zeit- raum Gesprächsbereitschaft, wollte aber aufgrund der gemachten Erfahrun- gen vorgängig die Rahmenbedingungen und Zielsetzungen klären (E-Mail vom 7.5.2020 [act. 6D, unpaginiert]). Der Beschwerdeführer teilte ihm dar- aufhin mit, für ihn sei ein Gespräch ausgeschlossen (E-Mail vom 8.5.2020 [act. 6D, unpaginiert]). Dennoch blieb die Gemeinde nicht einfach untätig. Vielmehr bemühte sie sich auch in der Folge um Deeskalation und um eine konstruktive Lösung. Zu diesem Zweck erteilte sie dem Regionalen Sozial- dienst D.________ die Vollmacht, eine Sachverhaltsabklärung durchzu- führen und die Anspruchsvoraussetzungen für einen allfälligen Bezug wirt- schaftlicher Sozialhilfe neu zu prüfen. Die Gemeinde gab dies dem Be- schwerdeführer in einem per E-Mail zugestellten Schreiben vom 1. Juli 2020 bekannt und wies ihn darauf hin, dass er dort jederzeit ein neues Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe einreichen könne (act. 6B, unpaginiert). Erst am 9. Oktober 2020 ging der Beschwerdeführer auf dieses Angebot ein (Vorakten RSA Emmental [act. 3A2] pag. 141). 5.3In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer weder die Mög- lichkeit nutzte, in einem Hotelzimmer zu übernachten, noch Gesprächsbe- reitschaft zeigte, sondern sich weiterhin seiner Mitwirkung entzog und sich über längere Zeit auch nicht beim Regionalen Sozialdienst D.________ an- meldete, blieben die erheblichen Zweifel an der Bedürftigkeit bestehen. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Vorkehrungen die Gemeinde hätte tref- fen sollen, um mit dem Beschwerdeführer in einen konstruktiven Dialog zu treten. Sie hat dem Beschwerdeführer Wege aufgezeigt, wie er zu seinem Recht kommen kann, insbesondere hat sie ihn korrekterweise darüber infor- miert, dass er jederzeit wieder ein neues Sozialhilfegesuch einreichen könne, was er denn auch (erst) am 9. Oktober 2020 getan hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde auch nach dem 9. April 2020 an der Verweigerung der wirtschaftlichen Unterstützung festge- halten hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 19 6. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei- sen. 7. 7.1Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer; da das Verfahren kostenfrei ist, hat er jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Der Beschwerdeführer hat keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG), er hat jedoch um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amt- licher Anwalt ersucht. 7.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind dem- gegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll ei- nen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 20 7.3Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. Oktober 2020 wirtschaftliche Sozialhilfe (Beschwerdebeilage 5 [act. 1C]). Angesichts dessen ist seine Prozessbedürftigkeit erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erscheint sodann nicht als von vornherein aussichtslos, zumal hier die Sachverhalts- feststellung und -würdigung mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Verhältnisse rechtfertigten auch den Beizug einer Rechtsvertreterin oder ei- nes Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist soweit die amtliche Verbeiständung betreffend somit gutzuheissen, und dem Be- schwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. Soweit die Befreiung von Verfahrenskosten betreffend ist darauf mangels eines Rechtsschutzin- teresses (vgl. vorne E. 7.1) nicht einzutreten. 7.4Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter macht mit Kostennote vom 24. Oktober 2022 ausgehend von einem Zeitaufwand von 15 Stunden und 10 Minuten à Fr. 250.-- ein Honorar von Fr. 3'791.70 zuzüglich Auslagen und MWSt gel- tend, was nicht zu beanstanden ist. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist auf insgesamt Fr. 4'136.85 (inkl. Auslagen und MWSt von 7.7 %) festzuset- zen. 7.5Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 21 Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 15 Stunden und 10 Minuten ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'033.35.--, zuzüglich Fr. 49.40 Auslagen und Fr. 237.35 MWSt (7,7 % von Fr. 3'082.75), insgesamt Fr. 3'320.10, fest- zusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechts- vertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

  1. Das Ablehnungsbegehren gegen Verwaltungsrichter C.________ ist ge- genstandslos.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  5. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdefüh- rer Rechtsanwalt ... als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 4'136.85 (inkl. Ausla- gen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt ... aus der Ge- richtskasse eine auf Fr. 3'320.10 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2022, Nr. 100.2021.278U, Seite 22 Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegnerin
  • Regierungsstatthalteramt Emmental und mitzuteilen:
  • Regierungsstatthalteramt Oberaargau Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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i.V.m

  • Art. 11 i.V.m
  • Art. 16 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m

KAG

PKV

  • Art. 9 PKV

SHG

  • Art. 9 SHG
  • Art. 23 SHG
  • Art. 28 SHG
  • Art. 31 SHG
  • Art. 53 SHG

SHV

  • Art. 8 SHV
  • Art. 8h SHV

VRPG

  • Art. 18 VRPG
  • Art. 20 VRPG
  • Art. 21 VRPG
  • Art. 33 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 102 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 112 VRPG
  • Art. 113 VRPG

Gerichtsentscheide

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