Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 277
Entscheidungsdatum
15.05.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2021.277U STN/TMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Mai 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Trummer A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. August 2021; 2021.SIDGS.342)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom.15.05.2023, Nr. 100.2021.277U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der pakistanische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1988) reiste im Februar 2014 für ein Masterstudium an der Universität Bern in die Schweiz ein. Er erhielt im Kanton Bern eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis Anfang Januar 2019 verlängert wurde. Nach dem Studienabschluss stellte ihm die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), eine bis zum 23. Juli 2019 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche aus. Kurz vor deren Ablauf ersuchte A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ein weiteres Masterstudium. Die EG Bern wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. September 2019 ab und A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID] vom 14.1.2020; VGE 2020/56 vom 7.1.2021; BGer 2D_6/2021 vom 12.2.2021). Am 12. März 2021 stellte A.________ beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Lebenspartnerin, die hier als Arbeitnehmerin über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt. Mit Verfügung vom 30. März 2021 wies das ABEV das Gesuch ab, verweigerte A.________ die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung und wies ihn unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 3. Mai 2021 Beschwerde bei der SID. Diese wies die Beschwerde am 11. August 2021 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 24. September 2021 an (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.________; Parteikosten wurden keine gesprochen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2023, Nr. 100.2021.277U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 13. September 2021 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe- ben und das ABEV sei anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung bzw. eine aus dem Konkubinat abgeleitete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurtei- lung an das ABEV zurückzuweisen. Zugleich hat A.________ für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2021, die Be- schwerde sei abzuweisen. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Der Beschwerdeführer hat am 7. September und 21. Oktober 2022 weitere Unterlagen eingereicht. Die SID hat dazu Stellung genommen (Eingaben vom 5.10. und 2.11.2022). Die Beteiligten halten an ihren Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom.15.05.2023, Nr. 100.2021.277U, Seite 4 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Der Beschwerdeführer (geb. ... 1988) erwarb im Jahr 2011/12 in seiner Heimat den «Bachelor of Science in Geology». In der Folge wurde er zum Masterstudium in Erdwissenschaften an der Universität Bern zugelas- sen. Am 2. Februar 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erhielt. Diese wurde zu- letzt bis zum 16. Januar 2019 verlängert. Am 23. Januar 2019 schloss der Beschwerdeführer sein Studium ab. Auf Gesuch hin erteilte ihm die EG Bern daraufhin eine bis zum 23. Juli 2019 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche. Am 19. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlän- gerung seines Aufenthalts, um ein weiteres Masterstudium zu absolvieren. Die EG Bern wies das Gesuch am 25. September 2019 ab; das Verwaltungs- gericht hat diesen Entscheid kantonal letztinstanzlich bestätigt und dem Be- schwerdeführer eine neue Ausreisefrist auf den 15. März 2021 gesetzt (VGE 2020/56 vom 7.1.2021). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 2D_6/2021 vom 12.2.2021). 2.2Gemäss unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers lernte er im Dezember 2018 seine heutige Lebenspartnerin B.________ (geb. ... 1988) kennen. Sie ist rumänische Staatsangehörige und verfügt hier als Wanderarbeitnehmerin über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 7. April 2024 (Akten MIDI 3C pag. 9). Das Paar lebt seit Februar 2020 zusammen in einer 1-Zimmerwohnung in ... und schloss am 10. Februar 2020 einen Konkubinatsvertrag ab (Akten MIDI 3B pag. 542 ff.). Nachdem das ABEV Ende März 2021 das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Aufenthaltsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hatte (vorne Bst. A), reichte das Paar beim Zivilstandsamt Bern-Mittelland (nachfolgend: Zivilstandsamt) ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein (Akten MIDI 3B pag. 612 f.). In der Folge gewährte das Zivilstandsamt dem Paar zunächst eine Frist, um den rechtmässigen Aufent- halt des Beschwerdeführers in der Schweiz nachzuweisen und verschiedene Unterlagen für die Heirat (verbessert) nachzureichen (vgl. Schreiben vom 6.5. und 25.6.2021 [Akten MIDI 3B pag. 623; Akten SID 3A pag. 49]). Das Ehevorbereitungsverfahren blieb danach auf Antrag des Paares bis zum Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2023, Nr. 100.2021.277U, Seite 5 scheid der SID im ausländerrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers sistiert (vgl. Schreiben des Zivilstandsamts vom 14.7.2021 [in Akten SID 3A2]). Am 31. August 2021 – nach dem Entscheid der SID – reichte das Paar weitere Unterlagen beim Zivilstandsamt ein (vgl. Schreiben in Be- schwerdebeilagen [act. 1C]). Dieses bestätigte daraufhin, dass die Braut- leute die «wesentlichen Dokumente» eingereicht haben (vgl. Bestätigung vom 13.9.2021, in Beschwerdebeilagen [act. 1C]). Das Ehevorbereitungs- verfahren ist nach wie vor beim Zivilstandsamt hängig (vgl. Bestätigung vom 7.9.2022 [in act. 7A]). 2.3Während seines früheren legalen Aufenthalts arbeitete der Be- schwerdeführer neben seinem Studium von Juli 2015 bis Dezember 2019 als Aushilfe Eventgastronomie im Stundenlohn mit einem Pensum von rund 25 %. Nach Angaben der Arbeitgeberin musste das Arbeitsverhältnis aufge- löst werden, weil die Arbeitserlaubnis des Beschwerdeführers abgelaufen war. Die Arbeitgeberin war mit seiner Arbeit sehr zufrieden und würde ihn in Zukunft gerne wieder zu denselben Konditionen anstellen (vgl. Bestätigung der Arbeitgeberin vom 18.6.2021, in Beschwerdebeilagen [act. 1C]). Von Ap- ril 2020 bis Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Nothilfe finanziell unterstützt, wobei sich der rückzahlungspflichtige Betrag per 12. Juli 2022 auf Fr. 3'890.95 belief (vgl. Bestätigung sowie Rückerstattungs- verpflichtung der Sozialberatung ... vom 12.7.2022 [in act. 7A]). Seit dem 14. Februar 2023 bezieht er erneut Sozialhilfe (act. 16). Seine Lebenspart- nerin ging nach ihrer Einreise im März 2019 verschiedenen Arbeitstätigkeiten nach; diese waren meist nur von kurzer Dauer, was teilweise dem Corona- Lockdown geschuldet war (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3; Akten MIDI 3C pag. 42 ff., 52, 55 ff.). Im Jahr 2020 wurde sie während einiger Mo- nate sozialhilferechtlich unterstützt (vgl. Bestätigung der Sozialberatung ... vom 14.7.2022 [in act. 5A]). Von Juni 2021 bis Oktober 2022 war sie als Küchenmitarbeiterin im Stundenlohn mit einem Pensum von ca. 80 % er- werbstätig (vgl. Arbeitsbestätigung vom 10.8.2022 [act. 5A] und Kündigungs- schreiben des Arbeitgebers vom 28.9.2022 [in act. 12A]). Seit dem 1. No- vember 2022 ist sie als «Aushilfe Köchin» in einem Restaurant in ... Vollzeit angestellt. Sie verdient monatlich Fr. 5'200.-- brutto (inkl. Anteil 13. Monatslohn) bzw. rund Fr. 3'850.-- netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom.15.05.2023, Nr. 100.2021.277U, Seite 6 unter Berücksichtigung des Quellensteuerabzugs von rund Fr. 590.--; vgl. Arbeitsvertrag vom 17.10.2022 [act. 12A]). 3. Streitig sind die Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbe- reitung der Eheschliessung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 3.1Ist eine früher bestehende Bewilligung widerrufen bzw. nicht verlän- gert worden, so kann zwar grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um eine neue Bewilligung gestellt werden. Ein neues Gesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungs- behörde ist (abgesehen von Wiederaufnahme- bzw. Revisionsgründen) nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben und diese Änderungen ge- eignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1, 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]), oder wenn seither eine angemes- sene Zeitdauer – in der Regel fünf Jahre – verstrichen ist (BGer 2C_663/2020 vom 2.3.2021 E. 3.4, 2C_577/2020 vom 25.9.2020 E. 2.4.1; VGE 2020/432 vom 16.3.2023 E. 2.3). – In seinem Gesuch vom 12. März 2021 (vorne Bst. A) machte der Beschwerdeführer geltend, er lebe in einer Beziehung mit einer hier aufenthaltsberechtigten EU-Angehörigen und wohne mit ihr seit mehr als einem Jahr zusammen. Sie hätten im April 2019 nach muslimischer Tradition geheiratet und die zivilrechtliche Ehe- schliessung sei für Juli 2021 geplant (vgl. Gesuch S. 3 f. [Akten MIDI 3B pag. 532 f.]). Während des vorinstanzlichen Verfahrens reichte das Paar ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein, das immer noch beim Zivilstandsamt hängig ist (vgl. vorne E. 2.2). Bei einer Heirat fällt der Be- schwerdeführer in den Kreis der nach Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 An- hang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) anspruchs- berechtigten Personen (vgl. hinten E. 3.6.1). Bei diesen Gegebenheiten hat er einen Anspruch auf Neubeurteilung seiner Situation. Das ABEV hat das Aufenthaltsgesuch zu Recht materiell geprüft, auch wenn das Ehevorberei- tungsverfahren damals noch nicht hängig war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2023, Nr. 100.2021.277U, Seite 7 3.2Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu einem bestimmten Zweck (ohne Erwerbstätigkeit) länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten möchten, benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung; sie wird bis zu einem Jahr erteilt (vgl. Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Es besteht grund- sätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundes- rechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3; BVR 2020 S. 443 E. 4.1). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Er- messen über die Bewilligungserteilung (vgl. Art. 3, Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 96 AIG). 3.3Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verleiht die Europäische Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ledigen ausländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernsthaft und unmittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzulande über ein gefes- tigtes Anwesenheitsrecht verfügt. In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG sind die Ausländerbehörden gehalten, zur Verwirklichung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und zur Wahrung der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) sowie in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen. 3.3.1 Vorausgesetzt ist zunächst, dass keine Anzeichen für einen Rechts- missbrauch vorliegen und davon auszugehen ist, dass die betroffene aus- ländische Person – einmal verheiratet – aufgrund ihrer persönlichen Situa- tion die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird. Der gesuchstellenden Person ist der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz praxisgemäss bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene ihrer Verweigerung. Sind die Zulassungsvoraussetzungen voraussicht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom.15.05.2023, Nr. 100.2021.277U, Seite 8 lich nicht gegeben, besteht kein Anlass, der ausländischen Person den Auf- enthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Eheschliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit dem Ehemann bzw. mit der Ehefrau in der Schweiz würde zusammenleben können (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5 und 4.1, 137 I 351 E. 3.2 und 3.6 f. [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_183/2020 vom 21.4.2020 E. 4.1; BVR 2015 S. 309 E. 4.4 mit Hinweisen). Ob die Bewilli- gung nach der Heirat mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erteilen sein wird, ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. Hauptsa- chenprognose) zu beurteilen, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_949/2016 vom 30.12.2016 E. 3.3). 3.3.2 Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Ehe- schlusses ist zudem nur zu erteilen, wenn mit diesem bzw. mit dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in abseh- barer Zeit zu rechnen ist. Die (vorübergehende) Legalisierung des Aufent- halts mit Blick auf den Eheschluss kann nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig zu sichern (BGer 2C_309/2021 vom 5.10.2021 E. 3.1; VGE 2017/166 vom 13.2.2018 E. 2.2, je mit Hinweisen; zum Ganzen VGE 2020/382 vom 1.3.2022 E. 3.2). Als absehbar gilt die Eheschliessung, wenn mit der Beibringung der erforderlichen Papiere innert der für die Vor- bereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten ge- rechnet werden kann; der entsprechende prozedurale Aufenthalt ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip allenfalls ausnahmsweise sach- und fallgerecht anzupassen (BGer 2D_14/2021 vom 5.10.2021 E. 4.1). 3.4Sind die Voraussetzungen für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung nicht erfüllt, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Ehe zumutbarerweise auch anderswo als in der Schweiz ge- schlossen werden kann (VGE 2020/83 vom 12.5.2020 E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 2C_107/2018 vom 19.9.2018 E. 4.9). Nur wenn dies nicht möglich ist, stellt sich die Frage, wie die Eheschliessung in der Schweiz auf anderem Weg ermöglicht werden kann (vgl. VGE 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.4 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2023, Nr. 100.2021.277U, Seite 9 3.5Umstritten ist unter den Verfahrensbeteiligten in erster Linie, ob mit der Eheschliessung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. 3.5.1 Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lagen dem Zivilstands- amt noch nicht alle erforderlichen Unterlagen der Brautleute vor; das Ehe- vorbereitungsverfahren war aus diesem Grund sistiert (vgl. vorne E. 2.2). An- gesichts dieser Sachlage verneinte die SID die Absehbarkeit der Eheschlies- sung (angefochtener Entscheid E. 6.2 f.). Mittlerweile haben die Brautleute die «wesentlichen Dokumente» für die Heirat eingereicht (vorne E. 2.2). Ge- mäss dem Zivilstandsamt müssen aber gewisse Unterlagen (Urkunden) noch der zuständigen Schweizer Vertretung zur Echtheitsüberprüfung über- mittelt werden; dieses Prozedere dauere rund vier bis sechs Monate und es sei ein Kostenvorschuss zu leisten (vgl. Schreiben vom 25.6.2021, in Be- schwerdebeilagen [act. 1C]). Offenbar ist die Echtheitsprüfung noch nicht eingeleitet worden, was auf den bis anhin fehlenden Nachweis des legalen Aufenthalts des Beschwerdeführers zurückzuführen sein dürfte. Denn das Zivilstandsamt hat sich gegenüber der SID dahingehend geäussert, dass die Dokumente des Beschwerdeführers zur Echtheitsprüfung an die Schweizer Vertretung in Islamabad gesendet werden müssen, «sollte der Aufenthalt ge- regelt werden können» (vgl. Schreiben vom 14.6.2021 [in Akten SID 3A2]). 3.5.2 Aus den Bestätigungen des Zivilstandsamts vom 13. September 2021 und 7. September 2022 (vorne E. 2.2 am Ende) ist zu schliessen, dass die Brautleute – abgesehen vom Nachweis des legalen Aufenthalts des Be- schwerdeführers – mittlerweile sämtliche für die Heirat erforderlichen Unter- lagen beim Zivilstandsamt eingereicht haben. Die SID verneint dessen un- geachtet weiterhin die Absehbarkeit der Eheschliessung (vgl. Vernehmlas- sung vom 5.10.2021 [act. 3] sowie Eingaben vom 5.10. und 2.11.2022 [act. 10 und 14]). Es kann aber nicht den Brautleuten angelastet werden, dass gewisse Dokumente noch auf ihre Echtheit überprüft werden müssen. Die Prüfung im Ausland sollte gemäss dem Zivilstandsamt höchstens sechs Monate in Anspruch nehmen (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Nachdem die Brautleute den Kostenvorschuss bezahlt haben, können sie das Prozedere kaum mehr beeinflussen. Wenn das Zivilstandsamt vor Einleitung des Prüfverfahrens den Abschluss des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens abwartet, wäre es stossend und mit dem durch die EMRK und die BV geschützten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom.15.05.2023, Nr. 100.2021.277U, Seite 10 Recht auf Ehe und Familie nicht vereinbar, dem Beschwerdeführer die nach- gesuchte Kurzaufenthaltsbewilligung (einzig) aufgrund der Unwägbarkeiten der Dokumentenprüfung im Ehevorbereitungsverfahren zu verweigern. Dies gilt jedenfalls, wenn wie hier nicht von vornherein begründete Zweifel an der Echtheit der Heiratspapiere bestehen. Im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorne E. 3.3.2) ist bei diesen Gegebenheiten die Abseh- barkeit der Eheschliessung zu bejahen. Sollte sich die Echtheitsprüfung ohne Verschulden der Brautleute verzögern, liegt es im pflichtgemässen Er- messen der Ausländerbehörde, die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorberei- tung der Eheschliessung gegebenenfalls zu verlängern (vorne E. 3.3.2 am Ende; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 1.3.2023; Weisungen AIG] Ziff. 5.6.5, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Aus- länderbereich»). 3.6Die SID hält weiter dafür, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen mangels genügender finanzieller Mittel bzw. wegen der konkreten Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit nicht erfüllen wird (vgl. Eingabe vom 5.10.2022 [act. 10]). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: 3.6.1 Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers verfügt als Arbeitneh- merin über ein originäres freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vorne E. 2.2). Damit kann sich der Beschwerdeführer bei einer Hei- rat auf Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen. Gemäss letz- terer Bestimmung haben Familienangehörige einer Person, die Staatsange- hörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit namentlich die Ehegattin oder der Ehegatte (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA). Nebst der notwendigen Verwandtschaftsbezie- hung verlangt Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA das Vorhandensein einer ange- messenen Wohnung, die den ortsüblichen Verhältnissen für inländische Staatsangehörige entspricht. Hingegen setzt der Familiennachzug durch freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmende weder Sozialhilfeunabhängigkeit noch den Nachweis genügender finanzieller Mittel voraus (vgl. Uebersax et

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2023, Nr. 100.2021.277U, Seite 11 al., Migrationsrecht in a nutshell, 2021, S. 119 f.; Caroni et al., Migrations- recht, 2022, N. 1020; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrations- recht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 15; Weisungen und Erläuterungen des SEM vom Januar 2023 zur Verordnung über den freien Personenverkehr [Weisungen VFP] Ziff. 7.2.2, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/II. Freizügigkeitsabkommen»). Schuldenwirtschaft oder So- zialhilfeabhängigkeit begründen auch keine hinreichend schwere und gegen- wärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 An- hang I FZA, die es erlauben würde, die Freizügigkeitsrechte einzuschränken (vgl. BGer 2C_479/2018 vom 15.2.2019 E. 3.3 f. mit Hinweisen; Geiser/ Blocher/Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 23.116). 3.6.2 Im Übrigen dürfte aktuell ohnehin nicht von einer konkreten Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen sein, da der Beschwerdeführer während seines früheren legalen Aufenthalts in der Schweiz seinen Arbeits- willen unter Beweis gestellt hat, seine Anstellung in der Eventgastronomie erwiesenermassen allein wegen fehlender Arbeitserlaubnis verloren hat und – im Besitz eines «Masters of Science in Earth Sciences» – durchaus Chan- cen hat, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen; immerhin hat der Beschwer- deführer auch ein Schreiben der ... vom 18. Oktober 2022 eingereicht (act. 12A), in dem diese zusichert, ihn mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Servicemitarbeiter in einem Restaurant anzustellen, sofern er über eine Arbeitsbewilligung verfügt. Hinzu kommt, dass seine Lebenspartnerin zurzeit voll erwerbstätig ist (vgl. vorne E. 2.3). Weiter ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die 1-Zim- merwohnung der Brautleute in der Agglomeration Bern (vorne E. 2.2) den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA genügt. Die SID bringt inso- weit nichts Gegenteiliges vor, auch wenn sie – in anderem Zusammenhang – die Frage offengelassen hat, ob es sich um eine bedarfsgerechte Wohnung handelt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2). Schliesslich bestehen keine konkreten Anzeichen für eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung. Ent- gegen dem ABEV liegen jedenfalls keine genügend gewichtigen Indizien vor, die auf eine Scheinehe hindeuten (vgl. Verfügung vom 30.3.2021 S. 6 [Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom.15.05.2023, Nr. 100.2021.277U, Seite 12 SID 3A pag. 6]). Insgesamt liegen damit aus heutiger Sicht kaum Gründe vor, dem Beschwerdeführer nach der Heirat den Aufenthalt zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu verweigern. Auf jeden Fall scheinen die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, aus heutiger Sicht bedeutend höher als jene ihrer Verweigerung. 3.7Zusammengefasst ist mit der Heirat in absehbarer Zeit zu rechnen. Es bestehen keine rechtserheblichen Anzeichen für eine Scheinehe und die Zulassungsvoraussetzungen sind «offensichtlich» erfüllt im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG (vgl. vorne E. 3.3). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung sind damit gegeben. Bei diesem Ergebnis ist der Anspruch auf eine aus dem Konkubi- nat abgeleitete Aufenthaltsbewilligung nicht zu prüfen, wie ihn der Beschwer- deführer subsidiär geltend macht (vgl. vorne Bst. C). 4. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist in der Sache gutzuheis- sen. Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und die Akten sind dem ABEV (MIDI) zu übermitteln, um dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen. 5. 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5.2Für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren ist nicht vom Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weil der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war: Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin reichten das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung zwar bereits Anfang Mai 2021 ein (Ak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2023, Nr. 100.2021.277U, Seite 13 ten SID pag. 31). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids hatten sie dem Zivilstandsamt aber noch nicht sämtliche erforderlichen Heiratspapiere vor- gelegt. Unter diesen Umständen durfte die SID die Absehbarkeit der Ehe- schliessung verneinen und damit dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Kurzaufenthaltsbewilligung verweigern, ohne Recht zu verletzen. Da der Be- schwerdeführer erst seit Februar 2020 mit seiner Lebenspartnerin zusam- menwohnt (vorne E. 2.2) und das Paar keine gemeinsamen Kinder hat, ist zudem im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die SID einen aus dem Kon- kubinat abgeleiteten Aufenthaltsanspruch verneint hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2; zu den Anspruchsvoraussetzungen BGer 2C_246/2022 vom 31.1.2023 E. 5.1, 2C_880/2017 vom 3.5.2018 E. 3.1 f., je mit Hinwei- sen). Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) bleibt die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 3 und 4 des an- gefochtenen Entscheids) daher unverändert (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7 mit Hinweis auf VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 [präzisierte Begründung]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 und 2 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. August 2021 werden auf- gehoben. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kan- tons Bern, Migrationsdienst, zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilli- gung an den Beschwerdeführer.
  2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfah- renskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom.15.05.2023, Nr. 100.2021.277U, Seite 14 4. Die Kostenverlegung gemäss Ziff. 3 und 4 des Entscheids der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 11. August 2021 bleibt unverändert. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AIG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK
  • Art. 12 EMRK

i.V.m

  • Art. 7 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m

VRPG

  • Art. 32 VRPG
  • Art. 39 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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