100.2021.267U HER/BDE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. August 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Rolli Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Sozialhilfe; Vereinbarkeit von Art. 8 Abs. 4 SHV mit übergeordnetem Recht (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Thun vom 13. August 2021; vbv 22/2021)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1969), Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 12. Oktober 2000 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde abgewiesen, jedoch wurde er am 23. April 2004 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen (F- Ausweis als Ausländer). A.________ wird seit dem 1. Oktober 2012 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 setzte die Gemeinde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt aufgrund seines Status als vorläufig Aufgenommener mit Wirkung ab 1. Juli 2021 neu auf Fr. 696.-- fest (bisher Fr. 977.-- pro Monat). B. Hiergegen erhob A.________ am 21. Juni 2021 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin der reguläre Grundbedarf auszuzahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 beantragte die EG B.________ die Einstellung des Verfahrens bis zum Urteil in einem vor dem Verwaltungsge- richt hängigen gleich gelagerten Verfahren aus dem Verwaltungskreis Bern- Mittelland. Der damals amtierende Regierungsstatthalter von Thun wies das Sistierungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2021 ab. In der Sache hielt die Gemeinde am 14. Juli 2021 fest, sie habe den Grundbedarf in An- wendung der einschlägigen Bestimmung der Sozialhilfeverordnung gekürzt. Mit Entscheid vom 13. August 2021 wies der stv. Regierungsstatthalter die Beschwerde ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 3. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei ein Grundbedarf auszuzahlen, der den regulären Grundbedarf jedenfalls nicht im Umfang von rund 30 % unterschreitet. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ersucht. Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 14. September 2021 auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Die EG B.________ hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2021 keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, sondern lediglich festgehalten, es scheine klar, dass die strittige Rechtsnorm ohne jeglichen Interpretations- spielraum zur Anwendung zu bringen sei. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Streitgegen- stand bildet der Grundbedarf, den die Gemeinde gestützt auf Art. 8 Abs. 4 i.V.m. der Übergangsbestimmung Art. T7-1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) mit Wirkung ab 1. Juli 2021 um knapp 30 % tiefer festgelegt hat. Diese Regelung stellt eine Dauerverfügung dar (vgl. zu diesem Begriff BVR 2017 S. 540 E. 4.2, 2015 S. 504 E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 4 Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Im vorliegenden Verfahren ist vorfrageweise zu klären, ob Art. 8 Abs. 4 SHV mit übergeordnetem Recht vereinbar ist (vgl. hinten E. 4.4). Hier- bei handelt es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, über die das Verwaltungsgericht am 29. Juni 2022 (in öffentlicher Beratung) gestützt auf Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) in Fünferbesetzung in den insoweit gleich gelagerten Verfahren 100.2021.183 und 100.2021.205 aus dem Verwaltungskreis Biel/Bienne ent- schieden hat. Diese Leitentscheide sind für weitere Streitigkeiten massge- bend, weshalb hier im ordentlichen Spruchkörper entschieden werden kann. Im Streit liegt eine monatliche Leistungskürzung im Umfang von maximal Fr. 281.--. Im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers wird seit 1. Juli 2021 anstelle des regulären Grundbedarfs von Fr. 977.-- ein reduzierter Grundbe- darf von Fr. 696.-- berücksichtigt. Der Streitwert übertrifft damit Fr. 20ʹ000.-- , weshalb die Angelegenheit in Dreierbesetzung zu beurteilen ist (Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG; zu Streitwert und Berechnung vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 32). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Der Beschwerdeführer ist seit April 2004 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen (Ausweiskopie, Akten Ge- meinde 5B; Verfügung vorläufige Aufnahme, act. 12B). Sein Gesuch vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 5 tungsgericht hängig (Verfahren 100.2022.98). Seit 1. Oktober 2012 wird der Beschwerdeführer von der EG B.________ wirtschaftlich unterstützt (Akten Gemeinde E5 pag. 5). Er geht immer wieder verschiedenen Teilerwerbstä- tigkeiten nach. Soweit aktenkundig arbeitet er seit 1. März 2021 mit einem Beschäftigungsgrad von 30 % in einem Alters- und Pflegeheim (vgl. Journal- eintrag 2.7.2021 S. 1; Arbeitsvertrag vom 3./9.3.2021, Akten Gemeinde 5E pag. 103 f.). Die Invalidenversicherung ist im Jahr 2017 zum Schluss ge- langt, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % ar- beits- resp. erwerbsfähig ist (vgl. Mitteilung Beschluss vom 1.9.2017, Akten Gemeinde 5F pag. 441). Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 setzte die Ge- meinde ihm als vorläufig Aufgenommenen den Grundbedarf mit Wirkung ab Juli 2021 gestützt auf Art. 8 Abs. 4 SHV um knapp 30 % tiefer fest (vgl. vorne E. 1.1). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der stv. Re- gierungsstatthalter mit Entscheid vom 13. August 2021 ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung hatte die Gemeinde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Gemäss den Akten hat sich der Beschwerdeführer aber damit einverstanden erklärt, dass ihm bis zum Abschluss des Rechts- mittelverfahrens der tiefere Betrag ausbezahlt wird (E-Mail vom 29.6.2021 in Akten Gemeinde 5E pag. 46). 2.2Vorab ist die Gehörsrüge des Beschwerdeführers zu prüfen. Er bringt vor, der stv. Regierungsstatthalter sei nicht auf all seine Rügen eingegangen; manche Punkte habe er schlicht ignoriert. Es müssten indes alle seine Argu- mente in ihrer Gesamtheit geprüft werde. Zudem habe es der Regierungs- statthalter unterlassen, verschiedene ihm unterbreitete Fragen zu beantwor- ten (Beschwerde S. 3 f.). – Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und beim Ent- scheid zu berücksichtigen. Daraus folgt die behördliche Begründungspflicht (BGE 146 II 335 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2013 S. 443 E. 3.1.1; ausdrücklich Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Behörde muss die Begründung so abfassen, dass sich die Be- troffenen über die Tragweite des Angeordneten ein Bild machen können. Sie müssen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an- fechten können, weshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 6 den müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BVR 2022 S. 51 E. 2.3 mit Hinweisen). Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2; vgl. auch BGE 140 II 262 E. 6.2). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall er- füllt. Der angefochtene Entscheid ist zwar eher knappgehalten. Die Rügen und Fragen des Beschwerdeführers wurden im Wesentlichen aber behan- delt. Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet und erlaubte eine sachgerechte Anfechtung. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. 3. 3.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 KV – dieser geht nicht über die bundesver- fassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2001 S. 30 E. 3c; zuletzt BVR 2021 S. 530 mit Hinweisen) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kanto- nal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Per- son persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als be- dürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht recht- zeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). 3.2Das Recht auf Sozialhilfeleistungen gilt unabhängig vom aufenthalts- rechtlichen Status und damit auch für Personen, die wie der Beschwerdefüh- rer, vorläufig aufgenommen sind. Die vorläufige Aufnahme wird verfügt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Diese Massnahme bildet eine grundsätzlich zeitlich beschränkte Ersatzmassnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung undurchführbar ist. Sie tritt neben die rechtskräftige Weg- weisung und berührt deren Bestand nicht, sondern setzt ihn voraus. Sie ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ein vorübergehender Status, der die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 7 Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug – d.h. die exekutori- sche Massnahme der Wegweisung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands – nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 147 I 268 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Vorläufig aufgenommene Perso- nen, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe. Diese richtet sich im Rah- men des Bundesrechts nach kantonalem Recht und wird vom Zuweisungs- kanton gewährleistet (Art. 86 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 80a-84 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Der Bund zahlt den Kantonen für jede vorläufig aufgenommene Person während längstens sieben Jahren nach der Einreise eine Pauschale, die namentlich die Kosten für die Sozial- hilfe deckt (Art. 87 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 88 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.3Im Kanton Bern regelt das Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) den Vollzug des AIG und des AsylG auf kantonaler Ebene (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 EG AIG und AsylG gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbe- reich die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die So- zialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1). Mit dem SAFG sollen u.a. die Voraussetzungen geschaffen werden, um Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ab Beginn ihrer Zuweisung in den Kanton bis zum Übertritt in die kommunale Zuständigkeit ihrem Aufenthaltsstatus ent- sprechend durch gezielte Anreize und Sanktionen bei der Sozialhilfe und der Unterbringung sowie nach dem Grundsatz Fordern und Fördern beruflich, sprachlich und sozial rasch und nachhaltig zu integrieren oder dafür vorzu- bereiten (Art. 1 Bst. a SAFG). In den Geltungsbereich des SAFG fallen u.a. vorläufig Aufgenommene generell, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG) sowie (zeitlich unbeschränkt) offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene (Art. 2 Abs. 1 Bst. c SAFG). Vorläufig Aufgenommene, die für ihren Lebensunter- halt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können gestützt auf Art. 18 SAFG Asylsozialhilfe beanspruchen. Diese umfasst persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 21 SAFG). Die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe bemisst sich nach der Höhe der Beiträge des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 8 des, den Integrationsbemühungen und dem Erreichen von Integrationszielen (Art. 22 Abs. 1 SAFG). Die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gestützt auf Art. 22 Abs. 2 und 3 SAFG in der Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) im Verbund mit der Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) konkretisiert. Für die Ausrichtung der Sozialhilfe im Anwendungsbereich des SAFG ist das Amt für Integration und Soziales der Gesundheits-, Sozial- und Integrations- direktion (GSI) zuständig (Art. 9 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 2 SAFV), wel- ches diese Aufgabe an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften, insbesondere sog. regionale Partner, übertragen kann (Art. 10 i.V.m. Art. 5 SAFG; s. auch Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE] Stichwort «Vorläufig aufgenommene Auslände- rinnen und Ausländer»). 3.4Sieben Jahre nach Einreise (Ende der Bundesfinanzierung) gelangen auf vorläufig aufgenommene Personen die Bestimmungen des SHG zur An- wendung (vgl. Art. 46a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG [im Umkehrschluss]; Vortrag des Regierungsrats zum SAFG und EG AIG und AsylG, in Tagblattbeilagen zur Sommersession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2017.POM.269], S. 13). Ab diesem Zeitpunkt bemisst sich die wirtschaftliche Sozialhilfe nach der kantonalen Sozialhilfe- gesetzgebung und die Ausrichtung der Sozialhilfe obliegt in der Regel der Unterstützungsgemeinde (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 46a Abs. 1 Bst. c SHG; Ausnahme: Personen, die auch nach der ersten Phase offensichtlich nicht integriert sind [Art. 46a Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. c SAFG]). Der kantonal-gesetzliche Sozialhilfeanspruch geht grundsätzlich über die verfas- sungsrechtliche Nothilfe hinaus und richtet sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Be- messung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der fünften Aus- gabe vom 1. Januar 2021, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 SHV). Die materielle Grundsicherung setzt sich im Allge- meinen aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundver- sorgung und dem hier streitbetroffenen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien C.1). Der GBL entspricht den all-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 9 täglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltun- gen und stellt das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwür- digen Existenz dar (SKOS-Richtlinien C.3.1 mit Erläuterungen). Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen situationsbedingte Leistungen (SIL) gewährt, Integrationszulagen (IZU) geleistet oder Einkommensfreibe- träge (EFB) angerechnet (vgl. SKOS-Richtlinie C.1). Die finanziellen Leistun- gen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2021 S. 159 E. 2.2, 2010 S. 129 E. 3.2). Gewährleistet ist das sog. soziale Exis- tenzminimum (vgl. dazu hinten E. 7.3). 3.5Gemäss Art. 31 Abs. 1 SHG erlässt der Regierungsrat Vorschriften über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe. 3.5.1 Die Bemessung des GBL ist in Art. 8 SHV geregelt. Bislang erhielten vorläufig Aufgenommene im Geltungsbereich der Sozialhilfegesetzgebung wirtschaftliche Hilfe in gleicher Höhe wie alle Personen, die regulär nach dem SHG unterstützt werden. Mit indirekter Änderung der SHV durch die SAFV wurden die Bestimmungen zum GBL per 1. Juli 2020 neu gefasst (BAG 20- 052). Der Verordnungsgeber unterscheidet bei der Festlegung des GBL neu zwischen folgenden Personenkategorien: Regulär Unterstützte (Abs. 2), junge Erwachsene (Abs. 3), vorläufig Aufgenommene (Abs. 4) sowie Flücht- linge und anerkannte Staatenlose, die in einer Kollektivunterkunft leben (Abs. 5). Art. 8 Abs. 2 SHV lautet wie folgt: Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltsgrösse beträgt pro Monat, unter Vorbehalt der Absätze 3 bis 5, für aeine PersonCHF 977 bzwei PersonenCHF 1495 cdrei PersonenCHF 1818 dvier PersonenCHF 2090 efünf PersonenCHF 2364 fjede weitere Person+ CHF 200
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 10 Demgegenüber sieht Art. 8 Abs. 4 SHV für vorläufig Aufgenommene einen um knapp 30 % tieferen GBL vor: Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Personen nach Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe c SHG (vorläufig Aufgenommene) wird unabhängig ihres Alters nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Monat für aeine PersonCHF 696 bzwei PersonenCHF 1065 cdrei PersonenCHF 1295 dvier PersonenCHF 1489 efünf PersonenCHF 1684 fsechs PersonenCHF 1825 gjede weitere Person+ CHF 141 Die Ansätze nach Art. 8 Abs. 4 SHV sind deckungsgleich mit jenen, die im Geltungsbereich des SAFG für Personen in individuellen Unterkünften gelten (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 SAFG i.V.m. Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 und 2 SAFV und Art. 2 SADV). Damit gelten für vorläufig Aufgenommene, die nach dem SHG unterstützt werden (Aufenthalt mehr als sieben Jahre), die gleichen An- sätze wie für vorläufig Aufgenommene, die nach dem SAFG unterstützt wer- den (Aufenthalt weniger als sieben Jahre). Abgesehen vom GBL bemessen sich die (bedarfs- oder leistungsabhängigen) Leistungen für vorläufig Aufge- nommene, die nach dem SHG unterstützt werden, hingegen gleich wie für alle übrigen Personen, die Sozialhilfe beziehen (Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, SIL, IZU, EFB; vorne E. 3.4; BKSE-Handbuch Stichwort «Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer», Ziff. 3.1). Die sozialhilferechtlichen Leistungen gehen grundsätzlich weiter und sind um- fassender als diejenigen der Asylsozialhilfe. 3.5.2 Der Regierungsrat erliess Art. 8 Abs. 4 SHV gestützt auf Art. 86 Abs. 1 AIG und mit Blick auf vergleichbare Regelungen in anderen Kanto- nen, die für vorläufig Aufgenommene unabhängig von der Dauer ihres Auf- enthalts tiefere Unterstützungsansätze als für die einheimische Bevölkerung vorsehen (dazu hinten E. 7.2.2). Damit soll den vorläufig aufgenommenen Personen auch signalisiert werden, dass von ihnen Integration und Ablösung aus der Sozialhilfe erwartet wird (vgl. Vortrag der GSI zur SAFV [nachfol- gend: Vortrag SAFV], S. 23 f., einsehbar unter <www.rr.be.ch>, Rubrik «Re- gierungsratsbeschlüsse»).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 11 4. Der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitpunkt der Leistungskürzung seit über 20 Jahren, davon 17 Jahre als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz auf. Er hat daher Anspruch auf Unterstützung nach der allgemeinen Sozialhilfe- gesetzgebung (vgl. vorne E. 3.4). Streitig ist, ob Art. 8 Abs. 4 SHV mit über- geordnetem Recht vereinbar ist. 4.1Die Vorinstanz hat Folgendes erwogen: Gemäss Art. 82 Abs. 3 AsylG und Art. 86 Abs. 1 AIG müsse der Sozialhilfeansatz für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unter dem Ansatz für die ein- heimische Bevölkerung liegen. Vorläufig Aufgenommene erhielten in der gesamten Schweiz keine ordentliche Sozialhilfe. Der tiefere Unterstützungs- ansatz nach Art. 8 Abs. 4 SHV verstosse nicht gegen das Gleichbehand- lungsgebot. Bei den anerkannten Flüchtlingen einerseits und den vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft andererseits handle es sich um verschiedene, nicht vergleichbare Personengruppen, für die von Bundes- rechts wegen aus migrations- und finanzpolitischen Gründen in vielerlei Hin- sicht nicht dieselben Regeln gelten. Diese rechtliche Unterscheidung zwi- schen den Ausländergruppen einerseits und gegenüber Schweizerinnen und Schweizern andererseits sei wesentlicher Teil des hiesigen Asyl- bzw. Mig- rationssystems (E. 12 ff.). Das Recht des Beschwerdeführers auf Hilfe in Notlagen sei auch mit einem um knapp 30 % reduzierten GBL nicht verletzt. Der Beschwerdeführer leide zwar nachweislich an Diabetes. Praxisgemäss sei hierbei jedoch nicht von Mehrkosten auszugehen. Auch der eingereichte Bericht der Ernährungsberatung enthalte keine Hinweise auf kostspielige spezielle Ernährungsbedürfnisse (E. 16 ff.). 4.2Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Regierungsrat sei gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a SHG verpflichtet, alle Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe gleich zu behandeln, soweit nicht regionale Un- terschiede eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Die Kürzung des Grund- bedarfs für vorläufig Aufgenommene sei daher gesetzeswidrig (Beschwerde S. 1, 5). Ein um 30 % tieferer Sozialhilfeansatz für vorläufig Aufgenommene sei sodann fachlich und sachlich nicht begründet und stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar (Beschwerde S. 1 f., 2 f.). Art. 82 Abs. 3 AsylG und Art. 86 Abs. 1 AIG würden lediglich vorgeben, dass der Unterstützungsan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 12 satz unter demjenigen für Einheimische zu liegen habe; nicht geregelt sei jedoch der Umfang der Kürzung (Beschwerde S. 6 f.). Eine Kürzung des Grundbedarfs um 30 % bedeute im bernischen Sozialhilferecht eine zeitlich befristete, «disziplinarische Strafe» für missbräuchliches und unkooperatives Verhalten. Die kollektive, zeitlich unbefristete Herabsetzung des Grundbe- darfs für alle vorläufig aufgenommenen Personen sei rechtswidrig und wi- derspreche zudem dem Willen der bernischen Stimmbevölkerung, welche massive Sozialhilfekürzungen abgelehnt habe (Beschwerde S. 8 ff.). Mit dem tieferen Grundbedarf sei es schwierig, die Mehrkosten abzudecken, die er aufgrund seiner Erkrankung habe (Beschwerde S. 8). Schliesslich gebe es keine sachliche Begründung für die Annahme, dass für vorläufig Aufge- nommene ein 30 % tieferer Grundbedarf ausreiche, um ein menschenwürdi- ges Leben zu führen (Beschwerde S. 9 f.). 4.3Die EG B.________ hält mit Beschwerdeantwort fest, es scheine klar, dass Art. 8 Abs. 4 SHV ohne jeglichen Interpretationsspielraum zur Anwendung zu bringen sei. 4.4Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle; statt vieler BVR 2018 S. 289 E. 4.4). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fraglichen kantonalen Erlasse hö- herrangigem Recht widersprechen, dürfen sie nicht angewandt werden (vgl. BVR 2014 S. 535 E. 2.1, 2014 S. 14 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 48 ff., Art. 80 N. 39). Nach stän- diger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind jedenfalls auf Rüge hin auch bundesrechtliche Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit übergeordne- tem Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BVR 2008 S. 284 E. 5.2 mit vielen Hin- weisen; jüngst VGE 2020/118/119 vom 16.7.2021 E. 3.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 50). Auch Bundesgesetze können auf ihre Verfassungs- mässigkeit überprüft werden. Art. 190 BV erklärt sie aber als massgebend, weshalb sie auch dann angewendet werden müssen, wenn sie sich als ver- fassungswidrig erweisen (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 11 N. 501 und 503). Auf die (ver- fassungskonforme) Auslegung hat Art. 190 BV hingegen keinen Einfluss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 13 (vgl. Pierre Tschannen, a.a.O., § 8 N. 377, 383). Allerdings sind auch bei der Verfassungsgerichtsbarkeit durch akzessorische Normenkontrolle – wie überhaupt bei der Gesetzesauslegung und -korrektur bzw. Beurteilung der Ausfüllbarkeit von Lücken – die Schranken der richterlichen Rechtsfortbil- dung zu beachten (grundlegend Giovanni Biaggini, Verfassung und Richter- recht, Diss. Basel 1989, S. 194 ff., 289 ff., 327 f., 426 ff., 473 ff.; BGE 146 V 271 E. 5.1, 141 II 338 E. 3.1 [Pra 105/2016 Nr. 45]; vgl. auch BVR 2022 S. 226 [VGE 2021/387 vom 21.1.2022] nicht publ. 3.3; VGE 2020/118/119 vom 16.7.2021 E. 3.5, je mit weiteren Hinweisen). – Die Verfassungsmässigkeit der betroffenen Norm ist im Rahmen der akzessori- schen Kontrolle nicht auf alle möglichen Konstellationen hin zu prüfen, son- dern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles (BVR 2005 S. 97 E. 5.2). 5. Zu prüfen ist zunächst, ob Art. 8 Abs. 4 SHV durch eine genügende gesetz- liche Grundlage gedeckt ist. Der Anspruch vorläufig aufgenommener Perso- nen auf Sozialhilfe ist bundesgesetzlich verankert (vgl. vorne E. 3.2). Der Regierungsrat hat sich für den Erlass von Art. 8 Abs. 4 SHV unter anderem auf Satz 4 von Art. 86 Abs. 1 AIG gestützt. Die Frage der genügenden ge- setzlichen Grundlage beurteilt sich daher einerseits nach Massgabe von Art. 86 Abs. 1 AIG (vgl. E. 5.2-5.8), andererseits nach den für dessen Um- setzung auf kantonaler Ebene geltenden Regeln (vgl. E. 5.9). 5.1Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen wor- den ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zustän- digkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechts- gleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsver- waltung (BGE 103 Ia 369 E. 5 f.), darunter das Sozialhilferecht (BGE 130 I 1 E. 3.1, 123 I 1 E. 2b, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 14 BVR 2018 S. 289 E. 4.1, 2013 S. 183 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KV sowie Art. 64 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Allerdings sind die Anforderungen an die gesetz- liche Grundlage (Normdichte und Normstufe) generell herabgesetzt, wobei in Teilbereichen ähnlich hohe Anforderungen gelten wie in der Eingriffsver- waltung (vgl. Benjamin Schindler, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 41; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, N. 381; Felix Uhlmann, Verfassungsrecht der Schweiz Bd. II, 2020, S. 1039; BGE 138 I 378 E. 7.2, 134 I 313 E. 5.4 [Pra 98/2009 Nr. 50]). Bei regelmässig wiederkehrenden Sozialleistungen, wo das Legalitätsprinzip die Gleichbehandlung und die Objektivität der Leistungskriterien gewährleis- ten muss, sind jedenfalls die Grundlinien der staatlichen Massnahme im Ge- setz festzulegen. Dies betrifft den Kreis der Leistungsempfängerinnen und - empfänger, die Art und Weise der Festsetzung der Leistung und die Voraus- setzungen ihrer Ausrichtung. Demgegenüber können die konkreten Modali- täten der Leistungen in einer Verordnung geregelt sein (vgl. BGE 134 I 313 E. 5.4 [Pra 98/2009 Nr. 50], 118 Ia 46 E. 5b). 5.2Art. 86 Abs. 1 AIG lautet wie folgt: Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a- 84 AsylG für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vor- läufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleis- tungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. In einem Entscheid aus dem Jahr 2016 hielt das Bundesgericht zu Art. 86 Abs. 1 AIG (damals noch Ausländergesetz, AuG) fest, dass die Kantone ge- stützt darauf verpflichtet sind, vorläufig Aufgenommene sozialhilferechtlich in geringerem Umfang zu unterstützen als die einheimische Bevölkerung (BGer 8C_871/2015 vom 2.11.2016 E. 5). Es sei zwar fraglich, ob bei län- gerdauernder Anwesenheit (im beurteilten Fall 17 Jahre) und weiterhin nicht absehbarem Wegweisungsvollzug ein tieferer Sozialhilfeansatz noch mit dem Argument gerechtfertigt werden kann, es fehle an einem Integrationsin- teresse (vgl. bereits BGE 130 I 1 E. 5). Eine andere Lösung würde aber wohl dem klaren Gesetzestext widersprechen (BGer 8C_871/2015 vom 2.11.2016 E. 11; davon ausgehend auch Ruedi Illes, Existenzsicherung vorläufig auf- genommener Personen in der Schweiz, Jahrbuch für Migration 2020/2021,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 15 S. 46 f.). – Für die Beantwortung der Frage, inwieweit Art. 86 Abs. 1 AIG als gesetzliche Grundlage für prinzipiell reduzierte kantonale Sozialhilfeansätze herangezogen werden kann, ist der Sinngehalt dieser Vorschrift durch Aus- legung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut (grammatikalisches Auslegungselement), doch kann dieser allein nicht massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vor- schrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsge- schichte (historisches Auslegungselement), aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungselement) oder aus Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement) er- geben (vgl. statt vieler BGE 145 IV 146 E. 2.3, 143 III 646 E. 3, 142 I 135 E. 1.1.1, 137 V 167 E. 3.1, 125 II 521 E. 3c/aa; BVR 2010 S. 193 E. 3.1). Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend; allerdings vermag nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers (die sich insbesondere aus den Materialien ergibt) aufzuzeigen, welche wiederum zu- sammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen ver- bindliche Richtschnur des Gerichts bleibt (vgl. BGE 143 III 646 E. 3, 137 V 13 E. 5.1, 129 I 12 E. 3.3). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus lei- ten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang ein- räumt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Me- thodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt (statt vieler BVR 2020 S.476 E. 4.2, 2010 S. 193 E. 3.1, je mit weiteren Hin- weisen). 5.3Der Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG ist deutlich: Für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer ist der Ansatz der Unterstüt- zung tiefer anzusetzen als bei der einheimischen Bevölkerung. Anhalts- punkte, dass sich dies nur auf vorläufig Aufgenommene beziehen soll, die sich noch nicht lange in der Schweiz aufhalten (weniger als sieben Jahre), enthält der Gesetzestext nicht. Entsprechendes lässt sich namentlich auch nicht aus Satz 3 ableiten, wonach die Unterstützung «in der Regel in der Form von Sachleistungen» auszurichten ist (Sachleistungsvorrang). Nichts anderes ergibt sich aus dem französischen und italienischen Gesetzestext.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 16 5.4Das historische Auslegungselement ergibt Folgendes: 5.4.1 Satz 4 von Art. 86 Abs. 1 AIG wurde im Rahmen der Änderung des Asylgesetzes vom 25. September 2015 eingefügt, welche die Neustrukturie- rung des Asylbereichs zum Gegenstand hatte. Die Vorschrift trat am 1. Ok- tober 2016 in Kraft (AS 2016 S. 3101 ff., 3124 ff.; Botschaft in BBl 2014 S. 7991 ff.). Zum entsprechenden Mehrheitsantrag der Kommission, der in der Folge auch angenommen wurde, äusserte sich Bundesrätin Sommaruga wie folgt (AB N 2015 S. 1432): «Ich komme noch zur Mehrheit bei Artikel 86 Absatz 1 des Ausländerge- setzes: Die Kommissionsmehrheit möchte hier, dass auch die Unterstüt- zung für vorläufig aufgenommene Personen nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden soll und dass der Ansatz der Unterstützung unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung lie- gen muss. Nun muss ich Ihnen einfach sagen: Das ist schon geregelt; vielleicht haben Sie es nicht gesehen oder übersehen. Es gibt nämlich die entsprechende Bestimmung im Asylgesetz, die auch auf vorläufig aufgenommene Personen anwendbar ist. Von dieser Regelung ausge- nommen sind aber vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, weil sie nach Artikel 23 der Flüchtlingskonvention Anspruch haben auf die gleiche Un- terstützung wie die einheimische Bevölkerung. Ich muss Ihnen einfach sagen: Hier ist der Antrag der Kommissionsmehrheit nicht notwendig, weil es im Asylgesetz geregelt ist, dass sich das auch auf die vorläufig Aufgenommenen bezieht. Diese Fälle werden eben im Ausländergesetz geregelt. Wenn Sie das noch einmal schreiben wollen, dann tun Sie das; es ändert sich damit aber eigentlich gar nichts.» Bundesrätin Sommaruga bezog sich bei dieser Darlegung auf Art. 82 Abs. 3 AsylG, der schon damals wie folgt lautete: Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszu- richten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. Diese Fassung ist am 1. Februar 2014 in Kraft getreten (AS 2013 S. 4375 ff., 4382, 5357). Zuvor lautete Satz 2 von Art. 82 Abs. 3 AsylG wie folgt (AS 2006 S. 4745 ff., 4753; gültig seit 1.1.2008 [AS 2007 S. 5573]): Der Ansatz für die Unterstützung kann von den Ansätzen der einheimi- schen Bevölkerung abweichen. Im Rahmen der parlamentarischen Debatten zur Änderung von Art. 82 Abs. 3 AsylG äusserte sich Bundesrätin Sommaruga wie folgt (AB N 2012 S. 1957): «Ich komme jetzt zu Art. 82 Abs. 3, zur Frage, wie hoch der Ansatz dieser Sozialhilfe im Vergleich zum Ansatz der Sozialhilfe sein soll, die an die einheimische Bevölkerung ausgerichtet wird. Das geltende Recht be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 17 sagt, dass der Ansatz der Sozialhilfe für Asylsuchende unter dem An- satz der Sozialhilfe für die einheimische Bevölkerung liegen kann. Auch hier hat der Gesetzgeber aus Respekt vor der kantonalen Hoheit in Sa- chen Sozialhilfe entschieden, eine Kann-Formulierung zu wählen. Der Ständerat und auch die Mehrheit Ihrer Kommission sind der Meinung, dass hier auf diese Kann-Formulierung verzichtet werden kann, und dass man generell ins Gesetz schreiben soll, dass der Ansatz für Asyl- suchende unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen soll. Auch das ist ein Eingriff in die kantonale Kompetenz, aber auch hier ist der Bundesrat der Meinung: Dieser Eingriff in die kantonale Kompe- tenz ist vertretbar, weil diese Ansätze schon heute 20 bis 30 Prozent unter den Ansätzen für die einheimische Bevölkerung liegen. Es ist fak- tisch die Übernahme der heute geltenden Praxis.» Die Materialien zeigen, dass sich der Bundesgesetzgeber bewusst für die Neuformulierung im AIG entschied, weil nach seinem Willen der Ansatz der Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene unter den Ansätzen für Einheimi- schen liegen soll. Er führte damit die grundsätzliche Stossrichtung des Asyl- gesetzes fort: Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung sind bei der Festsetzung und Ausrichtung der Unterstützung den Einheimi- schen gleichgestellt, weil sie in der Schweiz bleiben können und ihre Integra- tion wesentlich ist, nicht aber vorläufig Aufgenommene, weil sie das Land in absehbarer Zeit wieder verlassen müssen. Finanz- und migrationspolitische Überlegungen schwingen dabei mit; staatliche Mittel sollen sparsam verwen- det werden und durch Sozialhilfeleistungen soll möglichst kein Anreiz zum Zuzug oder Verbleib gegeben werden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, in BBl 1996 II 1 ff., 89 f.; Kathrin Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2002, S. 320 f., 332; BGE 130 I 1 E. 3.6). Über die Höhe der Reduktion wurde bei der Anpassung von Art. 86 Abs. 1 AIG nicht debattiert. Der Bundesgesetzgeber differenzierte im Übrigen (wie im AsylG) nicht zwischen vorläufig Aufgenommenen, die sich weniger bzw. mehr als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten. Gegenteils wird deutlich, dass die Regelung die Sozialhilfe generell erfasst, die in kan- tonaler Zuständigkeit ausgerichtet wird. Der geänderte Erlasstext ist relativ neu, der gesetzgeberische Entscheid aus dem Jahr 2012 wurde 2015 bestä- tigt. Den Gesetzesmaterialien kommt daher eine wichtige Stellung zu (vgl. BVR 2010 S. 193 E. 3.3 mit Hinweisen). Veränderte Umstände oder ein ge- wandeltes Rechtsverständnis im zurückliegenden Zeitraum, die eine andere Lösung nahelegen würden, sind nicht erkennbar. Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung auch in jüngster Zeit nicht in Frage gestellt, obschon Art. 86
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 18 Abs. 1 AIG aus Anlass einer umfassenderen Regelung für Flüchtlinge (und Staatenlose) in einem Abs. 1 bis Gegenstand einer Änderung war (in Kraft seit 1.6.2019; vgl. AS 2019 S. 1413 ff., 1417, 1425; Botschaft Änderung AIG [«Verfahrensregelungen und Informationssysteme»], in BBl 2018 S. 1685 ff., 1739). 5.4.2 Dem Bundesparlament war bereits im Jahr 2004 bewusst, dass die grosse Mehrheit der vorläufig Aufgenommenen nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft in der Schweiz verbleibt (vgl. AB N 2004 S. 1126 [Votum BR Blocher]). Vorläufig Aufgenommene wurden daher mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Ausländergesetz zur Zielgruppe der Integra- tionsförderung erklärt und ihnen wurde (mit gewissen Einschränkungen) der Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt eröffnet (vgl. Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 85a AIG N. 1). Es hatte sich die Einsicht durchgesetzt, dass sich ein Grossteil dieser Gruppe, deren Erwerbsquote vergleichsweise tief und die Sozialhilfeabhängigkeit entsprechend gross war, in der Regel längerfristig, nicht selten dauerhaft in der Schweiz aufhält, weshalb eine rasche Integration sinnvoll sei (vgl. Erläu- ternder Bericht des EJPD, Bundesamt für Migration [heute: Staatssekretariat für Migration, SEM], zur Vernehmlassung zur Änderung des Ausländerge- setzes vom 23.11.2011, S. 49, einsehbar unter <www.ejpd.admin.ch>; Be- richt des Bundesrats «Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit; Ana- lyse und Handlungsformen» vom 12.10.2016, S. 17, 32 [nachfolgend: Be- richt Bundesrat «Vorläufige Aufnahme»]). 2012/2014 sprach sich der Bund dafür aus, die Integration vorläufig Aufgenommener ebenso wie diejenige anerkannter Flüchtlinge durch Bundesbeiträge an die Kantone zu fördern (vgl. Teresia Gordzielik, Sozialhilfe im Asylbereich, 2020, S. 30 mit Hinwei- sen). In Kenntnis dieser Ausgangslage übernahm das Parlament in der Herbstsession 2015 hinsichtlich reduzierter Sozialhilfe die verpflichtende Re- gelung des AsylG in Art. 86 Abs. 1 AIG, ohne nach der Aufenthaltsdauer zu unterscheiden (vgl. E. 5.4.1 hiervor). Am 18. Dezember 2015 verabschie- dete der Bundesrat einen Bericht betreffend die Verstärkung der Integra- tionsmassnahmen für Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene (Prüfauftrag «Begleitmassnahmen Artikel 121a BV»). Zentralen Stellenwert hat danach die Arbeitsintegration, die durch zusammenwirkende Massnahmen wie Sprachförderung, Potenzialabklärung, Arbeitseinsätze im ersten Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 19 markt und bessere Koordination in der Umsetzung derselben erreicht wer- den soll (vgl. insb. S. 15 f.). Nicht thematisiert wurde im Bericht die Höhe der Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene. Unstrittig soll die Integration vorläu- fig Aufgenommener weiter verstärkt werden, was auch in der per 1. Mai 2019 in Kraft getreten Integrationsagenda Schweiz zum Ausdruck kommt (einseh- bar unter <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Integration&Einbürgerung», «Integrationsförderung», «Kantonale Integrationsprogramme und Integra- tionsagenda»; vgl. auch hinten E. 5.5.2). Die dergestalt als gemeinsames Programm des Bundes und der Kantone entwickelte ausländer- und asyl- rechtliche Integrationsförderung hat ihre hauptsächliche Stossrichtung im ra- schen Sprach-, Bildungs- und Arbeitsfähigkeitserwerb, damit Betroffene im Arbeitsleben rasch Fuss fassen und sich in die hiesige Gesellschaft integrie- ren können. Die (kantonale) individuelle Sozialhilfe hat im Fächer der Mass- nahmen zwar ihren Platz; die spezifische Integrationsförderung soll indes grundsätzlich ausserhalb der sozialhilferechtlichen Unterstützung erfolgen. Migrationsrechtlich ist die Leitidee prägend, dass Sozialhilfe und Integration klar getrennt werden sollen (vgl. Teresa Gordzielik, a.a.O., S. 73 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des AsylG, BBl 2010 S. 4455 ff., 4509). Die forciertere Integration vorläufig aufgenommener Personen steht nach dem Gesagten seit Jahren auf der politischen Agenda des Bundes, ohne dass damit je die Absicht verbunden gewesen wäre, dies auch über eine sozial- hilferechtliche Besserstellung zu erreichen. 5.5Das systematische Auslegungselement fragt danach, wie eine Norm in ihrem Gesamtkontext zu verstehen ist. 5.5.1 In Art. 83 ff. AIG (11. Kapitel «Vorläufige Aufnahme») wird die vorläu- fige Aufnahme generell, unabhängig von ihrer Dauer, geregelt. Auch Art. 86 Abs. 1 AIG sieht bei den Sozialhilfeansätzen keine Differenzierungen nach der Anwesenheitsdauer vor. In systematischer Hinsicht ist weiter der Verweis in Art. 86 Abs. 1 AIG auf Art. 80a-84 AsylG von Bedeutung. Die einschrän- kenden Vorgaben des AsylG zur Ausrichtung von Sozialhilfe gelten kraft die- ses Verweises auch für vorläufig aufgenommene Personen (vgl. Peter Bolzli, a.a.O., Art. 86 AIG N. 1). Insbesondere regelt Art. 82 Abs. 3 AsylG wörtlich gleich wie Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG, dass der Unterstützungsansatz unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegt. Der vorbehaltlose Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 20 weis in Art. 86 Abs. 1 AIG auf die asylgesetzlichen Bestimmungen spricht dagegen, dass sich die Norm lediglich auf vorläufig Aufgenommene in einer Anfangsphase bezieht. Abs. 1 bis von Art. 86 AIG führt sodann diejenigen Per- sonengruppen auf, die sozialhilferechtlich gleichbehandelt werden wie Flüchtlinge mit Asyl. Vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, sind (in der per 1.6.2019 erweiterten Rege- lung) nicht aufgeführt, woraus zu schliessen ist, dass der Gesetzgeber (wei- terhin) auch bei langjährig vorläufig aufgenommenen Personen keine Gleich- behandlung mit Einheimischen und anerkannten Flüchtlingen beabsichtigte (vgl. vorne E. 5.4.1 am Schluss). Schliesslich liefert das Verhältnis zwischen Art. 86 (Randtitel «Sozialhilfe und Krankenversicherung») und Art. 87 (Rand- titel «Bundesbeiträge») keine Anhaltspunkte, dass nach Beendigung der sie- benjährigen Finanzierungszuständigkeit des Bundes (Art. 87 Abs. 3 AIG; vgl. vorne E. 3.2) Art. 86 Abs. 1 AIG für die Einzelne, den Einzelnen nicht mehr greift. Die beiden Bestimmungen regeln ihren unterschiedlichen Gegenstand je integral. Systematische Bezüge, welche darauf hindeuten, dass die Be- stimmungen zur Ausrichtung und Festsetzung der Sozialhilfe lediglich für diejenigen vorläufig aufgenommenen Personen Geltung beanspruchen, die sich weniger als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, lassen sich nicht ausmachen. Nach dem Befund des hier betrachteten systematischen Kon- texts sind die Kantone daher gehalten, auch nach Ablauf der sieben Jahre gestützt auf Art. 86 Abs. 1 AIG tiefere Sozialhilfeansätze für vorläufig Aufge- nommene vorzusehen. 5.5.2 Art. 86 Abs. 1 AIG ist sodann in Zusammenhang mit den Integra- tionsbestimmungen des AIG zu setzen (8. Kapitel «Integration»): Im Zuge der Teilrevision des AIG per 1. Januar 2019 wurde die gesellschaftliche Be- deutung der Integration unterstrichen (AS 2017 S. 6521 ff., 2018 S. 3171; Botschaft Änderung AIG [«Integration»], in BBl 2013 S. 2397 ff.). Bund und Kantone hatten sich im Frühjahr 2018 vor dem Hintergrund der Neustruktu- rierung des Asylwesens auf eine gemeinsame Integrationsagenda geeinigt (vgl. vorne E. 5.4.2). Primäres Ziel ist, Flüchtlinge und vorläufig Aufgenom- mene gezielter und rascher in die Arbeitswelt zu integrieren und damit deren Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu reduzieren. Die Integration von vorläufig Aufgenommenen soll durch positive Anreize und mit geeigneten Massnah- men ausdrücklich gefördert werden (vgl. Art. 53 ff. AIG; Art. 10 ff. der Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 21 ordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]; zur Umsetzung im Kanton Bern vorne E. 3.3 f.). In diesem Zusammenhang wurde per Anfang 2018 die Sonderab- gabe auf Erwerbseinkommen abgeschafft. Per 1. Januar 2019 wurde so- dann die Bewilligungspflicht für die Anstellung vorläufig Aufgenommener durch eine Meldepflicht ersetzt (vgl. Art. 85a AIG; Medienmitteilungen vom 1.12.2017 und 15.8.2018; einlässlich zur sukzessiven Verbesserung der Rechtsstellung der vorläufig Aufgenommen seit 2007 Bericht Bundesrat «Vorläufige Aufnahme», S. 17 f.). Reduzierte Unterstützungsansätze mögen in fürsorgerechtlicher Sicht zu diesen Massnahmen verstärkter Integration zwar in einem Spannungsverhältnis stehen, da fehlende Geldmittel die so- ziale Integration erschweren können (vgl. Ruedi Illes, a.a.O., S. 35 ff., 50 f.; Guido Wizent, Das Recht auf Asylsozialhilfe, in Asyl 1/2016 S. 3 ff., 4; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 401 f., 592, 597). Die Ziele der Integrations- agenda (insbesondere rascher Spracherwerb, Aus- und Weiterbildung bei Potenzial und Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt) sollen aber erklärtermas- sen in erster Linie durch grössere Investitionen im Bereich der spezifischen Integrationsförderung erreicht werden (vgl. «Zahlen und Fakten zur Integra- tionsagenda» vom 25.4.2018 S. 3, einsehbar unter <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Integration&Einbürgerung», «Integrationsförderung», «Kantonale Integrationsprogramme und Integrationsagenda», «Dokumente»). Im Rah- men der Umsetzung wurde per 1. Mai 2019 die Integrationspauschale des Bundes an die Kantone pro vorläufig aufgenommene Person von Fr. 6ʹ000.-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 22 unabhängig von deren Anwesenheitsdauer in der Schweiz, tiefere Sozialhil- feansätze vorschreibt. 5.6Aus dem teleologischen Auslegungselement, lässt sich, soweit ihm überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt, nichts Weiterführendes schliessen: Die bundesrechtliche Vorgabe tieferer Unterstützungsansätze für vorläufig Aufgenommene setzt beim Zweck deren Aufenthalts an. Sie dür- fen nur auf Zusehen in der Schweiz verbleiben, ihr Aufenthalt ist also prekär und nicht vergleichbar wie bei der einheimischen Bevölkerung und aner- kannten Flüchtlingen auf Integration ausgerichtet (vgl. Kiener/Kälin/ Wyttenbach, Grundrechte, 2018, § 35 Rz. 19). Zudem ist die Vorgabe neben finanziellen Motiven insofern migrationspolitisch begründet, als Sozialhilfe- leistungen nicht Anreiz zum Zuzug oder Verbleib im Land geben sollen (vgl. vorne E. 5.4.1; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 50; BGE 130 I 1 E. 3.6.1 mit weiteren Hinweisen). Bei vorläufig aufgenommenen Personen, die sich schon längere Zeit in der Schweiz aufhalten, ohne dass der Wegweisungs- vollzug absehbar ist, soll tiefere Sozialhilfe sodann Anreize zur Integration, insbesondere auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht schaffen (vgl. Bericht des Bundesrats vom 7.6.2019 in Erfüllung des Postulats der Staatspoliti- schen Kommission des Ständerates 17.3260 vom 30.3.2017 [«Kompeten- zen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten»], Ziff. 4.3.2 [nachfolgend: Bericht Bundesrat «Bundeskom- petenzen]; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, Rz. 1025). Umgekehrt ging die Absicht des Bundesgesetzgebers nicht dahin, die angestrebte raschere Integration der vorläufig aufgenommenen Personen über eine sozialhilfe- rechtliche Besserstellung zu erreichen (vgl. vorne E. 5.4.2). 5.7Aufgrund aller Auslegungselemente ist der Schluss zu ziehen, dass Art. 86 Abs. 1 AIG die gesetzliche Vorgabe bildet, wonach die Sozialhilfean- sätze für vorläufig aufgenommene Personen unabhängig von deren Aufent- haltsdauer tiefer anzusetzen sind als für die einheimische Bevölkerung und anerkannte Flüchtlinge. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich diese Bestimmung nur auf vorläufig Aufgenommene bezieht, die sich noch nicht lange in der Schweiz aufhalten oder deren Sozialhilfe noch der Bund finan- ziert (gleich im Ergebnis Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 43 und 72; Ruedi Illes, a.a.O., S. 46 f.; BGer 8C_871/2015 vom 2.11.2016 E. 11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 23 5.8Ob der Bund überhaupt die Kompetenz hat, im Bereich der Sozialhilfe zu legiferieren, ist nicht unbestritten. 5.8.1 In der Literatur wird etwa kritisiert, es sei sachlich nicht begründet, dass der Bund die Ausgestaltung der Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene auch für die Zeit nach Ablauf seiner Finanzierungszuständigkeit (sieben Jahre nach Einreise) regelt (Ruedi Illes, a.a.O., S. 42 f.; vgl. allgemein zum Problemkreis die Bemerkungen von Reto Feller, in BVR 2019 S. 370 ff., 372 ff.). 5.8.2 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Ge- währung von Asyl ist nach Art. 121 Abs. 1 BV Sache des Bundes; dessen Gesetzgebungskompetenz ist im Ausländerbereich grundsätzlich umfas- send (vgl. Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 121 BV N. 6 und 9; s. auch Uhlmann/Wilhelm, Kurzgutachten zh. der SODK vom 15.10.2020 betreffend Kompetenzen von Bund und Kantonen im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, S. 7). Sozialhilfe hingegen ist nach Art. 115 Satz 1 BV grundsätzlich Aufgabe der Kantone; der Bund hat nach Satz 2 bloss punktuelle Kompetenzen zur Regelung von Sozialhilfeleis- tungen an bestimmte Personengruppen (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O, Art. 115 BV N. 2 und 6; Reto Feller, a.a.O., S. 373), u.a. an Personen des Asyl- und teilweise auch des Ausländerbereichs (vgl. Coullery/Mewes, So- zialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff., 750). Der Bund beansprucht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 BV eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Rechtsstellung von Perso- nen des Asylbereichs. Daraus leitet er die Befugnis ab, Fragen finanzieller Natur im Zusammenhang mit der Asylgewährung zu regeln (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 374; s. auch Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121 BV N. 11). Ange- sichts der heute umfangreichen Regelungen im Asylgesetz zur Sozialhilfe kann insoweit von einer gewissen Verfassungspraxis gesprochen werden (Uhlmann/Wilhelm, a.a.O., S. 8 f.; Ruedi Illes, a.a.O., S. 43). Demgegenüber ist der Ausländerbereich deutlich stärker als der Asylbereich vollzugsföde- ralistisch geprägt; die Ausländergesetzgebung wird im Wesentlichen durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes vollzogen. Dieser Umstand spricht dagegen, dass der Bund hier weitreichende sozialhilferechtliche Regelungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 24 erlässt (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 374), wenn auch anerkannt ist, dass er Regelungen über die Integration erlassen kann und auch die Förderung der sozialen Integration in die Bundeskompetenz fällt (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121 BV N. 9; Alberto Achermann, in Basler Kommentar, 2015, Art. 121 BV N. 21). Insofern hat der Bund daher auf die kantonale Zustän- digkeit Rücksicht zu nehmen (Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 121 BV N. 9; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 9 f.). Der Bundesrat hat die seines Erachtens hierfür massgeblichen Gesichtspunkte in seinem Bericht aus dem Jahr 2019 hinsichtlich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaa- ten in Leitsätzen konkretisiert (Bericht «Bundeskompetenzen» Ziff. 4.3.3 S. 11 ff.). Insgesamt kann eine aus Art. 121 Abs. 1 BV abgeleitete Bundes- kompetenz im Ausländerbereich nur zurückhaltend bejaht werden und ist der «Kernbereich» der kantonalen Sozialhilfekompetenz zu wahren (Bericht Bundesrat «Bundeskompetenzen» Ziff. 4.3.3 S. 12; Reto Feller, a.a.O., S. 374). 5.8.3 Die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme ist im AIG geregelt (Art. 83 ff. AIG). Über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene entscheiden aber die kantonalen Ausländerbehörden (Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dieser Entscheid wiederum steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM (Art. 30 Abs. 2 und Art. 99 AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] und Art. 5 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungs- verfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorent- scheide [SR 142.201.1]). Weiterhin liegt sodann der Entscheid über die Auf- rechterhaltung bzw. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei der Asylbe- hörde, auch wenn die Bundesbeiträge spätestens sieben Jahre nach der Einreise enden (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 88 Abs. 2 AsylG). Wohl zeigt sich in dieser Regelung, dass die Kantone auch im Kon- text der vorläufigen Aufnahme (beschränkte) Vollzugskompetenzen haben. Die vorläufig aufgenommenen Personen gelten im schweizerischen Asyl- und Ausländerrechtssystem indes als «Personen des Asylbereichs», welche von der umfassenden Bundeskompetenz im Asylbereich erfasst sind, des- sen ungeachtet, dass die Sozialhilfe für diese Personengruppe auch in Art. 86 Abs. 1 AIG geregelt ist (vgl. Bericht Bundesrat «Bundeskompeten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 25 zen» Ziff. 4.3.2 S. 10; weiter Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 72 f.). Insofern kann nicht gesagt werden, der Bund mache offensichtlich unzulässigerweise Vorgaben zu den Sozialhilfeleistungen für vorläufig aufgenommene Perso- nen, zumal er den Kantonen einen nicht unerheblichen Spielraum belässt. Er schreibt für diese Personenkategorie weder verpflichtend Sachleistungen vor, noch definiert er eine Mindestschwelle, welche die Kantone beim redu- zierten Ansatz einhalten müssen, oder untersagt er, nach der Aufenthalts- dauer zu differenzieren (vgl. auch hinten E. 6.5). Die Frage, ob der «Kern- bereich» der kantonalen Sozialhilfekompetenz verletzt ist, stellt sich so ge- sehen nicht. Der Gesetzgeber hat die Vorgabe reduzierter Unterstützung ausdrücklich zusätzlich in Art. 86 Abs. 1 AIG verankert (vgl. vorne E. 5). Selbst wenn diese Massnahme (auch) dem «Ausländerbereich» zuzuordnen wäre und sie in dieser Sicht in ihrer inhaltlichen und zeitlichen Wirkung ten- denziell der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung zuwiderlaufen könnte (vgl. zu diesem Kriterium Bericht Bundesrat «Bundeskompetenzen» Ziff. 4.3.3 S. 12), wäre das Verwaltungsgericht daher gemäss Art. 190 BV an diesen gesetzgeberischen Vorentscheid gebunden. 5.9Der Kanton stützt Art. 8 Abs. 4 SHV unter anderem auf Art. 86 Abs. 1 AIG (vgl. Vortrag SAFV, S. 23). Setzt er Bundesrecht um, hat er dies nach jenen Kriterien zu tun, welche für das kantonale Recht gelten (Wichtigkeit und Grundsatz des Parallelismus der Rechtsetzungsformen; vgl. Walter Kälin, Gesetz und Verordnungen, in Handbuch des bernischen Verfassungs- rechts, 1995, S. 129 ff., 144; Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 88 N. 8a). Ausgenommen ist der hier nicht in- teressierende Fall zeitlicher Dringlichkeit (vgl. Art. 88 Abs. 3 KV; BVR 2005 S. 400 E. 4). 5.9.1 Hier streitig ist der Grundbedarf für vorläufig aufgenommene Perso- nen, die der allgemeinen Sozialhilfegesetzgebung unterstehen (vgl. vorne E. 4). Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Re- gierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Ge- biet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt (Art. 69 Abs. 1 KV). Zu den grundlegenden und wichtigen Rechtssätzen, die zwingend in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 69 Abs. 4 Satz 1 KV), gehören auch Bestimmungen über die Grundzüge der Rechtsstellung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 26 der einzelnen sowie Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen (Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Bst. a und c KV). Die Rechtsprechung hat dies für regelmässig wiederkehrende Sozialleistungen konkretisiert (vgl. vorne E. 5.1). Das Bundesgericht hat im hier interessierenden Kontext weiter festgehalten, dass es von Bundesrechts wegen nicht notwendig ist, die Höhe der Leistungen in der Form eines formellen Gesetzes festzulegen, solange die vorgesehenen Leistungen noch oberhalb dessen liegen, was nach Art. 12 BV als Minimum staatlicher Leistungen geboten ist (vgl. BGE 130 I 1 E. 4 mit Hinweisen). 5.9.2 Die wirtschaftlichen Leistungen gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV sind ober- halb dessen angesetzt, was verfassungsrechtlich als Minimum staatlicher Leistungen geboten ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 9 EV AIG und AsylG). Das Recht auf Hilfe in Notlagen steht nicht zur Diskus- sion (vgl. hinten E. 7.2.1). Insofern muss die Höhe der Leistungen nicht auf Stufe des formellen Gesetzes festgelegt werden. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SHG erlässt der Regierungsrat die näheren Bestimmungen über die Bemes- sung der wirtschaftlichen Hilfe in einer Verordnung; Art. 84 Abs. 1 SHG ent- hält die allgemeine Befugnis, formellgesetzlich begründete Rechte und Pflichten auszuführen (BVR 2005 S. 400 E. 4.5). Die spezifische Ermächti- gung nach Art. 31 Abs. 1 SHG gilt innerhalb der inhaltlichen Rahmenbedin- gungen von Art. 31 Abs. 2 SHG und der weiteren im formellen Gesetz ent- haltenen materiellen Vorgaben zur Leistungsgewährung (Art. 30 ff. SHG), namentlich: Adressatenkreis (Art. 46a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG [im Umkehrschluss]), Grundsatz- und Zielnorm zur wirtschaftlichen Hilfe (Art. 30 Abs. 1 SHG), Modalitäten der Leistungsaus- richtung (Art. 32 SHG) und Kürzung (Art. 36 SHG). Das Gesetz legt damit den Rahmen der Delegation (Zweck, Art und Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe) hinreichend bestimmt fest. Der Regierungsrat war auf dieser Grund- lage befugt, tiefere Sozialhilfeansätze für bestimmte Personenkategorien (u.a. vorläufig Aufgenommene) – ebenso wie die regulären Ansätze und die vorbehältlich abweichender Bestimmungen des SHG und der SHV für die Bemessung verbindlichen SKOS-Richtlinien – «erst» auf Verordnungsstufe zu regeln. Die Anforderungen an das Legalitätsprinzip sind gewahrt (ebenso VGE 21845 vom 11.5.2004 E. 3.3.2 f.; BVR 2018 S. 289 E. 4.1 analog für die Festlegung von Einkommens- und Vermögensgrenzen bei der Bevor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 27 schussung von Alimenten). Der Grosse Rat hat dieses Vorgehen im Übrigen anlässlich der zweiten Lesung des SAFG genehmigt (vgl. Tagblatt des Gros- sen Rates, Wintersession 2019, S. 363). Nach dem Erwogenen verfügt Art. 8 Abs. 4 SHV mit Art. 86 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 SHG und den weiteren grundlegenden Bestimmungen auf Stufe des formellen Gesetzes über eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um vorläufig aufgenommene Personen sozialhilferechtlich anders zu behandeln als Einheimische und anerkannte Flüchtlinge (vgl. auch BGE 130 I 1 E. 3.6.3; VGer TG VG.2017.92 vom 6.9.2017, in TVR 2017 Nr. 26). Ob die kritisierte SHV-Norm im Einzelnen gesetzes- und verfassungskonform ausgestaltet ist, bleibt zu prüfen. 5.9.3 Nach dem soeben Ausgeführten kann dahingestellt bleiben, ob sich Art. 8 Abs. 4 SHV zusätzlich auf Art. 30 Abs. 2 SHG stützen lässt: Diese Vor- schrift regelt Einschränkungen der wirtschaftlichen Hilfe für bestimmte Per- sonengruppen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Der Gesetzge- ber hielt ursprünglich Leistungseinschränkungen insbesondere für Personen angezeigt, die sich illegal im Kanton aufhalten, da es bei diesen Personen im Fall von Bedürftigkeit in erster Linie um die Sicherung des physischen Existenzminimums gehe; eine Teilnahme am sozialen Leben und eine In- tegration stünden in der Regel nicht zu Diskussion (vgl. Vortrag des Regie- rungsrats zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16 S. 20). Mit Änderung der Vorschrift per Anfang 2012 hat der Grosse Rat die Aufzäh- lung mit Personen ergänzt, die sich zwar legal hier aufhalten, aber staatsver- traglich keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben; der Vortrag nennt EU-Ange- hörige, die auf Stellensuche sind (vgl. BAG 11-104 und Vortrag des Regie- rungsrats zur Änderung des SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28 S. 11). Da Art. 8 Abs. 4 SHV den Gewaltenteilungsgrundsatz so oder anders nicht verletzt, kann eine nähere Prüfung der Tragweite von Art. 30 Abs. 2 SHG unterbleiben. 5.10Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Art. 8 Abs. 4 SHV auf einer genü- genden gesetzlichen Grundlage beruht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 28 6. Strittig ist, ob die in Art. 86 Abs. 1 AIG angelegte, in Art. 8 Abs. 4 SHV näher ausgeführte Ungleichbehandlung das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. 6.1Die Rechtsgleichheit ist verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KV). 6.1.1 Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er hinsicht- lich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht er- sichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Un- gleichheit ungleich behandelt wird. Unter Umständen kann eine Ungleichbe- handlung somit mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen gerechtfertigt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiede- nen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Der Gesetzgeber verfügt im Rahmen die- ser Grundsätze im Allgemeinen über einen grossen Gestaltungsspielraum (BGE 143 II 568 nicht publ. E. 3.5 mit Hinweisen [Pra 107/2018 Nr. 103], 143 I 361 E. 5.1, 141 I 153 E. 5.1, 140 I 77 E. 5.1; BVR 2019 S. 450 E. 4.1, 2018 S. 358 E. 3.2.4; vgl. aber auch hinten E. 6.1.3). Willkür in der Rechtset- zung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; vgl. etwa BGE 131 I 1 E. 4.2, 137 I 1 E. 2.4; BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 14 E. 3.2, 2014 S. 535 E. 3.4). 6.1.2 Nichts anderes ergibt sich aus dem Sozialhilfegesetz: Gemäss Art. 31 Abs. 2 SHG hat sich der Regierungsrat bei der Bemessung der wirt- schaftlichen Hilfe an Rahmenbedingungen zu halten, wozu auch die Gleich- behandlung aller Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe unter Berück- sichtigung der regionalen Unterschiede gehört (Bst. a). Diese Vorschrift lässt sich freilich nicht als (vorbehältlich regionaler Unterschiede) absolutes Recht auf Gleichbehandlung deuten. Sie kodifiziert vielmehr das verfassungsmäs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 29 sige Rechtsgleichheitsgebot und schliesst wie dieses nicht aus, auf Verord- nungsebene die Andersbehandlung bestimmter Personengruppen vorzu- sehen, sofern sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung erfordern (vgl. BVR 2021 S. 159 E. 5.2). Die ausdrückliche Normierung unterstreicht den allgemeinen Gleichheitssatz und der Vorbehalt verdeutlicht, dass gewisse Leistungen regional unterschiedlich ausfallen können (insb. Wohnkosten). 6.1.3 Ungleichbehandlungen zwischen Schweizerinnen und Schweizern und ausländischen Personen oder zwischen ausländischen Staatsangehöri- gen mit unterschiedlichem Aufenthaltsstatus sind nach herrschender An- schauung am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen (vgl. Rainer J. Schweizer, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 8 N. 65; Müller/Schefer, Grundrechte der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 714; Walter Kälin, Grundrechte im Kulturkonflikt, 2000, S. 103; vgl. auch hinten E. 6.6.2). An die Zielgenauigkeit einer Differenzierung bzw. an die Eignung einer nicht differenzierenden Regelung zur Erreichung ihres Zieles dürfen im Bereich des allgemeinen Gleichheitssatzes nur geringe Anforderungen gestellt wer- den (Müller/Schefer, a.a.O., S. 658). In der Regel genügen für die Rechtfer- tigung von Ungleichbehandlungen (bzw. den Verzicht darauf) sachliche Gründe irgendwelcher Art, d.h. objektive und nachvollziehbare Motive (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., Rz. 32). Der Massstab verschärft sich, je intensiver eine Gleich- oder Ungleichbehandlung die Persönlichkeit der Be- troffenen berührt. Dabei ändern sich die Fragestellungen, die einer Begrün- dung bedürfen, nicht; was sich ändert, ist der Prüfungsmassstab, dem die Begründung gerecht werden muss (Müller/Schefer, a.a.O., S. 658, 662). Eine erhöhte Bedeutung hat der Gleichheitssatz dort, wo über staatliche Leistungen in existenziellen Lebensbereichen entschieden wird, wie etwa bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (vgl. Müller/Schefer, a.a.O., S. 666; Bernhard Waldmann, in Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N. 36; Vincent Martenet, Commentaire Romand, 2021, Art. 8 Cst. N. 45; Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 220; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 150, 159). Schematisierende Regelungen lassen sich aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit rechtfertigen (vgl. etwa BVR 2018 S. 289 E. 4.4 mit Hinweisen; hinsichtlich Sozialhilfe Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit. Ein Handbuch, 2014, S. 102 f., 393 [nachfolgend: Bedürftig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 30 keit]). Sie sind jedoch unzulässig, wenn die Schematisierung zu Ergebnissen führt, die nicht mehr sachgerecht oder vernünftig erscheinen, sei es, dass die tatsächlichen Unterschiede von Sachverhalten eine Differenzierung ge- bieten, oder sei es, dass einzelne Personen oder Personengruppen durch die undifferenzierte Regelung besonders stark oder unzumutbar betroffen werden (vgl. Bernhard Waldmann, a.a.O., Art. 8 BV N. 37; Müller/Schefer, a.a.O., S. 672). Dies kann insbesondere im Bereich persönlichkeitsnaher Grundrechtsgehalte und bei existenzbedrohenden finanziellen Verpflichtun- gen zutreffen (Müller/Schefer, a.a.O., S. 672; s. auch Bernhard Rütsche, Verfassungsrecht der Schweiz Bd. II, 2020, S. 1058). 6.2Vorläufig Aufgenommenen wird gestützt auf Art. 86 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 SHV ein knapp 30 % tieferer GBL ausbezahlt als einheimischen Personen und anerkannten Flüchtlingen (vgl. vorne E. 3.5.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es weder gegen das Diskri- minierungsverbot noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn vorläufig Aufgenommene sozialhilferechtlich anders behandelt werden als die ande- ren Personengruppen (vgl. BGE 130 I 1 E. 3.6; BGer 8C_871/2015 vom 2.11.2016 E. 5). Offengelassen hat das Bundesgericht bisher, ob eine an- dere Betrachtungsweise geboten sein könnte, wenn die vorläufige Aufnahme – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – bereits mehrere Jahre gedauert hat und ein Vollzug der Wegweisung weiterhin nicht absehbar ist, so dass sich die unterschiedlichen Sozialhilfeansätze nicht (mehr) mit einem man- gelnden Integrationsinteresse rechtfertigen lassen (vgl. BGE 130 I 1 E. 3.6.2; BGer 8C_871/2015 vom 2.11.2016 E. 5, 8C_1025/2009 vom 19.8.2010 E. 7.4). 6.3Die differenzierte Regelung der Unterstützung vorläufig Aufgenom- mener knüpft an deren bloss auf Zusehen hin tolerierte Anwesenheit an, wie er im Status der vorläufigen Aufnahme zum Ausdruck kommt. Die vorläufige Aufnahme ist lediglich eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführba- ren Vollzug der Wegweisung. Im Gegensatz zu Schweizerinnen und Schwei- zern und ausländischen Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung, denen reguläre Sozialhilfe ausgerichtet wird, verfügen vorläufig Aufgenommene über kein eigentliches Anwesenheitsrecht (vgl. vorne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 31 E. 3.2). Im Vergleich mit anerkannten Flüchtlingen, denen ebenfalls reguläre Sozialhilfe geleistet wird, lässt sich Folgendes festhalten: 6.3.1 Die Rechtsstellung vorläufig Aufgenommener unterscheidet sich grundsätzlich auch stark von derjenigen von Flüchtlingen mit Asyl: Diese er- füllen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und gehören damit einer Personengruppe an, die eines besonderen Schutzes bedarf. Eine Rückkehr ins Heimatland ist ausgeschlossen bzw. führt in der Regel zur Ab- erkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 63 Abs. 1 bis AsylG). Flücht- linge stehen unter dem Schutz des Refoulementverbots (Art. 33 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlings- konvention, FK; SR 0.142.30), ihre sozialhilferechtliche Gleichbehandlung mit Einheimischen ist ebenfalls staatsvertraglich verankert (Art. 23 FK). Ihre Anwesenheit in der Schweiz ist ab Asylgewährung auf Dauer ausgerichtet, sie haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Ehepartner und minderjährige Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen; wurde die Familie durch die Flucht getrennt, so ist der Familiennachzug grundsätz- lich ebenfalls zu bewilligen (vgl. Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG). Demgegenüber können vorläufig aufgenommene Personen ihre Familie frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachziehen (Art. 85 Abs. 7 AIG; vgl. dazu aber das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte [EGMR] 6697/18 vom 9.7.2021 [Grosse Kammer], M.A. gegen Dänemark, Ziff. 121 f., 194 f.). Weiter ist auch deren freie Wohnsitznahme eingeschränkt (vgl. Art. 85 Abs. 2-5 AIG). Vorläufig aufgenommene Auslän- derinnen und Ausländer haben die Schweiz nach Wegfall des Vollzugshin- dernisses zu verlassen (vgl. vorne E. 3.2). Auch wenn sie faktisch häufig län- gerfristig in der Schweiz bleiben, ist grundsätzlich von einer späteren Rück- kehr auszugehen. Nach fünf Jahren werden ihre Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwar vertieft geprüft; einen Bewilligungsanspruch wollte der Gesetzgeber aber auch nach dieser Frist nicht schaffen, sondern lediglich die Prüfungspflicht explizit verankern (vgl. Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG; BVR 2020 S. 443 E. 4.3; BGer 2C_589/2019 vom 21.6.2019 E. 2.2; vgl. nun aber BGE 147 I 268, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen ist). Vom Grundsatz her bleibt der Aufent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 32 halt vorläufig aufgenommener Ausländerinnen und Ausländer auch im Rah- men eines lang andauernden Aufenthalts prekär. 6.3.2 Deutlich weniger prekär als die Rechtsstellung vorläufig aufgenom- mener Ausländerinnen und Ausländern zeigt sich ebenfalls die Stellung jener Personen, die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge erhalten haben, d.h. de- ren Flüchtlingseigenschaft anerkannt ist (Ausweis F als Flüchtlinge). Flücht- linge, die asylunwürdig sind oder subjektive Nachfluchtgründe gesetzt haben (vgl. Art. 53 f. AsylG), erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge anerkannt; wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs werden sie vor- läufig aufgenommen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 8 AIG). Wie Flücht- linge mit Asyl stehen sie unter dem Schutz des Refoulementverbots (Art. 33 FK) und werden sozialhilferechtlich gleich behandelt wie Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat (Art. 23 FK; Art. 86 Abs. 1 bis Bst. a AIG). Wie die übrigen vorläufig Aufgenommenen haben zwar auch die anerkannten Flüchtlinge ohne Asyl keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Ihr Anwesenheitsstatus in der Schweiz ist jedoch insoweit weniger prekär, als sie sich auf die Rechte berufen können, die ihnen direkt aus der Flüchtlings- konvention zustehen (vgl. Grasdorf-Meyer/Ott/Vetterli, Geflüchtete Men- schen im Schweizer Recht, 2021, Rz. 900). In der Regel werden sie (wie Flüchtlinge mit Asyl) langfristig nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren kön- nen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3). Im Gegensatz zu den vorläufig Aufge- nommenen ohne Flüchtlingseigenschaft sind sie in ihrer Reisefreiheit nicht eingeschränkt (ausgenommen sind Heimatreisen). Sofern sich ihre Familien- angehörigen bereits in der Schweiz befinden, können sie sich zudem auf den asylrechtlichen Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG berufen (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1). 6.3.3 Der Status der vorläufigen Aufnahme wird verschiedentlich kritisiert; Anläufe, diesen Status abzuschaffen und durch einen Status der länger dau- ernden Schutzgewährung zu ersetzen, sind politisch jedoch gescheitert (vgl. Ruedi Illes, a.a.O., S. 43 f.; BVGE 2020 VI/2 E. 5.5). Die vorläufige Auf- nahme mit den ihr eigenen Regeln ist demnach in der Asyl- und Ausländer- gesetzgebung nach wie vor fest verankert. Angesichts des klaren Entscheids des Bundesgesetzgebers, für vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingsei- genschaft anders als für die anerkannten Flüchtlinge (und die Einheimi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 33 schen) verpflichtend tiefere Sozialhilfeansätze vorzusehen (Art. 86 Abs. 1 und 1 bis AIG; vorne E. 5.7), ist bei der Überprüfung der Verfassungsmässig- keit von Art. 86 Abs. 1 AIG Zurückhaltung geboten. Die Vorschrift lässt sich angesichts des Zwecks und Gehalts dieses Status als bloss provisorische Anwesenheit jedenfalls prinzipiell nicht als unsachgerecht, unvernünftig oder willkürlich bezeichnen. Grundsätzlich erscheint unter dem Gesichtspunkt des Bedarfs durchaus einsichtig, dass Personen, die als Einheimische dauerhaft hier leben oder sich als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz eine neue Existenz aufbauen müssen, in bedeutenderem Umfang durch die öffentliche Hand unterstützt werden sollen. 6.4Fraglich ist, ob oder inwieweit der ausländerrechtliche Status auch bei langjähriger Anwesenheit noch Differenzierungen bei den Unterstüt- zungsansätzen zu rechtfertigen vermag. 6.4.1 Ursprünglich sind die tieferen Ansätze (konkret: Gleichstellung mit den Asylsuchenden) mit den angesichts des bloss vorläufigen Bleiberechts verminderten Bedarfs der vorläufig aufgenommenen Personen bei der so- zialen und beruflichen Integration begründet (vgl. vorne E. 5.4.1 und 5.6; BGE 131 I 166 E. 8.2, 130 I 1 E. 3.6). Mit mangelnden (privaten oder öffent- lichen) Integrationsinteressen lässt sich aus heutiger Sicht eine zeitlich un- befristete und umfangmässig bedeutende Schlechterstellung gegenüber anerkannten Flüchtlingen jedoch kaum mehr rechtfertigen: Es hat sich gezeigt, dass faktisch die Ausreise vorläufig Aufgenommener in der Regel nicht absehbar ist und ein Grossteil längerfristig in der Schweiz verbleibt, nicht selten gar für immer (vgl. vorne E. 5.4.2). Ende Januar 2022 lebten 46ʹ342 Personen als vorläufig Aufgenommen in der Schweiz, hiervon 12ʹ878 seit mehr als sieben Jahre (vgl. Asylstatistik Januar 2022, einsehbar unter <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Services», «Statistiken», «Asylstatistik»). In solchen Fällen zeigt sich der Integrationsbedarf bei vorläufig aufgenommenen Personen, deren Rückkehr in die Heimat nach wie vor nicht absehbar ist, nicht mehr klar anders als bei anerkannten Flücht- lingen. Beide Personengruppen sind vom jüngst neuformulierten Integra- tionsauftrag erfasst; Bund und Kantone haben für sie dieselben übergeord- neten Integrationsziele festgelegt (vgl. vorne E. 5.4.2; Art. 14 Abs. 1 SAFV). Die Integrationsmassnahmen wurden auch für vorläufig Aufgenommene ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 34 stärkt; gerade mit Blick darauf, dass sie längere, meist nicht absehbare Zeit in der Schweiz verbleiben, sollen die kantonalen Sozialhilfe-, Integrations- und Migrationsbehörden die Integration dieser Personen in die schweizeri- schen Verhältnisse gezielt fördern (vgl. für den Kanton Bern Vortrag SAFG, S. 4 ff.). Die Arbeitsmarktintegration wurde in den vergangenen Jahren spe- zifisch für die vorläufig Aufgenommenen durch verschiedene Massnahmen deutlich erleichtert (vgl. vorne E. 5.4.2 und 5.5.2). Gleichzeitig werden von dieser Personengruppe auch sprachliche, bildungsmässige und soziale In- tegrationsleistungen erwartet. Gleich wie anerkannte Flüchtlinge können vor- läufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, zur Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen verpflichtet werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 VIntA). Vor diesem Hintergrund lassen sich jedenfalls zeitlich unlimitierte (bedeutend) tiefere Ansätze im Vergleich zu jenen, die für aner- kannte Flüchtlinge gelten, nicht (mehr) ohne weiteres mit einem Minderbe- darf bei der beruflichen und sozialen Integration begründen. 6.4.2 Die bundesrechtliche Vorgabe tieferer Unterstützungsansätze für vorläufig Aufgenommene ist sodann neben fiskalischen Interessen (Kosten- reduktion) von der migrationspolitischen Überlegung getragen, durch die Dif- ferenzierung dem Anreiz zum Zuzug oder Verbleib vorzubeugen (vgl. vorne E. 3.5.2, 5.4.1 und 5.6). Dieses gesetzgeberische Regelungsziel kann nach Massgabe der gesetzlichen Grundsätze der Zulassung und Integration (Art. 3 und 4 AIG) nicht als illegitim beurteilt werden. Der damit angestrebte Negativanreiz mag grundsätzlich durchaus seine Wirkung haben. Was den migrationspolitisch verpönten Anreiz zum Zuzug angeht, ist jedoch nicht ent- scheidend, wie der sozialhilferechtliche Grundbedarf nach jahrelanger An- wesenheit bemessen wird. Je länger der Bund die vorläufige Aufnahme we- gen fortbestehender Vollzugshindernisse aufrechterhält, werden sich Be- troffene sodann tendenziell auch nicht wegen tieferer Sozialhilfeansätze zur Ausreise – Negativanreiz zum Verbleib – bewegen lassen. Im Fall des Ver- bleibs soll ein tieferer Unterstützungsansatz freilich auch Anreiz zur Integra- tion insbesondere in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht schaffen (vgl. vorne E. 5.5.2 und 5.6). Wer sich um Integration bemüht, hat in der Regel bessere Chancen, wirtschaftlich selbständig zu werden. Dadurch erhöht sich die Aus- sicht, eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Ob der ange- strebte Effekt tatsächlich erreicht wird, ist zwar umstritten (vgl. Guido Wizent,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U,
Seite 35
Sozialhilferecht, Rz. 50 ff. allgemein zum «Aktivierungsparadigma», 1035
dieses Instrument aber ein, kann dem von ihm verfolgten Zweck nicht jegli-
che Sachlichkeit abgesprochen werden: Das Sozialhilferecht ist von An-
reizsystemen geprägt. Neben den üblichen leistungsbezogenen Instrumen-
ten (IZU, EFB) werden (Negativ-)Anreize mitunter auch bei der Höhe des
GBL gesetzt, um Betroffene zu erwünschten Integrationsleistungen zu ani-
mieren. Die daraus folgende Ungleichbehandlung bei der Unterstützung
lässt sich grundsätzlich mit der Stoss- und Zielrichtung der Sozialhilfe (Moti-
vation, Integration, Prävention) begründen (vgl. BVR 2021 S. 159 E. 5.2-5.7
betreffend IZU und EFB; Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 920 betreffend
tiefere Grundbedarfe für die Personengruppe der jungen Erwachsenen; vgl.
auch SKOS-Richtlinien C.3.2 und Art. 8 Abs. 3 SHV). Das Motiv des Anrei-
zes ist auch bei längerdauernder Anwesenheit legitim, da sich Bedürftige
auch in diesem Fall (und umso mehr) integrationsmässig weiterentwickeln
sollen. In welchem Umfang Reduktionen beim GBL zulässig sind, wird indes
mit zunehmender Anwesenheitsdauer strenger zu beurteilen sein (vgl. dazu
hinten E. 7.7 f.).
6.5Als Zwischenergebnis lässt sich Folgendes festhalten: Die bundes-
rechtliche Vorgabe, welche zu einem im Vergleich mit Einheimischen und
anerkannten Flüchtlingen tieferen Unterstützungsansatz verpflichtet, und
Art. 8 Abs. 4 SHV, der dieser Vorgabe folgend einen tieferen Grundbedarf
vorsieht, sind mit dem Rechtsgleichheitsgebot prinzipiell vereinbar. Die so-
zialhilferechtliche Schlechterstellung von vorläufig aufgenommenen Auslän-
derinnen und Ausländern gegenüber anerkannten Flüchtlingen hat auch bei
langjähriger Anwesenheit noch eine gewisse sachliche Berechtigung, insbe-
sondere mit Blick auf die Zielrichtung der Sozialhilfe. Art. 86 Abs. 1 AIG er-
scheint namentlich insofern verfassungskonform, als er den Kantonen Spiel-
raum für eine sachgerechte Festsetzung der Unterstützungsansätze für vor-
läufig Aufgenommene belässt. So können die Kantone dem Rechtsgleich-
heitsgebot Nachachtung verschaffen, indem sie ihre Regelungen in zeitlicher
oder inhaltlicher Hinsicht sachgerecht ausdifferenzieren, etwa spezifische
Ansätze vorsehen, die über denjenigen für die Asylsuchenden liegen, oder
die Unterstützung nach der Dauer der Anwesenheit von vorläufig Aufgenom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 36 menen differenzieren; auch ist es ihnen unbenommen, innerhalb dieser Per- sonengruppe unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von tieferen Unterstützungsansätzen vorsehen. Sie haben damit die Möglichkeit, dem In- tegrationsauftrag (Integrationsagenda) und den humanitär-sozialstaatlichen Anliegen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. auch Guido Wizent, Sozial- hilferecht, Rz. 1038). Zu prüfen bleibt, ob sich Art. 8 Abs. 4 SHV in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als gesetzmässig und rechtsgleich erweist und im vorliegenden Fall anzuwenden ist (vgl. hinten E. 7). 6.6Soweit der Beschwerdeführer in dem knapp 30 % tieferen Sozialhil- feansatz für die Personengruppe der vorläufig Aufgenommenen einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot sehen sollte (vgl. Beschwerde S. 2 f., 9), könnte ihm nicht gefolgt werden: 6.6.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, nament- lich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltan- schaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörig- keit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärti- gen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (vgl. statt vieler BGE 147 I 73 E. 6.1, 143 I 361 E. 5.1, 141 I 241 E. 4.3.2, 139 I 169 E. 7.2.1; BVR 2017 S. 7 E. 6.1.1). 6.6.2 Die reduzierte Unterstützung nach Art. 86 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 SHV knüpft allein an den Anwesenheitsstatus an. Auf dieses Kriterium haben die vorläufig Aufgenommenen zwar nur Einfluss, wenn sie persönlich, sozial und beruflich gewisse Integrationsleistungen erbringen (können), um eine Härtefallbewilligung zu erlangen (vgl. BGE 147 I 268 E. 5; vorne E. 6.3.1). Jedenfalls stellt der ausländerrechtliche Status aber kein identitäts- stiftendes verpöntes Merkmal im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV dar, weshalb vor- läufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer nicht zu einer vom Dis- kriminierungsverbot geschützten Gruppe zählen. Die Zulässigkeit von Diffe- renzierungen nach dem Aufenthaltsstatus beurteilt sich vielmehr nach dem Rechtsgleichheitsgebot (vgl. vorne E. 6.1.3; BGE 136 I 297 E. 7.4, 131 I 166 E. 8.2, 129 I 392 E. 3.2.3; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 145, 147; Diskrimi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 37 nierung hinsichtlich Nichteinbürgerung verneint in VGE 2013/292 vom 29.10.2014 E. 5.4 hinsichtlich Kombination Status vorläufige Aufnahme und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit). Der EGMR hat zwar die Anknüpfung an den ausländerrechtlichen Status als Diskriminierungsgrund im Sinn von Art. 14 EMRK anerkannt, gleichzeitig aber festgehalten, dass bei einem sol- chen Anknüpfungsmerkmal tiefere Anforderungen an die Rechtfertigung der Differenzierung bestehen (vgl. EGMR 56328/07 vom 27.12.2011, Bah gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 45 f.). Die Interessen an der Zuwanderungsbe- grenzung und am Anreiz zur Integration rechtfertigen grundsätzlich die un- terschiedliche sozialhilferechtliche Behandlung vorläufig Aufgenommener gegenüber Einheimischen und anerkannten Flüchtlingen (vgl. E. 6.1-6.5 hiervor), weshalb insoweit das Diskriminierungsverbot nicht verletzt ist. 7. 7.1Nach dem Gesagten ist eine Abstufung der GBL-Ansätze grundsätz- lich legitim und lässt sich Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG verfassungskonform um- setzen (E. 6 hiervor). Insoweit hält der angefochtene Entscheid der Rechts- kontrolle stand. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass Art. 86 Abs. 1 AIG den Umfang der Reduktion nicht regle. Ein 30 % tieferer GBL- Ansatz sei willkürlich. Es sei zu prüfen, ob mit diesem Ansatz ein menschen- würdiges Leben möglich sei, ob namentlich die Grundbedürfnisse durch die dauerhafte Kürzung nicht derart eingeschränkt würden, dass es zu physi- schen und psychischen Schäden komme. Zusätzlich hält der Beschwerde- führer die Rechtsgleichheit für verletzt (vgl. vorne E. 4.2). Diesen Fragen ist unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles nachzugehen (vgl. vorne E. 4.4), d.h. vorab mit Blick auf die Situation des Beschwerdeführers. Dieser ist seit 2004 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf- genommen (vgl. vorne E. 2.1). Hinweise, dass die Wegweisung in absehba- rer Zeit vollzogen werden könnte, sind für die Zeit ab Juli 2021 nicht akten- kundig. 7.2Zum Rahmen, innerhalb dessen der Kanton die Sozialhilfe für vorläu- fig Aufgenommene festzusetzen und auszurichten hat, lässt sich Folgendes festhalten:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 38 7.2.1 Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 86 Abs. 1 AIG festgelegt, dass die Unterstützung für vorläufig Aufgenommene unter derjenigen für die einhei- mische Bevölkerung zu liegen hat. Eine Obergrenze der (reduzierten) Unter- stützung gibt das Bundesrecht nicht vor. Bei der Änderung von Art. 82 Abs. 3 AsylG ging der Bundesgesetzgeber von 20 bis 30 Prozent tieferen Sozialhil- feansätze für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilli- gung gegenüber der einheimischen Bevölkerung aus. In den parlamentari- schen Debatten zur Änderung von Art. 86 Abs. 1 AIG wurde der Umfang der Reduktion der Unterstützung für vorläufig Aufgenommene nicht thematisiert (vgl. vorne E. 5.4.1). Art. 86 Abs. 1 AIG belässt den Kantonen jedenfalls Spielraum, für vorläufig Aufgenommene Ansätze vorzusehen, die über den- jenigen der Asylsuchenden liegen (vgl. vorne E. 6.5). Es besteht ein bundes- rechtlicher Auftrag, vorläufig Aufgenommene beruflich und sozial zu integrie- ren. Damit dies möglich ist, darf sich die Unterstützung nicht auf Nothilfe be- schränken (vgl. Grasdorf-Meyer/Ott/Vetterli, a.a.O., Rz. 945; vorne E. 3.4). Untergrenze muss mithin eine Unterstützung oberhalb der Nothilfe bilden. Massgebend ist im bernischen Sozialhilfesystem grundsätzlich das soziale Existenzminimum, an dem sich das SHG orientiert (Art. 30 Abs. 1 SHG; vgl. hinten E. 7.3). Der Anspruch auf Nothilfe nach Art. 12 BV umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können; es handelt sich um eine minimale individuelle Hilfe, die sich auf das absolut Notwendige beschränkt (vgl. grundlegend BGE 130 I 71 E. 4.1, 131 I 166 E. 3.1; ferner BGE 142 V 513 E. 5.1; BVR 2019 S. 360 E. 3.3, 2011 S. 368 E. 4.2). Der kantonalrechtliche Anspruch auf Not- hilfe nach Art. 29 KV geht nicht über diese bundesverfassungsrechtliche Ga- rantie hinaus (vgl. vorne E. 3.1). Insoweit ist Art. 8 Abs. 4 SHV nicht zu be- anstanden: Der gestützt darauf angewandte Ansatz ist erheblich höher als der Nothilfeansatz (vgl. Art. 9 Abs. 2 EV AIG und AsylG). Während der GBL für einen Einpersonenhaushalt nach Art. 8 Abs. 4 SHV 696 Franken pro Mo- nat beträgt, liegt er bei der Nothilfe bei lediglich acht Franken pro Tag, d.h. monatlich 240 Franken bei 30 Tagen (vgl. auch Art. 8l Abs. 2 SHV). Hinzu kommen alle weiteren Leistungskomponenten der regulären Sozialhilfe (vgl. hinten E. 7.7.1). Eine Verletzung des Nothilferechts liegt damit nicht vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 39 7.2.2 Ein interkantonaler Vergleich der Unterstützungsleistungen für vor- läufig Aufgenommene ist aufgrund der föderalen Strukturen nur begrenzt möglich. Es lässt sich jedoch feststellen, dass die bernische Regelung mit ihrem im Vergleich zur regulären Sozialhilfe reduzierten Grundbedarf im in- terkantonalen Vergleich keine Ausnahme bildet, sondern den Regelfall: In den meisten Kantonen erhalten vorläufig Aufgenommene auch nach sieben Jahren keine ordentliche Sozialhilfe; die durchschnittlichen Grundbedarfe lie- gen 20 bis 60 Prozent unter den Ansätzen der ordentlichen Sozialhilfe (vgl. SODK-Tabelle der Unterstützungsleistungen, einsehbar unter <www.sodk.ch>, Rubriken «Themen», «Migration», «Downloads»; Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 1024 Bst. b mit Hinweisen; Ruedi Illes, a.a.O., S. 45). In einigen Kantonen erhalten vorläufig Aufgenommene nach sieben Jahren ordentliche Sozialhilfe (GE: art. 11 al. 3 de la loi du 22 mars 2007 sur l’insertion et l'aide sociale individuelle [LIASI; rsGE J 4 04]; GL: Art. 3 Abs. 3 der Asyl- und Flüchtlingsverordnung vom 20. September 2016 [AFV; VIII E/21/4]; SH: Schaffhauser Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe, gül- tig ab 1.1.2022, S. 6). Diese Regelungsvielfalt ist Folge der föderalistischen Staatsstruktur; das Rechtsgleichheitsgebot schliesst unterschiedliche Rege- lungen zur gleichen Materie nicht aus (statt vieler BGE 138 I 265 E. 5.1). 7.2.3 Die Stimmberechtigten des Kantons Bern haben im Mai 2019 eine Änderung des SHG abgelehnt, mit der der Regierungsrat die Kompetenz er- halten hätte, den Grundbedarf generell tiefer anzusetzen, als dies nach den SKOS-Richtlinien vorgesehen ist (vgl. Botschaft des Grossen Rates zur Kan- tonalen Volksabstimmung vom 19.5.2019 samt Gesetzesentwurf, insb. Art. 30-31d, einsehbar unter <www.bewas.sites.be.ch>). Konkret ging es um folgende Reduktionen: max. 8 % (allgemeiner Ansatz); max. 15 % (für 18- bis 25-Jährige und für vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Bei- träge an die Sozialhilfe ausrichtet); max. 30 % nach sechs Monaten Sozial- hilfebezug (für 18- bis 25-Jährige und vorläufig Aufgenommene bei mangeln- den Integrations- oder Arbeitsbemühungen sowie für alle Personen mit mangelnden Sprachkenntnissen). Aus der Ablehnung der Vorlage lässt sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 10) – nicht schliessen, dass die hier umstrittene Reduktion des GBL um knapp 30 % für vorläufig Aufgenommene dem Volkswillen widerspricht, stand doch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 40 bei der Abstimmung die generelle Senkung des GBL für alle Bezügerinnen und Bezüger im Vordergrund. 7.3Gemäss Art. 30 Abs. 1 SHG muss die wirtschaftliche Hilfe der bedürf- tigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt decken und ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben ermöglichen. Damit orientiert sich das SHG am Konzept des sog. sozialen Existenzminimums. Dieses si- chert nicht nur die biologisch-physische Existenz, sondern ermöglicht auch die minimale Teilhabe an den zivilisatorischen, sozialen und kulturellen Er- rungenschaften, die zum durchschnittlichen Lebensstandard der umgeben- den Gesellschaft gehören. Der Leistungsrahmen des SHG geht somit über das verfassungsrechtliche Minimum hinaus, das die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus der grundrechtlichen Garantie von Art. 12 BV ableitet (vgl. Coullery/Mewes, a.a.O., S. 761; s. auch Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 5 f.). Das soziale Existenzminium orientiert sich am Lebensstandard der Bevölkerung und beruht auf einem mehrstufigen, auf die individuelle Situa- tion angepassten System: Grundbedarf, zwingende Fixkosten und zusätzli- che, situationsbezogene Leistungen (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 477; dazu auch vorne E. 3.4). Inhaltlich muss die Bemessung der wirt- schaftlichen Hilfe nach Art. 31 Abs. 2 SHG so ausgestaltet sein, dass eine Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger unter Berücksichti- gung der regionalen Unterschiede erreicht werden kann (Bst. a), dass fach- liche Grundsätze beachtet sind (Bst. b), dass Anreizsysteme bestehen, die zu Selbständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen (Bst. c), und dass die für den Kanton und die Gemeinden langfristig kostengünstigste Variante angewendet wird (Bst. d). 7.4Im Bereich der Sozialhilfeleistungen kommt dem Gleichheitssatz er- höhte Bedeutung zu. Eine gewisse Schematisierung und Vereinfachung in der Rechtsetzung lässt sich aus Gründen der Praktikabilität (insb. Vollzugs- tauglichkeit) und der Rechtssicherheit rechtfertigen. Die Grenze liegt aber dort, wo schematisierende Regelungen nicht mehr sachgerecht oder ver- nünftig erscheinen, weil die tatsächlichen Unterschiede von Sachverhalten eine Differenzierung gebieten oder einzelne Personen oder Personengrup- pen durch die undifferenzierte Regelung besonders stark betroffen werden (vgl. vorne E. 6.1.3). Die Prüfung, ob sich eine Differenzierung oder Unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 41 lassung einer solchen nach dem hier anwendbaren verschärften Prüfungs- massstab noch rechtfertigen lässt, hat insofern eine gewisse Nähe zur Ver- hältnismässigkeitsprüfung, als Aspekte dieses Grundsatzes in die Bewer- tung der Sachlichkeit von Ungleichbehandlungen einfliessen können, die vom Gesetzgeber im Hinblick auf bestimmte Regelungsziele getroffen wer- den (vgl. Bernhard Waldmann, a.a.O., Art. 8 BV N. 35; Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 8 BV N. 16; Pierre Tschannen, a.a.O., § 7 N. 356; s. auch Bernhard Rütsche, a.a.O., S. 1058). So kann eine Unterscheidung in grund- sätzlicher Hinsicht gerechtfertigt sein (Regelungsziel), jedoch im Einzelnen mangelhaft, weil sie in sachlicher, persönlicher, zeitlicher oder örtlicher Hin- sicht mehr Sachverhalte erfasst als nötig oder weil sie weniger Sachverhalte erfasst als angezeigt. In solchen Fällen ist die Massnahme zur Erreichung des an sich legitimen Ziels nicht geeignet bzw. nicht erforderlich, d.h. unver- hältnismässig (Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 8 BV N. 16). – Von der typisie- renden Regelung der Sozialhilfe für eine bestimmte Personengruppe zu unterscheiden ist die Bemessung des Grundbedarfs innerhalb ein und der- selben (zulässigerweise) differenziert behandelten Personengruppe: Der Grundbedarf bildet ein Element des Systems der Existenzsicherung, wel- ches der individuellen Situation im Zusammenspiel mit den übrigen Elemen- ten Rechnung trägt (vgl. E. 7.3 hiervor); Elemente der individualisierenden Unterstützung bilden die Abstufung der Grundbedarfe nach Haushalts- grösse, die Wohnkosten, medizinische Versorgung, EFB und IZU, alles Fak- toren, welche sich sachlogisch auf die persönlich Situation Bedürftiger be- ziehen, sowie besonders die situationsbedingten Leistungen, die für weitere persönliche Bedürfnisse gewährt werden. Der Grundbedarf hingegen orien- tiert sich als Pauschalbetrag an den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen (vgl. zum Ganzen vorne E. 3.4 und hinten E. 7.7.2). Wie hoch er anzusetzen ist, ist eine Frage, die – soweit zulässig für verschiedene Personengruppen differenziert – für das ganze Kantonsgebiet einheitlich zu beantworten ist. Denn insoweit geht es darum, die rechtsgleiche Behandlung der Bedürftigen sicherzustellen; über eigenen (Ermessens-)Spielraum verfügen die Gemeinden in solchen Fragen nicht (vgl. BVR 2021 S. 159 E. 4.4 [Anrechnung EFB], 2001 S. 30 E. 4d [Minimum Grundbedarf II]; BGer 2P.240/1995 vom 22.1.1996, in ZBl 1997 S. 414 E. 3c [Mass an Existenzsicherung]; Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 155). Eine Festsetzung des Grundbedarfs durch den jeweiligen Sozialdienst im Einzel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 42 fall fällt damit ausser Betracht. Allfälliger individueller Mehrbedarf von Be- troffenen (der Beschwerdeführer macht einen solchen aufgrund seiner Dia- betes-Erkrankung geltend), sind durch situationsbedingte Leistungen ab- zudecken (vorne E. 3.4, hinten E. 7.7.1). Sollte die nachfolgende Prüfung ergeben, dass die Gemeinde und die Vorinstanz Art. 8 Abs. 4 Bst. b SHV im vorliegenden Fall unzulässigerweise angewandt haben, wäre die sachge- rechte Rechtsfolge zu bestimmen. 7.5Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 86 Abs. 1 AIG eine verbindliche Wertentscheidung getroffen, indem er für vorläufig Aufgenommene zeitlich unlimitiert tiefere Unterstützungsansätze vorschreibt als für regulär unter- stützte Personen. Mit Blick darauf hat der Kanton Bern im Rahmen der Neu- strukturierung des Asyl- und Flüchtlingsbereichs und der damit einhergehen- den Neuformulierung der Integrationspolitik die bislang regulären Unterstüt- zungsansätze für vorläufige Aufgenommene, die sich seit mehr als sieben Jahre hier aufhalten, bewusst herabgesetzt (vgl. vorne E. 3.5.1; Tagblatt des Grossen Rates, Wintersession 2019, 2. Lesung des SAFG, S. 364). Wie dar- gelegt, ist eine unterschiedliche unterstützungsrechtliche Behandlung der vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer aufgrund des Zwecks ihres Aufenthalts grundsätzlich durch vernünftige, sachliche Gründe gedeckt (vgl. vorne E. 6.3). Allerdings stellen sich bei Personen, die wie der Beschwerdeführer zehn Jahre oder länger als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz anwesend sind, Fragen (vgl. vorne E. 6.4): Zum einen, in wel- chem Ausmass sich eine tiefere Unterstützung namentlich gegenüber aner- kannten Flüchtlingen noch mit einem Minderbedarf bei der Integration recht- fertigen lässt (vorne E. 6.4.1); zum andern, in welchem Umfang eine Reduk- tion beim Grundbedarf noch als Anreiz zur Integration eingesetzt werden darf (vorne E. 6.4.2). 7.6 Vergleichsmassstab bilden hauptsächlich die Personengruppe der Asyl- suchenden und jene der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge: 7.6.1 Mit den Asylsuchenden (Personen im Asylverfahren) haben die vor- läufig aufgenommenen Personen gemeinsam, dass sie über kein eigentli- ches Anwesenheitsrecht verfügen. Indes unterscheiden sich die Asylsuchen- den insbesondere bezüglich der Stellung im Asylverfahren, des Zwecks ihres Aufenthalts und – mit Blick auf die hier interessierende Kategorie langjährig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 43 vorläufig Aufgenommener – der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz. Bei den Asylsuchenden steht noch nicht fest, ob sie (zumindest einstweilig) in der Schweiz bleiben dürfen; ihnen sollen deshalb keine sozialhilferechtlichen Anreize zur Einreise und zum Verbleib gesetzt werden. Ihre Integration soll weitestgehend sistiert und ihre Rückkehrfähigkeit erhalten werden (vgl. Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 81). Sie sind denn auch nicht vom Integrations- auftrag erfasst (vgl. vorne E. 5.4.2). Für Asylsuchende in Kollektivunterkünf- ten sieht Art. 1 SADV folgerichtig deutlich tiefere Ansätze vor als sie für vor- läufig Aufgenommene gelten (Fr. 382.-- monatlich für eine Person). Für Asyl- suchende in individuellen Unterkünften gelten indes dieselben Ansätze wie generell für vorläufig Aufgenommene nach Art. 8 Abs. 4 SHV (vgl. Art. 2 SADV i.V.m. Art. 23 SAFV und Art. 2 Abs. 1 Bst. a SAFG). Wohl sind Indivi- dualunterkünfte für Asylsuchenden hauptsächlich besonders verletzlichen Personen sowie Familien mit Kindern vorbehalten (vgl. Art. 35 Abs. 2 SAFG). Gleichwohl liegt darin aber eine Gleichbehandlung mit der Kategorie der langjährig vorläufig Aufgenommenen in einer mit Blick auf die rechtser- heblichen Sachumstände nicht vergleichbaren Situation, für die sich keine sachlichen Gründe ausmachen lassen (fehlende Differenzierung). 7.6.2 Vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen wird reguläre Sozialhilfe aus- gerichtet, was sich aus der Flüchtlingskonvention ergibt. Die Anwesenheit dieser Personengruppe erscheint zwar gesicherter als diejenige des Be- schwerdeführers als vorläufig Aufgenommener ohne Flüchtlingseigenschaft (vgl. vorne E. 6.3.2). In anderer rechtlicher und in faktischer Hinsicht unter- scheiden sich ihre Stellungen jedoch nicht in massgeblicher Weise: Die An- gehörigen beider Personengruppen haben drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Möglichkeit, ihre im Ausland ansässige Familie nachzuziehen, was heisst, dass sich ihre Perspektive insoweit gleichermas- sen auf einen weiteren (längerfristigen) Verbleib in der Schweiz richtet. In einem allfälligen späteren Einbürgerungsverfahren wird die Dauer der vor- läufigen Aufnahme immerhin zur Hälfte an die massgebliche Aufenthalts- dauer angerechnet (Art. 33 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Im Integrationsprozess stellen sich vorläufig Aufgenommenen mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft ähnliche Herausforderungen, da sich Personen aus dem Asylbereich in der Schweiz oft mit vergleichbaren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 44 Schwierigkeiten konfrontiert sehen, weil sie die notwendigen Qualifikationen für den Schweizer Arbeitsmarkt in vielen Fällen nicht oder nur ungenügend erfüllen (vgl. Bericht Bundesrat «Vorläufige Aufnahme» S. 35). Ist – wie hier – der Wegweisungsvollzug nach zehn oder mehr Jahren weiterhin nicht ab- sehbar, läuft dies für die vorläufig aufgenommene Person zumindest im Er- gebnis auf ein Non-Refoulement hinaus, abgesehen davon, dass diese je nach dem Grund der vorläufigen Aufnahme zwar nicht durch die Flüchtlings- konvention vor einer Rückweisung in die Heimat geschützt ist, aber nach verfassungsrechtlichen Vorgaben (insb. Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV). Insgesamt bestehen zwischen den beiden Personengruppen hinsichtlich der rechtserheblichen Sachumstände keine derart grossen Unterschiede, wel- che sozialhilferechtlich eine dauerhaft erhebliche Schlechterstellung der vor- läufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnten. 7.6.3 Ebenfalls Anspruch auf reguläre Sozialhilfe haben die Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig von einem «gefestigten» Aufenthalt ausgegangen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 betreffend Entfernungsmassnahme, 146 I 185 E. 5 [Pra 110/2021 Nr. 36] betreffend Nachzug). An diese Rechtsprechung knüpfte das Bundesgericht unlängst für die Frage an, ob einer vorläufig aufgenom- menen Ausländerin (Anwesenheit in der Schweiz rund 20 Jahre, wovon 10 Jahre vorläufig aufgenommen) zu Recht die Regularisierung ihrer Anwe- senheit verweigert wurde (BGE 147 I 268). Es bejahte im Rahmen der Ein- tretensfrage einen grundsätzlichen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung an- gesichts dessen, dass der wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr sistierte Wegweisungsvollzug nach wie vor nicht absehbar war (E. 1.2), beurteilte die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts der unzulänglichen Integration der Betroffenen indes als rechtmässig (E. 5). Erwägungsweise hielt das Gericht fest, dass die Anwesenheit in dieser Konstellation (un- geachtet einer unzulänglichen Integration) in vergleichbarer Weise gesichert erscheine wie jene einer Person mit Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 147 I 268 E. 4.3). In diesem Licht erscheint eine sozialhilferechtlich dauerhaft erhebliche Schlechterstellung von langjährig vorläufig aufgenom- menen Personen ebenfalls problematisch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 45 7.7Zum Umfang der Sozialhilfereduktion gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV ist Folgendes zu erwägen: 7.7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der hier strittige tiefere Unterstützungs- ansatz nur den GBL betrifft; die weiteren sozialhilferechtlichen Leistungen bemessen sich gleich wie für alle Personen, die Sozialhilfe beziehen (vgl. vorne E. 3.5.1). Insbesondere können über die situationsbedingten Leistun- gen allfällige Mehrbedarfe abgedeckt werden, die sich aus der migrations- spezifischen Situation vorläufig Aufgenommener ergeben können (z.B. bei traumatisierten Personen oder Minderjährigen; vgl. Art. 8i SHV i.V.m. der Di- rektionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situa- tionsbedingten Leistungen [SILDV; BSG 860.111.1]). Unter denselben Vo- raussetzungen wie bei den übrigen Bedürftigen kann der Sozialdienst im Rahmen der SIL auch bei vorläufig Aufgenommenen weitere Kosten über- nehmen, wie etwa für Aus- und Weiterbildung, Sprachkurse, externe Kinder- betreuung, ausserschulische Freizeitaktivitäten für Kinder, nicht gedeckte Krankheits- und Gesundheitskosten (BKSE-Handbuch, Stichwörter «Aus- und Weiterbildung», «Sprachkurse- und Alphabetisierungskurse», «Ange- bote zur Förderung von Kindern und Jugendlichen», «Kinderbetreuung», «Alleinerziehende», «Nicht gedeckte Krankheits- und Gesundheitskosten»). Mehrauslagen für eine spezielle Ernährung werden vom Sozialdienst nur dann übernommen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, die tatsächlichen Mehrkosten ausgewiesen sind und eine ärztliche Verschreibung vorliegt. Diabetesdiäten führen erfahrungsgemäss nicht zu nennenswerten Mehrkos- ten (vgl. BKSE-Handbuch, Stichwort: Diät; zum Stellenwert dieser Praxishilfe BVR 2021 S. 159 E. 4.3). Die Kosten sind diesfalls im Grundbedarf enthalten (vgl. VGE 2018/107 vom 20.9.2018 E. 4.1 betreffend gesunde Ernährung wegen Erkrankung an Multipler Sklerose). 7.7.2 Die GBL-Ansätze für vorläufig Aufgenommene liegen gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV knapp 30 % tiefer als die entsprechenden regulären Ansätze (vgl. vorne E. 3.5.1). Diese Reduktion erscheint im bernischen Unterstüt- zungssystem erheblich: Der GBL ist ein nach Haushaltsgrösse und Haus- haltszusammenstellung abgestufter Pauschalbetrag. Er liegt sowohl unter dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die Bemessung von Er- gänzungsleistungen als auch unter dem für die Berechnung des betrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 46 bungsrechtlichen Existenzminimums empfohlenen monatlichen Grundbe- darf (vgl. SKOS-Richtlinien C.3.1). Praxisgemäss ist es gestützt auf das in Art. 25 SHG verankerte Individualisierungsprinzip zulässig und angezeigt, den GBL im Monatsbudget entsprechend anzupassen, wenn die materiellen Bedürfnisse aufgrund ausserordentlicher Umstände (z.B. vorübergehender Auslandaufenthalt) tiefer ausfallen als unter gewöhnlichen Umständen (BVR 2008 S. 221 E. 3.2.1; VGE 2018/100 vom 29.1.2019 E. 5.2.3). Eine Kürzung des Grundbedarfs kommt sodann bei Pflichtverletzungen in Be- tracht (vgl. Art. 36 Abs. 1 SHG). Der Grundbedarf kann um 5-30 Prozent ge- kürzt und Leistungen mit Anreizcharakter (EFB und IZU) können gekürzt oder gestrichen werden. Die Kürzung ist auf maximal zwölf Monate zu be- fristen. Kürzungen von 20 % und mehr sind in jedem Fall auf höchstens sechs Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Die maximale Kürzung von 30 % des Grundbedarfs ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegen- dem Fehlverhalten zulässig (vgl. Art. 36 SHG i.V.m. SKOS-Richtlinien F.2; BVR 2010 S. 129 E. 4.2 ff.; VGE 2018/100 vom 29.1.2019 E. 5.4). In der or- dentlichen Sozialhilfe gilt demnach eine GBL-Kürzung um 30 % als erheb- lich, weshalb sie nur unter restriktiven Voraussetzungen (befristet) zulässig ist. 7.7.3 Für einen Einpersonenhaushalt beträgt der monatliche GBL für vor- läufig Aufgenommene Fr. 696.-- gegenüber dem regulären Ansatz von Fr. 977.-- (Art. 8 Abs. 2 Bst. a und Abs. 4 Bst. a SHV). Die Differenz von knapp Fr. 300.-- ist erheblich; nichts anderes ergibt eine detaillierte Betrach- tung des dem GBL zugrunde liegenden Warenkorbs, in welchem die GSI gestützt auf den SKOS-Warenkorb die einzelnen Positionen gewichtet hat (vgl. «Beilage zum Mitbericht der SAFV: Unterstützungspauschalen» S. 1 f.; BKSE-Handbuch, Stichwort «Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer» Ziff. 3.1). Für Nahrungsmittel und Getränke ist ein vergleichbarer Betrag wie bei regulärem Sozialhilfebezug berücksichtigt. Insoweit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, mit dem tieferen Grundbedarf werde es für ihn schwierig, die angeblich mit seiner Diabeteser- krankung verbundenen Ernährungsmehrkosten zu decken (vgl. Beschwerde S. 8), zumal eine Diabetesdiät angesichts des vielseitigen und preisgünsti- gen Produktangebots in der Regel nicht zu nennenswerten Mehrkosten führt (vorne E. 7.7.1). Dass es sich in seinem Fall anders verhalten würde, legt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 47 der Beschwerdeführer nicht dar. Bei den Positionen «Bekleidung, Schuhe», «Energieverbrauch», «Allgemeine Haushaltsführung», «Persönliche Pflege», «Verkehrsauslagen» sowie «Nachrichtenübermittlung, Internet, Ra- dio/TV» sind hingegen rund 30 % tiefere Ansätze veranschlagt. Für «Bil- dung, Freizeit, Sport, Unterhaltung» stehen in einem Einpersonenhaushalt monatlich nur Fr. 20.-- zur Verfügung, was gegenüber regulär Unterstützten einer Reduktion von 85 % entspricht. Für die Position «Übriges» – sie erfasst Ausgaben für finanzielle Dienstleistungen (z.B. Gebühren für Kontoführung), Geschenke und Einladungen (vgl. SKOS-Richtlinien Erläuterungen zu C.3.1) – ist gar kein Betrag vorgesehen. Aufgrund der Dispositionsmaxime steht es den unterstützten Personen zwar frei, selber zu entscheiden, wieviel Geld sie für die einzelnen Positionen ausgeben wollen und damit eine andere Ge- wichtung vorzunehmen (vgl. BVR 2011 S. 368 E. 4.2). Beim streitbetroffenen reduzierten Ansatz ist der Spielraum allerdings sehr klein. Mit der vorgenom- menen Gewichtung bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass er der sozialen Integration von vorläufig Aufgenommenen keine besondere Bedeu- tung zumisst. Dies widerspricht dem Bestreben des Bundesgesetzgebers, (auch) diese Personen in die schweizerischen Verhältnisse zu integrieren, wozu auch die Ermöglichung der sozialen Teilhabe gehört (vgl. vorne E. 5.4.2, 6.4.1). Die Teilnahme am sozialen Leben ist zwar nicht zwangsläu- fig mit Kosten verbunden; viele integrationsfördernde Angebote (z.B. Biblio- thek, Sportvereine, Ausflüge, kulturelle Veranstaltungen) sind jedoch kosten- pflichtig. Teilhabe setzt zureichende (finanzielle) Freiheit voraus, über Be- dürfnisse zu entscheiden. Der tiefere Grundbedarf wirkt sich demnach für die soziale Integration längerfristig nachteilig oder gar kontraproduktiv aus. Der bundesgesetzlichen Vorgabe und dem Anliegen des Kantons, dass vorläufig Aufgenommene nach sieben Jahren nicht automatisch reguläre Sozialhilfe erhalten (vgl. vorne E. 3.4 und 3.5.2), kann auch mit einer kleineren Reduk- tion des GBL Rechnung getragen werden. Höhere GBL-Ansätze entbinden vorläufig Aufgenommene sodann nicht von der Pflicht, einen Weg aus der Sozialhilfe zu finden; mangelnden Integrationsbemühungen kann mit den Sanktionsinstrumenten der Sozialhilfegesetzgebung begegnet werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 48 7.8In zeitlicher Hinsicht ist sodann Folgendes zu erwägen: 7.8.1 Art. 8 Abs. 4 SHV stellt einzig auf den ausländerrechtlichen Status ab und differenziert nicht nach Dauer und Gründen der vorläufigen Aufnahme. Der tiefer veranschlagte Grundbedarf ist zudem ungeachtet dessen anwend- bar, ob der Sozialhilfebezug verschuldet ist oder nicht. Working poor, Allein- erziehende oder gesundheitlich schwer angeschlagene Personen erhalten damit selbst als langjährig vorläufig Aufgenommene deutlich tiefere Mittel zur Deckung des Grundbedarfs, obschon sie allenfalls gar nicht in der Lage sind, sich von der Sozialhilfe zu lösen, und der Anreizgedanke der tieferen So- zialhilfeansätze bei ihnen ins Leere läuft. Bei der Beurteilung, ob der tiefere Grundbedarf auch nach langjähriger Anwesenheit vor der Rechtsgleichheit standhält, tritt dieser Faktor bei den «rechtserheblichen Verhältnissen» zum Rechtsstatus hinzu. Massgebend erscheint, ob der tiefere Grundbedarf auch bei langjähriger Anwesenheit noch geeignet und erforderlich ist, die vom Ge- setz- bzw. Verordnungsgeber angestrebten Ziele zu erreichen (vgl. vorne E. 7.4). Wie dargelegt lassen sich sachliche Gründe für reduzierte GBL-An- sätze anführen (vorne E. 6.4.2 und 6.5). Dabei ist das fiskalische Interesse (Kostenreduktion, sparsame Mittelverwendung) auch nach längerer Anwe- senheit noch gegeben bzw. wird über die Dauer der Anwesenheit sogar gewichtiger. Hingegen nimmt das Gewicht des migrationspolitischen Rege- lungsziels, Anreiz für Zuzug oder Verbleib zu vermeiden, mit zunehmender Anwesenheitsdauer ab (vorne E. 6.4.2). Für die soziale Integration wirkt sich ein deutlich reduzierter Grundbedarf (unabhängig von der Anwesenheits- dauer) eher nachteilig, wenn nicht gar negativ aus (vorne E. 7.7.3). Der An- reiz zur beruflich-wirtschaftlichen Integration wird durch eine langjährige An- wesenheit zwar nicht grundsätzlich relativiert; die Zielgenauigkeit dieser Massnahme nimmt jedoch mit zunehmender Anwesenheitsdauer ab. Die Ab- lösung von der Sozialhilfe ist nach langen Jahren des Leistungsbezugs er- fahrungsgemäss mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Oftmals ge- lingt die Arbeitsintegration nicht, weil es Betroffenen an grundlegenden Vo- raussetzungen fehlt. Namentlich gesundheitliche Beeinträchtigungen oder fortgeschrittenes Alter sind gewichtige Risikofaktoren für den Langzeitbezug von Sozialhilfe. Mit Rücksicht darauf, dass es hier um staatliche Leistungen in existenziellen Lebensbereichen geht und die Anforderungen an die Be- gründung von Ungleichheiten oder fehlenden Differenzierungen daher er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 49 höht sind (vorne E. 6.1.3), lässt sich jedenfalls nach langjähriger Anwesen- heit eine im Umfang erhebliche sozialhilferechtliche Schlechterstellung der vorläufig Aufgenommenen gegenüber den im Vergleich einschlägigen aus- ländischen Personengruppen (vgl. vorne E. 7.6) grundsätzlich nicht mehr mit dem ausländerrechtlichen Status und dem sozialhilferechtlichen Anreizge- danken rechtfertigen. Mag der Status zunächst als sachlicher Grund für be- scheidenere Sozialhilfeleistungen dienen, gilt dies bei faktisch längerdauern- der Anwesenheit nicht mehr im gleichen Mass. Denn aus Bedarfssicht haben bei dieser Sachlage Leistungen zur Ermöglichung gesellschaftlicher Integra- tion und freierer Bedürfnisdisposition grösseres Gewicht (vgl. auch Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 392; ders., Sozialhilferecht, Rz. 1035 Fn. 996 mit weiteren Hinweisen; Constantin Hruschka, in Spescha et al. [Hrsg.], Migra- tionsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 81 AsylG N. 1). Die Wirkungen der vom Ge- setzgeber verfolgten Anreize lassen mit zunehmender Anwesenheitsdauer hingegen nach. 7.8.2 Für die Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt es rechtsun- gleich ist, lange in der Schweiz anwesenden vorläufig Aufgenommenen den reduzierten Grundbedarf nach Art. 8 Abs. 4 SHV auszurichten, erscheint im Rahmen der hier vorzunehmenden richterlichen Normenkontrolle sachge- recht, an die jüngere Ausländerrechtsprechung zum Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK anzuknüpfen. Danach können sich Betroffene, de- ren Wegweisungsvollzug nach wie vor nicht absehbar ist, nach einem recht- mässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren grundsätzlich auf den konven- tionsrechtlichen Privatlebensschutz berufen, da sich ihre Beziehung zur Schweiz diesfalls regelmässig verfestigt hat (vgl. vorne E. 7.6.3). Wertungs- mässig drängt sich nach Ablauf von zehn Jahren im Status der vorläufigen Aufnahme auch sozialhilferechtlich zumindest eine Annäherung an den Grundbedarf von Einheimischen oder Personen mit anerkannter Flüchtlings- eigenschaft auf; der gemeinsame Nenner all dieser Personengruppen ist ein festes bzw. über die Jahre verfestigtes Anwesenheitsrecht. In dieser Hinsicht unterscheiden sich langjährig vorläufig aufgenommene Personen in rechts- erheblicher Weise von jenen, deren Anwesenheit sich noch nicht in diesem Sinn verfestigt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 50 7.9Gesamthaft würdigt das Verwaltungsgericht die Frage der Anwend- barkeit von Art. 8 Abs. 4 SHV im vorliegenden Fall wie folgt: Die Reduktion des GBL von knapp 30 % gegenüber dem regulären Ansatz ist erheblich, auch wenn damit nur ein Element des Systems der Existenzsi- cherung betroffen ist und aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerde- führer wie andere vorläufig Aufgenommene gemäss dem gesetzlichen Auf- trag (Art. 35 SHG) in seiner (beruflichen und sozialen) Integration gefördert und unterstützt wird. Die Ansätze von Art. 8 Abs. 4 SHV bewegen sich zwar innerhalb des massgeblichen Rahmens, da sie einerseits gemäss der bun- desrechtlichen Vorgabe unterhalb der Unterstützung für die einheimische Bevölkerung (Art. 86 Abs. 1 AIG) und andererseits über den Nothilfeansät- zen liegen (vorne E. 7.2.1). Das der realen Anwesenheitssituation des Be- schwerdeführers angemessene soziale Existenzminimum (Art. 30 Abs. 1 SHG) ist mit dem Ansatz von Art. 8 Abs. 4 SHV jedoch im Vergleich mit den massgebenden Vergleichsgruppen nicht gewahrt. Der Beschwerdeführer hielt sich im Kürzungszeitpunkt seit 17 Jahren als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz auf, ein Wegweisungsvollzug war nicht absehbar. Sein Da- sein ist damit auf einen Verbleib in der Schweiz angelegt (vorne E. 7.8.2). Unter diesen Umständen werden ihm ohne zureichenden Grund in einem Umfang Mittel des Lebensbedarfs verweigert, die nach Massgabe fachlicher Grundsätze (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. b SHG) bedeutend zur Teilnahme am sozialen Leben beitragen können (vorne E. 7.7.3) Die Rechtsgleichheit wird dadurch in zweifacher Hinsicht verletzt: Einerseits mit Bezug auf die besser- behandelten Gruppen der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge und der Aufenthaltsberechtigten, andererseits mit Bezug auf die gleichbehandelte Teilgruppe der Asylsuchenden, die in Individualunterkünften leben, und die Gruppe vorläufig aufgenommener Personen, deren Beziehungen zur Schweiz sich noch nicht verfestigt haben. Im Vergleich mit der genannten Teilgruppe der Asylsuchenden ist der zur Anwendung gebrachte GBL gleich hoch, obschon sich der im Urteilszeitpunkt seit 18 Jahren vorläufig aufge- nommene Beschwerdeführer nicht in einer vergleichbaren Position mit Asyl- suchenden befindet (vgl. vorne E. 7.6.1). Vergleichbares gilt mit Bezug auf jene vorläufig aufgenommenen Personen, deren Anwesenheit sich noch nicht verfestigt hat (vgl. vorne E. 7.8.2). Die Stellung des seit 2004 vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 7.1) nähert sich einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 51 solchen mit Aufenthaltsbewilligung an (vgl. vorne E. 7.6.3). Eine Reduktion des Grundbedarfs im Umfang von knapp 30 % gegenüber dieser Gruppe, die reguläre Sozialhilfe bezieht, trägt dem nicht hinreichend Rechnung. Dies gilt noch verstärkt im Vergleich mit der Gruppe der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge. Im Vergleich mit diesen präsentiert sich die faktische Situation des Beschwerdeführers nicht derart unterschiedlich, dass sich eine sozialhil- ferechtliche Ungleichbehandlung im strittigen Ausmass rechtfertigt (vgl. vorne E. 7.6.2). Bei dieser Betrachtungsweise wird nicht verkannt, dass die Motive des Gesetzgebers, namentlich das fiskalische und dasjenige des An- reizes zur beruflich-wirtschaftlichen Integration, auch im Fall des Beschwer- deführers gerechtfertigt bleiben (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. c und d SHG; vorne E. 6.4.2). Gemessen an der langen Anwesenheitsdauer und den damit ein- hergehenden verfestigten Beziehungen in der Schweiz vermögen sie jedoch die in Frage stehende bedeutende Schlechterstellung nicht mehr zu legiti- mieren. Die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 SHV verstösst im Fall des Be- schwerdeführers demnach gegen das Rechtsgleichheitsgebot. 7.10Es bleibt zu klären, welche Rechtsfolgen an den Rechtsverstoss zu knüpfen sind (E. 8 hiernach). 8. 8.1Art. 8 Abs. 4 SHV ist die Anwendung in Bezug auf den Beschwerde- führer zu versagen (vgl. vorne E. 4.4). Dies hat im Regelfall zur Folge, dass der Anwendungsakt, der sich auf die als verfassungs- oder gesetzwidrig er- kannte Norm stützt, aufgehoben wird (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 48 mit Hinweisen). Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sich indes eine Aus- nahme von der reinen Kassation des angefochtenen Anwendungsakts recht- fertigen. Zu denken ist an den Fall, dass verschiedene Möglichkeiten beste- hen, eine Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit zu beheben, oder dass die vollständige oder teilweise Nichtanwendung der Norm zu neuen Rechtsun- gleichheiten oder anders gelagerter Verfassungswidrigkeit führen würde. Be- stehen mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung der festgestellten Ungleich- heit, kann sich als sachgerecht erweisen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die im betreffenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 52 Sachbereich zuständige verwaltungsinterne Verwaltungsjustizbehörde zu- rückzuweisen, damit diese aufgrund besseren Sachwissens die geeignete verfassungskonforme Wahl trifft (vgl. z.B. BVR 1997 S. 308 E. 6; Bernhard Rütsche, Rechtsfolgen von Normkontrollen, in ZBl 2005 S. 273 ff., 293 [nachfolgend: Rechtsfolgen]). Fällt diese Lösung ausser Betracht und ist die blosse Nichtanwendung der Norm nicht geeignet, den verfassungs- oder ge- setzeskonformen Zustand herzustellen, kann sich ausnahmsweise eine rich- terliche Ersatzregelung rechtfertigen (vgl. Marco Donatsch, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü- rich, 3. Aufl. 2014, § 63 N. 19; Belser/Waldmann, Grundrechte I, 2. Aufl. 2021, S. 237 Rz. 39; Bernhard Rütsche, Rechtsfolgen, S. 288). Eine solche Regelung setzt freilich voraus, dass der zu regelnde Sachverhalt als justi- ziabel erscheint, d.h. dass genügend Kriterien juristischer Argumentation zur Verfügung stehen, um das Problem in vertretbarer Weise durch das Gericht zu lösen (vgl. BVR 1988 S. 433 E. 3c). Eine richterliche Ersatzregelung hat allemal lediglich provisorischen Charakter (vgl. Marco Donatsch, a.a.O., § 50 N. 50; Bernhard Rütsche, Rechtsfolgen, a.a.O., S. 290). Schliesslich fällt un- ter bestimmten Voraussetzungen ein Appellentscheid in Betracht. Das Ver- waltungsgericht hat dieses Vorgehen gewählt hinsichtlich der Behebung von Ungleichheiten zwischen Ehegattenbesteuerung und Besteuerung von Kon- kubinatspaaren angesichts der Komplexität der Fragestellung und der Revi- sionsbestrebungen, welche der kantonale Steuergesetzgeber bereits einge- leitet hatte (BVR 1988 S. 433 E. 3 f.; s. dazu auch Marco Donatsch, a.a.O., § 50 N. 48 ff. mit Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts). Ein Ap- pellentscheid ist im Allgemeinen subsidiär zu einer richterlichen Ersatzrege- lung (Marco Donatsch, a.a.O., § 50 N. 50; Bernhard Rütsche, Rechtsfolgen, a.a.O., S. 290). 8.2Hier würde durch die Kassierung bzw. Nichtanwendung von Art. 8 Abs. 4 SHV die frühere Ordnung wiederaufleben. Dies hätte die sozialhilfe- rechtliche Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit Empfängerinnen und Empfängern regulärer Sozialhilfe zur Folge, was gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG und Art. 190 BV verstossen (vgl. vorne E. 5.7 f. und 7.2.1) und zu einer nicht vernachlässigbaren Beeinträchtigung berechtigter öffentlicher Interessen führen würde (vgl. vorne E. 6.4.2, 7.7.3 und 7.9.1). Umgekehrt kann sich das Verwaltungsgericht auch nicht auf die Feststellung der Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 53 widrigkeit der geprüften Norm und/oder den Appell an den Verordnungsge- ber beschränken, da den Betroffenen damit bis zu einer Verordnungsände- rung ein Grundbedarf ausbezahlt würde, der das ihnen zustehende soziale Existenzminimum nicht deckt. Eine Rückweisung an eine mit spezifischem Sachwissen ausgestattete verwaltungsinterne Vorinstanz fällt hier ausser Betracht, weil der Instanzenzug in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten von der Gemeinde an die Regierungsstatthalterämter führt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SHG). Die Regierungsstatthalterinnen und Re- gierungsstatthalter entscheiden dekonzentriert in ihren Verwaltungskreisen, womit (wie sich in der vorliegenden und den gleichgelagerten Rechtsstreitig- keiten zeigt) keine kohärente und rechtsgleiche Vollzugspraxis gewährleistet ist; die Ausdehnung einer einzelnen regierungsstatthalterlichen Zuständig- keit auf das gesamte Kantonsgebiet fällt mit Blick auf Art. 63 Abs. 2 VRPG ausser Betracht (vgl. BVR 1997 S. 459 E. 6; zum Ganzen Ruth Herzog, a.a.O., Art. 62 N. 5 und Art. 63 N. 12). Eine richterliche Ersatzlösung drängt sich daher ausnahmsweise auf. Dies umso mehr, als die Gemeinden an- dernfalls vor dem Entscheid stünden, entweder Art. 8 Abs. 4 SHV trotz fest- gestellter Rechtswidrigkeit weiter anzuwenden, was voraussichtlich etliche Beschwerdeverfahren nach sich ziehen würde, oder Art. 8 Abs. 4 SHV die Anwendung zu versagen, was gegen Art. 86 Abs. 1 AIG verstossen und zu- dem neue Rechtsungleichheiten schaffen könnte. Bei der richterlichen Er- satzlösung, die hier zu treffen ist, geht es nicht um die Klärung komplexer Verhältnisse; das Verwaltungsgericht kann sich am festgestellten Rahmen orientieren, innerhalb dessen der Kanton die Sozialhilfe für vorläufig Aufge- nommene in der Situation des Beschwerdeführers festzusetzen und auszu- richten hat (vgl. vorne E. 7.2-7.9). Die Folgen einer Ersatzregelung sind so- dann absehbar und insbesondere hat es der Regierungsrat in der Hand, die Ersatzregelung ohne Verzug durch verfassungs- und gesetzeskonformes Verordnungsrecht abzulösen. 8.3Nach Massgabe der übergeordneten Vorgaben und der mit Blick auf die Vergleichsgruppen festgestellten Gesichtspunkte ist der GBL-Ansatz für den Beschwerdeführer im Sinn einer Ersatzregelung in Höhe von 85 % des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV (Reduktion von 15 %) festzuset- zen. Zu betonen ist, dass es sich hierbei lediglich um eine provisorische Er- satzregelung ohne Präjudizwirkung für die Gesetzgebungskompetenz des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 54 Regierungsrats handelt. Es ist dessen Sache, die GBL-Ansätze für vorläufig Aufgenommene neu festzusetzen, soweit angezeigt unter Überprüfung der übrigen Regelungen zum Grundbedarf. Dabei kommt ihm – innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens – weiterhin ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. vorne E. 6.5). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache an die EG B.________ zurückzuweisen ist, damit diese den Grundbedarf des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2021 bis wann rechtens in Höhe von 85 % des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV festlegt und ihm die Differenz zum Geleisteten nachbezahlt. Auf den geschuldeten Beträgen ist ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5 % zu entrichten (vgl. VGE 2018/443 vom 21.2.2020 E. 5, 22360 vom 19.3.2007 E. 7 mit Hinweis auf BVR 2006 S. 58 [VGE 21669- 21676 vom 13.6.2005] nicht publ. E. 7, 1992 S. 54 E. 9; vgl. allgemein auch BVR 2019 S. 106 E. 7.2). Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen und daher nicht zu sprechen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist unter diesen Umständen mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (BVR 2022 S. 154 [VGE 2020/410 vom 30.11.2021] nicht publ. E. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2022, Nr. 100.2021.267U, Seite 55 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: