100.2021.265U STN/BTA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. September 2021 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kant- onalen Zwangsmassnahmengerichts vom 23. August 2021; KZM 21 952)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2021, Nr. 100.2021.265U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1992), Staatsangehöriger von Afghanistan, reichte am 13. Mai 2017 in Griechenland ein Asylgesuch ein. Griechenland gewährte ihm am 22. Mai 2018 Schutz. Am 15. November 2019 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies A.________ aus der Schweiz weg. Dagegen erhob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. A.________ galt ab 6. Januar 2020 als untergetaucht. Mit Urteil vom 20. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ ab. B. Am 6. Juli 2021 meldete sich A.________ persönlich beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI). Gleichentags versetzte das ABEV, MIDI, A.________ für die Dauer von zwei Monaten in Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 7. Juli 2021 hiess das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) den Antrag des ABEV, MIDI, auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 5. September 2021. Diesen Entscheid focht A.________ nicht an. C. Am 17. August 2021 ordnete das ABEV, MIDI, die Verlängerung der Aus- schaffungshaft an und ersuchte gleichentags beim ZMG um Prüfung und Be- stätigung dieser Anordnung. Mit Entscheid vom 23. August 2021 hiess das ZMG nach mündlicher Verhandlung den Antrag des ABEV, MIDI, gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 5. Oktober 2021.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2021, Nr. 100.2021.265U, Seite 3 D. Hiergegen hat A.________ am 31. August 2021 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei die Ver- handlung betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft zu wiederholen. Subeventuell seien mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht oder eine Ein- und Ausgrenzung anzuordnen. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters ersucht. Das ZMG hat am 6. September 2021 zur Beschwerde Stellung genommen, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen. Das ABEV, MIDI, hat am 7. Septem- ber 2021 auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin die Verfahrensakten eingereicht und beantragt, an der Ausschaffungshaft sei festzuhalten. Mit Eingabe vom 13. September 2021 hält der Beschwerdeführer an seinem An- trag fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2021, Nr. 100.2021.265U, Seite 4 1.2Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haft- voraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Ver- fahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die ausländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht angefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgeneh- migungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; VGE 2021/73 vom 15.3.2021 E. 2.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnah- men im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.33). 2.2Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Be- hörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaf- fungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesge- setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) er- füllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck ver- folgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administra- tivhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip erge- benden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2021, Nr. 100.2021.265U, Seite 5 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 3. 3.1Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Seinem Rechtsvertreter sei weder der Antrag des ABEV, MIDI, auf Haftverlängerung vom 17. August 2021 noch die Verfügung des ZMG über die Ansetzung der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2021 eröffnet worden, dies obwohl dem ABEV, MIDI, das Vertretungsverhältnis bekannt gewesen sei aufgrund der eingereichten An- waltsvollmacht. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem ZMG am 23. Au- gust 2021 sei sein Rechtsvertreter nicht anwesend gewesen (Beschwerde S. 6 ff.). 3.2In Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) vermittelt Art. 81 Abs. 1 Satz 2 AIG der inhaftierten Person den Anspruch, mit der von ihr bezeichneten anwaltlichen Vertretung mündlich und schriftlich zu verkehren. Muss das ZMG auf die Möglichkeit einer gewillkürten Parteivertretung schliessen, darf es für die mündliche Haftprüfung auch dann nicht ohne weiteres nur die inhaftierte Per- son vorladen, wenn deren (amtliche) Vertretung nicht notwendig erscheint. Unerheblich ist, ob die inhaftierte Person von sich aus auf das Mandatsver- hältnis hinweist; es gehört zu den richterlichen Pflichten, das Bestehen eines möglichen Mandatsverhältnisses, allenfalls mit einem kurzen Telefonat, bei der in Frage kommenden Rechtsvertretung abzuklären. Führt das Haftge- richt die mündliche Verhandlung ohne die von der inhaftierten Person man- datierte Rechtsvertretung durch, obschon es vom Vertretungsverhältnis Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, verletzt es die Gehörsansprüche der inhaftierten Person, selbst wenn diese gegen die Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung nicht protestiert. Entscheidend ist, dass die Vorladung zur Verhandlung auch der Rechtsvertretung zugestellt werden muss, welche ge- gebenenfalls auf ihrer Anwesenheit an der Verhandlung beharrt bzw. die inhaftierte Person entsprechend beraten würde (zum Ganzen VGE 2021/89 vom 16.6.2021 E. 2.2, 2011/472 vom 8.12.2011 E. 3.1, 2009/453 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2021, Nr. 100.2021.265U, Seite 6 22.12.2009 E. 2.1 mit Hinweisen; BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013 E. 2.2, 2C_131/2011 vom 25.2.2011 E. 2.4.1, 2C_334/2008 vom 30.5.2008 E. 4.2, 2A.236/2002 vom 27.5.2002 E. 2.2 und 3 [Pra 91/2002 Nr. 142]; vgl. auch Thomas Hugi Yar, a.a.O., Rz. 10.40). 3.3Am 23. Juli 2021 teilte eine Mitarbeiterin namens des Vereins B.________ dem ABEV, MIDI, mit, vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden zu sein. Sie reichte eine vom Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 unterzeichnete Vollmacht für sämtliche Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter von B.________ ein und ersuchte um Akteneinsicht. Die Vollmacht erfasst die vollumfängliche Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, so namentlich bei Administrativhaft. Am 26. Juli 2021 gab das ABEV, MIDI, dem Ersuchen um Akteneinsicht statt. Einem weiteren Gesuch um Akteneinsicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12. August 2021 entsprach das ABEV, MIDI, am 13. August 2021 ebenfalls (vgl. zum Ganzen Akten MIDI pag. 216. ff.). Es ist nicht aktenkundig, dass das ABEV, MIDI, die Anwaltsvollmacht und die ausserdem eingereichten Substitutionsvoll- machten dem ZMG hätte zukommen lassen. Auch der Antrag des ABEV, MIDI, auf Haftverlängerung vom 17. August 2021 enthält keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis. Das ABEV, MIDI, wäre jedoch verpflichtet gewesen, das ZMG über das Mandatsverhältnis zu unterrichten (vgl. dazu BGer 2A.236/2002 vom 27.5.2002 E. 2 [Pra 91/2002 Nr. 142]). Indem das ZMG in der Folge die Vorladung zur mündlichen Haftverhandlung vom 18. August 2021 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht zustellte und die Haftverhandlung in dessen Abwesenheit durchführte, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 81 Abs. 1 Satz 2 AIG; Art. 15 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 22 VRPG; vgl. auch etwa VGE 2009/316 vom 9.10.2009 E. 3.2.4). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gegen die Abwesenheit seines Rechtsvertreters nicht protestiert hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Auch ist unerheblich, dass der Haftrichter aufgrund des Versäum- nisses des ABEV, MIDI, vom bestehenden Mandatsverhältnis offenbar nichts wusste (BGer 2A.236/2002 vom 27.5.2002 E. 3 [Pra 91/2002 Nr. 142]), zumal er durch Beizug der Vorakten des ABEV, MIDI, davon hätte Kenntnis nehmen können. Es ist Sache des Gerichts und des ABEV, MIDI,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2021, Nr. 100.2021.265U, Seite 7 sicherzustellen, dass dem entscheidenden Gericht die vollständigen Akten für die Entscheidfällung vorliegen. 3.4Die festgestellten Verfahrensmängel können im verwaltungsgericht- lichen Verfahren weder behoben werden noch folgenlos bleiben (vgl. etwa BGE 122 II 154 E. 2d; VGE 2011/472 vom 8.12.2011 E. 3.3, 2009/453 vom 22.12.2009 E. 2.4, 2009/456 vom 4.1.2010 E. 2.5). Der angefochtene Ent- scheid ist aufzuheben und die Sache ist zur unverzüglichen Durchführung einer neuen mündlichen Verhandlung an das ZMG zurückzuweisen. Bei die- sem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Rüge der Verletzung der Begrün- dungspflicht einzugehen. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Entscheidaufhebung – wie beantragt – zur Haftent- lassung des Beschwerdeführers führt. 4.1Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt nicht jede Ver- letzung von Verfahrensvorschriften bei der Haftprüfung auch zur Haftentlas- sung. Vielmehr kommt es jeweils darauf an, welche Bedeutung einerseits den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte der betroffenen Per- son und andererseits dem Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung zukommt. Wenn etwa die ausländische Person die öffent- liche Sicherheit gefährden könnte, besteht die Sanktion allein in einer Wie- derholung der Haftrichterverhandlung unter Beizug der Rechtsvertreterin oder des Rechtsvertreters. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Haft ist in jedem Fall, dass sich den Akten zumindest gewisse Hinweise für das Vorliegen eines Haftgrunds entnehmen lassen (BGE 122 II 154 E. 3, 121 II 110 E. 2; BGer 2C_371/2020 vom 2.6.2020 E. 5.1; BVR 2010 S. 541 E. 3.4). Die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft ist daher im Folgenden summarisch zu prüfen. Die inhaftierte Person ist aus der Haft zu entlassen, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführ- bar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG; vgl. VGE 2020/130 vom 8.5.2020 E. 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2021, Nr. 100.2021.265U, Seite 8 4.2Der Beschwerdeführer rügt seine Inhaftnahme vom 6. Juli 2021 als rechtswidrig, da der Wegweisungsentscheid erst nachträglich ausgestellt worden sei. Er sei deshalb unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Grundvoraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft ist das Vor- liegen eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 AIG; vorne E. 2.2). – Das ABEV, MIDI, hat den Beschwerde- führer am 6. Juli 2021 in Ausschaffungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 hat es ihn aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegwei- sung sofort vollstreckbar ist (vgl. Wegweisungsverfügung vom 7.7.2021, un- pag. Haftakten ZMG KZM 21 783). Gleichentags hat das ZMG den Antrag des ABEV, MIDI, auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gutgeheissen und die Ausschaffungshaft bestätigt. Dass der Be- schwerdeführer bereits einen Tag vor Erlass der Wegweisungsverfügung aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten worden ist, schadet nicht: Gemäss Art. 73 Abs. 1 Bst. a AIG können Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festgehalten werden. Dabei dürfen sie nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (Art. 73 Abs. 2 AIG). Die kurzfristige Festhaltung erlaubt es der zuständigen Behörde unter anderem, eine spätere Ausschaffungshaft vorzubereiten, indem die betroffene Person vor Erlass des Wegweisungs- entscheids festgehalten wird, um sie nach Eröffnung des Entscheids in Aus- schaffungshaft nehmen zu können (vgl. VGE 2015/190 vom 2.7.2015 E. 4, 2012/286 vom 29.8.2012 E. 4 a.E.; siehe auch Tarkan Göksu, in Caroni/ Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum AuG, 2010, Art. 73 N. 5). Zu be- achten ist, dass diesfalls die 96-Stunden-Frist zur richterlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG bereits ab dem Zeitpunkt der kurzfristigen Festhaltung zu laufen beginnt (Tarkan Göksu, a.a.O., Art. 73 N. 15; Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 73 AIG N. 4; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Diss. Zürich 2014, S. 72). Diese Frist ist eingehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2021, Nr. 100.2021.265U, Seite 9 4.3 4.3.1 Das ZMG hat im angefochtenen Entscheid wie bereits bei der ersten Haftgenehmigung den Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG als gegeben erachtet. Eine solche Gefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzei- chen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Ver- halten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Ziff. 4). Ob dies zutrifft, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die be- troffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren ver- sucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht so- dann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Auf- enthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). 4.3.2 Bei summarischer Prüfung bestehen zumindest Hinweise, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 während dem vor dem Bundesverwal- tungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren untergetaucht ist (vgl. Sach- verhalt Bst. A). Dass er damals, wie behauptet, nach Griechenland ausge- reist ist, belegt der Beschwerdeführer mit den in griechischer Sprache ver- fassten Dokumenten nicht (vgl. mutmassliche Arbeitslosenurkunde vom 24.7.2020 und mutmasslicher medizinischer Bericht vom 26.2.2020 [Beila- gen 2 und 3 zur Eingabe vom 13.9.2021]). Zudem hat der Beschwerdeführer wiederholt betont, er sei nicht bereit, (freiwillig) nach Griechenland zurückzu- kehren (vgl. Protokolle ZMG vom 7.7.2021 und 23.8.2021, in unpag Haftak- ten ZMG KZM 21 783, KZM 21 952 und KZM 21 978). Er hat sich insbeson- dere geweigert, den für den Rückführungsflug vom 21. Juli 2021 notwen- digen Covid-19-Test zu machen (annulliertes Flugticket, unpag. Haftakten ZMG KZM 21 952, KZM 21 978). Damit hat er zugleich seine Mitwirkungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2021, Nr. 100.2021.265U, Seite 10 pflicht verletzt (BGer 2C_280/2021 vom 22.4.2021 E. 2.2.3). Sein Verhalten ist entgegen seiner Darstellung somit nicht kooperativ. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinen festen Aufenthaltsort und ist mittellos. Der Be- schwerdeführer wendet ein, seine Ehefrau und deren Kinder befänden sich in der Schweiz; diese bräuchten seine Unterstützung, weshalb er nicht un- tertauchen würde. Die Angaben des Beschwerdeführers sind indes wider- sprüchlich. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 7. Juli 2021 gab er gegenüber dem ABEV, MIDI, noch an, er habe eine Freundin in der Schweiz (vgl. unpag. Haftakten ZMG KZM 21 783). Zudem weist das ABEV, MIDI, in seiner Stellungnahme vom 7. September 2021 (act. 6) darauf hin, dass der Zivilstand der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) (noch) auf «ge- schieden» laute. Den Nachweis für den behaupteten Eheschluss erbringt der Beschwerdeführer nicht (vgl. mutmassliche Heiratsurkunde vom 15.8.2020 in arabischer Schrift [Beilagen 9 und 10 zur Beschwerde vom 31.8.2021]). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die familiäre Situation zwar gegen eine Untertauchensgefahr sprechen kann (vgl. Martin Businger, a.a.O., S. 124). Die vom Beschwerdeführer behauptete, aber nicht belegte Ehe lässt die Untertauchensgefahr bei summarischer Prüfung jedoch nicht dahinfallen (vgl. auch BGer 2C_142/2007 vom 25.4.2007 E. 3). 4.4Gemäss Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG darf der Vollzug der Wegweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein; an- dernfalls ist die Administrativhaft zu beenden. Rechtliche Gründe, die der Ausschaffung trotz Wegweisungsentscheids entgegenstehen, sind etwa das Gebot des «Non-Refoulement» oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs, weil die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus- gesetzt wäre (BGE 125 II 217 E. 2; BVR 2010 S. 541 E. 4.4.3). Von einer tatsächlichen Undurchführbarkeit der zwangsweisen Rückschaffung ist aus- zugehen, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theo- retische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, nicht hingegen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzel- nen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vor- zunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2021, Nr. 100.2021.265U, Seite 11 oder nicht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_268/2018 vom 11.4.2018 E. 2.3.1). – Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde in Griechenland durch Privatpersonen bedroht (Beschwerde S. 11 ff.). Es trifft zu, dass der Vollzug einer Wegweisung unzumutbar sein kann, wenn die betroffene Per- son im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung durch private Akteure aus- gesetzt ist. Dies setzt allerdings voraus, dass stichhaltige Gründe für die An- nahme eines tatsächlichen Risikos einer solchen Gefährdung vorliegen und dass die staatlichen Behörden im Zielland nicht in der Lage sind, durch ge- eignete Massnahmen angemessenen Schutz zu bieten (Caroni et al., Migra- tionsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 56 ff.; VGE 2021/238 vom 23.8.2021 E. 7.4 [noch nicht rechtskräftig]). Die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Bedrohungslage erschöpfen sich in pauschalen Hinweisen (Beschwerde S. 11 ff.). Damit gelingt es ihm bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht, ein tatsächliches Risiko glaubhaft zu machen. Zudem ist Griechenland ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13.2.2020 E. 9.2; zuletzt etwa BVGer D-6371/2020 vom 8.3.2021 E. 9.5). Des Weiteren schliessen weder die aktuell geltenden Reisebeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie noch die pandemiebedingte Gefährdungslage in Grie- chenland eine Ausschaffung derzeit aus. Soweit die Ausschaffung allein an der Verweigerung des Covid-19-Tests und damit einzig am Verhalten des Beschwerdeführers scheitern sollte, können gegebenenfalls Alternativen zu einem Test gefunden werden, wobei etwa an einen Sonderflug mit alterna- tiven Lösungen im Zielland (bspw. eine Quarantäne) zu denken ist (vgl. an- gefochtener Entscheid S. 4). Für den Fall, dass sich später zeigen sollte, dass der Vollzug der Ausschaffungshaft in der Tat an der Covid-19-Testver- weigerung scheitern sollte, wäre zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Durchsetzungshaft versetzt werden könnte (angefochtener Entscheid S. 5; zum Ganzen auch BGer 2C_280/2021 vom 22.4.2021 E. 2.3, 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 2.2.1). Zusammenfassend bestehen bei summarischer Prüfung keine Hinweise, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. 4.5Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft das private Interesse des Be- schwerdeführers an einer (sofortigen) Haftentlassung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2021, Nr. 100.2021.265U, Seite 12 5. 5.1Die Beschwerde ist demnach dahin gutzuheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur unverzüglichen Durch- führung einer mündlichen Verhandlung an das ZMG zurückzuweisen ist. So- weit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist bis zum erneuten Entscheid in Haft zu belassen. 5.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwaltungs- gerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen aus- zugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzuneh- mende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach ist der Be- schwerdeführer für die Kostenverlegung im verwaltungsgerichtlichen Verfah- ren als vollständig obsiegend zu betrachten und sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (ABEV, MIDI) hat dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers macht mit seiner Kostennote vom 13. Sep- tember 2021 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 4'565.-- geltend bei einem Aufwand von insgesamt 20,75 Stunden zu Fr. 220.--. Das erweist sich als deutlich übersetzt, zumal die Kostennote zum Teil Positionen berücksichtigt, die nicht das vorliegende Verfahren betreffen (Positionen vom 26. und 29.7.2021 betreffend Kontakt Klient, Durchsicht Akten, Kontakt mit Kontaktperson betr. Abklärung Sachverhalt [der ange- fochtene Entscheid datiert vom 23.8.2021]), und sich im vorliegenden Fall keine komplexen Rechtsfragen gestellt haben. Unter Berücksichtigung ähn- lich gelagerter Fälle ist der tarifmässige Parteikostenersatz (Honorar) ge- stützt auf Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgeset- zes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verord- nung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) bei einem gebotenen Zeitaufwand von 14 Stunden um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2021, Nr. 100.2021.265U, Seite 13 (rund) einen Drittel auf Fr. 3'080.-- zu kürzen, zuzüglich Fr. 11.30 Auslagen, ausmachend insgesamt Fr. 3'091.30. Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens hat das Verwaltungsgericht im Rahmen des Rückweisungsentscheids nicht neu zu liquidieren. Darüber zu entscheiden, ist Sache des ZMG (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.09.2021, Nr. 100.2021.265U, Seite 14