Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 217
Entscheidungsdatum
28.12.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2021.217U STN/MAL/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Dezember 2022 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Juni 2021; 2020.SIDGS.335)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der nigerianische Staatsangehörige A.________ (geb. 1978) reiste nach eigenen Angaben am 25. November 2011 erstmals in die Schweiz ein. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Spanien weg. Am 20. Juni 2012 wurde A.________ nach Spanien überstellt. Nach eigenen Angaben kehrte er Ende Dezember 2012 in die Schweiz zurück. Am 14. April 2014 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________ (Jg. 1968) und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde letztmals bis am 13. April 2016 verlängert. Spätestens im September 2015 wurde der eheliche Haushalt aufgelöst und die Ehe am 8. August 2016 geschieden. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. Januar 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Mit Entscheid vom 24. August 2018 wies diese die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist (Verfahren 2017.POM.34 [nachfolgend: Akten POM 4B]). C. Hiergegen erhob A.________ am 26. September 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte sinngemäss, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 3 längern; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Mit Urteil vom 19. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Verfahren 100.2018.319). D. Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 14. September 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein; die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten hiess es mit Urteil vom 29. Januar 2020 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Entfernens gewisser Dokumente aus den Akten durch den MIDI gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2019 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die POM (heute: SID) zurück. Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wies das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurück (BGer 2C_779/2019). E. Mit Urteil vom 16. April 2020 verzichtete das Verwaltungsgericht für das Ver- fahren 100.2018.319 auf das Erheben von Verfahrenskosten und verpflich- tete die SID, A.________ die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Verfahren 100.2020.63). F. Die SID nahm mit Verfügung vom 29. April 2020 das Verfahren 2017.POM.34 unter der Verfahrensnummer 2020.SIDGS.335 wieder auf. Sie veranlasste beim MIDI die Herausgabe der aus den Akten entfernten Dokumente und gab A.________ Einsicht, wobei sie wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen Dritter (Exfrau und Bekannte von A.________)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 4 die Einsicht in verschiedene Aktenstücke verweigerte (Akten MIDI 4C pag. 247-248, 4D 371-372, 385-387, 391-395 und 398-400). Mit Beschwerdeentscheid vom 14. Juni 2021 wies sie die Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 26. Juli 2021 (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die SID verzichtete auf das Erheben von Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 3). Sie kürzte das geltend gemachte Honorar und verpflichtete den MIDI zur Bezahlung eines Parteikostenersatzes von Fr. 5ʹ810.50 (inkl. Auslagen) an A.________ (Dispositiv-Ziff. 4). G. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 18. Juli 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt in der Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, wobei er sinngemäss um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten ersucht. Mit Eventualbegehren beantragt er, die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten) und zur Neubeurteilung an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) zurückzuweisen, da die SID zufolge wieder- holter Gehörsverletzung befangen sei. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 17. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit je separater Verfügung vom 13. Juni 2022 hat der Instruktionsrichter die Exfrau und eine Bekannte von A.________ ersucht, sich zum Antrag auf Herausgabe der sie betreffenden Akten an A.________ zu äussern. Die beiden Frauen haben sich mit Eingaben vom 26. bzw. 28. Juni 2022 geäussert und sich gegen die Aktenherausgabe ausgesprochen. Die SID hat mit Eingabe vom 11. Juli 2022 auf weitere Bemerkungen verzichtet. Mit Zwischenverfügungen vom 5. August 2022 hat der Instruktionsrichter das Gesuch von A.________ um (vollständige) Akteneinsicht gutgeheissen. Nachdem die Zwischenverfügungen unangefochten in Rechtskraft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 5 erwachsen waren, hat der Instruktionsrichter A.________ Kopien der Akten MIDI 4C pag. 247-248, 4D 371-372, 385-387, 391-395 und 398-400 zugestellt. Von der Gelegenheit, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern, hat A.________ am 24. Oktober und am 5. November 2022 Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Sa- che zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, hat sich diese bei der neuen Beurteilung an die Erwägungen des Bundesgerichts zu halten und darf ihren Entscheid insbesondere nicht auf Überlegungen stützen, die die- ses ausdrücklich oder stillschweigend verworfen hat (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 2D_5/2019 vom 26.2.2021 E. 2.1; VGE 2021/120 vom 6.10.2021 E. 1.1). – Das Bundesgericht hat das Urteil des Verwaltungsge- richts vom 19. Juli 2019 (VGE 2018/319) wegen Verletzung des rechtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 6 Gehörs aufgehoben und sich in der Sache nicht geäussert. Insoweit entfaltet das Urteil des Bundesgerichts keine Bindungswirkung. Bei der Neubeurtei- lung ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich im Entscheidzeitpunkt prä- sentiert (Art. 25 VRPG; statt vieler BVR 2021 S. 139 E. 2.3). 2.2Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Auslän- dergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst neu Bundesge- setz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bzw. AuG das materielle Recht anwendbar, das im Zeitpunkt der Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt; dabei spielt keine Rolle, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eingeleitet worden ist (vgl. BGer 2C_222/2021 vom 12.4.2022 E. 2.1, in SJZ 2022 S. 775 mit Hinweis; VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 3.3). Im zweiten Fall gilt das Verfahren jedenfalls mit der Ge- währung des rechtlichen Gehörs als eröffnet (vgl. BGer 2C_222/2021 vom 12.4.2022 E. 2.2, in SJZ 2022 S. 775). – Nachdem der MIDI im September 2015 von der Auflösung der Ehegemeinschaft erfahren hatte, gab er dem Beschwerdeführer am 20. Januar/25. Februar 2016 Gelegenheit, dazu Stel- lung zu nehmen (vgl. Akten MIDI 4D pag. 252-258, 260-263). Das vorlie- gende Verfahren wurde damit vor Inkrafttreten der erwähnten Teilrevision eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen). Die anwendbaren Bestimmungen sind jedoch soweit hier in- teressierend inhaltlich unverändert geblieben, weshalb ausschliesslich auf das AIG bzw. die heute gültige Fassung der VZAE verwiesen wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 7 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: 3.1Das Bundesgericht hob das erste verwaltungsgerichtliche Urteil (VGE 2018/319 vom 19.7.2019) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die kantonale Direktion an, die Dokumente, welche der MIDI unzulässigerweise aus den Akten entfernt hatte, (wieder) zu den Akten zu nehmen und dem Beschwerdeführer unter Wahrung allfälliger Drittinteres- sen Einsicht zu gewähren (BGer 2C_779/2019 vom 29.1.2020 E. 3.5). Die Vorinstanz holte die entfernten Aktenstücke beim MIDI ein und gewährte dem Beschwerdeführer am 18. März 2021 Einsicht in die Akten des Be- schwerdeverfahrens (2017.POM.34 bzw. 2020.SIDGS.335) und die Akten ZEMIS 17275515, wobei sie dem Beschwerdeführer wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen Dritter (Exfrau und Bekannte des Beschwerde- führers) neu die Einsicht in verschiedene Aktenstücke (Akten MIDI 4C pag. 247-248, 4D 371-372, 385-387, 391-395 und 398-400) verweigerte. 3.2Vor Verwaltungsgericht rügt der Beschwerdeführer wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm nicht die vollständigen Verfah- rensakten vorgelegt worden sind (Beschwerde S. 3 f.). Mit Zwischenverfü- gungen vom 5. August 2022 gelangte der Instruktionsrichter im Rahmen der geforderten Interessenabwägung nach Anhörung der betroffenen Frauen (act. 6-8, 10 und 11) zum Schluss, dass der Einsicht des Beschwerdeführers in die abgedeckten Verfahrensakten keine überwiegenden Geheimhaltungs- interessen Dritter entgegenstehen (Verfügungen 100.2021.217X7-Z und 100.2021.217X8-Z; act. 15-17). Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Akteneinsicht gut und stellte dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Zwischenverfügungen sämtliche ihm vorenthaltenen Akten zu (act. 24). Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren somit umfassend äussern, was er mit Stellungnahmen vom 24. Oktober und 5. November 2022 auch getan hat. Die Gehörsverletzung der SID wurde im Verfahren vor Verwaltungsgericht folglich geheilt (zur Hei- lung allgemein BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5). Damit erübrigt sich eine Rückwei- sung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, wie der Beschwerdeführer sie mit Eventualbegehren beantragt (vorne Bst. G). Der Verletzung des rechtli- chen Gehörs im Verfahren vor der Vorinstanz ist bei der Verlegung der Kos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 8 ten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angemessen Rechnung zu tragen (vgl. hinten E. 11). 4. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. 1978) reiste nach eigenen Angaben am 25. November 2011 in die Schweiz ein und stellte unter Verwendung einer falschen Identität (C., aus Gambia stammend, geb. 1988) ein Asylgesuch (Akten MIDI 4C pag. 8 ff.). Am 27. April 2012 trat das damalige BFM (heute: SEM) auf dieses Gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Spanien weg (Akten MIDI 4C pag. 26-30). Am 12. Juni 2012 erliess das BFM gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig vom 20. Juni 2012 bis 19. Juni 2014 (Akten MIDI 4C pag. 49 f.). Nach vorgängiger Ausschaffungshaft wurde der Be- schwerdeführer am 20. Juni 2012 im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Spanien überstellt (vgl. Akten MIDI 4C pag. 43 ff., 52 ff.). Er kehrte unter Missachtung des Einreiseverbots mit Hilfe seiner damaligen Freundin B. Ende Dezember 2012 in die Schweiz zurück und wohnte in der Folge mit ihr zusammen in der Gemeinde ... (vgl. Akten MIDI 4C pag. 71). Das Paar leitete im Januar 2013 ein Ehevorbereitungsverfahren ein, wobei der Beschwerdeführer seine richtige Identität offenlegte (Akten MIDI 4C pag. 119, 122, 151). Am 14. April 2014 heirateten der Beschwerdeführer und B.________ (Akten MIDI 4C pag. 210). Im Mai 2015 (Angabe Exfrau) bzw. im September 2015 (Angabe Beschwerdeführer) hoben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf (vgl. Akten MIDI 4D pag. 252, 265, 275). Die Exfrau liess am 11. Februar 2016 ein Eheschutzgesuch einreichen (vgl. Akten MIDI 4D pag. 268). Die Ehe wurde auf gemeinsames Begehren hin am 8. August 2016 geschieden (Akten MIDI 4D pag. 305 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 9 5. Streitgegenstand bilden die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 5.1Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG. Er hat mit seiner Exfrau denn auch keine drei Jahre in einer ehelichen Ge- meinschaft gelebt (vorne E. 4). Er bringt jedoch vor, es seien wichtige per- sönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall). 5.2Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härte- fälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorlie- gen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzel- falls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respek- tierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Ver- hältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheits- zustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nach- ehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Fa- milienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfal- len der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehal- ten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen An- spruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 10 neut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und fami- liäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Le- ben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.1). 5.3Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht erneut geltend, er habe während der Ehe massive psychische Gewalt und Erniedrigung er- fahren (Beschwerde S. 12 f.). Seine Exfrau habe ihm aus Abscheu gegen sein afrikanisches Essen Abführmittel oder Medikamente ins Essen geschüt- tet, so dass er die Nacht auf der Toilette habe verbringen müssen. Sie habe ihn gedemütigt und terrorisiert, indem sie ihm die Tür der ehelichen Wohnung nicht geöffnet habe. Das unberechenbare Verhalten der Exfrau habe ihn psy- chisch sehr belastet. Diese habe ihn nicht nur schwer enttäuscht, sondern auch bezüglich ihrer langjährigen Drogen- und Sozialhilfeabhängigkeit hin- ters Licht geführt. Schliesslich habe sie das gemeinsame Kind abgetrieben, was er als besonders respektlos empfunden habe und für ihn bis heute trau- matisierend sei (Beschwerde S. 14). Die «anhaltende, erniedrigende und verachtende Behandlung» durch seine Exfrau sei derart schwer gewesen, dass ihm die Weiterführung der Ehe nicht zumutbar gewesen sei (Be- schwerde S. 15). 5.4Eheliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der be- troffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftiger- weise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtli- chen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung vermag bereits einen nachehelichen Härtefall und ein wei- teres Anwesenheitsrecht zu begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; zum Ganzen zuletzt VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.2.1, 2020/235 vom 9.8.2021 E. 5.5.1 [bestätigt durch BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021]). 5.5Bei der Feststellung des Sachverhalts trifft die ausländische Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 11 Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwir- kungspflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Sie hat die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Dabei genügen allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannun- gen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Unterdrückung be- hauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6 VZAE; zu den Beweisanforderungen auch BGE 142 I 152 E. 6.2 [Pra 106/2017 Nr. 63]; BGer 2C_45/2021 vom 12.3.2021 E. 3.4, 2C_682/2019 vom 26.2.2020 E. 4.1 [zu VGE 2018/294 vom 28.6.2019]). 5.6Es erscheint plausibel, dass in der Ehe erhebliche Spannungen auf- getreten waren. Bereits vor der Heirat kam es zu polizeilichen Einsätzen, weil das Paar in einen Streit geraten war (vgl. Akten MIDI 3C pag. 59 f., 80 f., 164 f.). Der Beschwerdeführer wirft seiner Exfrau zwar einzelne Handlungen vor (vgl. vorne E. 5.3), legt jedoch nicht näher dar, ob und inwieweit sich die fraglichen Vorfälle mit einer gewissen Regelmässigkeit und Systematik er- eigneten. Es ist demnach höchstens von vereinzelten oder gar einmaligen Vorfällen auszugehen, welche weder für sich allein noch zusammengenom- men auf eine schwere oder systematische Misshandlung schliessen lassen; hierzu erforderlich wäre vielmehr, dass die Exfrau in schwerwiegender Weise andauernd grundlegende, verfassungs- und menschenrechtlich rele- vante Positionen des Beschwerdeführers verletzt hätte (angefochtener Ent- scheid E. 4.4). Der Umstand, dass seine Exfrau vor der Heirat ohne sein Wissen einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen hatte (vgl. Be- schwerde S. 13, 14; act. 25 S. 3), mag der Beschwerdeführer subjektiv als tiefe Enttäuschung empfunden haben. Dass die daraufhin eingegangene Ehe nicht nach seinen Vorstellungen verlaufen ist, fällt indes nicht unter die Interessen, die Art. 50 Abs. 1 Bst. b schützt (vorne E. 5.4). Wohl mögen die gesundheitlichen Probleme der Exfrau die Ehe zusätzlich belastet haben (vgl. Beschwerde S. 8). Soweit aus den Akten ersichtlich, konsumierte die Exfrau Methadon sowie gelegentlich Kokain; der Beschwerdeführer beglei- tete sie am 25. April 2015 auf den Notfall, weil sie an Beinzuckungen litt (vgl. Akten MIDI 4C pag. 247 f.). Dass der Beschwerdeführer über die Drogen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 12 probleme seiner Exfrau getäuscht wurde, erscheint jedoch kaum glaubhaft, konsumierte er doch selbst regelmässig Marihuana und wurde wegen Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (Akten MIDI 4C pag. 128; vgl. auch Akten MIDI 3C pag. 64, 144). 5.7Beachtlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer vor dem MIDI ei- nen Härtefall noch ausschliesslich mit der angeblichen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Rückkehr nach Nigeria begründet hat. In seinen Einga- ben an den MIDI erwähnte er mit keinem Wort, dass er eheliche Gewalt er- litten hatte. Gegenteils konnte er sich laut seinem Schreiben vom 18. März 2016 an den MIDI eine gemeinsame Zukunft mit der Ehefrau nach wie vor vorstellen und er wollte nach Möglichkeit weiterhin mit ihr zusammenleben. Er selber habe nie Trennungsabsichten gehabt; eine allfällige Scheidung liege daher nicht in seiner Hand, sondern ausschliesslich bei seiner Ehefrau und dem Gericht. Nur allzu gerne würde er in seine Heimat reisen und mit seiner Ehefrau dort leben, doch politische Gründe würden ihm dies versagen (vgl. Akten MIDI 4D pag. 272 f. und 275 f.). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 bekräftigte der Beschwerdeführer gegenüber dem MIDI, dass für ihn die Trennung von seiner Ehefrau noch nicht endgültig sei und er weiterhin Hoffnung auf ein gemeinsames Zusammenleben habe (vgl. Akten MIDI 4D pag. 322 f.). Allerdings war die Ehe zu diesem Zeitpunkt auf gemeinsames Begehren hin bereits seit zwei Monaten geschieden. Beide Eheleute hatten sich im Scheidungsverfahren umfassend über die Folgen geeinigt und waren anwaltlich vertreten gewesen (Akten MIDI 4D pag. 305 und 373). Unerfind- lich bleibt, worauf der (heutige) Rechtsvertreter den Einwand stützt, dass die Exfrau zu jenem Zeitpunkt nicht berechtigt gewesen sei, die Scheidung zu verlangen, und er «höchste Zweifel» habe, dass der Beschwerdeführer ge- nügend über die Trageweite und Folgen der Scheidung informiert worden sei (Beschwerde S. 7 und 15). 5.8Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht die Befra- gung seiner Exfrau insbesondere zwecks Nachweises der von ihm behaup- teten «anhaltenden, erniedrigenden und verachtenden Behandlung» (vorne E. 5.3). Die der Exfrau vorgeworfenen einzelnen Handlungen lassen indes nicht auf eine schwere oder systematische Misshandlung schliessen (vorne E. 5.6). Weitere Sachverhaltsabklärungen würden mutmasslich zu keinem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 13 anderen Ergebnis führen und können daher unterbleiben (vgl. zur sog. anti- zipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2020 S. 113 E. 3.7; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27). Die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Partei- befragung und auf Einvernahme seiner Exfrau als Zeugin (Beschwerde insb. S. 14) werden daher abgewiesen. Insgesamt hat die Vorinstanz das Vorlie- gen eines nachehelichen Härtefalls infolge ehelicher Gewalt zu Recht ver- neint. 6. Der Beschwerdeführer begründet den nachehelichen Härtefall weiter mit sei- ner guten Integration und der Gefährdung seiner Wiedereingliederung in sei- ner Heimat. 6.1Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz zunächst erfolglos unter einer falschen Identität ein Asylverfahren durchlaufen, wurde ausgeschafft und kehrte Ende Dezember 2012 erneut in die Schweiz zurück. Im kurz da- rauf eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren legte er seine Identität offen (vorne E. 4). Gestützt auf die eingegangene Ehe erhielt er im Jahr 2014 eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis 2016 verlängert wurde (Akten MIDI 4D pag. 292). Seit Dezember 2016 beruht seine Anwesenheit einzig auf der aufschiebenden Wirkung der im ausländerrechtlichen Verfahren er- hobenen Rechtsmittel (vorne Bst. A), wenngleich das Rechtsmittelverfahren sich aufgrund der Gehörsverletzung ohne sein Verschulden in die Länge zog. 6.2Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdefüh- rer die Integration trotz seiner relativ langen Anwesenheit nur zum Teil ge- lungen ist (angefochtener Entscheid E. 4.5.2). Mit seiner Exfrau bezog er Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 87'080.-- (vgl. Akten MIDI 4D pag. 259, 292, Beilage 4 zu Akten POM 4B). Er war von Juli 2015 bis Januar 2016 nur in einem geringen Teilzeitpensum von rund 9 Stunden pro Woche tätig (vgl. Akten MIDI 4D pag. 277 ff., 281-285). Seit 1. April 2016 arbeitet der Be- schwerdeführer nun vollzeitlich als Detailhandelsmitarbeiter (ungelernt) und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 14 steht wirtschaftlich auf eigenen Füssen (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4; vgl. auch Akten MIDI 4D pag. 289). Diese Stelle hatte er allerdings erst auf erheblichen Druck des Sozialdiensts angenommen, nachdem er seine Teilzeitarbeitsstelle ohne Anschlusslösung gekündigt hatte (Akten MIDI 4D pag. 324). Es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdefüh- rer darum bemüht hätte, seine Schulden beim Sozialdienst zurückzuzahlen. Nicht für den Beschwerdeführer spricht, dass er während seines Aufenthalts in strafrechtlicher Hinsicht mehrmals aufgefallen ist. Vor seiner Heirat hat er sich der rechtswidrigen Einreise bzw. des rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht (vgl. Beilage 6 zu den Akten POM 4B; vgl. auch Akten MIDI 4C pag. 182 f.). Am 12. Juni 2018 erging ein weiterer Strafbefehl wegen Beschimpfung, Hinde- rung einer Amtshandlung und Missachtens von Anordnungen des Sicher- heitspersonals (Verfahren 100.2018.319, act. 7A). Der Beschwerdeführer verweist auf persönliche enge Bindungen in der Schweiz, ohne diese indes zu belegen (vgl. Beschwerde S. 19). Die sprachliche Integration des Be- schwerdeführers ist fraglich (vgl. Akten MIDI 4D pag. 265). Gegenüber dem MIDI gab er zwar an, er würde fliessend Hochdeutsch sprechen (vgl. Akten MIDI 4D pag. 275). Sein Rechtsvertreter führte die Gespräche mit ihm indes in englischer Sprache (vgl. Beschwerde S. 7). Für sich allein vermöchten al- lerdings auch gute Integrationsleistungen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Denn eine erfolgreiche Integration ist nach ständiger Praxis not- wendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungser- teilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.3). 6.3Der Beschwerdeführer hält die Wiedereingliederung im Heimatland angesichts der dortigen politischen Lage und seines Engagements im Rah- men der Organisation «The Indigenous People of Biafra Switzerland» (IPOBS) für stark gefährdet. Das eingereichte Schreiben des Vertreters der Organisation IPOB in Europa vom 6. Juli 2021 (BB 5) bestätigt, dass der Be- schwerdeführer ein aktives Mitglied der IPOB Bern sei. Sein öffentliches En- gagement werde von der nigerianischen Regierung als Bedrohung angese- hen. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Gefahr, wenn er nach Nigeria zurückgeschickt werde (Beschwerde S. 18 f.)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 15 6.4Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als es in Nige- ria in der Vergangenheit zu Verhaftungen, Verletzungen und Tötungen von Mitgliedern und Unterstützern der IPOB durch staatliche Sicherheitskräfte gekommen ist; dies hauptsächlich im Zusammenhang mit der Auflösung öffentlicher Proteste und anderer Versammlungen (vgl. die beiden Schnell- recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19.7.2019 und 22.6.2017 zu Nigeria: «Nigéria: Situation des membres du groupe IPOB» und «Gefährdung von Mitgliedern der Gruppe IPOB» [einsehbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch, Rubriken «Herkunftsländer/Afrika/Nigeria»]; vgl. auch SEM, Focus Nigeria, Profil de la zone Sud-Est vom 5.3.2021, S. 30, 33, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Internationa- les/Herkunftsländerinformationen/Afrika/Nigeria»). Im Verfahren 100.2018.319 führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dass das Bestätigungsschreiben des Vertreters der Organisation IPOB in Europa vom 27. September 2018 zwar einzelne exilpolitische Aktivitäten des Beschwer- deführers aufzählt, diese aber nicht näher beschreibt oder gar dokumentiert. Es könne nicht als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer als IPOB- Mitglied in einer Weise exponiert hätte, welche ihn bei seiner Rückkehr ins Heimatland als konkret gefährdet erscheinen liesse; insbesondere stehe nicht fest, dass er den nigerianischen Behörden durch sein Engagement überhaupt (namentlich) bekannt geworden sei (E. 5.7). Im vorliegenden (zweiten) verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer keine konkreten Aktivitäten als IPOB-Mitglied mehr geltend. Das vorgelegte Bestätigungsschreiben der IPOB vom 6. Juli 2021 enthält lediglich eine all- gemeine Lagebeschreibung (inkl. Gefährdung profilierter Regiemekritiker im Land), ohne eine tatsächliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers darzulegen. Wie die SID im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat (E. 4.5.4), ist allein der Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur IPOB nicht geeignet, seine Wiedereingliederung in Nigeria im heutigen Zeitpunkt als stark gefährdet erscheinen zu lassen. Es wäre angesichts seiner weitrei- chenden Mitwirkungspflicht insoweit am Beschwerdeführer gelegen, eine entsprechende Gefährdungssituation konkret darzutun und nachzuweisen. Ebenso wenig führt der Beschwerdeführer die behauptete Gefährdung auf- grund seines christlichen Glaubens näher aus (vgl. Beschwerde S. 18). Das Christentum ist nach dem Islam die am meisten verbreitete Religion in Nigeria. Der Südosten, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, gilt als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 16 Schwerpunkt der christlichen Bevölkerung (vgl. <https://de.wikipedia.org/wi- ki/Christentum_in_Nigeria>). Der jüngsten Herkunftsländerinformation des SEM vom 5. März 2021 zum Südosten Nigerias («Focus Nigeria, Profil de la zone Sud-Est») lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf- grund der allgemeinen Lage konkret gefährdet ist. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. etwa BVGer E-2882/2022 vom 22.9.2022 E. 8.2). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines aktuellen Länderberichts beim SEM (Beschwerde S. 18) verspricht daher keine neuen Erkenntnisse und wird abgewiesen (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung vorne E. 5.8). Der heute 44-jährige Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 34 Jahren ein zweites Mal in die Schweiz ein (vorne E. 4) und ist nach eigenen Angaben inzwischen mit einer Frau verheiratet, die in seiner Heimat lebt (act. 25 S. 8). Die Wiedereingliederung in Nigeria ist ihm möglich und zumutbar. 6.5Nach dem Gesagten stellen die vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wich- tigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG dar. Die Vor- instanz hat folglich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hierauf zu Recht verweigert. 7. Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) keinen Anspruch ablei- ten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist erst ab einer recht- mässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig vom Beste- hen derart enger sozialer Beziehungen auszugehen, dass die Aufenthalts- beendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.9); selbst in einem solchen Fall bleibt aber allemal eine Gesamtabwägung der Interessen massgebend, wobei insbesondere dem Grad der (effektiven) In- tegration eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 5.2, insb. E. 5.2.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer erhielt gestützt auf die im Jahr 2014 eingegangene Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 17 letztmals bis 2016 verlängert wurde. Seit Dezember 2016 (vorne Bst. A) be- ruht seine Anwesenheit einzig auf der aufschiebenden Wirkung der im aus- länderrechtlichen Verfahren erhobenen Rechtsmittel (vorne E. 6.1). Dem prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem 9. Dezember 2016 kann im Rahmen des Privatlebensschutzes nicht derselbe Stellenwert bei- gemessen werden wie einem bewilligten Aufenthalt (BGE 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.4 mit Hinweisen). Beträgt der anrechenbare Aufenthalt – wie hier – keine zehn Jahre, ist das Recht auf Privatleben bei der Aufenthaltsbe- endigung regelmässig und auch im konkreten Fall nicht verletzt, zumal der Beschwerdeführer keine überdurchschnittliche Integration vorweisen kann. 8. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch die Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 5). Dabei hat sie die mass- gebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend ge- wichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer und Integration in der Schweiz und die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). Daran ändert insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass seine langjährige Mitarbeit in einem Geschäft, welches afrikanische Produkte führe, sehr geschätzt werde, weil er aufgrund seiner Herkunft die Kundinnen und Kunden besonders kompetent beraten könne (Beschwerde S. 16). Als Verkaufsmitarbeiter übt der Beschwerdeführer nicht eine derart qualifizierte Tätigkeit aus, die ihn für den schweizerischen Arbeitsmarkt un- entbehrlich macht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 18 9. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass die SID das geltend ge- machte Honorar seines Rechtsvertreters zu Unrecht gekürzt habe (Be- schwerde S. 20). 9.1Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten- verordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt der Rahmentarif für das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 9.2Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Kos- tennote vom 8. Juni 2021 für das gesamte verwaltungsinterne Beschwer- deverfahren (2017.POM.34 sowie 2020.SIDGS.335) ein Honorar von Fr. 8'200.-- (41 Stunden zu Fr. 200.00) zuzüglich Auslagen von Fr. 310.50, total Fr. 8'510.50, geltend (vgl. Akten SID 4A pag. 42). Die SID hat die Ho- norarforderung – ausgehend von einem berichtigten Zeitaufwand von insge- samt 27 ½ Stunden – auf Fr. 5ʹ810.50 gekürzt (inkl. Auslagen) mit der Be- gründung, das für das Verfahren 2020.SIDGS.335 geltend gemachte Hono- rar (Zeitaufwand von 10 ½ Stunden) sei gerade noch vertretbar. Hingegen lasse sich ein Zeitaufwand von 30 ½ Stunden für das Verfahren 2017.POM.34 bezogen auf die Bedeutung und Schwierigkeit des Prozesses und die Entschädigungspraxis der SID in vergleichbaren ausländerrechtli- chen Verfahren nicht rechtfertigen; das Honorar erweise sich als deutlich übersetzt. Unter Berücksichtigung der fallspezifischen Umstände und des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften erscheine für dieses Verfahren ein Zeitaufwand von 17 Stunden als angemessen für die Wahrung der Inte- ressen des Beschwerdeführers durch eine berufsmässige Vertretung. Im Er- gebnis sei der Parteikostenersatz auf Fr. 5ʹ810.50 festzulegen (angefochte- ner Entscheid E. 7.3). 9.3Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Aktenführung der SID und des MIDI nicht transparent gewesen sei, was ihm einen Zusatzaufwand ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 19 ursacht habe. Zudem verweist er auf sprachliche Schwierigkeiten (Gesprä- che in englischer Sprache) und erachtet es als nicht gerechtfertigt, dass die Vorinstanz auf die Anzahl Seiten der eingereichten Rechtsschriften abge- stellt hat (vgl. Beschwerde S. 20 f.). – Strittig ist einzig die Honorarkürzung im Verfahren 2017.POM.34. Wie die SID zu Recht ausführt, hat der Rechts- vertreter in diesem Verfahren (Zeitraum Dezember 2016 bis August 2018) die Beschwerdeschrift (7 Seiten) sowie Schlussbemerkungen (6 Seiten) ein- gereicht (Akten POM 4B pag. 16-10 und 35-30). Auf den Umfang der Rechts- schriften als ein Kriterium abzustellen, erscheint durchaus sachgerecht. In- wiefern die Aktenführung als solche intransparent gewesen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Schliesslich rechtfertigt der Umstand, dass der Rechtsvertreter die Gespräche mit dem Beschwerdeführer offenbar auf Eng- lisch führen musste, den geltend gemachten (Mehr-)Aufwand nicht. Der Ent- scheid der SID hält auch insoweit der Rechtskontrolle stand. 10. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue an- zusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Ver- waltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung be- sondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Sol- che liegen hier nicht vor. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Spezielle prozessuale Verhältnisse können nach Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG jedoch eine vom Unterliegerprinzip abwei- chende, dem Einzelfall angemessene Kostenverlegung rechtfertigen (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18 und 35). Besondere Umstände, die praxisge- mäss kostenmässig beachtlich sind, liegen namentlich in behördlichen Fehl- leistungen in Form von Gehörsverletzungen, die zwar vor oberer Instanz ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 20 heilt werden können, für die Partei aber keine Nachteile zeitigen dürfen und daher kostenmässig angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. statt vieler BVR 2008 S. 97 E. 4; VGE 2020/85 vom 2.2.2021 E. 7 [bestätigt durch BGer 2C_230/2021 vom 7.5.2021]; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 21 mit Hinweis auf weitere Kasuistik). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die SID das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. vorne E. 3). Erst im zweiten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung gestützt auf die vollständigen Akten erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, ihm im verwaltungsge- richtlichen Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und die Partei- kosten zulasten des Kantons Bern zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2008 S. 97 E. 4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 21 und 39). Verfahrenskosten sind demnach keine zu er- heben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Kostennote (act. 29) gibt zu keinen Be- merkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 9. Februar 2023.
  2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten er- hoben.
  3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf ins- gesamt Fr. 3ʹ178.25 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2022, Nr. 100.2021.217U, Seite 21

  • Einwohnergemeinde Bern Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.

Zitate

Gesetze

19

AIG

BGG

  • Art. 39 BGG
  • Art. 113 BGG

i.V.m

  • Art. 50 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

KAG

VRPG

  • Art. 20 VRPG
  • Art. 25 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

VZAE

Gerichtsentscheide

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