Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 21
Entscheidungsdatum
14.12.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2021.21U STN/TMA/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Dezember 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiber Trummer A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. Januar 2021, 2019.POMGS.408)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der irakische Staatsangehörige A.________ (vormals: ...; Jg. 1978) reiste 1999 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 15. November 2002 heiratete er in Thun eine Schweizerin und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Diese Ehe blieb kinderlos. Nach dem Tod seiner Ehefrau im November 2008 ging aus der Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen am 4. Juli 2010 der Sohn B.________ hervor, den A.________ bereits vor der Geburt anerkannt hatte. B.________ verfügt abgeleitet von seiner Mutter über die deutsche Staatsangehörigkeit und die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ gestützt auf einen nachehelichen Anspruch verlängert, zuletzt bis zum 4. Juni 2017. Während seines Aufenthalts in der Schweiz ergingen gegen ihn zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen. Zudem häufte er Schulden an. Aufgrund seiner Straffälligkeit und Verschuldung wurde er am 2. Oktober 2015 von der Einwohnerge- meinde (EG) Thun ausländerrechtlich ermahnt. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 verweigerte die EG Thun die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung von A., wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist. B. Gegen diese Verfügung erhob A. mit (verbesserter) Eingabe vom 17. Juli 2019 (Postaufgabe am 15.7.2019) Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Am 12. Dezember 2019 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin C.. Das Ehepaar trennte sich bereits nach einem Jahr; die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 12. Juli 2023 geschieden. Die SID wies die Beschwerde am 8. Januar 2021 ab und setzte eine neue Ausreisefrist an (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Gleichzeitig gewährte sie A. die unentgeltliche Rechtspflege «im engeren Sinn» (vorläufige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 3 Befreiung von der Verfahrenskostenpflicht) und verlegte die Kosten entspre- chend (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 15. Januar 2021 (ver- bessert am 4.2.2021) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er bean- tragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventuell sei die Sache zur Neu- beurteilung an die SID zurückzuweisen. Zugleich hat er für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die EG Thun hat mit Stellungnahme vom 3. März 2021 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 9. März 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde geschlossen; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 9. September 2021 wies das Amt für Migration des Kantons Luzern das Gesuch von A.________ um Kantonswechsel ab, wogegen er an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern gelangte. Dieses hat am 7. Dezember 2021 das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Kanton Bern über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sistiert. Die von A.________ gegen die Sistierung erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (VGer LU 7H 21 280/7U 22 1 vom 2.2.2022; BGer 2C_136/2022 vom 22.2.2022). Im Nachgang zum ersten Schriftenwechsel haben A.________ und die EG Thun zahlreiche Eingaben mit weiteren Unterlagen eingereicht. Der Instruktionsrichter hat am 9. Februar 2023 A.________ aufgefordert, u.a. spezifisch bezeichnete Unterlagen einzureichen und bestimmte Sachum- stände zu erhellen. Weiter hat er die Mutter von B.________ um Auskunft zur aktuellen Beziehung zwischen A.________ und seinem Sohn B.________ ersucht. A.________ hat sich am 3. April 2023 zur Eingabe der Kindsmutter vom 25. März 2023 geäussert. Von der Gelegenheit, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern, hat die SID am 2. Mai 2023 Gebrauch gemacht; sie hält an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. In der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 4 Folge sind weitere Unterlagen eingegangen. Am 14. August 2023 hat A.________ ausserdem über die Scheidung seiner (zweiten) Ehe orientiert (vgl. Bst. B hiervor), weitere Fotos von sich und seinem Sohn eingereicht und seine Beschwerdeanträge bestätigt. Die EG Thun hat sich nicht mehr zur Sache geäussert. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit am 14. Dezember 2023 öffentlich beraten und entschieden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Kanton Bern bleibt für den Bewilligungsentscheid und gege- benenfalls die Wegweisung des nun im Kanton Luzern wohnhaften Be- schwerdeführers aus der Schweiz zuständig, nachdem das Gesuch um Kantonswechsel sistiert wurde (vorne Bst. C; vgl. VGE 2018/33 vom 12.10.2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt es in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 5 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst seither Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkraft- treten dieser Gesetzesänderung eingeleitet (Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15.4.2017 [Akten EG Thun 3B pag. 1667]), wes- wegen – wie die SID richtig erkannt hat (angefochtener Entscheid E. 1.3) – materiell das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; BVR 2023 S. 255 E. 2.1-2.3, 2020 S. 231 E. 4). 3. Im Streit liegt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz ur- sprünglich gestützt auf die im November 2002 geschlossene Ehe mit einer Schweizerin bewilligt (Akten EG Thun 3D pag. 1). Nach dem Tod der Ehe- frau wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG (nach- eheliches Bleiberecht) verlängert (vgl. vorne Bst. A). Die Vorinstanzen verweigerten die weitere Bewilligungsverlängerung im Wesentlichen mit der Begründung, der Anspruch nach Art. 50 AuG sei aufgrund des Widerrufs- grunds des erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG) erloschen. Die SID hat einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers aus der zweiten Ehe mit einer Schweizerin (Art. 42 AuG) nicht thematisiert, obwohl sie in ihrem Ent- scheid davon ausging, dass das Eheleben nach einer zwischenzeitlichen Trennung wieder intakt sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 2, 5.3 und 6.4.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U,

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am Ende). Diese (zweite) Ehe des Beschwerdeführers ist mittlerweile rechts-

kräftig geschieden; gemäss dem Scheidungsurteil lebten die (Ex-)Eheleute

bereits ab dem 23. Dezember 2020 getrennt (vgl. vorne Bst. B; Eingabe des

Beschwerdeführers vom 14.8.2023 und Urteil des Bezirksgerichts Hochdorf

vom 12.7.2023 S. 2 [act. 140 und 140A]). Ein Anspruch nach Art. 42 AuG,

auf den sich der Beschwerdeführer noch vor Verwaltungsgericht sinngemäss

berief («gelebte Ehe mit meiner Ehefrau», vgl. verbesserte Beschwerde

[nachfolgend kurz: Beschwerde] S. 2), steht damit definitiv nicht mehr zur

Diskussion.

3.2Zu Recht macht der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch

nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) geltend. Da er

über seinen minderjährigen Sohn mit EU-Staatsangehörigkeit weder sorge-

noch obhutsberechtigt ist, kann dieser ihm kein freizügigkeitsrechtliches Auf-

enthaltsrecht gestützt auf Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. b An-

hang I FZA vermitteln (umgekehrter Familiennachzug; vgl. BGE 144 II 113

  1. 4.1 [Pra 108/2019 Nr. 1], 142 II 35 E. 5.2; JTA 2023/172 vom 21.11.2023
  2. 4.1).

3.3In Frage steht nach Scheitern der zweiten Ehe (vorne E. 3.1) erneut

ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AuG, wiewohl der

Beschwerdeführer die Verletzung dieser Bestimmung nicht rügt. Da Art. 50

Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43

AuG spricht, muss der nacheheliche Aufenthaltsanspruch an jene (geschei-

terte) Ehe anknüpfen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_531/2013 vom

19.5.2014 E. 1.2.1). Nachdem der frühere nacheheliche Anspruch des Be-

schwerdeführers, der im Zusammenhang mit seiner ersten Ehe stand (vgl.

vorne Bst. A), mit der Schliessung der zweiten Ehe dahingefallen ist, erfor-

dert der heute zur Diskussion stehende Anspruch nach Art. 50 AuG einen

Bezug zu dieser zweiten (mittlerweile aufgelösten) Ehe.

3.4Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG besteht der Bewilligungsanspruch

trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter,

wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ)

die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (vgl. BGE 140 II 289

E. 3.5.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2). Hier trennten sich die

(Ex-)Eheleute bereits rund ein Jahr nach der Heirat (vgl. vorne Bst. B und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 7 E. 3.1). Die Ehegemeinschaft hat damit klar weniger als drei Jahre gedauert. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG fällt ausser Betracht. 3.5Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härte- fälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorlie- gen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben, etwa aus einer schützenswerten elterlichen Beziehung zu einem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1, 139 I 315 E. 2.1). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der aus- ländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehe- gemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Der nachehe- liche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_498/2022 vom 22.3.2023 E. 4.1, 2C_115/2022 vom 9.6.2022 E. 3.1). Insofern ist eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität mit bzw. zur gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft verlangt (vgl. etwa BGer 2C_880/2022 vom 22.3.2023 E. 3.1, 2C_335/2020 vom 18.8.2020 E. 3.2; VGE 2023/5 vom 14.6.2023 E. 2.3; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familien- gemeinschaft, in Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 81). 3.6Der Beschwerdeführer hat sich während knapp 15 Jahren bewilligt in der Schweiz aufgehalten – zunächst gestützt auf seine erste Ehe mit einer Schweizerin und nach deren Tod im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 8 (vorne Bst. A). Seine während des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens geschlossene zweite Ehe, die ihm (erneut) einen Anspruch nach Art. 42 AuG vermittelte, wurde demgegenüber während nur rund eines Jahres gelebt (vorne Bst. B und E. 3.1). Soweit er sich auf Schwierigkeiten bei seiner Rück- kehr ins Heimatland beruft, namentlich hinsichtlich der Reintegration (vgl. Beschwerde S. 6 f.), fehlt es unter diesen Umständen am hinreichenden Bezug zur hier relevanten zweiten Ehe (vgl. für ein Gegenbeispiel BGer 2C_13/2012 vom 8.1.2013 E. 4.3 [betreffend VGE 2011/71 vom 29.11.2011]). Ohnehin unterlässt es der Beschwerdeführer, eine starke Ge- fährdung der Wiedereingliederung im Irak objektiv nachvollziehbar zu kon- kretisieren und (soweit möglich) zu belegen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.3.1). Wie noch aufzuzeigen ist, ist von intakten Reintegrationsmöglichkeiten auszugehen (vgl. hinten E. 6.2.2). Seine tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem hier niederlassungs- berechtigten Sohn ist ebenso wenig geeignet, einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfasst der sachliche Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute, deren Beziehung gescheitert ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat keine Kinder aus zweiter Ehe; sein Sohn ist aus einer früheren – nicht ehelichen – Beziehung hervorgegangen (vorne Bst. A). Somit geht es dabei nicht um die Abfederung von Härten, die aus dem Scheitern der zweiten Ehe des Beschwerdeführers resultieren; auch insoweit fehlt es am geforderten inhalt- lichen Kausalzusammenhang (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.6; VGE 2023/5 vom 14.6.2023 E. 2.3). Der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn wird jedoch im Rahmen des Rechts auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) Rechnung zu tragen sein (vgl. hinten E. 3.8 und 6.3.1-6.3.3). 3.7Da dem Beschwerdeführer nach dem Erwogenen weder ein ehe- licher oder nachehelicher noch ein anderweitiger gesetzlicher Aufenthalts- anspruch zukommt, bedarf es für die Aufenthaltsbeendigung nicht zwingend eines Widerrufsgrunds (vgl. BGer 2C_113/2023 vom 27.9.2023 E. 4 [betref- fend VGE 2021/46 vom 17.1.2023], 2C_150/2022 vom 18.8.2022 E. 4). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz den Widerrufsgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 9 nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG (erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) zu Recht bejaht hat. 3.8Der Beschwerdeführer kann sich aber für sein Anwesenheitsrecht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Als Vater eines hier le- benden Kindes mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Niederlassungsbe- willigung) ist das Recht auf Familienleben betroffen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3). Anrufen kann er die erwähnten Garantien auch unter dem Aspekt des Rechts auf Privatleben, da seine massgebliche Aufenthaltsdauer den Richtwert von zehn Jahren bewilligten Aufenthalts deutlich übersteigt (vgl. vorne Bst. A; BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4). Hingegen kann er aus der früheren Beziehung zu seiner zweiten Ex-Frau (vorne E. 3.1) auch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nichts (mehr) für sich ab- leiten (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1). 4. Der Beschwerdeführer erachtet die streitige Entfernungsmassnahme als un- verhältnismässig und rügt sinngemäss eine Verletzung seines Rechts auf Familien- und Privatleben. 4.1Kann sich eine ausländische Person wie hier auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, kommt die Verweigerung der Verlängerung der Anwesenheitsbe- rechtigung einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gleich. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht ab- solut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 I 91 E. 4.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesent- lichen Umstände im Einzelfall, namentlich eventuelle strafrechtliche Verur- teilungen und der Anteil am Verschulden allfälligen weiteren Fehlverhaltens,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 10 der Grad der Integration der betroffenen Person, die Dauer ihrer Anwesen- heit in der Schweiz und die potenziellen konkreten Konsequenzen einer Wegweisung (vgl. je mit Hinweisen BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1; BGer 2C_54/2022 vom 8.11.2023 E. 7.3.1 [be- treffend VGE 2020/66 vom 26.11.2021]). Nichts anderes ergibt sich inhaltlich aus den anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts (Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 96 AuG; vgl. statt vieler BGer 2C_16/2018 vom 31.1.2019 E. 3.2, 2C_226/2023 vom 27.9.2023 E. 4.2, je mit Hinweisen). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung auch deren Interessen gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonven- tion, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 4.2Die Möglichkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung – und damit der Aufenthaltsbeendigung bei Ablauf der Frist – ist gesetzlich vorgesehen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Im Folgenden ist demnach eine Inte- ressenabwägung gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96 AuG unter Ein- bezug der Kindesinteressen vorzunehmen. 5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Entfernungsmassnahme ergibt sich Folgendes: 5.1Massgeblich für die Bewertung des öffentlichen Interesses ist bishe- riges deliktisches Verhalten der ausländischen Person (vgl. vorne E. 4.1), wobei deren Alter bei der (jeweiligen) Tatbegehung ebenso eine Rolle spielt wie die Art, Anzahl und Häufigkeit der Delikte (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 6.1). Die Bewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll nur mit Zurück- haltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 11 private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Ver- hütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit der ausländischen Person zu beenden (vgl. BGer 2C_623/2020 vom 26.10.2020 E. 2.3, 2C_162/2012 vom 12.10.2012 E. 3.2.1; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 4.1; zum Ganzen BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGer 2C_26/2017 vom 25.4.2017 E. 3.2). 5.2Der Beschwerdeführer ist soweit aktenkundig in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: –Urteil des Kreisgerichts XI Interlaken-Oberhasli vom 23. Oktober 2002: Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Fahrens in angetrun- kenem Zustand mit einem nicht motorischen Fahrzeug und Verletzung der Verkehrsregeln (Begehungszeitpunkte aus den Akten nicht ersicht- lich) zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten (bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre) und zu einer Busse von Fr. 250.--; zudem Landes- verweisung von 3 Jahren (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre [Akten EG Thun 3D pag. 426]); –Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 12. April 2007: Verurteilung wegen Raufhandels (begangen am 17.3.2004) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) und zu einer Busse von Fr. 500.-- (Akten EG Thun 3D pag. 333); –Urteil des Kreisgerichts XI Interlaken-Oberhasli vom 18. September 2008: Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfacher Be- schimpfung, Raufhandels, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, qualifizierten Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, grober Verkehrsregelverletzung und weiterer Delikte (Delikts- zeitraum: 26.1.2007 bis 9.5.2008) zu einer Freiheitsstrafe von 11 Mona- ten, aufgeschoben zugunsten der gleichzeitig angeordneten ambulan- ten Massnahme, und zu einer Busse von Fr. 200.-- (teilweise als Zusatz- strafe zum Urteil vom 12.4.2007 und unter Einbezug der widerrufenen Gefängnis- und Geldstrafe gemäss Urteilen vom 23.10.2002 und 12.4.2007 [Akten EG Thun 3D pag. 603 ff.]);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 12 –Strafmandat des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 4. August 2009: Verurteilung wegen qualifizierten Führens eines Perso- nenwagens in angetrunkenem Zustand (begangen am 3.7.2009) zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (Akten EG Thun 3D pag. 651); –Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 21. Juni 2012: Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (begangen am 30.11.2011) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (Akten EG Thun 3D pag. 763 f.); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 19. März 2013: Verurteilung wegen mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Nachtruhestörung und unanständigen Benehmens (begangen am 23.4. und 16.10.2012) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 450.-- (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 21.6.2012 [Akten EG Thun 3D pag. 699]); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Juni 2014: Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (begangen am 25.10. und 21.12.2013 sowie am 21.2. und 21.3.2014) zu 480 Stunden gemein- nütziger Arbeit und zu einer Busse von Fr. 400.-- (Akten EG Thun 3C pag. 1452 ff.); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 10. Dezember 2015: Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung (begangen am 20.9.2015) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- (Akten EG Thun 3B pag. 1627); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 12. Juni 2018: Verurteilung wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (begangen am 6. und 8.4.2018) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 500.-- (Akten EG Thun 3B pag. 2097); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 26. Juli 2018: Verurteilung wegen mehrfacher Beschimpfung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 13 (begangen am 6.5.2018) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (als Zusatzstrafe zum Urteil vom 12.6.2018 [Akten EG Thun 3B pag. 2131]); –Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 27. September 2018: Verur- teilung wegen mehrfacher Beschimpfung, falschen Alarms, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Nachtruhestörung (Deliktszeit- raum: 11.6.2016 bis 5.3.2018) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 3'000.-- (Akten EG Thun 3B pag. 2058 ff.); –daneben ergingen zwischen 2001 und 2017 etliche weitere Verurtei- lungen (davon drei seit 2014) wegen Übertretungen (Akten EG Thun 3C pag. 831, 1090, 1375, 1579, 3B pag. 1653 ff., 1665). Die letzte aktenkundige Verurteilung erfolgte am 27. September 2018 (vgl. Strafregisterauszug vom 15.3.2023 [act. 122]). Indes ist bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn unter der Geschäftsnummer STA.2017.4358 und somit mutmasslich seit 2017 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig wegen einfacher Körperverletzung, evtl. ver- suchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung, Sachentzie- hung, evtl. widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, falschen Alarms, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Führens eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10.2.2023 [act. 107]). 5.3Das straffällige Verhalten des Beschwerdeführers ist wie folgt zu wür- digen: 5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, für die lange zurücklie- genden Verurteilungen aus den Jahren 2002 bis 2009 könne er nicht (mehr) verantwortlich gemacht werden (vgl. Beschwerde S. 5), kann ihm nicht ge- folgt werden: Bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung kann nicht ausgeblendet werden, wie sich die betroffene ausländische Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Dabei kann zwar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 14 weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfeh- lungen handelt (BGer 2C_998/2020 vom 3.6.2021 E. 4.4, 2C_1015/2017 vom 7.8.2018 E. 4.2.2, 2C_136/2013 vom 30.10.2013 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1). Die weit zurückliegenden Verurteilungen des Beschwerde- führers, vorab jene bis 2009, sind somit in einem gewissen Mass zu relati- vieren. Sie dürfen aber durchaus berücksichtigt werden, zumal sie keines- wegs bloss untergeordnete Delikte betreffen und im Übrigen die Verurteilung vom 18. September 2008 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten in die Nähe einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn der ausländerrechtlichen Praxis rückt. 5.3.2 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 1 VRPG) zu prüfen ist, ob oder inwieweit die drei Verurteilungen aus dem Jahr 2018 (vgl. vorne E. 5.2) mit Blick auf das «Dualismusverbot» von Art. 62 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 3 AuG in die hier massgebliche ausländer- rechtliche Interessenabwägung einzubeziehen sind. Gemäss diesen Bestimmungen ist ein Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbe- willigung unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Mit dieser am

  1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Kollisionsbestimmung mit übergangs- rechtlicher Komponente beabsichtigte der Gesetzgeber, den Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungs- widerruf zu verhindern. Die ebenfalls auf den 1. Oktober 2016 in Kraft getre- tenen Bestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung (Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) sind zudem nur auf Delikte anwendbar, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (aus- führlich dazu BGE 146 II 49 E. 5.1 f., 146 II 1 E. 2.1.2 [Pra 109/2020 Nr. 82]; weiterführend BGer 2C_305/2023 vom 9.11.2023 E. 4.3-4.7). Art. 62 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 3 AuG setzen Entfernungsmassnahmen eine spezifisch auf Delinquenz zugeschnittene, absolute Schranke, wenn die betroffene Person über einen gesetzlichen Aufenthaltsanspruch verfügt. Die in diesen Normen niedergelegte Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich nicht bloss auf den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m.) Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. etwa BGE 146 II 1 Bst. A

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 15 und B sowie E. 2.2 [Pra 109/2020 Nr. 82], 146 II 49 E. 4.5; VGE 2019/296 vom 29.3.2022 E. 2.2 und 2.3.5), sondern grundsätzlich ebenfalls auf jenen des erheblichen oder wiederholten bzw. schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c bzw. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG, jedenfalls soweit dieser mit Delinquenz begründet wird (vgl. BGer 2C_580/2019 vom 9.3.2020 E. 2.3.1 und 2.4.2 f.; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 62 AIG N. 18). Die Bindungswirkung für die Ausländerbehörden gilt zudem nicht nur in Widerrufskonstellationen, sondern auch bei der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGer 2C_628/2019 vom 18.11.2019 E. 7.1 mit Verweis auf Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtli- che Auswirkungen der Landesverweisung, in Plädoyer 5/2016 S. 96 ff., 106; Fanny de Weck, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 66a StGB N. 9 mit Hinweisen). Auch in (Nicht-)Verlängerungskons- tellationen stellt sich die Frage der Bindungswirkung indes nur im Zusam- menhang mit Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 bzw. Art. 63 Abs. 1 AuG, wie sich aus der Gesetzessystematik und aus dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 3 AuG ergibt («Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, [...]»). Hier geht es aber nicht um die Frage, ob ein Widerrufsgrund vorliegt, sondern um eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96 AuG. Diese Bestimmungen sehen diesbezüglich keine Einschränkungen vor. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Ein- zelfalls zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 4.1). Dazu gehört auch das delikti- sche Verhalten der betroffenen Person, dessen ungeachtet, ob die Straftaten vor oder nach dem 1. Oktober 2016 verübt wurden bzw. ob eine Landesver- weisung in Betracht kam oder nicht (in diesem Sinn BGer 2C_726/2021 vom 8.6.2022 E. 3.3, 4.1 und 4.4; vgl. auch BGE 146 II 321 [BGer 2C_744/2019 vom 20.8.2020] nicht publ. E. 6 [Pra 110/2021 Nr. 46]; BGer 2C_657/2020 vom 16.3.2021 E. 3.2). 5.3.3 Es sind damit auch die drei Verurteilungen aus dem Jahr 2018 in die ausländerrechtliche Interessenabwägung miteinzubeziehen. Im Übrigen ist bezüglich der beiden Strafbefehle vom 12. Juni und 26. Juli 2018 aufgrund der Geringfügigkeit der Delikte davon auszugehen, dass eine (fakultative) Landesverweisung von der Staatsanwaltschaft von vornherein nicht in Betracht gezogen wurde. Dem Strafurteil vom 27. September 2018, für das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 16 weder eine schriftliche Begründung noch die Anklageschrift oder ander- weitige Aufzeichnungen der Staatsanwaltschaft bei den Akten liegt, lässt sich sodann nicht entnehmen, aus welchen Gründen auf eine (fakultative) Landesverweisung verzichtet wurde bzw. ob bei deren Prüfung auch die Vor- strafen (für die vor dem 1.10.2016 begangenen Delikte) berücksichtigt wurden. Selbst wenn im vorliegenden Fall ein Widerrufsgrund in Frage stünde, erscheint daher zweifelhaft, ob das Dualismusverbot greifen würde (vgl. BGer 2C_305/2023 vom 9.11.2023 E. 4.6 f.; zur Bindungswirkung von Strafbefehlen auch BGer 2C_728/2021 vom 4.3.2022 E. 5 mit Hinweisen). Dies muss hier aber nicht abschliessend beurteilt werden. 5.3.4 Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer während seines Auf- enthalts in der Schweiz immer wieder gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hat. Sein strafbares Verhalten erstreckt sich über die gesamte Zeit seiner Anwesenheit bis zum Zeitpunkt der Verfügung der EG Thun vom 17. Juni 2019 (vgl. vorne E. 5.2, auch zum Folgenden). Zwischen 2002 und 2018 wurde er zu Freiheitsstrafen von insgesamt 13 Monaten und Geldstra- fen von insgesamt 310 Tagessätzen verurteilt. Hinzu kommt eine Verurtei- lung zu 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit, was einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen bzw. einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen entspricht (vgl. Art. 79a Abs. 4 StGB). Es handelt sich keineswegs nur um Bagatelldelin- quenz. Der Beschwerdeführer beging nebst einem Verbrechen (versuchte Brandstiftung, Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 und Art. 10 Abs. 2 StGB; vgl. Akten EG Thun 3B pag. 1627) insbesondere zahlreiche Vergehen, darunter Gewaltdelikte (einfache Körperverletzung) und strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Indem er zweimal mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration einen Personenwagen lenkte, zeigte er sich zudem im Strassenverkehr unverant- wortlich und gefährdete zumindest abstrakt andere Verkehrsteilnehmende. Die vielen Verurteilungen hielten ihn ebenso wenig von weiterer Delinquenz ab wie die anfänglich noch angeordneten Probezeiten und die ausländer- rechtliche Ermahnung der EG Thun im Jahr 2015, die sich insbesondere auf sein Legalverhalten bezog (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Thun 3B pag. 1605). Wohl liegen sowohl die schwerste Verurteilung (Freiheitsstrafe von 11 Monaten im Jahr 2008) als auch die meisten der schwereren Straftaten (Kör- perverletzungen, Raufhändel, Sachbeschädigungen, Gewalt und Drohung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 17 gegen Behörden und Beamte, Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifi- zierter Blutalkoholkonzentration) rund neun Jahre und länger zurück, wes- halb diese Delikte allesamt in gewissem Mass zu relativieren sind (vgl. vorne E. 5.3.1). Zudem gründen die jüngeren Verurteilungen, namentlich jene aus dem Jahr 2018 (Beschimpfungen, Missbrauch von Fernmeldeanlagen, Nachtruhestörungen), zwar nicht auf besonders schwerwiegenden Straf- taten; sie sind aber (ebenfalls) nicht dem Bagatellbereich zuzuordnen. Ins- gesamt zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers von einer anhaltend inakzeptablen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung. 5.3.5 Der Beschwerdeführer führt sein strafrechtliches Verhalten auf über- mässigen Alkoholkonsum und psychische Probleme zurück (vgl. Be- schwerde S. 4 f.). – Es ist aktenkundig, dass er sich jahrelang in ambulanter bzw. teilweise auch in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Gemäss eigenen Angaben war er schon im Irak psychiatrisch behandelt worden (Akten EG Thun 3B pag. 1885). Im September 2017 unterzog er sich einer zweiwöchigen stationären Suchtbehandlung (Akten EG Thun 3B pag. 1831, 1844, 1885 f.; Beschwerde S. 4). Ab Oktober 2017 wurde er von med. pract. O. Jabbar, Biel, psychiatrisch behandelt. Dieser stellte die fol- genden Diagnosen (vgl. Arztbericht vom 30.8.2018 [in Akten SID 3A5]): –emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typus (ICD-10: F60.30), differentialdiagnostisch kombinierte Persönlichkeitsstörung (paranoid-querulatorische, impulsive und narzisstische Züge; ICD-10: F61.0); –psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, zumindest schäd- licher Gebrauch mit phasenweise exzessivem Konsum (ICD-10: F10.1); –psychische und Verhaltensstörung durch Sedative oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch von Zolpidem (ICD-10: F10.1); –rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit diskreten psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3); –psychosoziale Belastungsstörung (finanzielle Schwierigkeiten, Konflikte mit Behörden und Polizei, Beziehungskonflikte, Tod der Ehefrau, Trennung vom Sohn, Arbeitslosigkeit und Jobverlust, negativer IV-Ent- scheid; ICD-10: Z63.7);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 18 –unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1); –dringender Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits- störung im Erwachsenenalter (ADHS; ICD-10: F90.0). Nachdem sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutlich verbessert hatte, konnte die psychiatrische Behandlung im Oktober 2022 abgeschlossen werden. Gemäss dem behandelnden Psychiater habe der Beschwerdeführer anamnestisch Zolpidem abgesetzt und sei abstinent. Der Verlauf sei sowohl aus medizinischer als auch aus psychosozialer und psychiatrischer Sicht stabil (vgl. Arztbericht vom 30.3.2023 [act. 128]). 5.3.6 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein Grossteil der Delin- quenz des Beschwerdeführers massgeblich mit seinen psychischen und suchtspezifischen Problemen im Zusammenhang stand: Die im Jahr 2008 verhängte Freiheitsstrafe von 11 Monaten wurde zugunsten einer ambu- lanten Massnahme aufgeschoben (vgl. vorne E. 5.2), welche namentlich in einer psychotherapeutischen und suchtzentrierten Behandlung bestand (Akten EG Thun 3D pag. 605). Bei zahlreichen Delikten stand der Beschwer- deführer aktenkundig unter (starkem) Alkoholeinfluss, so regelmässig bei den zahlreichen missbräuchlichen Anrufen auf die Notrufnummer der Polizei und den dabei getätigten Beschimpfungen (vgl. Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern vom 16.10.2016 S. 13 und vom 14.6.2017 S. 2 [Akten EG Thun 3B pag. 1645, 1714]; ferner Berichterstattung in der Berner Zeitung vom 27.9.2018 [Akten EG Thun 3B pag. 2045 f.]). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er könne insbesondere unter dem schädigenden Einfluss von Alkohol seine «Zunge nicht kontrollieren»; es handle sich um Wutausbrüche, die er danach in nüchternem Zustand bereue (vgl. Beschwerde S. 4). Es ist indes davon auszugehen, dass bereits die Strafbehörden im Rahmen der Strafzumessung dem Hintergrund seiner psy- chischen und suchtspezifischen Probleme Rechnung trugen; so wurde etwa die mit Urteil vom 27. September 2018 ausgesprochene Strafe gestützt auf Art. 48 und Art. 19 Abs. 2 StGB gemildert (vgl. Strafregisterauszug vom 15.3.2023 S. 5 [act. 122]). Die genannten Umstände vermögen daher das ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers nicht massgeblich (weiter) zu relativieren, was er auch selber nicht zu verkennen scheint (vgl. Beschwerde S. 5). Sie sind jedoch bei der Rückfallgefahr zu berücksichtigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 19 (vgl. hinten E. 5.4.3), zumal mit Blick auf den stabilisierten psychischen Zu- stand des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.3.5 hiervor). 5.3.7 Insgesamt ist mit der SID aufgrund der intensiven, sich über einen langen Zeitraum erstreckenden hartnäckigen Delinquenz des Beschwerde- führers auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Probleme auf ein erhebliches ausländerrechtliches Verschulden zu schliessen (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 6.2). Dieses begründet ein erhebliches sicherheits- polizeiliches Interesse an der streitigen Entfernungsmassnahme. 5.4Von Bedeutung für die Gewichtung des öffentlichen Interesses ist weiter die Rückfallgefahr. 5.4.1 Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass eine Straftäterin oder ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebenso wenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. BGer 2C_270/2015 vom 6.8.2015 E. 4.1 f.). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). Handelt es sich um eine auslän- dische Person, die – wie der Beschwerdeführer – nicht in den Anwendungs- bereich des FZA fällt (vgl. vorne E. 3.2), kommt der Rückfallgefahr keine zentrale Bedeutung zu (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 134 II 10 E. 4.3); vielmehr darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_378/2022 vom 2.5.2023 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1; zum Ganzen BGer 2C_378/2022 vom 2.5.2023 E. 4.2, 2C_826/2020 vom 4.6.2021 E. 3.4). 5.4.2 Die SID hat aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers bzw. aus seiner «allgemeinen Unberechenbarkeit», die sich namentlich aus seiner ungelösten Suchtproblematik (missbräuchlicher Konsum von Alkohol und Medikamenten) ergebe, auf eine Rückfallgefahr geschlossen. Diese beziehe sich zwar nicht auf schwerwiegende Delikte bzw. auf eine schwere Verletzung hochwertiger Rechtsgüter, verstärke aber dennoch in erhebli- chem Mass das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). – Nach Ansicht des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 20 trifft die Legalprognose der SID nicht zu (Beschwerde S. 4). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich nicht näher auseinander. Da er sein Fehlverhalten massgeblich auf seinen «desolaten» psychischen Zu- stand zurückführt (Beschwerde S. 5), sein Gesundheitszustand sich aber stabilisiert hat (vorne E. 5.3.5 am Ende), ist zu prüfen, ob die Einschätzung der SID (weiterhin) zutrifft. 5.4.3 Wie bereits erwähnt, kann nicht ausgeblendet werden, dass die psy- chischen Probleme des Beschwerdeführers, die wiederum zu seinem problematischen Alkoholkonsum geführt (oder diesen jedenfalls begünstigt) haben dürften, wesentlich zu seinem straffälligen Verhalten beigetragen haben (vgl. vorne E. 5.3.6). Die psychische Situation des Beschwerdeführers hat sich mittlerweile stabilisiert. Zudem ist er seit Juli 2021 als Portier in einem Luxushotel in Luzern angestellt, zunächst auf Stundenlohnbasis und seit Dezember 2021 in einem 100 %-Pensum (vgl. Arbeitsverträge vom 8.7. und 25.11.2021 [act. 35A und 59]). Die Arbeitgeberin äussert sich ausge- sprochen positiv zu seinen Leistungen und seinem Verhalten (vgl. Zwischen- zeugnis vom 18.5.2023 [act. 137]). Seit dem angefochtenen Entscheid scheint er damit auf dem Weg zu sein, eine stabile Erwerbssituation aufzu- bauen. Die mit der Arbeitstätigkeit gesicherte Tagesstruktur dürfte sich posi- tiv auf seinen psychischen Gesundheitszustand auswirken (vgl. in diesem Sinn Schreiben des Psychotherapeuten vom 12.11.2020 S. 2 [in Beschwer- debeilagen, act. 8B]), was die Legalprognose zu seinen Gunsten beeinflusst. Die jüngsten Straferkenntnisse liegen mittlerweile rund fünf Jahre zurück (vgl. Strafregisterauszug vom 15.3.2023 [act. 122]). Getrübt wird die Legal- prognose hingegen durch das bei der Staatsanwaltschaft Solothurn hängige Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung etc. (vgl. vorne E. 5.2 am Ende). Diesbezüglich gilt zwar grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Laufende Strafuntersuchungen dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Rückfallgefahr nur berücksichtigt werden, soweit das zur Last gelegte Verhalten unbestritten ist oder aufgrund der Akten feststeht (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3; BGer 2C_17/2019 vom 31.10.2019 E. 3.2.3; VGE 2020/469 vom 4.8.2022 E. 3.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_738/2022 vom 6.2.2023]). In Bezug auf das Körperverletzungsdelikt ist weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt, zumal sich der Beschwerdeführer zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 21 mindest implizit von diesem Vorwurf distanziert (vgl. Beschwerde S. 4). Hin- gegen streitet er die übrigen ihm zur Last gelegten Delikte nicht ab, sondern macht pauschal geltend, er befinde sich heute in einer gänzlich anderen Situation (vgl. Eingabe vom 27.2.2023 S. 2 [act. 116]). Viele dieser mut- masslichen Straftaten betreffen den einschlägigen Bereich (Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte) und sind glaubhaft dokumentiert, da sie direkt gegen die Ausländer- bzw. Polizeibehörden gerichtet waren (vgl. Anzeigerapporte der Kantonspolizei Bern bzw. der Luzerner Polizei vom 4.3. und 8.7.2019 [Akten EG Thun 3B pag. 2176 ff., 2320 f.] sowie vom 14.3., 16.4., 23.4., 18.5., 19.5., 15.6. und 19.6.2021 sowie 19.5.2022 [act. 16A, 18A, 34A, 36A, 42A, 97A]). Damit liegen gewichtige Indizien für eine Rückfälligkeit während des auslän- derrechtlichen Verfahrens vor. Immerhin sind seit dem Stellenantritt des Be- schwerdeführers im Luxushotel keine weiteren strafrechtlich relevanten Vorfälle bekannt geworden. Seine Situation erscheint aber mit Blick auf das vorherige sich über einen langen Zeitraum erstreckende Fehlverhalten noch zu wenig gefestigt, um von einer fehlenden oder nur noch geringen Rückfall- gefahr auszugehen. 5.4.4 Nach dem Erwogenen besteht im heutigen Zeitpunkt weiterhin eine Rückfallgefahr, obwohl sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers in den letzten zwei Jahren stabilisiert hat. Aus generalpräventiven Überle- gungen ist diese Rückfallgefahr nicht hinzunehmen, auch wenn sie sich in erster Linie auf nicht besonders hochwertige Rechtsgüter beziehen mag (insb. Ehre und Privatbereich von Behördenmitgliedern, staatliche Autorität). Sollte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verlangt, kann ihm nicht gefolgt wer- den; eine solche ist nur im Anwendungsbereich des FZA vorausgesetzt (vgl. vorne E. 5.4.1; BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1], 136 II 5 E. 4.2, 146 II 49 [BGer 2C_468/2019 vom 18.11.2019] nicht publ. E. 3.1). Die Rück- fallgefahr verleiht dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernungs- massnahme damit zusätzliches Gewicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 22 5.5Der Beschwerdeführer hat neben seiner Straffälligkeit auch Schulden angehäuft. Seine betreibungsrechtliche Situation hat sich in den ver- gangenen Jahren wie folgt entwickelt: –Am 10. September 2015 waren im Betreibungsregister des Betreibungs- amts Oberland sechs Verlustscheine von Fr. 28'752.40 und drei offene Betreibungen von Fr. 22'253.15 registriert (Akten EG Thun 3C pag. 1591 f.). –Am 27. September 2018 waren im Betreibungsregister des Betreibungs- amts Oberland 13 Verlustscheine von Fr. 39'096.40 und zwei offene Betreibungen von Fr. 17'170.80 registriert (Akten EG Thun 3B pag. 2035 f.). –Am 27./28. Februar 2023 waren im Betreibungsregister des Betrei- bungsamts Oberland 23 Verlustscheine von Fr. 56'298.59 und eine offene Betreibung von Fr. 1'140.63 sowie im Betreibungsregister des Betreibungsamts Luzern sieben Verlustscheine von Fr. 6'761.85 und zwei offene Betreibungen von Fr. 2'840.-- registriert (act. 114 und 115). Die nicht unerhebliche Verschuldung des Beschwerdeführers von aktuell rund Fr. 64'000.-- (Verlustscheine) ist bei den öffentlichen Interessen eben- falls zu berücksichtigen und fällt in der Gesamtabwägung negativ ins Ge- wicht, zumal der Beschwerdeführer im Oktober 2015 (auch) in dieser Hin- sicht deutlich ermahnt worden ist (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Thun 3B pag. 1605). 5.6Insgesamt besteht angesichts der gesamten Umstände weiterhin ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz. 6. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 23 in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und allfälligen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 4.1). 6.1Der Beschwerdeführer lebt seit Ende 2002 mit einer Aufenthaltsbe- willigung in der Schweiz. Es ist unbestrittenermassen von einer langen Auf- enthaltsdauer auszugehen, die grundsätzlich ein bedeutendes Bleibein- teresse begründet (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2). Allerdings hat sich der Beschwerdeführer gemessen an seiner langjährigen Anwesenheit nur mangelhaft integriert: In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht ist festzustellen, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz verschiedenen Erwerbstätigkeiten – überwiegend im Gastgewerbe und im hochprozentigen Bereich – nachge- gangen ist, wobei die längste Anstellung knapp drei Jahre dauerte; dazwi- schen gab es immer wieder Phasen der Erwerbslosigkeit (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers vom November 2020 sowie Arbeitszeugnisse bzw. -bestätigungen [in Beschwerdebeilagen, act. 8B, sowie in Akten SID 3A3]). Zugute zu halten ist ihm, dass er keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat und auf dem Weg zu sein scheint, sich eine stabile Erwerbssituation zu schaffen (vgl. vorne E. 5.4.3). Negativ ins Gewicht fällt hingegen seine nicht unerhebliche Verschuldung (vgl. vorne E. 5.5). Insgesamt ist von einer nur teilweise gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration auszugehen. Die soziale Integration muss schon aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers als ungenügend bezeichnet werden. Die Respektierung der Rechtsordnung ist zentraler Aspekt jeglicher Integration (aArt. 77 Abs. 4 VZAE in der ursprünglichen Fassung [AS 2007 S. 5523]; Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; heute Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Weiter pflegt der Beschwerdeführer soziale Kon- takte hauptsächlich zu seinen hier lebenden Angehörigen (Sohn und Bruder mit Familie; vgl. Beschwerde S. 6; Eingabe vom 27.2.2023 S. 3 [act. 116]). Vertiefte ausserfamiliäre Beziehungen, deren Abbruch ihn hart treffen würde, macht er (auch) vor Verwaltungsgericht nicht substanziiert geltend. Er führt zwar «zahlreiche gute Kontakte zu verschiedenen Personen der ständigen Wohnbevölkerung unterschiedlicher Nationalität» an wie Arbeitskollegen und alte Bekannte, hält aber fest, dass er zu diesen in der Regel keine be- sonderen Beziehungen pflege (Beschwerde S. 6). Die vorinstanzlich aner- kannten guten Deutschkenntnisse (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.3)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 24 vermögen nichts daran zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer insge- samt ungenügend zu integrieren vermocht hat. 6.2Zu den Reintegrations- und Rückkehrmöglichkeiten des Beschwer- deführers ergibt sich Folgendes: 6.2.1 Der Beschwerdeführer erachtet eine Rückkehr in sein Heimatland vorwiegend aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands als unzu- mutbar (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer heute nicht mehr in psychiatrischer Behandlung ist und soweit ersichtlich auch keine Medikamente benötigt (vgl. vorne E. 5.3.5 am Ende). Zwar rechnet der Arzt, der ihn bis 2022 behandelt hatte, im Fall des definitiven Verlusts des Aufenthaltsrechts damit, dass sich der psychi- sche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder verschlechtert und erneut psychiatrisch-psychotherapeutische Massnahmen angezeigt sind (vgl. Arztbericht vom 30.3.2023 [act. 128]). Diese Prognose lässt die Rückkehr aber nicht als unzumutbar erscheinen, zumal der Beschwerde- führer die vorinstanzliche Feststellung nicht in Abrede stellt, dass in seinem Heimatland eine ambulante oder stationäre psychotherapeutische Behand- lung grundsätzlich möglich ist und die «gängigsten» Psychopharmaka erhält- lich sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4.1). Zudem kann die Rückkehr in den Irak therapeutisch und organisatorisch durch seine (medizinischen) Vertrauenspersonen vorbereitet werden, sollte er im Fall des definitiven Ver- lusts seines Aufenthaltsrechts auf medizinische Hilfe angewiesen sein (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; VGE 2015/113 vom 3.12.2015 E. 4.4.4). Nicht zu überzeugen vermag schliesslich sein Argument, wer kein Geld habe, könne sich im Nordirak nicht behandeln lassen (Beschwerde S. 6): Sollten allfällige Behandlungskosten weder vom Beschwerdeführer bezahlt werden können noch vom staatlichen Gesundheitssystem gedeckt sein, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass er diesbezüglich auf die finanzielle Unterstützung seines hier lebenden Bruders zurückgreifen kann (vgl. E. 6.2.2 hiernach). Insgesamt ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen, die der Rückkehr entgegenstehen könnte (vgl. dazu BGE 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen). 6.2.2 Zu den sozialen und beruflich-wirtschaftlichen Reintegrations- möglichkeiten ergibt sich Folgendes: Der heute 45-jährige Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 25 ist Kurde und stammt aus der im Nordirak gelegenen Autonomen Region Kurdistan (ARK), die von der kurdischen Regionalregierung («Kurdistan Regional Government» [KRG]) beherrscht wird. Er hat zehn Geschwister und verbrachte die prägende Zeit seiner Kindheit und Jugend im Nordirak, wo er auch die Schule besuchte (Akten EG Thun 3D pag. 6, 12, 160 f., 3B pag. 1839, 1842; angefochtener Entscheid E. 6.4.1; Lebenslauf des Be- schwerdeführers vom November 2020 [in Beschwerdebeilagen, act. 8B]). Sein Heimatland verliess er erst im Alter von 21 Jahren. Gemäss seinen Aussagen im Asylverfahren hatte er zuletzt in der Stadt D.________ gelebt und für die Demokratische Partei Kurdistans (DPK; kurdisch: PDK; englisch: KDP) in der Peschmerga (Streitkräfte der ARK) gedient; zudem gab er damals (1999) an, dass nebst seinen Eltern auch seine sieben Brüder und drei Schwestern in D.________ leben (Akten EG Thun 3D pag. 160 ff., 171, 183, 185). Soweit aktenkundig ist er seither einzig im Jahr 2004 in den Irak zurückgekehrt (Akten EG Thun 3B pag. 1839). Allerdings spricht er unbe- strittenermassen Kurdisch und pflegt zu (mindestens noch) einem in der Schweiz lebenden Bruder einen engen Kontakt (vgl. Eingabe vom 27.2.2023 S. 3 [act. 116]; Akten EG Thun 3B pag. 1842). Sodann bestreitet er die Fest- stellung der Vorinstanzen nicht, dass einer seiner Brüder im Jahr 2017 frei- willig ins Heimatland zurückgekehrt ist, um mit Rückkehrhilfe des Bundes zusammen mit anderen dort lebenden Familienangehörigen einen Super- markt aufzubauen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4.1; Verfügung der EG Thun vom 17.6.2019 S. 21). Zudem gab seine (heute von ihm geschiedene) Ehefrau im Jahr 2019 bei einer Befragung anlässlich des Verdachts der Scheinehe an, sie habe mit ihrer Schwiegermutter über Skype gesprochen (Akten SID pag. 95). Der Standpunkt des Beschwerdeführers, er habe über- haupt keinen Bezug mehr zum Irak und weder zu seiner Mutter noch zu an- deren dort lebenden Verwandten Kontakt (sein Vater soll im August 2020 verstorben sein), erscheint daher wenig glaubhaft (vgl. Eingabe vom 27.2.2023 S. 3 [act. 116]). Vielmehr ist mit der SID davon auszugehen, dass er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist und zum Heimatland auch eine gewisse familiäre Verbun- denheit besteht, an welche er anknüpfen kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4.1); zudem kann er neue Kontakte aufbauen. Weiter ist der Beschwer- deführer arbeitsfähig und grundsätzlich in der Lage, auch in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was er nicht in Abrede stellt. Seine hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 26 gesammelten Berufserfahrungen dürften ihm bei der beruflichen Reintegra- tion dienlich sein. 6.2.3 Der Rückkehr in den (Nord-)Irak steht auch die dortige Sicherheits- lage nicht entgegen: Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in den vier Provinzen der ARK – das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie Halabja gebildet – keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Rückkehr in die kurdischen Pro- vinzen wird grundsätzlich als zumutbar beurteilt unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandt- schaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschen- den Parteien verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; BVGer E-3737/2015 vom 14.12.2015 E. 7.4; vgl. auch VGE 2019/209 vom 7.4.2020 E. 4.3.4). Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst bestätigt (BVGer E- 1664/2023 vom 1.6.2023 E. 9.3.1). Da der Beschwerdeführer bis ins Erwachsenenalter im Nordirak gelebt hat und dort auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Soweit er pau- schal und unsubstanziiert auf die «gravierenden Probleme» in seiner Heimat verweist (Beschwerde S. 6), ist darauf nicht weiter einzugehen. 6.2.4 Nach dem Erwogenen ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass für ihn die Wiedereingliederung nach seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz schwierig sein dürfte. 6.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 6.3.1 Insoweit ist die auch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minder- jährigen, hier niederlassungsberechtigten Sohn bedeutsam (vgl. vorne Bst. A und E. 3.8). – Es ist unwidersprochen geblieben, dass der heute 13-jährige Junge unter der alleinigen elterlichen Sorge (und Obhut) seiner Mutter steht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 und 6.4.2; Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil vom 4.7.2019 S. 3 [in Akten SID 3A2]). Gemäss der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 27 jüngsten Auskunft der Kindsmutter besteht keine Vereinbarung über das Be- suchsrecht des Beschwerdeführers. Persönliche Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Sohn fänden ein- bis zweimal im Monat statt (ca. von 11 Uhr bis 16/17 Uhr) und Übernachtungen ein- bis zweimal im Jahr. Sie würde das Verhältnis Vater-Sohn aktuell als distanziert beschreiben. B.________ freue sich aber, den Vater zu sehen. Die Kontakte halte sie für sehr wichtig. Die gemäss Unterhaltsvertrag vom Kindsvater geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge würden bis zum heutigen Zeitpunkt von ihrer Wohngemeinde bevorschusst (vgl. Eingabe der Kindsmutter vom 25.3.2023 [act. 124]). Der Beschwerdeführer stellt diese Darstellung nicht in Abrede. Er begründet die eher wenigen Treffen bzw. Kontakte mit seinen unregelmässigen Arbeitszeiten und dem Verhalten der Kindsmutter, die ihm die direkte (telefonische) Kontaktaufnahme mit seinem Sohn nicht erlaube. Dieser rufe ihn aber doch ab und zu an. Zudem habe die Kindsmutter ver- schwiegen, dass er seinem Sohn per Post regelmässig Taschengeld (durch- schnittlich Fr. 80.-- pro Monat) zukommen lasse und ihm auch Sachen kaufe (Eingabe vom 3.4.2023 [act. 130]). Weiter ist aktenkundig, dass die vom Ge- meinwesen bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträge letztlich vom Beschwerdeführer bezahlt werden, unterliegt er doch einer Lohnpfändung über den entsprechenden Betrag von Fr. 551.10 (vgl. Lohnabrechnungen für Februar bis Mai sowie Oktober bis Dezember 2022 [act. 77, 79A, 85, 101A]; Schreiben der Sozialabteilung Ruswil vom 9.12.2021 betreffend Anpassung der Alimente per 1.1.2022 [act. 99A]) bzw. aktuell Fr. 566.-- (vgl. Lohnab- rechnungen für August bis Oktober 2023 [act. 144A]). 6.3.2 Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte auslän- dische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen («Besuchsrecht»; Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Hierfür ist nicht un- bedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 144 I 91 E. 5.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.3). Sein privates Interesse am Verbleib im Land vermag in dieser Situation das öffentliche Interesse an seiner Aus- reise dann zu überwiegen, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 28 lebenden Kind mit gefestigtem Aufenthaltsrecht eine besonders enge Bezie- hung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht besteht, sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil weitgehend tadellos verhalten hat und die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2, 139 I 315 E. 2.2 und 2.5; BGer 2C_231/2019 vom 23.5.2019 E. 3.2.2; VGE 2019/387 vom 17.6.2020 E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_609/2020 vom 1.2.2021]). 6.3.3 Der Beschwerdeführer kann aus der soeben dargelegten Rechtspre- chung insofern nichts Entscheidendes für sich ableiten, als aufgrund seiner Straffälligkeit nicht von einem weitgehend tadellosen Verhalten gesprochen werden kann. Die von ihm begangenen Delikte stellen auch keine unterge- ordneten Vorkommnisse dar, die nach bundesgerichtlicher Praxis in spezifi- schen Fällen bzw. bei besonderen Umständen in einer Gesamtabwägung etwas weniger stark zu gewichten sind, sodass sie die anderen Kriterien nicht von vornherein aufzuwiegen vermögen (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.4 [Pra 108/2019 Nr. 11]; BGer 2C_746/2020 vom 4.3.2021 E. 5.3 und 5.5, 2C_423/2018 vom 18.10.2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Dennoch ist festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ein regelmässiger, wiewohl aktuell nicht besonders häufiger Kontakt besteht (vorne E. 6.3.1), der durch zahlreiche beigebrachte Fotos belegt ist (vgl. etwa act. 10C, 14A1, 79B, 98A, 101A, 140A). Die effektiv gelebten Kontakte er- reichen aber jedenfalls nicht ein nach heutigem Massstab übliches Besuchs- recht; deshalb sind selbst die (herabgesetzten) Anforderungen an die affektive Beziehung nicht erfüllt, wie sie das Bundesgericht für die privile- gierten Fälle im Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ent- wickelt hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 140 I 145 E. 3.2 [Pra 103/2014 Nr. 90], 139 I 315 E. 2.4 f.; BGer 2C_243/2021 vom 25.10.2022 E. 3.3.1), wobei sich der Beschwerdeführer wie gesehen ohne- hin nicht mit Erfolg auf diese Bestimmung berufen kann (vgl. vorne E. 3.6). Eine besonders intensive affektive Beziehung liegt damit nicht vor. Ob in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, erscheint angesichts der Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen zweifelhaft, kann aber offenbleiben. Nach dem Erwogenen ist beweismässig gesichert, dass auch eine (persönliche) Anhörung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 29 Sohnes jedenfalls in affektiver Hinsicht keine besonders enge Beziehung im Sinn der Rechtsprechung ergeben kann. Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Beschwerde S. 3; Eingabe vom 3.4.2023 S. 2 [act. 130]) wird abge- wiesen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. hierzu statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f., je mit weiteren Hinweisen). Dem steht Art. 12 KRK nicht entgegen: Die Bestimmung verlangt nicht zwingend eine persönliche Anhörung des Kindes. Wenn das Kind durch seine Eltern vertreten wird und die Interessen des Kindes und der Eltern (oder zumindest des das Kind vertretenden Elternteils) gleichläufig sind, kann die Ansicht des Kindes auch ohne persönliche Anhörung durch seine Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149, 144 II 1 E. 6.5; BGer 2C_17/2021 vom 18.6.2021 E. 3.5). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn an einer Fortsetzung der Pflege ihrer fami- liären Beziehung in der Schweiz interessiert sind und der Sohn bei seiner obhuts- und allein sorgeberechtigten Mutter in der Schweiz bleiben wird. Der Standpunkt des Kindes konnte durch dessen Mutter (vgl. Eingabe vom 25.3.2023 [act. 124]) und den Beschwerdeführer in das Verfahren ein- gebracht werden. Zudem stellt der Beschwerdeführer – wie gesehen – die Darstellung der Kindsmutter zum Umfang des Kontakts zwischen ihm und B.________ nicht in Abrede (vorne E. 6.3.1). Nach dem Gesagten durfte auch die SID auf eine persönliche Anhörung des Sohnes verzichten, zumal sie ebenfalls eine Stellungnahme der Kindsmutter eingeholt hatte (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4.2). Entgegen dem Beschwerdeführer ist der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 12 KRK bzw. des rechtlichen Gehörs (Verzicht auf die beantragte Beweismassnahme) vorzuwerfen (vgl. Beschwerde S. 3). 6.3.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung die Beziehung zu seinem Sohn nur noch unter deutlich erschwerten Be- dingungen leben könnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4.2). Er hat sich diese familiären Konsequenzen jedoch selber zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Vater nicht von seiner wiederholten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 30 erheblichen Straffälligkeit abgehalten. Sein eigenes Interesse, nicht von seinem Sohn getrennt zu werden, ist daher zu relativieren. Für den Sohn hätte die Trennung zweifellos einschneidende Konsequenzen, da er eine wichtige Bezugsperson verlieren würde. Die Bedeutung seiner Kontakte zum Vater wird auch von der Kindsmutter hervorgehoben (vgl. vorne E. 6.3.1). Immerhin könnte der Sohn bei seiner Mutter in der Schweiz bleiben und weiterhin unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen. Den Kontakt zum Vater könnte er mittels der modernen Kommunikationsmittel und allen- falls im Rahmen von Besuchen zumindest in einem gewissen Ausmass auch über die Distanz aufrechterhalten. 6.4Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nur unzureichend in die hiesigen Verhält- nisse integriert und einer Rückkehr in den Irak stehen keine unüber- windbaren Hindernisse entgegen. Aus der familiären Beziehung zum Sohn ergibt sich jedoch insbesondere mit Blick auf das Kindesinteresse ein nicht unerhebliches privates Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. 7. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat über Jahre hinweg delinquiert und wurde von 2002 bis 2018 u.a. zu Freiheitsstrafen von insgesamt 13 Monaten, Geldstrafen von insgesamt 310 Tagessätzen und 480 Stunden ge- meinnütziger Arbeit verurteilt. Wohl liegen die schwereren Delikte bereits längere Zeit zurück. Dennoch hat der Beschwerdeführer mit seiner insge- samt hartnäckigen Delinquenz ein erhebliches ausländerrechtliches Ver- schulden auf sich geladen. Auch wenn sich die psychische Situation des Beschwerdeführers stabilisiert hat, ist weiterhin von einer nicht zu vernach- lässigenden Rückfallgefahr auszugehen, welche unter generalpräventiven Gesichtspunkten nicht hinzunehmen ist. Im Verbund mit der Schulden- situation des Beschwerdeführers besteht insgesamt ein gewichtiges öffentli- ches Interesse an der Entfernungsmassnahme. Die entgegenstehenden privaten Interessen haben zurückzustehen: Der Beschwerdeführer kann sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 31 zwar auf eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz berufen. Ihr kommt aber mit Blick auf seine insgesamt nur unzureichende Integration kein entschei- dendes Gewicht zu. Die Wiedereingliederung im Irak dürfte dem Beschwer- deführer nach der langen Landesabwesenheit nicht leichtfallen. Der Rück- kehr ins Heimatland stehen aber keine unüberwindbaren Hindernisse ent- gegen, zumal er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist und auf ein gewisses familiäres Netz zurückgreifen kann. Die privaten Bleibein- teressen sind hingegen angesichts der mit der streitigen Massnahme drohenden Konsequenzen für die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn von einigem Gewicht. Die Kontakte lassen sich aber in einem gewissen Rahmen auch über die Landesgrenzen pflegen und der Sohn kann in seinem vertrauten Umfeld verbleiben. Die Ent- fernungsmassnahme erweist sich somit im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV und der KRK als verhältnismässig. 8. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, seine Aufenthaltsbe- willigung sei ermessensweise zu verlängern: 8.1Ausgehend von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den Zulassungs- voraussetzungen (Art. 18-29) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Res- pektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesund- heitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Her- kunftsstaat zu berücksichtigen (aArt. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE in der ursprünglichen Fassung [AS 2007 S. 5507]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 32 nahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls grund- sätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungsbehörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Ver- fassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4 mit Hinweis auf BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). 8.2Die SID hat erwogen, da sich die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung (gestützt auf einen Widerrufsgrund) als verhältnismässig erweise, bleibe für eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung kein Raum (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2). Dieser Schluss ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Wie aufgezeigt, hat sich der Beschwerdeführer insge- samt nur ungenügend in der Schweiz integriert (vgl. vorne E. 6.1). Ins Gewicht fällt insbesondere seine über einen langen Zeitraum wiederholte Straffälligkeit, die seine lange Aufenthaltsdauer erheblich relativiert. Was die familiäre Situation des Beschwerdeführers angeht, kann auf die Ausfüh- rungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ver- wiesen werden (vgl. vorne E. 6.3). Sie ist unter dem Gesichtspunkt des Härtefalls nicht anders zu würdigen. Die Rückkehr ins Heimatland ist dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seines Gesundheits- zustands möglich und zumutbar (vgl. vorne E. 6.2). Eine persönliche Not- lage, die seine Lebens- und Existenzbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleich- baren Situation in gesteigertem Mass in Frage stellt, ist im Fall des Be- schwerdeführers nicht auszumachen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 33 9. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen in allen Teilen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG; BVR 2019 S. 314 E. 7). 10. 10.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat jedoch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unent- geltliche Rechtspflege ersucht (vorne Bst. C). 10.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seine Beziehung zu seinem Sohn kann die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Näher zu prüfen ist die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. 10.3Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des not- wendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Fest- stellung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenz- minimum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilab- teilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozess- armut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG [nachfol- gend: KS 1; einsehbar unter: <www.vgb.justice.be.ch>, Rubriken «Themen/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege»]) zu ermitteln ist. Die unent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 34 geltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung – zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspie- ligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (KS 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuch- stellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 4.3.2; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 19 ff.). 10.4Der Beschwerdeführer erzielt aktuell – unter Berücksichtigung der Abzüge für die Quellensteuer und die Lohnpfändung – ein monatliches Nettoeinkommen von knapp Fr. 2'760.-- (vgl. Lohnabrechnungen für August bis Oktober 2023 [act. 144A]). Der diesem Einkommen gegenüberzu- stellende zivilprozessuale Zwangsbedarf beläuft sich allein unter Berücksich- tigung des um 30 % erweiterten monatlichen betreibungsrechtlichen Grund- bedarfs von Fr. 1'560.-- (Grundbedarf für Einzelperson Fr. 1'200.-- zuzüglich 30 %; vgl. KS 1 Bst. A i.V.m. Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1.4.2010 betreffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums [einsehbar unter: <www.vgb.justice.be.ch>, Rubriken «Themen/Kosten/Unentgelt-liche Rechtspflege»] Beilage 1 Ziff. I) sowie der Wohnungsmiete von (mutmasslich) Fr. 900.-- (inkl. Nebenkosten; vgl. den früheren Untermiet-vertrag vom 1.11.2021 betreffend das gleiche Mietobjekt [act. 69A]) auf rund Fr. 2'460.-- pro Monat. Unter Hinzurechnung weiterer mutmasslicher Auslagen (namentlich für die obligatorische Krankenversiche- rung; die Kinderunterhaltsbeiträge wurden demgegenüber bereits durch die Berücksichtigung der entsprechenden Lohnpfändung beim Einkommen in Abzug gebracht) ist von einem Fehlbetrag oder von einem nur geringfügigen Überschuss auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht möglich bzw. zumutbar, die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten innert ange- messener Frist zu bezahlen. Seine Prozessbedürftigkeit ist zu bejahen. 10.5Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 35 schwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 5. April 2024.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Thun
  • Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
  • Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (ad LU 153 286)
  • Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (ad STA.2017.4358) Die Abteilungspräsidentin:Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2023, Nr. 100.2021.21U, Seite 36 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und Art. 113 ff. BGG geführt werden.

Zitate

Gesetze

42

AIG

AuG

  • Art. 30 AuG
  • Art. 33 AuG
  • Art. 42 AuG
  • Art. 43 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 64d AuG
  • Art. 96 AuG

BGG

  • Art. 39 BGG
  • Art. 113 BGG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 5 i.V.m
  • Art. 7 i.V.m
  • Art. 13 i.V.m
  • Art. 63 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 221 i.V.m

KRK

  • Art. 12 KRK

StGB

VRPG

  • Art. 20a VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 113 VRPG

VZAE

ZPO

Gerichtsentscheide

62