Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 200
Entscheidungsdatum
05.08.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2021.200U HER/MAL/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. August 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Universität Bern Hochschulstrasse 6, 3012 Bern betreffend Studienausschluss (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 28. Mai 2021; B 14/20)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ begann im Frühjahrssemester 2012 den Masterstudiengang Volkwirtschaftslehre an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakul- tät der Universität Bern. Am 10. Februar 2020 legte A.________ die Leis- tungskontrolle zur Pflichtveranstaltung «Econometrics II» im dritten und letz- ten Versuch ab. Er erzielte die Note 3,5, die am 18. Februar 2020 in das elektronische Verwaltungssystem der Universität Bern (Kernsystem Lehre, KSL) eingetragen wurde. A.________ liess sich im Frühjahrssemester 2020 exmatrikulieren. Für das Herbstsemester 2020 schrieb er sich erneut für den Masterstudiengang Volkwirtschaftslehre ein. Mit Verfügung vom 28. September 2020 schloss das Dekanat der Wirt- schafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät A.________ vom Masterstu- dium aus. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des ungenügenden Leis- tungsnachweises in «Econometrics II» und der ausgeschöpften Wiederho- lungsmöglichkeiten könne er den Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre nicht fortsetzen. Mit Bezug auf diese Verfügung deponierte A.________ am 26. Oktober 2020 beim Dekanat ein Rekursschreiben (datierend vom 24.10.2020) zuhanden des «Appeals Committee» (das Couvert war an die Rekurskommission der Universität Bern adressiert) mit dem Anliegen, hinsichtlich der Econometrics- II-Prüfung eine entschuldigte Abwesenheit wegen Krankheit anzuerkennen. Das Dekanat leitete diese Eingabe nach einem E-Mail-Wechsel mit A.________ an die Prüfungskommission weiter und informierte ihn am 6. November 2020 informell, dass diese Behörde keinen Anlass sehe, tätig zu werden. B. Gegen die Verfügung der Fakultät vom 28. September 2020 (Studienaus- schluss) erhob A.________ am 13. November 2020 (erneut) Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern. Mit Entscheid vom 28. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, Seite 3 2021 befand die Rekurskommission die Beschwerde aufgrund der Um- stände als fristgerecht und wies sie ab. C. Dagegen hat A.________ am 27. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und «[sein] Prüfungsrecht [sei] anzuerkennen». Weiter ersucht er für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege. Die Rekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 26. August 2021 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Be- schwerde. Die Universität schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Sep- tember 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingaben vom 19. Oktober, 11. November und 23. November 2021 hat der Beschwerdeführer sich nochmals zur Sache geäussert und weitere Un- terlagen zu den Akten gereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 76 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität Bern [UniG; BSG 436.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, Seite 4 1.2Die Universität bezweifelt, dass die Beschwerde hinreichend begrün- det ist. 1.2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge ge- tan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Be- gründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3, 1993 S. 394 E. 1b; BVR 2019 S. 383 [VGE 2018/198 vom 26.4.2019] nicht publ. E. 1.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 18). Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochte- nen Entscheid auseinandersetzen und darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4, 1993 S. 394 E. 1b; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22). 1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid der Rekurskommis- sion sei aufzuheben und «[sein] Prüfungsrecht [sei] anzuerkennen». Antrag und Begründung kann ohne weiteres entnommen werden, dass er den Aus- schluss vom Studium aufgrund des (ungenügenden) Leistungsnachweises «Econometrics II» für unrechtmässig hält wegen krankheitsbedingter Prü- fungsunfähigkeit und nochmals zur Prüfung zugelassen werden will. Er hält namentlich für unrichtig, dass er die Prüfung trotz seines Bemühens, sich dieser unter gesundheitlichen Beschwerden am Prüfungstag zu stellen, nach knappem Scheitern nicht nochmals antreten kann (Beschwerdegrund). Die Formerfordernisse sind damit erfüllt. 1.2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist fristgerecht eingereicht wor- den (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. September 2020 erst am 13. November 2020 (erneut) an die Rekurs- kommission gelangt ist, infolge Unterlassens der Weiterleitung seiner Ein- gabe vom 24. Oktober 2020 durch das Dekanat dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann (angefochtener Entscheid E. 4). Auf die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten (vgl. zum Aspekt der Frist- wahrung vor der Vorinstanz Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen- tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 81 N. 3, Art. 74 N. 18).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, Seite 5 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 76 Abs. 4 UniG). Steht wie hier nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die er- hobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechts- kontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; zuletzt etwa VGE 2019/335 vom 5.5.2020 E. 1.4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3, 15 f., Art. 66 N. 20). 2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des dritten Misserfolgs im Fach «Econometrics II» zu Recht vom Masterstudiengang Volkswirtschafts- lehre ausgeschlossen worden ist. Der Masterstudiengang Volkwirtschaftslehre (Monofach) besteht aus obliga- torisch zu besuchenden und frei wählbaren Lehrveranstaltungen (Art. 9 Abs. 1 Studienplan vom 1. September 2006 zum Studiengang Master Volks- wirtschaftslehre). Voraussetzungen für einen Masterabschluss sind unter an- derem ein Leistungsnachweis in «Microeconomics II», «Macroeconomics II» und «Econometrics II» (Art. 9 Abs. 2 Studienplan). Leistungsnachweise wer- den angerechnet, sofern mindestens die Note 4 erzielt wurde (Art. 30 Abs. 1 des Reglements vom 24. August 2006 über das Bachelor- und Masterstu- dium und die Leistungskontrollen an der Wirtschafts- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät der Universität Bern [Studienreglement WISO; RSL WISO]). Nicht bestandene Leistungskontrollen aus Pflichtveranstaltun- gen ohne Kompensationsmöglichkeit können zweimal wiederholt werden (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 RSL WISO). Wer die Leistungskontrolle aus einer Pflichtveranstaltung auch nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglich- keiten nicht besteht, ist vom Weiterstudium im entsprechenden Studiengang ausgeschlossen (Art. 30 Abs. 3 RSL WISO). – «Econometrics II» ist eine Pflichtveranstaltung, für die keine Kompensationsmöglichkeit besteht. Wenn sich das ungenügende Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung in «Eco-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, Seite 6 nometrics II» als rechtmässig erweist, ist auch der Studienausschluss rech- tens. 3. 3.1Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, er sei am 10. Februar 2020 auf dem Weg zur Prüfung krank geworden und habe «auf- grund höherer Gewalt» am selben Tag kein Arztzeugnis erhältlich machen können. 3.1.1 Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche die Leistungsfähigkeit während der Prüfung erheblich vermindern, verringern zugleich die Chancen auf einen Prüfungserfolg, der den wahren Kenntnissen und Fähigkeiten ent- spricht (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, N. 249). Solche Beeinträchtigungen stellen daher regelmässig einen zwingenden Grund dar, der Betroffene dazu berechtigt, die Prüfung folgenlos – d.h. ohne Anrechnung an die Wiederholungsmöglichkeit – abzubrechen oder zu ver- schieben (vgl. BVR 2010 S. 104 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen [Bachelor- studium in Rechtswissenschaft], 2007 S. 433 E. 3.2.5 [Lehrabschlussprü- fung]; Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, Herbert Plotke, Schweize- risches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 452; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 249 ff.). Gemäss Art. 43 RSL WISO gelten als wichtige Gründe unvorher- gesehene Ereignisse, welche die Erbringung der Leistungskontrolle verun- möglichen (Abs. 1). Krankheit und Unfall müssen durch ein Arztzeugnis be- legt werden (Abs. 2). Bei Fernbleiben oder Abbruch aus wichtigem Grund wird die entsprechende Leistungskontrolle nicht als solche registriert (Art. 42 Abs. 2 RSL WISO [gemäss der Systematik an sich Abs. 3]). Wichtige Gründe, die einen Abbruch oder ein Fernbleiben von der Prüfung rechtferti- gen, sind allerdings nur beachtlich, wenn sie unverzüglich gemeldet werden (vgl. BGE 147 I 73 [2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.1; BVR 2010 S. 104 E. 4.1.1; VGE 2019/335 vom 5.5.2020 E. 2.2). 3.1.2 Im Grundsatz wird vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person entweder vorgängig dispensieren lässt, oder aber zumindest die Prüfungs- unfähigkeit gleich im Anschluss an die Prüfung – jedenfalls vor Erhalt des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, Seite 7 Prüfungsresultats – vorbringt und belegt. In der Regel nicht verlangt wird an- gesichts der besonderen Drucksituation, die in Prüfungen vorherrscht, dass die Rüge während laufender Prüfung erhoben wird (BGE 147 I 73 [BGer 2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.1; vgl. auch RR 21.10.2009, in BVR 2010 S. 13 E. 7.3.2; BVR 2007 S. 433 E. 3.2.5; BGer 2P.26/2003 vom 1.9.2003, in BVR 2004 S. 97 und ZBl 2005 S. 103 E. 3.5 [mutmasslich fehlerhaft besetzte Prüfungskommission]; VGE 2021/347 vom 7.7.2022 E. 4.2 [noch nicht rechtskräftig], 2012/471 vom 24.6.2013 E. 5.4 [Rot-Grün-Sehschwäche]). Wesentliche Beeinträchtigun- gen der Prüfungsfähigkeit sind folglich so früh wie möglich vorzubringen, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich ausschlaggebend auf das Prü- fungsergebnis auswirken werden; andernfalls verwirkt das Rügerecht (vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.5, 2012 S. 165 E. 5.1.1). Zweck dieser Obliegenheit ist es, den Grundsatz der Chancengleichheit im Einzelfall zur Geltung zu bringen (vgl. VGE 2020/468 vom 27.10.2021 E. 5.3 [noch nicht rechtskräf- tig]). Damit soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Ver- hinderungsgrunds die Prüfung ablegt und nachträglich im Fall des Schei- terns unter Anrufung dieses Grundes die Aufhebung des Prüfungsresultats verlangt und sich so eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit verschafft (vgl. BGE 147 I 73 [2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.2; Nie- hues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 282; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, N. 518). Denn wer sich in Kenntnis einer bestehenden gesund- heitlichen Beeinträchtigung einer Prüfung unterzieht oder diese fortsetzt, nimmt das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf und kann sich im Nach- hinein nicht auf Prüfungsunfähigkeit berufen; vielmehr gilt in solchen Fällen die (ungenügende) Prüfung als nicht bestanden (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.1, 2007 S. 433 E. 3.2.5, je mit Hinweisen; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 265 ff.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 516 ff., vgl. Karl-Marc Wyss, Die Rekurskommission und der Rechtsschutz bei Prüfungen der Universität Bern, in BVR 2020 S. 193 ff., 213; VGE 2019/335 vom 5.5.2020 E. 2.2, 2016/231 vom 13.3.2017 E. 5.2). 3.2Wie der Beschwerdeführer mit Beschwerde selber festhält, hatte er am 10. Februar 2020 schon auf dem Weg zur Prüfung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands bemerkt. Beim Prüfungsantritt konnte ihm folg- lich kaum entgangen sein, dass seine Prüfungsfähigkeit krankheitsbedingt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, Seite 8 beeinträchtigt sein könnte. Er setzte aber die angefangene Prüfung fort, obschon er sich nach eigenen Angaben «sehr unwohl» fühlte (vgl. Be- schwerde an die Rekurskommission, Vorakten pag. 9). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich an die für die Durchführung der Prüfung Verantwortlichen (Prüfungsaufsicht) zu wenden und Prüfungsunfähigkeit vorzubringen (vgl. Art. 41 Abs. 2 RSL WISO). Er hätte sich unter Darlegen der Verschlechterung seines Gesund- heitszustands von der Prüfung abmelden bzw. diese abbrechen können. Zwar ist anzuerkennen, dass er sich trotz seines Unwohlseins der Prüfung stellte, weil er endlich mit der Prüfung fertig werden wollte und hoffte, diese zu bestehen (so Beschwerde). Wenn die Rekurskommission dem in ihrem Entscheid nicht Rechnung trägt, beinhaltet dies aber keinen Vorwurf, son- dern erklärt sich mit der hiervor wiedergegebenen Rechtslage: Vom Prü- fungskandidat wird im Fall von gesundheitlichem Unwohlsein verlangt, dass er entweder sofort von der Prüfung zurücktritt oder diese ohne Berufung auf gesundheitliche Beeinträchtigung absolviert auf eigenes Risiko hin, ob er sie besteht oder nicht. Hierbei handelt es sich wie dargelegt um einen funda- mentalen Grundsatz des Prüfungsrechts, der seine Rechtfertigung in der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit hat (vorne E. 3.1.2). Wenn die Vor- instanz schliesst, der Beschwerdeführer habe das Risiko eines Misserfolgs mit seinem Handeln bewusst in Kauf genommen (angefochtener Entscheid E. 7.2), ist dies daher nicht rechtsfehlerhaft. Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer daraus, dass ihm, wie er vorbringt, das Studienreglement (RSL WISO) – er nennt es «Handbuch» – unbekannt gewesen sei. Das Reg- lement ist der zentrale Erlass der Fakultät, der das Masterstudium regelt, das er ergriffen hatte. Es liegt in der Verantwortung der Studierenden, sich recht- zeitig mit den massgebenden reglementarischen Bestimmungen des Stu- diengangs vertraut zu machen und sich namentlich über die zulässigen Wie- derholungsversuche, Bestehensvoraussetzungen und die Abmeldung von Leistungskontrollen zu informieren (vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 179 f., 213). Die reglementarischen Vorschriften sind weder bloss «Leitliniendokumente» noch «geheim» (vgl. Eingabe vom 11.11.2021 S. 1 [act. 16]). Das Studienreglement und die zugehörigen Studienpläne sind alle einfach zugänglich auf der Homepage der Fakultät.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, Seite 9 3.3Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Prüfung sei wegen ge- sundheitlicher Beeinträchtigung nachträglich aufzuheben, ist Folgendes zu bemerken: Eine nachträgliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit bzw. die nachträgliche Aufhebung von Prüfungsresultaten wegen gesund- heitlicher Beeinträchtigung kommt, wie bereits die Rekurskommission aus- geführt hat, ausnahmsweise dann in Frage, wenn die betroffene Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Ver- hinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen (sog. «unerkannte Prüfungsunfähigkeit»). Dies ist na- mentlich anzunehmen, wenn Betroffenen zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu treffen, oder bei einem zwar vorhandenen Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln. Auch in diesen Fällen muss sich die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat jedoch im frü- hest möglichen Zeitpunkt, in dem von ihr bzw. ihm eine entsprechende Er- klärung zumutbarerweise erwartet werden darf, unverzüglich auf die Prü- fungsunfähigkeit berufen (vgl. (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.2 und 4.3.2 mit Hin- weisen; VGE 2019/335 vom 5.5.2020 E. 2.3, 2016/231 vom 13.3.2017 E. 5.3, 2015/173 vom 5.11.2015 E. 3.3, 2014/316 vom 5.6.2015 E. 4.4; Nie- hues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 288; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 505 f.). Die Unverzüglichkeit des Rücktritts ist in diesen Fällen daran zu messen, ab welchem Zeitpunkt die betroffene Person die krankhafte Verminderung ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit erkannt hat oder bei der ge- nerell zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in der Lage ist, ihren Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungsunfähig- keit zu würdigen, sondern ob ihr die gesundheitlichen Beschwerden in den wesentlichen Merkmalen bewusst sind und sie deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit erfasst (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.2 und 4.3.2 mit Hinwei- sen; VGE 2016/231 vom 13.3.2017 E. 5.3, 2014/316 vom 5.6.2015 E. 4.4; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 288; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 505 f.). Bei der Frage, ob die behauptete Prüfungsunfähigkeit der be- troffenen Person tatsächlich entgehen konnte, ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen; auf eine rechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit, die erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses «entdeckt» wird, ist nur mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, Seite 10 grosser Zurückhaltung zu schliessen (vgl. zum Ganzen VGE 2019/335 vom 5.5.2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.4Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Universität erschien der Beschwerdeführer am 11. Februar 2020, d.h. am Tag nach der absol- vierten Prüfung in «Econometrics II», auf dem Dekanat mit dem Wunsch, zwei weitere Prüfungen, zu denen er angemeldet war, mündlich abzulegen, da er «wegen gesundheitlicher Probleme auf dem Weg in den Notfall [sei]» (vgl. Vorakten pag. 27-26). Er legte dem Dekanat in der Folge ein gleichen- tags ausgestelltes Arztzeugnis vor, welches ihn für die Zeit vom 11. bis 12. Februar 2020 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig erklärt (Vorakten pag. 1). Gestützt auf dieses Zeugnis meldete das Dekanat den Beschwerdeführer für die beiden anderen Prüfungen «Microeconomics II» (11.2.2020) und «Macroeconomics II» (12.2.2020) ab. Der Beschwerdefüh- rer war folglich am 11. Februar 2020 ohne weiteres in der Lage, die zustän- dige Stelle auf Prüfungsunfähigkeit hinzuweisen und hätte dies auch für den Vortag tun können. Er bringt beschwerdeweise zwar vor, er sei am 11. Feb- ruar 2020 noch krank gewesen und habe nicht klar denken können. Wie das Nachfolgende zeigt, hat er aber durchaus klar und bewusst darauf verzichtet, seine Prüfungsunfähigkeit auch für den Vortag 10. Februar 2020 vorzubrin- gen. 3.5Auch vor Verwaltungsgericht behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er das Dekanat um die Annullation der absolvierten Prüfung in «Eco- nometrics II» ersucht habe; solches ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. bereits angefochtener Entscheid E. 7.5). Das Ergebnis dieser Prüfung war ihm anlässlich seines Besuchs auf dem Dekanat am Folgetag noch nicht be- kannt; die ungenügende Note wurde am 18. Februar 2020 in das Kernsys- tem Lehre eingetragen (vgl. Vorakten pag. 26). Der Beschwerdeführer legt vielmehr dar, die bereits abgelegte Prüfung abzusagen, obschon ihm diese noch eine befriedigende Note hätte bringen können, wäre etwa so gewesen, als würde er sich selber «in den Fuss [...] schiessen» (Beschwerde). Vorne (E. 3.2) wurde erklärt, dass und weshalb ihm nach seinem entsprechenden Entschluss eine spätere Berufung auf Prüfungsunfähigkeit nicht mehr offen steht. Vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer noch infrage gestellt, ob sein Arzt überhaupt berechtigt gewesen wäre, ihn nachträglich krankzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, Seite 11 schreiben (vgl. Vorakten pag. 7). Wohl gilt ein rückdatiertes Arztzeugnis als unzulässig. Ein rückwirkend ausgestelltes Arztzeugnis mag zwar je nach konkreter Situation nicht unproblematisch sein (vgl. betreffend Arbeitsunfä- higkeit im privaten Arbeitsvertragsrecht Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeits- vertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 324a/b N. 12 S. 421; vgl. Roland Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitig- keiten, in AJP 2010 S. 167 ff., 172 f.), ist aber nicht von vornherein ungültig. Ein Arztzeugnis kann im Ausnahmefall und im Einzelfall (höchstens für ein paar Tage) rückwirkend ausgestellt werden, wobei Nachvollziehbarkeit und Verifizierbarkeit gegeben sein müssen (vgl. Schweizerische Ärztezeitung, SAeZ 2021, S. 497 ff., 499). Laut der Universität ist es nicht unüblich, dass sich ärztliche Zeugnisse zu Krankheiten am Tag vor der Konsultation äus- sern (act. 11 S. 4). 3.6Die gesundheitliche Beeinträchtigung am Tag der Prüfung in «Eco- nometrics II» thematisierte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Eingabe vom 24. Oktober 2020 (vgl. vorne Bst. A; Vorakten pag. 20), weiter in der Beschwerde vom 13. November 2020 (vgl. vorne Bst. B; Vorakten pag. 5). Anscheinend hatte er erst mit der Ausschlussverfügung der Fakultät vom 28. September 2020 erfahren, dass seine Note in jener Prüfung ungenügend ausgefallen war. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtener Ent- scheid E. 7.5), beruft sich der Beschwerdeführer damit offensichtlich verspä- tet auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit. Es wäre an ihm gewe- sen, bereits am Tag der Prüfung oder jedenfalls bei seinem Besuch auf dem Dekanat am Folgetag, klar kundzutun, dass er schon am Prüfungstag er- krankt war und nachträglich den Rücktritt aufgrund seiner manifestierten Krankheit wünscht. Keineswegs durfte der Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Bekanntgabe des Prüfungsresultats abwarten. 3.7Nach dem Ausgeführten hat die Rekurskommission kein Recht ver- letzt, wenn sie den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät bestätigt hat. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Misserfolg im Masterstu- dium den Beschwerdeführer angesichts seiner persönlichen Lebenssituation hart trifft. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände (fehlende Kenntnis des Studienreglements, mangelnde Deutschkenntnisse, Hinter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, Seite 12 gründe seiner Flucht aus seinem Heimatland, vgl. act. 16, 17 und 17A) sind indes persönliche Eigenschaften, die bei einer objektiven und rechtsgleichen Beurteilung des Bestehens von Prüfungen nicht herangezogen werden dür- fen (vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 584 und 651; betreffend die frühere Grenzfallpraxis durch die Anwaltsprüfungskommission BVR 2016 S. 97 E. 5.5; vgl. auch VGE 2017/211 vom 23.3.2018 E. 5.4). In der Rechts- frage, die hier zu beurteilen war, besteht daher kein Spielraum, dem Be- schwerdeführer zu gestatten, die Prüfung in einem vierten Versuch abzule- gen. 4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechts- mittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes um unent- geltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C). 5.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, Seite 13 kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 5.2Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vornhe- rein als aussichtslos bezeichnet werden: Die Rekurskommission hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung schlüssig dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit zu spät vorgebracht hat. Was der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde vorbringt, war von vornherein nicht geeignet, die diesbezüglichen Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Demgemäss vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern der Studienausschluss unrechtmässig erfolgt wäre. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 5.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üb- lichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefal- len (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 6. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, nament- lich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsaus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2022, Nr. 100.2021.200U, Seite 14 übung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im ei- gentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kan- didaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 147 I 76 E. 1.2.1, 138 II 42 E. 1.1, 136 I 229 E. 1). Im vorliegenden Fall steht nicht die eigentliche Bewertung einer Prüfungsleistung zur Diskussion, sondern die Frage, ob der Beschwerdeführer sich nachträglich auf eine Prüfungsunfähig- keit berufen kann. Diese Frage ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts vom Ausschlussgrund nicht erfasst, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hingewiesen wird (vgl. auch VGE 2019/335 vom 5.5.2020 E. 4 mit folgenden Hinweisen: BVR 2018 S. 304 [VGE 2017/311 vom 26.2.2018] nicht publ. E. 6; BGer 2C_497/2016 vom 22.7.2016 E. 1.2, 2C_782/2014 vom 26.11.2014 E. 1). Bei gegenteiliger Auffassung stünde einzig die subsidiäre Verfassungsbe- schwerde offen (Art. 113 BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegnerin

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  • Rekurskommission der Universität Bern Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

14

BGG

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

RSL

  • Art. 30 RSL
  • Art. 41 RSL
  • Art. 42 RSL
  • Art. 43 RSL

UniG

  • Art. 76 UniG

VRPG

  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 81 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG

Gerichtsentscheide

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