Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 197
Entscheidungsdatum
30.08.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2021.197U HER/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. August 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Spring

  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________
  4. D.________ alle vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. Oktober 2019, 2017.POM.559; Urteil des Bundes- gerichts vom 6. Mai 2021, 2C_730/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2021, Nr. 100.2021.197U, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: –Das Bundesgericht hat am 6. Mai 2021 (Verfahren 2C_730/2020) die Beschwerde der Familie E.________ teilweise gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2020 (Verfah- ren 100.2019.395) soweit die Beschwerdeführenden 2-4 betreffend aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen. Es hat das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern angewiesen, den Be- schwerdeführenden 2-4 die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zu- dem hat es die Beschwerdeführerin 2 im Sinn der Erwägungen aus- länderrechtlich verwarnt (Dispositiv-Ziff. 1-3). Es hat die Sache ferner zur Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten des vorinstanzli- chen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen (Dispositiv-Ziff. 6). –Bei diesem Prozessausgang gelten die Beschwerdeführenden im ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren und im Beschwerdever- fahren vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) als teilweise obsiegend. Die Be- schwerdeführenden haben mit Eingabe vom 13. Juli 2021 die Kosten- noten für die beiden kantonalen Beschwerdeverfahren eingereicht. Sie beantragen, die Kosten seien nach Massgabe eines Obsiegens im Umfang von drei Vierteln zu verlegen, da das Bundesgericht ihre Be- schwerde in Bezug auf drei von ihnen (insgesamt vier Beschwerdefüh- rende) gutgeheissen habe. Die SID hat sich zu dieser Eingabe nicht vernehmen lassen. –Die Kosten der kantonalen Beschwerdeverfahren sind gestützt auf Art. 108 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) nach dem Unterliegerprin- zip zu verlegen (vgl. dazu Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 3). Das Unterliegen bzw. Obsiegen beurteilt sich grundsätzlich nach den in der Rechtsmitteleingabe gestellten Anträgen. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen, wie sie im Zusammenhang mit der Begründung zu verstehen sind, nicht durchdringt oder sie zurückzieht. Nur teilweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2021, Nr. 100.2021.197U, Seite 3 obsiegt namentlich, wer nicht mit allen Hauptrechtsbegehren oder nur mit einem Eventualbegehren durchdringt, wer zusätzliche Auflagen akzeptieren muss und wer verpflichtet wird, weitere Bewilligungen zu akzeptieren (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 4; BVR 1994 S. 91 E. 5b). Die Festlegung des Umfangs des Unterliegens bzw. Obsiegens entzieht sich regelmässig einer mathematisch exakten Operation, son- dern hängt auch von einer qualitativen Einschätzung der Bedeutung des Umfangs des Obsiegens im Vergleich zum gesamten Streitgegen- stand ab (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 4; vgl. auch BGE 143 II 162 E. 5.3). –Die Beschwerdeführung zielte sowohl im kantonalen Verfahren als auch vor Bundesgericht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aller vier Familienmitglieder ab (vgl. Anträge gemäss Beschwerde an die POM vom 2.8.2017, Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28.11.2019 und Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14.9.2020). Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 (Ehemann) wurde die Beschwerde vor Bundesgericht abgewiesen, was heisst, dass er die Schweiz verlassen muss. Den Beschwerdeführenden 2-4 (Ehefrau und Kindern) bleibt die Aufenthaltsbewilligung erhalten, aller- dings wurde die Beschwerdeführerin 2 (Ehefrau) förmlich ausländer- rechtlich verwarnt. –Im vorliegenden Kontext wäre nicht sachgerecht, wenn die Kosten nach Köpfen verlegt würden, da der Aufenthalt der beiden Kinder von jenem der Eltern bzw. eines Elternteils abhängig ist und die Beschwer- deführung insoweit mit keinem nennenswerten Zusatzaufwand ver- bunden war. Das Unterliegen ist daher grundsätzlich gemäss dem für den Beschwerdeführer 1 ungünstigen Verfahrensausgang hälftig zu veranschlagen. Die Bestimmung des Unterliegens auf die Hälfte recht- fertigt sich hier jedenfalls mit Blick auf das Folgende: –Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist kostenmässig dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin 2 ausländer- rechtlich verwarnt worden ist, weil diesfalls im Licht des Unterlieger- prinzips von einem grundsätzlich kostenrelevanten teilweisen Unter- liegen auszugehen ist (Verzicht auf Kostenausscheidung aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2021, Nr. 100.2021.197U, Seite 4 spezieller prozessualer Verhältnisse im Sinn von Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG vorbehalten; vgl. etwa VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 10, 2010/277 vom 29.12.2010 E. 6.1). Die ausländerrechtliche Verwar- nung nach Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; seit 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsge- setz, AIG]) ist eine eigenständige ausländerrechtliche Massnahme, die in die Rechtsstellung Betroffener eingreift und deren Anwesenheits- recht schwächt, da sie bei späteren ausländerrechtlichen Entscheiden mitberücksichtigt werden kann, auch wenn sie das Verfahren mit einer weniger einschneidenden Rechtsfolge abschliesst als (hier) der Nicht- verlängerung der Bewilligung (vgl. BGer 2C_816/2020 vom 18.5.2021 E. 3.4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 75 N. 2 mit weiterem Hinweis). Be- urteilen Kantone gestützt auf das einschlägige kantonale Prozessrecht die Anordnung einer Verwarnung anstelle eines Widerrufs oder einer Nichtverlängerung als teilweises Unterliegen, erweist sich dies daher nicht als bundesrechts- oder verfassungswidrig (vgl. BGer 2C_816/2020 vom 18.5.2021 E. 3.4.2 f.). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde unter Ausspre- chen einer Verwarnung implizit von vollständigem Obsiegen ausgeht und auf eine Kostenausscheidung verzichtet (so hier: BGer 2C_730/2020 vom 6.5.2021 E. 5 und Dispositiv-Ziff. 4 und 5; vgl. auch BGer 2C_816/2020 vom 18.5.2021 E. 3.4 einleitend). –Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen und vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens sind somit den Beschwerdeführenden zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); die übrigen Kosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat den Be- schwerdeführenden die im verwaltungsgerichtlichen und vorinstanz- lichen Verfahren entstandenen Parteikosten hälftig zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das mit Kostennote vom 13. Juli 2021 geltend gemachte Honorar gibt zu keinen Bemer- kungen Anlass (Verfahren vor Verwaltungsgericht Fr. 3'016.35 inkl. Auslagen und MWSt; Verfahren vor der POM Fr. 2'875.80 inkl. Ausla- gen und MWSt).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2021, Nr. 100.2021.197U, Seite 5 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, sowie die Kosten des Verfahrens vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, festgesetzt auf Fr. 1'600.--, werden den Beschwerdeführenden je hälftig auferlegt, aus- machend für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Fr. 1'500.-- und für das vorinstanzliche Verfahren Fr. 800.--. Die übrigen Kosten werden nicht erhoben.
  2. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, gerichtlich bestimmt auf insgesamt Fr. 5'892.15 (inkl. Auslagen und MWSt), hälftig zu ersetzen, ausmachend insgesamt 2'946.10 (inkl. Auslagen und MWSt).
  3. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführende
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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i.V.m

  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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