Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 180
Entscheidungsdatum
29.09.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2021.180U STN/MAL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. September 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Marti

  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________ alle vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichteintreten auf Gesuch um Regelung des Aufenthalts; Verlängerung der Ausreisefrist (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. Mai 2021; 2020.SIDGS.332)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2021, Nr. 100.2021.180U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1Der aus Sri Lanka stammende A.________ (geb. 1966; nachfolgend: Beschwerdeführer 1) reiste am 22. August 1985 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Dem negativen Asylentscheid und der Wegweisung leistete er keine Folge. Im Jahr 1989 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Jahr 1998 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nach der Scheidung der Ehe heiratete er am 21. Oktober 2006 in Colombo/Sri Lanka B.________ (geb. 1968; nachfolgend: Beschwerde- führerin 2), welche am 23. August 2007 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste. Sie erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 6. November 2015 gültig war. Am ... 2008 kam der gemeinsame Sohn C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) zur Welt; er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. 1.2Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 widerrief die Einwohner- gemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer 1 und 3, ver- weigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführe- rin 2, und wies die Familie aus der Schweiz weg. Am 31. Januar 2017 hiess die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheits- direktion [SID]) die Beschwerde dahin gut, dass sie die Verfügung vom 26. Februar 2016 soweit den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 3 und seine Wegweisung aus der Schweiz betreffend aufhob. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die gegen den Entscheid der POM gerichtete Beschwerde trat das Ver- waltungsgericht am 5. September 2017 infolge Rechtsmittelverzichts bzw. Nichteinhaltens der Beschwerdefrist nicht ein (VGE 2017/68 vom 5.9.2017 [publ. in BVR 2019 S. 287]). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 22. März 2019 ab (BGer 2C_865/2017). 1.3Am 6. August 2019 stellten die Beschwerdeführenden 1 und 2 Antrag auf Erteilung von Härtefallbewilligungen. Die EG Bern trat auf dieses Gesuch am 12. August 2019 nicht ein. Die POM wies die dagegen erhobene Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2021, Nr. 100.2021.180U, Seite 3 schwerde am 11. Dezember 2019 ab; der Entscheid blieb unangefochten. Am 12. Februar 2020 setzten die EMF den Beschwerdeführenden 1 und 2 eine Ausreisefrist auf den 15. Mai 2020 und verlängerten diese am 11. Juni 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie bis zum 31. Juli 2020. 1.4Am 12. Juni 2020 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an die EG Bern und ersuchten unter anderem um vorläufige Aufnahme der ganzen Familie sowie um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Eltern im Rahmen des (umgekehrten) Familiennachzugs. Die EG Bern trat mit Verfü- gung vom 3. Juli 2020 auf das Gesuch nicht ein. Die SID wies die dagegen erhobene Beschwerde am 23. November 2020 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte den Beschwerdeführenden eine neue Ausreisefrist auf den 23. Januar 2021. Auch dieser Beschwerdeentscheid erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. 1.5Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist bis Ende Juli 2021, mindes- tens aber um drei Monate, welches die EG Bern am 20. Januar 2021 formlos ablehnte. Am 25. Januar 2021 ersuchten sie um Erlass einer anfechtbaren Verfügung und stellten weitere Anträge (Anpassung des verweigerten Auf- enthaltsrechts an veränderte Verhältnisse, Gesuch um Familiennachzug, eventualiter Erteilung einer Härtefallbewilligung, subeventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme). Die EG Bern trat mit Verfügung vom 24. März 2021 auf das Gesuch nicht ein. 1.6Die SID wies mit Entscheid vom 12. Mai 2021 die gegen die Nicht- eintretensverfügung erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdesache ebenfalls ab. 1.7Dagegen haben die Beschwerdeführenden am 26. April 2021 (richtig wohl: 14.6.2021; Postaufgabe: 14.6.2021) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen zusammenfassend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die EG Bern sei anzuweisen, das Gesuch des Be- schwerdeführers 3 um Familiennachzug seiner Eltern materiell zu behan- deln. Weiter beantragen sie eine Verlängerung der Ausreisefrist bis zu einem rechtskräftigen Entscheid, mindestens aber bis Ende Schuljahr 2020/21, wo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2021, Nr. 100.2021.180U, Seite 4 bei die Verlängerung vorsorglich anzuordnen sei. Eventuell sei die SID an- zuweisen, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) wegen Bestehens von Wegweisungsvollzugshindernissen die vorläufige Aufnahme der Beschwer- deführenden 1 und 2 zu beantragen. Gleichzeitig ersuchen die Beschwerde- führenden um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsan- wältin als amtliche Anwältin. Am 17. Juni 2021 gingen eine redaktionell bereinigte Beschwerdeschrift (da- tiert auf 14.6.2021) sowie Beilagen ein. Mit Eingabe vom 20. Juni 2021 ha- ben die Beschwerdeführenden ihre Rechtsbegehren dahin ergänzt, dass den Eltern das prozedurale Aufenthaltsrecht bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens zu erteilen sei. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2021 auf Abweisung der Be- schwerde. 2. 2.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 2.2 f. hiernach einzutreten. 2.2Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des angefoch- tenen Beschwerdeentscheids insgesamt und damit auch der Verweigerung der Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin im vorinstanzli- chen Verfahren (vorne E. 1.6 f.). In ihrer Beschwerde führen sie aber mit keinem Wort aus, weshalb die SID mit der Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Recht verletzt haben soll. Mangels Begründung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2021, Nr. 100.2021.180U, Seite 5 ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 2.3Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz ge- regelt hat (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12, Art. 84 N. 5; zum Begriff des Streit- gegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff.). – Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet die Frage, ob die EG Bern – mit Ausnahme des Rechtsbegehrens um Verlängerung der Ausreisefrist, welches sie materiell geprüft hat (vgl. hinten E. 4) – zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 18./25. Januar 2021 eingetreten ist bzw. ob die Vorinstanz diesen Entscheid zu Recht bestätigt hat (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit Hinweisen; angefochtener Entscheid E. 7). Das Begehren, die SID sei anzuweisen, beim SEM die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu beantragen, liegt ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb bereits aus diesem Grund darauf nicht ein- zutreten ist. 2.4Der angefochtene Entscheid hat eine Nichteintretensverfügung der EG Bern zum Gegenstand und fällt daher an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskon- ferenz vom 29.11.2010). Handelt es sich bei einer Nichteintretensverfügung (bzw. beim dazu ergangenen Rechtsmittelentscheid) aber nach ihrem Gehalt – wie hier betreffend die Verlängerung der Ausreisefrist (hinten E. 4) – teil- weise um einen Sachentscheid, so ist die Sache nicht einzelrichterlich, son- dern durch den Spruchkörper in Kollegialbesetzung zu behandeln, weil sich nicht nach der Bezeichnung des Entscheids oder einer (falschen) Formulie- rung im Dispositiv entscheidet, ob ein Sach- oder Prozessentscheid vorliegt (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 119 N. 35; BVR 2015 S. 309 [VGE 2012/399

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2021, Nr. 100.2021.180U, Seite 6 vom 16.9.2013] nicht publ. E. 1.3 und 2.2; VGE 2019/114 vom 4.2.2021 E. 1.2 [noch nicht rechtskräftig; zur Publ. vorgesehen]). 2.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. In der Sache ist strittig, ob die EG Bern das Gesuch vom 18. /25. Januar 2021 hätte materiell prüfen müssen. 3.1Vorab ist zu bemerken, dass gegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2019 eine rechtskräf- tige Wegweisung aus der Schweiz vorliegt. Seither haben die Beschwerde- führenden zwei weitere Verfahren um Aufenthaltsregelung angestrengt, wo- bei die EG Bern jeweils einen Nichteintretensentscheid gefällt hat; den da- gegen erhobenen Rechtsmitteln war ebenfalls kein Erfolg beschieden. Die Beschwerdeentscheide der POM vom 11. Dezember 2019 bzw. der SID vom 23. November 2020 sind beide unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vorne E. 1.3 f.). 3.2Gestützt auf Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist eine Ver- waltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid we- sentlich geändert haben. Gleiches gilt, wenn die gesuchstellende Person er- hebliche Tatsachen und Beweismittel beibringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorbringen konnte oder für deren Geltendmachung im vorangehenden Verfahren kein Anlass bestand (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]). Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren kann daher nicht beliebig wie- der aufgenommen werden. Insbesondere geht es nicht an, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1; BVR 2009 S. 557 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten auch für die Wiederer- wägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung. Wird also ein neues Gesuch mit Sachverhaltsvorbringen begründet, die bereits im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2021, Nr. 100.2021.180U, Seite 7 Rahmen eines früheren Gesuchs rechtskräftig beurteilt wurden oder hätten beurteilt werden können, ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten bzw. al- lenfalls höchstens unter den analogen – strengen – Voraussetzungen einer Revision (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_796/2012 vom 8.3.2013 E. 3.1). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachum- stände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, wenn die gel- tend gemachten Veränderungen geeignet sind, eine andere Beurteilung her- beizuführen und ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis damit ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_828/2020 vom 24.11.2020 E. 4.2.2; vgl. VGE 2020/329 vom 4.12.2020 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_1060/2020 vom 19.2.2021], 2019/44 vom 25.6.2019 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_676/2019 vom 28.11.2019, insb. E. 4]). 3.3Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachumstände (Erreichen des 12. Lebensjahrs des Beschwerdeführers 3 am 4. September 2020, Einleitung eines IV-Verfahrens des Beschwerdeführers 1 am 8. Mai 2020, angebliche Vollstreckungshindernisse aufgrund bereits rechtskräftig abschlägig beurteilter Asylgründe des Beschwerdeführers 1, Teilzeiter- werbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2; vgl. Beschwerde S. 3 ff.) wurden bereits mit Beschwerdeentscheid der SID vom 23. November 2020 geprüft oder hätten von den Beschwerdeführenden damals ins Verfahren einge- bracht werden müssen. Die SID hat zutreffend geschlossen, dass die Vo- raussetzungen von Art. 29 BV nicht erfüllt sind und auch keine Revisions- gründe vorliegen (eingehend zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 9 und 10). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die SID den Nichtein- tretensentscheid der EG Bern insoweit bestätigt hat. 4. Strittig ist weiter die (Nicht-)Verlängerung der angesetzten Ausreisefrist. 4.1Die SID setzte in ihrem (unangefochten gebliebenen) Beschwerde- entscheid vom 23. November 2020 eine neue Ausreisefrist auf den 23. Ja- nuar 2021 fest (vorne E. 1.4). Sie berücksichtigte dabei die besondere Lage aufgrund des Coronavirus, welche eine etwas längere Frist rechtfertige.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2021, Nr. 100.2021.180U, Seite 8 Gleichzeitig hielt die SID fest, es werde Sache der Migrationsbehörde sein, eine neue Frist anzusetzen, falls aufgrund von Reisebeschränkungen die Ausreise bis dahin nicht möglich sein sollte (Akten SID 8C pag. 66). 4.2In ihren Eingaben vom 18. und 25. Januar 2021 an die EG Bern be- antragten die Beschwerdeführenden eine Verlängerung der Ausreisefrist bis Ende Juli 2021, mindestens aber um drei Monate. Die EG Bern beurteilte diesen Antrag materiell, auch wenn sie formell einen Nichteintretensent- scheid fällte. Korrekterweise hätte sie das Gesuch insoweit abweisen müs- sen, statt nicht darauf einzutreten. Die SID ihrerseits hat das Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend Verlängerung der Ausreisefrist ebenfalls inhaltlich geprüft und erwogen, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gründe – wie namentlich die verpasste Rechtsmittelfrist, die (schulische) Situation des Beschwerdeführers 3 oder die Organisation der Ausreise – seien nicht geeignet, eine Verlängerung der Ausreisefrist zu be- gründen (angefochtener Entscheid E. 11). 4.3Gemäss Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) ist mit der Wegweisungs- verfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Ta- gen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausrei- sefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situa- tion, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfor- dern. Die Ausreisefrist dient dazu, den hiesigen Aufenthalt ordnungsgemäss beenden zu können und eine geregelte Ausreise sicherzustellen, indem be- stehende Miet- und Arbeitsverhältnisse beendet, Ausreiseformalitäten erle- digt und die Ankunft im Heimatland vorbereitet werden können. Gesundheit- liche Gründe können eine längere Ausreisefrist gebieten, insbesondere wenn eine akute ärztliche Behandlung oder ärztliche Begleitung bei prekärer gesundheitlicher Situation erforderlich ist (VGE 2020/451/452 vom 24.3.2021; vgl. auch Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrations- recht, 5. Aufl. 2019, Art. 64d AIG N. 1). 4.4Die Beschwerdeführenden waren spätestens seit dem Bundesge- richtsurteil vom 22. März 2019 über die Ausreisepflicht informiert; sie hätten spätestens ab diesem Zeitpunkt mit einer Ausreise rechnen und ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2021, Nr. 100.2021.180U, Seite 9 sprechende organisatorischen Vorkehren tätigen müssen (vgl. etwa BGer 2C_634/2018 vom 5.2.2019 E. 8.3.1, 2D_32/2018 vom 25.6.2018 E. 2). So wäre es an ihnen gewesen, konkrete Vorbereitungen zu treffen, damit eine gemeinsame Ausreise mit dem Beschwerdeführer 3 auf Ende ei- nes Schulsemesters beziehungsweise des laufenden Schuljahrs erfolgen kann. Zudem stellt der Einwand, der Beschwerdeführer 1 gehöre der Covid- Risikogruppe an, für sich allein keinen Grund für eine Verlängerung der Aus- reisefrist dar (vgl. VGE 2020/451/452 vom 24.3.2021 E. 4.3 [Ghana]). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass es auch die SID abgelehnt hat, den Beschwerdeführenden 1 und 2 eine längere Ausreisefrist zu gewäh- ren. 5. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um vorsorgliche Verlängerung der Ausreisefrist wird damit gegenstandslos. Gleiches gilt für den Antrag um Erteilung des prozeduralen Aufenthaltsrechts, welches einzig bis zum Abschluss des Ver- fahrens vor Verwaltungsgericht gelten kann (vgl. BVR 2012 S. 314 E. 5.4). Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. 6.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie ha- ben indes auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vgl. vorne E. 1.7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2021, Nr. 100.2021.180U, Seite 10 6.2Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vornhe- rein als aussichtslos bezeichnet werden: Gegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 liegt mit dem Bundesgerichtsurteil vom 22. März 2019 eine rechtskräf- tige Wegweisung aus der Schweiz vor. Seither haben die Beschwerdefüh- renden ohne Erfolg zwei Verfahren zur Regelung ihres Aufenthalts ange- strengt, wobei sie nur kurze Zeit später ein drittes Gesuch gestellt haben. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben sie grösstenteils die bisherigen Ar- gumente wiederholt und nichts wesentlich Neues vorgebracht. Dass der Be- schwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für die Beschwerdeführenden erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozess- armut zu prüfen wäre. 6.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gele- genheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurück- zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 7. Der Entscheid über die Ausreisefrist betrifft eine Modalität des Wegwei- sungsvollzugs, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten unzulässig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]; vgl. BGer 2C_634/2018 vom 5.2.2019 E. 8.2). Es wird daher in der Rechts- mittelbelehrung auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verwiesen (Art. 113 ff. BGG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.09.2021, Nr. 100.2021.180U, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerde- führenden auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführende
  • Einwohnergemeinde Bern
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es den Entscheid über die Ausreisefrist betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.

Zitate

Gesetze

12

AIG

BGG

  • Art. 39 BGG
  • Art. 113 BGG

BV

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 112 VRPG

Gerichtsentscheide

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