100.2021.177U STN/REC/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. August 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 6. Mai 2021; 2020.SIDGS.572)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1958), Staatsangehöriger der Republik Türkiye, reiste erstmals am 11. März 1990 in die Schweiz ein, ersuchte erfolglos um Asyl und wurde am 29. Juni 1993 in sein Heimatland zurückgeführt. Gestützt auf die Ehe mit der Schweizerin B.________ reiste er am 1. Mai 2005 erneut in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde im August 2007 infolge Scheinehe nicht weiter verlängert und A.________ aus der Schweiz weggewiesen. Am 22. November 2011 wurde A.________ von der Kantonspolizei Bern kontrolliert und reichte daraufhin (erneut) ein Asylgesuch ein. Am 22. Oktober 2012 heiratete er die Schweizerin C.. Deren Gesuch um Familiennachzug wies das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA/AG) ab in der Annahme, es handle sich (erneut) um eine Scheinehe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 25. September 2015 gut und wies das MIKA/AG an, A. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sein Asylgesuch hatte er im Juli 2013 wieder zurückgezogen. B. Am 23. August 2019 wurde die Ehe zwischen A.________ und C.________ geschieden. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Dagegen erhob A.________ am 23. Juli 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Mai 2021 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis 6. Juli 2021.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 10. Juni 2021 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beantragt in der Hauptsache, der Entscheid der SID vom 6. Mai 2021 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021, verbessert am 14. Juli 2021, hat A.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Der Instruktionsrichter hat A.________ mit Verfügung vom 21. März 2023 Gelegenheit zur Einreichung weiterer Beweismittel gegeben. Am 21. April 2023 hat A.________ weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Mit Stellungnahme vom 26. April 2023 hält die SID an ihrem Antrag fest. A.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 4 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet (Akten MIDI pag. 732 f., 806), weswe- gen hier das AIG anwendbar ist. 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör und daraus resultierend eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde S. 4-10). 3.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 ff. VRPG verpflichtet die Behörden, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und beim Ent- scheid zu berücksichtigen. Daraus folgt die behördliche Begründungspflicht (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz stellen die Behör- den den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, wobei der Untersu- chungspflicht die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG) ge- genübersteht (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1 und 5). Sowohl aufgrund der Untersuchungsmaxime als auch gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien anerbotenen Be- weise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (sog. Beweisabnahmepflicht). Gelangen sie in freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 5 Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, können sie in antizipierter Beweiswürdi- gung auf das Erheben weiterer Beweise verzichten (statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2019 S. 344 E. 5.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). 3.2Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet und erlaubte eine sachgerechte Anfechtung, wie auch die Beschwerdeschrift an das Ver- waltungsgericht deutlich macht. Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzei- gen, lassen sich die Verhältnisse ohne die vom Beschwerdeführer angebo- tenen Beweise beurteilen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt (vgl. hinten E. 7.2, 8.5, 8.6.2 und 8.7.2). Die Vorinstanz hat daher das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, wenn sie auf weitere Beweismass- nahmen verzichtet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 10). 4. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.1Der Beschwerdeführer (geb. 1958) ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft (MIDI pag. 43, 596). Er wurde in ... (Türkiye) geboren und wuchs dort zusammen mit seinen Eltern und zahlreichen Geschwistern auf. 1976 heiratete er die Landsfrau D.________ (Akten MIDI pag. 400, 763). Mit ihr hat er sieben gemeinsame Kinder (Akten MIDI pag. 93, 400, 520, 598). Am 11. März 1990 reiste er erstmals in die Schweiz ein, wo er erfolglos ein Asylgesuch stellte. Am 29. Juni 1993 wurde er in sein Heimatland zurückgeführt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1; Beschwerde S. 3; siehe auch Akten MIDI pag. 400 f., 598). Am 26. Februar 2004 wurde die Ehe mit D.________ geschieden (Akten MIDI pag. 384, 539). 4.2Am 11. März 2004 heiratete der Beschwerdeführer in Türkiye die Schweizerin B.________ (Akten MIDI pag. 359 ff.). Am 1. Mai 2005 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern (Akten MIDI pag. 481). Im Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit B.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern ein Familiennachzugsgesuch für vier seiner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 6 sieben in Türkiye lebenden Kinder ein (Akten MIDI pag. 515 ff.). B.________ gab im Februar 2007 gegenüber der Fremdenpolizei Bern an, sie habe den Beschwerdeführer nur aus finanziellen Gründen und aus Liebe zu dessen Bruder geheiratet. Daraufhin wies die EG Bern mit Verfügung vom 16. August 2007 das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Das Familiennachzugsgesuch für die vier Kinder schrieb sie infolge Gegenstandslosigkeit ab (Akten MIDI pag. 481 ff.). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Akten MIDI pag. 428 ff., 443 ff.). Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ wurde am 8. Januar 2008 geschieden (Akten MIDI pag. 352 f.). Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer die Schweiz in der Folge verliess (vgl. insb. Akten MIDI pag. 8, 85, 92, 597 f., 745; Austrittsbericht Spital ... vom 18.7.2020, S. 3, Akten SID 4A1; Beschwerde S. 13). 4.3Am 22. November 2011 wurde der Beschwerdeführer von der Kan- tonspolizei Bern in ... in einem Restaurant kontrolliert. Dabei gab er an, am 17. November 2011 von Italien herkommend in die Schweiz eingereist zu sein, um hier ein Asylgesuch zu stellen (Akten MIDI pag. 1 ff.). Dieses reichte er am 24. November 2011 ein (Akten MIDI pag. 594, 653). Am 22. Oktober 2012 heiratete er in ... die Schweizerin C.________ (Akten MIDI pag. 647 ff.). Mit Strafbefehl vom 1. Februar 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Beschwerdeführer wegen rechtswid- riger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Verletzung der Abmeldepflicht zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, einer Verbin- dungsbusse von Fr. 200.-- sowie einer Busse von Fr. 200.-- (Akten MIDI pag. 29 ff.). Nachdem die im Kanton Aargau wohnhafte C.________ am 21. Juni 2013 beim MIKA/AG ein Gesuch um Nachzug des Beschwerdeführers ein- gereicht hatte (Akten MIDI pag. 642 ff.), zog dieser sein Asylgesuch am 5. Juli 2013 zurück (Akten MIDI pag. 574 f.). Das MIKA/AG verweigerte mit Verfügung vom 2. Mai 2014 bzw. mit Einspracheentscheid vom 17. September 2014 den beantragten Familiennachzug und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Dies mit der Begründung, es handle sich bei der Ehe zwischen ihm und C.________ um eine Scheinehe (Akten MIDI pag. 189 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde von C.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 7 vom 25. September 2015 gut und wies das MIKA/AG an, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Akten MIDI pag. 126 ff.). Mit Urteil vom 11. April 2018 verurteilte das Regionalgericht Oberland den Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Behörden (Scheinehe), begangen in der Zeit vom 22. Oktober 2012 bis 8. Dezember 2015, zu einer bedingten Geldstrafe von 88 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1.2.2013) und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 880.--. In Bezug auf die Anschuldigung des Vergehens gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Behörden (Scheinehe), angeblich begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2015 bis am 9. Mai 2017, sprach es ihn frei (Akten MIDI pag. 694 ff.). Das in Rechtskraft erwachsene Urteil ging beim MIDI am 22. Oktober 2018 ein (Akten MIDI pag. 693). Im Januar 2019 verlängerte das ABEV (MIDI) in Kenntnis des Strafurteils die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers um ein Jahr (Akten MIDI pag. 699 ff., 794). 4.4Im April 2019 meldete die EG ... dem MIDI, die Eheleute seien seit dem 1. Januar 2019 getrennt (Akten MIDI pag. 708 f.). Am 23. August 2019 wurde die Ehe geschieden (Akten MIDI pag. 730). Am 11. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Aufenthalts- bewilligung (Akten MIDI pag. 732 f.). Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 ver- weigerte der MIDI die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg (Akten MIDI pag. 804 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die SID mit Entscheid vom 6. Mai 2021 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis 6. Juli 2021 (Akten SID pag. 51 ff.). Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. 5. In der Sache strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 5.1Die SID hat zunächst den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthaltsanspruch aus Vertrauensschutz abgelehnt. Weder bilde die Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung durch das ABEV (MIDI) im Ja-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 8 nuar 2019 eine Vertrauensgrundlage noch habe der Beschwerdeführer un- widerrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositio- nen getroffen (angefochtener Entscheid E. 4.2-4.5). Aufgrund seiner Verur- teilung wegen Täuschung der Behörden habe er zudem einen Widerrufs- grund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gesetzt. Allfällige Ansprüche nach Art. 50 AIG seien damit gestützt auf Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG erloschen. Aus diesem Grund könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob der Beschwer- deführer in einer echten Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG) gelebt hatte (angefochtener Entscheid E. 5.2). Ohnehin erfülle der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht, womit ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG bereits deswegen entfalle. Zudem lägen keine wichtigen Gründe vor, die einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG begründeten (angefochtener Entscheid E. 6 und 7). 5.2Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht erneut einen Vertrauensschutztatbestand geltend und rügt, das ABEV (MIDI) habe bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Januar 2019 bereits vom fragli- chen Widerrufsgrund Kenntnis gehabt und bei gleicher Ausgangslage die Aufenthaltsbewilligung einmal verlängert (vgl. Beschwerde S. 5-8). Er be- streitet zudem, dass überhaupt ein Widerrufsgrund vorliegt, und macht einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG geltend. Er habe während mindestens fünf Jahren in echter Ehegemeinschaft mit C.________ gelebt. Zudem erfülle er die Inte- grationskriterien nach Art. 58a AIG (Beschwerde S. 6-8 und 11-12). Ohnehin lägen wichtige Gründe für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls vor. Er halte sich faktisch bereits seit 17 Jahren in der Schweiz auf, habe keine Familienmitglieder im Heimatland, welche ihn unterstützen könnten, und sei auch nicht in der Lage, sich wirtschaftlich im Heimatland zu reintegrieren. Zudem lasse sein Gesundheitszustand eine Rückkehr nicht zu (Beschwerde S. 8-10 und 12-15).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 9 6. Die Rüge der Verletzung des Vertrauensschutzes erweist sich als unbegrün- det. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, fehlt es bereits an einer be- hördlichen Zusicherung, die als Vertrauensgrundlage dienen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes BGE 146 I 105 E. 5.1.1, 137 I 69 E. 2.5.1; BVR 2017 S. 540 E. 6.2, 2014 S. 130 E. 3.2; angefochte- ner Entscheid E. 4.5). Die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be- gründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung der- selben (BGE 126 II 377 E. 3b; BGer 2C_184/2014 vom 4.12.2014 E. 4.3). Der MIDI hat gegenüber dem Beschwerdeführer nie eine Zusicherung abge- geben, dass er seine Aufenthaltsbewilligung auch nach der Verlängerung bis Ende 2019 weiter verlängern würde. Mit der Trennung und Scheidung im Jahr 2019 (vgl. vorne E. 4.4) veränderte sich der Sachverhalt in rechtserheb- licher Weise, was den MIDI veranlasste, die Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers nicht mehr zu erneuern. 7. 7.1Der Beschwerdeführer ist seit dem 23. August 2019 von seiner zwei- ten Schweizer Ehefrau geschieden. Eine Verlängerung seiner Aufenthalts- bewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG (Ehemann einer Schweizerin) fällt somit ausser Betracht, was unbestritten ist. Der Beschwerdeführer macht je- doch einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG geltend. – Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integra- tionskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG). 7.2Für den Beginn der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG ist auf die Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ am 22. Ok- tober 2012 abzustellen. Am 23. August 2019 liessen sich die Eheleute schei- den, womit das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz erfüllt wäre. Das Regionalgericht Oberland verurteilte jedoch den Beschwer- deführer mit Urteil vom 11. April 2018 wegen Vergehens gegen das Auslän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 10 dergesetz durch Täuschung der Behörden (Scheinehe). Es erwog, es seien genügend Indizien vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass er und seine Schweizer Partnerin einzig und allein deshalb eine Ehe eingegangen seien, um die drohende Wegweisung des Beschwerdeführers zu verhindern bzw. ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Dies gelte für die Zeit- spanne ab der Eheschliessung am 22. Oktober 2012 bis am 8. Dezember 2015. Ob sich ab diesem Zeitpunkt zwischen dem Paar eine echte Lebens- gemeinschaft mit gegenseitigem Ehewillen entwickelt habe, erscheine zwar zweifelhaft, das Gegenteil sei aber nicht erwiesen, da für die Zeit ab Dezem- ber 2015 nicht mehr in gleichem Umfang Indizienbeweise vorhanden seien. Damit habe für die Zeit ab dem 9. Dezember 2015 ein Freispruch zu erfolgen (vgl. vorne E. 4.3; Akten MIDI pag. 738 ff., insb. pag. 756). Somit stellt sich höchstens die Frage, ob sich diese «Scheinehe» nach dem 8. Dezember 2015 zu einer echten, während mehr als drei Jahren gelebten Ehe entwi- ckelte. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann diese Frage jedoch offengelassen werden (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.5, 5.2, 10; vgl. auch Beschwerde S. 5-8). Denn wie die nachfolgenden Erwägungen auf- zeigen, erfüllt der Beschwerdeführer die Integrationskriterien von Art. 58a AIG nicht und kann sich daher ohnehin nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG berufen. Damit sind auch die Beweisanträge des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 10), es seien weitere Sachverhaltsabklärungen zu seiner Ehe (mit Frau C.) zu tätigen, insbesondere seien er selber, C. bzw. seine Geschwister dazu zu befragen, nicht entscheiderheblich und werden abgewiesen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. vorne E. 3.1). 7.3Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b); die Sprachkompetenzen (Bst. c); und die Teil- nahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d). Der Situa- tion von Personen, welche die Integrationskriterien von Abs. 1 Bst. c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen per- sönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 11 halt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) präzisieren die Integrations- kriterien. Die in der heutigen Fassung des AIG und der VZAE erwähnten Integrationskriterien entsprechen abgesehen von den geforderten Sprach- kompetenzen der erfolgreichen Integration nach der bis Ende 2018 gelten- den Gesetzesfassung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG (damals AuG). 7.3.1 Der Beschwerdeführer arbeitet seit März 2016 in einem 50 % Pen- sum als Hilfskoch in einem Restaurant in ... (Akten MIDI pag. 675, 724 f.). Zuvor war er nach eigenen Angaben als Bodenleger tätig (Akten MIDI pag. 95). Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt Fr. 1'480.25 (act. 5/5A). Mit Blick auf seine monatlichen Auslagen erscheint seine finanzielle Situation damit äusserst prekär (act. 7/7A). Soweit den Akten zu entnehmen ist, hat er jedoch nie Sozialhilfe bezogen und weist er keine Schulden auf (Akten MIDI pag. 726 ff.). Ob er bei dieser Sachlage das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE erfüllt, liegt nicht auf der Hand (vgl. BGE 140 II 345 [BGer 2C_14/2014 vom 27.08.2014] nicht publ. E. 4.6.1 [Pra 104/2015 Nr. 75]; BGer 2C_125/2021 vom 17.8.2021 E. 4.2). Dies kann aber dahingestellt werden, da sich der Beschwerdeführer insge- samt nicht erfolgreich hat integrieren können, wie nachfolgende Erwägungen aufzeigen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6). 7.3.2 Der Beschwerdeführer ist zwei Mal straffällig geworden. Mit Straf- befehl vom 1. Februar 2013 wurde er wegen rechtswidriger Einreise, rechts- widrigen Aufenthalts und Verletzung der Abmeldepflicht zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 200.-- sowie einer Busse von Fr. 200.-- (rechtskräftig) verurteilt. Das Regionalgericht Oberland verurteilte ihn zudem am 11. April 2018 wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Behörden (Scheinehe), begangen in der Zeit vom 22. Oktober 2012 bis 8. Dezember 2015, zu einer bedingten Geldstrafe von 88 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1.2.2013) und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 880.-- (vgl. vorne E. 4.3 und 7.2). Dieses Delikt jedenfalls lässt sich nicht als geringfügig qualifizieren. Insgesamt spricht seine Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegen eine gelungene Integration (vgl. Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 12 7.3.3 In Bezug auf die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ist Fol- gendes festzuhalten: Neu verlangt Art. 77 Abs. 4 VZAE für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG einen Nachweis, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der am Wohnort gespro- chenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Geiser/Blocher/ Busslinger, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 23.312 mit weiteren Hinweisen). Die neue Bestimmung zeigt das Gewicht auf, welches der Gesetzgeber einer minimalen sprachlichen Integration von Ausländerinnen und Ausländern beimisst (BGer 2C_1030/2020 vom 8.12.2021 E. 5.3.2). – Die Aussagen der Exfrau im Juni 2019, die Feststel- lungen des Regionalgericht Oberlands in seinem Urteil vom 11. April 2018 und die Angaben seines Psychiaters im März 2021 lassen erkennen, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers mangelhaft sind (Akten MIDI pag. 719, 752; Schreiben Psychiater vom 26.3.2021, Akten SID 4A1). Ein Nachweis über seine Sprachkompetenzen liegt nicht vor. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das erforderliche Sprach- Referenzniveau A1 nicht erfüllt, was er auch nicht behauptet (vgl. insb. Be- schwerde S. 12). Es ist zwar zu berücksichtigten, dass es ihm aufgrund ge- ringer Schulbildung mutmasslich schwerfällt, neue Sprachen zu erlernen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3; vgl. auch Beschwerde S. 12; Akten MIDI pag. 597, 719, 763). Er zeigte aber auch keinen Willen, seine sprachli- chen Kompetenzen zu verbessern. So ist den Akten nicht zu entnehmen und bringt der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht vor, dass er effektiv einen Sprach- oder einen Alphabetisierungskurs besucht hätte. Auch das Regionalgericht Oberland zweifelte an der Behaup- tung des Beschwerdeführers, bereits einen Sprachkurs besucht zu haben (Akten MIDI pag. 752). Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG) an ihm gelegen, darzutun, dass er über die notwendigen Sprachkompetenzen verfügt bzw. zumindest Anstren- gungen zur Verbesserung der Kenntnisse unternimmt (vgl. VGE 2022/311 vom 9.5.2023 E. 3.3.1 [betreffend Rückstufung]). Dass der Beschwerdefüh- rer trotz sprachlicher Hindernisse einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vorne E. 7.3.1), ist ihm anzurechnen. Es ändert aber nichts an der Tatsache, dass er in sprachlicher Hinsicht die Integrationskriterien nicht erfüllt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 13 7.3.4 Des Weiteren vermag die pauschale Behauptung des Beschwerde- führers, er sei aufgrund seines langen faktischen Aufenthalts in der Schweiz stark verwurzelt (Beschwerde S. 13), nicht zu überzeugen. Dass er beson- ders enge Beziehungen zur Schweiz pflegt, ist den Akten nicht zu entneh- men (vgl. auch Akten MIDI pag. 719). Daran ändert auch das Vorbringen nichts, wonach einer seiner beiden Söhne, seine Schwester und sein Neffe hier lebten (act. 11, S. 2). 7.4Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht vollständig. Er ist in der Schweiz weder in sozialer noch in sprachlicher Hinsicht integriert und wurde zwei Mal straffällig. Der Beschwer- deführer hat damit keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthalts- bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG, selbst wenn während mehr als drei Jahren eine echte Ehegemeinschaft gelebt worden wäre (vgl. vorne E. 7.2). 8. 8.1Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe wichtige per- sönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu Unrecht ver- neint (sog. nachehelicher Härtefall). – Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Ge- meinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehe- mann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen ge- schlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliede- rung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger per- sönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 14 die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Pri- vat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz auf- gehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und famili- äre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Le- ben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zuletzt zum Ganzen etwa VGE 2020/422 vom 20.4.2022 E. 4.1). Vollzugshindernissen trägt regelmässig das Staatssekretariat für Migration (SEM) durch Prüfung und gegebenenfalls Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung (Art. 83 AIG). Nach der Rechtsprechung kann ein Vollzugshindernis aber geeignet sein, die Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beeinträchtigen. Diesfalls können die entsprechenden Fragen nicht (ausschliesslich) in das Vollzugsverfahren verwiesen werden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 [Anspruchsbewilligung]; BVR 2015 S. 105 E. 3.2.1 [Ermessensbewilligung]), sondern sind diese Aspekte – so auch hier – in die bewilligungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen (vgl. zuletzt VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 5, 2018/171 vom 28.11.2019 E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_64/2020 vom 24.6.2020]). 8.2Der Beschwerdeführer bringt vor, er halte sich faktisch bereits seit 17 Jahren in der Schweiz auf und seine Wiedereingliederung in Türkiye sei stark gefährdet (Beschwerde S. 8-11,13-17). 8.3Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist zu relativieren. Die Zeit als erfolgloser Asylbewerber (von 1990 bis 1993) ist für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nicht massgebend und der Dauer des illegalen bzw. rechtsmissbräuchlichen Aufenthalts sowie der Zeit, welche er kraft aufschie- bender Wirkung der gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhobenen Rechtsmittel hier verbracht hat (seit 19.6.2020), kann kein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 15 besonderes Gewicht beigemessen werden (BGE 137 II 1 E. 4.3; BGE 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.4; BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 7.1; zur Scheinehe vgl. BGer 2C_407/2020 vom 24.8.2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Sein Aufenthalt von Mai 2004 bis August 2007 ist somit nicht anzurechnen, da er auf einer Scheinehe beruhte. Sollte er anschliessend nicht ausgereist sein, war sein Aufenthalt bis anfangs Dezember 2015 zunächst illegal und anschliessend rechtsmissbräuchlich (Scheinehe; vgl. vorne E. 4.2 f.). Wenn der Beschwer- deführer eine echte Ehegemeinschaft ab Dezember 2015 geführt haben sollte (vgl. vorne E. 7.2), wäre von einer massgebenden Aufenthaltsdauer von (nur) rund 4,5 Jahren auszugehen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6.2). 8.4Zu den Möglichkeiten der Wiedereingliederung in seinem Heimatland ist sachverhaltlich Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1958 in Türkiye geboren, ist dort auf- gewachsen und wurde dort sozialisiert. Er hat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie den grössten Teil seines Erwachsenenlebens in seinem Heimatland verbracht (Akten MIDI pag. 763 f.). Dort heiratete er eine Lands- frau; aus der Ehe gingen sieben Kinder hervor (vgl. vorne E. 4.1). Soweit aktenkundig, leben sechs seiner sieben (volljährigen) Kinder weiterhin in Türkiye (Akten MIDI pag. 520 ff., 598; Beschwerde S. 9). Mit seinem Sohn E.________ wohnt er seit einiger Zeit in der Schweiz zusammen (act. 11, S. 2). Der Beschwerdeführer spricht Kurdisch (Muttersprache) und Türkisch. Gemäss eigenen Angaben ging er nie oder nur während kurzer Zeit zur Schule und verfügt über keine Berufsausbildung. Vor seiner Ankunft in der Schweiz arbeitete er in Türkiye in der Landbewirtschaftung, auf Baumwollplantagen und Baustellen (Akten MIDI pag. 597, 763). In Türkiye besitzt der Beschwerdeführer seinen Angaben gegenüber dem MIDI im Januar 2014 zufolge ein Einfamilienhaus, in welchem einerseits seine Kinder und andererseits die Kindsmutter bzw. seine Exfrau leben (Akten MIDI pag. 93). 8.5Diese Sachumstände sind hinsichtlich seiner Wiedereingliederung in Türkiye wie folgt zu würdigen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 16 Insgesamt ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit den sprachli- chen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Türkiye nach wie vor bestens vertraut ist. Er behauptet zwar, seine Kinder im Heimatland wür- den ihn nicht unterstützen, da er seine Familie früh «verlassen» hat (Be- schwerde S. 9). Dies erscheint allerdings wenig glaubhaft, wollte er doch zwei Jahre nach seiner Ausreise im Jahr 2005 vier seiner in Türkiye leben- den Kinder in die Schweiz nachziehen (vorne E. 4.2). Die Unterbrechung persönlicher familiärer Kontakte erklärt er weiter damit, dass er mangels phy- sischen Ausländerausweises seit dem Jahr 2019 nicht mehr habe reisen können. Dies lässt aber darauf schliessen, dass er zuvor durchaus Kontakte zu seinen Familienangehörigen hielt. So erwähnt er sogar selber, dass er in den letzten Jahren gerne an Familienanlässen entfernter Verwandter teilge- nommen hätte. Auch der Umstand, dass er seit einiger Zeit mit seinem Sohn E.________ in der Schweiz zusammenlebt und zu diesem eine enge Beziehung zu pflegen scheint, impliziert, dass die familiären Kontakte weiterhin intakt sind (act. 11, S. 2). Dass sein Beziehungsnetz in Türkiye «inexistent» sei, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft (act. 11, S. 2). Mit Blick auf das Erdbeben von Februar 2023 und seine Eingabe vom 21. April 2023 erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass Angehörige verletzt worden oder sogar verstorben sind. Er scheint aber zumindest von einigen Verwandten über den Zustand des «Familienbesitzes» informiert zu werden (act. 11, S. 2; vgl. Ausführungen zum Erdbeben hinten E. 11.2). Auch über seinen Sohn E.________ hat er mutmasslich Kenntnis von der familiären Situation und den Folgen des Erdbebens (act. 11, S. 2). Angesichts seines fortgeschrittenen Alters sowie der begrenzten schulischen und mangelnden beruflichen Ausbildung (vgl. E. 8.4 hiervor) wäre seine wirtschaftliche Wiedereingliederung sicherlich nicht einfach; allerdings könnten ihm seine familiären Kontakte in Türkiye dies erleichtern. Ohnehin steht der Beschwerdeführer (geb. 1958) unmittelbar vor der Pensionierung (Schweiz) bzw. bereits im Pensionsalter (Türkiye). Seine AHV-Rente könnte er auch in Türkiye beziehen (vgl. Art. 8 und 10a des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1]; angefochtener Entscheid E. 7.3). Ob sein Einfamilienhaus vom Erdbeben betroffen war, macht er nicht deutlich (vgl. act. 11, S. 2). Mit Blick auf die obigen Erwägungen ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die «Verarmung, Marginalisierung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 17 und totale Vereinsamung gedrängt» würde (vgl. Beschwerde S. 14). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Sachverhaltsabklärungen zur familiären Situation seien «von Amtes wegen» vorzunehmen (Beschwerde S. 9), ist er daran zu erinnern, dass der behördliche Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird. Letztere verlangt, persönliche Sachumstände von sich aus zu substanziieren und, soweit möglich, zu dokumentieren. Die befürchtete Beeinträchtigung müsste im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen, was hier nicht der Fall ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5 und Art. 20 N. 13 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Wiedereingliederung im Heimatland hinreichend erstellt (vgl. Beschwerde S. 8-10). Auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Sachverhaltsabklärungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Türkiye und die Befragung seines in der Schweiz lebenden Sohnes (Beschwerde S. 11), kann verzichtet werden. Von ihnen sind keine entscheiderheblichen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. vorne E. 3.1). Schliesslich ist anzumerken, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jederzeit von sich aus eine schriftliche Auskunft seines Sohnes hätte einreichen können. 8.6Die allgemeine Sicherheits‑ und Menschenrechtslage in Türkiye steht der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegen: 8.6.1 Der Beschwerdeführer stammt aus ..., welches in der Provinz ... liegt (vgl. vorne E. 4.1). Vor seiner Ausreise lebte er in der Provinz ... (Akten MIDI pag. 402 f., 597). Bei beiden handelt es sich nicht um Provinzen, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr ausgeht (vgl. statt vieler BVGer D- 1920/2023 vom 14.6.2023 E. 9.4.1 mit weiteren Hinweisen). 8.6.2 Es liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Be- schwerdeführer in Türkiye aus persönlichen Gründen einem Verfolgungsri- siko ausgesetzt wäre, welches einer Rückkehr entgegenstünde. Sein erstes Asylgesuch wurde 1993 rechtskräftig abgewiesen. Im November 2011
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 18 reichte er ein zweites Asylgesuch ein, welches er im Juli 2013 zurückzog (vorne E. 4.3). Es ist zwar richtig, dass die türkischen Behörden seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhän- gung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritikerinnen und -kritiker und Oppositionelle vorgehen (BVGer E-1255/2021 vom 25.4.2023 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt je- doch lediglich pauschal vor, er sei früher für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) tätig gewesen. Sein erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachtes exilpolitisches Engagement führt er nicht näher aus (Beschwerde S. 15-17). Auch innerhalb der ihm angesetzten Frist zur Einreichung weiterer Beweis- mittel reichte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen dazu ein (act. 9 und 11). Seine Aussage, er habe seit 2019 wegen seines unklaren Aufenthaltsstatus leider nicht mehr an Familienfesten in Türkiye teilnehmen können (act. 11, S. 2), lässt vielmehr den Schluss zu, dass er vor 2019 sehr wohl ohne Verfolgungsgefahr in sein Heimatland zurückreisen konnte. Schliesslich ist zu erwähnen, dass allein die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer Kurde ist, einer Rückkehr nicht entgegensteht (vgl. BVGer E-1255/2021 vom 25.4.2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Dass der Be- schwerdeführer im Heimatland einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre, erscheint damit nicht glaubhaft. Die allgemeinen Hinweise des Beschwerde- führers sind hierfür, angesichts seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht, nicht genügend (vgl. vorne E. 8.5; spezifisch zu Türkiye vgl. BVGer E-7308/2018 vom 13.6.2022 E. 5.4, D-36/2018 vom 12.10.2020 E. 7.2.1). Auf weitere Beweismassnahmen kann daher verzichtet werden. 8.7Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine psychischen Gesund- heitsbeschwerden stünden einer Rückkehr in sein Heimatland entgegen (Be- schwerde S. 9-10; act. 11, S. 2) 8.7.1 Eine medizinische Notlage steht der Rückkehr nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und dort mit einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person zu rechnen ist. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Be- handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 19 Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hin- weisen; VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 7.4.1). 8.7.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, bestehen keine Hin- weise darauf, dass die Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers heute derart gravierend bzw. akut wären, dass er bei der Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3; vgl. auch Akten SID 4A1). Dass der Beschwerdeführer heute noch suizidge- fährdet wäre, geht aus den Akten nicht hervor und würde einer Rückkehr ohnehin nicht entgegenstehen (vgl. BGer 2C_699/2020 vom 25.11.2020 E. 5.2.4; angefochtener Entscheid E. 7.3). Zudem können psychische Be- schwerden in Türkiye sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden (vgl. BVGer E-87/2023 vom 29.3.2023 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Angesichts seiner Mitwirkungspflicht wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sachdien- liche Beweismittel zu seinen Beschwerden oder Behandlungsmöglichkeiten einzureichen (vgl. vorne E. 8.4). Unter diesen Umständen besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, seinen Gesundheitszustand mittels Instruk- tionsmassnahmen abzuklären. Der entsprechende Beweisantrag wird abge- wiesen (Beschwerde S. 11; vgl. auch act. 11, S. 2). Auch seine gesundheit- lichen Beschwerden stehen damit einer Rückkehr nicht entgegen. 8.8Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG dar. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung. 9. Der Beschwerdeführer kann auch keinen Anspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK; SR 0.101) geltend machen, hält er sich doch noch nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 20 zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz auf und konnte sich auch nicht er- folgreich integrieren (vorne E. 8.3 und 7.4; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2). 10. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert (persönli- cher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, ein- geschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und Wiedereingliede- rungsmöglichkeit im Heimatland (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.2). Mit dem Erdbeben vom 6. Februar 2023 haben sich indes die Umstände seit dem angefochtenen Entscheid zumindest temporär verändert. So hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2023 erklärt – wenn auch ohne dies zu belegen –, seine Verwandten seien vom Erdbeben direkt betroffen und er wisse nicht, ob sie noch lebten. Jedenfalls sei der ganze Besitz der Familie durch das Erdbeben verloren gegangen; von einem tragfähigen Be- ziehungsnetz im Heimatland könne nicht ausgegangen werden (act. 11, S. 2). Am 26. April 2023 hat die SID dazu Stellung genommen und ausge- führt, diese Vorbringen seien aus ihrer Sicht nicht geeignet, den angefochte- nen Entscheid umzustossen. Sie bestätigt daher ihren Antrag auf Beschwer- deabweisung (act. 13). Damit hat die SID implizit erklärt, dass sie auch in Berücksichtigung der Auswirkungen des Erdbebens an ihrem Entscheid fest- hält, die Ermessensbewilligung zu verweigern. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Beurteilung der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 11. 11.1Die vorläufige Aufnahme wird verfügt, wenn der Vollzug der Wegwei- sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1-4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 21 AIG). Die wegweisende Behörde prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob die Umstände es rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM im Sinn von Art. 83 Abs. 6 AIG zu beantragen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1; VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 7.1).
Es bestehen keine Hinweise auf die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG). Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun- gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Be- schwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Weder aus den Vor- bringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhalts- punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre im Sinn von Art. 3 EMRK oder Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; vgl. Art. 25 Abs. 3 BV). Somit erscheint der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig. 11.2Fraglich ist, ob der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG: Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Süd- osten von Türkiye tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infra- struktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen, darunter ... und .... Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass das SEM aktuell den Vollzug der Wegweisung in diese Provinzen im Allgemeinen als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG erachtet (BVGer D-1920/2023 vom 14.6.2023 E. 9.4.2, D- 2242/2023 vom 4.5.2023 E. 9.4.2). Der Beschwerdeführer stammt aus der betroffenen Region (vgl. vorne E. 8.6.1). Da er, soweit aktenkundig, nie in einer anderen Region gelebt und auch keine Familienmitglieder ausserhalb seiner Heimatregion hat, besteht mutmasslich auch keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative (vgl. dazu BVGer D-1920/2023 vom 14.6.2023 E. 9.4.2). Somit liegen objektive Anhaltspunkte vor, dass der Weg- weisungsvollzug im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zur Zeit unzumutbar ist. Es erscheint daher gerechtfertigt, ein Verfahren auf Prüfung der vorläufigen Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 22 nahme beim SEM zu veranlassen. Dieses wird prüfen, ob im Fall des Be- schwerdeführers tatsächlich Unzumutbarkeitsgründe bestehen, welche die vorläufige Aufnahme rechtfertigen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1 und 7.3; VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 7.3, 2013/331 vom 27.10.2014 E. 4.3.2, 2013/160 vom 24.7.2014 E. 8.2 [bestätigt durch BGer 2C_740/2014 vom 27.4.2015]). 12. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert worden ist. Insoweit erübrigt sich namentlich auch die Rückweisung der An- gelegenheit an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 1 und 2).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Allerdings bestehen zureichende objektive Anhalts- punkte, dass der Wegweisungsvollzug allenfalls gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein könnte. Die Akten sind daher an das ABEV (MIDI) zu über- weisen, damit dieses beim SEM die Einleitung eines Verfahrens auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers veranlasst. Auf das An- setzen einer neuen Ausreisefrist wird unter diesen Umständen verzichtet (BVR 2013 S. 543 E. 8; vgl. auch VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 8). 13. 13.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Das gilt ungeachtet der Einleitung eines Ver- fahrens auf vorläufige Aufnahme (zuletzt VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 9.1). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung sei- nes Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vgl. vorne Bst. C). 13.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 23 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen, oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs dar- stellen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 13.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist bei Würdigung der Prozess- aussichten im Gesuchszeitpunkt (10.6.2021) als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Das Erdbeben von Februar 2023 und dessen Auswirkungen sind für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht mass- gebend. Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend begründet, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht verwurzelt ist, die nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 58a AIG erforderte Integration nicht erfüllt und auch nicht von einem nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG auszugehen ist. Dabei hat sie die persönlichen und familiären Umstände des Beschwerdeführers eingehend gewürdigt. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechts- mittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinwei- sen). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vor. Er hat lediglich neue Beweismittel zu seiner (bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids aktenkundigen) Arbeits- stelle eingereicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessbedürftigkeit zu prüfen wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.08.2023, Nr. 100.2021.177U, Seite 24 13.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurück- zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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