100 21 175 200 21 112 Gemeinde: B.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 9.12.2021 PKA/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 7. Dezember 2021 Es wirken mit: der hauptamtliche Richter Kästli, die Fachrichter Kaiser und Steiner sowie Leu- mann als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ vertreten durch C.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2016
3 - Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt, dass der für die Übernahme der Praxis an H.________ bezahlte Betrag als Aufwand aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werde. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Kaufvertrag zu einem Zeit- punkt abgeschlossen worden sei, zu dem der Rekurrent eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die Verbuchung des Kaufpreises als geschäftsmässig begründeter Aufwand sei durch die Steuerverwaltung implizit akzeptiert worden, indem diese die Nichtaktivierung des Kaufpreises in der Bilanz der I.________ AG nicht beanstandet habe. Zudem fehlten die Vor- aussetzungen für eine von der Steuerverwaltung in den Raum gestellte Revision der Veranla- gung der I.________ AG. E.Am 26. Mai 2021 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die Ab- weisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Praxis in B.________ nach der Übergabe am 31. Oktober 2016 ausschliesslich durch die I.________ AG betrieben worden sei. Dementsprechend habe der vom vorherigen Betreiber erworbene Goodwill nie der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten gedient, weshalb eine erfolgswirksame Verbuchung des Kaufpreises nicht zulässig sei. Weiter könne sich der Rekurrent in Zusammenhang mit der Veranlagung der I.________ AG nicht auf Vertrauens- schutz in eine unrichtig erteilte behördliche Auskunft berufen. F.Die Vernehmlassung der Steuerverwaltung ist dem Vertreter am 27. Mai 2021 zur Stel- lungnahme zugesandt worden. Weder er noch der Rekurrent haben sich dazu geäussert. G.Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und
4 - Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom
7 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1.Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2016 wird abgewiesen. 2.Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2016 wird abgewiesen. 3.Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'500.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4.Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5.Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten.
8 - 6.Zu eröffnen an: ▪C., zuhanden von A. ▪Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪Eidgenössische Steuerverwaltung ▪Gemeinde B.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der RichterDer Gerichtsschreiber KästliLeumann