Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 138
Entscheidungsdatum
30.05.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2021.138U STE/TST/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Mai 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Tschumi A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ AG Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Pieterlen Bauabteilung, Hauptstrasse 6, 2542 Pieterlen betreffend Baubewilligung; Neubau einer Scheune in der Landwirtschaftszone (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 1. April 2021; BVD 110/2020/195)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 22. Februar 2017 reichte A.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) Pieterlen ein Baugesuch ein für den «Neubau eines landwirtschaftlichen Be- triebszentrums» auf seiner in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. 1________. Das Projekt bestand aus einem Ökonomiegebäude (Grundfläche 10 m x 18 m) sowie einem Wasserreservoir (Grundfläche 14 m x 18 m), das unter der Scheune erstellt werden sollte. Weiter war die Verlängerung der bestehenden Drainageleitungen bis zum Wasserreservoir und der Einbau eines neuen Kontrollschachts geplant. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 stellte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) gestützt auf den Fachbericht des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) vom 25. April 2017 fest, dass das Bauvorhaben nicht zonenkonform sei und eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen verweigert werde. Daraufhin verzichtete die EG Pieterlen auf eine Publikation des Baugesuchs und verweigerte am 6. November 2017 die beantragte Baubewilligung (Bauabschlag). B. Dagegen erhob A.________ am 4. Dezember 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]). Soweit sie darauf eintrat, hiess die BVE die Beschwerde am 6. August 2018 insofern teilweise gut, als sie den Bauab- schlag und die Verfügung des AGR aufhob und die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und zur Fortführung des Verfahrens an die Ge- meinde zurückwies (RA Nr. 110/2017/152). Auf die dagegen (im Kosten- punkt) erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

  1. November 2018 nicht ein (VGE 2018/293). Am 20. November 2018 ge- langte A.________ mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die EG Pieterlen an das Verwaltungsgericht, welches diese zuständigkeitshal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 3 ber an die BVE weiterleitete. Am 28. Dezember 2018 wies die Direktion die Beschwerde ab (RA Nr. 110/2018/154). C. Im Frühjahr 2019 reichte A.________ bei der EG Pieterlen eine Projektände- rung ein, welche eine Vergrösserung von Ökonomiegebäude (15 m x 20 m) und Wasserreservoir (15 m x 20 m) beinhaltete und neu zwei befestigte Vor- plätze nördlich und südlich des Neubaus mit je eigenem Strassenanschluss vorsah. Das geänderte Bauvorhaben wurde am 13. und 20. Juni 2019 im Amtsanzeiger publiziert. Unter anderen die B.________ AG erhob dagegen Einsprache. Am 29. Juli 2019 erhob A.________ eine weitere Rechtsverzögerungs- beschwerde gegen die EG Pieterlen, welche die BVD am 9. September 2019 abwies, soweit sie darauf eintrat und die Beschwerde nicht bereits gegen- standslos geworden war (RA Nr. 110/2019/124). Gegen die ihm in diesem Entscheid auferlegten Verfahrenskosten erhob A.________ am 9. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Zudem reichte er am 11. März 2020 Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Urteil vom 18. März 2020 trat das Bundesgericht auf die Rechtsverzögerungs- beschwerde nicht ein (BGer 1C_144/2020) und am 16. April 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Kostenpunkt ab (VGE 2019/336). Gestützt auf die Fachberichte des LANAT vom 1. Mai und 14. August 2020 stellte das AGR im Baubewilligungsverfahren mit Verfügung vom 18. August 2020 fest, dass auch das geänderte Bauvorhaben nicht zonenkonform sei und keine Ausnahmebewilligung für zonenwidrige Bauten erteilt werden könne. Unter Hinweis auf diese Verfügung erteilte die EG Pieterlen am 4. September 2020 A.________ für das geänderte Projekt erneut den Bau- abschlag.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 4 D. Die dagegen mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 2.10.2020) erhobene «Sprungbeschwerde» leitete das Verwaltungsgericht am 29. Oktober 2020 zuständigkeitshalber an die BVD weiter (VGE 2020/372). Mit Entscheid vom

  1. April 2021 wies die BVD die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. E. Gegen diesen Entscheid der BVD hat A.________ am 1. Mai 2021 (Postauf- gabe: 4.5.2021) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt na- mentlich, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und «das ordentlich eingereichte Baugesuch vom 24. Februar 2017» sei als zonenkonformes Bauvorhaben zu bewilligen. Zudem stellt er zahlreiche weitere Rechtsbegeh- ren. Die B.________ AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVD schliesst mit Ver- nehmlassung vom 27. Mai 2021 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Die EG Pieterlen hat stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Ein- gabe vom 25. Juni 2021 hat A.________ zur Beschwerdeantwort der B.________ AG Stellung genommen und eine Parteientschädigung von Fr. 28'775.45 beantragt. Am 10. August 2021 hat sich die B.________ AG erneut geäussert, während die BVD und die EG Pieterlen mit Eingaben vom
  2. Juli bzw. 22. Juli 2021 auf eine (weitere) Stellungnahme ausdrücklich verzichtet haben. Am 23. November 2021 hat A.________ erneut gegen das Verwaltungs- gericht Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. Ja- nuar 2022 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1C_732/2021).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist als Baugesuchsteller durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist deshalb unter Vorbehalt der folgenden Einschrän- kungen (E. 1.2 f. hiernach) einzutreten. 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das Rechtsverhältnis umstritten ist, welches mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid (Anfechtungsobjekt) geregelt wird (statt vieler BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde deshalb in folgen- den Punkten: 1.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass «das ordentlich eingereichte Baugesuch vom 24. Februar 2017 [...] zu bewilligen» sei (Beschwerde Ziff. 1 S. 2). Da er nach diesem Baugesuch eine Projektänderung im Sinn von Art. 43 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) eingereicht hat (vorne Bst. B), steht das ursprüngliche Bauvorhaben nicht mehr zur Diskussion: Nach stän- diger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts verzichtet die Bauherrschaft im Fall einer Projektänderung auf das ursprüngliche Projekt und tritt an des- sen Stelle das geänderte Bauvorhaben, da es unzulässig ist, gleichzeitig zwei verschiedene Varianten eines Projekts prüfen zu lassen (BVR 2012 S. 463 E. 2.2, 1989 S. 400 E. 2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 32-32d N. 13c f.; Heidi Walther Zbinden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 6 Projektänderungen, in KPG-Bulletin 1/2005 S. 2 ff., 11 f.; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 14). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit allein das im Frühjahr 2019 geänderte Bauvorhaben. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Bewilligung des Bauge- suchs vom 24. Februar 2017 verlangt. Der entsprechende Antrag ist dahin- gehend auszulegen, dass der Beschwerdeführer die Baubewilligung für das geänderte Projekt verlangt. 1.2.2 Die Vorinstanz hat den von der Gemeinde am 4. September 2020 erteilten Bauabschlag für das geänderte Projekt bestätigt (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 2; vorne Bst. C). Die Dienstbarkeit für die Stromleitung auf dem Bau- grundstück, über welche die Parteien offenbar Verhandlungen führen, war hingegen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verfahrensparteien im Nachfolgen- den nicht weiter einzugehen ist (vgl. Beschwerdeantwort sowie Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.6.2021 Ziff. 1 S. 1 f.). 1.3Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochte- nen Entscheids umfasst an sich auch das allfällige vorinstanzliche Nichtein- treten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2b am Ende). Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht jedoch nicht hervor, weshalb die Vorinstanz inso- fern Recht verletzt haben soll. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher mangels Begründung in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass der angefochtene Ent- scheid «willkürlich» bzw. «mit allgemeinen Äusserungen, die auch für ‹Kreti und Pleti› Anwendung finden», begründet worden sei (Beschwerde Ziff. 3.1 S. 3 f.). – Die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, ist we- sentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 7 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kan- tons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten können. Sie muss zwar die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist aber, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der ange- fochtene Entscheid ist ausreichend begründet und erlaubte eine sachge- rechte Anfechtung. Die Vorinstanz hat deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Begründungspflicht nicht verletzt. 3. 3.1Die noch unüberbaute Parzelle Nr. 1________ liegt südlich der C.______strasse (Kantonsstrasse) bzw. der parallel dazu verlaufenden alten C.__strasse und grenzt östlich sowie westlich an Stichstrassen. Das Bauvorhaben soll in der nordöstlichen Parzellenecke bei der Einmündung der östlichen Stichstrasse in die C.strasse realisiert werden. Nördlich und südlich der geplanten Scheune mit einer Grundfläche von 300 m 2 sind zwei befestigte Zufahrts- bzw. Rangierplätze vorgesehen, die zusammen eine Fläche von gut 572 m 2 aufweisen und an die alte C.strasse (Parzelle Nr. 2) bzw. an die östliche Stichstrasse (Parzelle Nr. 3) angeschlossen werden sollen. Weiter umfasst das Bauvorhaben eine neue Bewässerungsanlage für die im nördlichen Bereich der Parzelle entlang der alten C.______strasse angelegte Walnusskultur mit rund 150 Bäumen. Dafür sollen unter der Scheune ein Wasserreservoir mit einem Speichervolumen von rund 850 m 3 eingebaut, auf der bestehenden Drainageleitung ein neuer Kontrollschacht erstellt und von dort eine neue Wasserleitung ca. 55 m bis zum Wasserreservoir geführt werden (vgl. Pläne in Akten Gemeinde 5H pag. 12 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 8 3.2Nach seinen Angaben hat der Beschwerdeführer das früher zum el- terlichen Betrieb gehörende Grundstück samt dem landwirtschaftlichen In- ventar 2009 von seiner Mutter zur Selbstbewirtschaftung übernommen. Die Walnussbäume habe er im Jahr 2015 angepflanzt; die Kultur befinde sich (rechnerisch) noch bis 2023 in der Aufbauphase. Momentan besitze er kein eigenes Betriebszentrum, sondern stelle die landwirtschaftlichen Gerät- schaften im von der Bauparzelle rund 1,5 km entfernten Dorfkern in gemie- teten Räumlichkeiten der Landi (...) und des Bauernhauses seiner Mutter (...) ein. Einen Teil der Geräte lagere er ausserdem unter freiem Himmel. Hintergrund des Bauvorhabens sei, dass die Mieträumlichkeiten den «technischen Anforderungen von heute» nicht mehr genügten und er den Standort ..., wo er und seine Mutter wohnen, künftig für seine ...werkstatt sowie als Brennholzlager nutzen werde. Die Landmaschinen und Geräte sollen dann in der geplanten neuen Scheune eingestellt werden. Ausserdem wolle er dort die Pflanzenschutzmittel und Feldspritzen sicher verwahren und die geernteten Nüsse trocknen, lagern sowie «verkaufsfertig» aufbereiten. Die beiden befestigten Vorplätze seien vorgesehen, damit er mit einem Anhängerzug durch das Gebäude hindurchfahren könne, die Zufahrt mit einem Sattelschlepper möglich sei und genügend Platz zum Rangieren mit Traktor, Frontladerschwinge und Rundballenzange zum Ein- und Ausladen sowie Verladen auf LKW vorhanden sei. Im unterirdischen Wasserreservoir wolle er sodann das Drainagewasser sowie das beim Waschen der Nüsse und der Feldspritzen anfallende Abwasser sammeln. Damit könne er zum einen das «Wassermanagement» für die Walnusskultur verbessern und zum anderen die Vorschriften des Gewässerschutzes einhalten. Da sich das Bauvorhaben in der Nähe eines Autobahnzubringers befinde, erlaube es ihm schliesslich, den Direktverkauf seiner Produkte zu bewerben. Insgesamt führe das «multiplexe» Bauvorhaben zu einer Vereinfachung der Abläufe auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb, zu einer Erhöhung der Produktivität und zu einer Verbesserung seiner «Lebens- und Wirtschaftsbedingungen» (zum Ganzen Beschwerde Ziff. 3.2 S. 4, Ziff. 3.8 S. 8 f., Ziff. 5 S. 10 sowie die beiden undatierten Eingaben an die Gemeinde vom Herbst 2019 und Frühjahr 2020, Vorakten Gemeinde 5G pag. 7 ff. und 20 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 9 4. 4.1Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und An- lagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Abs. 1). Voraussetzung einer solchen Bewilligung ist namentlich, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Zonenkon- formität; Abs. 2 Bst. a) und dass das Land erschlossen ist (Bst. b). Gemäss Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts- zone zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Diese Anforderungen präzisiert Art. 34 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). Zonenkonform sind danach insbesondere Bauten, die der boden- abhängigen Bewirtschaftung dienen (Abs. 1 erster Halbsatz) und für die Pro- duktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Bst. a) oder die Bewirtschaftung naturnaher Flächen (Bst. b) verwendet werden. Unter gewissen Voraussetzungen sind zudem Bauten und Anlagen zonenkonform, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf land- wirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen (Art. 34 Abs. 2 RPV). Vorausgesetzt ist nach Art. 34 Abs. 4 RPV zudem stets, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Bst. a), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Bst. c). 4.2Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer landwirtschaftlichen Baute oder Anlage nach objektiven Kriterien. Sie hängt ab von der bestellten Oberfläche, von der Art des Anbaus und der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung. Bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone ist die Bauherrschaft im Hinblick auf Art. 34 Abs. 4 Bst. a und b RPV nicht frei, sondern muss nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwür- diges Interesse daran besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Be- tracht kommt. Landwirtschaftliche Betriebsbauten haben sich sodann auf das für die vorgesehene Nutzung objektiv Nötige zu beschränken und dürfen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U,

Seite 10

insbesondere nicht überdimensioniert sein (BGE 132 II 10 E. 2.4, 129 II 413

  1. 3.2, 125 II 278 E. 3a; zum Ganzen BGer 1C_247/2020 vom 12.5.2021
  2. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Ruch/Muggli, in Praxiskommentar RPG:

Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017 [nachfolgend: Praxiskommentar

RPG], Art. 16a N. 47).

4.3Im Kanton Bern entscheidet das AGR über die Zonenkonformität in

der Landwirtschafszone (Art. 84 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 12 Bst. e der Ver-

ordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der

Direktion für Inneres und Justiz [Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ;

BSG 152.221.131]). Für landwirtschaftliche Fragen beim Bauen in der Land-

wirtschaftszone ist das LANAT zuständig (Art. 8 Abs. 1 Bst. i2 der Verord-

nung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der

Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU,

OrV WEU; BSG 152.221.111]). Bei der Überprüfung von Aspekten, die eine

kantonale Fachbehörde aufgrund ihres Fachwissens besser beurteilen kann,

auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurück-

haltung. Um von den Einschätzungen der Fachbehörde abzuweichen, bedarf

es triftiger Gründe (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 508 E. 5.3.2; Ruth Her-

zog, a.a.O., Art. 80 N. 20; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 38, 40, 55 f.).

5.

5.1Das LANAT erachtet das neue Betriebszentrum am geplanten Stand-

ort für die in Frage stehende Bewirtschaftung als objektiv nicht notwendig.

Laut seinen Fachberichten vom 1. Mai und 14. August 2020 (Vorakten Ge-

meinde 5G pag. 25 f., 44 f.) handelt es sich beim Betrieb des Beschwerde-

führers nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe. Gemäss Betriebskonzept

vom Oktober 2019 sei das landwirtschaftliche Einkommen tiefer als das

nichtlandwirtschaftliche, so dass ein Nebenerwerbsbetrieb vorliege. Für die-

sen bestehe aufgrund der landwirtschaftlichen Praxis kein objektiver Bedarf,

direkt neben der eigentlichen Produktion der Feldfrüchte einen Einstell-,

Lager- und Verarbeitungsraum zu erstellen. Landwirtschaftliche Betriebe mit

den gleichen Kulturen verfügten in den wenigsten Fällen über entsprechende

Möglichkeiten. Das geplante Gebäude sei nicht zwingend auf einen Standort

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 11 «im freien Feld» angewiesen, zumal es anders als Tierhaltungsanlagen kei- nen grösseren Abstand zu bestehenden Bauten einhalten müsse und in den eingereichten Unterlagen keine Angaben enthalten seien, welche einen ob- jektiven Bedarf für einen Gebäudestandort auf dem Grundstück Nr. 1________ begründeten. Anderes gelte allenfalls für das Wasserreservoir, weil dieses der Bewässerung der nahegelegenen Kulturen dienen und durch die vorhandene Drainage gespiesen werden soll. Der Scheune, die mit dem Reservoir nicht untrennbar zusammenhänge, stehe hingegen das Konzentrationsprinzip entgegen, welches verlange, dass landwirtschaftliche Neubauten grundsätzlich in unmittelbarer Nähe von bestehenden Bauten oder Anlagen zu errichten seien, damit keine raumplanerisch unerwünschten Streubauten entstehen. Dies gelte insbesondere, wenn – wie hier – Fruchtfolgeflächen betroffen seien, die gemäss Art. 8b Abs. 3 Bst. a BauG nur dann überbaut werden dürften, wenn der angestrebte Zweck ohne ihre Beanspruchung nicht sinnvoll erreicht werden könne, was hier nicht der Fall sei. Insgesamt vermöge daher das private Interesse am Bau des Einstell-, Lager- und Verarbeitungsraums das öffentliche Interesse am Vermeiden von Streubauten in der Landwirtschaftszone und am Schutz der Fruchtfolgeflächen nicht zu überwiegen, zumal der Standortfrage bei einer (teilweisen) Aussiedlung und der Schaffung eines neuen Betriebszentrums besonders hohes Gewicht bei- zumessen sei. Bei einer Aussiedlung müsse in der Regel ein Haupterwerbs- betrieb entstehen, der die Existenz der Bewirtschafterfamilie ohne Nebener- werb längerfristig zu sichern vermöge. Gestützt auf diese Beurteilung hat das AGR die Zonenkonformität des Bauvorhabens verneint und eine Ausnahme- bewilligung nach Art. 24 RPG mangels Standortgebundenheit verweigert. Zudem könne auch der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht zuge- stimmt werden und fielen die übrigen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG ausser Betracht (Verfügung vom 18.8.2020, Akten Gemeinde act. 5G pag. 46 ff.). 5.2Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe die Notwen- digkeit des Bauvorhabens am vorgesehenen Standort nicht genügend nach- gewiesen. Er bringe seine Maschinen und Geräte momentan im Dorfkern unter, wo er auch wohne. Er sei folglich bisher in der Lage gewesen, sein Grundstück vom Dorf aus zu bewirtschaften, und für seinen Nebenerwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 12 betrieb weiterhin nicht auf ein Zentrum direkt auf dem landwirtschaftlichen Grundstück angewiesen. Sofern die vorhandenen Räume im Dorf objektiv nicht mehr geeignet wären, hätte der Beschwerdeführer für ein neues Be- triebszentrum Alternativstandorte in der Bauzone prüfen müssen, zumal die- ses keine Tierhaltungsanlage umfasse und sich in ca. 500 m Entfernung eine Arbeitszone befinde, wo sowohl die Lagerung der Gerätschaften als auch die Verarbeitung der Walnüsse ohne weiteres zonenkonform wären. Statt- dessen habe er sich bei der Suche nach Alternativstandorten auf das land- wirtschaftliche Nachbargrundstück beschränkt. Überdies stehe der Zonen- konformität des Bauvorhabens auch dessen Dimensionierung entgegen. So plane der Beschwerdeführer, zwei grosse Zufahrts- und Rangierplätze mit einer Gesamtfläche von mehr als 572 m 2 und separaten Strassenanschlüs- sen zu erstellen, weil eine Durchfahrt durch das Gebäude möglich sein müsse, wie es dem heutigen Stand der Technik entspreche. Weiter habe er vorgebracht, dass er dank der Dimensionierung der Plätze Zeit und Geld sparen sowie das Unfallrisiko minimieren könne, weil das Rückwärtsmanöv- rieren und erneute Zusammenhängen der Fahrzeuge wegfalle. Aus dieser Begründung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nach einer Ideallösung strebe. Er wolle möglichst wenig manövrieren müssen und Transporte mög- lichst unkompliziert abwickeln können. Einen Anspruch auf derartigen Kom- fort habe der Beschwerdeführer in der Landwirtschaftszone jedoch nicht. Be- festigte Verkehrsflächen von rund 572 m 2 seien weder betrieblich notwendig noch den objektiven Bedürfnissen angepasst und entsprächen laut Fachbe- hörde nicht dem heutigen Standard. Zudem erfordere auch die Verkehrssi- cherheit keine derart grossen Vorplatzflächen. Weil das Bauvorhaben bereits aufgrund der zu grossen Vorplatzflächen über die objektiven Betriebsbedürf- nisse hinausgehe und nicht zonenkonform sei, könne letztlich offenbleiben, ob die Scheune ebenfalls überdimensioniert sei, soweit diese überhaupt auf einen Standort in der Landwirtschaftszone angewiesen sei. Aus den Akten gehe immerhin hervor, dass der Beschwerdeführer die Grundfläche des Ge- bäudes mit der Projektänderung vom Frühjahr 2019 von 120 m 2 (richtig: 180 m 2 ) auf 300 m 2 vergrössert habe, während er gemäss der revidierten Inventarliste nur einen zusätzlichen Raumbedarf von 61 m 2 geltend gemacht habe (angefochtener Entscheid E. 3d).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 13 5.3Der Beschwerdeführer macht geltend, der Neubau sei nötig und da- mit zonenkonform, weil er objektiv erforderlichen Arbeitsvorgängen für die Verarbeitung, Lagerung und den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte diene. Mit dem Neubau könnten die Produktivität des Betriebs erhöht und die Produktionskosten gesenkt werden (Beschwerde Ziff. 3.5 S. 7). – Das genügt nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz jedoch nicht. Zo- nenkonform ist das Vorhaben nur, wenn es zusätzlich in den geplanten Aus- massen am vorgesehen Standort objektiv erforderlich ist, wenn ihm keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (vorne E. 4.1). 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er über Einstell- und La- gerraum im Dorf verfügt. Dass er den Ökonomieteil des Bauernhauses sei- ner Mutter künftig für seine ...werkstatt und als Brennholzlager nutzen will, begründet jedenfalls keinen Bedarf für eine Ersatzbaute in der Landwirt- schafszone. An der Betriebsnotwendigkeit eines Neubaus fehlt es vielmehr von vornherein, wenn die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach einem Um- bau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich ist (BGE 129 II 413 E. 3.2; BGer 1C_429/2015 vom 28.9.2016 E. 5.1, 1C_567/2015 vom 29.8.2016 E. 4.1 f., 1C_110/2010 vom 26.10.2010 E. 3.1). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die gemieteten Räumlichkeiten entsprächen den tech- nischen Anforderungen von heute nicht mehr. Dass am Ökonomieteil des Bauernhauses keine baulichen Anpassungen möglich wären, legt er aber nicht dar. 5.4.2 Selbst wenn der Bedarf an neuen Räumlichkeiten bzw. einem Neu- bau ausgewiesen wäre, müsste der Beschwerdeführer belegen, dass kein besser geeigneter Alternativstandort in Frage kommt (BGer 1C_578/2019 vom 25.5.2020 E. 4.1, 1C_567/2015 vom 29.8.2016 E. 6.1, 1C_550/2009 vom 9.9.2010 E. 4.2, 1C_437/2009 vom 16.6.2010 E. 6.1 und 6.5; Ruch/ Muggli, Praxiskommentar RPG, Art. 16a N. 46; vorne E. 4.2). Insoweit macht er bloss geltend, es seien ihm keine Mieträumlichkeiten in Pieterlen bekannt, die seinem Neubauprojekt in technischer und finanzieller Hinsicht «ebenbür- tig» seien bzw. seinen Anforderungen an einen «multifunktionalen, nachhal- tigen und ökonomisch leistungsfähigen Landwirtschaftsbetrieb» genügten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 14 (Beschwerde Ziff. 3.8 S. 9). Dabei übersieht er allerdings, dass die betriebli- che Notwendigkeit des Bauvorhabens nach objektiven Kriterien und nicht nach der persönlichen Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit zu beurteilen ist (BGer 1C_110/2010 vom 26.10.2010 E. 3.8; vorne E. 4.2). Mit dem blos- sen Hinweis auf eigene Vorstellungen und Wünsche vermag er deshalb nicht aufzuzeigen, dass ein betrieblicher Bedarf im Sinn von Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV für die geplante Scheune am gewählten Standort gegeben ist. 5.4.3 Hinzu kommt, dass die Grundfläche der geplanten Scheune von 300 m 2 für den Nebenerwerbsbetrieb des Beschwerdeführers mit einer Be- triebsgrösse von 4,63 ha äusserst grosszügig bemessen ist. Für einen Land- wirtschaftsbetrieb mit dieser Grösse beträgt der Bedarf an Remisenflächen gemäss den Richtwerten der Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS), die sich auf den vom Beschwerdeführer erwähnten Be- richt Nr. 590 «Raumbedarf für Remisen und Einzelmaschinen» der eidge- nössischen Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (nachfol- gend: FAT-Bericht Nr. 590) abstützen, maximal 138 m 2 für einen viehlosen Ackerbaubetrieb oder einen gemischten Betrieb mit Futter- und Ackerbau bzw. 108 m 2 für einen Futterbaubetrieb ohne Ackerbau (vgl. das Berech- nungstool der KOLAS «Raumbedarf für Remisen nach FAT-Bericht 590 – Kalkulation», abrufbar unter: <www.kolas-cosac.ch> Rubriken «Geschäfte», «Landwirtschaftliches Bauen»; FAT-Bericht Nr. 590 abrufbar unter: <www.agroscope.admin.ch> Rubriken «Publikationen», «Publika- tionssuche»). Handelt es sich – wie hier – um einen Nebenerwerbsbetrieb mit einer Nutzfläche von weniger als 5 ha, gelten gemäss der Praxis des AGR für Remisen-, Werkstatt- oder Garagenräume grundsätzlich nur Flä- chen von höchstens 100 m² als zonenkonform (Themenblatt L3 des AGR zum Bauen ausserhalb der Bauzonen: «Landwirtschaftliche Ökonomiebau- ten» [undatiert] S. 2 f.; abrufbar unter: <www.bauen.dij.be.ch>, Rubriken «Bauen ausserhalb der Bauzonen», «Themenblätter»). Soweit der Be- schwerdeführer darüber hinaus eine zusätzliche Gebäudefläche von 200 m 2

für das Lagern und Trocknen der Walnüsse beansprucht, bringt er vor Ver- waltungsgericht zwar vor, dass er die feuchten Baumnüsse zur Gewährleis- tung einer genügenden Luftumspülung «auf einer grossen Fläche» unter Dach auslegen müsse (Beschwerde Ziff. 3.7 S. 8). Er belegt den Flächenbe- darf aber nicht und geht auch nicht auf die Frage ein, weshalb diese Pro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 15 zesse aus betrieblich zwingenden Gründen unmittelbar neben der Walnusskultur stattfinden müssen. Wie die Vorinstanz schliesslich zu Recht bemerkt hat, erläutert der Beschwerdeführer ebenso wenig, warum der angebliche Flächenbedarf gegenüber dem ursprünglichen Projekt nochmals zugenommen hat. Er vermag daher die Einschätzung des LANAT nicht in Frage zu stellen, wonach am vorgesehenen Standort kein ausreichender betrieblicher Bedarf für den geplanten Einstell-, Lager- und Verarbeitungsraum mit einer Gesamtfläche von 300 m 2 besteht. Vielmehr ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Scheune insgesamt überdimensioniert ist, weshalb die betriebliche Notwendigkeit am geplanten Standort in der Landwirtschaftszone (auch) mit Blick auf die Gebäudegrösse nicht ausreichend nachgewiesen ist. 5.5Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend dartut, weshalb er für die Bewirtschaftung seiner Parzelle auf die beiden überaus grosszügig dimensionierten Zufahrts- und Rangierplätze angewiesen sein sollte. Eine Durchfahrt durch das Gebäude mit grossen befestigten Plätzen auf beiden Seiten wäre für die «Logistik mit Traktor, Frontlader und Anbaugerät» (vgl. Beschwerde Ziff. 3.8 S. 9) zweifel- los komfortabel, ist gemäss den Fachbehörden aber nicht objektiv betriebs- notwendig (vorne E. 5.1). Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Be- schwerde Ziff. 3.8 S. 9) verlangen die Angaben auf S. 4 des FAT-Berichts Nr. 590 nicht nach einer «minimalen Vorgeländegrösse» von gut 572 m 2 . Ausserdem benötigt der Beschwerdeführer keinen «massiven» Füll- und Waschplatz, damit er Gewähr für einen gewässerschutzkonformen Umgang mit Spritzen und Pflanzenschutzmitteln bieten kann (vgl. Beschwerde Ziff. 3.6 S. 7 f.). Jedenfalls ergibt sich das nicht aus dem Merkblatt des AWA vom 3. September 2020 «Bau und Betrieb von Waschplätzen sowie der Ein- satz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in der Landwirtschaft» (abrufbar un- ter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Themen», «Wasser», «Abwasserentsor- gung», «Abwasserentsorgung im ländlichen Raum»). Ohnehin würde das Erstellen eines Waschplatzes eine besondere Gewässerschutzbewilligung des AWA erfordern (vgl. Merkblatt S. 1), die der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht beantragt hat. Siloballen können schliesslich auf dem düng- baren Naturboden gelagert werden (vgl. Bundesamt für Umwelt [BAFU]/ Bundesamt für Landwirtschaft [BLW], Vollzugshilfe Baulicher Umweltschutz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 16 in der Landwirtschaft, Teilrevidierte Ausgabe 2021, Ziff. 5 S. 35 oben). Für diesen Zweck müssen gemäss den Vorgaben des Gewässerschutzes nicht zwingend befestigte oder überdachte Plätze erstellt werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die geplanten grossflächigen Zufahrts- und Rangierplätze als überdimensioniert und damit zonenfremd erachtet hat. 5.6Steht nach dem Gesagten fest, dass die Scheune und die Vorplätze jedenfalls in der geplanten Grösse am gewählten Standort betrieblich nicht notwendig sind, kann offenbleiben, ob es sich bei der im kantonalen Inventar der Fruchtfolgeflächen eingetragenen Landwirtschaftsfläche qualitativ tat- sächlich um eine Fruchtfolgefläche handelt (besonders wertvolles Kultur- land), was in der Interessenabwägung zusätzlich gegen das Vorhaben sprä- che (vgl. BGer 1C_165/2016 vom 27.3.2017 E. 3.4.4, 1C_429/2015 vom 28.9.2016, in ZBl 2017 S. 500 E. 3, 1C_565/2008 vom 19.6.2009 E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gebot der haushälterischen Bodennutzung und der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet unabhängig davon gelten, ob eine Fruchtfolgeflä- che oder Kulturland ohne Fruchtfolgeflächen-Qualität beansprucht wird. 5.7Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer kein ausreichendes schutzwürdiges Interesse daran nachgewiesen hat, den grosszügig dimen- sionierten Neubau am gewählten Ort in der Landwirtschaftszone zu realisie- ren. Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass sie das Projekt insgesamt als zonenwidrig beurteilt hat. Ob das Wasserreservoir und die damit zusam- menhängenden Anpassungen an der Drainage für sich allein betrachtet be- trieblich notwendig bzw. zonenkonform wären, musste die Vorinstanz bei diesem Ergebnis nicht näher prüfen. Sie hat im angefochtenen Entscheid (E. 3f am Ende) zutreffend darauf hingewiesen, dass eine auf Teile eines Vorhabens beschränkte Bewilligung grundsätzlich nur dann zu beurteilen ist, wenn für die entsprechenden Bestandteile des Projekts eine Teilbaubewilli- gung beantragt wurde (BVR 2016 S. 79 E. 4.7; VGE 2019/91 vom 17.3.2020 E. 5.2). Das hat der Beschwerdeführer nicht getan. Im Gegenteil hat er vor der Vorinstanz ausgeführt, dass die Wasserfassung und das Ökonomiege- bäude erst als Ganzes sinnvoll und wirtschaftlich seien (Schlussbemerkung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 17 vor der Vorinstanz vom 22.6.2020 S. 2, Vorakten Gemeinde 5G pag. 34). Unter diesen Umständen bestand und besteht für eine separate Beurteilung der Zonenkonformität der Bewässerungsanlage kein Anlass. Anders als der Beschwerdeführer meint, mussten daher weder die Fachbehörden noch die Vorinstanz Abklärungen zur Dimensionierung des Wasserreservoirs veran- lassen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1 S. 3 f.). Eine Ausnahmebewilligung für das zonenwidrige Bauen ausserhalb der Bauzonen hat der Beschwerdeführer nicht beantragt. Zudem ist ohnehin nicht ersichtlich, unter welchem Titel ge- mäss Art. 24 ff. RPG eine solche erteilt werden könnte (vgl. Verfügung des AGR vom 18.8.2020 S. 4, Vorakten Gemeinde 5G pag. 47 [Rückseite], und angefochtener Entscheid E. 3d am Ende). 6. Hinzu kommt schliesslich, dass keine hinreichende Erschliessung geplant ist. Denn abgesehen davon, dass grundsätzlich nur ein Strassenanschluss bewilligt werden kann (Art. 85 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]), müsste dieser Anschluss an das öffentliche Stras- sennetz verkehrssicher gestaltet sein (Art. 5 f. BauV; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7-8 N. 2; zu den Anforderungen im Einzelnen VGE 2015/306 vom 15.6.2016 E. 2.1). Den zweiten Strassenanschluss begründet der Beschwer- deführer mit seinem Wunsch nach einer Durchfahrt durch das Gebäude, die nach dem Gesagten nicht betriebsnotwendig ist (vorne E. 5.5). Was die Ver- kehrssicherheit angeht, hat sich die Vorinstanz auf den Bericht des Tiefbau- amts des Kantons Bern (TBA) vom 28. Juni 2019 gestützt. Danach ist der Strassenanschluss des nördlichen Vorplatzes gefährlich, weil er über 20 m breit ist und an einen potentiellen Fuss- und Veloweg anschliesst. Gemäss dem TBA führen solche überbreiten Strassenanschlussbereiche zu unklaren Verkehrsführungen und stellen eine potentielle Gefährdung aller Verkehrs- teilnehmenden dar. Der Aufforderung der Fachbehörde, den verschiedenen Bedürfnissen von Verkehrsteilnehmenden und Normregelwerken mit einer einfachen Projektanpassung Rechnung zu tragen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen (angefochtener Entscheid E. 4b). Auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht geht der Beschwerdeführer auf die Bedenken des TBA betreffend die mangelnde Übersicht beim nördlichen Strassenan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 18 schluss nicht ein (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1 S. 3, Ziff. 4 S. 10). Mit der Vor- instanz ist somit festzuhalten, dass das Vorhaben auch an der mangelhaften Erschliessung scheitert. 7. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist in den Akten ausreichend dokumentiert, weshalb weitere Beweiserhebungen entbehrlich sind. Der beantragte Au- genschein auf dem Baugrundstück (zur Besichtigung des Bodenprofils, des Terrainverlaufs und der Drainageleitungen), auf der C.______strasse, beim Landi-Schopf sowie bei der Liegenschaft ... versprechen keinen entscheidrelevanten Erkenntnisgewinn. Nichts anderes gilt für die verlangte Befragung von Mitarbeitenden der kommunalen Bauverwaltung und des Leiters der Ackerbaustelle sowie für den Beizug der vom Beschwerdeführer erwähnten Akten anderer Baubewilligungsverfahren. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 285 E. 3.3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Be- schwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen: Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch darauf und die Beschwerdegegnerin ist wie der Beschwer- deführer nicht anwaltlich vertreten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verlangt (Art. 104 Abs. 2 VRPG), ist sein Antrag ebenfalls abzuweisen. Solcher Er- satz an Private, die ihren Prozess selber geführt haben, bedingt (ebenfalls) ein Obsiegen und wird auch dann nur ausnahmsweise und praxisgemäss mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Er ist zudem auf aufwendige Verfah- ren beschränkt, in denen die beteiligten Privatpersonen durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 19 persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen haben (Ruth Herzog, a.a.O, Art. 104 N. 29 mit Hinweisen). Diese Vorausset- zungen sind hier nicht erfüllt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4’000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegnerin
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Pieterlen
  • Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen:
  • Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
  • Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.138U, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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BauG

  • Art. 8b BauG
  • Art. 84 BauG

BauV

  • Art. 5 BauV

i.V.m

  • Art. 40 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

RPG

RPV

VRPG

  • Art. 21 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 52 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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