Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 131
Entscheidungsdatum
20.07.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2021.131/136U Publiziert in BVR 2023 S.490 STE/GRS/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Juli 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Grossrieder 100.2021.131 A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen B.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdegegner und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Präsidialdirektion, Mühlebrücke 5, 2501 Biel/Bienne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 2 100.2021.136 Einwohnergemeinde Biel Präsidialdirektion, Mühlebrücke 5, 2501 Biel/Bienne Beschwerdeführerin gegen B.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdegegner und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Baubewilligung; Abbruch von schützenswerten Gebäuden und Neubau eines Wohnhauses mit 44 Studios (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 29. März 2021; BVD 110/2020/187)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 3 Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG ist Eigentümerin der Parzelle Biel/ Bienne Gbbl. Nr. 1________. Am 24. Februar 2020 reichte sie bei der Einwohnergemeinde (EG) Biel/Bienne ein Baugesuch für den Abbruch bestehender Gebäude und den Neubau eines Wohngebäudes mit 44 Studios ein. Gegen das Projekt erhob B.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 21. September 2020 wies die EG Biel/Bienne die Einsprache ab und bewilligte das Bauvorhaben. B. Dagegen reichte B.________ am 22. Oktober 2020 bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde ein. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 29. März 2021 gut, hob den Gesamtent- scheid der EG Biel/Bienne auf und verweigerte die nachgesuchte Bewilli- gung (Bauabschlag). C. Gegen den Entscheid der BVD haben die A.________ AG (Verfahren 100.2021.131) und die EG Biel/Bienne (Verfahren 100.2021.136) je am 29. April 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids der BVD und die Bestätigung der Baubewilligung vom 21. September 2020. Die EG Biel/Bienne verlangt ferner, auf eine Rückweisung an die BVD sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2021 beantragt B.________, die Beschwerden seien abzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellt er den An- trag, die Verfahren 100.2021.131 und 100.2021.136 seien zu vereinigen. Die BVD schliesst in beiden Verfahren mit Vernehmlassungen vom 20. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerden. Im Verfahren 100.2021.131 beantragt die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 4 EG Biel/Bienne mit Stellungnahme vom 2. Juni 2021 die Gutheissung der Beschwerde der A.________ AG sowie die Vereinigung der beiden Verfahren. Am 11. Juni 2021 hat die stellvertretende Abteilungspräsidentin die Verfah- ren 100.2021.131 und 100.2021.136 vereinigt. Die Verfahren waren auf An- trag der A.________ AG vom 23. August bis 7. November 2022 sistiert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Die Bauherrschaft hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Baugesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die EG Biel/Bienne als Gemeinwesen ist unter anderem dann zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn der vorinstanzliche Entscheid ihre hoheitlichen Befugnisse und Aufgaben berührt oder ihren Autonomiebereich betrifft. Sie macht gel- tend, die BVD habe zu Unrecht eine vom Gemeinderat erlassene Bestim- mung für nicht anwendbar erklärt und dadurch in den geschützten Autono- miebereich der Gemeinde bzw. in ihre hoheitlichen Aufgaben und Befug- nisse im Bereich der Baupolizei eingegriffen (Beschwerde EG Biel/Bienne S. 4). An der Beurteilung dieser Rügen hat die Gemeinde ein schutzwürdiges Interesse, womit sie neben der Bauherrschaft beschwerdebefugt ist (zum Ganzen BVR 1991 S. 352 E. 2; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 29, 56; Zaugg/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 5 Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 40-41 N. 5a). 1.3Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der geplante Neubau die maximal zulässige Geschosszahl überschreitet. Die BVD hat diese Frage bejaht, weil nebst dem 1. und 2. Obergeschoss auch das Erdgeschoss als Vollgeschoss anzurechnen sei, und dem Vorhaben deshalb den Bauab- schlag erteilt (hinten E. 3 ff.). Darüber hinaus hat sich die BVD namentlich zum geplanten Dach des Wohnhauses geäussert. Die Bauherrschaft rügt, mit den Ausführungen zum Dach habe die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen. Es sei im Verfahren bis dahin unbestritten gewesen, dass das Vorhaben die maximal erlaubte Dachneigung einhalte. Indem die BVD von sich aus, ohne Gelegenheit für eine Stellungnahme einzuräumen, eine an- dere «Vermutung» angestellt habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt (Beschwerde Bauherrschaft S. 7 f.). 2.2Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 ff. VRPG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 21 Abs. 1 VRPG; statt vieler BGE 122 I 53 E. 4a; BGer 1P.603/2004 vom 19.01.2005 E. 2.2; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Den Parteien ist Gelegenheit zur vorgängigen Äusserung einzuräumen, wenn sich die Behörde auf Sachumstände oder Rechtsnormen stützen will, die bisher nicht einbezogen oder angesprochen wurden und mit deren Heranziehen sie nicht rechnen mussten (BVR 2005 S. 82 E. 5.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 22, Art 20a N. 22; Ruth Herzog, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 6 Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020 Art. 69 N. 16). 2.3Die BVD hat in der fraglichen Erwägung zum Dach den Parteistand- punkt und die generell-abstrakte Rechtslage dargelegt (angefochtener Ent- scheid E. 3a f.). Anschliessend hat sie eine kurze Würdigung vorgenommen und insbesondere Folgendes festgehalten (E. 3c): «Damit dürfte es sich um ein Mansardendach handeln, wobei dieses im Bereich mit geneigtem Dach eine Dachneigung von rund 370 % aufzu- weisen scheint. Die gemäss Art. 19 Abs. 1 GBV zulässige Dachneigung von 350 % bei Mansardendächern wäre damit nicht eingehalten. Somit scheint es sich um eine unzulässige Dachform zu handeln, weshalb das Bauvorhaben auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig sein dürfte.» Aus der gewählten Formulierung geht hervor, dass sich die Vorinstanz be- züglich des Dachs nicht abschliessend zur Sach- und Rechtslage geäussert hat. In der Vernehmlassung hat die BVD denn auch festgehalten, die ent- sprechenden Ausführungen seien bewusst vorsichtig und im Sinn einer ers- ten summarischen Einschätzung formuliert gewesen (act. 3 im Verfahren 100.2021.131). Entscheidwesentlich für den Bauabschlag war, dass die BVD die zulässige Geschosszahl des Neubaus als überschritten betrachtet hat. Entsprechend hielt sie in E. 2k – und damit vor ihren Ausführungen zum Dach in E. 3 – als Zwischenfazit ausdrücklich fest, die Beschwerde sei gut- zuheissen, der angefochtene Gesamtentscheid werde aufgehoben und dem Baugesuch werde der Bauabschlag erteilt. Die BVD hat sich bei ihrer Ent- scheidfindung somit nicht auf Sachumstände oder Rechtsnormen betreffend das Dach gestützt, sondern wollte lediglich auf weitere, möglicherweise «heikle Punkte» aufmerksam machen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2k). Für diese nicht abschliessenden Bemerkungen musste sie die Bauherrschaft mangels Entscheidrelevanz nicht vorgängig anhören. Die BVD hat das recht- liche Gehör somit nicht verletzt. 3. 3.1Der geplante Neubau mit den 44 Studios weist ein Untergeschoss, ein Erdgeschoss, zwei Obergeschosse und ein Dachgeschoss auf. Zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 7 schen den Beteiligten ist umstritten, ob damit die zulässige Anzahl Ge- schosse überschritten wird. 3.2Das Vorhaben soll in der Bauzone 2 errichtet werden. Nach Art. 18 Abs. 1 des Baureglements der Stadt Biel vom 7. Juni 1998 (GBR, SGR 7.2.1-1, einsehbar unter: <www.biel-bienne.ch>, Rubriken «Themen», «Bauen», «Baurechtliche Grundlagen») sind in der Bauzone 2 Bauten mit zwei Geschossen zulässig. Das Kellergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn es im Mittel aller Fassaden, bis oberkant Erdgeschossboden gemessen, den fertigen Boden um mehr als 1,5 m überragt (Art. 18 Abs. 3 GBR). Das Dach- geschoss gilt als Vollgeschoss, wenn die Kniewand (Decke oberstes Vollge- schoss bis zum Schnittpunkt der Fassadenlinie mit Oberkante Dachsparren) raumseitig mehr als 1,5 m beträgt (Art. 18 Abs. 4 GBR). Der Gemeinderat der EG Biel/Bienne hat in der Bauverordnung der Stadt Biel vom 2. Oktober 1998 (GBV, SGR 7.2.1-1.1, einsehbar unter: <www.biel-bienne.ch>, Rubri- ken «Themen», «Bauen», «Baurechtliche Grundlagen») zusätzliche Rege- lungen zu den Geschossen erlassen. Der hier interessierende Art. 18 Abs. 1 GBV bestimmt, dass Zwischengeschosse als Vollgeschosse gelten, wenn ihre Fläche (Abmessungen), einschliesslich ihrer Erschliessungsele- mente, mehr als die Hälfte der durchschnittlichen Fläche der Vollgeschosse des Gebäudes ausmacht. Pro Gebäude ist maximal 1 Zwischengeschoss er- laubt. 3.3Es ist unbestritten, dass die beiden Obergeschosse des Neubaus an die maximale Geschosszahl gemäss Art. 18 Abs. 1 GBR anzurechnen sind, das Kellergeschoss dagegen nicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 2d f.). Strittig ist hingegen insbesondere die Anrechenbarkeit des Erdgeschosses an die Geschosszahl. 3.3.1 Die BVD hat erwogen, das Erdgeschoss weise zwar weniger als die Hälfte der Fläche der beiden Obergeschosse auf und erfülle damit die Vo- raussetzungen eines Zwischengeschosses gemäss Art. 18 Abs. 1 GBV, zu- mal die Fläche der Fahrradabstellplätze nicht zu berücksichtigen sei. Solche Zwischengeschosse seien im GBR allerdings nicht vorgesehen. Bei Art. 18 Abs. 1 GBV handle sich somit nicht um eine blosse Ausführungsvorschrift, sondern um eine reglementsändernde Bestimmung. Eine solche sei im Be- reich der baurechtlichen Grundordnung auf Verordnungsstufe nicht zulässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 8 Selbst wenn eine Delegation an den Gemeinderat möglich wäre, würde es zudem an einer genügenden Delegationsnorm fehlen, zumal auch Art. 6 Bst. b GBR keine solche darstelle. Im Rahmen einer konkreten Normenkon- trolle gelangte die BVD daher zum Schluss, Art. 18 Abs. 1 GBV sei ungültig und dürfe im vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Das Erdgeschoss sei somit als Vollgeschoss zu zählen, so dass das Vorhaben drei Vollge- schosse aufweise und damit die zulässige Anzahl von zwei Geschossen überschreite (angefochtener Entscheid E. 2e und 2h f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch der Beschwerdegegner der Auffassung, Art. 18 Abs. 1 GBV sei unzulässig, weil er die Vorschriften über Vollgeschosse ge- mäss GBR «ausheble». Der Gemeinderat der EG Biel/Bienne sei nicht be- fugt gewesen, eine derart weitreichende Abänderung der Vorschriften über die Geschosszahl des GBR auf Verordnungsstufe vorzunehmen (Beschwer- deantwort S. 4 f.). 3.3.2 Die EG Biel/Bienne ist demgegenüber der Ansicht, der Entscheid der BVD greife in unzulässiger Weise in ihren Autonomiebereich ein und verletze die Rechtssicherheit und Verhältnismässigkeit. Sie hält zunächst an ihrem Standpunkt fest, dass Art. 18 GBV keiner Normenkontrolle unterzogen wer- den dürfe. Weiter sei der Gemeinderat zuständig, im Rahmen der Vorgaben der baurechtlichen Grundordnung die erforderlichen Ausführungsvorschrif- ten zu erlassen. Von dieser Kompetenz habe er Gebrauch gemacht und in Art. 18 Abs. 1 GBV präzisiert, wie die nach Art. 18 GBR zulässige Vollge- schosszahl «zu zählen» sei (Beschwerde EG Biel/Bienne S. 8). Das Zwi- schengeschoss gemäss Art. 18 Abs. 1 GBV sei demnach keine eigenstän- dige Grösse, sondern diene lediglich der Abgrenzung, ob ein bestimmter Bauteil als (Voll-)Geschoss zu gelten habe oder nicht. Zudem werde in Pra- xis und Rechtsprechung der Begriff Zwischengeschoss auch ohne explizite Gesetzesgrundlage angewendet. Weiter sei mit Art. 6 Bst. b GBR eine aus- reichende Delegationsnorm vorhanden. Die BVD hätte die Bestimmung so- mit nicht als ungültig beurteilen dürfen. Im Übrigen hätte sie prüfen müssen, ob Art. 18 Abs. 1 GBV auch in einer Weise ausgelegt und verstanden wer- den könnte, welche diese Bestimmung als zulässig erscheinen lasse (Be- schwerde EG Biel/Bienne S. 5 ff.). Die Bauherrschaft ist ebenfalls der Auf- fassung, Art. 18 Abs. 1 GBV präzisiere lediglich, wann ein Geschoss als Vollgeschoss gelte. Die Norm stelle daher eine zulässige Ausführungsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 9 stimmung zu Art. 18 GBR dar. Den kommunalen Behörden komme bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zudem ein Beurteilungsspielraum zu, weshalb es der Gemeinde möglich sein müsse, den Begriff des Vollge- schosses in einem Ausführungserlass zu regeln. Schliesslich sei Art. 18 Abs. 1 GBV bereits seit 22 Jahren in Kraft. Es wäre eine «krasse» Verlet- zung der Rechtsgleichheit, wenn die Bestimmung für das umstrittene Bau- projekt plötzlich nicht mehr anwendbar wäre (Beschwerde Bauherrschaft S. 5 ff.). 4. 4.1Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse – zu denen auch die kommunalen Reglemente und Verordnungen gehören – auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die Bestimmung höherrangigem Recht widerspricht, ist sie nicht anzu- wenden und der gestützt darauf ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist im Regelfall aufzuheben (BVR 2023 S. 51 E. 4.4 und 8.1, 2014 S. 14 E. 3.1; VGE 2018/402 vom 30.9.2020 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_910/2020 vom 28.7.2021]; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 48; Markus Müller, Berni- sche Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 200 f.). 4.2Die BVD hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, wes- halb Art. 18 Abs. 1 GBV auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft werden kann bzw. muss. Zusammengefasst hat sie erwogen, Nut- zungspläne sowie die dazugehörigen zonenspezifischen Vorschriften könn- ten zwar nur einmal bei ihrem Erlass angefochten werden. Bei Art. 18 Abs. 1 GBV handle es sich entgegen der Auffassung der Gemeinde aber nicht um eine zonenspezifische Vorschrift, die bereits im Nutzungsplanver- fahren hätte angefochten werden müssen. Vielmehr stelle die Norm eine all- gemeine Mess- bzw. Zählvorschrift dar, die nicht anstelle einer Planlegende stehe und mit dem Plan kein untrennbares Ganzes bilde. Art. 18 Abs. 1 GBV könne folglich akzessorisch überprüft werden (angefochtener Entscheid E. 2f und 2g). Die Gemeinde setzt sich in ihrer Verwaltungsgerichtsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 10 schwerde nicht mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, son- dern verweist lediglich auf frühere Ausführungen. Dies genügt den Anforde- rungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4, vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 24). Hinzu kommt, dass die Gemeinde die Feststellung der BVD, wonach es sich bei Art. 18 Abs. 1 GBV um eine allgemeine Mess- bzw. Zählvorschrift handle, ausdrücklich als zutreffend anerkennt (Beschwerde EG Biel/Bienne S. 5 Ziff. 3.1.b). Ihre Auffassung zur angeblich unzulässigen Normenkontrolle ist also nicht nur ungenügend begründet, sondern auch wi- dersprüchlich. Demgegenüber erweisen sich die Ausführungen der Vor- instanz als zutreffend: Eine konkrete Anwendungskontrolle von Vorschriften, die Bestandteil eines Nutzungsplans bilden, ist bei deren späterer Anwen- dung im Baubewilligungsverfahren zwar nur unter bestimmten Vorausset- zungen zulässig. Dies gilt jedoch nur für Bauvorschriften, die dazu dienen, Art, Natur und Umfang der im Zonenplan kartografisch dargestellten Nutzun- gen zu umschreiben, d.h. die an Stelle einer Planlegende stehen und mit dem Zonenplan ein untrennbares Ganzes bilden (sog. zonenspezifische Vor- schriften; VGE 2015/19 vom 7.1.2016 E. 3.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35- 35c N. 2 Bst. a; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 4. Aufl. 2017, Art. 60 N. 9 f.). Bei Art. 18 Abs. 1 GBV handelt es sich nicht um eine solche Vorschrift, sondern – wie die Gemeinde anerkennt – um eine allgemeine Mess- bzw. Zählvorschrift. Eine Kontrolle der Bestimmung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht war und ist somit zulässig. 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 50 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) erlassen die Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts die für ihre Organisation und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendi- gen Vorschriften (Abs. 1); die Erlasse der Stimmberechtigten und des Ge- meindeparlamentes heissen Reglemente (Abs. 2); die Erlasse des Gemein- derates werden als Verordnungen bezeichnet (Abs. 3). Damit trifft das Ge- meindegesetz eine Unterscheidung zwischen Reglementen der Legislative

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 11 und Verordnungen der Exekutive. Nach Art. 52 GG regeln die Gemeinden die Rechtsetzungszuständigkeit ihrer Organe im Rahmen des übergeordne- ten Rechts (Abs. 1). Soweit das Organisationsreglement oder das überge- ordnete Recht nichts vorsehen, sind die Stimmberechtigten oder, wo ein sol- ches besteht, das Gemeindeparlament zur Rechtsetzung zuständig (Abs. 2). Eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen auf den Gemeinderat ist zulässig, muss aber auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt sein und ist un- zulässig für grundlegende und wichtige Rechtssätze (Art. 53 Abs. 1 und 2 GG). Das Gemeindegesetz legt damit fest, für welche Regelungen zwin- gend die Form eines Reglements vorgeschrieben ist und eine Verordnung des Gemeinderats ausscheidet (RR 12.12.2001, in BVR 2002 S. 537 E. 2a, bestätigt durch BGer 1P.27/2002 vom 31.5.2002, in ZBl 2002 S. 648). 5.1.2 Keine Kompetenzübertragung und somit keine Delegation liegt vor, wenn eine Behörde lediglich mit dem Vollzug einer von der delegierenden Behörde bereits geregelten Materie beauftragt wird. Im Bereich der Recht- setzung wird diese Unterscheidung mit dem Begriffspaar Vollzugsverord- nung einerseits und gesetzesergänzende bzw. gesetzesvertretende Verord- nung andererseits umschrieben. Allein für Letztere ist eine Rechtsetzungs- delegation erforderlich und gilt es, die Voraussetzungen und Grenzen der Gesetzesdelegation zu beachten. Die Kompetenz zum Erlass blosser Voll- zugsverordnungen bedarf dagegen keiner speziellen Delegationsnorm; eine entsprechende Gesetzesbestimmung hat lediglich deklaratorischen Charak- ter (VGE 18619/18622/18598 vom 12.10.1992 E. 4c; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 2 N. 100; Jürg Wichtermann, in Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, 1999, Art. 53 N. 4 f.). 5.1.3 Bei gesetzesergänzenden bzw. -vertretenden Verordnungen enthält das Gesetz noch keine vollständige materielle Regelung. Sie fügen den weit- maschigen, sich auf das Grundsätzliche beschränkenden Vorgaben neue Normen hinzu. Vollzugsverordnungen dagegen führen die durch das Gesetz bereits begründeten Verpflichtungen und Berechtigungen näher aus und passen das schon im Reglement Bestimmte den konkreten praktischen Ge- gebenheiten an. Sie dürfen nur die im Gesetz gegebenen Richtlinien ausfül- len, nicht aber ergänzen. Insbesondere dürfen sie die Rechte der Betroffe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 12 nen nicht einschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen. Jede Vollzugs- bestimmung enthält zwar unweigerlich ein gewisses Mass an Regeln, die in dieser Weise nicht im Gesetz stehen. Das schadet der Qualifikation als Voll- zugsverordnung jedoch nicht; entscheidend ist, dass sie sich im Verhältnis zum zugehörigen Gesetz auf sekundäres Recht beschränkt (zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 2 N. 96 ff., 108; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 313 ff.; Fritz Gygi, Verwal- tungsrecht, 1986, S. 93 ff., 99 f.; zu den zwei Verordnungstypen etwa BVR 2005 S. 400 E. 4.5, 2005 S. 456 E. 4.4.2; zur Frage zureichender De- legation BVR 2015 S. 450 E. 3 ff.). Auf Gemeindeebene sind Vollzugsver- ordnungen Erlasse des Gemeinderats, mit denen die in den Reglementen vorgegebenen Ziele und Absichten ausgeführt werden. Der Spielraum des Gemeinderats bei der Gestaltung von Vollzugsverordnungen ist klein; er hat den durch das Reglement gesetzten Rahmen zu beachten und sich auf reine Ausführungsbestimmungen zu beschränken, die zum Vollzug des relativ konkret umschriebenen Reglements erforderlich sind (Jürg Wichtermann, a.a.O., Art. 53 N. 4). 5.2 5.2.1 Der Gemeinderat hat die GBV gemäss ihrem Ingress gestützt auf Art. 6 GBR und Art. 50 Abs. 3 der Stadtordnung vom 9. Juni 1996 erlassen (SGR 1.0-1 [einsehbar unter: <biel-bienne.tlex.ch>]). Die Gemeinde macht geltend, Art. 18 GBR regle die Hauptdimensionen von Bauten; die Festle- gung aller weiteren baupolizeilichen Masse delegiere Art. 6 GBR an den Ge- meinderat. Bei Art. 18 GBV handle es sich um eine Ausführungsbestim- mung, die nicht über den in Art. 18 GBR gesetzten Rahmen für die Hauptdi- mensionen von Bauten hinausgehe (Beschwerde S. 5, 8). Bereits in der Bau- bewilligung hat sie darauf hingewiesen, dass die Bauverordnung bloss im Reglement nicht aufgeführte Einzelheiten regeln soll (Ziff. 3.4.2.2.2, act.3A pag. 26). Auch die Bauherrschaft geht davon aus, dass es sich bei Art. 18 GBV um eine Ausführungsbestimmung zu Art. 18 GBR handle (Be- schwerde S. 6). – Tatsächlich hält Art. 6 GBR unter dem Artikeltitel «Ausfüh- rungsvorschriften» fest, dass der Gemeinderat im Rahmen der Vorgaben der baurechtlichen Grundordnung die erforderlichen Ausführungsvorschriften er- lässt. Der Anwendungsbereich von Art. 6 GBR ist somit ausdrücklich auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 13 Vollzugsverordnungen beschränkt und delegiert keine Rechtsetzungsbefug- nisse an den Gemeinderat. Der gestützt darauf erlassenen GBV kommt also keine Gesetzesfunktion zu. Nach dem Gesagten darf der Gemeinderat sol- che Bestimmungen ohne Delegationsnorm erlassen. Art. 6 GBR hat daher rein deklaratorische Bedeutung (vorne E. 5.1.2). Immerhin wird mit der Be- stimmung aber zum Ausdruck gebracht, dass der Gemeinderat nicht auf den Erlass einer Vollzugsverordnung verzichten soll (vgl. Müller/Feller, Verwal- tungsorganisationsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungs- recht, 3. Aufl. 2021, S. 1 ff., 33 N. 91). 5.2.2 Die Bauherrschaft scheint eine Delegationsgrundlage in Art. 18 GBR zu sehen (Beschwerde Bauherrschaft S. 6 Bst. f). Die Bestimmung enthält unter dem Artikeltitel «Bauzonen» nähere Angaben zu baupolizeilichen Mas- sen und Messweisen (vorne E. 3.2). Sie hat somit keinerlei delegationsrecht- lichen Regelungsgehalt. Die gegenteilige Auffassung der Bauherrschaft ist nicht nachvollziehbar und wird von ihr auch nicht begründet. 5.2.3 Schliesslich beschränkt die Stadtordnung die Zuständigkeit des Ge- meinderats ebenfalls auf den Erlass blosser Ausführungsvorschriften (Art. 50 Abs. 3 und 4 Stadtordnung). Eine Delegationsnorm, die den Ge- meinderat im hier interessierenden Zusammenhang zum Erlass von regle- mentsergänzenden oder -vertretenden Bestimmungen ermächtigt, ist nicht ersichtlich. Dies ist auch nicht vorgebracht. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur umstrittenen Frage, ob das kantonale Recht eine solche Delegation überhaupt erlauben würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 2h, 3i; Beschwerde EG Biel/Bienne S. 6 f.; Beschwerde Bauherrschaft S. 5 f.). 5.3Massgebend für die Zulässigkeit von Art. 18 Abs. 1 GBV ist also ein- zig die Frage, ob sich die Bestimmung an den Rahmen einer Vollzugsvor- schrift hält. Trifft dies zu, durfte der Gemeinderat sie kraft seiner Vollzugs- kompetenz erlassen. Geht die Regelung dagegen über eine blosse Konkre- tisierung des GBR hinaus, hat der Gemeinderat seine Kompetenzen mangels entsprechender Delegationsgrundlage überschritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 14 6. 6.1Die Vorgaben zur erlaubten Anzahl Geschosse gemäss Art. 18 Abs. 1 GBR haben unbestrittenermassen selbständige Bedeutung und müs- sen unabhängig von anderen Baupolizeimassen wie insbesondere der Ge- bäudehöhe eingehalten sein. Art. 18 Abs. 3 und 4 GBR sehen wie dargelegt vor, dass Keller- und Dachgeschosse nur dann als Vollgeschosse gelten, wenn sie gewisse Masse überschreiten (vorne E. 3.2). Damit regelt die Norm nebst der zulässigen Anzahl Geschosse auch, was als anrechenbares (Voll- )Geschoss gilt bzw. welche Geschosse nicht mitgezählt werden. Die Ausnahme von der Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist auf genau um- schriebene Keller- und Dachgeschosse beschränkt. Für andere Geschosse enthält das GBR keine entsprechende Regelung; sie gelten demnach aus- nahmslos als anrechenbare Vollgeschosse. Demgegenüber sieht Art. 18 Abs. 1 GBV vor, dass zusätzlich ein sog. Zwischengeschoss unter bestimm- ten Voraussetzungen nicht als Vollgeschoss gilt. Art. 18 Abs. 1 GBV bewirkt somit, dass neben dem Keller- und Dachgeschoss ein weiteres Ge- schoss – hier umstritten ist das Erdgeschoss – unter gewissen Vorausset- zungen kein Vollgeschoss ist und ohne Anrechnung an die zulässige Ge- schosszahl gebaut werden darf. Damit hat der Gemeinderat die im GBR auf Keller- und Dachgeschosse beschränkten Ausnahmen von der Anrechen- barkeit nicht bloss verdeutlicht, sondern um einen weiteren Anwendungsfall ergänzt. Somit kann entgegen der Auffassung der Gemeinde nicht gesagt werden, Art. 18 Abs. 1 GBV präzisiere lediglich den gesetzlichen Rahmen des GBR und erleichtere dessen Anwendung in der Praxis (Beschwerde EG Biel S. 8). Im Gegenteil enthält die Bestimmung eine eigenständige, aus- serhalb des Reglementrahmens liegende Ausnahmeregelung zu den anre- chenbaren Geschossen. Indem der Bieler Gemeinderat eine solche regle- mentsergänzende Bestimmung ohne Delegationsgrundlage in einer Voll- zugsverordnung erlassen hat, hat er seine Vollzugskompetenz überschritten. Art. 18 Abs. 1 GBV widerspricht daher dem GBR und somit höherrangigem Recht. 6.2Daran ändern die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nichts:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 15 6.2.1 Die EG Biel/Bienne moniert, die BVD habe nicht geprüft, ob Art. 18 Abs. 1 GBV auch in einer Weise ausgelegt und verstanden werden könne, welche die Norm als zulässig erscheinen lasse. Eine solche Prüfung wäre aus Gründen der Rechtssicherheit und Verhältnismässigkeit geboten gewe- sen (Beschwerde EG Biel/Bienne S. 5). – Die Gemeinde beruft sich damit sinngemäss auf den Grundsatz der Normerhaltung. Dieser gelangt vorab bei der abstrakten Normenkontrolle zur Anwendung, ist aber auch bei der hier zur Diskussion stehenden konkreten Normenkontrolle zu beachten (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 54, 56). Weder die Gemeinde noch die Bauherr- schaft machen geltend, dass Art. 18 Abs. 1 GBV so ausgelegt werden kann, dass er mit höherrangigem Recht vereinbar ist und dennoch zur Bewilli- gungserteilung führt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die BVD war daher nicht gehalten, andere (abstrakte) Auslegungsmöglichkeiten der Bestimmung zu prüfen, da die akzessorische Kontrolle nur unter dem Gesichtspunkt des kon- kreten Falles durchzuführen ist (vgl. zuletzt BVR 2023 S. 201 E. 4.3 mit Hin- weisen; VGE 22814 vom 6.9.2007 E. 5.1). Sie hat zudem Art. 18 Abs. 1 GBV zu Recht nicht aufgehoben, sondern lediglich die gestützt darauf erteilte Be- willigung (vgl. dazu vorne E. 4.1). Auch dies scheint die EG Biel/Bienne zu verkennen (Stellungnahme der Gemeinde vom 5.8.2022, act. 10 im Verfah- ren 100.2021.131; vgl. dazu bereits Verfügung vom 23.8.2022, act. 11 im Verfahren 100.2021.131). 6.2.2 Die EG Biel/Bienne bringt weiter vor, der Begriff «Zwischenge- schoss» sei in der Praxis und Rechtsprechung gebräuchlich und werde auch ohne explizite Gesetzesgrundlage verwendet, so etwa in der «Arbeitshilfe Wohnbauten» der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen. Auch die BVD habe in verschiedenen Entscheiden von Zwischengeschossen gespro- chen. Der Begriff präzisiere die Geschossvorschriften und sei keine «Krea- tion» des Bieler Gemeinderats (Beschwerde, S. 7 f.). – Nicht die Verwen- dung des Begriffs «Zwischengeschoss» ist unzulässig, sondern der damit verbundene Regelungsgehalt. Der Gemeinderat darf seine Vollzugskompe- tenzen unabhängig von den verwendeten Ausdrücken nicht überschreiten. Art. 18 Abs. 1 GBV wäre daher auch dann nicht mit dem GBR vereinbar, wenn er bei gleichbleibendem Inhalt so umformuliert würde, dass der Begriff «Zwischengeschoss» nicht mehr vorkäme (vgl. Beschwerde EG Biel/Bienne S. 8). Es ist folglich nicht von Bedeutung, dass die BVD in anderen Entschei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 16 den von Zwischengeschossen gesprochen hat, zumal sie dies lediglich in Übernahme der von den Verfahrensbeteiligten verwendeten Terminologie und nicht als Abgrenzung zu Vollgeschossen getan hat (Vernehmlassung der BVD vom 20.5.2021, act. 3 im Verfahren 100.2021.136). Hinsichtlich der Brandschutzarbeitshilfe «Wohnbauten» der kantonalen Feuerversicherun- gen räumt die Gemeinde zudem selber ein, dass es sich dabei nicht um Ge- setzesrecht handelt (Beschwerde EG Biel/Bienne S. 7). Der Hinweis auf die Arbeitshilfe ist im Übrigen auch deshalb nicht einschlägig, weil die Begriffe dort aus brandschutztechnischer Sicht benützt werden und keinen Zusam- menhang mit den zulässigen Baupolizeimassen wie der Anzahl der Ge- schosse haben. 6.2.3 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich weiter auf die Gemeindeau- tonomie. Sie scheinen davon auszugehen, beim «Vollgeschoss» handle es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, bei dessen Auslegung der Ge- meinde Autonomie zukomme (vgl. Beschwerde Bauherrschaft S. 6; Be- schwerde EG Biel/Bienne S. 7 f.). – Die Gemeinden sind im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (vgl. Art. 109 KV und Art. 65 Abs. 1 BauG). Wird die Anwendung einer kommunalen Bestimmung Gegen- stand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich halt- bar ist (statt vieler BVR 2019 S. 15 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Auffassung der Gemeinde, wonach das GBR Raum für die vom Gemeinderat getroffene Regelung lasse, ist mit Blick auf das Gesagte nicht haltbar. Der EG Biel/ Bienne kann daher auch im Licht der Gemeindeautonomie nicht gefolgt werden (vgl. BVR 2019 S. 15 E. 3.2, 2016 S. 79 E. 4.6; vgl. ferner RR 12.12.2001, in BVR 2002 S. 537 E. 2, bestätigt durch BGer 1P.27/2002 vom 31.5.2002, in ZBl 2002 S. 648 E. 5.1 und 5.2). Es bleibt somit dabei, dass der Gemeinderat mit Erlass von Art. 18 Abs. 1 GBV seine Vollzugskompetenzen überschritten hat. 6.2.4 Die Gemeinde macht weiter geltend, Art. 6 Bst. b GBR sei vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) mit der Genehmigung der bau- rechtlichen Grundordnung und der zugehörigen Erlasse, namentlich der GBV, als rechtskonform anerkannt worden (Beschwerde EG Biel/Bienne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 17 S. 6 f.). – Die Vorschriften und Pläne der Gemeinden und der Planungsre- gionen bzw. Regionalkonferenzen bedürfen der Genehmigung der zuständi- gen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ), also des AGR (Art. 61 Abs. 1 BauG; Art. 109 Abs. 3 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Wie dargelegt, kommt dem Gemeinderat gestützt auf Art. 6 Bst. b GBR lediglich Vollzugskompetenz zu. Diese hat der Gemeinderat mit Erlass von Art. 18 Abs. 1 GBV überschritten. Inwiefern die Genehmigung von Art. 6 Bst. b GBR durch das AGR etwas daran ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Zwar werden Vorschriften und Pläne erst mit der Genehmigung gültig (Art. 110 Abs. 1 BauV); die Genehmigungsverfügung heilt rechtliche Mängel aber nicht und schliesst eine konkrete Normenkontrolle nicht aus (Art. 41 Abs. 3 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.111]; vgl. auch vorne E. 4.2). 6.2.5 Die Bauherrschaft beruft sich schliesslich auf die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit. Art. 18 Abs. 1 GBV sei seit 22 Jahre in Kraft. Es wäre eine «krasse» Verletzung der Rechtsgleichheit, wenn die Bestimmung auf ihr Bauprojekt nicht mehr angewendet würde (Beschwerde Bauherrschaft S. 7; vgl. auch Beschwerde EG Biel/Bienne S. 5). – Indem die Beschwerde- führerin die Anwendung einer widerrechtlichen Norm verlangt, macht sie der Sache nach einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ei- nen solchen Anspruch anerkennt die Rechtsprechung nur sehr zurückhal- tend. In der Regel geht die Gesetzmässigkeit der Verwaltung einer gleichen Rechtsanwendung vor. Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt zunächst vo- raus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sach- verhaltselementen übereinstimmen. Die Behörde muss zudem zu erkennen geben, dass sie an ihrer gesetzwidrigen Praxis festhalten will. Nach der Rechtsprechung bleibt sogar eine ständige gesetzwidrige Praxis folgenlos, wenn die Behörde rechtmässig zu handeln glaubte und die Rechtswidrigkeit der Vergleichsentscheidungen erstmals im Anlassfall (gerichtlich) festge- stellt wird. Dann gilt die Vermutung, die Behörde werde künftig gesetzmässig handeln. Zudem hat der Anspruch auf Gleichbehandlung zurückzutreten, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen im Einzelfall eine ge- setzeskonforme Entscheidung verlangen (BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33]; BVR 2019 S. 15 [VGE 2018/23 vom 13.9.2018] nicht publ. E. 5.2, 2013 S. 85 E. 8.1; VGE 2020/182 vom 1.3.2022 E. 3.6,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 18 2020/405 vom 3.5.2022 E. 4.3). Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren erstmals Anlass, Art. 18 Abs. 1 GBV auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Es kann erwartet werden, dass die EG Biel/Bienne auf- grund des vorliegenden Urteils in Zukunft rechtmässig vorgehen wird und der Bestimmung soweit notwendig die Anwendung versagt. Einem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ist damit die Grundlage entzogen. Weiter beruft sich die Bauherrschaft auf die Rechtssicherheit. Sie legt allerdings nicht dar, weshalb die Rechtssicherheit die Anwendung der widerrechtlichen Bestimmung gebieten sollte. Soweit sie sich damit sinngemäss auf eine Ver- trauensgrundlage beruft, kann ihr jedenfalls nicht gefolgt werden: Eine (ge- nerell-abstrakte) Rechtsnorm kann mangels hinreichender Konkretisierung und Individualisierung grundsätzlich nicht als Grundlage für Vertrauens- schutz dienen (vgl. VGE 2015/48 vom 24.4.2015 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 101 Ia 116 E. 2a; BGer 2C_499/2014 vom 2.2.2015E. 3.4.4; Wieder- kehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, N. 1975 ff.). 6.3Weil Art. 18 Abs. 1 GBV im konkreten Fall nicht anwendbar ist, zählt das Erdgeschoss des Neubaus als Vollgeschoss. Zusammen mit den beiden Obergeschossen, die unbestritten Vollgeschosse sind, weist die Wohnbaute folglich mindestens drei Vollgeschosse auf. Damit übersteigt sie die in der Bauzone 2 maximal zulässige Anzahl von zwei Geschossen (vorne E. 3.2 f.). Ob das Dachgeschoss entsprechend der Auffassung des Beschwerdegeg- ners ebenfalls als Vollgeschoss zu zählen ist, kann bei dieser Sachlage of- fenbleiben (Beschwerdeantwort S. 6 ff.). 7. 7.1Das Baugesuch betraf neben dem Neubau des Wohngebäudes mit den 44 Studios auch den Abbruch bestehender Gebäude auf der Baupar- zelle (vorne Bst. A). Die BVD hat für das gesamte Vorhaben den Bauab- schlag erteilt (vorne Bst. B). Zum Abbruch hat sie ausgeführt, beim Gebäude C.________, das abgerissen werden soll, handle es sich gemäss Bauin- ventar der EG Biel/Bienne um ein schützenswertes K-Objekt. Zwar habe die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) dem Abbruch zugestimmt, jedoch seien anhand der Aussagen der KDP keine Rückschlüsse auf den Schutz- status des Gebäudes möglich. Es sei ein weiterer Fachbericht der KDP er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 19 forderlich, der sich eindeutig zum Schutzstatus des Gebäudes C.________ äussere. Gestützt darauf obliege es anschliessend der Baubewilligungs- behörde, einen Entscheid über den Schutzstatus zu fällen. Je nach Schutz- status seien weitere Abklärungen zur Verhältnismässigkeit des Abbruchs erforderlich. Diesen Umständen sei im Rahmen eines allfälligen neuen Bau- bewilligungsverfahrens Rechnung zu tragen (angefochtener Entscheid E. 4, insb. 4g). Die Beschwerdeführerinnen halten dem entgegen, die KDP habe den Schutzstatus verneint, indem sie dem Abbruch des Gebäudes C.________ zugestimmt habe (Beschwerde EG Biel/Bienne S. 10 f.; Be- schwerde Bauherrschaft S. 8 ff.). 7.2Mit Blick auf den nicht bewilligungsfähigen Neubau des Wohnhauses müsste die separate Bewilligung für den Abbruch bestehender Gebäude in der Form einer Teilbaubewilligung erfolgen (Art. 32 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 32c BauG). Eine Teilbaubewilligung ist aber grundsätzlich nur zu prüfen, wenn sie beantragt wurde (BVR 2016 S. 79 E. 4.7; VGE 2021/138 vom 30.5.2022 E. 5.7, 2019/91 vom 17.3.2020 E. 5.2). Die Bauherrschaft hat kei- nen solchen Antrag gestellt. Anhand der Akten ist denn auch nicht davon auszugehen, dass sie den Abbruch unabhängig von der Zulässigkeit des Neubaus vollziehen will. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlas- sung, die Zulässigkeit des Abbruchs gesondert zu beurteilen. Dies gilt umso mehr, als die BVD nicht festgehalten hat, der Abbruch des Gebäudes C.________ sei in jedem Fall unzulässig. Sie kam lediglich zum Schluss, es bedürfe in einem allfälligen neuen Baubewilligungsverfahren eines zusätzli- chen Berichts der KDP. Nachdem ungewiss ist, ob die Bauherrschaft über- haupt ein neues Gesuch einreichen wird, braucht im Verfahren vor Verwal- tungsgericht nicht erörtert zu werden, wie es sich mit den Hinweisen der BVD zu einem allenfalls nie stattfindenden Bewilligungsverfahren verhält. Es liegt in der Verantwortung der EG Biel/Bienne als Baubewilligungsbehörde (vgl. Art. 18 VRPG) und der Bauherrschaft als Gesuchstellerin (vgl. Art. 20 Abs. 1 VRPG), gegebenenfalls in einem neuen Baubewilligungsverfahren den Sachverhalt vollständig zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 20 8. 8.1Zusammenfassend hat die BVD Art. 18 Abs. 1 GBV im konkreten Fall zu Recht die Anwendung versagt und dem Neubauvorhaben wegen Über- schreitens der zulässigen Geschosszahl den Bauabschlag erteilt. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Dach des Neubaus (vorne E. 2) und zur Denkmalpflege betreffend das Abbruchobjekt (vorne E. 7) ist inhaltlich nicht weiter einzugehen. 8.2Bei diesem Ergebnis unterliegen die Beschwerdeführerinnen in bei- den Verfahren. Während im Verfahren 100.2021.136 keine Kosten zu erhe- ben sind, da die Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG), wird die Bauherrschaft im Verfahren 100.2021.131 kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die unterliegenden Beschwerdefüh- rerinnen haben dem obsiegenden Beschwerdegegner zudem je die Partei- kosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 Abs. 1 VRPG). Der Rechts- vertreter des Beschwerdegegners beziffert sein Honorar auf gesamthaft Fr. 5'470.10 (inkl. Auslagen und MWSt). Die Kostennote gilt für beide Ver- fahren und gibt daher zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Anwalt des Be- schwerdegegners hat die Kosten für die Verfahren allerdings nicht separat ausgewiesen. Sie sind daher hälftig aufzuteilen, zumal der Beschwerdegeg- ner in den Verfahren keine unterschiedlichen Beschwerdeantworten einge- reicht hat und sich der Aufwand insoweit nicht unterscheidet. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. a) Die Kosten des Verfahrens 100.2021.131, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der A.________ AG auferlegt. b) Die A.________ AG hat dem Beschwerdegegner die Parteikosten für das Verfahren 100.2021.131, bestimmt auf Fr. 2'735.05 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2023, Nr. 100.2021.131/136U, Seite 21 3. a) Für das Verfahren 100.2021.136 werden keine Kosten erhoben. b) Die Gemeinde hat dem Beschwerdegegner die Parteikosten für das Verfahren 100.2021.136, bestimmt auf Fr. 2'735.05. (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2021.131
  • Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2021.136
  • Beschwerdegegner
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

24

BauG

  • Art. 32c BauG
  • Art. 61 BauG
  • Art. 65 BauG

BauV

  • Art. 110 BauV

GBR

  • Art. 6 GBR
  • Art. 18 GBR

GBV

GG

  • Art. 52 GG
  • Art. 53 GG

i.V.m

  • Art. 32 i.V.m
  • Art. 40 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

KV

Stadtordnung

  • Art. 50 Stadtordnung

VRPG

  • Art. 18 VRPG
  • Art. 20 VRPG
  • Art. 21 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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