100.2021.120U STN/BER/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Oktober 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2021, Nr. 100.2021.120U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1971), Staatsbürger von Sri Lanka, reiste im Zeitraum 1996 bis 2005 mehrmals illegal in die Schweiz ein und durchlief insgesamt drei erfolglose Asylverfahren. Am 7. Dezember 2006 heiratete er in seiner Heimat eine ursprünglich aus Thailand stammende Schweizerin (Jg. 1954). Gestützt auf die Ehe reiste A.________ am 6. Februar 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 25. Februar 2013 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 23. September 2014 geschieden. Am 15. Januar 2017 heiratete A.________ in Sri Lanka die Landsfrau B.________ (Jg. 1977), Mutter der gemeinsamen, während der Ehe mit der Schweizerin gezeugten Tochter C.________ (Jg. 2011). Am 2. Mai 2017 ersuchten die Ehefrau und die Tochter um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), A.s Niederlassungsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist. Weiter lehnte sie den Familiennachzug von B. und C.________ ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. Januar 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion). Nach Einbezug von B.________ und C.________ als notwendige Parteien ins Verfahren wies die POM die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 6. Januar 2020. C. Gegen den Entscheid der POM erhoben A., B. und C.________ am 11. November 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und A.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2021, Nr. 100.2021.120U, Seite 3 die Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. B.________ und C.________ sei zwecks Familiennachzugs die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. Die EG Bern und die POM beantragten die Abweisung der Beschwerde (Stellungnahme vom 6.12.2019 bzw. Vernehmlassung vom 10.12.2019). Am 5. März 2020 reichte die EG Bern einen Strafbefehl ein, mit dem A.________ am 24. April 2019 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Behörden rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit Urteil vom 17. Juni 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 31. August 2020 (Verfahren 100.2019.375). D. Gegen dieses Urteil haben A., B. und C.________ am 20. Juli 2020 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2021 gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an dieses zurückgewiesen (BGer 2C_606/2020). Mit Verfügung vom 23. April 2021 hat der Abteilungspräsident das Verfahren unter der Verfahrensnummer 100.2021.120 wieder aufgenommen und zur weiteren Behandlung dem Instruktionsrichter zugewiesen. Dieser hat den Verfahrensbeteiligten am 17. Juni 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme ge- geben. Die EG Bern hält mit Eingabe vom 28. Juni 2021 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführenden und die SID ha- ben sich nicht vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2021, Nr. 100.2021.120U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Sa- che zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese von Bun- desrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesge- richt kassierte. Die anderen Teile des Urteils der Vorinstanz haben Bestand. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgericht- lichen Entscheids. Die Vorinstanz hat sich an die Erwägungen des Bundes- gerichts zu halten und darf ihren Entscheid insbesondere nicht auf Überle- gungen stützen, die dieses ausdrücklich oder stillschweigend verworfen hat. Der neue Entscheid ist somit auf die Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rech- nung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 2D_5/2019 vom 26.2.2021 E. 2.1; VGE 2020/466 vom 25.2.2021 E. 1.1). – Das Bundesgericht hat ge- folgert, das Verwaltungsgericht habe keine Gehörsverletzung begangen (BGer 2C_606/2020 vom 5.3.2021 E. 2). Auf die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden. Hingegen ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, das Verwaltungs- gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der rechtskräftige Strafbefehl vom 24. April 2019 (vorne Bst. C) entfalte für das ausländerrechtliche Ver- fahren Bindungswirkung, und hat dieses angewiesen, das Vorliegen eines Widerrufsgrunds selbständig zu prüfen. Mit den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden, namentlich zur Verhältnismässigkeit des Widerrufs und zum Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich das Bundesgericht nicht auseinandergesetzt; diese bilden wie der ver- weigerte Familiennachzug ebenfalls Thema des neuen Urteils (vgl. BGer 2C_606/2020 vom 5.3.2021 E. 3.4). 1.2Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2021, Nr. 100.2021.120U, Seite 5 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 2.1Der Beschwerdeführer reiste im Zeitraum 1996 bis 2005 mehrmals illegal in die Schweiz ein und durchlief insgesamt drei erfolglose Asylverfah- ren (Urteile der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission vom 24.7.2000, 23.10.2000 und 12.4.2005; Akten EMF 4B pag. 44 ff., 55 ff. und 88 ff.). Nach dem zweiten negativen Asylentscheid tauchte er Anfang Feb- ruar 2001 unter und entzog sich dadurch seiner Ausschaffung aus der Schweiz (Akten EMF 4B pag. 59). Am 7. Dezember 2006 heiratete er in sei- ner Heimat eine knapp 17 Jahre ältere, ursprünglich aus Thailand stam- mende Schweizerin (Akten EMF 4B pag. 136 f.). Gestützt auf diese Ehe reiste er am 6. Februar 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthalts- bewilligung (Akten EMF 4B pag. 143). Am 1. August 2011 kam die mit der Beschwerdeführerin 2 ausserehelich gezeugte Beschwerdeführerin 3 zur Welt (Beschwerde Rz. 5, 28; Akten EMF 4D pag. 10, 19 f.). Der Beschwer- deführer hat seine Tochter und die Kindsmutter seit der Schwangerschaft monatlich finanziell unterstützt und die beiden gemäss eigenen Aussagen während noch bestehender erster Ehe regelmässig in Sri Lanka besucht (Akten EMF 4B pag. 357, 360 ff., 412). Am 11. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. In diesem Zusammenhang unterzeichneten er und seine damalige Schweizer Ehefrau gleichentags eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, stabilen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2021, Nr. 100.2021.120U, Seite 6 Familiengemeinschaft und im selben Haushalt zusammenlebten, keine frem- denpolizeilichen Überlegungen für die Aufrechterhaltung der Ehe ausschlag- gebend seien und keine Scheidungsabsichten bestünden (Akten EMF 4B pag. 163, 165). Am 25. Februar 2013 erlangte der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung (Akten EMF 4B pag. 168). Nach Auflösung der ersten Ehe am 23. September 2014 heiratete der Beschwerdeführer rund zweieinhalb Jahre später am 15. Januar 2017 die Beschwerdeführerin 2 in deren Abwesenheit (Akten EMF 4B pag. 170, 176 f., 359). Ehefrau und Tochter ersuchten in der Folge am 2. Mai 2017 um Familiennachzug zum Beschwerdeführer in die Schweiz (vorne Bst. A; Akten EMF 4C pag. 1 ff., 4D pag. 10 ff.). 2.2Nachdem die EMF davon Kenntnis erhalten hatten, dass der Be- schwerdeführer während seiner ersten Ehe mit einer Schweizerin mit seiner jetzigen Ehefrau eine aussereheliche Tochter gezeugt hatte, führten sie mit ihm am 28. März 2018 eine mündliche Befragung durch (Akten EMF 4B pag. 358 ff.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin 2 auf der Schweizer Botschaft in Colombo befragt (Akten EMF 4B pag. 356 f.). Seine Exfrau wurde ersucht, schriftlich diverse Fragen zu beantworten (Akten EMF 4B pag. 374 f.). Diese liess die Antworten zu den Fragen von einer Drittperson aufschreiben und sich von dieser bei der Übersetzung helfen (Akten EMF 4B pag. 376 f., 373). Da das Antwortschreiben ohne Unterschrift eingereicht worden war, nahmen die EMF mit der Drittperson telefonisch Kontakt auf (Akten EMF 4B pag. 373). Mit Schreiben vom 14. August 2018 bestätigten die Exfrau und die Drittperson unterschriftlich, dass die von den EMF gestell- ten Fragen wahrheitsgetreu beantwortet und korrekt übersetzt wurden (Ak- ten EMF 4B pag. 404). 2.3Mit Strafbefehl vom 24. April 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft), den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- gesetz durch Täuschung der Behörden zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1ʹ800.-- (act. 6A).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2021, Nr. 100.2021.120U, Seite 7 3. Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh- rers, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie der verweigerte Nachzug der Beschwerdeführerinnen. 3.1Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 4), leitet sich der beantragte Familiennachzug nach Art. 43 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer-und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; im Grundsatz inhaltsgleich das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20]) vom Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers ab; dieses ist deshalb vorab zu beurteilen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG (bzw. AuG) wird die Niederlassungs- bewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Sie kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihre Vertretung im Bewilligungs- verfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Scheinehe vorliegt bzw. die ausländische Person im Aus- land eine Parallelbeziehung unterhält, ohne die Behörden im Bewilli- gungsverfahren darüber in Kenntnis zu setzen (BGE 142 II 265 E. 3.2 [Pra 106/2017 Nr. 10]; BGer 2C_606/2020 vom 5.3.2021 E. 3.1). Nicht erfor- derlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewe- sen wäre. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Diese ist na- mentlich gegeben, wenn die ausländische Person versucht, ein falsches Bild von einer wesentlichen Tatsache zu bewirken oder aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 [Pra 106/2017 Nr. 10], 135 II 1 E. 4.1). Gemäss bun- desgerichtlicher Praxis trifft die ausländische Person im Bewilligungsverfah- ren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kin- dern im Ausland hinzuweisen. Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Exis- tenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern auf- grund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2021, Nr. 100.2021.120U, Seite 8 schlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestand, die künftig unter Um- gehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung im Ausland ist ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG, da die ausländische Person damit versucht, die Behörden über den (stabilen) Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz leben- den Person zu täuschen, aufgrund welcher sie gemäss Art. 42 oder 43 AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli- gung hat (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 265 E. 3.2 [Pra 106/2017 Nr. 10]; BGer 2C_860/2020 vom 23.2.2021 E. 4.3 f., auch zum Folgenden). Die Ge- burt von ausserehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein – nicht allein – entscheidendes Indiz in diesem Zusam- menhang. Neben der Zeugung gemeinsamer Kinder sind je nachdem zu- sätzliche andere Hinweise dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbe- ziehung bestand. Solche können etwa darin liegen, dass sich die Partnerin und der Partner regelmässig wechselseitig besuchen, besondere wirtschaft- liche Leistungen an den anderen Elternteil erbringen oder eine De-facto-Ehe in der Heimat aufrechterhalten. Entscheidend ist die qualitative Natur der Be- ziehung, die – parallel zur hiesigen Ehe – im Ausland gelebt wird und zeit- verschoben den späteren Familienzusammenschluss in der Schweiz be- zweckt. Bei der Beurteilung, ob eine Scheinehe vorliegt, gilt es weiter zu berücksichtigen, dass eine solche nicht bereits dann gegeben ist, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Er- forderlich ist vielmehr, dass der Wille zum Führen der Lebensgemein- schaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Eheleute fehlt. 3.2Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit einer Schweizerin mit der Beschwerdeführerin 2 Geschlechtsverkehr hatte und seine Tochter (Beschwerdeführerin 3) zeugte (Beschwerde Rz. 5; vorne E. 2.1). Ebenfalls unbestritten ist, dass er die Beschwerdeführerin 2 ab der Schwangerschaft im Jahr 2010 mit monatlichen Zahlungen finanziell unterstützte und sie und die gemeinsame Tochter regelmässig in Sri Lanka besuchte (vorne E. 2.1). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2021, Nr. 100.2021.120U, Seite 9 schwerdeführerin 2 erklärten bei der Befragung am 28. März 2018, sie seien seit 2010 ein Liebespaar (vorne E. 2.2; Akten EMF 4B pag. 356, 359). Der Beschwerdeführer führte im Lauf der Befragung weiter aus, er habe die Be- ziehung zur Beschwerdeführerin 2 am Anfang nicht sehr ernst genommen und nur mit ihr telefoniert. Erst als er im November 2010 wegen gesundheit- licher Probleme seines Vaters nach Sri Lanka habe reisen müssen, hätten sie sich getroffen und seien intim geworden. Dabei sei ein «Unfall» gesche- hen und das Kind gezeugt worden (Akten EMF 4B pag. 360). Diese Aussa- gen sprechen dafür, dass das Paar ab dem Jahr 2010 eine Liebesbeziehung führte, unabhängig davon, ob das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits geplant war oder nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde- führerin 2 im Jahr 2017 in deren Abwesenheit heiratete (vorne E. 2.1), legt zudem den Verdacht nahe, dass die eigentliche traditionelle Hochzeit bereits früher stattgefunden hatte. Diese Umstände sind für das Verwaltungsgericht gewichtige Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Jahr 2010 mit der Beschwerdeführerin 2 eine Parallelbeziehung führte. Die gegenteiligen, unbelegt gebliebenen Beteuerungen des Beschwerdeführers, der Geschlechtsverkehr im Jahr 2010 sei einmalig gewesen, er habe nur seine Unterhaltspflicht beachtet und die Liebesbeziehung zur Beschwerde- führerin 2 habe sich erst entwickelt, nachdem er nach der Scheidung (2014) die Beziehung zu seiner Tochter intensiviert habe, sind für das Verwaltungs- gericht unglaubhaft und können die gewichtigen Indizien nicht entkräften (Beschwerde S. 7 ff.). Namentlich die Aussage des Beschwerdeführers vom März 2018, er habe die Beschwerdeführerinnen in der Regel einmal jährlich in Sri Lanka besucht, in einigen Jahren auch zweimal, spricht dagegen, dass er den Kontakt zu seiner Frau und zu seiner Tochter erst nach der Scheidung von seiner Exfrau intensivierte (Akten EMF 4B pag. 360). Im Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin 2 den Begriff «Liebespaar» missverstanden haben sollten (Beschwerde Rz. 45), obwohl dem Beschwerdeführer eine Überset- zerin zur Seite stand und die Beschwerdeführerin 2 im Heimatland in ihrer Muttersprache befragt wurde. 3.3Das Verwaltungsgericht erachtet es zudem als sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schweizer Exfrau (jedenfalls von sei- ner Seite her) von Beginn weg eine Scheinehe führte: Er heiratete diese im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2021, Nr. 100.2021.120U, Seite 10 Dezember 2006, nachdem er zuvor im Zeitraum 1996 bis 2005 mehrmals illegal in die Schweiz eingereist war und insgesamt drei erfolglose Asylver- fahren durchlaufen hatte (vorne E. 2.1). Die Hochzeit erfolgte relativ kurze Zeit nach dem Kennenlernen im März 2005 und dem letzten negativen Asyl- entscheid im April 2005, ohne dass der Beschwerdeführer und seine Exfrau vorher zusammengelebt hatten. Vielmehr hielt sich der Beschwerdeführer von August 2005 bis Dezember 2006 in Sri Lanka auf und die Beziehung wurde gemäss Angaben der Exfrau telefonisch aufrechterhalten (Akten EMF 4B pag. 88 ff., 130 f.). Für eine Scheinehe spricht auch, dass die Exfrau 17 Jahre älter ist und der Beschwerdeführer und sie gemäss ihren Angaben weder gemeinsame Interessen noch gemeinsame Freundinnen und Freunde hatten und während der Ehedauer nur einmal zusammen Ferien machten. Ein weiteres Indiz für eine Scheinehe sind die vollständig getrennten Finan- zen während der Ehedauer, wobei die Exfrau angegeben hatte, über die fi- nanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers nicht Bescheid gewusst zu haben. Nur so war es ihm denn auch möglich, die vor der Exfrau geheim gehaltenen Beschwerdeführerinnen in Sri Lanka finanziell zu unterstützen. Wie die Exfrau gegenüber der Migrationsbehörde bestätigte, hätte sie sich bereits früher vom Beschwerdeführer getrennt, wenn sie von der ausserehe- lichen Beziehung und der Geburt der Tochter Kenntnis erhalten hätte (zum Ganzen Akten EMF 4B pag. 374 ff.). 3.4Insgesamt erachtet es das Verwaltungsgericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schweizer Exfrau spätestens ab dem Jahr 2010 eine Scheinehe führte und zur Beschwerdeführerin 2 eine Parallelbe- ziehung unterhielt. Er hat damit spätestens im Verfahren um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Täuschungsabsicht falsche Angaben ge- macht und wesentliche Tatsachen verschwiegen (vorne E. 2.1). Damit hat er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gesetzt. 4. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Widerrufs.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2021, Nr. 100.2021.120U, Seite 11 4.1Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnis- mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Ein- zelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinwei- sen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben beeinträchtigt (Art. 8 Ziff. 1 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 4.2Die Vorinstanz kam nach einer umfassenden Interessenabwägung zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der strittigen Entfernungs- massnahme die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Sie hat dabei die nicht kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz, seine Integration und die Möglichkeit einer Wiedereingliederung in Sri Lanka in ihre Beurteilung einbezogen (angefochtener Entscheid E. 7c ff.). Die Behauptung, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem «weder zum Härtefall noch zum Privatleben» Untersuchungen geführt worden seien (Beschwerde Rz. 15, 69 f.), geht somit fehl: Es ist we- der dargetan noch ersichtlich, welche weiteren Aspekte unter diesen Titeln Eingang in die Beurteilung der Vorinstanz hätten finden sollen. 4.3Mit den öffentlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungs- politik (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4), an der Durchsetzung des materiellen Ausländerrechts und an der richtigen Entscheidfindung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens (vgl. VGE 2015/147 vom 16.9.2015 E. 3.2) bestehen – wie schon die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (ange- fochtener Entscheid E. 7b) – gewichtige öffentliche Interessen an der stritti- gen Entfernungsmassnahme (vgl. auch BGer 2C_631/2018 vom 4.4.2019 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2021, Nr. 100.2021.120U, Seite 12 4.4Der Beschwerdeführer kann eine ordentliche Aufenthaltsdauer in der Schweiz von rund elf Jahren vorweisen. Das Gewicht dieser vergleichsweise langen Anwesenheitsdauer ist jedoch aufgrund der spätestens ab 2010 ge- führten Scheinehe und Parallelbeziehung im Ausland gering (vgl. BGer 2C_715/2020 vom 17.9.2020 E. 2.3.4, 2C_144/2019 vom 25.2.2019 E. 2.4 mit Hinweis). Inwieweit er sich in die hiesigen gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnisse eingegliedert hat, ist fraglich, bezeichnete er doch sein Verhalten während der ersten Ehe als «nicht ungewöhnlich» und recht- fertigte es damit, dass er in seiner Kultur vier Ehefrauen haben dürfte (vgl. Akten EMF 4B pag. 361). Mit Ausnahme der Verurteilung vom 24. April 2019 (vorne E. 2.3) ist der Beschwerdeführer soweit aktenkundig strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten (Akten EMF 4B pag. 166). Es ist anzuerken- nen, dass er soweit ersichtlich keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat und auch nicht mit Betreibungen oder Verlustscheinen verzeichnet ist (Akten EMF 4B pag. 160, 4D pag. 8). Positiv zu würdigen ist, dass er seit 2009 einer Erwerbstätigkeit als ... nachgeht (Akten EMF 4B pag. 153, 164, 420). Vertiefte Bindungen zur einheimischen Bevölkerung, deren Abbruch den Beschwerdeführer besonders hart treffen würde, sind hingegen nicht er- sichtlich; auch die vorgebrachten vielen (Schweizer) Freundinnen und Freunde und Bekannten (Beschwerde Rz. 66) werden nicht näher substan- ziiert, wie es mit Blick auf die weitreichende ausländerrechtliche Mitwirkungs- pflicht erwartet werden dürfte (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; vgl. VGE 2019/338 vom 6.4.2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Aktenkundig ist einzig ein Schreiben von D.________ vom 10. Oktober 2018, wonach er und seine Familie zum Beschwerdeführer und dessen Schweizer Exfrau «eine enge und freundschaftliche Beziehung gepflegt [haben]» (Akten POM 4A1 Beilage 4). Hinsichtlich einer gelungenen sprachlichen Integration bestehen zumindest Fragezeichen: Das in den Akten liegende Sprachzertifikat, welches dem Beschwerdeführer im Juni 2016 schriftlich das Niveau A2 und mündlich das Niveau B1 attestierte, stammt nicht von einer anerkannten An- bieterin bzw. einem anerkannten Anbieter von Sprachnachweisen (Akten POM 4A1 Beilage 5; anerkannte Anbieter unter: <www.fide-info.ch/de/ home>, Rubriken «fide für Sprachlernende/Sprachnachweise/Anerkannte Sprachzertifikate/Liste der anerkannten Sprachzertifikate). Zudem hielt der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest, er habe den Strafbefehl vom 24. April 2019 «auf Grund schlechter Deutschkennt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2021, Nr. 100.2021.120U, Seite 13 nisse [...] gar nicht richtig verstanden» (act. 8 S. 2). Auch bei der Befragung durch die EMF am 28. März 2018 benötigte er eine Übersetzerin (Akten EMF 4B pag. 358). Eine besonders ausgeprägte Integration, die über das hinaus- geht, was nach einem rund elfjährigen ordentlichen Aufenthalt in der Schweiz erwartet werden darf, liegt nach dem Gesagten jedenfalls nicht vor. 4.5Hinsichtlich der Rückkehr nach Sri Lanka hat die Vorinstanz zutref- fend erwogen, dass dem Beschwerdeführer die Reintegration mit entspre- chender Anstrengung möglich ist: Er ist im Alter von 25 Jahren das erste Mal in die Schweiz eingereist und hat mithin die prägenden Kindheits- und Ju- gendjahre in Sri Lanka verbracht; dort wurde er sozialisiert. Es ist anzuneh- men, dass er mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflo- genheiten in Sri Lanka nach wie vor bestens vertraut ist, zumal er während seines Aufenthalts in der Schweiz jährlich ein- bis zweimal in seine Heimat gereist ist (vorne E. 2.1 und 3.2). Neben weiteren (engen) Familienangehö- rigen (Akten EMF 4B pag. 360) leben insbesondere die Ehefrau und die ge- meinsame Tochter im Heimatland. Weiter besitzt der Beschwerdeführer in Sri Lanka ein Geschäft (Akten EMF 4B pag. 360), welches ihm allenfalls ein Auskommen sichern kann. Dass «sein Geschäft wenig her[gibt]» und er Mühe hätte, den Lebensunterhalt zu verdienen (Beschwerde Rz. 67), fällt nicht entscheidend ins Gewicht, denn die im Vergleich zur Schweiz schwie- rigere Wirtschaftslage in Sri Lanka lässt die Rückkehr nicht unzumutbar er- scheinen (vgl. BGer 2C_702/2019 vom 19.12.2019 E. 3.5.3; VGE 2018/194 vom 16.4.2019 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom 3.6.2019] E. 8.6). Die Vorinstanz hat sodann richtig erwogen, dass der Beschwerdeführer auf seine in der Schweiz gewonnenen beruflichen Erfahrungen und Sprach- kenntnisse zurückgreifen kann. Entgegen der pauschalen, nicht näher erläu- terten Behauptung (Beschwerde Rz. 67), ist zudem anzunehmen, dass die Verwandten den Beschwerdeführer wohl zumindest in einem gewissen Rah- men unterstützen könnten. Seine Rückkehr führt schliesslich zur Zusam- menführung der Beschwerdeführenden und erlaubt, das gemeinsame Fami- lienleben in Sri Lanka zu verwirklichen (für eine vergleichbare Beurteilung vgl. BGer 2C_225/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1). 4.6Die dargestellten gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2021, Nr. 100.2021.120U, Seite 14 bleib in der Schweiz. Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben (Beschwerde Rz. 70 f.). Zwar ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, dass die sozialen Bezie- hungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendi- gung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 2C_638/2018 vom 15.7.2019 E. 3.1). Solche Gründe liegen hier mit Blick auf die gegen- über der Ausländerbehörde verschwiegene Parallelbeziehung und die (dannzumal) aussereheliche Tochter vor (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25.2.2019 E. 2.4). Zudem kann wie dargelegt nicht von einer besonders aus- geprägten Integration gesprochen werden. Inwiefern bei der vorliegenden Konstellation das Recht auf Familienleben verletzt sein sollte (Beschwerde Rz. 68), ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit (auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV) als verhältnismässig. 4.7Ist – wie hier – der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gegeben und erweist sich der Bewilligungswiderruf als verhältnismässig, kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme gegenüber dem Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht (vgl. BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2018/350 vom 28.6.2019 E. 4.5; Weisungen und Erläuterungen Aus- länderbereich des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013 [Stand: 1.1.2021; Weisungen AIG] Ziff. 8.3.3 und 8.3.3.2, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). Dem entsprechenden Eventualantrag (vgl. vorne Bst. C) kann deshalb nicht entsprochen werden. 4.8Der beantragte Familiennachzug von Ehefrau und Tochter nach Art. 43 AIG leitet sich vom Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers ab (vorne E. 3.1). Dessen Niederlassungsbewilligung wird widerrufen und er hat die Schweiz zu verlassen. Ein abgeleiteter Anwesenheitsanspruch der Be- schwerdeführerinnen fällt damit ausser Betracht. Demnach kann dem Rechtsbegehren, den Beschwerdeführerinnen sei im Rahmen des Familien-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2021, Nr. 100.2021.120U, Seite 15 nachzugs die Einreise zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung zu er- teilen, ebenfalls nicht entsprochen werden. 5. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende November 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2021, Nr. 100.2021.120U, Seite 16 Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.