100.2020.91U ARB/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 3. Februar 2021 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ gegen Einwohnergemeinde Biel Abteilung Soziales, Alexander-Schöni-Strasse 18, 2501 Biel/Bienne Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Kostengutsprache für Kosten der Fremdplatzierung eines Jugendlichen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 21. Februar 2020; shbv 57/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ nahm seinen Neffen, B.________ (Jg. 2003), am 29. Juni 2018 in einer Krisensituation bei sich auf, wo dieser seither lebt. Am 11. Dezember 2018 erteilte ihm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne die unbefristete Bewilligung zur Aufnahme von B.________ als Pflegekind. A.________ schloss daraufhin mit der allein sorgeberechtigten Mutter als gesetzliche Vertreterin von B.________ am 27. Februar bzw. 6. März 2019 einen Pflegevertrag ab. Darin einigten sich die Parteien insbesondere über die Höhe des Entgelts für Pflege und Erziehung, des Auslagenersatzes so- wie der Nebenkosten. Sie wurden dabei von der Beiständin von B.________ unterstützt, die den Vertrag vorbereitet hatte und mitunterzeichnete. Da die Mutter nicht über die Mittel verfügte, um A.________ das vereinbarte Pfle- gegeld zu bezahlen, gelangte dieser wiederholt an den Sozialdienst der Ein- wohnergemeinde (EG) Biel und bat um Bezahlung der Pflegekosten. Mit Ver- fügung vom 7. Oktober 2019 erteilte die EG Biel für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2020 Kostengutsprache für die mit der Fremdplatzierung von B.________ verbundenen Massnahmekosten. Sie übernahm dabei grundsätzlich die im Pflegevertrag festgelegten Beträge, wich jedoch inso- fern davon ab, als sie die Kostengutsprache bei den auf Fr. 395.-- pro Monat festgelegten Nebenkosten auf Fr. 285.-- beschränkte. B. Diese Verfügung focht A.________ am 29. Oktober 2019 insbesondere we- gen der Höhe der Kostengutschrift für die Nebenkosten beim Regierungs- statthalteramt Biel/Bienne an. Der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2020 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 9. März 2020 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Ent- scheid sei soweit die Nebenkosten betreffend aufzuheben und es sei ihm im Umfang von Fr. 395.-- pro Monat Kostengutsprache zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 beantragt die EG Biel, die Be- schwerde sei abzuweisen. Das RSA Biel/Bienne hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.2Gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Be- schwer), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). 1.2.1 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und deshalb durch den angefochtenen Ent- scheid formell beschwert. Als Verfügungsadressat gilt er damit grundsätzlich auch als materiell beschwert (Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 6, Art. 65 N. 22 f.). Zu beachten ist jedoch, dass die Mutter von B.________ das Pflegeverhält-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, Seite 4 nis freiwillig bzw. einvernehmlich eingegangen ist und damit Schuldnerin des vertraglich vereinbarten Pflegegelds ist (Fountoulakis/ Breitschmied, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 294 ZGB N. 2; vgl. auch hinten E. 2.2 f.), für das der Beschwerdeführer um volle Kostengutspra- che ersucht. Ist sie nicht in der Lage, die Kosten einer notwendigen Mass- nahme selbst zu tragen, hat sie Anspruch auf materielle Unterstützung durch die zuständige Sozialhilfebehörde (Art. 11 und 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 23 SHG; Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwach- senenschutz [KOKES], Der Einbezug von Sozialhilfebehörden in die Ent- scheidfindung der Kindesschutzorgane, Empfehlungen vom 24.4.2014 [nachfolgend: Empfehlungen KOKES] Ziff. 2.1). Im Rahmen ihrer Leistungs- pflicht kann sich die Sozialhilfebehörde gegenüber Dritten verpflichten, die Kosten für eine sozialhilferechtlich anerkannte Leistung zu übernehmen (vgl. Art. 32 Abs. 2 SHG). Sie tritt dabei an die Stelle einer primär kostenpflichti- gen Person und leistet insofern subsidiäre Kostengutsprache (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 73 ff.; Felix Wolffers, Grundriss des Sozi- alhilferechts, 1993, S. 130 f.; vgl. auch Verfügung der Gemeinde vom 7.10.2019 S. 3, Vorakten RSA [act. 4B] pag. 55). Ergeht in solchen Fällen über die Verweigerung einer Kostengutsprache eine Verfügung, ist diese in erster Linie der primär zahlungspflichtigen sozialhilfeberechtigten Person zu eröffnen (vgl. jedoch Vorakten RSA [act. 4B] pag. 57). Leistungserbringende Dritte sind davon lediglich mitbetroffen und nur dann befugt, die Verfügung anzufechten, wenn sie an der Anfechtung ein selbständiges, eigenes und unmittelbares Rechtsschutzinteresse haben bzw. durch die Verfügung in qualifiziertem Mass selber betroffen sind (vgl. zur Beschwerdelegitimation Dritter Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 26 ff.; zur Beschwerdebefugnis der Kinder bei verweigerter Kostengutsprache für Hortbetreuung BGer 8C_147/2016 vom 13.7.2016 E. 6.3; zur Beschwerdebefugnis einer als Pfle- gemutter wirkenden Grossmutter betreffend Alimentenbevorschussung VGer ZH VB.2005.00311 vom 31.10.2005 E. 2.1 und eines Spitals betref- fend Kostengutsprache für Behandlungskosten VGer ZH VB.2005.00027 vom 23.6.2005 E. 1.2 auch zum Folgenden). Daran fehlt es insbesondere, wenn sie das Zahlungsausfallrisiko umgehen bzw. mindern können, indem sie die nachgesuchte Leistung verweigern oder von der Bezahlung eines Vorschusses oder anderer Sicherheiten abhängig machen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, Seite 5 1.2.2 Diese Möglichkeiten stehen dem Beschwerdeführer nicht offen: Als Pflegevater ist er verpflichtet, die Entwicklung des Kindes bestmöglich zu fördern. Er muss daher ungeachtet der Mittellosigkeit der unterhaltspflichti- gen Mutter dem Kind die nötige Pflege und Erziehung zukommen lassen und die Kosten für dessen Unterhalt decken (vgl. Pflegevertrag vom 27.2.2019/6.3.2019 Ziff. 4, Berechnungsblatt Pflegegeld Ziff. 1 und 3, Vorak- ten RSA [act. 4C] pag. 62 und 66; vgl. auch Mustervertrag Ziff. 4, einsehbar unter: ˂www.jgk.be.ch˃, Rubriken «Kindes- und Erwachsenenschutz/ Behördlicher Kindesschutz/Pflegekinder/Kinder in Pflegefamilien», Stichwort «Pflegevertrag zwischen Eltern und Pflegeeltern»). Die Gemeinde hat den Beschwerdeführer daher zu Recht als Verfügungsadressat bezeichnet. Er ist durch deren Weigerung, für das vertraglich vereinbarte Pflegegeld vollum- fänglich (subsidiäre) Kostengutsprache zu leisten, besonders berührt und verfügt über ein selbständiges, eigenes und unmittelbares schutzwürdiges Interesse, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 11 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Mutter von B.________ aus der nicht erfolgten Eröffnung der Ver- fügung der Gemeinde vom 7. Oktober 2019 an sie (vgl. E. 1.2.1 hiervor) kein Nachteil erwachsen ist. Obwohl ihr die Haltung der Gemeinde betreffend die Höhe der Kostengutschrift bekannt war (dazu hinten E. 3.4), hat sie sich da- gegen nicht aktenkundig zur Wehr gesetzt; insbesondere war sie anders als der Beschwerdeführer weder am Erlass einer anfechtbaren Verfügung inte- ressiert noch hat sie sich um eine Beteiligung am Verfahren bemüht. Da sie durch den Ausgang dieses Verfahrens nicht mehr oder anders berührt ist als durch die ursprüngliche Anordnung der Gemeinde, erübrigt es sich auch, sie von Amtes wegen am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Ihr ist dieser Entscheid aber mitzuteilen. 1.2.3 Die Bestimmungen über Form und Frist der Beschwerde sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf diese ist einzutreten. 1.3Strittig ist die Leistung einer Kostengutsprache von Fr. 110.-- pro Mo- nat während zwei Jahren (vgl. vorne Bst. A). Der Streitwert liegt mithin unter Fr. 20'000.--, weshalb der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, Seite 6 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Vorab ist zu prüfen, ob die EG Biel grundsätzlich befugt ist, bei der Gewäh- rung eines Kostenvorschusses von der Höhe des vereinbarten Pflegegelds abzuweichen. 2.1Erfordert das Wohl des Kindes dessen Fremdplatzierung, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine solche an (Art. 310 und 315 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Sie erteilt auch die nötige Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekinds (Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]; Art. 56 Bst. i des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]; Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern [Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338]; vgl. auch Art. 3b Abs. 1 der [kantonalen] Pflegekin- derverordnung vom 4. Juli 1979 [BSG 213.223]). Pflegeeltern haben gemäss Art. 294 Abs. 1 ZGB grundsätzlich Anspruch auf ein angemessenes Pflege- geld. Damit werden sie für die mit der Pflege und Erziehung verbundenen unmittelbaren Dienst- und Sachleistungen entschädigt. Für die Betreuung und Erziehung ist eine Vergütung zu bezahlen; entstandene Auslagen und Verwendungen sind zu ersetzen (Karin Anderer, Die revidierte Pflegekinder- verordnung – wird der präventive Kinderschutz verbessert?, in Schwenzer/ Büchler/Cottier [Hrsg.], Die Praxis des Familienrechts, 2014, S. 616 ff., 627). Die Kantone sind befugt, Muster für Pflegeverträge zu erstellen und Richtli- nien für die Festsetzung von Pflegegeldern zu erlassen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b PAVO). Als Verwaltungsverordnungen dienen solche Richtlinien in erster Li- nie den Vollzugsbehörden zur Einhaltung einer einheitlichen Praxis. Obwohl für die Gerichte nicht verbindlich, berücksichtigen diese aber die darin ent- haltenen Weisungen bei ihrer Entscheidung, sofern die Richtlinien eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Die Gerichte weichen also nicht ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, Seite 7 triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. BGE 141 III 401 E. 4.2.2 betreffend Pflegegeldrichtlinien, allgemein etwa BGE 145 V 84 E. 6.1.1, 143 II 443 E. 4.5.2, 138 II 536 E. 5.4.3; BVR 2018 S. 139 E. 2.3, 2017 S. 7 E. 4.1, 2012 S. 193 E. 3.2.2). 2.2Bei einer behördlichen Fremdplatzierung wird der Pflegevertrag zwi- schen den Pflegeeltern und dem Gemeinwesen abgeschlossen (Fountoula- kis/Breitschmied, a.a.O., Art. 294 ZGB N. 2 auch zum Folgenden). Dieses entrichtet den Pflegeeltern anstelle der grundsätzlich unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern das Pflegegeld, kann aber auf letztere Regress nehmen (Art. 276 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Hinweise der Direktion für Inne- res und Justiz des Kantons Bern [DIJ] zur Berechnung des Pflegegelds für Kinder in Familienpflege vom 2. Oktober 2019 [nachfolgend: Hinweise zur Pflegegeldberechnung] Ziff. 11, einsehbar unter: ˂www.jgk.be.ch˃, Rubri- ken «Kindes- und Erwachsenenschutz/Behördlicher Kindesschutz/ Pflegekinder/Kinder in Pflegefamilien»; Berechnungsblatt Pflegegeld Ziff. 1 und 6, Vorakten RSA [act. 4C] pag. 66 f.). Vor der Anordnung einer Fremdplatzierung und dem Abschluss eines Pflegevertrags durch die KESB ist weder die Zustimmung noch eine entsprechende Kostengutsprache der Sozialhilfebehörde erforderlich (grundlegend BGE 135 V 134 E. 3.2 und 4.5 noch zum alten Vormundschaftsrecht, ferner 143 V 451 E. 9.4; BGer 8C_25/2018 vom 19.6.2018 E. 4.2, 8D_4/2013 vom 19.3.2014 E. 5.1). Viel- mehr ist eine gegebenenfalls um Kostenübernahme ersuchte Sozialhilfebe- hörde in solchen Fällen grundsätzlich an das im Pflegevertrag vereinbarte Pflegegeld gebunden und kann davon nicht abweichen (vgl. BGer 8C_358/2018 vom 22.10.2018 E. 4.2, 8D_4/2013 vom 19.3.2014 E. 5.1; Ka- tharina Fontana, Bemerkungen zum erstgenannten Urteil, in SJZ 115/2019 S. 21 f.; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 94 f.; Empfehlungen KOKES Ziff. 2.3.1 ff., 3.3). 2.3Wird das Kind hingegen auf Wunsch oder zumindest mit dem Einver- ständnis der Eltern fremdplatziert, fehlt es an einer behördlichen Anordnung der Kindesschutzmassnahme. Die bei Zahlungsunfähigkeit der Eltern vor- gängig oder nachträglich um Kostengutsprache ersuchte Sozialhilfebehörde ist gestützt auf die Gebote der Wirtschaftlichkeit und des sorgsamen Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, Seite 8 gangs mit öffentlichen Mitteln (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 Bst. d SHG; statt vieler BGE 123 V 25 E. 3c; BGer 2P.150/2002 vom 11.7.2002 E. 2.3.2) befugt und gehalten, die Massnahme auf deren Notwendigkeit und die damit verbundenen Kosten auf Angemessenheit zu überprüfen. Insbe- sondere darf sie bei der Finanzierung der Massnahme von der zwischen den Eltern und Pflegeeltern vereinbarten Höhe des Pflegegelds abweichen (vgl. VGer TG vom 11.9.2019, in TVR 2019 Nr. 22 E. 4.3 und 5; Empfehlungen KOKES Ziff. 2.1; vgl. auch VGer ZH VB.2017.00450 vom 21.11.2017 betref- fend Kostengutsprache für Hortbetreuung). Sie stützt sich dabei auf Empfeh- lungen von anerkannten Fachstellen bzw. auf die massgebenden Richtlinien ab (vgl. Empfehlungen KOKES Ziff. 3.1). 2.4Die sorgeberechtigte Mutter von B.________ war mit der Unterbrin- gung ihres Sohnes beim Beschwerdeführer einverstanden und hat den Pfle- gevertrag unterzeichnet. Die Beiständin von B.________ hat den Vertrag zwar vorbereitet und mitunterzeichnet, ohne aber dadurch das Gemeinwe- sen zur Vertragspartei zu machen. Die Unterbringung von B.________ beim Beschwerdeführer erfolgte somit nicht auf eine behördliche Anordnung hin, sondern einvernehmlich. Die EG Biel ist daher nicht verpflichtet, für das zwi- schen der Mutter und dem Pflegevater vereinbarte Pflegegeld in voller Höhe Kostengutsprache zu leisten. Vielmehr ist sie befugt, davon abzuweichen und dessen Höhe entsprechend den massgebenden Kostenansätzen fest- zulegen. 3. Damit bleibt zu prüfen, ob die EG Biel die Kostengutsprache für das Pflege- geld bei den Nebenkosten zu Recht auf insgesamt Fr. 285.-- pro Monat be- schränkt hat. 3.1Gemäss Berechnungsblatt Pflegegeld, das die Mutter von B.________ und der Beschwerdeführer sowie die Beiständin als Beilage zum Pflegevertrag unterzeichnet haben, werden die Nebenkosten unterteilt in allgemeine und persönliche Nebenkosten (Vorakten RSA [act. 4C] pag. 66 f. auch zum Folgenden). Diese Unterteilung findet sich auch in den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, Seite 9 Hinweisen zur Pflegegeldberechnung in ihrer Fassung vom 1. Februar 2018 (vgl. Ziff. 4.4 und 4.5, Beschwerdebeilagen [act. 1C]), nicht jedoch in der gel- tenden Fassung, wo nur noch von persönlichen Nebenkosten gesprochen wird (Ziff. 4.4; vgl. auch Berechnungsblatt Pflegegeld, einsehbar unter: ˂www.jgk.be.ch˃, Rubriken «Kindes- und Erwachsenenschutz/Behördlicher Kindesschutz/Pflegekinder/Kinder in Pflegefamilien»). Bei den allgemeinen Nebenkosten hat die Beiständin auf dem Berechnungsblatt Pflegegeld einen Betrag von Fr. 110.-- eingesetzt, die persönlichen Nebenkosten hat sie auf insgesamt Fr. 285.-- beziffert. Der Beschwerdeführer macht geltend, da die Hinweise zur Pflegegeldberechnung in der bei Beginn des Pflegeverhältnis- ses geltenden Fassung die Entschädigung allgemeiner und persönlicher Ne- benkosten vorgesehen habe, habe er Anspruch auf Auszahlung von insge- samt Fr. 395.-- pro Monat. 3.2Mit den allgemeinen Nebenkosten sollen gemäss den Hinweisen zur Pflegegeldberechnung in der Fassung vom 1. Februar 2018 «die Kosten, die in der Familie anfallen für Körper-, Wäsche- und Haushaltpflegeprodukte, für gemeinsame Freizeitaktivitäten wie Eintritte, Zeitschriften, Spiele usw.» an- teilsmässig abgegolten werden. Es wird empfohlen, den Kostenanteil in ei- nem monatlichen Pauschalbetrag von Fr. 60.-- bis Fr. 160.-- festzulegen (Ziff. 4.4). Die persönlichen Nebenkosten werden nicht näher umschrieben. Stattdessen wird auf eine Internetseite verwiesen, wo die «aktuelle Neben- kostenregelung» zu finden sei (Ziff. 4.5). Weiter wird darauf aufmerksam ge- macht, dass die Hinweise zur Pflegegeldberechnung im laufenden Jahr (2018) vollständig überarbeitet werden. In der aktuellen Fassung der Hin- weise zur Pflegegeldberechnung trägt Ziffer 4.4 neu die Überschrift persön- liche Nebenkosten. Dort findet sich derselbe Link wie vormals unter Ziff. 4.5, der zum Merkblatt «Einheitliche Nebenkostenregelung» führt (nachfolgend: Merkblatt), das die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kan- tons Bern (GSI), Alters- und Behindertenamt, und die DIJ, Kantonales Ju- gendamt, gemeinsam erarbeitet haben (einsehbar unter: ˂www.jgk.be.ch˃, Rubriken «Kindes- und Erwachsenenschutz/Behördlicher Kindesschutz/ Pflegekinder/Kinder in Pflegefamilien»). Darin werden Nebenkosten als Kos- ten umschrieben, die zusätzlich zur vereinbarten Leistung (Massnahmekos- ten) anfallen. Sie gelten als bedarfsabhängig und individuell. Darunter fallen insbesondere Auslagen für Kleider-, Wäsche- und Schuhanschaffungen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, Seite 10 Persönliche Toiletten- und Bedarfsartikel, Taschengeld (inklusiv Handy), Coiffeur sowie Hobby (vgl. Ziff. 1, Positionen 2-6). Für diese Auslagen kann eine monatliche Akontozahlung vereinbart werden. Für Jugendliche vom 16. bis 18. Lebensjahr beträgt die Pauschale Fr. 285.--. Sie ist als Kostendach zu verstehen. Auslagen, die diesen Rahmen übersteigen, müssen vorgängig mit den Sorgeberechtigten bzw. der Kostengutsprache leistenden Instanz abgesprochen werden (Ziff. 4). Der Pauschalbetrag für persönliche Neben- kosten und dessen Berechnung sind seit dem 1. Juni 2018 (oder länger) un- verändert geblieben und stimmen überein mit den Ansätzen gemäss BKSE- Handbuch (einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch˃, Stich- wort «Nebenkosten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen»). Eine separate Entschädigung für die vormals unter die allgemeinen Nebenkosten fallenden Auslagen ist soweit ersichtlich nicht (mehr) vorgesehen, soweit ihnen nicht ohnehin anderweitig Rechnung getragen wird. 3.3Der Beginn des Pflegeverhältnisses und der Abschluss des Pflege- vertrags fielen in die Zeit des Übergangs bei der Berechnung der Nebenkos- ten (vgl. vorne Bst. A). Während früher bei gewissen Auslagenpositionen der Pflegefamilie ein Anteil für das Pflegekind auszuscheiden war und als allge- meine Nebenkosten vergütet wurden, umfassen die Nebenkosten heute nur noch die individuellen Auslagen für das Pflegekind und werden dementspre- chend als persönliche Nebenkosten bezeichnet (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Pra- xis der Berechnung der Nebenkosten bei freiwilligen und behördlich ange- ordneten Unterbringungen während dieser Übergangszeit ist nicht aktenkun- dig. Die Gesamthöhe der nach den damals geltenden kantonalen Richtlinien zu berechnenden Nebenkosten ergibt sich auch nicht aus den Hinweisen zur Pflegegeldberechnung in der Fassung vom 1. Februar 2018. Jedenfalls geht daraus nicht hervor, dass zur (vollen) Pauschale für die persönlichen Neben- kosten gemäss Merkblatt Ziff. 4 zusätzlich eine (volle) Pauschale für allge- meine Nebenkosten zu entrichten war, wie dies der Beschwerdeführer for- dert. Vielmehr ist anzunehmen, dass bereits damals die gesamten Neben- kosten nur anhand des Merkblatts berechnet wurden. Dafür spricht nebst dessen Titel («Einheitliche Nebenkostenregelung») die Formulierung in den Hinweisen zur Pflegegeldberechnung, dass dieses die «aktuelle Nebenkos- tenregelung» wiedergebe (Ziff. 4.5). Dass der Wortlaut der damals gültigen Hinweise, namentlich die noch vorgesehene Unterteilung in allgemeine und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, Seite 11 persönliche Nebenkosten, mit Vorsicht zu interpretieren war, ergibt sich auch aus dem ausdrücklichen Hinweis auf den Überarbeitungsbedarf (vgl. E. 3.2 hiervor). Es wäre im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass vor dem System- wechsel bzw. während einer gewissen Übergangszeit in vergleichbaren Fäl- len ohne sachlichen Grund Fr. 110.-- mehr bezahlt wurden als heute. Diese Überlegungen legen den Schluss nahe, dass den früher unter dem Titel all- gemeine Nebenkosten entschädigten Auslagen anderweitig Rechnung ge- tragen wird, sofern sie überhaupt anfallen. Eine zusätzliche Auszahlung zur vollen Pauschale für die individuellen Nebenkosten wäre nicht sachgerecht bzw. könnte – wie etwa bei den Kosten für die Körperpflege – zu einer dop- pelten Entschädigung führen (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist daher nicht zu bean- standen, dass die EG Biel entsprechend dem bereits damals gültigen Merk- blatt die Kostengutsprache bei den Nebenkosten auf Fr. 285.-- beschränkt hat. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass damit seinem Aufwand nicht angemessen Rechnung getragen werde. Ist auch sonst kein Wider- spruch zu Art. 294 Abs. 1 ZGB erkennbar bzw. werden durch die im Merk- blatt und im BKSE-Handbuch vorgesehene Nebenkostenpauschale die ge- setzlichen Vorgaben sachgerecht konkretisiert, besteht für das Gericht kein Anlass, davon abzuweichen (vgl. vorne E. 2.1). 3.4Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz be- rufen (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 KV). So geht aus den Hinweisen zur Pflegegeldberechnung in der Fassung vom 1. Februar 2018 unmissverständlich hervor, dass die Sozialhilfebehörde bei freiwilligen Un- terbringungen lediglich subsidiär für die Massnahme- und Nebenkosten auf- kommt. Auf dem Berechnungsblatt Pflegegeld als Beilage zum Pflegevertrag findet sich dementsprechend der Hinweis, dass vorgängig bei der zuständi- gen Behörde eine Kostengutsprache eingeholt werden muss, wenn die un- terstützungspflichtigen Eltern nicht oder nur teilweise für die Fremdunterbrin- gungskosten aufkommen können (Vorakten RSA [act. 4C] pag. 67). Der Be- schwerdeführer, dem die wirtschaftliche Situation der Mutter von B.________ bekannt gewesen sein dürfte, wäre demnach gehalten gewe- sen, sich nach Aufnahme des Kindes bei der zuständigen Sozialhilfebehörde nach den massgebenden Ansätzen zu erkundigen. Im Übrigen hat die Bei- ständin des Kindes den Beschwerdeführer und die Mutter nur wenige Tage nach Abschluss des Pflegevertrags dahingehend informiert, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, Seite 12 die Sozialhilfebehörde bei den Nebenkosten lediglich einen Betrag von Fr. 285.-- zur Zahlung übernehme (vgl. E-Mails vom 8.3.2019 und 14.3.2019, Vorakten RSA [act. 4C] pag. 75 f.). Kurz darauf teilte sie den beiden mit, dass die Sozialhilfebehörde unter Hinweis auf die Vorgaben gemäss BKSE-Hand- buch an ihrem Standpunkt festhalte (vgl. E-Mail vom 19.3.2019, Vorakten RSA [act. 4C] pag. 77). Aus einer allfälligen Fehlinterpretation der Hinweise zur Pflegegeldberechnung in ihrer Fassung vom 1. Februar 2018 könnte der Beschwerdeführer aus diesen Gründen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ver- fahrensausgang sind weder Verfahrenskosten zu erheben (Art. 53 SHG), noch Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 und 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2021, Nr. 100.2020.91U, Seite 13 3. Zu eröffnen: