100.2020.83U BDE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Mai 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner Gerichtsschreiberin Bader A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehe- schliessung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. Februar 2020; 2019.POMGS.665)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2020.83U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der algerische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1978) reiste illegal in die Schweiz ein und stellte am 7. April 2015 ein Asylgesuch, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 20. April 2015 nicht eintrat. Am 1. Juni 2015 belegte ihn das SEM mit einem von 9. Juni 2015 bis 8. Juni 2018 gültigem Einreiseverbot. Nach zwei aufgrund seines Verhaltens abgebrochenen Rückführungen wurde A.________ am 27. August 2015 im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Spanien ausgeschafft. Einige Tage später kehrte er in die Schweiz zurück und hält sich seither illegal hier auf. Die spanischen Behörden lehnten eine Rückübernahme ab. A.________ befand sich mehrmals in Ausschaffungshaft; mangels Dokumenten konnte er jedoch nicht in sein Heimatland zurückgeführt werden. Der wiederholten Aufforderung der Behörden, die Schweiz umgehend selbständig zu verlassen, ist er nicht nachgekommen. Im März 2016 verlängerte das SEM die Einreisesperre bis 17. März 2019. A.________ ist während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig geworden und u.a. zu Freiheitsstrafen von insgesamt 280 Tagen verurteilt worden. Am 25. März 2019 ersuchte A.________ um Erteilung einer Kurz- aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten algerischen Staatsangehörigen ... (Jg. 1985). Am 5. April 2019 wurde eine gemeinsame Tochter geboren; A.________ hat sie am 18. Dezember 2019 anerkannt. Mit Verfügung vom 20. September 2019 lehnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern [ABEV]), Migrationsdienst, das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ab und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2020.83U, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. Oktober 2019 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Der instruierende Rechtsdienst wies mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Mit Entscheid vom 5. Februar 2020 wies die SID die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 18. März 2020. C. Hiergegen hat A.________ am 6. März 2020 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, die Verfügung des MIP und der Entscheid der SID seien aufzuheben und ihm sei eine Kurzaufenthalts- bewilligung zwecks Eheschliessung zu erteilen. Gleichzeitig hat er um Er- teilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechts- vertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 6. April 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2020.83U, Seite 4 ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der SID vom 5. Februar 2020; dieser ist an die Stelle der Verfügung des MIP vom 20. September 2019 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung des MIP beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehe- schliessung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1Das in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 der Bundesverfassung (BV; SR 101) statu- ierte Recht auf Ehe gewährleistet grundsätzlich jeder volljährigen natür- lichen Person ungeachtet ihrer Nationalität – einschliesslich Staatenloser – und Religion die Möglichkeit, ohne Beeinträchtigung seitens des Staates zu heiraten (BGE 138 I 41 E. 4 [Pra 101/2012 Nr. 59], 137 I 351 E. 3.5 [Pra 101/2012 Nr. 61], je mit zahlreichen Hinweisen; BGer 2C_962/2013 vom 13.2.2015, in BVR 2015 S. 309 E. 3.1 mit Bemerkungen von Martina Caroni). Grundsätzlich muss heiratswilligen Personen gestützt auf die Ehefreiheit die Heirat in der Schweiz ermöglicht werden, wenn konkrete Heiratspläne bestehen und der Eheschluss nicht zumutbarerweise in einem anderen Land erfolgen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Eheleute die Ehe anschliessend nicht in der Schweiz leben dürfen (vgl. BGer 2C_1019/2018 vom 11.12.2018 E. 4.1, 2C_962/2013 vom 13.2.2015, in BVR 2015 S. 309 E. 3.3.1 und 3.4, je mit Hinweis u.a. auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2020.83U, Seite 5 EGMR 34848/07 vom 14.12.2010, O'Donoghue und Mitbeteiligte gegen Vereinigtes Königreich). Art. 12 EMRK gewährleistet das Recht auf Ehe- schliessung nach den innerstaatlichen Gesetzen. Der nationale Gesetz- geber darf gesetzliche Ehevoraussetzungen und -hindernisse vorsehen; diese müssen sich allerdings als verhältnismässig erweisen (vgl. zum Ganzen VGE 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hin- weisen). 2.2Nach Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizer- bürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Ein rechtmässiger Aufenthalt im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich eine Person im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts – allenfalls mit dem erforderlichen Visum – in der Schweiz aufhält (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Inte- gration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]), eine gültige Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder sich während eines Asylverfahrens bzw. in vorläufiger Aufnahme in der Schweiz aufhält. Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und hier heiraten wollen, sind somit verpflichtet, ihren Aufenthalt zuerst zu legalisieren. Vermag die heiratswillige ausländische Person den Nachweis ihres legalen Aufenthalts nicht zu erbringen, so hat das Zivilstandsamt die Trauung zu verweigern (vgl. Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]). Die in Art. 98 Abs. 4 ZGB enthaltene Regelung stellt nach dem Gesagten eine Einschränkung des in Art. 14 BV gewährleisteten Rechts auf Ehe dar. Sie muss daher im Einzelfall den Er- fordernissen von Art. 36 BV genügen. Namentlich darf der erforderliche Nachweis des legalen Aufenthalts in der Schweiz nicht zu einem unüber- windbaren Hindernis für die Eheschliessung werden oder eine unzumut- bare Härte für die Heiratswilligen bewirken (zum Ganzen VGE 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Für eine verfassungs- konforme Umsetzung von Art. 98 Abs. 4 ZGB haben die Ausländer- behörden zu sorgen (BGE 137 I 351 E. 3.7 [Pra 101/2012 Nr. 61]; VGE 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2020.83U, Seite 6 2.3Wenn die Zulassungsvoraussetzungen für einen (dauerhaften) Auf- enthaltstitel nach der Heirat offensichtlich erfüllt sind, dann sind die Aus- länderbehörden gehalten, eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthalts- bewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen, um das Recht auf Familien- leben (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) zu verwirklichen und eine Verletzung der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK und Art. 14 BV) zu vermeiden. In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG ist dabei der gesuchstellenden Person der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz praxisgemäss bereits dann zu ge- statten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, be- deutend höher einzustufen sind als jene ihrer Verweigerung. Diese Praxis gilt auch für abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asyl- bewerberinnen und Asylbewerber, die erst durch Heirat den ausländer- rechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben. Ihnen kann bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3.7 [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_827/2019 vom 17.1.2020 E. 3, 2C_585/2018 vom 14.1.2019 E. 3.1; VGE 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.3; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 17 AIG N. 4). Nur für solche Fälle ist die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehe- vorbereitung gedacht. Andernfalls besteht kein Anlass, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Eheschliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit der Ehefrau bzw. dem Ehemann in der Schweiz wird zusammenleben können (vgl. BGE 138 I 41 E. 4 [Pra 101/2012 Nr. 59], 137 I 351 E. 3.6 f. [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_154/2020 vom 7.4.2020 E. 3.1; BVR 2015 S. 309 E. 4.4; VGE 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.3). 2.4Sind die Voraussetzungen für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat nicht erfüllt, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Ehe zumutbarerweise auch anderswo als in der Schweiz ge- schlossen werden kann (vorne E. 2.1; BGer 2C_107/2018 vom 19.9.2018 E. 4.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2020.83U, Seite 7 3. 3.1Die Verlobte und die Tochter des Beschwerdeführers verfügen je über eine Niederlassungsbewilligung und damit unstrittig über ein ge- festigtes Anwesenheitsrecht. Der Beschwerdeführer kann sich somit auf den Schutz seines Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen. Umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdeführer die Zulassungs- voraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG (keine Sozialhilfeabhängig- keit) erfüllt. Die Vorinstanz hat dies mit der Begründung verneint, die Un- abhängigkeit der Familie von der Sozialhilfe sei auf längere Sicht nicht gewährleistet (angefochtener Entscheid E. 3.3). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in der Zwischenzeit einen Arbeitsvertrag für eine Stelle als Reinigungskraft mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % ab- geschlossen. Seine Verlobte könnte zudem ebenfalls jederzeit einer Er- werbstätigkeit nachgehen; sie sei auf der Suche nach einer geeigneten Stelle (Beschwerde S. 8). 3.2Der Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG setzt voraus, dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die finanziellen Mittel ausreichen, um das soziale Existenz- minimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) zu decken (Botschaft des Bundesrates zum Ausländergesetz [nachfolgend Botschaft AuG], in BBl 2002 S. 3709 ff., 3793; Marc Spescha, a.a.O., Art. 43 AIG N. 4 auch zum Folgenden). Ein künftiges Erwerbs- einkommen des nachzuziehenden Ehemanns oder der nachzuziehenden Ehefrau kann berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert wurde (Botschaft AuG, S. 3793). Das Zulassungskriterium ist nicht erfüllt, wenn aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungs- bedürftigkeit konkret zu befürchten ist; dabei genügen blosse Bedenken nicht. Auszugehen ist von den aktuellen Verhältnissen, wobei die wahr- scheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen ist (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 f. [betreffend einen anerkannten Flüchtling]; BVR 2008 S. 193 E. 2.1; VGE 2017/166 vom 13.2.2018 E. 3.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2020.83U, Seite 8 3.3Die Verlobte des Beschwerdeführers wird aktuell vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Zudem ist sie verschuldet (Beschwerde S. 6; Akten MIDI pag. 219 ff., 225). Es mag zutreffen, dass der Sozialhilfebezug vorab darauf zurückzuführen ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben (erneut) im Strafvollzug befindet und seine Verlobte da- her allein für die Betreuung der gemeinsamen Tochter zuständig ist (vgl. Beschwerde S. 6). Indes ist nicht belegt, dass die Verlobte auf Stellen- suche ist oder eine Arbeitsstelle konkret in Aussicht hätte, welche es ihr er- lauben würde, sich (zumindest teilweise) von der Sozialhilfe zu lösen. Welche berufliche Qualifikationen seine Verlobte aufweist, legt der Be- schwerdeführer nicht dar. Er hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen auf den 2. März 2020 datierten, nicht auf Firmenpapier ausgestellten Arbeitsvertrag eingereicht. Laut diesem wird er bei der «...» als Reinigungskraft mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % und einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3ʹ600.-- angestellt (Beschwerdebeilage 4). Wie die Vorinstanz mit Vernehmlassung richtig bemerkt, wurde das Unternehmen jedoch gemäss dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) im Januar 2018 (Inhaber: ...) bzw. im Februar 2019 (Inhaberin: ...) infolge Geschäftsaufgabe im Handelsregister gelöscht und ist im Telefonbuch nicht verzeichnet. Der Arbeitsvertrag enthält sodann diverse Ungereimtheiten: So wird der Beschwerdeführer durchgehend als «Arbeitnehmerin» bzw. «Mitarbeiterin» bezeichnet. Er wird zudem als «Aushilfskraft» angestellt, was gegen eine längerfristige Anstellung mit einem gesicherten hohen Beschäftigungsgrad spricht. Gemäss Arbeitsvertrag ist zwar ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3ʹ600.-- vereinbart; im Widerspruch dazu wird an gleicher Stelle aber von «Stundenlohn» gesprochen und aufgezeigt, wie sich dieser zu- sammensetzt. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der ver- einbarte Lohn für die vorgesehene Tätigkeit hoch erscheint. Aufgrund dieser Ungereimtheiten bestehen Zweifel an der Verlässlichkeit des vor- gelegten Arbeitsvertrags. Er vermag demnach eine konkrete zukünftige Er- werbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht zu belegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2020.83U, Seite 9 3.4Es ist sodann zweifelhaft, ob das vereinbarte Monatseinkommen den Lebensunterhalt der Familie zu decken vermöchte: Der monatliche Grundbedarf für den Lebensunterhalt einer dreiköpfigen Familie beträgt Fr. 1ʹ854.-- (vgl. SKOS-Richtlinien B.2.2). Die Wohnkosten belaufen sich monatlich auf Fr. 1ʹ150.--, die Prämien für die Grundversicherung der Krankenkasse betragen für die Verlobte und das Kind Fr. 220.-- inkl. Prämienverbilligung; für den Beschwerdeführer ist eine Monatsprämie von Fr. 267.-- zu veranschlagen (vgl. Akten MIDI pag. 212, 215, 227). Der mo- natliche Bedarf der Familie beträgt demnach Fr. 3ʹ491.--, wobei allfällige Fahr- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit einer Erwerbstätig- keit noch nicht berücksichtigt sind. Mit einem monatlichen Brutto- einkommen von Fr. 3ʹ600.-- würde der Beschwerdeführer nach Abzug der Sozial- und Versicherungsbeiträge die Kosten der materiellen Grund- sicherung kaum decken können, zumal ein Einkommen in dieser Höhe an- gesichts der Anstellung als «Aushilfskraft» ohnehin nicht gesichert er- scheint (vorne E. 3.3). 3.5Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer konkret eine Stelle in Aussicht hätte, die es ihm erlauben würde, wesentlich zum Unterhalt seiner Familie beizutragen. Den mit Vernehmlassung vor- getragenen Einwänden der Vorinstanz gegen die behauptete Anstellung (vorne E. 3.3) hat der Beschwerdeführer nichts entgegengesetzt. Mit der Vorinstanz ist zudem anzunehmen, dass es für den Beschwerdeführer schwierig sein dürfte, hier eine Arbeit zu finden. Er bringt zwar vor, über diverse handwerkliche und kaufmännische Kenntnisse zu verfügen (Be- schwerde S. 7). Gemäss den Akten hat er 1997 eine Ausbildung als Auto- mechaniker abgeschlossen (Akten MIDI pag. 216); wann er zuletzt in seinem angestammten Beruf gearbeitet hat, ist nicht bekannt. Die Arbeits- suche dürfte sich weiter dadurch erschweren, dass er sich seit 2015 illegal hier aufhält und somit seit mindestens fünf Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist; aktuelle Arbeitserfahrung kann er nicht vorweisen. Dass die Verlobte eine (Teilzeit-)Anstellung konkret in Aussicht hätte, ist nicht dargetan. Die wirtschaftliche Situation der Familie kann damit nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden, weshalb mit der Vorinstanz von der Gefahr der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit aus- zugehen ist. Dies steht einem Familiennachzug voraussichtlich entgegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2020.83U, Seite 10 (Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz in strafrechtlicher Hinsicht wiederholt Anlass zu Klagen gegeben hat (vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 133, 534 ff.), was einem Familiennachzug ebenfalls entgegenstehen könnte (Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 62 AIG). Die Zulassungsvoraus- setzungen im Sinn von Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 43 AIG sind somit nicht «offensichtlich» erfüllt. 3.6Die Vorinstanz hat weiter erwogen, die Verweigerung der Kurz- aufenthaltsbewilligung halte auch vor der Ehefreiheit stand, denn dem Be- schwerdeführer und seiner Verlobten sei es ohne weiteres zumutbar, in ihrem gemeinsamen Heimatland Algerien zu heiraten. Sowohl der Be- schwerdeführer als auch seine Verlobte verfügten dort über Familien- angehörige, die Reise ins Heimatland sei auch mit dem Kleinkind möglich und die Beschaffung der Reisekosten dürfte die Betroffenen angesichts des im Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschusses nicht vor unlös- bare Probleme stellen (angefochtener Entscheid E. 4.2). Diesen zu- treffenden Ausführungen hält der Beschwerdeführer im verwaltungsgericht- lichen Verfahren nichts (mehr) entgegen. 3.7Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe- schliessung. 4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Erwogenen als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Ver- waltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Be- messung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2020.83U, Seite 11 Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine längere Frist bis Ende Juli 2020. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzu- setzen. 5. 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Partei- kostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 5.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2020.83U, Seite 12 5.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vorn- herein als aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung und die Wegweisung rechtmässig sind. Dabei hat sie auf die massgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts Bezug genommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat da- gegen vor Verwaltungsgericht kaum substanzielle Einwände erhoben. Er hat zwar zwischenzeitlich die Tochter anerkannt und einen Arbeitsvertrag vorgelegt. Der Arbeitsvertrag ist aber offensichtlich nicht geeignet, die künftige wirtschaftliche Selbständigkeit der Familie zu belegen. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozess- armut zu prüfen wäre. 5.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gele- genheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurück- zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechts- pflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.05.2020, Nr. 100.2020.83U, Seite 13 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: