100.2020.64U STN/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Dezember 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Januar 2020; 2018.POM.671)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der serbische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1965) reiste am 15. Au- gust 1991 mit seiner damaligen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter (Jg. 1986) in die Schweiz ein. Zusammen mit dem in der Schweiz geborenen Sohn (Jg. 1992) ersuchte die Familie erfolglos um Asyl. Am 1. Mai 2000 wurde die Familie vorläufig aufgenommen. Am 26. Juli 2001 erhielten sie eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung). Die Ehe wurde im Januar 2007 geschieden; die gemeinsamen Kinder verblieben unter der Obhut der Mutter in der Schweiz. Am 14. April 2011 heiratete A.________ in Serbien eine Landsfrau (Jg. 1986). Das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau sowie der am ... 2011 geborenen Tochter wurde im September 2015 abgewiesen. Am 18. März 2016 reisten die Ehefrau und die Tochter in die Schweiz ein und ersuchten erfolglos um Asyl. Seit Sommer 2018 leben sie wieder in Serbien. Mit Verfügung vom 31. August 2018 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), A.________ wegen Schuldenwirtschaft sowie Nichteinhaltung von Bedingungen die Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung, lehnte sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 1. Oktober 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Die SID wies die Beschwerde am 27. Januar 2020 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 9. März 2020 an. Zugleich gewährte sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege «im engeren Sinn» (vorläufige Befreiung von der Verfahrenskostenpflicht).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Seite 3 C. Dagegen hat A.________ am 26. Februar 2020 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid vom 27. Januar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlän- gern. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 25. März 2020 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. zum Streitgegenstand E. 1.2 hiernach). 1.2Streitgegenstand bildet vor Verwaltungsgericht einzig die Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwer- deführers (vgl. vorne Bst. C). Die Verweigerung der Niederlassungsbewilli- gung ist wie bereits vor der Vorinstanz nicht mehr Thema. Ebenso wenig liegt im Streit, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als solches um Befreiung von der Verfahrenskostenpflicht gedeutet hat. Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der (anwaltlich vertretene) Be- schwerdeführer in keiner Art und Weise auseinander.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Seite 4 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen). Soweit die im vorlie- genden Verfahren anwendbaren Bestimmungen inhaltlich unverändert ge- blieben sind, wird ausschliesslich auf das AIG verwiesen. 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Die Vorinstanzen haben die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers mit dessen Schulden- wirtschaft begründet. Der Beschwerdeführer schloss im ehemaligen Jugo- slawien die Primar- und Mittelschule ab und ging danach dort Arbeit nach (Akten Einwohnergemeinde [EG] Biel [act. 3C] pag. 83). Nach seiner Ein- reise in die Schweiz hatte er in den 1990er- bzw. 2000er-Jahren verschie- dene Anstellungen im Niedriglohnsektor inne (vgl. Akten EG Biel pag. 17, 20, 23, 37 f., 142, 158, 197 ff., 204). In dieser Zeitperiode war er auch mehrmals arbeitslos (Akten EG Biel pag. 49, 143). Zudem wurde er wiederholt durch die Sozialhilfe unterstützt (Akten EG Biel pag. 144, 186). Zwischen dem 30. November 2007 und dem 27. Juni 2011 bezog er – mit Unterbrüchen –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Seite 5 Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 47'830.15 (Akten EG Biel pag. 352; Akten MIDI [act. 3B] pag. 186). 3.2Ab April 2008 war der Beschwerdeführer auf Abruf stundenweise für das Unternehmen ... tätig (Akten EG Biel pag. 399). Ab Mai 2010 war er in einem 80 %-Pensum als «Reiniger» für das gleiche Unternehmen im Stundenlohn angestellt (Akten EG Biel pag. 382 ff.). Im Januar 2012 machte der Beschwerdeführer im Konkursverfahren gegen das Einzelunternehmen ... Lohnforderungen von total Fr. 41'706.25 geltend (Beschwerdebeilage [BB] 4). Am 23. März 2012 liess er das Einzelunternehmen «...» im Handelsregister eintragen. Zweck dieses Unternehmens war das «Anbieten von Allround-Service rund ums Haus» (Akten MIDI pag. 133). Am 20. August 2013 meldete das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers Konkurs an und wurde am 5. November 2013 aus dem Handelsregister gelöscht (Akten MIDI pag. 133). Im Juni 2013 waren im Betreibungsregister des Betreibungs- amts Seeland 32 Betreibungen in der Höhe von Fr. 38'985.-- sowie 44 Ver- lustscheine von Fr. 66'268.50 registriert (Akten MIDI pag. 69 ff.). 3.3Am 24. November 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Selbständigerwerbender im Bereich «Reinigungen» an (Akten MIDI pag. 136 ff.). Im Januar 2016 waren im Be- treibungsregister des Betreibungsamts Seeland 81 Betreibungen in der Höhe von Fr. 179'173.-- sowie 99 Verlustscheine von Fr. 190'647.25 regis- triert (Akten MIDI pag. 210 ff.). Der MIDI verwarnte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 2016 förmlich wegen der beträchtlichen Ver- schuldung (Akten MIDI pag. 237 ff.). Von 2016-2018 war dieser alsdann un- ter dem Namen «...» selbständig erwerbstätig (Akten MIDI pag. 318 ff., 323 ff.; Beilage 2 zur Eingabe vom 15.10.2019 vor der Vor- instanz [act. 3A1]). In dieser Zeitperiode erwirtschaftete er jährliche Ein- künfte von Fr. 19'955.75 (2016), Fr. 47'143.-- (2017) sowie Fr. 40'602.-- (2018; Akten MIDI pag. 326, 332; Beilagen 2-4 zur Eingabe vom 15.10.2019 vor der Vorinstanz [act. 3A1]). Im Januar 2018 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Seeland 100 Betreibungen in der Höhe von Fr. 210'888.15 sowie 135 Verlustscheine von Fr. 270'304.10 registriert (Ak- ten MIDI pag. 282 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Seite 6 3.4Seit Juni 2019 ist der Beschwerdeführer als «Allrounder» bei einer Unternehmung im Bereich der Pflanzenvermietung zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'500.-- tätig (Akten SID pag. 59 ff.; Beilagen 5 und 6 zur Eingabe vom 15.10.2019 vor der Vorinstanz [act. 3A1]; Beilagen zur Eingabe vom 31.7.2019 vor der Vorinstanz [act. 3A1]). Die Lohnabrechnung für den Monat September 2019 enthielt eine Lohnpfändung von Fr. 2'218.10 (Bei- lage 6 zur Eingabe vom 15.10.2019 vor der Vorinstanz [act. 3A1]). In den Monaten Oktober bis Dezember 2019 betrug die Lohnpfändung jeweils Fr. 518.10 (BB 2). In einer Berechnung des Existenzminimums vom 5. De- zember 2019 legte das Betreibungsamt Seeland die pfändbare Lohnquote des Beschwerdeführers auf Fr. 402.-- pro Monat fest (BB 3). Im August 2019 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Seeland 76 Betreibun- gen in der Höhe von Fr. 177'828.25 sowie 149 Verlustscheine von Fr. 282'523.85 registriert (Beilage 1 zur Eingabe vom 15.10.2019 vor der Vorinstanz [act. 3A1]). 4. 4.1Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Wider- rufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungs- recht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäs- sem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Seite 7 ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 4.2Der Beschwerdeführer erhielt ursprünglich eine auf behördlichem Er- messen basierende Härtefallbewilligung. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Anspruchsbewilligung (vgl. vorne Bst. A). In Frage steht damit im Grundsatz einzig die ermessensmässige Verlängerung seiner Aufenthalts- bewilligung. 5. Zur Diskussion kann aber ein Aufenthaltsanspruch auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und der Bundesverfassung (BV; SR 101) stehen: 5.1Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden volljährigen Kindern fallen nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Zum ge- schützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Ge- meinschaft der Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Beziehungen wie das Verhältnis zu volljährigen Kindern fallen nur in den Schutzbereich der Konvention, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhält- nis besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Ein solches kann sich namentlich aus Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben, wenn die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheits- berechtigten Angehörigen geleistet werden kann (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_401/2017 vom 26.3.2018 E. 5.3.1, 2C_5/2017 vom 23.6.2017 E. 2). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass seine an «Multipler Sklerose» leidende erwachsene Tochter dankbar sei für seine Un- terstützung; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet er indes nicht. Vielmehr räumt er ausdrücklich ein, dass die Beziehungen zu seinen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Seite 8 erwachsenen Kindern nicht unter das in Art. 8 EMRK geschützte Familienle- ben fallen (Beschwerde S. 11). 5.2Ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen können zudem das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen. Dies kommt aber nur unter besonderen Umständen in Betracht. Nach stän- diger Rechtsprechung genügen eine lange Anwesenheit und die damit ver- bundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders inten- sive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen be- ruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). Wird durch eine ausländerrechtliche Ent- fernungs- oder Fernhaltemassnahme der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beeinträchtigt, so ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtferti- gungsbedürftig. Ob Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist, ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1). Gemäss der Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufent- haltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Be- ziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufent- haltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjährigen An- wesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht genügen (BGE 144 I 266 E. 3.4-3.9; BGer 2C_797/2019 vom 20.2.2020 E. 5.3; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2). 5.3Der Beschwerdeführer lebt seit 1991 in der Schweiz; seine legale An- wesenheitsdauer beträgt rund 17 Jahre (vgl. hinten E. 7.1). Angesichts der langen Anwesenheit in der Schweiz bedarf die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung gemäss der angeführten Rechtsprechung grundsätzlich besonderer Gründe. Einen solchen Grund erkennt die Vorinstanz in der ho- hen und zumindest aus qualifizierter Leichtfertigkeit entstandenen Verschul- dung des Beschwerdeführers bzw. im Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Um zu prüfen, ob das Recht auf Privatleben ge- mäss Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist, ist eine umfassende Interessen- abwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegenüber- zustellen. Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK steht den Behör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Seite 9 den ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Massgebende Gesichtspunkte sind, ob die betroffene Person in wirtschaftlicher und anderer Hinsicht gut integriert ist, wie lange sie sich hier aufgehalten hat und welche Beziehungen zum Heimatland sie noch unterhält. Auf der anderen Seite sind die öffentli- chen Interessen an der Entfernungsmassnahme zu berücksichtigen, u.a. das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 f.; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1). 6. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Entfernungsmassnahme ist Folgendes festzuhalten: 6.1Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG begründet ein legitimes öffentli- ches Interesse, welches einen Eingriff in das Recht auf Privatleben rechtfer- tigen kann. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m Art. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE (seit dem 1.1.2019: Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE) liegt ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung un- ter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher Verpflichtungen vor. Die «Schuldenwirtschaft» allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts jedoch nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verursacht und der betroffe- nen Person qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist zumindest ein erheb- licher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 3.3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen (BGer 2C_164/2017 vom 12.9.2017 E. 3.1 mit Hinweis). Der Beweis dafür obliegt der Migrationsbehörde (BGer 2C_27/2018 vom 10.9.2018 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch BGer 2C_724/2018 vom 24.6.2019 E. 3.1). 6.2Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom August 2019 hat er offene Betreibungen von Fr. 177'828.25 bzw. Verlustscheine von Fr. 282'523.85 (vgl. vorne E. 3.4). Mit einer Verschuldung von insgesamt rund Fr. 460'000.-- erfüllt er ohne weiteres die objektive Komponente von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Seite 10 ist gemeinhin bei Schulden von über Fr. 100'000.-- als gegeben zu betrach- ten (vgl. dazu Marco Weiss, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthalts- bewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in AJP 2020 S. 356 ff., 357 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Soweit der Beschwerdeführer vor- bringt, die Schulden seien zu relativieren, da er sich um eine Tilgung bemühe und ihm keine Mutwilligkeit vorgeworfen werden könne, kann ihm nicht ge- folgt werden (Beschwerde S. 6 ff.): Der Beschwerdeführer häuft mindestens seit 2011 beachtliche Schulden an. Vorgängig hatte er bereits von November 2007 bis Juni 2011 über Fr. 47'000.-- an Sozialhilfe bezogen (vgl. vorne E. 3.1). Dass gewisse Forderungen in den Betreibungsregisterauszügen «of- fensichtlich nicht begründet» gewesen sein sollen, bleibt unbelegt (Be- schwerde S. 8). In den Jahren 2012-2018 haben seine Schulden stetig zu- genommen. Mit Lohnpfändungen von monatlich Fr. 518.10 (Oktober-De- zember 2019) bzw. von Fr. 402.-- (ab Januar 2020; vgl. vorne E. 3.4) ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Schulden von rund Fr. 460'000.-- merklich zu reduzieren. Zudem ist aus den Lohnabrechnungen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber mehrmals einen «Vor- schuss» in Anspruch nehmen musste, was auf eine nach wie vor ange- spannte finanzielle Lage hindeutet (BB 2). 6.3Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, sein Arbeitspo- tenzial über Jahre nicht ausgeschöpft und hierdurch Schulden angehäuft zu haben. Der Verweis auf seine angebliche «Gutmütigkeit» bzw. «fehlende Bil- dung» ist dabei unbehelflich (Beschwerde S. 4). Aufgrund wechselnder An- stellungsbedingungen und des Fehlens «eines ordentlichen Lohnes» musste es dem Beschwerdeführer klar sein, dass er mit der Tätigkeit bei der «...» seine Lebenshaltungskosten nicht würde decken können (Beschwerde S. 4). Trotzdem hielt er diese belastete Geschäftsbeziehung während mehrerer Jahre aufrecht (vgl. vorne E. 3.2). Gleiches hat für seine darauffolgende selbständige Erwerbstätigkeit zu gelten. Obwohl er nur ein bescheidenes Einkommen erzielte bzw. laufend neue Schulden machte, blieb er bis 2018 selbständig erwerbstätig, statt sich um eine Anstellung zu bemühen. 6.4Des Weiteren liess sich der Beschwerdeführer auch nicht davon be- eindrucken, dass der MIDI am 18. Mai 2016 eine ausländerrechtliche Ver- warnung aussprach (vgl. vorne E. 3.3). Schon vor 2016 musste dem Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Seite 11 schwerdeführer klar gewesen sein, dass seine Schuldenlage ausländer- rechtlich ein Problem darstellt. Bereits im März und Dezember 2013 teilte ihm der MIDI unter Hinweis auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbe- willigung nicht gegeben seien (Akten MIDI pag. 39 f., 78 f.). Zudem wurde im September 2015 aus den gleichen Gründen das Familiennachzugsgesuch seiner zweiten Ehefrau und seiner Tochter abgewiesen. Die Schulden des Beschwerdeführers wuchsen jedoch nicht nur von 2013-2016, sondern auch in der Periode von 2017-2018, und damit nach der ausländerrechtlichen Ver- warnung, noch merklich an (vgl. vorne E. 3.3). 6.5Unter diesen Umständen ist der Vorwurf der qualifizierten Leichtfer- tigkeit für die Verschuldung gerechtfertigt, womit auch die subjektive Kom- ponente von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt ist (vgl. dazu auch Marco Weiss, a.a.O., S. 358 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es liegt damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG vor. Zwar würde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dazu führen, dass die Gläubigerinnen und Gläubiger faktisch keine Chance mehr hätten, für ihre Forderungen befriedigt zu werden, doch dürfte dies weitgehend auch der Fall sein, wenn er im Land verbliebe (vgl. auch BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 5.2.2). 6.6Der Beschwerdeführer trat darüber hinaus zwischen 2003 und 2016 aktenkundig 38 Mal strafrechtlich in Erscheinung (vgl. Akten EG Biel pag. 138, 151, 354, 362 ff., 430, 488; Akten MIDI pag. 2 ff., 13 ff., 41 ff., 56, 65, 77, 93 ff., 112, 130, 155, 242 ff.). Die ergangenen Strafbefehle mit Ver- urteilungen zu Bussen bezogen sich mehrheitlich auf Strassenverkehrsde- likte im Bagatellbereich. Ihre Anzahl und Regelmässigkeit zeugen aber ins- gesamt doch von Unbelehrbarkeit und einer Geringschätzung der schweize- rischen Rechtsordnung, selbst wenn die letzte Verfehlung rund vier Jahre zurückliegt. 6.7Damit besteht ein namhaftes öffentliches Interesse an der Entfer- nungsmassnahme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Seite 12 7. Zu den privaten Interessen ergibt sich was folgt: 7.1Die Aufenthaltsdauer einer ausländischen Person ist insofern zu re- lativieren, als die Jahre, welche sie in der Illegalität, im Strafvollzug oder auf- grund einer vorläufigen Duldung hier verbracht hat, für die Interessenabwä- gung nicht ausschlaggebend sein können. Ebenfalls nicht in die Berechnung der Aufenthaltsdauer einzubeziehen ist die Dauer eines allfälligen Asylver- fahrens, das mit der Abweisung des Asylgesuchs endet, sowie der Aufent- halt, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6, 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 55-jährige Beschwerdeführer hielt sich im Zeitpunkt der Anordnung der Entfernungsmassnahme durch den MIDI seit rund 17 Jahren gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf (vgl. vorne Bst. A). Sein Aufenthalt lässt sich damit als lang bezeichnen; der Beschwer- deführer ist allerdings erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist und hat prägende Abschnitte seines Lebens in seiner Heimat verbracht. An- gesichts seiner massiven Verschuldung und dem vorübergehenden Bezug von Sozialhilfeleistungen kann nicht von einer gelungenen beruflich-wirt- schaftlichen Integration gesprochen werden (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18.12.2019 E. 5.3.1, 2C_14/2016 vom 6.6.2016 E. 2.3 mit zahlreichen Hin- weisen; VGE 2016/230 vom 30.5.2017 E. 5.2). Dass er nun seit 2019 eine Festanstellung hat, ändert daran nichts, wird es ihm doch nicht gelingen, mit dem bescheidenen Einkommen seine Schulden in namhaftem Umfang ab- zubauen und sich nicht neu zu verschulden. Des Weiteren kann nicht auf eine starke Verankerung des Beschwerdeführers in der hiesigen Gesell- schaft und Kultur geschlossen werden. Der vor Verwaltungsgericht vorge- brachte, nicht weiter substantiierte rege Kontakt zur einheimischen Bevölke- rung vermag daran nichts zu ändern. Es wäre mit Verweis auf seine weitrei- chende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 VRPG) an ihm gewesen, solche Kontakte unaufgefordert zu belegen. Seine sozialen Kontakte scheinen sich auf das berufliche Umfeld bzw. seine Familie zu be- schränken (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 11). Hinzu kommt eine Vielzahl strafrechtlicher Verurteilungen (vgl. vorne E. 6.6). Die Respektierung der Rechtsordnung ist zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 77 Abs. 4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Seite 13 VZAE; Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Insgesamt hat sich der Be- schwerdeführer nicht erfolgreich zu integrieren vermocht. 7.2Mit Blick auf die Rückkehr nach Serbien ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar ist (angefochtener Entscheid E. 5.1.1). Der Beschwerdeführer hat keine Belege für eine konkrete Gefahr an «Leib und Leben» eingereicht. Die alleinige Zugehörigkeit zur Ethnie der «Ashkali» reicht hierfür nicht aus (Be- schwerde S. 3, 13). Der Wegweisungsvollzug nach Serbien ist Angehörigen der «Ashkali»-Minderheit in der Regel zumutbar (BVGer E-1512/2013 vom 3.4.2013; vgl. auch BVGer E-6463/2017 vom 12.3.2019 E. 6.1. mit Hinweis auf BVGE 2007/10). Der Beschwerdeführer hat die ersten 26 Jahre seines Lebens im Heimatland verbracht und wurde dort sozialisiert. Seine zweite Ehefrau lebt mit der gemeinsamen Tochter seit Sommer 2018 wieder in Ser- bien. Zudem verfügt er in seinem Heimatland über eine Liegenschaft und hielt sich in regelmässigen Abständen bei seiner Familie auf (vgl. Akten MIDI pag. 27 ff., 38, 58 f., 61 ff., 75 f., 109 f.,127 f., 161 f., 166 ff., 208, 255 ff., 307 ff., 341 ff.). Es ist damit davon auszugehen, dass die Bindung zu seiner Heimat weiterhin eng ist und er nicht nur mit der Sprache, sondern auch mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Der gesunde Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage, in Serbien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; seine hier gesammelten Erfahrungen dürften ihm die berufliche Reintegration erleichtern. Dass seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers finan- ziell schlechter gestellt wären, ändert nichts an der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Beschwerde S. 14). 8. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Die öffentlichen Interessen sind als namhaft zu be- werten. Der Beschwerdeführer hat seine hohe und langjährige Verschuldung mutwillig verursacht. Des Weiteren hat er Sozialhilfe bezogen und ist ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Seite 14 schiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Demgegenüber sind die privaten Interessen von geringerem Gewicht. Der Beschwerdeführer ist nach einem anrechenbaren Aufenthalt von rund 17 Jahren insgesamt nicht erfolg- reich integriert. Eine Rückkehr nach Serbien erscheint möglich und zumut- bar. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Ent- fernungsmassnahme. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist somit mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar. 9. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, soweit er ei- nen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG geltend macht (vgl. Beschwerde S. 5). – Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Aus- nahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte (BVR 2016 S. 369 E. 3.3). Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines solchen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restrik- tiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. zu den einzelnen Krite- rien Art. 31 VZAE; BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). Mit seinem Hinweis auf die lange Anwesenheit in der Schweiz vermag der Beschwerdeführer keine Umstände aufzuzeigen, die einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen könnten (Be- schwerde S. 10 ff.). Ist der Aufenthalt nicht nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Familien- und Privatleben) zu bewilligen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, aus den gleichen Gründen eine Ermessensbewilligung ge- mäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu verweigern (BVR 2019 S. 314 E. 6.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Seite 15 10. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine et- was längere Frist bis Ende Februar 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sa- che der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 11. 11.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat aber um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtli- cher Anwalt ersucht. 11.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind dem- gegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Seite 16 einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 11.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vorn- herein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im angefochte- nen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ein- lässlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme auch im Licht von Art. 8 EMRK rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der un- entgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren be- rücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die Unverhältnismässigkeit der Massnahme und führt dazu insbesondere fehlende Mutwilligkeit der Schul- denwirtschaft, gelungene Integration und Unzumutbarkeit der Rückreise an. Die umfassende vorinstanzliche Würdigung, bei welcher diese Aspekte be- rücksichtigt wurden, wird mit den Darlegungen in der Beschwerde nicht ernsthaft in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer legt die Nichtaussichtslo- sigkeit denn auch mit keinem Wort dar (Beschwerde S. 3). Bei dieser Sach- lage kann nicht gesagt werden, dass sich die Gewinn- und Verlustaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 11.4Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsge- bühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren be- treffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2020, Nr. 100.2020.64U, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: