100.2020.61U BDE/TMA/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. August 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner Gerichtsschreiber Trummer A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Universität Bern Hochschulstrasse 6, 3012 Bern betreffend Studienausschluss und Nichteintreten auf Beschwerde betref- fend Note Privatrecht II und III (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 30. Januar 2020; B 12/19)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.08.2020, Nr. 100.2020.61U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ studierte in seinem Heimatland Iran Rechtswissenschaften und erwarb dort einen Universitätsabschluss. Im September 2014 wurde er von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern zum Master- studiengang zugelassen, verbunden mit der Auflage, die Leistungsnach- weise «Öffentliches Recht II und III» (nachfolgend: Öffentliches Recht) und «Privatrecht II und III» (nachfolgend: Privatrecht) der Bachelorstufe nachzu- holen. Beide Prüfungen seien vor dem Masterabschluss mit einem Noten- durchschnitt von mindestens 4,0 abzulegen; die Nichterfüllung dieser Auf- lage habe den Studienausschluss zur Folge. Am 15. Juni 2017 wiederholte A.________ nach einem Misserfolg die Prüfung im Öffentlichen Recht und erzielte dabei die Note 3,5; die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGE 2019/260 vom 31.7.2019; BGer 2D_31/2019 vom 19.8.2019). Am 13. Juni 2019 legte A.________ nach einem Misserfolg die Privatrechtsprüfung zum zweiten Mal ab. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 teilte ihm die Rechtswissenschaftliche Fakultät mit, er habe die Note 4,0 erzielt. Mit separater Verfügung gleichen Datums schloss sie ihn vom weiteren Studium aus, da er in den Leistungsnachweisen der Bachelorstufe den geforderten Notendurchschnitt nicht erreicht habe. B. Gegen die Verfügungen vom 23. Juli 2019 erhob A.________ am 5. August (Studienausschluss) bzw. 13. August 2019 (Note Privatrecht) Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern (nachfolgend: Re- kurskommission), welche die beiden Verfahren vereinigte. Mit Entscheid vom 30. Januar 2020 trat sie auf die Beschwerde gegen die Notenverfügung nicht ein und wies die Beschwerde gegen den Studienausschluss ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.08.2020, Nr. 100.2020.61U, Seite 3 C. Dagegen hat A.________ am 20. Februar 2020 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sowie der Verfügung vom 13. Juli 2019 (richtig: 23.7.2019) betref- fend den Studienausschluss. Weiter verlangt er die Korrektur der Noten in den Prüfungen Privatrecht und Öffentliches Recht. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Die Rekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 18. März 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei. Die Universität Bern schliesst mit Beschwerde- antwort vom 23. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 16. April 2020 hält A.________ an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 76 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität Bern [UniG; BSG 436.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit er (sinnge- mäss) geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine Be- schwerde gegen die Note im Fach Privatrecht eingetreten, ergibt sich seine Beschwerdebefugnis unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (BVR 2017 S. 459 E. 1.2, 2013 S. 536 E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.08.2020, Nr. 100.2020.61U, Seite 4 1.2Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der Rekurskommission vom 30. Januar 2020; dieser ist an die Stelle der Ver- fügungen der Universität Bern getreten (sog. Devolutiveffekt der Be- schwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 7). Soweit der Beschwerdeführer hinsicht- lich des Studienausschlusses (auch) die Aufhebung der ursprünglichen Ver- fügung verlangt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der ange- fochtene Entscheid als Anfechtungsobjekt. Dieses gibt insoweit den Rahmen des Streitgegenstands vor, als Letzterer nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 f.). – Hinsichtlich der Note im Fach Privatrecht ist die Rekurskommission auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer lediglich die Unangemessenheit der Prüfungsbewertung gerügt und damit einen unzulässigen Beschwerdegrund erhoben habe. In diesem Punkt ist das vorliegende Verfahren daher auf die Frage begrenzt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde einge- treten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Korrektur der Privatrechtsnote verlangt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten. Ausserhalb des Streitgegenstands liegt auch das Rechtsbegehren auf Änderung der Note im Fach Öffentliches Recht. Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein- zutreten. Gegen diese Note hat der Beschwerdeführer ohnehin bereits er- folglos Beschwerde geführt (vorne Bst. A). 1.4Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss unter anderem einen An- trag und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auch wenn an die Begründung praxisgemäss keine hohen Anforde- rungen gestellt werden, muss aus ihr immerhin ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Ist ein Nichteintretensent- scheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung auf das Nichteintre- ten Bezug zu nehmen, ansonsten es dem Rechtsmittel an einer rechts- genüglichen Begründung fehlt, sodass darauf nicht einzutreten ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 14). – Der Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.08.2020, Nr. 100.2020.61U, Seite 5 bezeichnet den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid zwar pauschal als willkürlich und diskriminierend (Beschwerde S. 1). Er legt jedoch mit keinem Wort dar, inwiefern unzutreffend sein soll, dass er im vorinstanzlichen Ver- fahren bezüglich der Note im Fach Privatrecht einen unzulässigen Be- schwerdegrund erhoben habe. Damit fehlt es seiner Beschwerde in diesem Punkt an einer rechtsgenüglichen Begründung, sodass auf sie auch insoweit nicht einzutreten ist (vgl. VGE 2016/209/210 vom 8.3.2018 E. 1.2, 2014/316 vom 5.6.2015 E. 2.2). Was den angefochtenen Sachentscheid betreffend den Studienausschluss anbelangt, macht der Beschwerdeführer im Wesent- lichen geltend, dieser Entscheid sei «offensichtlich diskriminierend, willkür- lich und unrechtmässig» und die Rekurskommission habe seine Vorbringen nicht gewürdigt. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich indes kaum auseinander. Es ist daher zweifelhaft, ob seine im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde den (herabgesetzten) Anforderungen an die Be- gründung insoweit zu genügen vermag. Die Frage kann jedoch offenbleiben. 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät infolge Nichterfüllens einer Auflage zu Recht erfolgt ist. 2.1Zum Masterstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist un- ter anderem zugelassen, wer an einer ausländischen Universität einen Ba- chelor oder gleichwertigen Abschluss in Recht erworben hat (Art. 29 Abs. 3 UniG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Juni 2007 über das Bachelor- und das Masterstudium und die Leistungskontrollen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern [Studienreglement RW; RSL RW]). Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät entscheidet über die Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen von Absolventin- nen und Absolventen anderer schweizerischer oder ausländischer Universi- täten oder anderer Hochschulen. Sie oder er überprüft dabei die Studien-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.08.2020, Nr. 100.2020.61U, Seite 6 leistungen und Abschlüsse auf ihre Gleichwertigkeit mit dem rechtswissen- schaftlichen Studium an der Universität Bern (Art. 13 der Verordnung vom 10. September 2012 über die Universität [UniV; BSG 436.111.1] i.V.m. Art. 47 Abs. 1 RSL RW). Die Anerkennung auswärtiger Studienleistungen kann mit Auflagen versehen werden (Art. 47 Abs. 2 RSL RW). 2.2Der Beschwerdeführer wurde am 8. September 2014 vom Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät aufgrund seines an der Universität von Teheran absolvierten Studiums zum Masterstudiengang zugelassen. Das Dekanat verband dies mit der Auflage, dass der Beschwerdeführer vor dem Masterabschluss die Leistungsnachweise Öffentliches Recht und Pri- vatrecht auf der Bachelorstufe mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4,0 nachholt, wobei ungenügende Noten kompensiert werden dürfen. Bei Nichterfüllung dieser Auflage würde er definitiv von den weiteren Prüfungen an der Fakultät ausgeschlossen (vgl. Einstufung vom 8.9.2014, Beilage zur Beschwerde vom 13.8.2019 an die Rekurskommission, in unpag. Vorakten). Dass die Zulassung zum Masterstudiengang mit der Auflage verbunden wurde, die Fachmodule Privatrecht und Öffentliches Recht aus dem Ba- chelorstudiengang nachzuholen, entspricht der ständigen Praxis der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät bei Bewerbenden mit ausländischem Studien- ausweis. Die Fakultät will damit sicherstellen, dass ihre Masterabsolventin- nen und -absolventen zumindest über Grundlagenkenntnisse des schweize- rischen Rechts in den zentralen Fachbereichen des Privatrechts und des öf- fentlichen Rechts verfügen (vgl. Beschwerdeantwort der Universität Bern vom 23.3.2020 Ziff. 4.4 [act. 5]). 2.3Der Beschwerdeführer erzielte – im jeweils zweiten Versuch – in der Prüfung Öffentliches Recht die Note 3,5 und in der Privatrechtsprüfung die Note 4,0 (vorne Bst. A); die (einmalige) Wiederholungsmöglichkeit nach Art. 18 RSL RW hat er in beiden Prüfungen ausgeschöpft. Seine Mutmas- sung, die Prüfungsnoten seien manipuliert worden, entbehrt jeder Grund- lage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Mit einem Notendurch- schnitt von 3,75 hat der Beschwerdeführer den geforderten Notendurch- schnitt von 4,0 nicht erreicht und somit die Auflage vom 8. September 2014 nicht erfüllt. Die Rechtsfolgen eines Nichterfüllens von Auflagen sind im Stu- dienreglement nicht ausdrücklich geregelt. Die Richtlinien der Universitäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.08.2020, Nr. 100.2020.61U, Seite 7 leitung sehen für solche Fälle aber den Ausschluss aus dem Studium vor (vgl. Richtlinien und Empfehlungen für die Entwicklung von Studienprogram- men an der Universität Bern vom 28. Mai 2013 [einsehbar unter <www.unibe.ch>, Rubriken «Universität/Organisation/Rechtliches/Rechts- sammlung/Reglemente, Richtlinien, Weisungen der Universitätsleitung/Stu- dium»] Ziff. 2.6), worauf der Beschwerdeführer bei der Zulassung hin- gewiesen worden ist. Nachdem er die Leistungsnachweise in zwei Fach- modulen des Bachelorstudiengangs nach Art. 17 Abs. 1 RSL RW nicht er- bracht hat, ist der Studienausschluss angesichts des Zwecks der Auflage (vorne E. 2.2) logische Folge. Er ergibt sich auch aus Art. 33 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 RSL RW, wonach vom Weiterstudium an der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät ausgeschlossen wird, wer die Leistungskontrollen in den Fachmodulen des Bachelorstudiengangs endgültig nicht besteht. Dass dem Beschwerdeführer «nur» 0,5 Notenpunkte fehlen, ist unbeachtlich und vermag an der Zulässigkeit des Ausschlusses ebenso wenig etwas zu än- dern wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Masterstudium allen- falls noch einen genügenden Notendurchschnitt erreichen könnte (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 2 RSL RW; zu den bisherigen Studienleistungen des Be- schwerdeführers vgl. Studienblatt vom 23.7.2019, Beilage zur Beschwerde vom 13.8.2019 an die Rekurskommission, in unpag. Vorakten). Denn Aufla- gen würden ihres Sinnes entleert, wenn ihr Nichterfüllen folgenlos bliebe. Eine Verletzung des Diskriminierungs- oder Willkürverbots (Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ist weder ersichtlich noch sub- stanziiert dargetan. 2.4Nach dem Erwogenen hat die Rekurskommission kein Recht verletzt, wenn sie den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät bestätigt hat. Die in der Beschwerde ge- gen die Einstufungsverfügung des Dekanats vom 8. September 2014 und die Durchschnittsnote im Masterstudium gemäss Studienblatt vorgebrachten Einwände liegen ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.08.2020, Nr. 100.2020.61U, Seite 8 vorne E. 1.2-1.4). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Ver- fahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 4.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 4.2Die Rekurskommission hat schlüssig dargelegt, weshalb sie auf die Beschwerde gegen die Note im Fach Privatrecht nicht eintreten konnte. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Ar- gumente vor, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten. Sodann vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern der Studienaus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.08.2020, Nr. 100.2020.61U, Seite 9 schluss, welcher ihm bereits bei der Zulassung für den Fall des Nichterfüllens der Auflage in Aussicht gestellt worden war, unrechtmässig erfolgt wäre. Un- ter diesen Umständen muss sein Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers noch zu prü- fen wären. 4.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üb- lichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). 5. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, nament- lich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsaus- übung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im ei- gentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kan- didaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 136 I 229 E. 1; vgl. auch BGE 138 II 42 E. 1.1; BVR 2014 S. 445 [VGE 2013/251 vom 24.6.2014] nicht publ. E. 8). Art. 83 Bst. t BGG findet auch Anwendung auf Entscheide über den Ausschluss vom Studium, sofern diese auf einer Fähig- keitsbewertung im vorgenannten Sinn beruhen (vgl. etwa BGer 2D_6/2013 vom 19.6.2013 E. 1.1; BVR 2014 S. 535 [VGE 2014/57 vom 1.9.2014] nicht publ. E. 7). Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gegen das vorliegende Urteil ausgeschlossen; hinzuweisen ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.08.2020, Nr. 100.2020.61U, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: