100.2020.6U DAM/TMA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. August 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Trummer A.________ Beschwerdeführer gegen Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nichtbestehen der Abschlussprüfung im Qualifikationsverfahren als Informatiker (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2019; 2019.ERZ.1653)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ absolvierte im Frühjahr 2019 das Qualifikationsverfahren als Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), Fachrichtung Applikationsentwicklung. Im April 2019 verfasste er unter anderem eine indi- viduelle praktische Arbeit (IPA). Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 eröffnete ihm die kantonale Prüfungskommission des Mittelschul- und Berufsbildungsamts den Notenausweis und teilte ihm mit, er habe die Abschlussprüfung nicht be- standen. Grund dafür war die ungenügende Note 3,5 im Fach «praktische Arbeiten», bestehend (einzig) aus der Note der IPA. Das EFZ wurde A.________ deshalb nicht erteilt. B. Dagegen erhob A.________ am 18. Juli 2019 Beschwerde bei der Er- ziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ; heute: Bildungs- und Kultur- direktion [BKD]). Die ERZ wies die Beschwerde am 4. Dezember 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Hiergegen hat A.________ am 4. Januar 2020 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und die Abschlussprüfung sei als bestanden zu er- klären. Die BKD beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2020, die Be- schwerde sei abzuweisen. A.________ hat in der Folge darauf verzichtet, sich nochmals zur Sache zu äussern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Das gilt auch, soweit die Vorinstanz auf die Be- schwerde nicht eingetreten ist, ergibt sich die Beschwerdebefugnis in diesem Punkt doch unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 1.2, 2013 S. 536 E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Die Be- stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; Art. 55 Abs. 4 BerG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es be- schränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorge- schriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvoll- ziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht nicht die konkrete Be- wertung einer Prüfungsleistung infrage, sondern ist die Auslegung und An- wendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 4 BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). 2. Strittig ist das Nichtbestehen der Abschlussprüfung als Informatiker EFZ. 2.1Nach Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) erhält das EFZ, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qua- lifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Der Bundesrat regelt die An- forderungen an die Qualifikationsverfahren; er stellt die Qualität und die Ver- gleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher; die in den Quali- fikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren (Art. 34 Abs. 1 BBG). Die Leistungen in den Qualifikationsverfahren werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt; 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 34 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101]). Für die Durchführung der Abschlussprüfung der beruf- lichen Grundbildung setzt die kantonale Behörde Prüfungsexpertinnen und -experten ein (Art. 35 Abs. 1 BBV). Diese halten die Resultate sowie ihre Be- obachtungen während des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest, ein- schliesslich Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten (Art. 35 Abs. 2 BBV). 2.2Für Informatikerinnen und Informatiker auf Stufe EFZ werden im Qua- lifikationsverfahren mit Abschlussprüfung die Handlungskompetenzen in den Qualifikationsbereichen «praktische Arbeit» und «Allgemeinbildung» geprüft (Art. 20 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des Staatssekretariats für Bil- dung, Forschung und Innovation [SBFI] vom 1. November 2013 über die be- rufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ]; SR 412.101.220.10; nachfolgend: BiVo Infor- matik). Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist gemäss Art. 21 Abs. 1 BiVo Informatik bestanden, wenn der Qualifikationsbereich «prakti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 5 sche Arbeit» und die Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen» je mindes- tens mit der Note 4 bewertet werden (Bst. a und b) und die Gesamtnote min- destens 4 beträgt (Bst. c). Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qua- lifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungs- noten «erweiterte Grundkompetenzen» und «Informatikkompetenzen» (Art. 21 Abs. 2 BiVo Informatik). Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet (Art. 21 Abs. 5 BiVo Informa- tik): praktische Arbeit: 30 % (Bst. a); erweiterte Grundkompetenzen: 20 % (Bst. b); Informatikkompetenzen 30 % (Bst. c); Allgemeinbildung: 20 % (Bst. d). 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, der für die Notengebung der IPA zuständige Nebenexperte sei befangen ge- wesen. Der Chefexperte sei ebenfalls voreingenommen gewesen. 3.1Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits während seiner Ausbildung Differenzen mit dem Nebenexperten gehabt, der damals sein Lehrer gewesen sei. Der Nebenexperte habe im Unterricht gesagt, der Be- schwerdeführer werde die IPA nicht bestehen, sollte er als Prüfungsexperte eingesetzt werden (vgl. Beschwerde S. 2). Diese Aussage habe ein Mit- schüler bestätigen können (vgl. Schreiben vom 24.10.2019, Akten ERZ act. 10). Er habe deshalb bereits im Vorfeld der IPA den Wechsel des Nebenexperten beantragt, sei jedoch vom Hauptexperten, der gleichzeitig auch Chefexperte war (nachfolgend: Chefexperte), «abgewimmelt» worden (Beschwerde an die ERZ S. 1 [act. 3C]). – Die Vorinstanz ist im ange- fochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass es sich um eine einmalige Äusserung im Unterricht gegenüber mehreren Personen gehandelt habe, welche über drei Jahre zurückliege. Die kritisierte Aussage erreiche die ge- forderte Intensität nicht, um eine Voreingenommenheit bzw. den Anschein einer solchen zu begründen (angefochtener Entscheid E. 2.2.2.3 S. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 6 3.2Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a VRPG tritt eine Person, die eine Ver- fügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (vgl. auch Art. 59 Abs. 1 Bst. a des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Weiter ist sie ausstandspflichtig, wenn sie aus anderen als den in Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG aufgeführten Gründen in der Sache befangen sein könnte. Die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG erfasst alle übrigen Arten von Befangenheit, namentlich auch Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Ausstand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen (vgl. auch Art. 59 Abs. 1 Bst. f PG zur vergleichbaren personalrechtlichen Regelung). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten be- gründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2011 S. 128 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 15). Die Ausstandspflicht bzw. das Mitwirkungsverbot trifft alle Personen, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsakts Einfluss nehmen können, nament- lich auch beigezogene Sachverständige (VGE 2016/174 vom 1.2.2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- und des Verwaltungsgerichts müssen allfällige Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend gemacht werden, ansonsten dieser Anspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot verwirkt (vgl. etwa BGE 141 III 210 E. 5.2, 136 I 207 E. 3.4; VGE 2017/171 vom 6.3.2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Ob es im Bereich des Prüfungsrechts der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zumut- bar ist, bestimmte während der Prüfung auftretende hinderliche Sach- umstände (Verfahrensmängel, Ausstand oder wesentliche persönliche Be- einträchtigungen) unmittelbar geltend zu machen, muss im konkreten Ein- zelfall beurteilt werden (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1, 2007 S. 433 E. 3.2.5; VGE 2016/174 vom 1.2.2017 E. 2.3 mit Beispielen; ferner zum deutschen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 7 Recht Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, N. 218, 282 f., 347 und 349). 3.3Der Nebenexperte unterrichtete unbestrittenermassen zwischen Au- gust 2014 und Juli 2016 an der Computerschule Bern (CsBe) in der Klasse des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben der CsBe vom 18.7.2019, Akten ERZ act. 1, Beilage zur Beschwerde; angefochtener Entscheid E. 2.2.2.3 S. 8). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bereits vor dem Ver- fassen der IPA erfolglos den Wechsel des Nebenexperten beantragt, wäre das Ablehnungsbegehren wohl rechtzeitig gestellt worden. Er blieb in der Folge jedoch untätig und beendete die IPA, die ihn vom 12. bis 29. April 2019 beansprucht hat, mit der Präsentation und dem Fachgespräch am 8. Mai 2019 (vgl. Aufgabenstellung vom 3.4.2019 sowie Original der IPA S. 1 f., Akten ERZ, Beilagen zu act. 7). Es mag zwar zutreffen, dass er sich nach dem ablehnenden Bescheid des Chefexperten nicht an die Prüfungs- kommission habe wenden wollen, um seine Ausgangslage nicht zu ver- schlechtern (vgl. Beschwerde S. 3). Den Befangenheitsvorwurf gegen den Nebenexperten erhob er jedoch erst wieder in seiner Beschwerde gegen die Notenverfügung vom 2. Juli 2019. Unter diesen Umständen erscheint frag- lich, ob die Rüge nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren verwirkt war, zumal seit Abschluss der IPA bis zur Eröffnung des negativen Prüfungs- resultats knapp zwei Monate verstrichen waren. Die Frage kann hier offen- bleiben. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Aussage des Nebenexperten einmalig vor einigen Jahren im Unterricht gemacht wurde und sich an mehrere Schülerinnen und Schüler, mithin nicht gezielt an den Beschwerdeführer richtete. Vor Verwaltungsgericht stellt der Beschwerde- führer diese Darstellung, soweit er sie nicht implizit anerkennt (Zeitpunkt des Vorfalls, vgl. Beschwerde S. 2), nicht infrage. Er legt nicht substanziiert dar, weshalb der Nebenexperte ein persönliches Interesse in der Sache gehabt haben oder aus anderen Gründen befangen gewesen sein könnte. Wohl mag dessen Wortwahl ungeschickt und unangebracht gewesen sein. Objek- tiv betrachtet reicht dieser einmalige Vorfall indes nicht aus, um die Unvor- eingenommenheit des Nebenexperten in Zweifel zu ziehen. Die Rüge ist un- begründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 8 3.4Was die angebliche Befangenheit des Chefexperten angeht, er- achtete die Vorinstanz die Rüge als verspätet. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe den Einwand erst in seinen Bemerkungen vom 25. Oktober 2019 (Vorakten ERZ act. 10) und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebracht. Sie trat insoweit auf die Beschwerde nicht ein (angefochtener Entscheid E. 1.3). Vor Verwaltungsgericht macht der Be- schwerdeführer einzig geltend, er fühle sich ungerecht behandelt und habe sich beim Chefexperten erfolglos gegen die personelle Besetzung gewehrt (vgl. Beschwerde S. 2 f.; vgl. auch vorne E. 3.1). Weshalb das Nichteintreten aus prozessualen Gründen falsch sein soll, legt er aber mit keinem Wort dar. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. 3.5Der Vorwurf der Befangenheit gegenüber dem Chefexperten wäre im Übrigen ohnehin unbegründet: Es erscheint fraglich, ob der Beschwerde- führer im vorinstanzlichen Verfahren dessen Befangenheit überhaupt gerügt hat; er brachte einzig vor, es seien seine Unkenntnis über seine Rechte aus- genutzt und ihm eine faire Ausgangslage verweigert worden, als der Chef- experte seinen Antrag auf Wechsel des Nebenexperten abgelehnt habe (Be- schwerde an die ERZ S. 1 [act. 3C]). Vor Verwaltungsgericht unterlässt es der Beschwerdeführer, die Befangenheit des Chefexperten näher zu um- schreiben. Allein der Umstand, dass dieser die Vorwürfe des Beschwerde- führers zurückgewiesen hat (vgl. Stellungnahme vom 9.9.2019 Ziff. 1, Akten ERZ, Beilage zu act. 7), vermag den Anschein von Befangenheit nicht zu be- gründen. 4. 4.1Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz habe ihre Ko- gnition nicht ausgeschöpft, indem sie sich darauf beschränkt habe, die Be- wertung seiner IPA auf Formfehler und Rechtsverletzungen zu überprüfen (Beschwerde insb. S. 4 und 11). Weiter macht er verschiedene Be- gründungsmängel geltend. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 21 ff. VRPG; zur Begründungspflicht auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 9 4.2Eine zu Unrecht vorgenommene Kognitionsbeschränkung stellt grundsätzlich eine formelle Rechtsverweigerung bzw. Gehörsverletzung dar (vgl. BGE 141 II 103 E. 4.2 [Pra 104/2015 Nr. 110], 131 II 271 E. 11.7.1). In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verletzung des Gehörsanspruchs beschränken darf, soweit die Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung Grenzen setzt. So verhält es sich namentlich bei Prüfungsleistungen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1, 106 Ia 1 E. 3c; zum Ganzen BVR 2010 S. 49 E. 1.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 3 f., Art. 80 N. 3). 4.3Die Vorinstanz hat zu Recht auf ihre eingeschränkte Kognition hin- gewiesen, wonach Beschwerden gegen Zeugnisnoten und Prüfungsergeb- nisse nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft werden (Art. 66 Bst. c Ziff. 2 VRPG i.V.m. Art. 55 Abs. 4 BerG). Es war ihr damit verwehrt, hinsichtlich der Bewertung der IPA eine Angemessenheitskontrolle durchzuführen. Weiter ist es nach hiervor dargelegter Rechtsprechung nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich die Vorinstanz im Rahmen der Rechtskontrolle eine gewisse Zurück- haltung bei der materiellen Überprüfung der strittigen Bewertung auferlegt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.4; zum Massstab im Einzelnen vorne E. 1.2). Die Vorinstanz hat somit ihre Kognition nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt und insofern den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt. Ebenso wenig ist eine Gehörsverletzung darin zu erblicken, dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem seiner Vorbringen auseinander- gesetzt hat; sie durfte sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98], 140 II 262 E. 6.2; BVR 2018 S. 310 E. 3.5, 2016 S. 529 E. 4.3; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 ff.). Der ausführlich begründete an- gefochtene Entscheid erfüllt mithin die Anforderungen an die behördliche Be- gründungspflicht. 4.4Soweit der Beschwerdeführer rügt, das zum Fachgespräch erstellte Prüfungsprotokoll sei unvollständig (Beschwerde S. 6), ist Folgendes festzu- halten: Die Prüfungsexpertinnen und -experten sind gemäss Art. 35 Abs. 2 BBV zwar verpflichtet, die Resultate sowie ihre Beobachtungen während des Qualifikationsverfahrens schriftlich festzuhalten (vgl. vorne E. 2.1). Nähere gesetzliche Vorschriften zur Protokollführung existieren hingegen nicht. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 10 Begründung der einzelnen Noten braucht sich jedenfalls nicht allein aus den Prüfungsprotokollen zu erschliessen. Nach ständiger Rechtsprechung ge- nügt es, wenn die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Prüfungsbewer- tung nachträglich, allenfalls erst im Rechtsmittelverfahren durch das Ein- holen von Stellungnahmen der Prüfungsexpertinnen bzw. -experten, her- gestellt werden kann (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.3, 2012 S. 326 E. 4.1 und 4.2.2; ferner BGer 2C_505/2019 vom 13.9.2019 E. 4.2.1, 2C_632/2013 vom 8.7.2014 E. 4.2). – Mit der pauschalen Kritik, das Prüfungsprotokoll sei un- vollständig und «fetzenhaft», vermag der Beschwerdeführer keine Verlet- zung der Begründungspflicht darzutun. Soweit hier interessierend ist das Protokoll aktenkundig (Akten ERZ act. 1, Beilage zur Beschwerde). Auch wenn es stichwortartig verfasst wurde, ist es keineswegs so rudimentär, wie der Beschwerdeführer glaubhaft machen will. Was er aus der Behauptung ableiten will, es handle sich um eine aufgearbeitete digitale Version des ur- sprünglich handschriftlich verfassten Protokolls (Beschwerde S. 6), ist nicht erkennbar. Ob ein solches «Handprotokoll» verfasst wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, seine Antworten seien falsch protokolliert worden; seine Kritik richtet sich vielmehr gegen die inhaltliche Bewertung seiner Prüfung. Sollte er die Herausgabe der (allfällig erstellten) Handnotizen der Prüfungsexperten ver- langen, ist ihm zu entgegnen, dass diese Unterlagen mangels formeller Pro- tokollierungspflicht als rein interne Notizen gelten und damit vom Aktenein- sichtsrecht ausgenommen sind (vgl. BVR 2012 S. 326 E. 3.1; VGE 2016/130 vom 1.3.2017 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Ob die vom Beschwerde- führer beanstandeten Bewertungen genügend nachvollziehbar und recht- mässig sind, ist im Zusammenhang mit der Bewertung bei den einzelnen Aufgaben zu prüfen. 5. In der Sache ist die Bewertung der IPA mit der Note 3,5 strittig. Der Be- schwerdeführer hat deswegen die Abschlussprüfung des Qualifikations- verfahrens nicht bestanden (vgl. Notenausweis vom 2.7.2019, Akten ERZ, Beilage zu act. 5; vorne Bst. A).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 11 5.1Der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» wird (einzig) im Rahmen einer IPA im Umfang von 70-90 Stunden geprüft. Die Arbeit soll zeigen, ob die lernende Person fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Es werden die fol- genden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen bewertet (Art. 20 Abs. 1 Bst. a BiVo Informatik): Position 1: Resultat der Arbeit, Gewichtung 50 % Position 2: Dokumentation, Gewichtung 25 % Position 3: Fachgespräch und Präsentation, Gewichtung 25 % Das Prüfungsverfahren richtet sich nach der Wegleitung des SBFI vom 22. Oktober 2007 über individuelle praktische Arbeiten (IPA) im Rahmen der Abschlussprüfung im Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (nachfolgend: IPA-Wegleitung; Akten ERZ, Beilage zu act. 7, auch einsehbar unter: <www.sbfi.admin.ch>, Suchbegriff «Wegleitung IPA»). Die IPA wird anhand von 40 Kriterien beurteilt, die auf die Bereiche Fachkompetenz (20 Kriterien), Dokumentation (10 Kriterien) sowie Fachgespräch und Prä- sentation (10 Kriterien) verteilt sind (vgl. Ausführungsbestimmungen des Verbands ICT-Berufsbildung Schweiz zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung vom 1.11.2013 [nachfolgend: ICT-Ausführungsbestim- mungen] Ziff. 3.1, Akten ERZ, Beilage zu act. 7, und dazugehöriger Anhang «Beurteilungskriterien Individuelle praktische Arbeit [IPA]» [gültig ab 1.11.2018; nachfolgend: IPA-Beurteilungskriterien], einsehbar unter: <www.ict-berufsbildung.ch>, Rubriken «Berufsbildung/ICT-Lehre/Informa- tiker/in EFZ Applikationsentwicklung/Downloads»). Jedes Kriterium (sog. Leitfrage) wird mit einer Gütestufe von 0-3 bewertet und mit korrespon- dierenden (ganzzahligen) Punkten honoriert. Jede Leitfrage umschreibt de- tailliert, welche Voraussetzungen für die jeweilige Gütestufe erfüllt sein müssen. Im Bereich Fachkompetenz können somit insgesamt 60 Punkte er- reicht werden, in den Bereichen Dokumentation sowie Fachgespräch und Präsentation je 30 Punkte (vgl. die Dokumente «Kriterienkatalog Qualifika- tionsverfahren Informatiker/in», Ausgabe für das Prüfungsjahr 2019 [nach- folgend: Kriterienkatalog], Akten ERZ, Beilage zu act. 5, sowie «Qualifika- tionsverfahren Informatik – Ein Leitfaden für Berufsbildnerinnen, Verantwort- liche Fachkräfte und Expertinnen» [nachfolgend: Leitfaden Qualifikations- verfahren] S. 25 f., Akten ERZ, Beilage zu act. 7). Die IPA muss von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 12 mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten beurteilt werden (Art. 20 Abs. 2 BiVo Informatik). 5.2Die verantwortliche bzw. vorgesetzte Fachkraft ist dafür zuständig, in Absprache mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Aufgabenstellung der IPA zu erarbeiten und den Arbeitsprozess zu begleiten. Die Fachkraft beurteilt die Ausführung des Auftrags, das Resultat der Arbeit sowie die Do- kumentation. Sie unterbreitet dem Expertenteam einen Bewertungsvor- schlag (Note). Das Expertenteam beurteilt die Präsentation und das Fach- gespräch und überprüft die vorgenommene Beurteilung der Fachkraft und die Plausibilität der vorgeschlagenen Note hinsichtlich Produkt und Doku- mentation. Anschliessend einigen sich das Expertenteam und die Fachkraft über die Notengebung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Chefexpertin bzw. der Chefexperte (IPA-Wegleitung Ziff. 1.2 und 2.4; ICT- Ausführungsbestimmungen S. 6 ff.). 5.3Die Bewertung der IPA des Beschwerdeführers mit dem Titel «Bringt der Einsatz von Gradle einen Vorteil gegenüber Maven?» setzt sich wie folgt zusammen («Zusammenzug»): «Teil A (Fachkompetenz): 32 Punkte, Note 3,5 Teil B (Dokumentation): 16 Punkte, Note 3,5 Teil C (Fachgespräch und Präsentation): 15 Punkte, Note 3,5» Für die jeweilige Teilnote 4 fehlen ihm in den Teilen A und B je ein Punkt und im Teil C zwei Punkte (vgl. Bewertungsbogen «Exemplar Einsichtnahme» [nachfolgend: Bewertungsbogen] S. 14, Akten ERZ, Beilage zu act. 7). Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind alle drei Teile der Arbeit zu tief benotet worden. 5.4Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei auf die (ge- nügende) Bewertung der verantwortlichen Fachkraft abzustellen, zumal die Fachkraft – anders als die Prüfungsexperten – die technischen Grundlagen seiner Arbeit verstehe (Beschwerde S. 2 und 4). – Vorab ist klarzustellen, dass die Fachkraft nicht an der Bewertung des Fachgesprächs und der Prä- sentation beteiligt ist (Teil C der IPA); an diesem Prüfungsteil hat sie nur Be- obachterstatus und enthält sich jeglicher Einmischung (vgl. IPA-Wegleitung Ziff. 1.2.4 und 2.4.4; ICT-Ausführungsbestimmungen S. 8). Die Schlussnote
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 13 kommt zwar unter ihrer Mitwirkung zustande; können sich aber das Exper- tenteam und die Fachkraft über die Notengebung nicht einigen, entscheidet die Chefexpertin bzw. der Chefexperte (vorne E. 5.2). Die Teile A (Fach- kompetenz) und B (Dokumentation) der IPA des Beschwerdeführers hat die Fachkraft je mit der Teilnote 4,5 bewertet (vgl. Bewertungsbogen verantwort- liche Fachkraft, Akten ERZ, Beilage zu act. 5). Wie aus den Akten hervor- geht, haben sich das Expertenteam und die Fachkraft über die Bewertung geeinigt; die Fachkraft hat die (im Vergleich zu ihrem Vorschlag tiefere) Be- wertung akzeptiert (vgl. Dokument «Chronologie der IPA», Akten ERZ, Bei- lage zu act. 7). Eine Einigung lässt sich nur erzielen, wenn die unterschied- lichen Notenvorstellungen begründet und diskutiert werden und entweder die Fachkraft oder das Expertenteam oder – im Sinn eines Kompromisses – beide von ihren persönlichen Notenvorstellungen abrücken. Dass die Fach- kraft von ihrem Notenvorschlag abweicht, ist demnach im Prüfungsverfahren angelegt und bedeutet keine Unregelmässigkeit in der Notengebung. Im Übrigen wäre es widersprüchlich, wenn der Fachkraft bei der (definitiven) Notengebung grösseres Gewicht beigemessen würde, obschon das Expertenteam die Plausibilität der vorgeschlagenen Bewertung zu über- prüfen hat (vgl. IPA-Wegleitung Ziff. 2.4.3 und vorne E. 5.2; dazu auch VGE 2013/40 vom 17.9.2013 E. 6.2 für eine vergleichbare Beurteilung, die eine IPA im Qualifikationsverfahren als Mediamatiker betraf). Soweit der Be- schwerdeführer die fachliche Eignung und Kompetenz der Prüfungsexperten zur Beurteilung seiner IPA infrage stellt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden: Es ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, dass der Chef- oder der Nebenexperte nicht über eine ihrer Aufgabe entsprechende Quali- fikation verfügen (vgl. Art. 81 Abs. 1 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). 5.5Im Teil C der IPA (Fachgespräch und Präsentation) erzielte der Be- schwerdeführer 15 von 30 maximal möglichen Punkten und damit die Teil- note 3,5. 5.5.1 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Leitfrage 1 (Zeit- management, Struktur) sei mit Gütestufe 3 statt 2 zu bewerten (vgl. zu den einzelnen Bewertungskriterien dieser Leitfrage Kriterienkatalog S. 15). Er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 14 bringt vor, er habe die Fragestellung der IPA beantwortet und seine Präsen- tation in Schwerpunkte unterteilt (Beschwerde S. 5). Die Vorinstanz hat aus dem Bewertungsbogen und der Stellungnahme des Chefexperten ge- schlossen, die relevanten Schwerpunkte der Präsentation seien nicht er- sichtlich gewesen und der Beschwerdeführer habe die Hauptfrage nicht be- antwortet (angefochtener Entscheid E. 2.3.3 S. 10 f.). Diese Würdigung ist nachvollziehbar: Laut Aufgabenstellung war zu prüfen, ob anstelle des «Build-Automation-Werkzeugs Maven» das modernere Werkzeug «Gradle» verwendet werden kann (vgl. Aufgabenstellung vom 3.4.2019 S. 3, Akten ERZ, Beilage zu act. 7). Anders als der Beschwerdeführer meint, genügt es nicht, die Vorteile von «Gradle» gegenüber «Maven» aufzuzählen, ohne ein Fazit zur Hauptfrage zu ziehen. Die Bewertung mit Gütestufe 2 leuchtet ein und ist nicht zu beanstanden. 5.5.2 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter die Bewertung des Fach- gesprächs, welches die Leitfragen 5-10 umfasst. Jede Leitfrage hatte einen von den Prüfungsexperten gewählten Themenkomplex zum Gegenstand; dabei wurde geprüft, ob der Beschwerdeführer die Fragen ausreichend und professionell beantworten konnte (vgl. IPA-Beurteilungskriterien S. 6; Kriterienkatalog S. 17 ff.). Zu beachten ist, dass die Themenkomplexe der Leitfragen 8-10 in den verschiedenen Unterlagen teilweise anders numme- riert sind. – Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Bewertung der Leitfrage 8 (Beschwerde S. 6), wobei er sich inhaltlich aber auf den Themen- komplex «Groovy» und damit die Leitfrage 9 gemäss dem Bewertungsbogen bezieht (S. 12; vgl. Beschwerde an die ERZ S. 7 [act. 3C]). Die Entwickler- fragen zu «Groovy» wurden mit einem Punkt bewertet. Der Beschwerde- führer macht ohne jegliche Erklärung geltend, er habe die Fragen richtig be- antwortet. Entgegen seiner Ansicht ist nicht ersichtlich, weshalb die Leit- frage 9 höher hätte bewertet werden sollen. Gemäss Ausführungen des Chefexperten hat der Beschwerdeführer bei diesem Themenkomplex Fragen falsch beantwortet und wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen (Stellungnahme vom 9.9.2019 Ziff. 12, Akten ERZ, Beilage zu act. 7). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was insoweit auf eine offensichtlich un- haltbare und damit rechtsfehlerhafte Bewertung hindeutet. Ob in der einen oder anderen Frage die Bewertung ermessensweise anders hätte ausfallen können, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung (vgl. vorne E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 15 Im Rahmen der Rechtskontrolle gibt die Bewertung der Leitfrage 9 damit zu keinen Beanstandungen Anlass. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vor- instanz habe keine Stellung genommen zu seiner Kritik an der Bewertung der Leitfrage 9 (Beschwerde S. 7), wobei er wohl Leitfrage 10 zum Thema «Modellierung» meint (vgl. Beschwerde an die ERZ S. 8 [act. 3C]). Die Vor- instanz hat hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst mit der maximalen Punktzahl für diese Leitfrage im Teil C maximal die Teilnote 4 er- reichen könnte (angefochtener Entscheid E. 2.3.5). Wie noch zu zeigen ist (hinten E. 5.8), würde die Teilnote 4 nichts am insgesamt ungenügenden Er- gebnis ändern. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen darauf ver- zichten, sich zur erwähnten Leitfrage zu äussern. 5.6Der Beschwerdeführer ist weiter mit der Bewertung des Teils B der IPA (Dokumentation) mit der Teilnote 3,5 (15 von 30 Punkten) nicht einver- standen. – Er hat laut Bewertungsbogen (S. 9 f.) bei der Leitfrage 6 (Formale Vollständigkeit des IPA-Berichts) das erste Kriterium sowie vier weitere Kri- terien erfüllt. Seine nicht näher begründete Behauptung, er erfülle neben dem ersten Kriterium fünf weitere Kriterien (Beschwerde S. 7), ist nicht nach- vollziehbar. Um die von ihm verlangte Gütestufe 2 zu erhalten, müsste er ohnehin das erste Kriterium sowie sechs weitere Kriterien erreichen (vgl. Kri- terienkatalog S. 12). Die Rüge ist somit unbegründet. Die Leitfrage 7 (Sprachlicher Ausdruck und Stil/Rechtschreibung und Grammatik) wurde mit null Punkten bewertet mit der Begründung, die Dokumentation enthalte all- gemein viele Rechtschreibe- und Grammatikfehler. Der Schluss des Exper- tenteams, der Beschwerdeführer habe die Rechtschreibehilfe nicht korrekt eingesetzt, ist plausibel (vgl. Bewertungsbogen S. 10; Stellungnahme Chef- experte vom 9.9.2019 Ziff. 9, Akten ERZ, Beilage zu act. 7). Die Bewertung ist nicht offensichtlich unhaltbar. Bezüglich der Leitfrage 9 (Grafiken, Bilder, Diagramme und Tabellen) erfüllt der Beschwerdeführer sechs der sieben verlangten Kriterien ganz oder mehrheitlich; er wurde entsprechend mit Gütestufe 2 bewertet (vgl. Kriterienkatalog S. 14). Die verlangte Gütestufe 3 hat der Beschwerdeführer nicht erreicht, weil vier Grafiken optisch nicht gut lesbar, unscharf oder verpixelt gewesen seien (Bewertungsbogen S. 10). Der Chefexperte führt ergänzend aus, drei dieser vier Abbildungen seien erst ab einem Zoom von 200 % gut lesbar und wären besser auf einer Querseite platziert worden (Stellungnahme vom 9.9.2019 Ziff. 10, Akten ERZ, Beilage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 16 zu act. 7). Hiergegen bringt der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes vor. Dem Verwaltungsgericht ist es aufgrund seiner Kognition (vgl. vorne E. 1.2) verwehrt, anstelle der Experten die Lesbarkeit der Grafiken zu be- werten. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung ist auch hinsichtlich der Leitfrage 9 nicht dargetan. Die Teilnote 3,5 im Teil B bleibt nach dem Gesagten be- stehen. 5.7Im Streit liegt schliesslich die Bewertung des Teils A der IPA (Fach- kompetenz) mit der Teilnote 3,5. Hier erzielte der Beschwerdeführer 32 von 60 Punkten. – Der Beschwerdeführer kritisiert, die Leitfrage 5 (Projekt- umfeld: Systemgrenzen/Schnittstellen zur Aussenwelt) sei mit Gütestufe 2 zu tief bewertet worden (Beschwerde S. 9). Gemäss den Prüfungsexperten ist das Umfeld der Arbeit gut dokumentiert, jedoch sind die Schnittstellen zwischen den Systemen nicht aufgezeigt worden; insbesondere habe der Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen nicht näher behandelt (Be- wertungsbogen S. 4; Stellungnahme Chefexperte vom 9.9.2019 Ziff. 3, Akten ERZ, Beilage zu act. 7). Dieser Beurteilung hält der Beschwerdeführer entgegen, die bemängelten fehlenden Ausführungen seien irrelevant ge- wesen. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Bewertung der Exper- ten sachlich unhaltbar wäre. Ob einzelne Aspekte bei der Bewertung höher (oder tiefer) hätten berücksichtigt werden können, ist nicht näher zu unter- suchen (vorne E. 1.2). Die Leitfrage 7 (Leistungsbereitschaft/Ein- satz/Arbeitshaltung/Umsetzung) wurde mit Gütestufe 1 bewertet mit der Be- gründung, der Beschwerdeführer habe nicht alle Anforderungen realisieren können. Namentlich fehle der gemäss Aufgabenstellung verlangte Nach- weis, dass die Dokumentation für den internen Gebrauch mit Hilfe von Con- fluence (Software für Dokumentation und Kommunikation) erfolgt ist (Bewer- tungsbogen S. 5; Stellungnahme Chefexperte vom 9.9.2019 Ziff. 4, Akten ERZ, Beilage zu act. 7). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass dieser Nachweis fehlt. Ebenso wenig stellt er in Abrede, den zur Verfügung ge- stellten Zeitrahmen von 70-90 Stunden (vgl. vorne E. 5.1) mit 80 Stunden nicht ausgeschöpft zu haben. Dass die Prüfungsexperten deshalb zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführer habe nicht versucht, die Arbeit vollumfänglich zu realisieren, leuchtet ein. Die Bewertung mit Gütestufe 1 ist damit nachvollziehbar und sachlich begründet. Der Beschwerdeführer ist schliesslich mit der Bewertung der Leitfrage 9 (Fachkenntnisse und Anwen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 17 dungskompetenz) mit der Gütestufe 1 nicht einverstanden, wobei er im Wesentlichen die Fachkompetenz der Experten infrage stellt (Beschwerde S. 10). Er vermag aber nicht schlüssig aufzuzeigen, dass deren Bewertung rechtsfehlerhaft ist. Entgegen seiner Ansicht durfte die Vorinstanz im Übrigen auch Kritikpunkte berücksichtigen, welche der Chefexperte erstmals in seiner Stellungnahme vorbrachte, denn nach ständiger Praxis kann die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Prüfungsbewertung auch erst im Rechtsmittelverfahren hergestellt werden (vgl. vorne E. 4.4). Die Bewertung der Leitfrage 9 ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden. 5.8Zusammenfassend ist die Teilnote 3,5 für den Teil B der IPA rechtens. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 11) durfte die Vorinstanz bei diesem Ergebnis darauf verzichten, die weiteren Rügen zum Teil A zu behandeln (angefochtener Entscheid E. 2.5.4): Selbst wenn der Beschwerdeführer in den Teilen A und C mit den verlangten zu- sätzlichen Punkten je die Teilnoten 4 erreichen könnte, würde dies am insge- samt ungenügenden Ergebnis der IPA nichts ändern. Denn die (Schluss-) Note der IPA wird auf eine Dezimalstelle gerundet (vgl. ICT-Ausführungs- bestimmungen S. 4; zur Gewichtung der Teilnoten vorne E. 5.1). Das Be- stehen der Abschlussprüfung setzt unter anderem voraus, dass im Qualifi- kationsbereich «praktische Arbeit» die Note 4,0 erreicht wird (vorne E. 2.2). 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht gelangt zu diesem Schluss, ohne dass weitere Beweismassnahmen nötig wären (vgl. Beschwerde S. 11). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unter- liegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatz- fähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 18 7. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, nament- lich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsaus- übung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kan- didaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 136 I 229 E. 1; vgl. auch BGE 138 II 42 E. 1.1; BVR 2014 S. 445 [VGE 2013/251 vom 24.6.2014] nicht publ. E. 8). In der Sache strittig ist vorliegend die individuelle Bewertung der Prüfungsleistung im Fach «praktische Arbeiten». Es wird daher in der Rechtsmittelbelehrung einzig auf die subsidiäre Verfassungs- beschwerde verwiesen (Art. 113 ff. BGG). In diesem Rahmen prüft das Bun- desgericht auch den Vorwurf der Voreingenommenheit von Prüfungsexper- tinnen und -experten (vgl. z.B. BGer 2D_29/2009 vom 12.4.2011 E. 3 be- treffend eine Anwaltsprüfung). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2020, Nr. 100.2020.6U, Seite 19 4. Zu eröffnen: