100.2020.5U STN/MAL/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juni 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3001 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit; Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2019; 2019.POMGS.507)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1979) reiste 1991 mit seiner Mutter und seinen Brüdern zu seinem Vater im Familiennachzug in die Schweiz ein. Ihm wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 22. Februar 2000 heiratete A.________ eine Landsfrau. Aus dieser Ehe ging die Tochter B.________ (Jg. 2000) hervor. Die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Fremdenpolizei (heute: Einwohner- dienste, Migration und Fremdenpolizei [EMF]), verwarnte A.________ im April 2002 wegen strafrechtlicher Verurteilungen und verlängerte seine Auf- enthaltsbewilligung letztmals bis zum 31. August 2002. Mit Urteil vom 16. Januar 2003 sprach das damalige Kreisgericht VIII Bern- Laupen (nachfolgend: Kreisgericht) A.________ mangels Schuldfähigkeit vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und ordnete dessen Verwahrung an. Die Verwahrung wurde am 16. Januar 2015 in eine statio- näre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; SR 311.0) umgewandelt. In der Zwischenzeit wurde die Ehe von A.________ geschieden. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 verweigerte die EG Bern, EMF, A.________ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Ausreisefrist setzte die EG Bern, EMF, auf das Ende der Massnahme fest. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. August 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicher- heitsdirektion [SID]). Mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 wies die POM die Beschwerde ab. Gleichzeitig gewährte sie A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete ihm seinen Rechtsvertreter amtlich bei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 4. Januar 2020 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung der EG Bern seien aufzuheben und von einer Wegweisung sei abzusehen. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die EG Bern beantragt mit Stellungnahme vom 13. Januar 2020 die Abwei- sung der Beschwerde. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 29. Ja- nuar 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich nicht geäussert. Am 7. Februar 2020 hat sich A.________ zu diesen Eingaben geäussert. Die SID hat am 28. Februar 2020 nochmals Stellung genommen und an ihrem Antrag festgehalten. Am 18. November 2020 hat der Instruktionsrichter Teile der Vollzugsakten beim Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV), Bewährungs- und Voll- zugsdienste (BVD), ediert und einzelne Dokumente zu den Akten erkannt. Im weiteren Verfahren hat er Band 4 der Akten der BVD wiederum ediert und diesen in Kopie zu den Akten erkannt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 4 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.2Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2019; dieser ist an die Stelle der Verfügung der EG Bern vom 2. Juli 2019 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26, Art. 84 N. 3 und 19). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung der EG Bern beantragt, ist daher auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Der Beschwerdeführer reiste am 20. Mai 1991 im Alter von 11 Jahren mit seiner Mutter und seinen Brüdern in die Schweiz ein. Der Aufenthalt wurde ihm im Familiennachzug bewilligt (vgl. vorne Bst. A). Die Integration in die hiesigen Verhältnisse bereitete dem Beschwerdeführer von Beginn an Mühe. Er erlernte die deutsche Sprache nur schleppend und durchlief eine schwierige Schulzeit. Wegen diverser Vorkommnisse wurde er 1994 aus der Schule ausgeschlossen (vgl. Akten EG Bern pag. 227 ff.). Am 22. Septem- ber 1995 verurteilte das Jugendgericht Bern-Mittelland den Beschwerde- führer wegen sexueller Nötigung, Diebstahls, einfacher Körperverletzung, unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und diversen Strassenverkehrs- delikten und wies ihn in eine Einrichtung für Jugendliche ein (vgl. Akten EG Bern pag. 5, 229). Die im Jugendheim erzielten Fortschritte in der persönli- chen Entwicklung waren nicht von langer Dauer. Es kam erneut zu diversen, teils schweren Vorfällen. Infolgedessen war der Beschwerdeführer in der Anstalt nicht mehr tragbar und wurde im September 1996 fristlos entlassen. Er kehrte zu seinen Eltern zurück und setzte die im Jugendheim begonnene Anlehre als Holzbearbeiter bei einer Stiftung im Externatstatus fort. Die ju-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 5 gendgerichtliche Heimeinweisung wurde durch die ambulante Massnahme der Erziehungshilfe ersetzt. Trotz einiger Defizite fügte sich der Beschwer- deführer gut in den dortigen Betrieb ein und beendete die Anlehre (vgl. Akten EG Bern pag. 230 ff.). Am 7. Oktober 1997 verweigerte die kantonale Frem- denpolizei dem Beschwerdeführer die Verlängerung seines Aufenthalts mit Hinweis auf die Straftaten, die dieser als Minderjähriger begangen hatte. Die POM hiess am 7. Mai 1998 die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die damals zuständige Ausländerbehörde an, die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr zu verlängern. Damals war für die POM ausschlaggebend, dass sich der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus dem Jugendheim gesetzes- treu verhalten und zu keinen Klagen mehr Anlass gegeben hatte (Akten EG Bern pag. 4-7). Am 22. Februar 2000 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau (Akten EG Bern pag. 9). Am 14. Mai 2000 wurde die gemeinsame Tochter B.________ geboren (vgl. Akten EG Bern pag. 163). In derselben Zeit nahm die Entwicklung des Beschwerdeführers erneut einen ungünstigen Verlauf. Es ergingen zahlreiche Strafmandate gegen ihn, u.a. wegen Besit- zes und Konsums von Betäubungsmitteln (vgl. Akten EG Bern pag. 10, 27, 42, 51, 58, 65). Wegen Streit, Drohung und Gewaltausbrüchen des Be- schwerdeführers kam es in dessen Wohnung zu mehreren Polizeieinsätzen (vgl. Akten EG Bern pag. 59 f., 70 f., 123 f., 153, 266). Am 20. November 2001 wurde er wegen Raubes (begangen am 1.6.2000) und Diebstahls (be- gangen am 31.5./1.6.2001) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (Akten EG Bern pag. 77). Die damals zuständige Auslän- derbehörde sprach deshalb am 23. April 2002 eine ausländerrechtliche Ver- warnung aus und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. August 2002 (Akten EG Bern pag. 94). 2.2Mit Urteil vom 16. Januar 2003 sprach das Kreisgericht den Be- schwerdeführer mangels Schuldfähigkeit von der Anschuldigung der ver- suchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der versuchten Körperverletzung, frei und ordnete die Verwahrung an (Akten EG Bern pag. 260-262). Diesem Ur- teil lag folgender Vorfall zugrunde: Am 2. August 2002 suchte der Beschwer- deführer einen Landsmann, welcher aus demselben Dorf stammt, an dessen Arbeitsplatz auf einer Baustelle auf. Nach einer kurzen verbalen Auseinan- dersetzung um einen Geldbetrag griff der Beschwerdeführer seinen Bekann- ten mit einem Messer von hinten an. Dieser drehte sich aufgrund eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 6 Warnrufs eines Dritten um und der Beschwerdeführer verletzte ihn am linken Oberarm. Das Gericht ging davon aus, der Beschwerdeführer habe mit voller Kraft und Wucht, ungezielt und unkontrolliert auf den Bekannten einge- stochen. Dieser habe angesichts der Dynamik des Vorfalls grosses Glück gehabt, dass das Verletzungsbild nicht gravierender ausgefallen sei (vgl. Ur- teilsbegründung, Akten EG Bern pag. 224 f.). Der Beschwerdeführer habe sein Opfer töten wollen; der Tatbestand des vollendeten Versuchs der vor- sätzlichen Tötung sei objektiv und subjektiv erfüllt, Rechtfertigungsgründe seien keine vorgelegen (vgl. Akten EG Bern pag. 226 f.). Das Gericht sprach ihn von der vorgenannten Anschuldigung frei, weil es gestützt auf die diag- nostizierte paranoide Schizophrenie zum Schluss gelangte, dass der Be- schwerdeführer zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig war im Sinn von aArt. 10 StGB (Fassung vom 18.3.1971; AS 1971 S. 777, 807). Gleichzeitig stufte es den Beschwerdeführer als gemeingefährlich ein und ordnete des- sen Verwahrung an (vgl. Akten EG Bern pag. 257). 2.3In den darauffolgenden Jahren war der Beschwerdeführer in ver- schiedenen Anstalten untergebracht, wobei er Gewaltbereitschaft manifes- tierte und sein Verhalten unberechenbar blieb. Neben Drohungen kam es zu tätlichen Angriffen gegenüber Personal und Mitinsassen (vgl. Akten EG Bern pag. 176 f.). Ein im Jahr 2007 eingeholtes psychiatrisches Gutachten ergab eine chronisch produktive paranoide Schizophrenie, eine ausgeprägte, breit- basige Persönlichkeitsstörung mit unreifen, dissozial impulsiven und narziss- tischen Anteilen, eine intellektuelle Minderbegabung sowie eine kulturelle Entwurzelung durch Migration (vgl. Akten BVD pag. 1243). Das Kreisgericht überprüfte am 15. November 2007 die altrechtliche Verwahrung und wan- delte sie in eine neurechtliche Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB um (vgl. Akten EG Bern pag. 187). Die Kommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KGS; heute: Konkordatliche Fach- kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern [KoFako]) stufte den Beschwerdeführer mehrmals als gemeingefährlich ein, letztmals im Jahr 2011 (vgl. Akten BVD pag. 1604). In den darauffolgenden Jahren konnte nach einer Medikamentenumstellung eine gewisse psychi- sche Stabilisierung erreicht werden (vgl. Akten EG Bern pag. 195). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 24. Oktober 2013 diagnostizierte Dr. med. C.________ beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 7 mit einem schweren Verlauf. Sie befürwortete die Umwandlung der Verwahrung nach Art. 64 StGB in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB, da der Beschwerdeführer eine intensive Therapie in einem klinischen Setting benötige (vgl. Akten EG Bern pag. 194). Am 16. Januar 2015 wandelte das zuständige Regionalgericht die Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme um (vgl. Akten EG Bern pag. 187). Der Beschwerdeführer wurde per 19. Oktober 2015 in die Psychiatrische Klinik Königsfelden eingewiesen (Akten EG Bern pag. 196). 2.4Im psychiatrischen Gutachten vom 28. August 2017 bestätigt Dr. med. C.________ die Diagnose der paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0); die Krankheit sei chronisch und schwer ausgeprägt. Eine Persönlich- keitsstörung liege hingegen nicht vor. Seit der Verlegung in ein stationär- psychiatrisches Setting sei der Beschwerdeführer trotz nur eingeschränkter Krankheitseinsicht zuverlässig bereit, die dringend indizierte neuroleptische Medikation regelmässig einzunehmen. Er sei weitgehend frei von floriden psychotischen Symptomen. Der Beschwerdeführer habe allmählich Fort- schritte in verschiedenen Bereichen erzielen können. Dennoch werde er langfristig auf ein geeignetes stützendes Wohn- und Beschäftigungsumfeld angewiesen sein; eine völlig selbständige Lebensführung sei als Therapie- ziel – zumindest aktuell – eher unwahrscheinlich. Im aktuellen Vollzugsset- ting sei die Rückfallgefahr gering (Gutachten S. 34 ff., Beilagen BVD in Akten POM). Ende August 2018 wurde die angedachte Vollzugsplanung nach einem Cannabisbefund kurzzeitig angepasst (vgl. Akten pag. 1326, 1328, 1337 ff.). Die KoFako nahm in ihren Sitzungen vom 8. November 2017 und 7. November 2018 Stellung, beurteilte die Verlegung in ein forensisches Wohnheim, die Gewährung einer externen Beschäftigung und die bedingte Entlassung für verfrüht (Akten BVD pag. 1239 ff. und 1364 ff.) und definierte die wichtigsten Voraussetzungen, welche vor einer allfälligen Versetzung erfüllt sein müssen (vgl. Akten BVD pag. 1373 f.). Laut Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 21. März 2018 gelten beim Beschwerdeführer die mangelnde Krankheitseinsicht, Symptome einer schwerwiegenden psychischen Störung sowie Stress und Stressbewältigung als Hauptrisikofaktoren (Akten BVD pag. 1260, 1267). Aufgrund der ausge- prägten kognitiven Einschränkung erscheine eine deliktorientierte Therapie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 8 im engeren Sinn kaum möglich (vgl. Akten BVD pag. 1263, 1265, 1267). Die PDAG führten testpsychologische Abklärungen hinsichtlich Aufmerksamkeit, Konzentration und Intelligenz durch und gehen davon aus, dass beim Be- schwerdeführer eine schwach ausprägte intellektuelle Leistungsfähigkeit im Sinn einer Lernbehinderung vorliegt (Intelligenzquotient zwischen 70-84; Ak- ten BVD pag. 1262). Die PDAG befürworten bei anhaltend positivem Verlauf weitere Vollzugslockerungen (Akten BVD pag. 1267). 2.5Am 11. Juli 2019 bewilligten die BVD die Verlegung des Beschwer- deführers per 16. Juli 2019 in das Forensische Wohnheim (FoWo) Bern zum weiteren Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme. Die BVD er- wogen, der Massnahmenvollzug verlaufe grundsätzlich weiterhin positiv und die Voraussetzungen der KoFako für einen Übertritt in den offenen Vollzug seien erfüllt. Beim Beschwerdeführer habe erfolgreich eine Depotmedikation installiert können. Er nehme, seinen Möglichkeiten entsprechend, am Thera- pieangebot teil. Weiter verhalte er sich transparent sowie vertrauensvoll und zeige sich wie bisher zuverlässig und absprachefähig (vgl. Akten BVD pag. 1476 ff.). Am 22. August 2019 stellten die BVD beim zuständigen Re- gionalgericht Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um vier Jahre. Zur Begründung führten die BVD zusammenfassend aus, aufgrund des bis anhin noch bestehenden Unterstützungsbedarfs, der Notwendigkeit einer therapeutischen Begleitung und Medikation hielten sie die Beendigung der Massnahme noch nicht für vertretbar. Auch die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Legalprognose sei noch nicht gegeben. Die Verlängerung der Massnahme sei angezeigt und legal- prognostisch erforderlich, um die Überforderung des Beschwerdeführers zu vermeiden, die Stabilisierung zu fördern und die weiterhin bestehenden Problembereiche zu bearbeiten (Akten BVD pag. 1487 f.). Mit Entscheid im nachträglichen Verfahren nach Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) verlängerte das Regionalgericht am 5. Dezember 2019 die stationäre Be- handlung des Beschwerdeführers um vier weitere Jahre bis zum 15. Januar 2024 (Akten BVD pag. 1539 ff.; act. 13A). Es stellte dabei wesentlich auf die Beurteilung von Dr. med. C.________ im psychiatrischen Gutachten vom 28. August 2017 ab (E. 2.4 hiervor) und folgte der Einschätzung der BVD im Antrag vom 22. Augst 2019. Es folgerte zusammenfassend, angesichts des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 9 Anlassdelikts, der schweren Grunderkrankung des Beschwerdeführers und der unveränderten Notwendigkeit einer engmaschigen Betreuung und Be- gleitung sei die Verlängerung der stationären Massnahme um vorderhand vier Jahre verhältnismässig. Die Frage einer allfälligen vorzeitigen bedingten Entlassung werde im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Massnahme zu thematisieren sein (Akten BVD pag. 1547). Dieser Entscheid ist in Rechts- kraft erwachsen (Akten BVD pag. 1555). 2.6Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern vom 1. April 2020 wurde für den Beschwerdeführer eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 397 i.V.m. Art. 393 und Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) er- richtet und ein Beistand ernannt (Akten BVD pag. 1565 f.). Nach einem Jahr Aufenthalt bewertete das FoWo Bern den Verlauf und die Entwicklung des Beschwerdeführers als sehr positiv. Der Beschwerdeführer habe sich schnell eingelebt und werde als stabil wahrgenommen. Die Eingliederungszeit im internen Beschäftigungsprogramm habe er sehr erfolgreich abgeschlossen; er zeichne sich durch Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit aus. In weniger als einem Jahr habe eine Steigerung seines Funktionsniveaus verzeichnet werden können, ohne dass dabei physische oder psychische Rückschläge eingetreten seien (vgl. Bericht vom 1.7.2020, Akten BVD pag. 1573 ff.). Der Forensisch-Psychiatrische Dienst der Universität Bern (FPD) bestätigte in seinem Bericht vom 8. Juli 2020 die bisherige Diagnose der paranoiden Schi- zophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10: F20.04). In somatischer Hinsicht wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10: E11.90) gestellt. Deliktrelevant seien die schizophrene Er- krankung, die mangelnde tiefergreifende Krankheitseinsicht aufgrund anhal- tender kognitiver Beeinträchtigung und die verminderte Belastbarkeit des Beschwerdeführers (Akten BVD pag. 1580 f.). Im Dezember 2019 sei auf eine Depotmedikation umgestellt worden, die nur alle drei Monate injiziert werden müsse (pag. 1584). Der Beschwerdeführer zeige sich psychisch stabil, absprachefähig, zuverlässig und gewissenhaft (pag. 1582, 1584). Un- ter konsequenter antipsychotischer Medikation, Substanzabstinenz und dem strukturierten Setting seien keine dissozialen Verhaltensweisen beobachtet worden. Der Beschwerdeführer scheine sowohl persönlich als auch psy- chisch von seiner externen Arbeitsstelle zu profitieren (pag. 1585). Aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 10 forensisch-psychotherapeutischer Sicht stehe einem Übertritt ins Arbeits- externat (AEX) nichts entgegen (pag. 1585). 2.7In der Folge gewährten die BVD rückwirkend per 9. März 2020 das Vollzugsmodul «Arbeitsexternat» (Verfügung vom 25.9.2020, Akten BVD pag. 1614 ff., 1623). Seit März 2020 ist der Beschwerdeführer mit einem Ar- beitspensum von 50 % im Holzzentrum der Stiftung ... tätig (vgl. Akten BVD pag. 1579). Im Massnahmenverlaufsbericht vom 30. November 2020 bestätigt das FoWo Bern seine früheren Einschätzungen und bezeichnet den Verlauf weiterhin als sehr positiv. Der Beschwerdeführer habe sich gut in seine Tätigkeit auf der externen Arbeitsstelle eingearbeitet und wirke ausgeglichen. Der erste Übernachtungsurlaub bei seiner Mutter sei erfolgreich verlaufen (Akten BVD pag. 1669 ff., 1672). Laut Ergänzungs- bericht des FPD vom 2. Dezember 2020 zeigt sich der Beschwerdeführer unverändert absprachefähig, braucht aber bei alltäglichen und admini- strativen Aufgaben weiterhin Unterstützung. Die reduzierten kognitiven Fä- higkeiten des Beschwerdeführers erschwerten das Verständnis bei der Bearbeitung von Therapiethemen und die Psychoedukation. Aus psychiat- risch-psychologischer Sicht sei die Fortsetzung der nun etablierten konti- nuierlichen und engmaschigen multimodalen Behandlung angemessen, um eine nachhaltige Verbesserung der Legalprognose zu erreichen (vgl. Akten BVD pag. 1674). 2.8Die letzte jährliche Überprüfung der stationären therapeutischen Massnahme am 8. Dezember 2020 ergab, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht erscheine. Es seien noch Progressionsschritte ausstehend, damit die für eine bedingte Entlas- sung erforderliche günstige Legalprognose bejaht werden könne. Die The- rapie sei weiterzuführen, um die personenbezogenen deliktrelevanten Pro- blembereiche noch zu verbessern (Akten BVD pag. 1681 ff., 1686). Damit seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Massnahme (Aussichts- losigkeit, Höchstdauer, Fehlen einer geeigneten Einrichtung; Art. 62c Abs. 1 StGB) nicht gegeben. In der Folge bestätigten die BVD die Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und den Verbleib des Be- schwerdeführers im FoWo Bern (Akten BVD pag. 1695).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 11 3. 3.1Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG). Am 21. September 2018 stellten die EMF die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung in Aussicht und gewährten dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör (Akten EG Bern pag. 289 f.). Somit wurde das vorliegende Verfahren vor Inkraft- treten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen). Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des AuG sind jedoch soweit hier interessierend inhaltlich unverändert geblieben bzw. wir- ken sich nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb durchgehend vom AIG gesprochen wird. 3.2Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Wider- rufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungs- recht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäs- sem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 12 (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 3.3Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt im Jahr 1991 im Fami- liennachzug bewilligt. Nach Erreichen der Volljährigkeit hat die EG Bern seinen Aufenthalt unbestrittenermassen auf der Grundlage behördlichen Er- messens bewilligt (vgl. Akten EG Bern pag. 4 ff.) und die Aufenthaltsbewilli- gung jeweils ermessensweise verlängert, letztmals bis 31. August 2002 (vgl. Akten EG Bern pag. 94). Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine An- spruchsbewilligung. In Frage steht damit im Grundsatz einzig die ermes- sensmässige Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. 3.4Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich der Beziehung zu sei- ner Tochter und seinem Bruder auf das Recht auf Achtung des Familien- lebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Ausserhalb der Kernfamilie (Beziehungen zwischen Eheleu- ten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) können bei hin- reichender Intensität u.a. auch Beziehungen zwischen Eltern und volljähri- gen Kindern oder Geschwistern konventions- bzw. verfassungsmässig geschützt sein, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2; BVR 2003 S. 193 E. 1d). – Es ist anzuerkennen, dass die Familie für den Beschwerdeführer eine wichtige Stütze bildet. Er verbringt die sorgfältig geplanten und strukturierten Urlaube bei seiner Familie (vgl. Akten BVD pag. 1388 Rückseite, 1576, 1599, 1642 ff., 1652 ff., 1697). Sein Bruder wird seit längerem in die therapeutische Behandlung miteinbezogen und erledigt gewisse administrative Aufgaben (vgl. Akten BVD pag. 1395, 1401, 1423 f., 1470, 1472). Aus dem Umstand, dass der Bruder den Beschwerdeführer immer wieder zur Medikamentenein- nahme motiviert und die Einnahme überwacht (Beschwerde S. 6), kann je- doch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden. Denn die Anforderun- gen an ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sind hoch (vgl. BGE 144 II 1 E. 6). Zudem wohnt der Beschwerdeführer im FoWo Bern, wo er umfassend und eng betreut wird (vorne E. 2.5 ff.). Auch die Beziehung zu seiner volljäh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 13 rigen Tochter, die den Beschwerdeführer regelmässig besucht, legt kein be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis nahe. 3.5Ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen können indes das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen. Dies kommt aber nur unter besonderen Umständen in Betracht. Nach stän- diger Rechtsprechung genügen eine lange Anwesenheit und die damit ver- bundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders inten- sive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen be- ruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). Wird durch eine ausländerrechtliche Ent- fernungs- oder Fernhaltemassnahme der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beeinträchtigt, so ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtferti- gungsbedürftig. Ob Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist, ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1). Gemäss der Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufent- haltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Be- ziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufent- haltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjährigen An- wesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht genügen (BGE 144 I 266 E. 3.4-3.9; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2). 3.6Der Beschwerdeführer lebt seit 30 Jahren in der Schweiz. Angesichts der langen Anwesenheit in der Schweiz bedarf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen gemäss der angeführten Rechtsprechung grund- sätzlich besonderer Gründe. Die Aufenthaltsbeendigung fällt etwa in Be- tracht, wenn gegen die ausländische Person eine strafrechtliche Mass- nahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Die Vorinstanz erachtet diesen Widerrufsgrund als erfüllt (angefochtener Ent- scheid E. 5). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U,
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nahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die priva-
ten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz
gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der
rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR
2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Im Hinblick auf das öffentliche Inte-
resse an der ausländerrechtlichen Massnahme sind namentlich die Schwere
des Verschuldens (bei schuldhafter Rechtsgutverletzung), das Verhalten ge-
genüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen sowie die
Rückfallgefahr in die Abwägung einzubeziehen. Zu würdigen sind mit Blick
auf die privaten Interessen am Verbleib der betroffenen Person in der
Schweiz insbesondere die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die In-
tegration sowie die Nachteile, die der betroffenen Person und ihren Angehö-
rigen mit der ausländerrechtlichen Massnahme drohen (vgl. BGE 139 I 31
4.
Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Entfernungsmassnahme
ergibt sich Folgendes:
4.1Der Beschwerdeführer wurde 2003 mangels Schuldfähigkeit vom
Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der versuchten Körper-
verletzung, freigesprochen und verwahrt. Die altrechtlich angeordnete Ver-
wahrung wurde 2007 in eine neurechtliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 Bst. b
StGB) überführt und 2015 in eine stationäre therapeutische Massnahme
(Art. 59 StGB) umgewandelt (vorne E. 2.3). Die im Zeitpunkt der Verfah-
renseinleitung (21.9.2018; vgl. vorne E. 3.1) geltende Fassung von Art. 62
Abs. 1 Bst. b AIG nennt unverändert als Widerrufsgrund eine strafrechtliche
Massnahme im Sinn von Art. 59-61 oder 64 StGB. Ob der Widerrufsgrund
der strafrechtlichen Massnahme einen gerichtlichen Schuldspruch voraus-
setzt, ist nicht ohne weiteres klar (ablehnend etwa Silvia Hunziker, in Hand-
kommentar AuG, 2010, Art. 62 N. 29). Diese Frage kann mit Blick auf das
Folgende offenbleiben: Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG
(erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) setzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 15 kein in strafrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten voraus (vgl. Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 62 AIG N. 11; VGer SG B 2016/211 vom 13.12.2018 E. 2.1; vgl. auch BGer 2C_74/2011 vom 1.7.2011 E. 2.4, der die Anwendbarkeit von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG auf einen Schuldunfähigen bejaht). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht er- füllt und es lagen keine Rechtfertigungsgründe vor (vgl. vorne E. 2.2). Mit dieser Handlung hat er ein hochwertiges Rechtsgut verletzt und damit den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt, was er nicht bestrei- tet. 4.2Der Beschwerdeführer befindet sich seit der Festnahme im August 2002 in Unfreiheit. Schon als Jugendlicher und junger Erwachsener hatte er grösste Mühe, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren; er ist wie- derholt straffällig geworden (vgl. vorne E. 2.1). Im Zeitpunkt der Anlasstat war der Beschwerdeführer aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie zwar nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Es bleibt jedoch dabei, dass er einen vollendeten Tötungsversuch unternommen hat. Die so began- gene Rechtsgutverletzung begründet grundsätzlich ein wesentliches öffent- liches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. für diese Würdigung auch VGer SG B 2016/211 vom 13.12.2018 E. 3.3.1 und VGer ZH VB.2018.00269 vom 11.7.2018 E. 3.1.3). Wurde eine Massnahme angeordnet, ist insbesondere auf das vom Täter ausgehende Gefährdungspotenzial abzustellen, sofern er nicht schuldfähig ist (Marc Spescha, a.a.O., Art. 63 AIG N. 4; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 63 N. 11). 4.3Das Kreisgericht bejahte in seinem Urteil vom 16. Januar 2003 die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers (vorne E. 2.2). Auch die KoFako stufte den Beschwerdeführer in ihren Beurteilungen mehrmals als gemeingefährlich ein (vorne E. 2.3). In den ersten Jahren im Massnahmen- vollzug war das Verhalten des Beschwerdeführers unberechenbar und seine Gewaltbereitschaft erhöht. Er wurde deswegen mehrfach in andere Anstal- ten und Institutionen verlegt und zwangsmediziert, weil er die Einnahme der Medikamente verweigerte. Nach einer erneuten Medikamentenumstellung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 16 auf einer Spezialstation im Jahr 2013 besserte sich die allgemeine psychi- sche Verfassung des Beschwerdeführers (vorne E. 2.3). Nach der Verlegung in die psychiatrische Klinik Königsfelden stabilisierte sich sein Zustand zu- nehmend und es konnten schrittweise Vollzugslockerungen gewährt werden (vorne E. 2.3; vgl. Akten EG Bern pag. 187 f.). Seit Juli 2019 lebt er in einem Wohnheim und geht einer externen Beschäftigung nach, wobei ein sehr po- sitiver Verlauf attestiert wird (vorne E. 2.5 f.). Die regelmässig und nach je- dem Urlaub durchgeführten Urinproben und Atemalkoholtests fielen bislang stets negativ aus (vgl. Akten BVD pag. 1581, 1692). Die nun etablierte De- potmedikation wird dem Beschwerdeführer seit Dezember 2019 alle drei Monate verabreicht (vgl. Akten BVD pag. 1383 f., 1388, 1574). Im stationä- ren Setting wurde der Beschwerdeführer bezüglich Einnahme der Medi- kation seit längerer Zeit als zuverlässig beschrieben (vgl. Akten BVD pag. 1262, 1574, 1674). Die psychische Störung gilt als medikamentös gut beeinflussbar; unter konsequenter antipsychotischer Medikation, Substanz- abstinenz und dem strukturierten Setting wurden keine dissozialen Verhal- tensweisen beobachtet (Akten BVD pag. 1585). Trotz dieser bemerkens- werten Entwicklung der vergangenen Jahre ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Alltag nach wie vor viel Unterstützung benötigt und äusserst engmaschig begleitet und kontrolliert wird. Die Tages- und Über- nachtungsurlaube, welche der Beschwerdeführer bei seiner Familie ver- bringt, unterliegen einer sorgfältigen Planung, strikten Weisungen und an- schliessenden Kontrollen (vgl. Akten BVD pag. 1599, 1637, 1642 f., 1682 ff., 1697). Die BVD kamen in ihrem Antrag vom 22. August 2019 auf Verlänge- rung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um vier Jahre bis am 15. Januar 2024 denn auch zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Legalprognose noch nicht gegeben, mithin eine Verlängerung der Massnahme um vier Jahre legalprognostisch erforderlich ist (vorne E. 2.5). Das Regionalgericht erach- tet, wie dargelegt, im Entscheid vom 5. Dezember 2019 eine Verlängerung der stationären Massnahme um vier Jahre als angezeigt; vorbehalten bleibt eine allfällige vorzeitige Entlassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung (vgl. vorne E. 2.5). Die BVD sprachen sich am 8. Dezember 2020 gegen eine bedingte Entlassung aus und bestätigten die Weiterführung der stationären Massnahme (vorne E. 2.8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 17 4.4Die bisher erzielten Therapieerfolge und die positive Entwicklung im Massnahmenvollzug sind anzuerkennen, auch wenn die für eine bedingte Entlassung erforderliche Legalprognose derzeit noch nicht gegeben ist. Aus dem guten Verhalten im Massnahmenvollzug und der dort besuchten The- rapie lassen sich jedoch keine entscheidenden Erkenntnisse hinsichtlich des späteren Verhaltens des Beschwerdeführers gewinnen. Nach der konstan- ten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt dem Wohlverhalten aus- ländischer Personen in Unfreiheit bloss untergeordnete Bedeutung zu: Auf- grund der engmaschigen Betreuung und der intensiven Kontrollen kann ein solches vielmehr erwartet werden und besitzt schon deshalb kaum Aussa- gekraft bezüglich des Verhaltens in Freiheit (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1], 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen; BGer 2C_348/2020 vom 7.10.2020 E. 7.1). Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschied- liche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Ausländerbehörden steht demge- genüber das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vorder- grund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbe- hörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_528/2020 vom 21.8.2020 E. 4.3.3). So kann aus dem Umstand, dass eine Person bedingt aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlas- sen wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe von ihr keine Gefahr (im fremdenpolizeilichen Sinne) mehr aus (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Übrigen ist es nicht so, dass die eingewiesene Person erst aus dem statio- nären Vollzug entlassen wird, wenn eine günstige Prognose gestellt werden kann (vgl. Art. 62 und 62b StGB; BGE 137 II 233 E. 5.2). Eine stationäre the- rapeutische Massnahme ist zudem nach Art. 62c Abs. 1 StGB aufzuheben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Bst. a), die Höchstdauer erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Ent- lassung nicht eingetreten sind (Bst. b) oder wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (Bst. c). Von Aussichtslosigkeit ist auszuge- hen, wenn sich im Laufe des Vollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGer 6B_542/2017 vom 18.7.2017 E. 3). Es ist also denkbar, dass eine stationäre therapeuti- sche Massnahme mangels Therapierbarkeit nicht mehr weitergeführt (und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 18 eine Verwahrung mangels qualifizierter Wahrscheinlichkeit einer Gefähr- dung nicht angeordnet wird), aber weiterhin eine Gefährdung besteht (BGE 137 II 233 E. 5.2.1). 4.5Der Beschwerdeführer hat in schuldunfähigem Zustand einen vollen- deten Tötungsversuch unternommen. Auch wenn er seit der Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme beachtliche Fortschritte erzielt hat, bestehen weiterhin Risikofaktoren. Im jüngsten The- rapieverlaufsbericht des FPD vom 8. Juli 2020 gelten unverändert die chro- nische schizophrene Erkrankung, die mangelnde tiefergreifende Krank- heitseinsicht und die verminderte Belastbarkeit als deliktrelevante Problem- bereiche (vorne E. 2.6). Die Therapeutin des FPD bestätigte am letzten Standortgespräch vom 8. Dezember 2020, dass beim Beschwerdeführer die Problem- und Krankheitseinsicht kaum vorhanden ist (Akten BVD pag. 1693). Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Setting, in wel- chem er in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, Arbeit und Freizeit eng be- treut und überwacht wird. Sein Bedarf an Betreuung wird nach wie vor als hoch beurteilt. Dieses Setting hat der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und der kognitiven Beeinträchtigung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, da ansonsten mit einer Dekompensation gerechnet werden muss (Akten BVD pag. 1584 f.). Ob eine derart intensive Betreuung langfristig auf- rechterhalten werden kann, ist nicht gesichert. Dazu kommt, dass nach Ein- schätzung von Dr. med. C.________ das Gewaltrisiko ansteigen kann, wenn sich die schizophrene Störung verschlimmert, etwa wenn Medikamente ge- ändert oder nicht eingenommen werden (vgl. Gutachten Dr. med. C.________ S. 34 und 37, Beilagen BVD, Akten POM). Somit bestehen beim Beschwerdeführer weiterhin deliktrelevante Problembereiche. Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund von einem Rückfallrisiko auszugehen, welches nicht hinzunehmen ist. Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung (angefochtener Entscheid E. 7d).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 19 5. Zu den privaten Interessen ergibt sich Folgendes: 5.1Der Beschwerdeführer ist 1991 im Alter von elf Jahren in die Schweiz eingereist. Mit der Vorinstanz ist von einer langen Aufenthaltsdauer auszu- gehen. In beruflicher Hinsicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Anlehre als Schreiner abgeschlossen hat (vorne E. 2.1). Bis zu seiner Ver- haftung im August 2002 war er nicht auf diesem Beruf tätig und hatte Tem- porärstellen in verschiedenen Bereichen inne. Diese wurden ihm alle früher oder später wegen Unstimmigkeiten mit den Vorgesetzten gekündigt (vgl. Akten EG Bern pag. 48, 68, 267). Der Beschwerdeführer hat in der Zeit bis 2002 keine Sozialhilfe bezogen. Es bestehen offene Verlustscheine im Um- fang von Fr. 2ʹ016.10 (vgl. Akten EG Bern pag. 302). Seit Januar 2018 wird dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) ausgerichtet (vgl. Akten BVD pag. 1464, 1629). Seit März 2020 arbeitet er halbtags im Holzzentrum einer Stiftung, welche Arbeitsplätze für Menschen mit einer Beeinträchtigung anbietet (vorne E. 2.7). Dort wird er als Arbeits- kraft sehr geschätzt (vgl. Akten BVD pag. 1595, 1610, 1671, 1692). Die sprachlichen Defizite des Beschwerdeführers (etwa Lesefertigkeit und -ver- ständnis) sind hauptsächlich durch seine kognitiven Einschränkungen bedingt (vorne E. 2.4). Er kann sich durchaus auf Deutsch verständigen und die Therapiesitzungen werden seit geraumer Zeit in deutscher Sprache geführt. Das soziale Umfeld des Beschwerdeführers beschränkt sich haupt- sächlich auf seine Familie; er unterhält Kontakte zu seinem Bruder, zu seiner Mutter und zu seiner volljährigen Tochter (vgl. vorne E. 3.4; vgl. auch Akten BVD pag. 1583). Darüber hinaus sind keine vertieften sozialen Kontakte dar- getan, welche auf eine besondere Verbundenheit mit der Schweiz schliessen liessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gewisse Zweifel an der Integration des Beschwerdeführers angebracht hat: Vor dem Anlassde- likt kam es zu mehreren Polizeieinsätzen in dessen Wohnung, u.a. wegen Streit, Drohung und Gewaltausbrüchen (vorne E. 2.1). Auch nach über zehn Jahren im Massnahmenvollzug äusserte sich der Beschwerdeführer dahin- gehend, dass er körperliche Gewalt als legitimes Mittel betrachte, um sich gegen Angriffe zu wehren und sich zu verteidigen. Dies auch, um seiner Tochter zu zeigen, dass ihr Vater sich nicht erniedrigen lasse, sondern sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 20 bei Ungerechtigkeiten zur Wehr setze (Gutachten Dr. med. C.________ vom 28.8.2017 S. 20 f., Beilagen BVD, Akten POM). Insgesamt besteht beim Be- schwerdeführer eine unterdurchschnittliche Integration. 5.2Hinsichtlich seiner Rückkehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten (an- gefochtener Entscheid E. 8d S. 15), dass der Beschwerdeführer in Kosovo geboren wurde und dort die Primarschule besuchte, bis er im Alter von elf Jahren in die Schweiz einreiste. Weiter war er mit einer Landsfrau verhei- ratet, die drei Jahre nach ihrer Einreise noch kein Deutsch sprach (vgl. Akten EG Bern pag. 163). Es ist davon auszugehen, dass er die heimatliche Spra- che gut beherrscht sowie mit der Kultur und den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist, auch wenn er sich seit vielen Jahren nicht mehr in Kosovo auf- gehalten hat. Entgegen der Vorinstanz kann allerdings die Frage, ob der Be- schwerdeführer in seiner Heimat über ein familiäres oder soziales Netz ver- fügt, nicht ausser Acht gelassen werden (angefochtener Entscheid E. 8d S. 15). Die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers sind einge- schränkt (vorne E. 2.4). Er ist nach Angaben seiner Betreuungspersonen nicht in der Lage, selbständig zu wohnen, und wird nach deren Einschätzung über die bedingte Entlassung hinaus mutmasslich auf Unterstützung im All- tag angewiesen sein (vgl. Akten BVD pag. 1693, 1671). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Familie des Beschwerdeführers mit ihrem Heimatland nach wie vor eng verbunden ist. Die Mutter hält sich regelmässig in Kosovo auf (vgl. Akten BVD pag. 1570). Von seinen hier lebenden Familienangehö- rigen kann erwartet werden, dass sie den Beschwerdeführer bei der Wieder- eingliederung und der Suche nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit unter- stützen. Die Familienangehörigen können zudem eine geeignete Person einsetzen, die gegen Entschädigung den Beschwerdeführer betreut und un- terstützt. Dass die Familie für die anfallenden Kosten aufkommen muss, dürfte nicht nötig sein. Die IV-Rente des Beschwerdeführers von monatlich derzeit Fr. 1ʹ586.-- könnte zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Fi- nanzierung einer geeigneten Wohn- und Betreuungsform eingesetzt werden (vgl. Akten BVD pag. 1629). Seit 1. September 2019 können kosovarische Staatsangehörige Leistungen der AHV/IV auch bei einer Rückkehr nach Kosovo beziehen (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Kosovo vom 8. Juni 2018 über soziale Sicherheit; SR 0.831.109.475.1; vgl. auch Art. 5 Ziff. 2 des Abkommens im Umkehr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 21 schluss und BGer 2C_512/2019 vom 21.11.2019 E. 6.3). In familiärer Hin- sicht würden durch die Wegweisung zwar die persönlichen Kontakte zu seiner Mutter, seinem Bruder und seiner volljährigen Tochter erschwert. Diese Beziehungen können jedoch in einem gewissen Rahmen vom Ausland aus gepflegt werden. Namentlich können die Familienangehörigen den Be- schwerdeführer in der Heimat besuchen. 5.3Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Heimatland könne er seine paranoide Schizophrenie nicht adäquat behandeln lassen (vgl. Beschwerde S. 6 f.; Stellungnahme vom 7.2.2020 S. 1), gilt Folgendes: Obwohl das kosovarische Gesundheitssystem nicht denselben Standard wie dasjenige der Schweiz aufweist, ist die psychiatrische Versorgung weitge- hend gewährleistet (vgl. BGer 2D_14/2018 vom 13.8.2018 E. 5.2.1; BVGer D-1776/2016 vom 22.10.2019 E. 6.3). So gibt es in Kosovo ein mehr- stufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behand- lungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen. Das Haupt- problem der psychiatrischen Versorgung ist der Mangel an ausgebildeten Spezialisten, insbesondere Psychiaterinnen und Psychiatern und Psycholo- ginnen und Psychologen, eigentliche Psychotherapien finden deshalb nur sehr eingeschränkt statt (vgl. BVGer E-4677/2018 vom 27.5.2020 E. 6.5.2; Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen, 25.10.2016 [nachfolgend Focus Kosovo], S. 16 ff., einsehbar unter: <www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationa- les/herkunftslaender/europa-gus/kos/KOS-behandlung-psych-d.pdf>). Laut dem Bericht des SEM ist die Behandlung von chronischen Psychosen (Schi- zophrenie) und bipolaren Störungen in staatlichen Institutionen kostenlos (Focus Kosovo S. 27). Weiter wird davon ausgegangen, dass ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen verfügbar ist. Hingegen befinden sich namentlich teurere Produkte der jüngeren Medika- mentengenerationen nicht auf der Basis-Liste des Gesundheitsministeriums und müssen kostenpflichtig in privaten Apotheken beschafft werden (vgl. Focus Kosovo S. 25 f.). 5.4Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer langfristig auf eine sorgfältig eingestellte medikamentöse Behandlung zur Behandlung der Schi- zophrenie angewiesen ist. Er erhält derzeit alle drei Monate als antipsycho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 22 tisches Arzneimittel eine Depotinjektion (vorne E. 2.6). Zusätzlich nimmt er täglich weitere Medikamente in Form von Tabletten ein (vgl. Akten BVD pag. 1584). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer die medikamentöse Behandlung in seinem Heimatland fortsetzen kann. Sollten nicht alle verschriebenen Medikamente in Kosovo erhältlich sein bzw. nicht durch Medikamente mit demselben Wirkstoff ersetzt werden können, könnten die nicht verfügbaren Medikamente mit Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Angehörigen beschafft werden. Wohl wird der Beschwer- deführer in seiner Heimat nicht auf ein vergleichbares Setting bezüglich Psy- chotherapie, Betreuung und Tagesstruktur zurückgreifen können. Da eine langfristige Unterbringung im derzeitigen Wohnheim nicht vorgesehen ist, wird eine Anschlusslösung indes ohnehin notwendig sein (vgl. Akten BVD pag. 1693). Laut dem Bericht des SEM existieren in Kosovo sogenannte «Integrationshäuser» («Houses of Integration»). In diesen Einrichtungen können sich Patientinnen und Patienten aufhalten mit Krankheitsbildern, die einen längeren stationären Aufenthalt benötigen (vgl. Focus Kosovo S. 19). Wie erwähnt besteht zudem die Möglichkeit, eine geeignete Person mit der Betreuung des Beschwerdeführers zu beauftragen. Diese Person könnte na- mentlich die Einnahme der nötigen Medikamente überwachen und den Beschwerdeführer im Alltag unterstützen. Der Zeitpunkt der (bedingten) Ent- lassung steht noch nicht fest. Die nächste jährliche Überprüfung der statio- nären Massnahme dürfte im Dezember 2021 erfolgen und deren Höchst- dauer wird am 15. Januar 2024 erreicht sein (vorne E. 2.5). Somit bleibt aus- reichend Zeit, sämtliche Abklärungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers zu treffen und sicherzustellen, dass es zu keinem Therapieunterbruch kommt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat sich die Vor- instanz mit dem therapeutischen Setting auseinandergesetzt (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 8d); eine Gehörsverletzung (vgl. Beschwerde S. 9) kann ihr nicht angelastet werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 23 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt was folgt: Der Beschwerdeführer griff am 2. August 2002 einen Bekannten mit einem Messer an. Das damals zuständige Kreisgericht kam mit Urteil vom 16. Ja- nuar 2003 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der paranoi- den Schizophrenie nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Es sprach ihn vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und ord- nete die Verwahrung an. Nach einer Medikamentenumstellung stabilisierte sich sein Gesundheitszustand zunehmend und die angeordnete Verwahrung wurde 2015 in eine stationäre therapeutische Massnahme umgewandelt. Seither erzielt der Beschwerdeführer grosse Fortschritte: Er ist psychisch stabil, lebt in einem Wohnheim und geht einer externen Beschäftigung nach. Dieser bemerkenswerte positive Verlauf ändert allerdings nichts daran, dass deliktrelevante Problembereiche weiterhin vorliegen: Der Beschwerdeführer leidet an einer schwerwiegenden chronischen psychischen Störung; eine tie- fergreifende Krankheitseinsicht ist ihm aufgrund der reduzierten kognitiven Fähigkeiten nicht möglich. Die stationäre Massnahme wurde am 5. Dezem- ber 2019 um vier weitere Jahre verlängert. Die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Legalprognose wurde als noch nicht gegeben erachtet (vorne E. 2.8). Mit Blick auf die schwere psychische Erkrankung und die Tat- sache, dass der Beschwerdeführer nur eingeschränkt krankheitseinsichtig ist, ist (auch) ausländerrechtlich von einer weiterhin bestehenden, nicht bloss geringfügigen Rückfallgefahr auszugehen (vorne E. 4.5). Die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme sind als erheblich zu bewerten, zumal der Beschwerdeführer bereits vor dem Anlassdelikt und zu Beginn des Massnahmenvollzugs durch gewalttägiges Handeln aufgefallen ist (vgl. vorne E. 2.1 und E. 2.3). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben zurückzustehen: Zwar fällt seine An- wesenheit mit 30 Jahren lang aus; er ist insgesamt jedoch unterdurchschnitt- lich integriert (vorne E. 5.1). Die Wiedereingliederung in Kosovo dürfte dem Beschwerdeführer schwerfallen, zumal er auf Unterstützung im Alltag und zur Aufrechterhaltung seiner psychischen Verfassung auf eine gut einge- stellte medikamentöse Behandlung angewiesen ist. Die Rückkehr setzt da-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 24 her eine sorgfältige Planung hinsichtlich Wohnmöglichkeit, Betreuung und Gesundheit voraus. Es ist festzuhalten, dass Kosovo über ein funktionieren- des Gesundheitssystem verfügt und die psychiatrische Versorgung grund- sätzlich vorhanden ist (vorne E. 5.3 f.). Die IV-Rente, welche er sich auch bei Wohnsitz in Kosovo auszahlen lassen kann, kann er für den Lebensunter- halt, die Betreuung und die psychiatrische Behandlung einsetzen (vorne E. 5.2 ff.). Die familiären Kontakte lassen sich in einem gewissen Rahmen auch über die Landesgrenzen hinweg und durch Besuchsaufenthalte in Ko- sovo pflegen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfer- nungsmassnahme die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Die Entfernungsmassnahme erweist sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Der Vorwurf des Ermessens- missbrauchs und der Verletzung des Willkürverbots (vgl. Beschwerde S. 9) ist unbegründet. 7. Gemäss Art. 70 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ist das Anwesen- heitsverhältnis spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug neu zu regeln. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung liegt es im Interesse der betroffenen Person, rechtzeitig Klarheit über ihren ausländerrechtlichen Status für die Zeit nach der Entlassung aus dem Vollzug zu erhalten. Es ist eine vernünftige zeitliche Distanz zwischen der Verfügung und der Entlassung anzustreben, wobei die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Ent- lassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittel- verfahrens nicht überschreiten sollte (BGE 137 II 233 E. 5.2.3; BGer 2C_528/2020 vom 21.8.2020 E. 4.3.4, 2C_489/2019 vom 4.10.2019 E. 6.2). Das Bundesgericht hat auch eine Ausweisung als zulässig erachtet, die rund sechs Jahre vor der frühestmöglichen Entlassung aus dem Straf- vollzug angeordnet worden war; es waren keine Anzeichen vorhanden, dass sich die massgebenden Verhältnisse entscheidend verändern würden (vgl. BGer 2C_201/2007 vom 3.9.2007 E. 5 [VGE 22662 vom 12.4.2007]; dazu auch BGer 2C_528/2020 vom 21.8.2020 E. 4.3.4). – Im vorliegenden Fall ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 25 zu bedenken, dass auch ein guter Therapieverlauf nicht geeignet ist, die Rückfallgefahr hinreichend und zuverlässig auszuschliessen (vgl. vorne E. 4.4 f.). Therapeutisch dürfte es sachdienlich sein, frühzeitig Gewissheit über den Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens zu haben (vgl. hierzu Akten BVD pag. 1693 f., 1701 f.). Zudem dürfte es im Interesse des Beschwerdeführers und dessen Umfeld liegen, frühzeitig zu wissen, wo er nach seiner Freilassung leben wird. Mit diesem Vorgehen bleibt hinreichend Zeit, die Rückkehr nach Kosovo mit seinen Bezugspersonen aus dem Voll- zug und den Angehörigen zu planen und vorzubereiten (vgl. für ähnliche Beurteilungen BGer 2C_573/2018 vom 1.2.2019 E. 3.3.3, 2C_144/2018 vom 21.9.2018 E. 5.3; VGE 2018/194 vom 16.4.2019 E. 5.2). 8. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer befindet sich in der stationären Massnahme. Diese wurde zuletzt am 5. Dezember 2019 um vier weitere Jahre verlängert; die neue Höchstdauer wird am 15. Januar 2024 erreicht sein. Mit der Abweisung der Beschwerde ist nicht nur die ausländerrechtliche Sachmassnahme, son- dern auch der auf den Zeitpunkt der Aufhebung oder Beendigung der statio- nären Massnahme angesetzte Ausreisezeitpunkt (vgl. vorne Bst. A) bestä- tigt; weitere Anordnungen hierzu erübrigen sich (vgl. auch VGE 2015/113 vom 3.12.2015 E. 7). 9. 9.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer verfahrenskostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Par- teikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 26 pflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt er- sucht. 9.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 9.3Die Vorinstanz hat eine umfassende Interessenabwägung vorgenom- men und begründet, weshalb die Abwägung zu Ungunsten des Beschwer- deführers ausgefallen ist und ein weiterer Aufenthalt nicht bewilligt werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwä- gungen nur wenig vorbringt und über weite Strecken die bisherigen Ein- wände wiederholt, kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter den kon- kreten Umständen nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, zumal hinsichtlich der privaten Interessen auf der Hand liegt, dass eine Weg- weisung für den Beschwerdeführer, der an einer schwerwiegenden psychi- schen Störung leidet und über eingeschränkte kognitive Fähigkeiten verfügt, mit einschneidenden Folgen verbunden ist. Die Prozessbedürftigkeit des Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 27 schwerdeführers ist gestützt auf die Akten zu bejahen. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdefüh- rer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsver- treter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 9.4Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und der amtliche Anwalt ist aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Die Kostennote von Fürsprecher ... vom 11. April 2021 (act. 18) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3'687.50, zuzüglich Fr. 76.90 Auslagen und Fr. 289.85 Mehrwertsteuer (7,7 % von Fr. 3ʹ764.40), insgesamt Fr. 4ʹ054.25, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 9.5Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 14,75 Stunden ist die amt- liche Entschädigung auf Fr. 2ʹ950.-- (14,75 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 76.90 Auslagen und Fr. 233.10 MWSt (7,7 % von Fr. 3ʹ026.90), insgesamt Fr. 3ʹ260.--, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). 9.6Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 28 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: