100.2020.465U STE/SES/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. März 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Seiler A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführende gegen C.________ und D.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerschaft 1 und Einwohnergemeinde Sigriswil Baubewilligungsbehörde, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil Beschwerdegegnerin 2 sowie Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 2 betreffend Baubewilligung für Luft-Wasser-Wärmepumpe (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 12. November 2020; BVD 110/2020/1) Sachverhalt: A. C.________ und D.________ stellten am 28. Mai 2019 bei der Ein- wohnergemeinde (EG) Sigriswil ein Baugesuch für die Installation einer neuen, aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe (nachfolgend: Wär- mepumpe) auf der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________. Das Grundstück liegt in der Wohnzone W2. Dagegen erhoben A.________ und B., Eigentümerin und Eigentümer der östlich liegenden Nachbarparzelle Gbbl. Nr. 2, Einsprache. Anfang Oktober 2019 liessen C.________ und D.________ die Wärmepumpe installieren, worauf die Gemeinde am 11. Oktober 2019 die Baueinstellung verfügte. Am 6. Dezember 2019 bewilligte sie das Vorhaben und wies die Einsprache ab. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 6. Januar 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Sie beantragten, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels sei wiederherzustellen, der Bauentscheid der Gemeinde vom 6. Dezember 2019 aufzuheben und dem Vorhaben die Bewilligung zu verweigern. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 wies die BVD das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Entscheid vom 12. November 2020 wies sie die Beschwerde auch in der Sache ab und bestätigte die Baubewilligung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 3 C. Am 19. Dezember 2020 haben A.________ und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der BVD vom 12. November 2020 sowie die Baubewilligung der EG Sigriswil vom 6. Dezember 2019 seien aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2021 beantragen C.________ und D., die Beschwerde sei abzuweisen, ebenso die BVD mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2021. Die EG Sigriswil schliesst mit Stel- lungnahme vom 12. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Am 10. März und 10. April 2021 haben A. und B.________ sowie am 23. März 2021 die BVD noch einmal zur Sache Stellung genommen. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 hat Rechtsanwalt ... über seine Mandatierung durch A.________ und B.________ informiert. Das Mandat hat per Ende 2021 Rechtsanwältin ... übernommen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Eigentümerin und Eigentümer der Nachbarparzelle durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Verwaltungsge- richtsbeschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 4 der Verfügung schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erheben (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde genügt den Formvorschriften. Entgegen der Vermutung der Gemeinde (act. 6 Ziff. II.2) ist auch die Beschwerdefrist eingehalten: Die Abholungseinladung für den mit eingeschriebener Post versandten Entscheid der BVD wurde den Beschwerdeführenden zwar am 13. November 2020 ins Postfach gelegt, sie haben die Sendung aber zulässigerweise erst am 20. November 2020 ent- gegengenommen, d.h. innerhalb der siebentätigen Abholfrist (act. 2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 22 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich ein- zutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der BVD vom 12. November 2020; dieser ist an die Stelle der Verfügung der Gemeinde vom 6. Dezember 2019 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; BVR 2013 S. 120 E. 5, 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30). Soweit die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung der Baubewil- ligung der Gemeinde beantragen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Beschwerdeführenden machen verschiedene formelle Mängel geltend. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen. 2.1Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, Vorinstanz und Gemeinde hätten zu Unrecht nicht auf die mit dem Baugesuch eingereichten Pläne abgestellt (Beschwerde S. 7 f.). Diese (act. 5B Register 10) waren in- des nicht (hinreichend) vermasst und beglaubigt, weshalb die Gemeinde die Beschwerdegegnerschaft 1 mit Verfügung 23. Oktober 2019 aufforderte, vom zuständigen Nachführungsgeometer die Lage der Wärmepumpe aus- messen und einen beglaubigten Situationsplan erstellen zu lassen (act. 5B
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 5 Register 6). Zwar reichte die Beschwerdegegnerschaft 1 am 1. November 2019 einen beglaubigten Situationsplan nach; darin war allerdings der Standort der Wärmepumpe weiterhin nicht vermasst. Die Gemeinde forderte die Beschwerdegegnerschaft 1 deshalb auf, den Nachführungsgeometer mit den ergänzenden Messungen zu beauftragen, worauf dieser am 6. Novem- ber 2019 den entsprechenden «Kontrollplan Grenzabstände» einreichte. Da- raus war ersichtlich, dass die Grenzabstände eingehalten sind, es fehlten aber die Abmessungen der Wärmepumpe, die Beglaubigung des Nachfüh- rungsgeometers und die Unterschrift von Bauherrschaft und Projektverfas- senden (zum Ganzen Verfügung vom 8.11.2019 Bst. B und C sowie An- hänge, in act. 5B Register 6). Der vervollständigte, beglaubigte und unter- zeichnete Situationsplan ging am 18. November 2019 bei der Gemeinde ein (act. 5B1). Obwohl den Akten zu entnehmen ist, dass nicht die Beschwerde- gegnerschaft 1, sondern die Gemeinde am 5. November 2019 den Nachfüh- rungsgeometer beauftragt hatte, die ergänzenden Messungen auf dem Bau- grundstück vorzunehmen (E-Mail der Gemeinde an die Beschwerdegegner- schaft 1 vom 5.11.2019, in act. 5B Register 7), ist nicht ersichtlich, warum die Gemeinde nicht diesen Plan als massgebenden Situationsplan hätte be- handeln dürfen, zumal der Beschwerdegegner 1 ihn am 18. November 2019 unterzeichnet und als sein Projekt anerkannt hat. Im Unterschied zu den ur- sprünglichen Plänen enthält er die exakten Masse, die eine Fachperson vor Ort erhoben hat, nachdem die Anlage bereits installiert war. Der Bauent- scheid bezieht sich sodann einzig auf den «Kontrollplan Grenzabstände» (vgl. Art. 35 Abs. 4 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilli- gungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; Bauentscheid Dispositiv-Ziff. 1a; act. 5B1). Nur was aus der Baubewilligung und den ge- nehmigten Plänen hervorgeht, ist bewilligt (statt vieler BVR 2019 S. 550 [VGE 2017/220 vom 6.8.2019] nicht publ. E. 3.3 mit Hinweisen; Zaugg/Lud- wig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 34/34a N. 19a), weshalb die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass die ur- sprünglich eingereichten Pläne nicht als ungültig abgestempelt worden sind (Beschwerde S. 8), nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Schliesslich sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Gemeinde bei unbedeuten- den Vorhaben auf einzelne Projektpläne und Unterlagen verzichten kann (Art. 15 Abs. 2 Bst. b BewD; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 16). Es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 6 stand ihr daher zu, nur den Situationsplan («Kontrollplan Grenzabstände») zu bewilligen. 2.2Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, sie hätten zur Vermessung durch die Geomatiktechnikerin (E. 2.1 hiervor) beigezogen wer- den müssen. Sinngemäss machen sie damit eine Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör im Baubewilligungsverfahren geltend (Be- schwerde S. 7). – Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung einer Einzelperson eingreift. Er vermittelt unter anderem das Recht, sich an der Beweiserhebung beteiligen oder zumindest zum Beweisergebnis äus- sern zu können (statt vieler BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1, 2012 S. 28 E. 2.3.1). Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Augenschein besteht, wenn die Entscheidinstanz einen solchen durchführt (Art. 22 VRPG), nicht aber dann, wenn sich eine Fachbehörde oder sachver- ständige Person, die im Rahmen des Entscheidverfahrens eine Beurteilung abzugeben hat (Art. 19 Abs. 1 VRPG), die dazu notwendigen Kenntnisse vor Ort beschafft (BGer 2C_686/2021 vom 18.11.2021 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2017/351 vom 14.11.2018 E. 7.5.2 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 22 N. 3). – Die Gemeinde hat keinen Augenschein durchgeführt, sondern das Geomatikunternehmen beauftragt, vor Ort die fehlenden Masse zu erheben (E. 2.1 hiervor). Die Vorinstanz hat eine Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren somit zu Recht verneint (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2a), zumal die Beschwerdeführenden Gelegenheit hatten, sich zum «Kontrollplan Grenzabstände» zu äussern (Verfügung vom 8.11.2019, act. 5B Register 6). Dass die Geomatiktechnikerin die von den Beschwerde- führenden für entscheidend gehaltenen Masse nicht ermittelt hat, schadet dabei nicht; weshalb der Abstand der Wärmepumpe «vom nordöstlichen Hauseck» in nördliche und östliche Richtung sowie der Abstand der nordöst- lichen Hausecke zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführenden für die Überprüfung der Grenzabstände relevant wären, ist nicht ersichtlich (vgl. hin- ten E. 3.2). Auf die entsprechenden Messungen durfte sie deshalb ohnehin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 7 verzichten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung, Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27). 2.3Die Beschwerdeführenden rügen weiter, sie hätten am 14. Februar 2020 bei der BVD nicht die vollständigen Akten einsehen können; gewisse Dokumente hätten erst nach dem Entscheid der BVD, bei der erneuten Ak- teneinsicht am 20. November 2020 vorgelegen (Replik act. 11 S. 2; act. 1C Beilagen 161-169). Nach der BVD waren die Akten im Zeitpunkt der Akten- einsicht immer vollständig (act. 13). – Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht, in alle amtlichen Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, unabhängig davon, ob die Behörde gedenkt, für ihren Entscheid auf be- stimmte Dokumente abzustellen. Die entscheidende Instanz ist dabei zur vollständigen Aktenführung verpflichtet (Art. 23 VRPG; Michel Daum, a.a.O. Art. 23 N. 2 und 4 f. mit Hinweisen). Die von den Beschwerdeführenden ge- nannten Unterlagen stammen alle aus dem erstinstanzlichen Verfahren und bilden Teil der Vorakten der Gemeinde (act. 5B Register 2, 6 und 7). Das trifft namentlich auch auf die Beilage 174 der Beschwerdeführenden zu, die angeblich erst vor Verwaltungsgericht zu den Akten gelangte (act. 11 S. 2; act. 11A); diese findet sich ebenfalls in den kommunalen Bauakten (act. 5B Register 7). Ob die Beschwerdeführenden behaupten, bereits im Baubewil- ligungsverfahren seien ihnen Akten vorenthalten worden, ist nicht klar; je- denfalls beziehen sie sich in ihrer Beschwerde an die BVD vereinzelt auf angeblich fehlende Dokumente (vgl. z.B. act. 5A pag. 8, wo sie auf die Mail der Geomatiktechnikerin an die Gemeinde vom 6.11.2019, d.h. Beschwer- debeilage 168, verweisen). Die Gemeinde hat das Baugesuchsdossier am 7. Februar 2020 bei der BVD eingereicht, mithin vor der ersten Akteneinsicht der Beschwerdeführenden (act. 5A pag. 68 ff.). Es bestehen keine Anzei- chen dafür, dass die fraglichen Dokumente, als Teil dieses Dossiers, der BVD erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen oder von dieser zwi- schenzeitlich «zu einer allfälligen internen Bearbeitung» entnommen worden wären (so die Beschwerdeführenden, act. 15). 2.4Weiter vermuten die Beschwerdeführenden, im Verfahren vor der BVD sei derselbe «externe Dienstleister» von der Vorbereitung bis hin zum Verfassen des angefochtenen Entscheids beteiligt gewesen, der schon die Gemeinde parteiisch unterstützt habe. Hierfür gebe es keine gesetzliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 8 Grundlage (Beschwerde S. 2 f.). – Soweit die Beschwerdeführenden die Be- teiligung einer privaten Fachperson im kommunalen Bewilligungsverfahren kritisieren, übersehen sie, dass Gemeinden verpflichtet sind, sich das nötige Fachwissen zu beschaffen; sie dürfen dabei auf private Fachpersonen zu- rückgreifen (Art. 33a Abs. 1 und 2 BauG). Den angefochtenen Entscheid vom 12. November 2020 verantwortet sodann der Direktor der BVD. Nach der BVD haben ihn ausschliesslich ein Mitarbeiter des Rechtsamts der BVD und die Vorsteherin des Rechtsamts vorbereitet (act. 5; act. 5A pag. 152). Es besteht kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts, wonach der angefochtene Entscheid eine «ähnliche Handschrift» trage, «offenbar grundsätzlich dem- selben Konzept» folge wie das Baubewilligungsverfahren und der Rechtsbe- rater der Gemeinde schon in einem «Parallelverfahren» den Sachverhalt «umgedichtet» habe. Soweit verständlich, erkennen die Beschwerdeführen- den im Vorgehen der vorinstanzlichen Behörden ein vom externen Berater erdachtes Konzept, nach dem die Wärmepumpe der Beschwerdegegner- schaft 1 rechtswidrig installiert werden konnte, ohne dass sich die Beschwer- deführenden wirksam hätten wehren können. So seien mit der vorzeitigen Installation der Wärmepumpe Fakten geschaffen und im Nachhinein die Do- kumentation des Standorts verhindert worden (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Ab- gesehen davon, dass diese Vorwürfe schwer nachvollziehbar sind, sind sie nicht geeignet, die Beteiligung des externen Beraters der Gemeinde auch am vorinstanzlichen Entscheid zu belegen. Die materielle Rechtmässigkeit der bereits installierten Wärmepumpe ist im Übrigen nicht anders zu beurtei- len, als wenn sie noch nicht montiert worden wäre. Insofern wirkt das «Fak- tenschaffen» nicht präjudizierend. Entgegen den Beschwerdeführenden hat die Gemeinde sodann den genauen Standort der Wärmepumpe ermittelt, in- dem sie den Grenzabstand zu den Nachbarparzellen und die Ausmasse des Geräts nachmessen und dokumentieren liess (vgl. vorne E. 2.1). 2.5Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die stellvertretende Bauverwalterin der Gemeinde sei mit dem Beschwerdegegner verwandt, freilich ohne das fragliche Verhältnis zu benennen. Dass die Mutter des Be- schwerdegegners ledig denselben Namen trug wie die stellvertretende Bau- verwalterin (act. 11 S. 9), lässt jedenfalls noch nicht auf eine (rechtlich be- deutsame) Verwandtschaft schliessen. Ohnehin ist diese Rüge im Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 9 vor Verwaltungsgericht verspätet: Ablehnungsgründe müssen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) sofort nach Entdecken geltend gemacht werden (Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]), d.h. in der Regel innert sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis. Ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist nicht zulässig (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3 [Pra 104/2015 Nr. 54]; BGer 1C_364/2021 vom 6.12.2021 E. 2.2). Befangen- heitseinwände dürfen nicht erst im Rechtsmittelverfahren vorgebracht wer- den, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Solches Untätigbleiben bzw. Einlassen auf das Verfahren gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 55). Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, sie hätten vom angeblichen Ausstandsgrund der stellvertretenden Bauverwalterin erst im Rechtsmittelverfahren Kenntnis erhalten; darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. Ebenso verspätet ist die Rüge der Beschwerdeführenden, wo- nach die Amtsvorsteherin des Rechtsamts der BVD befangen gewesen sei (act. 11 S. 3). 3. In materieller Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführenden, die Wärme- pumpe halte die massgeblichen Grenzabstände nicht ein. 3.1Aussen aufgestellte Wärmepumpen sind baubewilligungspflichtig (VGE 2016/82 vom 6.4.2017 E. 2). Wegen ihrer Lärmemissionen gelten sie als bewohnte An- oder Nebenbauten und müssen den ordentlichen Grenz- abstand einhalten (VGE 2014/197 vom 27.5.2015 E. 2.3; vgl. auch Ziff. 2.14 der Empfehlung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern [AGR] vom 14.4.2010 zur Behandlung einiger Sonderfälle von bau- bewilligungspflichtigen Vorhaben; publ. in Bernische Systematische Infor- mation Gemeinden [BSIG] 7/721.0/10.1 S. 5, einsehbar unter: <www.bsig.jgk.be.ch>). Der hier massgebende kleine Grenzabstand be- zeichnet die zulässige kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 10 denlinie und der Parzellengrenze (Art. 122 Abs. 1 Anhang A1 des Bauregle- ments der EG Sigriswil vom 5.12.2016 [nachfolgend: GBR]) und beträgt in der W2 4 m (Art. 212 Abs. 1 GBR; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3b). 3.2Nach dem bewilligten «Kontrollplan Grenzabstände» hält die Wärme- pumpe die notwendigen Grenzabstände ein (zwischen 4,08 m und 4,20 m zur Parzelle Gbbl. Nr. 2426 und 4,15 m zur Parzelle der Beschwerdeführen- den; vgl. Auszug aus dem «Kontrollplan Grenzabstände» hiernach). Die Abstände der bereits installierten Wärmepumpe wurden durch eine un- abhängige, sachverständige Person vor Ort gemessen (vorne E. 2.1 f.). Der Plan ist beglaubigt. Es besteht, entgegen den Beschwerdeführenden (Be- schwerde S. 9) kein Grund, an den darin angegebenen Massen zu zweifeln. In ihren Berechnungen für den Abstand zur nördlichen Parzelle übersehen die Beschwerdeführenden, dass die Wärmepumpe nicht in der Verlängerung der nördlichen Hausfassade steht, sondern einige Zentimeter in die einsprin- gende Ecke zurückversetzt. Was den östlichen Abstand zur Parzellengrenze der Beschwerdeführenden anbelangt, so ergibt sich aus den Bauplänen des Hauses (act. 5D), dass der Grenzabstand der Hauptfassade Ost in der süd- lichen Ecke 4 m beträgt; da die östliche Grundstücksgrenze parallel oder sogar leicht Richtung Osten verläuft, ist auch der Abstand der gegen Norden verlängerten Fassadenlinie zur Grenze mindestens 4 m gross. Dem «Kon- trollplan Grenzabstände» lässt sich sodann entnehmen, dass die Wärme-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 11 pumpe nicht über diese Linie hinausragt, mithin den kleinen Grenzabstand von 4 m in jedem Fall einhält (vgl. auch die Fotos in den Beilagen zu act. 5A pag. 95 ff.). Zwar ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass der Ab- stand zwischen Wärmepumpe und «nordöstlichem Hauseck» nicht nur 3 cm betragen kann. Abgesehen davon, dass dieses Mass nach dem Gesagten nicht relevant ist, gehen die Beschwerdeführenden bei ihren Berechnungen aber fälschlicherweise von 5,5 m Distanz zu ihrer Grundstücksgrenze aus: Nach dem Plan Nord-Ansicht der Baubewilligungsakten (act. 5D) beträgt der Rücksprung ab der östlichen Hauptfassade 1,6 m, so dass die Distanz zwi- schen zurückversetzter Ostfassade und Grundstücksgrenze insgesamt 5,6 m misst. Werden die im «Kontrollplan Grenzabstände» angegebenen 4,15 m Abstand der Wärmepumpe zur Grenze und die Länge der Wärme- pumpe von 1,31 m abgezogen, verbleiben 14 cm zwischen Wärmepumpe und Hauswand; das dürfte mit dem Abstand übereinstimmen, wie er auf dem von den Beschwerdeführenden erwähnten Foto ersichtlich ist (act. 5A Bei- lage 158 zu pag. 109 ff.). Ob die mit dem Baugesuch eingereichten Pläne mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen, ist nicht entscheidend, zu- mal einzig der «Kontrollplan Grenzabstände» bewilligt wurde (vorne E. 2.1). 4. Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die Wärmepumpe halte die Lärm- grenzwerte nicht ein. 4.1Bei der Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), bei de- ren Betrieb Lärmemissionen verursacht werden und deshalb die bundes- rechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Lärmimmissionen werden als Be- urteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt (Art. 38 Abs. 1 LSV). Bei Gebäuden werden die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 12 Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt, in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dür- fen (Art. 39 Abs. 1 und 3 LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 Bst. e), gilt für die – hier massgebende – Lärmempfindlichkeitsstufe ES II ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (Ziff. 2). Der massgebliche Be- urteilungspegel Lr ergibt sich aus der Summe des A-bewerteten Mittelungs- pegels Leq am Immissionsort und verschiedenen Pegelkorrekturen (K1-K3), die der Störwirkung des Lärms und der Dauer der Lärmemissionen Rech- nung tragen (Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV; zur Ermittlung des Beurteilungs- pegels vgl. auch Vollzugshilfe «Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm» des Bundesamts für Umwelt, 2016, Ziff. 3.3.2, einsehbar un- ter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Lärm/Vollzugshilfen»; zum Ganzen VGE 2017/319 vom 6.6.2018 E. 3.1). 4.2Gemäss der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit, Vereinigung kanto- naler Lärmschutzfachleute, vom 7. Juni 2019 für die lärmrechtliche Beurtei- lung von Luft-Wasser-Wärmepumpen (nachfolgend: Vollzugshilfe des Cercle Bruit, einsehbar unter: https://www.cerclebruit.ch, Rubriken «Vollzugsord- ner/Industrie- und Gewerbelärm/Wärmepumpen») soll der Mittelungspegel Leq wie folgt aus dem Schallleistungspegel L WA der Wärmepumpe berechnet werden: Leq = L WA – 11 + D c – 20·log(s). Der maximale Schallleistungspegel L WA der Wärmepumpe für den Nachtbetrieb ist dem Schalldatenverzeichnis der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) zu entnehmen (vgl. auch den Bericht des Amts für Umwelt und Energie [AUE] vom 13.5.2020; act. 5A pag. 83; hinten E. 4.3.3). Mit dem Richtwirkungsmass bzw. der Richt- wirkungskorrektur D c wird berücksichtigt, dass sich der Schall je nach Auf- stellort nicht in alle Richtungen ausbreiten kann, was zur Erhöhung der Lärm- belastung führen kann und mit zusätzlichen dB zu erfassen ist. Steht die Wärmepumpe frei (d.h. mindestens 5 m von einer Wand entfernt), sind 3 dB, aussen an einer Fassade 6 dB und an einer einspringenden Fassadenecke 9 dB zu addieren. Schliesslich entspricht «s» dem Abstand in Metern zwi- schen der Wärmepumpe und dem massgebenden Immissionsort (zum Gan- zen Vollzugshilfe des Cercle Bruit Ziff. 2.2 und Anhang 1 S. 7 f.). Messungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U,
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anstelle von (reinen) Berechnungen sind dann sinnvoll, wenn spezielle Ver-
hältnisse vorliegen, bei Lärmklagen oder wenn Zweifel an der Richtigkeit der
für die Berechnung benötigten Angaben bestehen (Ziff. 2.5 und Anhang 3
der Vollzugshilfe des Cercle Bruit; vgl. auch BGer 1C_389/2019 vom
27.1.2021 E. 5.2, in URP 2021/5 S. 491 ff., zur nachträglichen Lärmmes-
sung bei einer bewilligten Anlage BGer 1C_63/2019 vom 29.1.2020
(nur) eine fachlich abgestützte private Richtlinie darstellt, kann sie nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts als Entscheidungshilfe herangezogen
werden (BGE 141 II 476 E. 3.4.1, 137 II 30 E. 3.4; vgl. zum Ganzen
VGE 2017/319 vom 6.6.2018 E. 4.2.2).
4.3Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe zu
Unrecht auf den Schallleistungspegel abgestellt anstatt auf den Schalldruck-
pegel (Beschwerde S. 12 f.). Weiter sei sie fälschlicherweise von gemittelten
Werten anstelle von Werten bei maximaler Heizleistung der Wärmepumpe
ausgegangen (Beschwerde S. 13) und hätte bei der Richtwirkungskorrektur
nicht bloss 6 dB, sondern 9 dB hinzufügen müssen, weil die Wärmepumpe
nicht an einer Wand, sondern an einer einspringenden Fassadenecke stehe
(Beschwerde S. 12).
4.3.1 Der Schallleistungspegel stellt ein Mass für die von einer Lärmquelle
gesamthaft abgegebene Schallenergie pro Zeiteinheit dar. Demgegenüber
gibt der Schalldruckpegel an, wie gross die durch die Schallwellen erzeugten
Druckschwankungen sind. Im Unterschied zum Schallleistungspegel verän-
dert sich der Schalldruckpegel mit der Distanz und der Orientierung gegen-
über einer Lärmquelle, da sich die von der Lärmquelle erzeugten Druck-
schwankungen mit zunehmendem Abstand auf eine grösser werdende Flä-
che verteilen (Abstandsabhängigkeit) und die Schallabstrahlung in der Regel
nicht in alle Richtungen gleichmässig erfolgt (Winkelabhängigkeit). Die An-
gabe des Schalldruckpegels einer Lärmquelle ist folglich nur dann aussage-
kräftig, wenn bekannt ist, auf welche Entfernung und Orientierung zur Schall-
quelle sie sich bezieht (vgl. SUVA, Schallemissionsmessungen an Maschi-
nen, S. 12 f.; einsehbar unter: <www.cerclebruit.ch>, Rubriken «Vollzugs-
ordner/Industrie- und Gewerbelärm/Grundlagen»). Deshalb ist auch nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 14 der Rechtsprechung grundsätzlich auf den Schallleistungspegel abzustellen. Liegen detailliertere Angaben, wie z.B. die Verteilung des Schalldruckpegels im Freifeld (Richtcharakteristik), vor und ist die Orientierung der Wärme- pumpe bekannt, so kann auch mit dem Schalldruckpegel gerechnet werden (BGer 1C_603/2018 vom 13.1.2020 E. 3.3.4 zu VGE 2017/352 vom 3.10.2018; VGE 2017/319 vom 6.6.2018 E. 4.2.1 f.; vgl. auch vorne E. 4.2). Bei richtiger Berechnung sollten die beiden Resultate übereinstimmen (Ro- bert Wolf, a.a.O., Vorbem. zu Art. 19-25 N. 2 und 6). 4.3.2 Der Lärmschutznachweis der Beschwerdegegnerschaft 1 vom 8. Mai 2019 stellt für die Berechnungen auf den von der Herstellerin angegebenen Schallleistungspegel ab, der für das hier interessierende Modell CTA Aero- heat CN 7a 57 dB(A) beträgt (act. 5B Register 10). Unter Berücksichtigung des massgebenden Immissionsorts, der 12 m von der Wärmepumpe entfernt liegt (Baulinie auf der unbebauten Parzelle Gbbl. Nr. 2426; vorne E. 4.1), und den unbestrittenen Korrekturfaktoren von K1 = 10 dB(A), K2 = 2 dB(A) und K3 = 0 (Anhang 6 Ziff. 33 Abs. 1 Bst. d, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. a LSV; Ziff. 2.2 der Vollzugshilfe des Cercle Bruit) resultiert ein Beurteilungs- pegel von 42,4 dB(A), womit der Grenzwert von 45 dB(A) eingehalten ist. Für die Richtwirkungskorrektur geht die Berechnung von der Aufstellungsva- riante an einer Fassade aus und addiert 6 dB(A) (hierzu vorne E. 4.2). 4.3.3 Aus dem bewilligten Plan ergibt sich, dass die Wärmepumpe nicht genau in der Verlängerung der Nordfassade steht, sondern einige wenige Zentimeter in eine einspringende Ecke der Fassaden gestellt wurde. In sei- nem Fachbericht hat das AUE dennoch ausgeführt, für die Richtwirkungs- korrektur sei die Aufstellungsvariante «in einspringender Ecke» nicht korrekt (act. 5A pag. 65). Das ist insoweit nachvollziehbar, als die Schallausbreitung nicht vollflächig auf zwei Seiten verhindert wird, wie bei einer Anlage, die (vollständig) in einer Ecke steht. Allerdings ist nicht ohne nähere Erläuterun- gen einsichtig, dass der Schall hier – wie bei einer Anlage an einer Wand – ausschliesslich in eine Richtung reflektiert wird. Es liegen mithin spezielle Verhältnisse vor, die, da die Anlage bereits installiert ist, eine Messung der Lärmimmissionen rechtfertigt. Es erübrigt sich daher grundsätzlich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen, soweit sie die Be- rechnung des Beurteilungspegels beanstanden. Immerhin ist aber auf Fol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 15 gendes hinzuweisen: Entgegen den Beschwerdeführenden bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Berechnungen nicht vom Schallleistungspegel bei maximaler Heizleistung in der Nacht ausgehen, entspricht dies doch den im Schalldatenverzeichnis der FWS hinterlegten Werten und den Empfehlun- gen des Cercle Bruit (vgl. Vollzugshilfe des Cercle Bruit S. 4 und Anhang 1 S. 6; vgl. auch Fachbericht des AUE vom 13.5.2020, act. 5A pag. 83). 4.4Zusammenfassend bestehen gewisse Zweifel, ob die Wärmepumpe der Beschwerdegegnerschaft 1 die Planungswerte einhält, zumal bei einem Richtwirkungsmass von +9 dB(A) für die Variante «in einspringender Ecke» der Beurteilungspegel über dem Planungswert der ES II für die Nacht von 45 dB(A) läge. Die Lärmimmissionen sind folglich zu messen. Mit Blick auf die nachfolgende Erwägung ist es allerdings nicht am Verwaltungsgericht, die notwendigen Abklärungen zu veranlassen. 5. Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter, das umweltrechtliche Vor- sorgeprinzip sei verletzt. 5.1Auch wenn die Planungswerte eingehalten sind, ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen der Vorsorge zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind. Danach sind die Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Als verhältnismässig gelten wei- tergehende Emissionsbeschränkungen, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (BGE 141 II 476 E. 3.2, 124 II 517 E. 4b, je mit Hinweisen). Das gilt auch dann, wenn es sich um geringfügige Emissionen handelt (Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 11 N. 14 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE 2017/319 vom 6.6.2018 E. 3.2). Als Emissionsbegrenzun- gen kommen technische, bauliche oder betriebliche Massnahmen an Anla- gen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen in Betracht (Art. 2 Abs. 3 LSV; BGer 1C_418/2019 vom 16.7.2020 E. 5.2). Die Baubewilligungsbehörde darf sich mithin nicht darauf beschränken, den Bauwilligen die Auswahl zwischen Projektvarianten zu gewähren, welche die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 16 Planungswerte einhalten. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu ent- scheiden, welche im Rahmen des Vorsorge- und Verhältnismässigkeitsprin- zips den besten Lärmschutz gewährleistet. Der Schutz Dritter vor schädli- chem oder lästigem Lärm einer Wärmepumpe ist dabei unter anderem im Rahmen der Standortwahl der neuen Anlage zu berücksichtigen (BGE 141 II 476 E. 3.2; BGer 1C_389/2019 vom 27.1.2021 E. 2, in URP 2021/5 S. 491 ff.). 5.2Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist mindestens summarisch zu prüfen, ob ein Innenstandort oder andere Aussenstandorte technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Dabei genügt es, wenn der Ausschluss von Alternativstandorten plausibel begründet wird. Hingegen ist es bundesrechtswidrig, wenn jegliche Prüfung von alternativen Innenstand- orten bei einer Aussenanlage schon deshalb unterbleibt, weil letztere die Planungswerte deutlich einhält. Denn wenn sich abschätzen lässt, dass mit relativ wenig Aufwand für Schalldämpfungsmassnahmen bei einer technisch im Hausinnern möglichen Anlage ein für alle Betroffenen insgesamt viel leiserer Betrieb als bei einer Aussenanlage erreicht werden kann, so ist zur Erfüllung des Vorsorgeprinzips nur eine entsprechende Anlage im Innern be- willigungsfähig (BGer 1C_389/2019 vom 27.1.2021 E. 4.3 f., in URP 2021/5 S. 491 ff.). Ebenso ist dem Vorsorgeprinzip bei der Gerätewahl, z.B. der Wahl eines Geräts mit «Flüstermodus», sowie der täglichen Betriebsdauer der Wärmepumpe Rechnung zu tragen (BGer 1C_418/2019 vom 16.7.2020 E. 5.2 f.). 5.3Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorinstanzen einen Innenstandort geprüft hätten. Sie haben dem Vorsorgeprinzip nach dem Ge- sagten nur ungenügend Rechnung getragen. Mit Blick auf den Grundriss des Untergeschosses (Fläche, Lichtschacht; act. 5D; act. 5B Register 10) ist es denn auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, eine Wärmepumpe im Innern des Gebäudes zu installieren; selbst unter Berücksichtigung der Ausbau- pläne der Beschwerdegegnerschaft 1 dürfte die Waschküche/Heizung dafür in Frage kommen (act. 5B Register 4, Beilage 124 f. zur Baubeschwerde). Das gilt unabhängig davon, dass die von der Beschwerdegegnerschaft 1 ge- wählte Wärmepumpe nur im Freien aufgestellt werden darf (Auszug aus dem technischen Handbuch der Herstellerfirma, act. 5A Beilage zu pag. 122 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 17 Denn es kann nicht angehen, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigen- tümer durch die Installation eines Aussenmodells vor Erhalt einer rechtskräf- tigen Baubewilligung die technischen Rahmenbedingungen für die Standort- wahl im Rahmen des Bewilligungsverfahrens einschränken. Der Höhe der Kosten, die mit dem Abriss einer unbewilligten Aussenanlage und ihrem Er- satz durch ein Innenmodell verbunden sind, kommt nur eine beschränkte Bedeutung im Vergleich zum privaten und öffentlichen Interesse an der Ein- haltung des Vorsorgeprinzips zu (BGer 1C_389/2019 vom 27.1.2021 E. 4.2, in URP 2021/5 S. 491 ff. mit Hinweis). Indes überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz zu alternativen Aussenstandorten. Insbesondere ein südlich des Gebäudes liegender Standort, wie ihn die Beschwerdeführenden vor- schlagen, würde aufgrund der grösseren Distanz zum Technikraum offen- sichtlich deutlich aufwändigere Baumassnahmen erfordern als ein Standort in unmittelbarer Nähe (vgl. auch BGer 1C_389/2019 vom 27.1.2021 E. 4.6, in URP 2021/5 S. 491 ff. mit Hinweis). Auf die Erwägungen der Vorinstanz hierzu kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 4k). 5.4Das von der Beschwerdegegnerschaft 1 gewählte Gerät verfügt anerkanntermassen nicht über einen «Flüstermodus», da der Nachtmodus gemäss Fachbehörde nicht zu einer Schallreduktion gegenüber dem Tages- modus führt (angefochtener Entscheid E. 4g; Fachbericht des AUE vom 13.5.2020, act. 5A pag. 83). Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die Wärme- pumpe könne nicht im Nachtmodus betrieben werden. Das Gerät sei aber ohnehin überdurchschnittlich leise, weshalb ein noch leiseres Gerät nicht zu- mutbar sei (angefochtener Entscheid E. 4h f.). Zwar trifft zu, dass die Wahl eines besonders leisen Geräts der Vorsorge Rechnung trägt. Nicht ohne wei- teres nachvollziehbar ist aber, weshalb nicht zusätzlich darauf geachtet wurde, dass das Gerät in einem schallreduzierten Nachtmodus betrieben werden kann, zumal es sich dabei offenbar um eine übliche Vorsorgemass- nahme handelt (vgl. Vollzugshilfe des Cercle Bruit, die ganz selbstverständ- lich davon ausgeht, dass ein solcher Modus aktiviert wird, S. 3 und Anhang 2 S. 10). Was die Betriebszeiten der Wärmepumpe angeht, hat die Vorinstanz erwogen, es sei auch in der kälteren Jahreszeit nicht von einem Dauerbetrieb auszugehen (angefochtener Entscheid E. 4k). Ob verbindliche Einschrän- kungen der Betriebszeiten einfach umsetzbar wären und eine deutliche Lärmreduktion ermöglichen würden, hat die Vorinstanz allerdings nicht ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 18 prüft. Ihre Erwägungen zu weiteren, namentlich technischen Vorsorgemass- nahmen, sind hingegen nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 4m). 5.5Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als erste Instanz zu prü- fen, ob ein Innenstandort technisch machbar, wirtschaftlich tragbar und hin- sichtlich der Lärmimmissionen insgesamt günstiger wäre als der gewählte Aussenstandort. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird unter Beizug der Fachbehörde, zu prüfen haben, ob mit Blick auf das Vorsorgeprinzip ein Innenstandort oder die Anschaffung eines Geräts mit schallreduziertem Nachtbetrieb verlangt werden kann. Sollte weder das eine noch das andere der Fall sein, wird sie eine Überprüfung der Lärmimmissionen der bestehen- den Anlage anhand von Messungen zu veranlassen haben. Sind die Pla- nungswerte eingehalten, wird sie schliesslich prüfen müssen, ob Vorgaben zu den Betriebszeiten der bestehenden Wärmepumpe zumutbar sind. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwaltungsge- richts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen aus- zugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzuneh- mende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1). Die Beschwerdeführenden gelten demnach als obsiegend, die Beschwerde- gegnerschaft 1 und die Gemeinde unterliegen. Die Gemeinde ist zwar Partei, weil sie Anträge gestellt hat (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 7.1.2014 und 24.3.2015), ihr können jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden, weshalb die Beschwerdegegnerschaft 1 die ganzen Ver- fahrenskosten zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 33). Die Parteikosten der Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerschaft 1 und die Gemeinde je zur Hälfte zu tragen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 19 haben ihren Rechtsvertreter erst nach dem Schriftenwechsel beigezogen. Er hat die Akten eingesehen und sich im Anschluss daran zu keiner weiteren Eingabe veranlasst gesehen. Mit Kostennote vom 27. Januar 2022 verlangt die Rechtsanwältin, die das Mandat per Ende 2021 übernommen hat, ein Honorar von Fr. 1'200.--, zuzüglich Fr. 36.-- Auslagen und Fr. 95.15 MWSt. Das erscheint mit Blick auf die massgebenden Bemessungskriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) als überhöht, war der Prozessstoff im Zeitpunkt der Mandats- übernahme doch längstens umrissen und hatten die Beschwerdeführenden ihre Position ausführlich dargelegt. Der Parteikostenersatz wird deshalb auf pauschal Fr. 500.-- festgesetzt. 7. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (statt vieler BGE 142 II 20 E. 1.2), ist die Be- schwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.03.2022, Nr. 100.2020.465U, Seite 20 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdegegner- schaft 1 auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerschaft 1 und die Gemeinde haben den Beschwer- deführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt, bestimmt auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), hälftig, ausmachend je Fr. 250.--, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: