100 20 454 Gemeinde: E.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 17.3.2022 RNA/JRO/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 15. März 2022 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichter Junod und Studer sowie Röthlisberger als Gerichtsschreiber In der Rekurssache von A.________ AG vertreten durch B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die Grundstückgewinnsteuer 2020
3 - Mehrzahl der Arbeiten der Rekurrentin seien über klassische Architekturverträge realisiert wor- den. Gleichzeitig habe es über die Jahre diverse Projekte gegeben, die nur dank dem vorgängi- gen Erwerb des Baugrundstücks hätten umgesetzt werden können. Mit dem Erwerb dieser Lie- genschaften seien in zeitlich nahem Zusammenhang wertvermehrende Arbeiten von über 25 % des Kaufpreises ausgeführt worden. Daraus leite die Steuerverwaltung ab, dass die Rekurrentin zwar als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin zu qualifizieren sei, es den gehaltenen Liegenschaften aber an der Zweckbestimmung zur Handelsware fehle, weil sie nicht in der Ab- sicht gekauft werden, sobald als möglich – d.h. sinngemäss umgehend – mit Gewinn weiterver- kauft zu werden. Vielmehr werde aus der Nutzung der Liegenschaften durch die Rekurrentin – insbesondere aus der erfolgten Vermietung – eine Zugehörigkeit zum Kapitalanlagevermögen gefolgert. Mit der von der Rekurrentin vorgebrachten Argumentation, dass – auch nach Auffas- sung der Steuerverwaltung – Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften der ordentlichen Gewinnsteuer unterständen, wenn die Arbeitsbeschaffung und damit die Erzielung eines Er- werbseinkommens im Vordergrund stehe und nicht die Realisierung eines (konjunkturellen) Mehrwerts, setze sich die Steuerverwaltung dagegen nicht auseinander. In formeller Hinsicht sei darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. In materieller Hinsicht greife die Fokussierung auf die drei verschiedenen Immobilientypen und das sehr restriktive Verständnis der Handelswareneigenschaft zu kurz. Wenn die Rekurrentin Liegenschaften erwerbe, dann erfolge dies stets dazu, eigene Projekte umzusetzen. Diese Projekte seien häufig umfangreich und es stehe damit jeweils zum Vornherein fest, dass die Besitzesdauer über einem Jahr liegen werde. Die Rekurrentin strebe mit ihren Liegenschaftsgeschäften stets in erster Linie eine Wert- steigerung durch ihre architektonische Leistung und aufgrund der von ihr vergebenen (und finanzierten) Arbeiten an, und nicht durch die Ausnutzung konjunktureller Wertschwankungen oder Spekulationen. Auch sei es nicht möglich, den vorliegend zu beurteilende Verkauf los- gelöst von den anderen Liegenschaftsgeschäften zu betrachten, welche die Rekurrentin in den letzten Jahren habe tätigen können. Sie habe in den letzten Jahren nämlich mehrfach die Gele- genheit erhalten, kurz- bis mittelfristig sanierungsbedürftige Objekte mit interessanter Bausub- stanz zu erwerben. Um die hierfür erforderlichen Mittel freizumachen, hätten jedoch von den bereits instand gestellten Objekten einzelne veräussert werden müssen. Die Wahl sei hierbei vorab auf das vorliegend verkaufte Grundstück gefallen. Gerade bei Architekten oder Bau- handwerkern deute der An- und Verkauf einer Liegenschaft auf gewerbsmässigen Liegen- schaftshandel hin, diene diese Tätigkeit meist der Arbeitsbeschaffung. Für die Qualifikation als Handelsware falle vorliegend ins Gewicht, dass das Objekt von Anfang an dazu bestimmt ge- wesen sei, ein eigenes Projekt unter Erbringung eigener Arbeiten zu realisieren und mittels In- vestition eigenen Kapitals einen Mehrwert zu schaffen. Indem die Rekurrentin wiederholt Lie- genschaften mit Sanierungs- und Renovationspotential gekauft und in der Folge ausgeschöpft habe, manifestiere sich, dass der An- und auch der Verkauf von Liegenschaften zielgerichtet
4 - erfolge und in der fortwährenden Absicht, dadurch ein (zusätzliches) Erwerbseinkommen zu erzielen. Die von der Steuerverwaltung propagierte statische Zuordnung von Immobilien zum Umlauf- oder Anlagevermögen greife zumindest in gemischten Betrieben zu kurz. Weder die lange Besitzesdauer noch die erfolgte Vermietung könnten in solchen Konstellationen der Be- steuerung der durch Arbeit und Kapital am Grundstück bewirkten Wertschöpfung mittels ordent- licher Gewinnsteuer entgegenstehen, sobald sie durch einen Verkauf realisiert werde. Erlöse aus der Veräusserung solcher Liegenschaften seien gewinn- und nicht grundstückgewinnsteu- erpflichtig. D.Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2021 die kosten- fällige Abweisung des Rekurses. Sie führt zusammengefasst aus, dass die Rekurrentin grundsätzlich als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin zu qualifizieren sei und vorstehend wertvermehrende Aufwendungen in der Höhe von mindestens 25 % des Erwerbspreises während der Eigentumsdauer ausgeführt habe. Aber selbst eine gewerbsmässige Liegen- schaftshändlerin verfüge regelmässig über sog. Betriebsliegenschaften und/oder über Rendi- teobjekte (Kapitalanlageliegenschaften), die sie in ihrem Anlagevermögen halte und die nicht als "Handelsware" zu qualifizieren seien. Bei einer gewerbsmässigen Liegenschaftshändlerin stellten Immobilien üblicherweise Umlauf- und nicht Anlagevermögen (Betriebs- oder Kapitalan- lageliegenschaft) dar. Darüber hinaus gelte als gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin, wer tatsächlich mit Liegenschaften Handel treibe. Erforderlich sei stets, dass die steuerpflichtige Person Liegenschaften planmässig und in der Absicht kaufe, sie baldmöglichst mit Gewinn wei- terzuverkaufen. Auch müsse das zu veräussernde Grundstück nach seiner Zweckbestimmung Handelsware (Umlaufvermögen) darstellen. Eine lange Haltedauer einer veräusserten Liegen- schaft deute eher nicht auf eine Handelstätigkeit. Eine kurze Besitzesdauer spreche dagegen für einen gewerbsmässigen Liegenschaftshandel. Würde die massgebliche Liegenschaft ein Handelsobjekt darstellen, hätte man selbst bei umfassenden bzw. komplexen Renovations- oder Umbauarbeiten von einer deutlich kürzeren Haltedauer ausgehen müssen. Die Steuerre- kurskommission wies bereits vor Jahrzehnten einen Gewinn auf einer Liegenschaft, die während langer Zeit (22 Jahre) zum Anlagevermögen gehört habe, nicht der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer zu. Vorliegend sei aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände, den Ge- sichtspunkten der langen Haltedauer (Verkauf über 21 Jahre nach dem Erwerb), der Verbu- chung im Anlagevermögen, der Verfolgung einer (mittelfristigen) Anlagestrategie durch Generie- rung von Mieterträgen und der Vornahme von alljährlichen ordentlichen Abschreibungen erheb- lich mehr Gewicht beizumessen, als dem Einsatz von Kapital und Arbeit an der veräusserten Liegenschaft. Mithin sei vorliegend von einer Kapitalanlageliegenschaft auszugehen, deren Veräusserung zu Recht der Grundstückgewinnsteuer unterworfen werde. Der Einwand, wonach weder eine
5 - lange Besitzesdauer noch die erfolgte Vermietung der Besteuerung über die ordentliche Gewinnsteuer entgegenständen, erweisen sich somit als unbehelflich. Auch sei die Rüge hin- sichtlich einer angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs verfehlt. E.Die Vertreterin hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stel- lung zu nehmen. Davon hat sie am 16. März 2021 Gebrauch gemacht. Hierbei führt sie aus, dass in der Zusammenstellung der herkömmlicherweise unterschiedenen Liegenschaftsarten von gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern in der Vernehmlassung die Kategorie der zur Arbeitsbeschaffung erworbenen Grundstücke gefehlt habe. Dies sei wohl darauf zurückzu- führen, dass Personen, die Liegenschaften zur Arbeitsbeschaffung erwerben, damit nicht Han- del im engeren Sinn betrieben. Das vorliegend zu beurteilende Geschäft falle jedoch unter die Kategorie der Arbeitsbeschaffung. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen weiter eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Grundstückgewinnsteuer kön- nen bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom
6 - 3.Gemäss Art. 128 Abs. 1 StG unterliegen Gewinne aus der Veräusserung eines Grunds- tücks der Grundstückgewinnsteuer. Dabei unterscheidet das StG grundsätzlich nicht zwischen Grundstücken im Geschäfts- und solchen im Privatvermögen. Der Kanton Bern hat damit von der in Art. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) vorgesehenen Möglich- keit Gebrauch gemacht, die Grundstückgewinnsteuer auch auf Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens zu erheben und hat diese Einkünfte im Gegenzug von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausgenommen (sog. monistisches Sys- tem). Der bernische Gesetzgeber hat das monistische System jedoch insofern gelockert, als Gewinne aus Grundstückshandel nach Art. 21 Abs. 4 bzw. Art. 85 Abs. 4 StG von der Grunds- tückgewinnsteuer ausgenommen und der Einkommens- und Gewinnsteuer unterworfen sind (Art. 129 Abs. 1 Bst. a StG). Der im vorliegenden Zusammenhang interessierende Art. 85 Abs. 4 StG bestimmt, dass Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken, mit denen eine juristische Person handelt, vollumfänglich zum steuerbaren Reingewinn gehören, sofern diese an den betreffenden Grundstücken wertvermehrende Arbeiten im Ausmass von mindestens 25 % des Erwerbspreises ausgeführt hat. Mit dem Wechsel zur (periodischen) Ein- kommens- bzw. Gewinnsteuer entgehen diese Grundstückgewinne insbesondere der zusätzli- chen Belastung durch einen allfälligen Spekulationszuschlag (vgl. Art. 147 StG). Die Sonder- behandlung der gewerbsmässigen Liegenschaftshändlerinnen und -händler wird damit begrün- det, dass für diese nicht das Abschöpfen eines "unverdienten", d.h. infolge Zeitablaufs und äus- serer Umstände eingetretenen Mehrwerts im Vordergrund steht. Der Erwerb und Verkauf von Grundstücken ist für gewerbsmässige Liegenschaftshändlerinnen und -händler vielmehr Mittel zum Zweck der Arbeitsbeschaffung, d.h. der Erzielung eines Erwerbseinkommens bzw. betrieb- lichen Erfolgs. Wie die Gewinne aus anderen gewerblichen Tätigkeiten sollen auch so erzielte Gewinne der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer unterstellt werden (VGE 100 2017 292 vom 18.7.2019, E. 2.1 f.; VGE 100 2015 221 vom 15.2.2017, E. 2.1 f.; VGE 22699/22700/22701 vom 20.9.2007 in BVR 2008 S. 490 ff. E. 3.1 f.; BGer 2C_598/2007 vom 2.7.2008, in NStP 2009 S. 1 ff. E. 4.1; vgl. auch Toni Amonn, Bernisches Steuerrecht, Skriptum, Aufl. 2021, S. 65; Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Bd. 2, Art. 126 bis 293, 2011, N. 1 zu Art. 129 StG). Der Spekulationszuschlag, der auf unverdiente Mehrwerte abzielt, passt somit nicht auf Unternehmen, die Häuser bauen und verkaufen. Der Grundstückgewinn ist dort Kern der unternehmerischen Leistung und soll wie bei allen anderen Unternehmen mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst werden (ohne Spekulationszuschlag). Der reine Handel mit Grundstücken (ohne Schaffung eines Mehrwerts) kann zwar auch eine unternehme- rische Tätigkeit darstellen, unterliegt (wegen des Erfordernisses von mindestens 25 % wertver- mehrenden Investitionen) dennoch der Grundstückgewinnsteuer (Toni Amonn, a.a.O., S. 65).
7 - 3.1Grundstückgewinne werden nur unter den folgenden kumulativen Voraussetzungen durch die Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst: 1) Die steuerpflichtige Person handelt berufsmässig mit Liegenschaften; 2) Das Grundstück ist Handelsobjekt, d.h., es wurde im Rah- men der Handelstätigkeit der steuerpflichtigen Person erworben und weiterveräussert;
8 - als Liegenschaftshändlerin (VGE 100 2015 221 vom 15.2.2017, E. 3.3). Des Weiteren wird ver- langt, dass das konkrete Grundstück im Rahmen der Handelstätigkeit der steuerpflichtigen Person gekauft und verkauft worden ist. Die Gewinnrealisierung muss mit anderen Worten auf einem Grundstück erfolgen, das nach seiner Zweckbestimmung Handelsware darstellt. Ob dies zutrifft, ergibt sich aus den gesamten Umständen. Die Erwerbsart kann ein Hinweis sein, darf aber nicht absolut verstanden werden. Wichtiger ist die vermögensmässige Zuordnung des Grundstücks im Zeitpunkt des Erwerbs. Die Rechtsprechung und Lehre unterscheiden in die- sem Zusammenhang drei Arten von Immobilien: solche, die für den Verkauf bestimmt sind und damit Handelsware (Umlaufvermögen) bilden, Betriebsliegenschaften, d.h. unmittelbar dem Handelsbetrieb dienende Liegenschaften (Anlagevermögen), sowie Kapitalanlageliegenschaf- ten, die nur mittelbar durch ihren Ertrag als Kapitalanlage einem Unternehmen bzw. einem Privaten dienen (Anlagevermögen). Immobilien gelten in der Regel dann als Handelsobjekt, wenn sie dem Umlaufvermögen zugeordnet sind, d.h. wenn sie weder dem Betriebsvermögen angehören noch der Kapitalanlage dienen (VGE 100 2015 221 vom 15.2.2017, E. 3.3; BGer 2C_866/2016 vom 6.6.2017, E. 3.3; Peter Locher, a.a.O., N. 47 zu Art. 18 DBG). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn eine Liegenschaft zum Verkauf steht, sondern auch, wenn diese vermietet und dem Handelsbetrieb bloss als Vorratsimmobilie dient. Als Kapitalanlageliegen- schaft stellt sich eine Immobilie für einen Liegenschaftshändler nur dann dar, wenn auf Grund der Gesamtumstände angenommen werden muss, dass diese zur Kapitalanlage genutzt und während der nächsten Jahre auch nicht verkauft werden soll (RKE 7925 NP/DB 2002 vom 21.4.2009, E. 4; BGer 2C_866/2016 vom 6.6.2017, E. 3.3; BGer 2A.667/2006 vom 16.2.2007, E. 3.2). Nicht von gewerbsmässigen Liegenschaftshandel ist bei Objekten auszugehen, die zunächst zum Eigengebrauch (z.B. als eigene Wohnung) erworben und erst nachträglich zum Verkauf bestimmt worden sind. Die Zuordnung als Handelsware kann nicht erst im Hinblick auf einen Verkauf und die damit verbundenen Steuerfolgen vorgenommen werden (VGE 100 2015 221 vom 15.2.2017, E. 3.3; vgl. auch Markus Langenegger, a.a.O., N. 4 zu Art. 129 StG). Ferner sind nur auf dem Anlagevermögen planmässige Wertverminderungen denkbar, die auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gutes verteilt werden (sog. ordentli- che Abschreibungen). Beim Umlaufvermögen kann es naturgemäss keine entsprechende Nut- zungsdauer geben, auf welche bei der Festsetzung der Pauschalsätze Rücksicht genommen wird (BGer 2A.667/2006 vom 16.2.2017, E. 3.3). 4.Vorliegend ist unstreitig, dass die Rekurrentin als Architekturbüro grundsätzlich als ge- werbsmässige Liegenschaftshändlerin qualifiziert wird – die Tätigkeit dient doch meist der Ar- beitsbeschaffung – und wertvermehrende Aufwendungen im Ausmass von mindestens 25 % des Erwerbspreises während der Eigentumsdauer ausgeführt hat (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 4.3.2021, S. 3 f. mit Verweis auf die Bauabrechnung für den Umbau des
9 - Bauernhauses; pag. 48 ff.). Strittig ist jedoch, ob das konkrete Verkaufsobjekt im Rahmen der Handelstätigkeit der Rekurrentin erworben und weiterveräussert wurde bzw. ein Handelsobjekt darstellte. 4.1Die Steuerverwaltung ist aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände der Ansicht (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 4.3.2021, S. 6), dass es sich beim vorliegend interessierenden Grundstück um eine Kapitalanlageliegenschaft handle, deren Veräusserung der Grundstückgewinnsteuer zu unterwerfen sei. Ausschlaggebend seien die lange Haltedauer (Verkauf über 21 Jahre nach dem Erwerb), die Verbuchung im Anlagevermögen, die Verfolgung einer (mittelfristigen) Anlagestrategie durch Generierung von Mieterträgen und die Vornahme von alljährlichen ordentlichen Abschreibungen. Diesen seien mehr Gewicht beizumessen als dem Einsatz von Kapital und Arbeit an der veräusserten Liegenschaft durch die Rekurrentin. 4.2Die Vertreterin bringt dagegen vor (vgl. Rekursschreiben vom 21.12.2020, S. 4 f.), dass wenn die Rekurrentin Grundstücke erwerbe, dies stets erfolge, um eigene Projekte umzusetzen. Diese Projekte seien häufig umfangreich, weshalb jeweils zum Vornherein feststehe, dass die Besitzesdauer über einem Jahr liegen werde. Die Rekurrentin strebe mit ihren Grundstückge- schäften in erster Linie eine Wertsteigerung durch ihre architektonische Leistung und aufgrund der von ihr vergebenen (und finanzierten) Arbeiten an (sog. industrieller Mehrwert), und nicht die Ausnutzung konjunktureller Wertschwankungen oder Spekulationen. Auch sei es nicht mög- lich, den vorliegend zu beurteilenden Verkauf losgelöst von den anderen Liegenschaftsgeschäf- ten zu betrachten, welche die Rekurrentin in den letzten Jahren habe tätigen können: Sie habe in den Jahren 2014 und 2018 die Grundstücke E.________ Gbbl. Nrn. ________ und ________ sowie kürzlich die Grundstücke E.________ Gbbl. Nrn. ________ und ________ erwerben können, die kurz- bis mittelfristig sanierungsbedürftige Objekte mit interessanter Bausubstanz darstellten. Um die für diese Investitionen erforderlichen Mittel freizumachen, hätten von den bereits instand gestellten Objekten einzelne an geeignete Kaufinteressenten veräussert werden müssen. Die Wahl sei dabei auf das vorliegend interessierende Grundstück E.________ Gb- bl. Nr. _______ ("") gefallen. Dies, weil hier mit einer der bisherigen Mieterinnen eine Offerentin vorhanden gewesen sei, die ein zureichendes Verständnis und eine ausgeprägte Wertschätzung für die Besonderheiten des denkmalgeschützten Gebäudes mitgebracht habe und nicht zuletzt auch aufgrund einer Erbschaft zu den erforderlichen Mitteln für den Erwerb gekommen sei. Für die Qualifikation als Handelsware falle vorliegend ins Gewicht, dass das Objekt von Anfang an dazu bestimmt gewesen sei, ein eigenes Projekt unter Erbringung eige- ner Arbeiten zu realisieren und mittels Investition eigenen Kapitals einen Mehrwert zu schaffen. 4.3Das Grundstück E. Gbbl. Nr. ________ wurde im Zeitpunkt des Erwerbs – wie die weiteren Grundstücke – dem Anlagevermögen zugeordnet (vgl. Bilanz per 31.12.1998;
10 - pag. 36) und blieb über 21 Jahre dort bilanziert (vgl. Bilanz per 31.12.2019; pag. 29). Es wurde kurz nach dem Erwerb durch die Rekurrentin umfassend umgebaut und anschliessend jahre- lang vermietet. Die entsprechenden Erträge sind – neben weiteren Erträgen von weiteren Lie- genschaften – den Erfolgsrechnungen zu entnehmen (z.B. den Erfolgsrechnungen pro 2018 und 2019; pag. 32). Immobilien gelten in der Regel aber nur dann als Handelsobjekt, wenn sie dem Umlaufvermögen zugeordnet sind, d.h. wenn sie weder dem Betriebsvermögen angehören noch der Kapitalanlage dienen. Der Zweckbestimmung und vermögensrechtlichen Zuordnung beim Erwerb (Umlauf- oder Anlagevermögen) kommt entscheidende Bedeutung zu (VGE 100 2015 221 vom 15.2.2017, E. 3.5). Da das Grundstück nicht zum Umlaufvermögen und somit kein Handelsobjekt (Grundstück, dass grundsätzlich innert zwölf Monate zum Verkauf bestimmt ist) darstellt, erfüllt die Rekurrentin hinsichtlich des Verkaufs des Grundstücks E.________ Gbbl. Nr. ________ die Voraussetzungen einer gewerbsmässigen Liegenschafts- händlerin nicht. Das Halten und langfristige Vermieten der Liegenschaft spricht in Übereinstim- mung mit der Steuerverwaltung (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 4.3.2021, S. 5) stark gegen die Absicht eines raschen, gewinnbringenden Weiterverkaufs und spricht vielmehr auf eine blosse Verwaltung des eigenen Vermögens hin, die gerade keinen gewerbs- mässigen Immobilienhandel begründet (vgl. BGer 2C_784/2016 vom 13.4.2017, E. 4.2 und E. 4.6; vgl. auch BGer 2C_866/2016 vom 6.6.2017, E. 4.2 ["bereits seit fünf resp. sogar bereits zehn Jahren unverändert zwecks Erzielung von Mieterträgen gehalten wurden"]; BGer 2C_375/2010 vom 22.3.2011, E. 4.4 ["Objekt befand sich relativ lange – zehn Jahre – in seinem Besitz"]). Dies insbesondere bei einer Haltedauer von über 21 Jahren, in der die Lie- genschaft zum Anlagevermögen gehörte und die Rekurrentin jährlich ordentliche Abschreibun- gen vorgenommen hat. Mit Blick auf diese sehr lange Haltedauer, die eher für die Absicht der Erzielung eines langfristigen Vermögensertrags spricht, ändert die von der Vertreterin vorge- brachten Besonderheiten des Marktes, in der sich die Rekurrentin bewege, und die damit ein- hergehenden Einschränkungen der Handelsmöglichkeiten (vgl. Stellungnahme der Vertreterin zur Vernehmlassung vom 16.3.2021, S. 2), nichts. Daran ändert ebenfalls nichts, dass das Ob- jekt von Anfang an dazu bestimmt gewesen sei, ein eigenes Projekt unter Erbringung eigener Arbeiten zu realisieren und mittels Investition eigenen Kapitals einen Mehrwert zu schaffen (vgl. Rekursschreiben vom 21.12.2020, S. 5). Auch ändert daran nichts, dass die Rekurrentin offenbar Wert darauflegt, dass die von ihr sorgfältig sanierten Objekte nach einem Verkauf er- halten und in ihrem Sinn weitergenutzt werden, dass also bei einem Verkaufsentscheid auch ideelle und nicht nur wirtschaftliche Überlegungen eine Rolle spielen (vgl. Stellungnahme der Vertreterin zur Vernehmlassung vom 16.3.2021, S. 2). Ebenso wenig ändert daran etwas, dass der Verkauf erfolgte, damit aus dem Erlös andere sanierungsbedürftige Objekte erworben wer- den könnten (vgl. Rekursschreiben vom 21.12.2020, S. 5). Angesichts dieser eindeutigen Um- stände sieht die Steuerrekurskommission hinsichtlich des Verkaufs des Grundstücks
11 - E.________ Gbbl. Nr. ________ keinen Anlass, den im Jahr 2020 erzielten Veräusserungsgewinn mit der Gewinnsteuer und nicht mit der Grundstückgewinnsteuer zu er- fassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Spekulationszuschlag vor- liegend aufgrund der langen Haltedauer auch nicht zur Anwendung kommt. Den Grundstück- gewinn unter gewissen Voraussetzungen mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer zu erfassen (ohne Spekulationszuschlag), war aber der steuerpolitische Hintergrund einer Ausnahme von der Anwendung des monistischen Systems bei gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern, so- fern die Voraussetzungen gegeben waren. 5.Ferner bringt die Vertreterin vor, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sich die Steuerverwaltung nicht mit der von der Rekurrentin vorgebrachten Argumentation auseinandergesetzt habe, dass Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften der ordentlichen Gewinnsteuer unterständen, wenn die Arbeitsbeschaffung und damit die Erzielung eines Erwerbseinkommens im Vordergrund stehe und nicht die Realisierung eines (konjunkturellen) Mehrwerts. Doch selbst bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, kann von einer Rückwei- sung an die Steuerverwaltung abgesehen werden, da der Steuerrekurskommission volle Kogni- tion zusteht und allfällige Verfahrensmängel – wie die Vertreterin selbst bereits festgehalten hat (vgl. Rekursschreiben vom 21.12.2020, S. 4) –, im Rekursverfahren geheilt werden können (vgl. Art. 198 Abs. 2 StG). Der Rekurs ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder an- dere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom