Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 451
Entscheidungsdatum
24.03.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2020.451/452U BDE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. März 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner Gerichtsschreiber Spring 100.2020.451 A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin 100.2020.452 B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Ausreisefrist; Abschreibung der Verfahren (Abschreibungs- verfügung vom 4. Dezember 2020; 2020.SIDGS.258 und 2020.SIDGS.262)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2020.451/452U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1Die ghanaische Staatsangehörige B.________ (Jg. 1972) ist mit dem ursprünglich ebenfalls aus Ghana stammenden C.________ (Jg. 1964) verheiratet. Das Ehepaar hat neben der ältesten Tochter A.________ (Jg. 2001) drei weitere gemeinsame Kinder (Jg. 2003, 2006 und 2011). C.________ reiste nach eigenen Angaben im Jahr 1993 in die Schweiz ein und stellte unter falscher Identität erfolglos ein Asylgesuch. Am 29. Februar 1996 heiratete er in Ghana eine rund zwanzig Jahre ältere Schweizerin, worauf er 1997 erneut in die Schweiz einreiste und gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 19. Februar 2003 wurde C.________ erleichtert eingebürgert. Im Januar 2006 löste das Ehepaar den ge- meinsamen Haushalt auf; zwei Jahre später reichte C.________ die Scheidung ein und die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 16. Juni 2009 rechtskräftig geschieden. Am 14. August 2010 heirateten C.________ und B.________ in Ghana. Die Vaterschaft für die drei gemeinsamen, bereits während der Ehe mit seiner Schweizer Exfrau geborenen Kinder anerkannte C.________ am 16. August 2010. Das von C.________ 2003 erworbene Schweizer Bürgerrecht blieb von diesen Vorgängen unberührt, weil bei Entdeckung des Sachverhalts eine Nichtigerklärung infolge Zeitablaufs nicht mehr in Frage kam. 1.2Im September 2011 stellte C.________ ein Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen vier Kinder, was ihm verweigert wurde. Die Behörden und in letzter Instanz das Verwaltungsgericht kamen zum Schluss, C.________ habe das Schweizer Bürgerrecht treuwidrig erworben. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nun auf seine Schweizer Staatsbürgerschaft und den sich daraus ergebenden ausländerrechtlichen Anspruch auf Familiennachzug berufe (vgl. VGE 2014/106 vom 9.12.2014 [publ. in BVR 2015 S. 159]). Die drei jüngsten Kinder erhielten nachträglich ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht, weil sie nach der Einbürgerung ihres Vaters im Februar 2003 geboren worden sind. Sie reisten im Juli 2018 in die Schweiz ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2020.451/452U, Seite 3 1.3B.________ und A.________ reisten am 21. Juli 2018 mit einem Besuchervisum ebenfalls in die Schweiz ein. Bereits am 23. Juli 2018 reichten sie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein, zwecks Verbleibs beim Ehemann bzw. Vater. Das Amt für Migration und Per- sonenstand des Kantons Bern (heute: Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), trat mit Verfügung vom 16. August 2018 auf das Gesuch nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechts- mittel blieben erfolglos (vgl. VGE 2019/44 vom 25.6.2019; BGer 2C_676/2019 vom 28.11.2019). Mit Verfügungen vom 12. März 2020 wies das ABEV, MIDI, B.________ und A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 20. März 2020 aus der Schweiz weg. 1.4Hiergegen haben B.________ und A.________ am 18. März 2020 je separat Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) erhoben mit dem Rechtsbegehren, die Ausreisefrist sei mindestens bis zum 11. April 2020, jedoch in jedem Fall zumindest bis 20 Tage nach dem Termin, in dem eine Ausreise aus der Schweiz aufgrund von Reisebeschrän- kungen (Corona-Virus) überhaupt möglich sei, zu verlängern. Mit prozess- leitender Verfügung vom 23. März 2020 vereinigte der instruierende Rechts- dienst die beiden Beschwerdeverfahren und wies den MIDI im Sinn einer superprovisorischen Massnahme an, bis zu anderslautenden Anordnungen von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2020 teilte der instruierende Rechtsdienst B.________ und A.________ mit, dass er beabsichtige, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. B.________ und A.________ erklärten daraufhin mit Schreiben vom 7. Oktober 2020, dass sie nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdebeurteilung hätten. Gleichzeitig beantragten sie die Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung führten sie an, dass sie der Corona-Risikogruppe angehörten, B.________ aktuell nicht reisefähig sei und A.________ am 1. Oktober 2020 ein Aufenthaltsgesuch zwecks Aus- oder Weiterbildung eingereicht habe, dessen Ausgang abzuwarten sei (Akten SID 5A pag. 39 ff.). Der instruierende Rechtsdienst verfügte am 4. Dezember 2020 gleichwohl die Abschreibung der Verfahren. Die behauptete Reiseunfähigkeit von B.________ sei nicht erstellt; ein (vollständiges) Gesuch um Aufenthaltsbewilligung von A.________ zwecks Studiums sei beim MIDI

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2020.451/452U, Seite 4 nicht hängig. B.________ und A.________ hätten schon seit mehr als 20 Tagen nach Ghana zurückkehren können. Damit liege kein aktuelles und praktisches Interesse an einer materiellen Behandlung der Beschwerden mehr vor (angefochtene Verfügung E. 1.5). Das am 22. April 2020 gemeinsam gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess der Rechtsdienst hinsichtlich der Verfahrenskosten gut; die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt verweigerte er. 1.5Gegen diese Abschreibungsverfügung hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) am 14. Dezember 2020 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben (Verfahren 100.2020.451) und in der Sache Folgendes beantragt: «Die Abschreibungsverfügung vom 4. Dezember 2020 sei aufzuheben. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über mein Gesuch um ein Visa D mit Aufenthaltsbewilligung für das Studium in der Schweiz bzw. eventualiter, sollte dieses wider Erwarten nicht erteilt werden, bis die notwendigen gesetzlichen und tat- sächlichen Voraussetzungen für die Aus-/Flug-/Einreise Schweiz- Ghana erfüllt sind, zu sistieren, bis dahin von einer Wegweisung abzu- sehen und bis zum Ablauf der anlässlich dieses Ausreisegesprächs fest- gesetzten Frist. Das für die Prüfung des Einreisegesuchs fürs Visa D mit Aufenthaltsbewilligung für das Studium in der Schweiz zuständige MIDI bzw. SID sei anzuweisen, das Gesuch fürs Visa D mit Aufenthaltsbe- willigung für das Studium in der Schweiz zu behandeln, mich persönlich vorsprechen zu lassen und über das Gesuch fürs Visa D mit Aufent- haltsbewilligung für das Studium in der Schweiz zu entscheiden.» Gleichentags hat auch B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Verfahren 2020.100.452) und was folgt beantragt: «Die Abschreibungsverfügung vom 4. Dezember 2020 sei aufzuheben und das vorliegende Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres bzw. bis die notwendigen gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Aus-/Flug-/Einreise Schweiz-Ghana erfüllt sind sowie ich wieder reise- fähig sein werde, zu sistieren, bis dahin von einer Wegweisung abzu- sehen und bis zum Ablauf der anlässlich des vom MIDI von vorgese- henen Ausreisegesprächs festgesetzten Frist.» Gleichzeitig hat sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er- sucht. Die beiden Verfahren wurden mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 ver- einigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2020.451/452U, Seite 5 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 hat auch A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2020, auf die Be- schwerden sei nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege, der Sistierungsanträge und der Anträge auf Gewährung der aufschie- benden Wirkung bzw. des prozeduralen Aufenthalts schliesst sie auf Abwei- sung. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2021 hat die Instruktions- richterin das ABEV, MIDI, angewiesen, Handlungen zum Vollzug der Weg- weisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz vorläufig zu unter- lassen. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 brachte der ABEV, MIDI, dem Verwal- tungsgericht seine Verfügung vom 6. Januar 2021 zur Kenntnis, mit der er das Aufenthaltsgesuch zwecks Aus- oder Weiterbildung der Beschwerde- führerin 1 abgewiesen hat. Mit Eingabe vom 5. Februar 2021 haben die nun anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsbegehren bestätigt und weitere Unter- lagen zu den Akten gereicht. Gleichzeitig haben sie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 2. 2.1Gegen eine Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel offen wie gegen den Sachentscheid (Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 75 Bst. b VRPG [Umkehrschluss]). Das Verwaltungsgericht ist daher als letzte kantonale Instanz zur Beurteilung der Beschwerden zuständig (vgl. Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und VRPG). 2.2Gemäss Art. 39 Abs. 1 VRPG schreibt die Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab, wenn das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid im Verlauf des Verfahrens dahinfällt. Das Verfahren wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2020.451/452U, Seite 6 durch die Abschreibungsverfügung beendet (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., 2020, Art. 39 N. 1 und N. 19). – Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache dahingefallen ist. Sie sind daher durch die angefochtene Abschreibungsverfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein- gehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt von E. 2.3 f. hiernach einzutreten. 2.3Die Beschwerdeführerinnen beantragen an sich je die Aufhebung der angefochtenen Verfügung insgesamt und damit auch der Verweigerung der Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt im vorinstanzlichen Verfahren. In ihren Beschwerden äussern sie sich aber mit keinem Wort, inwiefern der vorinstanzliche Kostenschluss unter Einschluss der Anord- nungen zur unentgeltlichen Rechtspflege Recht verletzen soll. Mangels Begründung ist auf die Beschwerden in diesem Punkt nicht einzutreten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). 2.4Das (neue) Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken bildet vorliegend nicht Streit- gegenstand. Das Verwaltungsgericht ist deshalb nicht befugt, der Migra- tionsbehörde bzw. deren Rechtsmittelinstanz Anweisungen zu erteilen, wie dies die Beschwerdeführerin 1 beantragt (vgl. vorne E. 1.5). Insoweit ist auf deren Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 2.5Beschwerden gegen Abschreibungsverfügungen fallen an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Handelt es sich bei einer Abschreibungs- verfügung aber, wie hier, nach ihrem Gehalt um einen Sachentscheid (vgl. hinten E. 3.4), so ist die Sache nicht einzelrichterlich, sondern durch den Spruchkörper in Kollegialbesetzung zu behandeln, weil sich nicht nach der Bezeichnung des Entscheids oder einer (falschen) Formulierung im Disposi- tiv entscheidet, ob ein Sach- oder Prozessentscheid vorliegt (vgl. Ruth Her- zog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35; BVR 2015 S. 309 [VGE 2012/399 vom 16.9.2013] nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2020.451/452U, Seite 7 publ. E. 1.3 und 2.2). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind demnach nicht einzelrichterlich, sondern von der Kammer zu beurteilen (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2.6Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Die Vorinstanz hat das Verfahren zufolge Wegfalls des schutzwürdigen Inte- resses als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zur Begründung führte sie an, dass den Beschwerdeführerinnen seit der Wiedereröffnung des inter- nationalen Flughafens in Ghana am 1. September 2020 die Rückkehr seit mehr als 20 Tagen wieder möglich sei; die behauptete Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 sei nicht erstellt. Damit hätten sich die Rechtsbegeh- ren der Beschwerdeführerinnen erfüllt (angefochtener Entscheid E. 1.5). Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, dass sie nach wie vor ein Rechts- schutzinteresse an der Beurteilung ihrer Beschwerden hätten. 3.1Zur Beschwerde ist nach Art. 65 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Ein derartiges Interesse vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles Interesse an der Behandlung eines Rechtsmittels hat und für die ein günstiger Entscheid von praktischem Nutzen wäre. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Justizbehörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (BVR 2017 S. 437 E. 1.2, 2016 S. 529 E. 1.2, 2015 S. 350 E. 4.1; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 18). Fällt im Verlauf des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, so schreibt die instruierende Behörde das Ver- fahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2020.451/452U, Seite 8 BVR 2003 S. 294 E. 1b/aa; vgl. auch BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 1). Gegenstandslosigkeit ist unter anderem anzunehmen, wenn die Behörde die anbegehrte Rechtslage nicht mehr herstellen kann oder muss. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der ursprünglich streitige Anspruch erfüllt wird oder wenn der Zeitraum, für den eine Bewilligung ver- langt wurde, verstrichen ist (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 5). 3.2Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren war die vom ABEV auf den 20. März 2020 angesetzte Ausreisefrist strittig. Die Beschwerdeführerinnen beantragten, die Ausreisefrist sei zu verlängern, «mindestens bis am 11. Ap- ril 2020, jedoch in jedem Fall mindestens bis 20 Tage nachdem eine Aus- reise aus der Schweiz aufgrund der momentanen Reisebeschränkungen (Corona-Virus) überhaupt möglich ist» (vgl. Akten SID 5A pag. 8 f., 12 f.; Akten SID 5B pag. 8 f., 12 f.). Zur Begründung brachten sie vor, eine siebentägige Ausreisefrist sei unangemessen und diene nicht dem Wohl der Familie. Innert der kurzen Frist sei es ihnen nicht möglich, in Ghana eine Wohngelegenheit zu finden und in der Schweiz ihre schulische und beruf- liche Zukunft bzw. ihre familiären Verpflichtungen zu regeln. Da sie Hilfe bei der Ausreise benötigen würden, habe zunächst noch ein Ausreisegespräch stattzufinden. Hinzu komme, dass aufgrund der Corona-Situation zurzeit keine Reisen nach Ghana möglich seien. Aus dieser Begründung, die zur Auslegung des Rechtsbegehrens hinzuzuziehen ist (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 18), ergibt sich, dass die Beschwerde- führerinnen gegen die gesetzte Ausreisefrist sowohl objektive Reise- beschränkungen als auch subjektive Gründe anführten. Streitgegenstand (vgl. zum Begriff statt vieler BVR 2017 S. 514 S. 1.2) im vorinstanzlichen Verfahren war demnach die Frage, ob besondere Umstände eine längere Ausreisefrist rechtfertigen bzw. eine Ausreise überhaupt möglich ist. Im Rahmen des Streitgegenstands dürfen die Parteien so lange neue Tat- sachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder entschie- den noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist (vgl. Art. 25 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 16). Aus dieser Regelung folgt, dass neue, während der Hängigkeit eines (Rechtsmittel-)Verfahrens eingetretene sachverhaltliche Entwicklungen beim Entscheid zu berücksichtigen sind (vgl. zum Einbürgerungsrecht BVR 2016 S. 293 E. 4.4.2; VGE 2016/38 vom 6.6.2017 E. 3.4.2; für einen Anwen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2020.451/452U, Seite 9 dungsfall im Ausländerrecht BVR 2008 S. 193 E. 4.3; weiter Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 5). Haben sich also die Umstände, die für die Festlegung der Ausreisefrist massgebend sind, zwischenzeitlich geändert, ist der neuen Situation bei der Beurteilung der Streitigkeit Rechnung zu tragen. 3.3Mit Eingabe vom 29. April 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen je ein ärztliches Attest zu den Akten, wonach sie zu den besonders gefähr- deten Personen gemäss bundesrechtlicher Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus gehören. Sie würden freiwillig ausreisen, sobald ihnen dies als besonders gefährdeten Personen möglich sei bzw. die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben des Bundes, der möglichen Fluggesellschaften sowie der Republik Ghana eingehalten wer- den könnten (Akten SID 5A pag. 32 f.; 5A1). Nachdem die Vorinstanz ihnen die Abschreibung des Verfahrens in Aussicht gestellt hatte, brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht reisefähig sei. Da sie zur Corona-Risikogruppe gehöre, werde sie von den Luftfahrt- gesellschaften ohnehin nicht befördert. Eine Einreise nach Ghana sei fak- tisch unmöglich, weil sie dort über keine Wohngelegenheit verfüge. Zur Beschwerdeführerin 1 war vorgebracht, dass ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung hängig sei, wobei davon aus- zugehen sei, dass dieses gutgeheissen werde. Zudem gehöre auch sie der Corona-Risikogruppe an (Akten SID 5A pag. 40 f.). 3.4Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz allein aus dem Umstand, dass der internationale Flughafen in Ghana wieder offen war und eine Rück- kehr somit insoweit objektiv möglich gewesen wäre, nicht auf den Wegfall des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses schliessen. Die Beschwerdeführerinnen hatten bzw. haben nach wie vor ein Rechtsschutz- interesse an der Beurteilung der Frage, ob die weiteren von ihnen vor- gebrachten Gründe eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen. Die Vorinstanz hat denn auch die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Reiseunfähigkeit und zum neuen Gesuchsverfahren materiell geprüft und insoweit in der Sache entschieden (angefochtene Verfügung E. 1.4 f.). Wes- halb sie in der Folge die Beschwerden nicht abgewiesen, sondern die Be- schwerdeverfahren abgeschrieben hat, ist bei diesen Gegebenheiten nicht ganz nachvollziehbar. Rechtsnachteile sind den Beschwerdeführerinnen aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2020.451/452U,

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der vorinstanzlichen Verfahrenserledigung in Form der Abschreibungsverfü-

gung aber keine erwachsen. Die Vorinstanz hat die Rechtmässigkeit der

gerügten Ausreisefrist unter den von den Beschwerdeführerinnen vor-

gebrachten Gesichtspunkten geprüft. Die Beschwerdeführerinnen haben

sich dazu in ihren Verwaltungsgerichtsbeschwerden geäussert; insbeson-

dere bringen sie vor, inwiefern ihnen die Ausreise nach wie vor nicht möglich

sei. Die Vorinstanz hält mit Vernehmlassung zudem an ihrer Überzeugung

fest, dass die Begehren der Beschwerdeführerinnen unbegründet seien

(act. 5). Bei dieser Ausgangslange käme eine Aufhebung des angefoch-

tenen Entscheids und eine Rückweisung der Streitigkeit an die Vorinstanz

zur Beurteilung in der Sache einem prozessualen Leerlauf gleich (vgl. BVR

2012 S. 481 E. 2.5, 2011 S. 324 [VGE 2010/15 vom 1.11.2010] nicht publ.

  1. 2.5; VGE 2020/330 vom 2.12.2020 E. 1.2, 2018/366-372 vom 24.2.2020
  2. 2; Ruth Herzog a.a.O., Art. 72 N. 8, Art. 84 N. 15). Neben der Aufhebung

der angefochtenen Verfügung beantragen die Beschwerdeführerinnen zwar

lediglich je die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Aus

ihren Ausführungen ergibt sich indes, dass sie eine Verlängerung bzw. Aus-

setzung der Ausreisefrist anstreben. Gründe, die eine Sistierung rechtfer-

tigen könnten, sind hingegen nicht ersichtlich; der Sistierungsantrag ist daher

in beiden Verfahren abzuweisen.

3.5Nach dem Gesagten befasst sich das Verwaltungsgericht trotz der

Abschreibungsverfügung der Vorinstanz inhaltlich mit der Sache und prüft,

ob die Ausreisefrist zu verlängern oder neu anzusetzen ist.

4.

4.1Gemäss Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus-

länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) ist mit der Wegweisungs-

verfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig

Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Aus-

reisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Si-

tuation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies

erfordern. Die Ausreisefrist dient dazu, den hiesigen Aufenthalt ordnungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2020.451/452U, Seite 11 gemäss beenden zu können und eine geregelte Ausreise sicherzustellen, indem bestehende Miet- und Arbeitsverhältnisse beendet, Ausreiseformali- täten erledigt und die Ankunft im Heimatland vorbereitet werden können. Ge- sundheitliche Gründe können eine längere Ausreisefrist gebieten, insbeson- dere wenn eine akute ärztliche Behandlung oder ärztliche Begleitung bei prekärer gesundheitlicher Situation erforderlich ist (vgl. Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 64d AIG N. 1). – Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen setzte das ABEV mit der Wegwei- sungsverfügung vom 12. März 2020 die Ausreisefrist auf den 20. März 2020 fest. Es erwog, dass die Beschwerdeführerinnen nicht über einen rechtmäs- sigen Aufenthalt verfügten und spätestens seit dem Bundesgerichtsurteil vom 28. November 2019 über ihre Ausreisepflicht informiert seien. 4.2Dagegen brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass es ihnen nicht möglich sei, innert der kurzen Zeit eine Wohngelegenheit in Ghana zu finden und in der Schweiz ihre schulische und berufliche Zukunft bzw. ihre familiären Verpflichtungen zu regeln (vgl. Akten SID 5A pag. 8 f., 12 f.; Akten SID 5B pag. 8 f., 12 f.). – Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit knapp vier Jahren und somit noch nicht lange in der Schweiz auf. Sie reisten ein im Wissen, dass ein erstes Familiennachzugsgesuch abschlägig beurteilt wor- den war. Sie konnten daher von Beginn an nicht damit rechnen, in der Schweiz verbleiben zu können, zumal das ABEV bereits mit Verfügung vom 16. August 2018 nicht auf das zweite Familiennachzugsgesuch eingetreten war und sämtliche dagegen gerichtete Rechtsmittel erfolglos blieben (vorne E. 1.3). Spätestens seit dem Bundesgerichtsurteil vom 28. November 2019 wussten sie, dass sie die Schweiz verlassen müssen; am 21. Januar 2020 fand beim MIDI ein Ausreisegespräch statt (Akten MIDI 5C pag. 354 f.). Die Anordnung des ABEV vom 12. März 2020 traf sie demnach keineswegs unerwartet (vgl. VGE 2018/281 vom 20.9.2018 E. 3.2, 2012/53 vom 31.10.2012 E. 5.2). Die Beschwerdeführerinnen hatten ausreichend Zeit, ihre Rückkehr nach Ghana vorzubereiten und die Betreuung der hier ver- bleibenden, minderjährigen Kinder zu organisieren. Dabei durfte berücksich- tig werden, dass die heute 17-, 14- bzw. 9-jährigen Kinder aufgrund ihres Alters bereits eine gewisse Selbständigkeit erlangt haben dürften. Mit der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, dass das ABEV «bloss» die gesetzliche Mindestausreisefrist von sieben Tagen setzte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2020.451/452U, Seite 12 4.3Aufgrund von Reisebeschränkungen durch die Corona-Pandemie war den Beschwerdeführerinnen während mehrerer Monate die Ausreise nach Ghana faktisch nicht möglich. Seit dem 1. September 2020 ist der internationale Flughafen in Accra (Ghana) für den internationalen Flugver- kehr jedoch wieder geöffnet und den Beschwerdeführerinnen ist daher die Rückkehr in ihr Heimatland insoweit grundsätzlich wieder möglich (ange- fochtene Verfügung E. 1.3). Die Beschwerdeführerinnen stellen sodann die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Abrede, wonach die Einhaltung be- stimmter Vorgaben (negativer Covid-Test, kostenpflichtiger Test am Flug- hafen in Accra) einer Ausreise nicht entgegensteht. Gemäss Arztattesten vom 24. März 2020 (Beschwerdeführerinnen 1 und 2) und 2. Oktober 2020 (Beschwerdeführerin 2) gelten beide Beschwerdeführerinnen als im Sinn der Covid-19 Verordnung besonders gefährdete Personen (act. 1C Beilage 2; act. 2B Beilage 1). Dies allein stellt jedoch keinen Grund für eine Verlänge- rung der Ausreisefrist dar. Dass sie aufgrund des bescheinigten Bluthoch- drucks von den Luftfahrtgesellschaften nicht befördert würden (Beschwerde 100.2020.452 S. 2), bleibt unbelegt. Flugreisen sind auch für Angehörige einer Risikogruppe grundsätzlich möglich, zumal auf den Flügen Masken- pflicht gilt und für die Beförderung ein negativer Covid-Test vorausgesetzt wird (vgl. www.visitghana.com [zuletzt besucht am 10.3.2021]). Die Be- schwerdeführerinnen führen schliesslich auch nicht näher aus, weshalb ihnen die Einreise nach Ghana mangels einer Wohngelegenheit «faktisch unmöglich» sein soll (Beschwerde 100.2020.452 S. 3). Dass den Beschwer- deführerinnen in der Heimat keine eigene oder (vorübergehend) andere Unterkunft zur Verfügung steht, ist unter den konkreten Umständen im Übri- gen nicht glaubhaft. 4.4Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, sie sei reiseunfähig. – Die Haus- ärztin hat mit Attest vom 23. Oktober 2020 bescheinigt, dass die Beschwer- deführerin 2 «aufgrund des eingeschränkten medizinischen Zustandes» nicht reisefähig sei (act. 2B Beilage 3). Die Beschwerdeführerin 2 leide an einer «noch nicht ausreichend eingestellten» Hypertonie sowie an starken Kopfschmerzen, welche noch diverser medizinischer Abklärungen bedürf- ten. Zudem müssten die neuen Medikamente überwacht und eingestellt wer- den. Der Bericht der Hausärztin ist ausgesprochen rudimentär und allgemein gehalten. Einem Privatgutachten wie dem vorliegenden Arztbericht kommt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2020.451/452U, Seite 13 sodann grundsätzlich von vornherein kein über blosse Parteibehauptungen hinausgehender Beweiswert zu. Es ist dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Arztbericht im Auftrag der Beschwerdeführerin 2 erstellt wurde und die Hausärztin im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientin aussagen dürfte (VGE 2019/261 vom 25.8.2020 E. 5.3.4, 2018/318 vom 12.8.2019 E. 4.5.2 f. mit Hinweisen). Die behauptete Reiseunfähigkeit ist damit nicht erstellt, zu- mal aufgrund des Zeitverlaufs davon ausgegangen werden kann, dass eine Medikation gegen Bluthochdruck nun hinreichend greift. Gemäss Befund- berichten des Spitals Sonnenhof vom 25. und 26. November 2020 wurden bei der Beschwerdeführerin 2 eine multietagere Diskopathie/Chondrose [Bandscheibenschaden] zervikal mit nicht kompressivem Kontakt zum Myelon [im Wirbelkanal verlaufender Nervenstrang] sowie eine kleine Ge- fässschlinge der Arteria cerebelli superior links festgestellt (act. 2B Beilagen 5 und 6). Weitere Einzelheiten und Ausführungen, insbesondere zu einer all- fälligen Reiseunfähigkeit, enthalten diese Berichte nicht. Es ist sodann nicht erstellt, dass die gesundheitlichen Beschwerden weitere akute Abklärungen und Behandlungen in der Schweiz notwendig machen. Gemäss Arztbericht vom 27. Januar 2020 ist der hohe Blutdruck der Beschwerdeführerin 2 auf ihre Angst, die Schweiz verlassen zu müssen, zurückzuführen. Die Be- schwerdeführerin 2 ist in Kenntnis des (ersten) negativen Familiennachzugs- entscheids in die Schweiz eingereist und weiss seit langem, dass sie nach Ghana zurückkehren muss. Sie hatte demnach genügend Zeit, sich bei Be- darf mit fachlicher Unterstützung physisch und psychisch auf ihre Rückkehr vorzubereiten. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die gesund- heitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 keine Verlängerung der Ausreisefrist erforderlich machen. 4.5Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass sie Mitte September 2020 ein Studium der ... an der Berner Fachhochschule sowie das hierfür notwendige Praktikum an einem Spital im Kanton Zürich aufgenommen habe. Ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung sei hängig. Es wäre unverhältnismässig, wenn sie nun ausreisen müsste (Beschwerde 100.2020.451 S. 1 ff.). – Die Beschwerdeführerin 1 übersieht, dass sie sich nicht mit Erfolg auf Umstände berufen kann, die darauf zurückzuführen sind, dass sie der Wegweisung nicht nachgekommen ist (vgl. BGer 2C_900/2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2020.451/452U, Seite 14 vom 3.4.2014 E. 2.1 f.; VGE 2018/121 vom 27.6.2018 E. 5.4). Sie hat im Wissen um ihre rechtskräftige Wegweisung und ihre Ausreisepflicht den Praktikumsvertrag unterzeichnet und sich an der Fachhochschule immatrikuliert. Mangels Bewilligung ist der Praktikumsvertrag zwischenzeitlich wieder aufgelöst worden (vgl. act. 13C S. 3). Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 hat das ABEV das Gesuch um Aufenthalt zwecks Aus- oder Weiterbildung abgewiesen (vgl. act. 7A); das Beschwerdeverfahren ist bei der SID hängig (vgl. act. 13C). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin (Vernehmlassung S. 1 f.), dass der Verfahrensausgang grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist (Art. 17 Abs. 1 AIG). Ausnahmen sind möglich, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und insbesondere keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Umgehung der allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern beabsichtigt wird (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Vorliegend sind in Anbetracht der gesamten Umstände die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht «offensichtlich erfüllt». Eine Verlängerung bzw. Aussetzung der Ausreisefrist ist daher auch insoweit nicht angezeigt. 4.6Nach dem Erwogenen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen die Ausreise seit der Wiedereröffnung des in- ternationalen Flughafens in Ghana möglich und zumutbar ist. Umstände, die eine (weitere) Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Es besteht auch kein Anlass, das Ausreisedatum erst nach einem (weiteren) Ausreisegespräch (vgl. vorne E. 4.2) festzusetzen, wie es die Be- schwerdeführerinnen verlangen. Sollten sie Hilfe oder Beratung bezüglich der Ausreise benötigen, hatten sie ausreichend Gelegenheit, sich selber beim MIDI oder bei der hiesigen Vertretung ihres Heimatlandes zu melden. Die Beschwerden erweisen sich somit im Ergebnis als offensichtlich unbe- gründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwal- tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Eine neue Ausreisefrist ist unter den gegebenen Umständen nicht anzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2020.451/452U, Seite 15 5. 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführe- rinnen grundsätzlich kostenpflichtig und haben keinen Anspruch auf Partei- kostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Spezielle prozessuale Verhält- nisse können nach diesen Vorschriften jedoch eine vom Unterliegerprinzip abweichende, dem Einzelfall angemessene Kostenverlegung rechtfertigen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 18 und 35). Angesichts der Mängel in der vorinstanzlichen Verfahrenserledigung rechtfertigt es sich, den Beschwerde- führerinnen die im jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefal- lenen Verfahrenskosten nur je zur Hälfte aufzuerlegen; die restlichen Kosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; vgl. BVR 2008 S. 97 E. 4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 22). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden in diesem Umfang gegenstandslos. Parteikosten sind in beiden Verfahren keine zu sprechen: Die Beschwerdeführerinnen haben sich erst im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anwaltlich ver- treten lassen, wobei der Rechtsvertreter auf rechtliche und inhaltliche Aus- führungen verzichtet hat. Seine Bemühungen beschränkten sich auf ein Fristverlängerungs- und Akteneinsichtsgesuch sowie die kurze Eingabe vom 5. Februar 2021. 5.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2020.451/452U, Seite 16 können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 5.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden müssen in der Sache von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden: Die Beschwerdeführerinnen wurden rechtskräftig weggewiesen. Die Rückkehr nach Ghana ist seit Sep- tember 2020 faktisch wieder möglich. Weshalb ihnen die Ausreise dennoch weder möglich noch zumutbar sein soll, legen die Beschwerdeführerinnen vor Verwaltungsgericht nicht substanziiert dar. Dass den Beschwerden unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für die Beschwerdeführerinnen erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 5.4Da über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und die Beschwerdeführerinnen deshalb keine Gelegenheit hatten, ihre Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für die Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 6. Der Entscheid über die Ausreisefrist betrifft eine Modalität des Wegwei- sungsvollzugs, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten unzulässig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]; vgl. BGer 2C_634/2018 vom 5.2.2019 E. 8.2). Es wird daher in der Rechts- mittelbelehrung einzig auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verwiesen (Art. 113 ff. BGG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2020.451/452U, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Der Antrag auf Sistierung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren 100.2020.451 und 100.2020.452 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerden in den Verfahren 100.2020.451 und 100.2020.452 wer- den abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
  4. a) Die Kosten des Verfahrens 100.2020.451, bestimmt auf eine redu- zierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte, ausmachend Fr. 250.--, auferlegt. b) Die Kosten des Verfahrens 100.2020.452, bestimmt auf eine redu- zierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte, ausmachend Fr. 250.--, auferlegt.
  5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2021, Nr. 100.2020.451/452U, Seite 18 6. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2020.451
  • Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2020.452
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AIG

BGG

  • Art. 113 BGG

GSOG

  • Art. 56 GSOG

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 25 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 39 VRPG
  • Art. 65 VRPG
  • Art. 75 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 112 VRPG

Gerichtsentscheide

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