100.2020.433U HER/SPA/AEN/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Mai 2022 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Aellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1975), Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am 21. März 2001 (erneut) in die Schweiz ein. Am 10. Mai 2001 heiratete er eine Schwei- zer Bürgerin und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Seit 2006 verfügt A.________ über die Niederlassungsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde 2007 geschieden. Am 8. Juni 2011 heiratete er in Ko- sovo die kosovarische Staatsangehörige B.________ (Jg. 1985). Das Paar hat zwei Kinder, C., 2006 während der ersten Ehe von A. geboren, und D., 2009 vorehelich geboren. Am 12. Februar 2019 ersuchten B. und die beiden Kinder bei der Schweizer Botschaft in Pristina um Erteilung von Visa für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann bzw. Vater in der Schweiz. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 wies das Amt für Migration und Per- sonenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Gesuche ab. B. Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2019 erhoben A., B., C.________ und D.________ am 6. Januar 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Oktober 2020 ab. C. Gegen den Entscheid der SID haben A., B., C.________ und D.________ am 27. November 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und B., C. und D.________ seien im Rahmen des Familiennachzugs Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Eventuell sei die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 3 Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an den MIDI zurückzuweisen. Zudem haben sie um eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung bzw. -verbesserung ersucht. Mit Verfügung vom 30. November 2020 hat die Abteilungspräsidentin i.V. den Antrag auf eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Februar 2021 haben A., B., C.________ und D.________ eine Replik mit weiteren Unterlagen eingereicht. Die SID hält mit Duplik vom 19. Februar 2021 an ihrem Antrag fest. Von der Gelegenheit zu Schlussbemerkungen haben A., B., C.________ und D.________ mit Eingabe vom 6. April 2021 Gebrauch gemacht und zusätzliche Unterlagen eingereicht. Die SID hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 4 2. 2.1Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) haben ausländische Ehegattinnen und -gatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlas- sungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache ver- ständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsan- gebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familien- nachzugs beziehen könnte (Bst. e). Ein entsprechendes Gesuch muss in- nerhalb von fünf Jahren gestellt werden; Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von niederlassungsberechtigten Personen mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Entste- hung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG). Ein Nachzug ausserhalb der erwähnten Fristen wird nur bewilligt, wenn – zusätz- lich zu den Voraussetzungen von Art. 43 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Sind diese Voraussetzungen nicht er- füllt, ist die Verweigerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vereinbar (vgl. etwa BGE 139 I 330 E. 2 mit Hinweisen). 2.2Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden die Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten haben und deshalb einzig ein nachträg- licher Familiennachzug zur Diskussion steht (angefochtener Entscheid E. 4.2; Beschwerde S. 3). Sie sind indes der Ansicht, die Vorinstanz habe das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familien- nachzug zu Unrecht verneint.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 5 2.3Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbe- stimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (vgl. BVR 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]; BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021 E. 3.3 [betreffend VGE 2019/124 vom 24.6.2020], 2C_943/2018 vom 22.1.2020 E. 3.2). Die Nachzugsregelung nach Art. 47 AIG i.V.m. Art. 75 VZAE ist ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung und hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinnes beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder, der nur beim Vorliegen besonderer familiä- rer Gründe über die vom Gesetzgeber aufgestellten Nachzugsfristen hinaus aufgeschoben werden können soll. Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die Nachzugsfristen und die diesen zu- grundeliegenden Integrationsüberlegungen nach dem klaren Gesetzeswort- laut und dem Willen des Gesetzgebers auch für die Ehegattin bzw. den Ehe- gatten (BVR 2022 S. 19 E. 7.3, 2020 S. 231 E. 5.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020], je mit Hinweisen; BGer 2C_979/2019 vom 7.5.2020 E. 4.1, 2C_214/2019 vom 5.4.2019 E. 3.2, 2C_323/2018 vom 21.9.2018 mit zahlreichen Hinweisen). Ein wichtiger familiärer Grund für den Nachzug einer Ehegattin oder eines Ehegatten kann nach der Rechtspre- chung vorliegen, wenn eine nahe Verwandte oder ein naher Verwandter ver- stirbt, um deren oder dessen Pflege sich die im Ausland wohnhafte nach- zugswillige Person kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie ernst- haft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hatte (BGer 2C_259/2018 vom 9.11.2018 E. 4.1, 2C_153/2018 vom 25.6.2018 E. 5.2). Existieren während der Nachzugsfrist solche Pflegealternativen und zieht es die Ehegattin oder der Ehegatte vor, dennoch im Herkunftsland zu bleiben, liegt grundsätzlich kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor (BGer 2C_586/2018 vom 28.5.2019 E. 2.4). Entschei- dend ist nicht der Umfang des Beitrags an die Pflege, sondern dass dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 6 Beitrag notwendig und alternativlos war (BGer 2C_586/2018 vom 28.5.2019 E. 2.7). 2.4Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG (bzw. Art. 75 VZAE) ist so zu handhaben, dass ein Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2; weiter etwa BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021 E. 3.4, 2C_586/2018 vom 28.5.2019 E. 2.3). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Nachzugsgründe sind aber nicht auf stichhaltige, unvorhersehbare Ereignisse beschränkt. Praxis- gemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In ei- ner solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommuni- kationsmittel gelebt wurden, überwiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbe- schränkung, solange nicht stichhaltige Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2; weiter etwa BGer 2C_889/2018 vom 24.5.2019 E. 3.1, 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 8.2.2). Ein nachträglicher Nachzug kann demnach verweigert werden, wenn Frau und Kinder bisher bereits im Ausland getrennt vom Ehe- mann/Vater lebten und weiterhin dort leben können (vgl. BGer 2C_325/2019 vom 3.2.2020 E. 3.3, 2C_481/2018 vom 11.7.2019 E. 6.2, 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4.4, je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen BVR 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]). 2.5Es ist grundsätzlich Sache der Behörden, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird indes durch die Pflicht der Parteien ergänzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (Mitwir- kungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 1 f.). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 7 Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und die die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In die- sen Fällen ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (BGE 143 II 425 E. 5.1, 124 II 361 E. 2b; BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 5). Im Ausländerrecht verdeutlichen die besonderen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG die allgemeinen Grundsätze (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Von sich aus zu infor- mieren haben die Betroffenen insbesondere über Sachumstände in der Hei- mat, namentlich solche persönlicher oder familiärer Art (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 13). Die nachzugswillige Person hat die entsprechenden Umstände nicht nur vorzubringen, sondern auch zu belegen (vgl. BVR 2020 S. 243 E. 6.1; BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021 E. 3.4 [betreffend VGE 2019/124 vom 24.6.2020]; VGE 2020/240 vom 11.8.2021 E. 6.1). 3. Zu klären ist, ob die Vorinstanz wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu Recht verneint hat: 3.1Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes für die Beschwerdeführenden verneint. Es sei nicht genügend belegt, dass und allenfalls ab welchem Zeitpunkt die Mutter des Beschwerdeführers 1 auf ständige Pflege und Betreuung angewiesen gewesen sei. Weiter hätten die Beschwerdeführenden es unterlassen, konkret aufzuzeigen, dass die insge- samt sechs Geschwister des Beschwerdeführers 1 sich nicht um die Mutter hätten kümmern können. Wäre dennoch ein wichtiger Grund zu bejahen, würde dieser lediglich den Nachzug der Beschwerdeführerin 2 rechtfertigen, nicht jedoch auch jener der Kinder (Beschwerdeführer 3 und 4). Für diese habe sich die Betreuungssituation nie geändert (angefochtener Entscheid E. 5.4 S. 11). Zudem hätten die Beschwerdeführenden ihre Nachzugsgesu- che erst rund 16 Monate nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers 1 eingereicht. Gründe für ein solch langes Zuwarten seien nicht ersichtlich (an- gefochtener Entscheid E. 5.5). – Die Beschwerdeführenden bringen dage-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 8 gen im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin 2 habe nach dem Tod des Vaters bzw. Schwiegervaters (Ende 2008) in der Heimat ihre Schwiegermut- ter betreuen und pflegen müssen, bis diese Ende 2017 verstarb (vgl. Be- schwerde S. 3 f.). Der Beschwerdeführer 1 sei als jüngstes Kind der Familie nach heimatlichem Gewohnheitsrecht zur Betreuung seiner Eltern verpflich- tet gewesen. Obschon er sich in der Schweiz aufhielt, sei keines seiner Ge- schwister bereit gewesen, die Betreuung seiner Mutter zu übernehmen, weshalb es bloss die Möglichkeit gab, dass seine Ehefrau (die Beschwerde- führerin 2) dies tut. Auf keinen Fall hätten er und seine eigene Familie auf ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz verzichtet, wenn seine Be- treuungspflicht gegenüber seiner Mutter nicht im Weg gestanden hätte. Da- rin liege ein wichtiger familiärer Grund (vgl. Beschwerde S. 4 f.). 3.2Vorab kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführenden auch vor Verwaltungsgericht keine (direkten) wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Nachzug der beiden Kinder vorbringen (vgl. dazu auch ange- fochtener Entscheid E. 5.4 S. 11). Diese waren von der vorgebrachten Pfle- gebedürftigkeit ihrer Grossmutter nicht betroffen. Es wird nicht geltend ge- macht, die Kinder hätten ihre Grossmutter pflegen müssen oder diese sei in irgendeiner Form für die Betreuung der Enkel zuständig gewesen. Die Be- treuungssituation der Beschwerdeführer 3 und 4 hat sich nach dem Tod ihrer Grossmutter, sofern sie dadurch überhaupt eine Änderung erfahren hat, höchstens insofern verbessert, als Kapazitäten ihrer Mutter freigeworden sind. Ein wichtiger familiärer Grund liegt demnach hinsichtlich der Beschwer- deführer 3 und 4 nicht vor. Ein solcher Grund könnte für sie bloss indirekt über ihre Mutter (Beschwerdeführerin 2) vorliegen, falls aufgrund deren Pflege der Schwiegermutter ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG besteht. 3.3Zur Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter bis zu ihrem Tod ist sachverhaltlich Folgendes festzustellen: 3.3.1 Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin 2 wurde gemäss Ster- beurkunde des Ministeriums des Innern der Republik Kosovo vom 8. Februar 2021 am ... 1939 geboren und verstarb am ... 2017 im kosovarischen ... (vgl. Eingabe Beschwerdeführende vom 6.4.2021, Beilage 5 [in act. 10A]). Auf diese (offiziellen) Angaben ist mit der Beschwerde (S. 3 und 4)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 9 abzustellen, obschon sich sowohl bezüglich des Geburts- als auch des Sterbedatums widersprüchliche Angaben in früheren Akten bzw. Äusserungen der Beschwerdeführenden finden (vgl. dazu etwa Eingabe vom 9.2.2021, Beilage 6 [in act. 6A; Geburtsdatum ... 1942]; Eingabe vom 6.4.2021, Beilage 1 S. 3 [in act. 10A; Sterbezeitpunkt Ende 2018]). Für weitere Beweiserhebungen in diesem Zusammenhang besteht kein Anlass (insb. Beizug weiterer Akten, vgl. Eingabe Beschwerdeführende vom 9.2.2021 S. 3). 3.3.2 Die Schwiegermutter war bei einem Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 1999 zweimal hospitalisiert worden. Die behandelnden Schweizer Ärzte diagnostizierten dabei unter anderem einen grossen Herzbeutelerguss (Perikarderguss) sowie Blutarmut (normochrome, normozytäre Anämie); sie wurde zweimal am Herz operiert (Akten SID 4A1 Beschwerdebeilagen [BB] 10 und 11). Nach den Operationen führte das Regionalspital Thun im Dezember 1999 eine Herzuntersuchung durch, die im Resultat unauffällig war; im Vordergrund stand die Behandlung eines beginnenden Paniksyn- droms bei der Schwiegermutter (Akten SID 4A1 BB 12). In einem ärztlichen Bericht vom 27. Dezember 2019 verwies der (vormals) behandelnde Arzt des Zentrums für Diagnostik und Therapie der kosovarischen Stadt ... (nachfolgend Zentrum für Diagnostik und Therapie) bezüglich der damals bereits verstorbenen Schwiegermutter auf folgende Diagnosen: Diabetes mellitus Typ 2, Bluthochdruck (Rückfall), Herzmuskelentzündung (chronisch), Herzinsuffizienz, Halbseitenlähmung (rechts). Er habe diese vom 3. Oktober 2006 bis zu ihrem Tod am 16. Oktober 2017 wegen Zucker- krankheit, Bluthochdrucks, Atemschwierigkeiten, Schwindelgefühlen und Schlaflosigkeit behandelt. Im November 2015 habe sie wegen Bluthoch- drucks eine rechtsseitige Lähmung erlitten. Sie habe in der Folge Schwierig- keiten beim Aufstehen sowie starke Schmerzen am ganzen Körper gehabt, sich nicht mehr selber ernähren können und sei genervt gewesen. Sie sei regelmässig mit Infusionen, Schmerzmitteln (Analgetika), harntreibenden und blutdrucksenkenden Medikamenten (Diuretika), Beruhigungsmitteln (Anxiolytika) sowie mit Vitaminen behandelt worden. Die Patientin sei stän- dig auf Hilfe angewiesen gewesen («ständiger Bedarf auf Hilfeunterstüt- zung»), da sie «nicht selbständig aufstehen, laufen konnte und von jeman-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 10 den ernährt werden musste» (Eingabe Beschwerdeführende vom 9.2.2021 S. 2 f., Beilage 4 [in act. 6A]). 3.3.3 Bis zu seinem Tod im November 2008 hat sich der Vater (Jg. 1933) des Beschwerdeführers 1 um seine Frau gekümmert (Beschwerde S. 4; Ein- gabe Beschwerdeführende vom 6.4.2021 S. 2 f. [act. 10] und Beilage 4 [in act. 10A]). 3.4Diese Sachumstände sind hinsichtlich einer Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter wie folgt zu würdigen: 3.4.1 Für die Bewertung der Beweise gilt der Grundsatz der freien Beweis- würdigung (statt vieler BVR 2017 S. 236 E. 1.2.1, 2009 S. 481 E. 2.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 36). Die Rechtsprechung – in erster Linie jene zur Invaliden- bzw. Unfallversicherung – hat für die Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten gewisse Grundsätze entwickelt, die auch hier zu be- achten sind (vgl. dazu und zum Folgenden bezüglich der Sozialhilfe VGE 2018/292 vom 19.2.2019 E. 4.2, 2019/322 vom 12.5.2020 E. 4.2; zum Ausländerrecht VGE 2019/129 vom 19.12.2019 E. 3.7). Danach hängt der Beweiswert eines ärztlichen Berichts davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam- nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Atteste von Haus- ärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht aber der Erfahrungstat- sache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patientin oder des Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; BVR 2012 S. 424 [VGE 2011/215 vom 20.1.2012] nicht publ. E. 3.2; VGE 2019/129 vom 19.12.2019 E. 3.7, 2019/322 vom 12.5.2020 E. 4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 51).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 11 3.4.2 Das Vorbringen, die Schwiegermutter sei bereits seit dem Jahr 1999 «pflege- und betreuungsbedürftig» gewesen (Beschwerde S. 4), lässt sich mit den Berichten des Regionalspitals Thun bzw. des Inselspitals Bern nicht erhärten. Daraus geht einzig hervor, dass die Schwiegermutter hauptsäch- lich wegen Herzproblemen behandelt wurde. Die letzte dokumentierte Herz- untersuchung im Dezember 1999 verlief – abgesehen von einem beginnen- den Paniksyndrom – unauffällig (vgl. vorne E. 3.3.2). Den verfügbaren medi- zinischen Akten aus der Schweiz lässt sich denn auch nicht entnehmen, dass die Schwiegermutter nicht mehr fähig war, für sich selber zu sorgen. 3.4.3 Eine Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter ergibt sich auch nicht aus dem ärztlichen Bericht vom 27. Dezember 2019 des Zentrums für Diag- nostik und Therapie (vgl. vorne E. 3.3.2). Darauf kann aus den folgenden Gründen nicht entscheidend abgestellt werden: Weder ist der durch kurze und pauschale Aussagen geprägte Bericht in Bezug auf die Herleitung einer Pflegebedürftigkeit umfassend noch beruht er auf allseitigen Untersuchun- gen, die in Kenntnis der Anamnese abgegeben worden sind. In welcher Art oder wie stark die Schwiegermutter in den entscheidenden Bereichen pflege- und hilfsbedürftig sei (insb. Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkei- ten, Verhaltensweise und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Um- gang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte), legt der Bericht bloss in wenigen Stich- worten dar. Das Verwaltungsgericht hat zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass der behandelnde Arzt hier im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung vermutlich zugunsten der Beschwer- deführenden Auskunft gegeben hat (vgl. vorne E. 3.4.1). Der Gesamtein- druck, dass dieser Bericht als Beweismittel nicht verwertbar ist, wird zudem durch etliche Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche verstärkt. Schon vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht des Zentrums für Diagnostik und Therapie samt Übersetzung ein (auch datiert auf den 27.12.2019; Akten SID 4A1 BB 8). Die Vorinstanz stellte dazu in Be- zug auf die «ICV, Zerebrale Paralyse» zu Recht fest, dass zwischen dem Originaldokument und der Übersetzung eine wichtige Diskrepanz besteht (fehlende zeitliche Angaben im Original), die an der Richtigkeit der Doku- mente erhebliche Zweifel aufkommen lässt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4). Die Beschwerdeführenden führen diese Diskrepanz auf einen Fehler
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 12 in der Übersetzung zurück (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Vor Verwaltungsgericht haben sie jedoch nicht eine korrigierte Übersetzung eingereicht, sondern einen inhaltlich veränderten Arztbericht des Zentrums für Diagnostik und Therapie (wiederum datiert auf den 27.12.2019). Der Vorinstanz ist darin zu- zustimmen, dass diese Vorgehensweise die Zweifel an der inhaltlichen Rich- tigkeit dieser Dokumente zusätzlich verstärkt (vgl. Vernehmlassung SID vom 19.2.2021 S. 1 [act. 8]), zumal auch der «neue» Bericht und dessen Über- setzung inhaltlich nicht übereinstimmen. So enthält die Übersetzung Passa- gen, die dem Original nicht entnommen werden können (z.B. Diagnose er- gänzt: «Paralisa cerebrale rechts»; neuer letzter Satz: «B.________ war die ganze Zeit bei ihrer kranken Schwiegermutter bis zum Todestag am: ...17»). Den in der Übersetzung enthaltenen zusätzlichen letzten Satz, den die Vorinstanz exemplarisch konkret benennt, suchen die Beschwerde- führenden wiederum mit einem Übersetzungsfehler zu erklären (Eingabe vom 6.4.2021 S. 2 [act. 10]). Weshalb der Bericht überhaupt geändert wurde, erklären sie nicht. Insgesamt liegt der Verdacht nahe, dass die Be- schwerdeführenden den ärztlichen Bericht des Zentrums für Diagnostik und Therapie auf den Entscheid der SID anpassen liessen. 3.5Den Beschwerdeführenden ist es damit nicht gelungen, die Pflege- bedürftigkeit der Schwiegermutter als Teil der anspruchsbegründenden Tat- sache objektiv zu erhärten (vgl. vorne E. 2.5). Die Pflegetätigkeit kann folg- lich nicht als medizinisch indiziert beurteilt werden. Auf einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG lässt sich unter diesen Umständen nicht schliessen. 3.6Zur Frage, ob keine alternativen familieninternen oder familienexter- nen Pflegemöglichkeiten bestanden haben, ist sachverhaltlich Folgendes festzustellen: 3.6.1 Der Beschwerdeführer 1 wuchs zusammen mit drei Schwestern und drei Brüdern bei seinen Eltern in Kosovo auf. Sein Vater verstarb am ...2008 (Eingabe Beschwerdeführende vom 6.4.2021, Beilage 4 [in act. 10A]). 2009 lebten zumindest noch die drei Schwestern und ein Bruder dort. Ein zweiter Bruder soll zu diesem Zeitpunkt in Deutschland, der dritte in der Schweiz gelebt haben (vgl. Beschwerde S. 4; Bericht der Kantonspolizei vom 8.4.2009 [Akten MIDI 4B pag. 17 f.]). Ein Bruder verstarb 2019 in Kosovo
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 13 (Eingabe Beschwerdeführende vom 9.2.2021, Beilage 3 [in act. 6A]). 2017 hatte der Beschwerdeführer 1 der Gemeinde zu seinen Geschwistern angegeben, es lebe nur ein Bruder in Kosovo (Eingabe Beschwerdeführende vom 9.2.2021, Beilage 2 S. 5 [in act. 6A]). Im Gesuchsverfahren und vor der Vorinstanz (2019 und 2020) liess er mitteilen, dass «praktisch die ganze Familie» in der Schweiz lebe, weshalb kein anderes Familienmitglied die Betreuung seiner Mutter habe übernehmen können (Akten MIDI 4C pag. 45; Akten SID A1 pag. 14). Laut der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 4) lebt seit dem Tod eines Bruders anfangs 2019 nur noch eine Schwester in Kosovo. Aus der beglaubigten Übersetzung einer schriftlichen Erklärung eines gewissen E.________ und F.________ vom 4. Januar 2021 ergibt sich, dass diese Personen in der kosovarischen Gemeinde G.________ wohnhaft sind (Eingabe Beschwerdeführende vom 9.2.2021, Beilage 1 [in act. 6A]). Ob es sich dabei um Brüder des Beschwerdeführers 1 oder andere nahe Verwandte handelt und ob oder wann sie in der Zeit von 2009-2017 (wieder) in der Gemeinde lebten, bleibt unerklärt (vgl. zur Erklärung auch E. 3.6.2 hiernach). 3.6.2 Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 bestätigte die Gemeinde G.________ (Direktorat für Gesundheitswesen und sozialen Wohlstand, Sozialamt), dass es in dieser Stadt für alte Menschen «kein Altenwohnheim (Altenpflegeheim)» gebe (Akten SID 4A1 BB 9). Das Direktorat für Verwaltungsverfahren von G.________ bestätigte in einem Schreiben vom 8. Februar 2021, dass die Eltern des Beschwerdeführers 1 mit den Beschwerdeführenden eine Familiengemeinschaft bildeten. Das Schreiben enthält weiter die folgende Bemerkung (Eingabe Beschwerdeführende vom 6.4.2021, Beilage 2 [in act. 10A]): «Aufgrund der Traditionen und Sitten im Kosovo leben die Eltern bis zum Tode mit dem jüngsten Kind der Familie. – Diese Tradition wurde schon in alten Zeiten und bis heute im ganzen Gebiet von Kosovo angewendet, somit auch im Bezirk der Gemeinde G..» In ihrer schriftlichen Erklärung vom 4. Januar 2021 hielten die vorgenannten E. und F.________ fest, dass sich der Beschwerdeführer 1 an- fangs 2008 mit seinen Geschwistern zerstritten habe, weil diese darauf be- standen hätten, dass er für die Eltern sorge, obwohl er in der Schweiz lebte. Die Eltern seien in der Folge aufgrund der Tradition bei ihm als jüngstem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 14 Kind in Fürsorge verblieben. Die Pflegeaufgabe habe wegen der Landesab- wesenheit ihres Ehemanns die Beschwerdeführerin 2 erfüllt (Eingabe Be- schwerdeführende vom 9.2.2021, Beilage 1 [in act. 6A]). Gemäss dem ärzt- lichen Bericht des Zentrums für Diagnostik und Therapie vom 27. Dezember 2019 (zweite Version; vgl. vorne E. 3.4.3) sei die Schwiegermutter vom 3. Oktober 2006 bis zum 16. Oktober 2017 von der Beschwerdeführerin 2 betreut worden; diese sei «die ganze Zeit» bis zu ihrem Tod bei ihr gewesen (Eingabe Beschwerdeführende vom 9.2.2021, Beilage 4 [in act. 6A]). 3.7Diese Sachumstände sind hinsichtlich möglicher Pflegealternativen wie folgt zu würdigen: 3.7.1 Was familieninterne Pflegealternativen angeht, haben die Beschwer- deführenden die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers 1 in Kosovo in keinem Zeitpunkt umfassend und schlüssig dargelegt. Der zuletzt pau- schal vorgebrachte Hinweis auf die im aktuellen Zeitpunkt (November 2020) nicht mehr in Kosovo lebenden Geschwister (Beschwerde S. 4) reicht hierfür nicht aus. Obschon die Vorinstanz das Thema ausdrücklich angesprochen hatte, blieb auch vor Verwaltungsgericht (mehrheitlich) unbelegt, wer die sechs Geschwister des Beschwerdeführers 1 überhaupt sind (Personalien), und wo sie sich zwischen 2009 und 2017 (angebliche Dauer der geleisteten Betreuungsarbeit) aufgehalten haben. Die spärlichen Angaben sind zudem wiederum von Widersprüchen geprägt (vgl. vorne E. 3.6.1). Indem die Be- schwerdeführenden durch ungenügende und teilweise widersprüchliche An- gaben in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Verwandtschaftsverhält- nisse in Kosovo nicht offengelegt haben, ist nicht erstellt, dass sämtliche Ge- schwister des Beschwerdeführers 1 als Pflegealternative von 2009 bis 2017 weggefallen sind. Dies gilt umso mehr, als selbst nach ihrer Darstellung naheliegt, dass zumindest eine seiner Schwestern im Kosovo verblieb, und möglicherweise auch ein Bruder oder andere nahe Verwandte (vgl. vorne E. 3.6.1). In welchen Verhältnissen die in Kosovo verbliebene Schwester lebte (Frage der Pflegemöglichkeit innerhalb einer eigenen Familie) und in welchem Mass und seit wann sie angeblich selber pflegebedürftig war (vgl. Beschwerde S. 4), ist ebenfalls nicht dargelegt oder belegt. Die Behauptun- gen zum Fehlen familieninterner Pflegealternativen erscheinen überdies als nachgeschoben, gaben die Beschwerdeführenden in ihrer ersten schriftli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 15 chen Stellungnahme im Nachzugsverfahren vom 10. April 2019 an die Ge- meinde ... doch noch ausdrücklich Folgendes an: Sie hätten nach dem Tod des Vaters/Schwiegervaters «beschlossen [...], dass [die Beschwerde- führerin 2] für die Betreuung der Mutter [aufkomme] und mit den gemeinsa- men Kindern frühestens nach dem Ableben der Mutter dem Ehemann in die Schweiz folgen würde» (Akten MIDI 4C pag. 45). Unter diesen Umständen erweist sich auch der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals vorge- brachte pauschale Hinweis darauf, dass das Verhältnis zwischen dem Be- schwerdeführer 1 und seinen Geschwistern seit 2009 zerrüttet sei, als wenig glaubhaft, wiewohl die Behauptung durch eine Erklärung Dritter bekräftigt wird; diese Erklärung bleibt allein schon deshalb im Vagen, weil nicht erklärt ist, wer diese «Zeugen» sind, d.h. in welchem Verhältnis sie zu den Be- schwerdeführenden stehen. 3.7.2 Zur Frage ausserfamiliärer Pflegealternativen haben die Beschwer- deführenden eine Bestätigung der Wohngemeinde G.________ aus dem Jahr 2020 eingereicht, wonach diese damals über kein Altersheim verfügte (vgl. vorne E. 3.6.2). Das Verwaltungsgericht stellt diese behördliche Auskunft nicht in Frage. Allerdings haben sich die Beschwerdeführenden nicht zu naheliegenden weiteren Pflegealternativen geäussert, etwa Altersheimen in einer anderen Stadt im Bezirk ... oder die Betreuung der Mutter/Schwiegermutter zuhause durch eine Drittperson ihres Vertrauens im Auftrag der Beschwerdeführenden 1 und 2; die letztere Lösung hätte sich mit ausgedehnten Besuchsaufenthalten der Beschwerdeführerin 2 bei der Schwiegermutter kombinieren lassen, zusammen mit ihren Kindern, solange diese noch nicht schulpflichtig waren. Die Beschwerdeführenden sind ihrer Mitwirkungspflicht auch unter diesem Aspekt nicht genügend nachgekom- men, obschon ihnen dies ohne weiteres zumutbar war. 3.7.3 Haben die Beschwerdeführenden bei der Feststellung möglicher Pflegealternativen nicht gebührend mitgewirkt, lässt sich entgegen ihrem Vorbringen in der Beschwerde (vgl. S. 5) von vornherein nicht sagen, die Schweizer Behörden müssten entsprechende Nachforschungen in der Re- publik Kosovo anstellen, und täten sie das nicht, hätten sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von ihnen angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGer 2C_586/2018 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 16 28.5.2019 E. 2.9.1 f.). Es ist zwar Aufgabe der (instruierenden) Behörde, die rechtserheblichen Tatsachen zu erheben (BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2013 S. 311 E. 5.4, 1998 S. 221 E. 2). Dies enthebt die Parteien aber nicht von ihrer Mitwirkungspflicht und dem Erteilen von Auskünften und Beibringen von Beweismitteln über Tatsachen, die sie besser kennen als die Behörden, und die ohne Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. vorne E. 2.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 4 f.). Die Beschwerdeführenden hätten das Fehlen von Pflegealternativen durch Aussagen, Auskünfte oder Unterlagen usw. zu ihrem Vorteil aufhellen können, haben die ihnen zumutbare Mitarbeit aber unterlassen; (auch) das Verwaltungsgericht muss unter diesen Umständen keine weiteren Abklärun- gen treffen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 1 mit Hinweis auf BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2004 S. 133 E. 4.2.1, 2000 S. 193 E. 4). Ist die Mitwirkung wie hier unzureichend, können die Beschwerdeführenden aus dem erwähn- ten Entscheid des Bundesgerichts nichts zu ihren Gunsten ableiten (ebenso das Verständnis von Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrations- recht, 5. Aufl. 2019, Art. 47 AIG N. 13). 3.8Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass die Beschwer- deführenden nach dem Tod der Schwiegermutter ungewöhnlich lang mit der Einreichung ihrer Nachzugsgesuche zugewartet haben. Nach dem Tod der Schwiegermutter (16.10.2017; vgl. vorne E. 3.3.1) liessen sie rund 16 Mo- nate bis zur Gesuchseinreichung (12.2.2019; vgl. vorne Bst. A) verstreichen. Spätestens mit dem Tod der Schwiegermutter war jeder Grund für die An- wesenheit der Beschwerdeführerin 2 in Kosovo entfallen. Dessen ungeach- tet haben die Beschwerdeführenden die Nachzugsgesuche erst im Februar 2019 eingereicht. Selbst wenn die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter erstellt wäre und darin ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG gesehen werden könnte, wäre dieser demnach beträchtliche Zeit vor der Ein- reichung der Nachzugsgesuche entfallen. Die Beschwerdeführenden su- chen dies damit zu erklären, dass ein Familiennachzug «emotionell und ma- teriell unterschiedliche Vorbereitungsmassnahmen» erfordere, um Aussicht auf Erfolg zu haben (Beschwerde S. 5). Sie substanziieren aber nicht, wes- halb Vorbereitungsmassnahmen derart viel Zeit in Anspruch genommen haben sollen; dass Ehefrau und Kinder dereinst möglicherweise zum Ehe- mann/Vater übersiedeln könnten, stand längst im Raum (vgl. vorne E. 3.7.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 17 Ihre Erklärung ist daher ungeeignet, das lange Zuwarten zu rechtfertigen. Damit liegt auch in diesem Zusammenhang kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor. Gleiches gilt für den Umstand, dass im Jahr 2017 ein Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers 1 hängig war und er mit dieser Sache beschäftigt gewesen sei (vgl. Eingabe Beschwerdeführende vom 9.2.2021 S. 3 [act. 6]). Die Be- schwerdeführenden hätten dessen ungeachtet ihr Interesse am Familien- nachzug gesuchsweise dokumentieren können. Mit ihrer Vorgehensweise haben sie vielmehr ein beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht (vgl. auch die in E. 3.7.1 zitierte Auskunft an die Gemeinde ... vom 29.3.2019). Dies lässt das Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende öffentliche Interesse an der Einwanderungsbeschränkung grundsätzlich bereits überwiegen (vgl. vorne E. 2.4; VGE 2019/372 vom 26.5.2020 E. 4.4). 4. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wunsch der Beschwerdefüh- renden, als Familiengemeinschaft in der Schweiz zu leben, ist nachvollzieh- bar. Die ausländerrechtlichen Nachzugsfristen liessen sie jedoch ungenutzt verstreichen, ohne dass hierfür stichhaltige Gründe ersichtlich wären. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin 2 jahrelang um ihre Schwiegermutter ge- kümmert hat, liegt darin kein wichtiger Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG. Weder konnte die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter vor Verwaltungsgericht erstellt werden, noch konnten – mangels zureichender Mitwirkung der Be- schwerdeführenden – die übrigen Geschwister des Beschwerdeführers 1 als familieninterne Pflegealternative und eine Drittbetreuung als familienexterne Pflegealternative ausgeschlossen werden (vorne E. 3.3-3.7). Ein Pflegebei- trag der Beschwerdeführerin 2 war damit nicht im Sinn der massgeblichen Rechtsprechung notwendig und alternativlos (vgl. vorne E. 2.3 a.E.). Betref- fend die Kinder (Beschwerdeführer 3 und 4) sind wichtige Gründe für einen nachträglichen Nachzug nicht geltend gemacht; ebenso wenig sind wichtige Gründe hierfür erkennbar. Insbesondere kann nicht gesagt werden, es be- stehe indirekt über ihre Mutter (Beschwerdeführerin 2) ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG. Selbst wenn schliesslich in der angeblichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 18 Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter ein wichtiger Grund liegen würde, haben die Beschwerdeführenden nach deren Tod mit der Einreichung ihrer Gesuche ohne Not rund weitere 16 Monate zugewartet. Auch hierfür sind keine wichtigen Gründe dargetan (vorne E. 3.8). Die Beschwerdeführenden haben ihr Familienleben seit jeher über die Landesgrenzen hinweg gelebt, was das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung bereits überwiegen lässt (vgl. vorne E. 2.4 und E. 3.8 a.E.). Die Beschwerdeführenden 2-4 sind sodann mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut. Ihre Integration wäre – insbesondere auch für die im Gesuchszeitpunkt im 13. bzw. 10. Lebensjahr stehenden Kinder – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Dies ver- leiht dem öffentlichen Interesse an der Einwanderungsbeschränkung zusätz- liches Gewicht. Ein Umzug in die Schweiz ginge für die Kinder zudem mit einer empfindlichen Entwurzelung einher, was dem Kindeswohl abträglich wäre. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen (namentlich des Kindeswohls) ergibt sich somit, dass die SID wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu Recht verneint hat. Es ist den Beschwerdeführenden zumutbar, ihre Beziehungen weiterhin besuchsweise und über die heutigen Kommunikationsmittel zu pflegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der vorinstanzliche Entscheid auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als rechtmässig (vgl. vorne E. 3.3). Für eine Rückweisung an die Vor- instanz bzw. das ABEV (MIDI) besteht bei diesem Ausgang kein Raum (vgl. vorne Bst. C). 5. Nach dem Erwogenen hat die SID kein Recht verletzt, indem sie den Nach- zug der Beschwerdeführenden 2-4 verweigert hat. Die Beschwerde ist abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführen- den die Verfahrenskosten unter Solidarhaft zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG), wobei die Beschwerdeführenden 1 und 2 für den Kostenan- teil ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen haben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2022, Nr. 100.2020.433U, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: