100.2020.425/426U ARB/STS/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 3. Dezember 2021 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Straub A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018; Nichteintreten auf Einsprachen (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 22. Oktober 2020; 100 20 204, 200 20 159)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2021, Nr. 100.2020.425/426U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte die A.________ AG für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2018 mit Verfügungen vom 17. März 2020 nach Ermessen, weil Letztere trotz Mah- nung vom 21. Oktober 2019 keine Steuererklärung eingereicht hatte. Dabei setzte die Steuerverwaltung den steuerbaren Gewinn auf Fr. 80'000.-- und das steuerbare Kapital auf Fr. 100'000.-- fest. Zudem auferlegte sie der A.________ AG pro Steuerart eine Busse von Fr. 320.-- wegen Nichteinreichens der Steuererklärung sowie im Bereich der kantonalen und kommunalen Steuern eine Mahngebühr von Fr. 60.--. Am 5. Mai 2020 liess die A.________ AG bei der Steuerverwaltung ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen die Veranlagungsverfügungen vom 17. März 2020 einreichen und zugleich sinngemäss Einsprachen erheben, indem sie eine ausgefüllte Steuererklärung nachreichen liess. Mit Entscheiden vom 12. Mai 2020 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprachen nicht ein. B. Hiergegen erhob die A.________ AG am 10. Juni 2020 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und ersuchte um Aufhebung der Nichteintretensentscheide und Wiederherstellung der Einsprachefrist. Die StRK wies beide Rechtsmittel mit Entscheiden vom 22. Oktober 2020 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2021, Nr. 100.2020.425/426U, Seite 3 C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 23. November 2020 hat die A.________ AG sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei «die amtliche Einschätzung für das Steuerjahr 2018 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Veranlagung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen». Die Entscheide der StRK vom 22. Oktober 2020 seien aufzuheben und die Frist zur Einsprache gegen die definitiven Veranlagungen vom 17. März 2020 sei wiederherzustellen. Am 25. November 2020 hat die Abteilungspräsidentin i.V. die Verfahren be- treffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 26. November 2020 bzw. Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefoch- tenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2021, Nr. 100.2020.425/426U, Seite 4 an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Be- schwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2Die Beschwerdeführerin beantragt, «es sei die amtliche Einschät- zung für das Steuerjahr 2018 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Veranlagung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen». Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bilden einzig die Entscheide der StRK vom 22. Oktober 2020. Sie haben die Einspracheentscheide ersetzt, die ihrerseits an die Stelle der Veranlagungsverfügungen getreten sind (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E 1.4; s. auch BGE 139 II 404 E. 2.5, 136 II 539 E. 1.2). Soweit die Aufhe- bung der Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung vom 17. März 2020 beantragt wird, ist daher auf die Beschwerden nicht einzutreten. 1.3Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuern angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II509 E. 8.3). Da hier die einschlägigen Bestimmun- gen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten (vgl. dazu BVR 2006 S. 174 E. 2.4.1 f.), rechtfertigt sich die gemeinsame Be- urteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenös- sischer Steuern. 1.4Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publizierte E. 1.3 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonfe- renz vom 29.11.2010).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2021, Nr. 100.2020.425/426U, Seite 5 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Steuerverwaltung eröffnete der Beschwerdeführerin am 17. März 2020 die Ermessensveranlagungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteu- ern sowie die direkte Bundessteuer 2018. Am 5. Mai 2020 stellte die Be- schwerdeführerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und erhob zugleich Einsprachen. 2.1Es ist unbestritten, dass die Steuerverwaltung die Ermessensveran- lagungen rechtsgültig eröffnet hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass sie die Einsprachefrist gegen die Veranlagungsverfügungen vom 17. März 2020 verpasst hat. Sie macht jedoch geltend, die Steuerverwaltung hätte das Fristversäumnis entschuldigen, die Frist wiederherstellen und auf die Einsprachen eintreten müssen. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass der zuständige Treuhänder der von ihr beauftragten B.________ AG zu einer Corona-Risikogruppe gehöre und sich auf Empfehlung «des Inselspitals Bern» habe zu Hause aufhalten müssen. Ausserdem habe bereits Anfang März 2020 bei einem anderen Mitarbeiter der B.________ AG der Verdacht auf eine Corona-Infektion bestanden, weshalb sich der Treuhänder in Quarantäne begeben habe. Folglich habe er keinen Zugriff auf die notwendigen Unterlagen gehabt, und es sei ihm nicht möglich gewesen, sich mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu treffen und rechtzeitig Einsprache zu erheben. Aus zeitlichen Gründen und mangels entsprechenden Vorwissens sei auch nicht infrage gekommen, einen anderen Mitarbeiter der B.________ AG mit der Einspracheerhebung zu betrauen. Bei der gemäss Epidemiengesetz ausgerufenen ausserordentlichen Lage und der Tatsache, dass der Treuhänder einer Risikogruppe angehöre, handle es sich um erhebliche Gründe, die eine Wiederherstellung der verpassten Frist rechtfertigten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2021, Nr. 100.2020.425/426U, Seite 6 2.2Die Steuerverwaltung und die StRK sind demgegenüber übereinstim- mend der Ansicht, die nur den Treuhänder betreffenden Hinderungsgründe vermöchten keine Fristwiederherstellung zu begründen. Das Vertretungsver- hältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Treuhänder sei der Steu- erverwaltung erst mit den verspäteten Einsprachen vom 5. Mai 2020 bekannt gegeben worden, weshalb es dieser gegenüber zuvor nicht wirksam gewe- sen sei. Die Hinderungsgründe müssten daher vielmehr bei der Beschwer- deführerin vorgelegen haben (vgl. angefochtene Entscheide Bst. E und E. 4). Selbst wenn die vorgebrachten Hinderungsgründe zu beachten wären, vermöchten diese die Wiederherstellung der Einsprachefrist indes nicht zu rechtfertigen (vgl. angefochtene Entscheide E. 5). 3. 3.1Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist (Art. 160 Abs. 1 StG; Art. 117 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 VRPG). Im Veranlagungsverfahren und im Verfahren vor der StRK werden auch Personen ohne Anwaltspatent als vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter zugelassen (Art. 160 Abs. 3 StG; vgl. auch Art. 117 Abs. 2 Satz 1 DBG). Auf Verlangen der Behörde haben sich vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 160 Abs. 4 StG; Art. 117 Abs. 2 Satz 2 DBG). Hat die steuerpflichte Person eine vertragliche Vertretung bezeichnet, muss die Steuerbehörde ihre Mitteilungen und Verfügungen durch Zustellung an diese eröffnen. Tut sie dies nicht, ist die Eröffnung mangelhaft; daraus darf der steuerpflichtigen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 44 Abs. 6 VRPG; BVR 2014 S. 130 E. 3.2.2; BGer 2C_709/2014 und 2C_710/2014 vom 9.6.2015, in StR 2016 S. 450 E. 3.1 mit Hinweisen; Zwei- fel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 117 DBG N. 29). 3.2Das Bestehen des Vertretungsverhältnisses muss der Steuerbehör- de mitgeteilt werden, damit es dieser gegenüber wirksam wird. Der Nach- weis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht und gegenüber den
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Steuerbehörden auch gehörig kundgegeben wurde, obliegt nach allgemei-
nen Beweisregeln der steuerpflichtigen Person (Zweifel/Hunziker, a.a.O.,
Art. 117 DBG N. 12 f.). Fehlt es an einer klaren schriftlichen Vollmacht, so
darf bzw. muss ein Vertretungsverhältnis, vor allem im Hinblick auf das Steu-
ergeheimnis, nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umstän-
den eine eindeutige Willensäusserung der Steuerpflichtigen auf Bevollmäch-
tigung einer Drittperson ergibt. Andernfalls gilt die natürliche Vermutung,
dass keine Vollmacht erteilt wurde und sind Verfügungen und Entscheide
den Steuerpflichtigen zu eröffnen (BGE 145 II 201 E. 5.1 [Pra 109/2020
Nr. 32]; BGer 2C_709/2014 und 2C_710/2014 vom 9.6.2015, in StR 2016
person zur Unterstützung beigezogen hat, die in direkten Kontakt mit der
Behörde getreten ist, lässt noch nicht auf eine Vertretung schliessen (Michel
Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl.
2020, Art. 15 N. 8).
3.3Die Rechtswirkungen von Verfahrenshandlungen und Unterlassun-
gen der Vertreterin oder des Vertreters treten bei der steuerpflichtigen Per-
son ein. Diese hat die Folgen einer Verfahrenspflichtverletzung durch die
Vertreterin oder den Vertreter zu tragen (z.B. eine Veranlagung nach pflicht-
gemässem Ermessen). Dies gilt namentlich auch dann, wenn die beauftragte
Person eine Rechtsmittelfrist versäumt oder ein Rechtsmittel nicht formge-
recht eingereicht hat (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 117 DBG N. 23 f. mit Hin-
weisen). Besteht die Gefahr einer Säumnis, muss die Vertreterin oder der
Vertreter grundsätzlich die erforderlichen Schritte unternehmen, auch wenn
sie oder er zuvor nicht die Zustimmung der steuerpflichtigen Person einholen
konnte. Dazu gehört gegebenenfalls auch die vorsorgliche Einreichung eines
Rechtsmittels (BGE 145 II 201 E. 5.1 und 5.3 mit Hinweisen [Pra 109/2020
Nr. 32]; BGer 2C_764/2019 vom 4.2.2020 E. 3.5.1). Hat die Vertreterin oder
der Vertreter eine Frist versäumt, kommt es für eine Fristwiederherstellung
einzig auf Hinderungsgründe an, die bei ihr oder ihm bestanden haben, es
sei denn, sie oder er sei erst nach Fristablauf bestellt worden (Zweifel/Hunzi-
ker, a.a.O., Art. 117 DBG N. 23 f. mit Hinweisen). Wird eine Vertretung erst
nach Fristablauf bestellt, fallen bei dieser liegende Gründe für eine Fristwie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2021, Nr. 100.2020.425/426U, Seite 8 derherstellung ausser Betracht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkom- mentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 133 N. 28). 3.4Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Vertretungsverhältnis zwischen ihr und der B.________ AG habe entgegen den Feststellungen der StRK und der Steuerverwaltung bereits seit dem 7. September 2017 bestanden und sei nicht erst nach Fristablauf bestellt worden. Die vorgebrachten Hinderungsgründe seitens des zuständigen Treuhänders seien deshalb zu beachten. Sie bestreitet indes nicht, dass das Vertretungs- verhältnis zwischen ihr und der B.________ AG der Steuerverwaltung erst mit Einreichen der Einsprachen vom 5. Mai 2020 durch den vom zuständigen Treuhänder am 30. April 2020 mandatierten Rechtsvertreter bekanntgegeben wurde (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 41-44). Wie zuvor ausgeführt, ist ein Vertretungsverhältnis gegenüber der Steuerverwaltung jedoch erst und nur dann wirksam, wenn es ihr ausdrücklich mitgeteilt wurde oder wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung der steuerpflichtigen Person auf Bevollmächtigung einer Drittperson ergibt (vgl. vorne E. 3.2). Eine solche eindeutige Willensäusserung der Beschwerde- führerin auf Bevollmächtigung der B.________ AG war für die Steuerverwaltung jedoch vor dem 5. Mai 2020 nicht ersichtlich, zumal sich die Beschwerdeführerin ihr gegenüber bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht geäussert hatte. Etwas anderes lässt sich auch dem aktenkundigen E-Mail-Verkehr zwischen der Steuerverwaltung und dem zuständigen Treu- händer nicht entnehmen (vgl. Vorakten StRK [act. 3A] pag. 35-38). Zudem reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens ge- gen die Ermessenstaxation für das Steuerjahr 2017 am 6. Dezember 2018 eine vom Zeichnungsberechtigten der Beschwerdeführerin selbst unter- zeichnete Steuererklärung ein, was ebenfalls gegen ein vorbestehendes, nach aussen erkennbares Vertretungsverhältnis in Steuerangelegenheiten spricht (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 2-13). Dementsprechend gilt das Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________ AG gegenüber der Steuerverwaltung erst ab dem 5. Mai 2020 und somit erst nach Ablauf der Einsprachefrist als gültig bestellt. Die Zustellung der Mahnung vom 21. Oktober 2019 und die Eröffnung der Ver- anlagungsverfügungen vom 17. März 2020 erfolgten mithin richtigerweise an die Beschwerdeführerin selbst und nicht an die B.________ AG, was im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2021, Nr. 100.2020.425/426U, Seite 9 Übrigen unbestritten ist. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die StRK und die Steuerverwaltung die allein einen Mitarbeiter der B.________ AG betreffenden Hinderungsgründe für eine allfällige Wiederherstellung der Einsprachefrist als irrelevant erachtet haben (vgl. angefochtene Entscheide E. 4). 4. 4.1Gemäss Art. 190 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG kann die steu- erpflichtige Person gegen Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit deren Eröffnung schriftlich Einsprache erheben, wobei eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann (Art. 191 Abs. 3 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht er- streckt werden kann; bei Nichteinhaltung ist auf das verspätete Rechtsmittel grundsätzlich nicht einzutreten (Art. 161 Abs. 1 StG; vgl. auch Art. 151 StG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VRPG; vgl. BGer 2C_166/2018 vom 12.11.2018 E. 3.2). Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Lan- desabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einrei- chung verhindert war und dass die Einsprache innert dreissig Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 161 Abs. 3 StG; Art. 133 Abs. 3 DBG). Diese Bestimmungen gehen als spezialgesetzliche Vorschriften für Steuerverfahren der allgemeinen Fristwiederherstellung ge- mäss Art. 43 Abs. 2 VRPG vor, ohne aber inhaltlich von dieser abzuweichen, namentlich auch was den Nachweis erheblicher bzw. entschuldbarer Gründe betrifft (vgl. BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 12). «Erhebliche Gründe» im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG oder Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. «entschuldbare Gründe» im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG liegen demnach vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; vgl. Regina Schlup Guginard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.] Praxis-Kommentar zum Berner Steuerge- setz, Band 2, 2011, Art. 161 N. 20; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2021, Nr. 100.2020.425/426U, Seite 10 N. 19 mit weiteren Hinweisen). Es muss sich um Gründe von einigem Ge- wicht handeln. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können einen entschuld- baren Grund darstellen. Allerdings muss die Beeinträchtigung praxisgemäss derart erheblich ausfallen, dass die säumige Person durch sie geradezu davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vertretung zu betrauen (vgl. statt vieler BVR 2019 S. 314 E. 3.8, 2005 S. 281 E. 2.1; BGE 119 II 86 E. 2a.; BGer 2C_1076/2019 vom 7.1.2020 E. 2.1). In einem Arztzeugnis muss dargelegt werden, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte. Ein Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in einem bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt nicht (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 3.8, 2005 S. 281 E. 2.3; Peter Locher, a.a.O., Art. 133 N. 33 mit weiteren Hinweisen). Auch organisatorische Unzu- länglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften vermögen eine Wiederherstellung der Frist nicht zu rechtfertigen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14). 4.2Beim Wiederherstellungsverfahren gemäss Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG handelt es sich ebenso wie beim Verfahren nach Art. 43 Abs. 2 VRPG um ein Gesuchsverfahren. Das bedeutet, die säumige Person hat ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einzureichen und den Hinderungsgrund nachzuweisen. Die Frist beträgt 30 Tage nach Wegfall des Hinderungsgrunds. Innert dieser Frist hat die säumige Person auch die versäumte Handlung nachzuholen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung muss den Hinderungsgrund sowie den Tag des Eintritts und des Wegfalls des Hinderungsgrunds genau bezeichnen. Die Einhaltung der Frist hinsicht- lich des Gesuchs und der nachzuholenden Handlung ist Gültigkeitsvoraus- setzung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 133 N. 34; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 22 f.). 4.3Es ist unbestritten, dass die Einsprachefrist gegen die Veranlagungs- verfügung vom 17. März 2020 verpasst worden ist. Zu prüfen ist deshalb le- diglich, ob Hinderungsgründe im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG vorliegen, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen wür- den. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, dass bei ihr Gründe vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2021, Nr. 100.2020.425/426U, Seite 11 gelegen hätten, die sie an einer rechtzeitigen Einreichung der Einsprachen gehindert haben, noch ergibt sich dies aus den Akten. So war sie offensicht- lich insbesondere in der Lage, die Veranlagungsverfügungen nach Erhalt an den Treuhänder der B.________ AG weiterzuleiten (vgl. Vorakten StRK [act. 3A] pag. 37). Weshalb dies nicht auch für weitere Unterlagen gelten sollte, ist nicht ersichtlich. 4.4Selbst wenn entgegen den Vorinstanzen hier von einem gültig be- stellten Vertretungsverhältnis auszugehen wäre (vgl. vorne E. 3.4), könnte die Beschwerdeführerin aus den folgenden Gründen daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: 4.4.1 Wie der Vollmacht vom 7. September 2017 zu entnehmen ist, wurde die B.________ AG zur Vertretung der Beschwerdeführerin ermächtigt und nicht ein einzelner Mitarbeiter (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 41). Hinderungsgründe, die nur einen Mitarbeiter betreffen, sind unbeachtlich, da sich ein Unternehmen grundsätzlich so zu organisieren hat, dass Rechtsmittelfristen eingehalten werden können (vgl. Zweifel/Casanova/ Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 8 N. 17; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N. 26). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, der für sie zuständige Treuhänder sei als einziger Mitarbeiter der B.________ AG mit ihren Steuerangelegenheiten betraut gewesen und es sei aufgrund der Komplexität der Angelegenheit und der quarantänebedingten Abwesenheit «diverse[r] Mitarbeiter» nicht möglich gewesen, das Mandat jemand ande- rem zu übertragen, greift deutlich zu kurz. Wäre für die B.________ AG bereits im März 2020 absehbar gewesen, dass ihr eine rechtzeitige Einreichung der Einsprachen nicht möglich sein würde, hätte sie die Be- schwerdeführerin darüber orientieren und die Übernahme des Mandats ablehnen müssen. Da sie dies jedoch offensichtlich nicht tat, trifft sie – wie die StRK zu Recht festgehalten hat (vgl. angefochtene Entscheide E. 5) – nebst dem Organisations- auch ein Übernahmeverschulden, was die Wie- derherstellung der Einsprachefrist ausschliesst. 4.4.2 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Zugehörigkeit des Treuhänders zu einer Corona-Risikogruppe und die damit verbundene Not- wendigkeit, zu Hause zu bleiben und soziale Kontakte zu vermeiden, kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2021, Nr. 100.2020.425/426U, Seite 12 im Übrigen ohnehin nicht als entschuldbarer Hinderungsgrund anerkannt werden: Wie zuvor ausgeführt, muss aus dem entsprechenden Arztzeugnis ersichtlich sein, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahren- de Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte (vgl. vorne E. 4.1). Der eingereichte «Letter of information and recommendation regarding the corona virus epi- demy [...]» vom 9. März 2020, ausgestellt durch das Universitätsinstitut für Diagnostische, Interventionelle und Pädiatrische Radiologie des Inselspitals Bern, bescheinigt dem Treuhänder jedoch weder eine gänzliche Arbeitsun- fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum, noch wird darin dargelegt, weshalb und inwiefern er gewisse Handlungen aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen oder jemand anderen damit betrauen könne. Das Schreiben be- schränkt sich vielmehr darauf, dem Treuhänder zu «empfehlen [...] zu Hause zu bleiben und wegen der Ausbreitung des Coronavirus keinen sozialen Kon- takt zu haben». Es ist zudem nicht ersichtlich, ob und aus welchen Gründen der Treuhänder zur Corona-Risikogruppe gehört, ebenso wenig für welchen Zeitraum die Empfehlung gelten soll (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 40). Ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG ist damit jedenfalls nicht nachgewiesen. 4.4.3 Als Begründung für die Fristversäumnis führt die Beschwerdeführerin schliesslich an, es sei für den Treuhänder «nicht so einfach» gewesen, mit ihr in Kontakt zu treten und «ihr die Situation zu schildern bzw. zu erklären». Gerade steuerrechtliche Angelegenheiten könnten aufgrund ihrer Fachbe- griffe und ihrer Komplexität «nicht ohne Weiteres in einem Mailschreiben oder mit einem Telefonanruf abgehandelt werden». Nur ein persönliches Treffen hätte gewährleisten können, dass die Beschwerdeführerin die Situa- tion verstehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine «direkte» Kontaktauf- nahme durchaus auch mit elektronischen Kommunikationsmitteln wie bei- spielsweise per Skype, Microsoft Teams oder Zoom hätte erfolgen können. Dies umso mehr, als für das treuhänderische Ausfüllen einer Steuererklä- rung in erster Linie die buchhalterischen Daten bzw. die Jahresrechnung be- nötigt werden. Die steuerpflichtige Person muss im Kontakt mit ihrer Vertre- tung gerade nicht Fachbegriffe und komplexe Sachverhalte verstehen kön- nen; es reicht, wenn sie ihr die für die Steuerdeklaration nötigen Angaben mitteilt. Zudem wäre der Treuhänder, der bereits am Tag ihrer Eröffnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2021, Nr. 100.2020.425/426U, Seite 13 Kenntnis der Veranlagungsverfügungen vom 17. März 2019 hatte (vgl. Vor- akten StRK [act. 3A] pag. 37), verpflichtet gewesen, die Einsprachen notfalls auch ohne Einverständnis der Beschwerdeführerin einzureichen, wenn eine direkte Kontaktaufnahme während der laufenden Frist tatsächlich nicht mög- lich gewesen wäre (vgl. dazu vorne E. 3.3). Umgekehrt musste die Be- schwerdeführerin ihre vertragliche Vertretung sorgfältig auswählen, aufklä- ren und überwachen (Art. 160 Abs. 2 StG). Es wäre somit an ihr gelegen, innert der laufenden Einsprachefrist bei der B.________ AG nachzufragen, nachdem die für das Ausfüllen der Steuerklärung angeblich notwendige Kontaktaufnahme durch den zuständigen Mitarbeiter nicht erfolgt war. Ihr Zuwarten ist nicht zu entschuldigen, zumal bei ihr keine Hinderungsgründe vorlagen (vgl. vorne E. 4.3). Die Tatsache, dass die Einsprachen samt Fristwiederherstellungsgesuch und Steuererklärung schliesslich noch während des Corona-Lockdowns im Frühling 2020 eingereicht wurden (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 44 ff.), bestätigt sodann die Annahme, dass die geltend gemachten Hinderungsgründe den Treuhänder nicht am Ausfüllen der Steuererklärung und der Mandatierung eines Rechtsanwalts zwecks Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs samt Einsprachen gehin- dert haben. 4.5Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Hinweis auf die Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV; https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/covid19/news.html) nichts zu ih- ren Gunsten ableiten. Die ESTV weist darauf hin, dass die gesetzlichen Be- stimmungen grundsätzlich unverändert gelten und insbesondere die Fristen für die Steuererhebung einzuhalten sind. Der Hinweis darauf, dass eine Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden könne, wenn diese «aufgrund erheblicher Gründe» verpasst worden sei, geht nicht über die bestehende gesetzliche Regelung hinaus (vgl. Art. 133 Abs. 3 DBG). Eine diesbezügli- che Härtefallklausel gibt es nicht, und die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern die Ablehnung ihres Gesuchs um Firstwiederherstellung für sie mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. 5. Die Beschwerden erweisen sich demnach als unbegründet und sind abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang der Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2021, Nr. 100.2020.425/426U, Seite 14 wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
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