Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 423
Entscheidungsdatum
10.01.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2020.423U STN/BTA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Januar 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. Oktober 2020; 2019.POMGS.765)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. 1984), Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 29. September 2003 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Am 27. November 2003 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf seine Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurs- kommission (ARK) nicht ein und ein erstes Wiedererwägungsgesuch wurde vom BFF abgewiesen. Einem neuerlichen Wiedererwägungsgesuch von A.________ entsprach das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) mit Entscheid vom 5. Januar 2006, indem es den Asylentscheid vom 27. No- vember 2003 hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs infolge Unzumutbarkeit aufhob und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete. Am 30. No- vember 2012 wurde A.________ eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefall) erteilt, welche jeweils verlängert wurde. A.________ wurde aufgrund seiner finanziellen und beruflichen Situation am 11. Oktober 2013 ausländerrechtlich ermahnt und am 28. Juli 2017 förmlich verwarnt. Während mehrerer Monate im Jahr 2011 wurde A.________ von der Sozialhilfe unterstützt und wird dies auch wieder ohne Unterbruch seit

  1. März 2013. Am 23. Juli 2018 stellte A.________ ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), lehnte dieses am 28. Oktober 2019 infolge dauerhafter Sozialhilfeabhängigkeit ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 28. November 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdi- rektion [SID]). Diese wies die Beschwerde am 21. Oktober 2020 ab und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 3 setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 21. Dezember 2020. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die SID ab. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 23. November 2020 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; weiter seien Wegweisungshindernisse zu prüfen und festzustellen. Zudem ersucht A.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 18. Januar 2021 hat A.________ weitere Unterlagen eingereicht. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 hat der Instruktionsrichter einen Länderbericht zur AIDS-Überwachung in Sierra Leone beigezogen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit ge- geben, sich dazu zu äussern. Am 18. Januar 2022 hat die SID auf eine Stel- lungnahme verzichtet. A.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letz- te kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach und hinten E. 9.1 einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 4 1.2Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids insgesamt und damit auch der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. In seiner Beschwerde führt er aber mit keinem Wort aus, weshalb die SID mit der Abweisung seines Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege Recht verletzt haben soll. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde mit dem Verlänge- rungsgesuch vom 23. Juli 2018 vor Inkrafttreten dieser Teilrevision eingelei- tet (Akten MIDI pag. 401), weswegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG ana- log; vgl. BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen). Die im vorliegenden Verfah- ren anzuwendenden Bestimmungen des AuG sind jedoch soweit hier inte- ressierend inhaltlich unverändert geblieben bzw. wirken sich nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb durchgehend vom AIG gesprochen wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 5 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Der Beschwerdeführer wurde am ... 1984 in Sierra Leone geboren (Akten MIDI pag. 239). Am 29. September 2003 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl (Akten MIDI pag. 9). Am 5. Januar 2006 wurde er in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen (Akten MIDI pag. 108 f.). Am 30. November 2012 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefall) erteilt (Akten MIDI pag. 236 ff.), womit die vorläufige Aufnahme erlosch (Art. 84 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer ist mit einer guineischen Staatsangehörigen verheiratet, mit welcher er zwei Kinder hat. Seinen Angaben zufolge leben seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder in Guinea (Beschwerde S. 3; Akten MIDI pag. 242, 318; angefochtener Entscheid Bst. A). 3.2Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv; diese Infektion wurde erstmals im November 2003 diagnostiziert (Arztbericht vom 5.3.2019, Akten MIDI pag. 458). Gemäss ärztlichem Bericht vom 22. November 2019 befindet sich die HIV-Infektion im Stadium A3. Die HIV-Virämie ist nicht nachweisbar und die Immunlage stabil. Seit Februar 2004 wird er mit einer antiretroviralen Therapie behandelt. Diese Behandlung ist lebenslang indiziert: Zur Überwa- chung der Therapieeffektivität, zum Erkennen allfälliger Medikamententoxi- zitäten und zur Überprüfung der Therapieadhärenz muss die antiretrovirale Therapie mit regelmässigen klinischen und laborchemischen Kontrollen (3- monatlich) weitergeführt werden. Bei guter Therapieadhärenz und regelmäs- siger Einnahme der Medikation hat er eine annähernd normale Lebenser- wartung. Weiter liegt eine chronische Hepatitis B-Infektion vor. Insgesamt befindet sich der Beschwerdeführer in einem relativ guten Allgemeinzustand. Die Untersuchungen von Herz, Lungen und Abdomen sind unauffällig und die Leberwerte stabil (Akten MIDI pag. 507 ff.). Aufgrund seines Gesund- heitszustands besteht laut der Beurteilung der Universitätsklinik für Infektio- logie des Inselspitals keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Arztbericht vom 5.3.2019, Akten MIDI pag. 458). 3.3Zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers zwischen 2003 (Einreise in die Schweiz) und Ende 2010 ist nichts aktenkundig. Seither ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 6 wickelte sie sich wie folgt: Vom 10. Januar bis am 8. Juli 2011 absolvierte der Beschwerdeführer einen Gastgewerbekurs in Vollzeit (Akten MIDI pag. 201 ff.). Ab 1. August 2011 arbeitete er zu 80 % als Küchenhilfe in ei- nem Café. Ab 1. Januar 2012 reduzierte er seinen Beschäftigungsgrad auf 40 % (Akten MIDI pag. 205 f.) und trat am 9. Januar 2012 zusätzlich eine Stelle als Raumpfleger bei der ... zu 40 % an (Akten MIDI pag. 211 ff.). Die Stelle als Küchenhilfe verlor er am 31. Dezember 2012, weil das Café geschlossen wurde (Akten MIDI pag. 240, 314). Die Anstellung als Raum- pfleger bei der ... wurde ihm wegen unentschuldigten Fernbleibens per 20. Juni 2013 fristlos gekündigt (Akten MIDI pag. 276, 314, 316). Zwischen- zeitlich war er bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) angemeldet (Ak- ten MIDI pag. 248 f., 277). Ab September 2013 bis mindestens Januar 2015 absolvierte der Beschwerdeführer mehrere berufliche Integrationspro- gramme (Akten MIDI pag. 278, 315). Sodann arbeitete er vom 17. Septem- ber 2015 bis am 30. April 2018 als Office-/Küchenmitarbeiter (Aushilfe) bei der Gastronomiegruppe ...; sein Pensum betrug rund neun Stunden pro Woche. Diese Stelle wurde ihm gekündigt, weil er sich nicht mehr bei seiner Arbeitgeberin meldete (Akten MIDI pag. 331, 350, 358, 439). Aktenkundig sind weiter diverse erfolglose Bemühungen um Stellen in der Zeit von Okto- ber bis Dezember 2013, von Juli bis Oktober 2014, im Juli 2019 und im De- zember 2020 (Akten MIDI pag. 279 ff., 300 ff., 479 ff., 503; act. 5A). 3.4Seit 1. März 2013 wird der Beschwerdeführer ohne Unterbruch von der Sozialhilfe unterstützt. Bereits vom 1. Januar 2011 bis am 30. November 2011 hatte er Unterstützung der Sozialhilfe in Anspruch genommen (Akten MIDI pag. 489 f.). Per 16. Dezember 2019 betrug die Unterstützungsleistung Fr. 141'916.55 (Unterstützungsbestätigung vom 16.12.2019, unpag. Akten SID). Aktenkundig ist, dass ihm der Grundbedarf in der Vergangenheit ge- kürzt wurde (Akten MIDI pag. 297 ff.). Der Beschwerdeführer ist auch ver- schuldet: Im Betreibungsregisterauszug vom 12. November 2018 sind nicht getilgte Verlustscheine von total Fr. 11'723.75 ausgewiesen (Akten MIDI pag. 429 ff.). 3.5Strafrechtlich ist der Beschwerdeführer wie folgt in Erscheinung ge- treten: Am 27. April 2005 wurde er wegen Vergehens gegen das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 7 Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu 20 Tagen Gefäng- nis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Akten MIDI pag. 93). Weiter wurde er mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz verurteilt; diesbezüglich verbüsste er im Juni 2006 10 Tage Haft (Akten MIDI pag. 131 ff.). Am 13. Juli 2017 wurde er wegen Wi- derhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (Akten MIDI pag. 395 ff.). Die Strafregisterauszüge vom 23. Juli 2012, vom 14. März 2017 und vom 16. November 2018 enthalten keine Ein- träge (Akten MIDI pag. 220, 365, 438). 4. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 4.1Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Wider- rufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungs- recht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäs- sem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 8 4.2Der Beschwerdeführer wurde zunächst im Sinn einer Ersatzmass- nahme zum Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenommen und erhielt so- dann eine auf behördlichem Ermessen basierende Härtefallbewilligung. Fraglich ist jedoch, ob er aus dem Recht auf Privatleben einen Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ableiten kann. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehn- jährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht genü- gen, wie sich umgekehrt nicht ausschliessen lässt, dass innert kürzerer Zeit nebst engen sozialen Beziehungen namentlich in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine ausgeprägt gelungene Integration vorliegt (BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2). Es ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen, ob Art. 8 EMRK im Er- gebnis verletzt ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1), wobei insbesondere dem Grad der (effektiven) Integration eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BGE 146 I 185 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2019 S. 314 E. 5.2, insb. E. 5.2.3 mit Hinweisen; VGE 2020/422 vom 20.4.2022 E. 5). Die Anwesenheit während eines Asylverfahrens wird nicht an die Zehnjahresfrist angerechnet (vgl. BVR 2022 S. 19 E. 7.2). Jedoch gilt wohl gemäss jüngster bundesgerichtlicher Kasuistik, die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch nicht vorlag, der Aufenthalt während einer vorläufigen Aufnahme als rechtmässiger Aufenthalt (vgl. BGE 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 147 I 268 E. 4, 4.1, 4.3; dazu jüngst VGE 2020/421 vom 8.11.2022 E. 4.3 [zur Publ. bestimmt]; im Gegen- satz dazu noch BVR 2022 S. 19 E. 7.2). 4.3Der Beschwerdeführer wurde am 5. Januar 2006 in der Schweiz vor- läufig aufgenommen; seit 30. November 2012 ist er im Besitz einer Aufent- haltsbewilligung (Akten MIDI pag. 108 f., 239). Im Zeitpunkt der Verfügung des ABEV am 28. Oktober 2019 hielt er sich daher bereits seit mehr als 13,5 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Seinem Aufenthalt seit der Verfü- gung des ABEV wird – wenngleich er nicht bedeutungslos ist – im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 9 des Schutzes des Privatlebens nicht derselbe Stellenwert beigemessen wie einem bewilligten Aufenthalt (BGE 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.4 mit Hinweisen). Aufgrund dieser Aufenthaltsdauer ist sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK mutmasslich berührt, auch wenn seine Integration nicht erfolgreich verlaufen ist (vgl. VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 5; vgl. hinten E. 7.1). Für die Beendigung des Aufenthalts bedarf es diesfalls besonderer Gründe; ein solcher Grund liegt mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG vor (vgl. E. 5 hiernach). 5. 5.1Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn die ausländi- sche Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe an- gewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG). Der Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) wegen Sozialhilfeabhängigkeit fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen er- halten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. etwa BGer 2C_429/2020 vom 6.10.2020 E. 5.4; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1; VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 4.1). Ob der Widerrufs- grund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG gegeben ist, wird objektiv – ohne Rücksicht auf das Verschulden – beurteilt. Massgeb- lich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurtei- lung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann. Ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist, was den Widerruf bzw. die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung erst rechtfertigt, bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Mass- nahme (BGer 2C_9/2020 vom 29.6.2020 E. 4.3.4, 2C_122/2020 vom 7.7.2020 E. 3.2; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1). 5.2Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis am 30. November 2011 und seit 1. März 2013 bis heute in erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen bezogen. Mitte Dezember 2019 beliefen sich die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 10 züge auf Fr. 141'916.55 (Unterstützungsbestätigung vom 16.12.2019, un- pag. Akten SID). Angesichts der fortbestehenden Unterstützungsbedürftig- keit dürfte sich der Betrag bis heute noch erhöht haben. Die bezogenen Sozialhilfeleistungen sind beträchtlich und erreichen die massgebliche Schwelle (vgl. dazu BGer 2C_515/2016 vom 22.8.2017 E. 3.1). Seit seiner Einreise in die Schweiz ist es dem Beschwerdeführer nie gelungen, auf dem Arbeitsmarkt längerfristig Fuss zu fassen (vgl. vorne E. 3.3). Anhaltspunkte, dass er in Zukunft ohne Sozialhilfe für seinen Lebensunterhalt aufkommen wird, liegen nicht vor. Daran ändert seine unbelegte Aussage nichts, er be- reite sich auf eine Lastwagenprüfung vor (Beschwerde S. 5). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer verschuldet ist (vgl. vorne E. 3.4). Eine positive Zukunftsprognose lässt sich vor diesem Hintergrund nicht stellen. Der Wi- derrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG ist damit erfüllt, was der Be- schwerdeführer auch nicht bestreitet. 5.3Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie sich aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind das öf- fentliche Fernhalteinteresse und die privaten Interessen des Beschwerde- führers am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Da die Ent- fernungsmassnahme hier mutmasslich das Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV tangiert (vgl. vorne E. 4.3), wird die nachfolgende Interessenabwägung nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV vorgenommen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhän- gigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG sind nach der Rechtsprechung für die Beurteilung namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeab- hängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwe- senheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nach- teile zu berücksichtigen; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (vgl. BGer 2C_9/2020 vom 29.6.2020 E. 4.3.3, 2C_370/2021 vom 28.12.2021 E. 3.3; VGE 2019/202 vom 2.4.2020 E. 6.3 [bestätigt durch BGer 2C_413/2020 vom 24.8.2020]). Die Gründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen in diese Beurteilung miteinbezogen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 11 werden (vgl. vorne E. 5.1; BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022 E. 3.2.1 [betreffend VGE 2019/224 vom 14.7.2021]). 6. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich was folgt: 6.1Wenn der betroffenen Person – wie hier – Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen wird (vgl. vorne E. 5.2), so sind im Rahmen der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung landes- und konventionsrechtlich namentlich die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen, ebenso wie die Schwere des Verschuldens an dieser Abhängigkeit. Für die Frage, ob der Beschwerde- führer seine Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst verschuldet hat oder durch Krankheit an der Arbeitsaufnahme gehindert wurde, ist der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten (vgl. BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen [betreffend VGE 2019/224 vom 14.7.2021]). 6.1.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. März 2013 dauerhaft auf Un- terstützung der wirtschaftlichen Sozialhilfe angewiesen. Seither war er mit Ausnahme einer Anstellung von September 2015 bis April 2018 mit sehr tie- fem Beschäftigungsgrad nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstä- tig. Mehrere Stellen verlor er selbstverschuldet, weil er sich nicht mehr bei seiner Arbeitgeberin meldete respektive unentschuldigt der Arbeit fernblieb (vgl. vorne E. 3.3). Aufgrund seines Gesundheitszustands besteht aus infek- tiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorne E. 3.2) und ergibt sich auch nicht anderweitig aus den Akten. Bereits insofern trifft ihn ein Verschulden. 6.1.2 Gemäss den Berichten des zuständigen Sozialdiensts (Gemeinde ..., Soziales + Jugend) hat der Beschwerdeführer anfänglich zuverlässig Besprechungstermine wahrgenommen und sich motiviert und engagiert ge- zeigt, seine berufliche Situation zu verändern (Bericht vom 27.2.2015, Akten MIDI pag. 317). Weiter ist ihm zugute zu halten, dass er von 2013 bis an- fangs 2015 berufliche Integrationsprogramme absolviert hat (vgl. vorne E. 3.3). Diese positive Einstellung hat indes nicht angehalten: So beschrieb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 12 der Sozialdienst die Kooperation des Beschwerdeführers in der Folge mehr- fach als «äusserst mangelhaft» oder «schwierig». Wiederholt habe er sich für mehrere Monate ohne Vorankündigung im Ausland aufgehalten. Er habe Unterlagen zu spät oder gar nicht eingereicht. Zu mehreren Gesprächster- minen sei er alkoholisiert erschienen. Die Motivation, eine Arbeitsstelle zu finden, erscheine gering. Sämtliche Interventionen des Sozialdiensts, Mah- nungen und sanktionsweise Kürzungen des Grundbedarfs hätten zu keiner Verbesserung geführt (Berichte des Sozialdiensts vom 8.3.2017, 13.11.2018 und 22.2.2019, Akten MIDI pag. 359 f., 404 f., 450; zur Kürzung des Grund- bedarfs vgl. Akten MIDI pag. 297 ff.). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass bieten würde, an dieser wiederholt bestätigten Einschätzung des Sozialdiensts zu zweifeln. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt zudem ins Gewicht, dass er dem Sozialdienst Zuwendungen Dritter ver- schwiegen hat und deswegen am 13. Juli 2017 wegen Widerhandlung gegen Art. 28 i.V.m. Art. 85 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) zu einer Busse von Fr. 300.-

  • (ersatzweise Freiheitsstrafe von drei Tagen) verurteilt wurde (Akten MIDI pag. 395 ff.). 6.1.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer zu wenig für seine wirtschaftli- che Integration unternommen. Ernsthafte Stellenbemühungen sind nicht do- kumentiert. Die ausländerrechtliche Ermahnung im Jahr 2013 und die darauf im Jahr 2017 folgende Verwarnung (vgl. Akten MIDI pag. 250 f., 388 ff.) konnten ihn nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Bereitschaft und der Wille fehlen, an seiner wirtschaftlichen Situation ernsthaft etwas zu ändern (ange- fochtener Entscheid E. 3.5). Insoweit hat er den andauernden Sozialhilfebe- zug überwiegend selbst verschuldet. 6.2Vor mehr als 15 Jahren wurde der Beschwerdeführer wegen Verge- hens gegen das BetmG und mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz verurteilt. Die Haftstrafen betrugen insgesamt 30 Tage (teils bedingt). Weiter wurde ihm im Jahr 2017 eine Busse wegen Widerhandlun- gen gegen das Sozialhilfegesetz auferlegt. Keine seiner Verurteilungen ha- ben zu (im Privatauszug ersichtlichen) Strafregistereinträgen geführt (vgl. vorne E. 3.5). Diese unterschwellige und mehrere Jahre zurückliegende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 13 Straffälligkeit zeugt zwar wie das Verhalten des Beschwerdeführers im So- ziahilfeverhältnis von Gleichgültigkeit den hiesigen Regeln gegenüber, ver- leiht dem Fernhalteinteresse indes kein zusätzliches Gewicht, weil von ihr keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 6.4). 6.3Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der erheblichen und ohne ab- sehbares Ende fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit, welche überwie- gend selbstverschuldet ist, mit der Vorinstanz von einem erheblichen öffent- lichen Interesse an der Entfernungsmassnahme auszugehen. 7. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und allfälligen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 7.1Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2003 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz ein. Er hält sich seit seiner vorläufigen Aufnahme im Januar 2006 rechtmässig in der Schweiz auf (vgl. vorne E. 4.3), was eine lange Auf- enthaltsdauer darstellt. Diese ist jedoch mit Blick auf die mangelhafte In- tegration zu relativieren. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2011 bis 2013 noch arbeitstätig, seither ist er dauerhaft (und auf unabsehbare Zeit) auf Unterstützung der wirtschaftlichen Sozialhilfe angewiesen (vgl. vorne E. 3.3 f., 5.2). Seine beruflich-wirtschaftliche Integration in der Schweiz hat daher als gescheitert zu gelten. Der Beschwerdeführer spricht deutsch und französisch (Akten MIDI pag. 228; Beschwerde S. 3). Somit hat er sich zwar sprachlich zureichend integriert. Angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer stellt dies jedoch keine besondere Integrationsleistung dar. In Bezug auf seine soziale Integration macht der Beschwerdeführer bloss pauschal gel- tend, er habe einen Freundeskreis (Beschwerde S. 3). Das Referenzschrei- ben eines Bekannten vom 17. April 2011 deutet wohl auf das Vorhandensein von gewissen sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweizer Bevölkerung hin (Akten MIDI pag. 222). Intensive soziale Bindungen zur ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 14 heimischen Bevölkerung, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, sind damit aber nicht dargetan. Familiäre Beziehungen hat er in der Schweiz keine. Insgesamt hat er sich nicht erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren vermocht. 7.2Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer durch die Entfer- nungsmassnahme drohenden Nachteile. Hinsichtlich der Rückkehr in sein Heimatland hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend im Heimatland verbracht habe. Mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten sei er nach wie vor bestens vertraut. Der Beschwerdeführer habe Sierra Leone und den Nachbarstaat Guinea regelmässig besucht. Gemäss eigenen Angaben leb- ten seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder in Guinea. Im Hei- matland habe er eine Erwerbstätigkeit als Bäcker ausgeübt. Auch wenn die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in Sierra Leone (bzw. in Guinea) schwieriger seien als in der Schweiz, sei grundsätzlich von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten auszugehen (angefochtener Ent- scheid E. 4.2). – Der Beschwerdeführer bestreitet diese zutreffenden Fest- stellungen nicht. Er bringt hingegen vor, eine Rückkehr nach Sierra Leone sei wegen seiner HIV-Infektion unzumutbar, da eine angemessene medizi- nische Versorgung nicht gewährleistet sei. 7.3Der Beschwerdeführer wurde 2006 wegen der nicht gesicherten me- dizinischen Versorgung im Heimatland vorläufig aufgenommen (Akten MIDI pag. 108 f.). Fraglich ist, ob (weiterhin) Anhaltspunkte für eine medizinische Notlage in Sierra Leone bestehen. 7.3.1 Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entge- gen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 15 weisen; VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 7.4.1; BVGer E-869/2021 vom 29.4.2021 E. 9.3.1). Im Verfahren um Widerruf der Aufenthaltsberechtigung ist der Gesundheitszustand einer Person nur ein Element von mehreren und kann deshalb die Interessenabwägung lediglich beschränkt beeinflussen; für sich allein genommen können gesundheitliche Gründe grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht begründen (vgl. VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 7.4.1 mit Hinweisen). 7.3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer HIV-positiv ist. Nach der Klassifikation des amerikanischen «Center for Disease Control and Pre- vention» wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien unterteilt: Im Sta- dium A leiden die Betroffenen unter keinerlei Beschwerden, während im Sta- dium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine Störung des Immunsystems hinweisen; das Stadium C bedeutet die eigentliche Erkrankung an AIDS. Die Stadien A-C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl «Helferzellen» pro Mikroliter Blut) jeweils in die Stufen 1, 2 und 3 unterteilt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.4). Der Vollzug der Wegweisung ist in der Regel zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. Grasdorf-Meyer/Ott/Vetterli, Geflüch- tete Menschen im Schweizerischen Recht, 2021, Rz. 627). Der Beschwer- deführer befindet sich im Stadium A3, womit AIDS (noch) nicht ausgebro- chen ist (vgl. VGE 2019/84 vom 7.2.2020 E. 3.2, vgl. vorne E. 3.2). Jedoch ist nicht nur das Stadium zu beachten, in dem sich die Krankheit befindet, sondern auch die konkrete Situation der betroffenen Person im Herkunfts- land. Dabei sind der Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung, das soziale Umfeld (z.B. familiäre und soziale Beziehungen, berufliche Qualifika- tion, finanzielle Situation) und die allgemeine Sicherheitslage zu berück- sichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/2 E. 9.3.4; VGE 2012/414 vom 11.7.2013 E. 5.2.3 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]). 7.3.3 Der Beschwerdeführer ist auf eine antiretrovirale Therapie angewie- sen, welche lebenslang indiziert ist und alle drei Monate durchgeführt wer- den muss (vgl. vorne E. 3.2). Eine solche antiretrovirale Therapie ist in Sierra Leone verfügbar, auch wenn gemäss dem gemeinsamen Programm der Ver- einten Nationen für HIV/Aids (UNAIDS) momentan nur gut 40 % aller HIV- positiven Personen in Sierra Leone mit antiretroviralen Medikamenten be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 16 handelt werden (so auch Arztbericht vom 22.11.2019, Akten MIDI pag. 507 ff.). Jedoch betrifft diese Zahl alle HIV-Infizierten – also auch die- jenigen Personen, welche nicht um ihre Infektion wissen. Hingegen werden nahezu 90 % aller HIV-positiven Personen, welche um ihre Diagnose wis- sen, mit antiretroviralen Medikamenten behandelt (UNAIDS, Country pro- gress report – Sierra Leone, Global AIDS Monitoring 2020, einsehbar unter: <https://www.unaids.org/sites/default/files/country/documents/SLE_2020_ countryreport.pdf>). In Sierra Leone sind über 20 antiretrovirale Medika- mente zugelassen und der Zugang zu diesen Medikamenten ist kostenlos (vgl. «Consolidated Guidelines on HIV Prevention, Diagnosis, Treatment and Care in Sierra Leone» des Nationalen HIV/AIDS Sekretariats von Sierra Leone, Oktober 2020, S. 1 und 48, einsehbar unter: <www.nas.gov.sl>, Rubriken «Knowledge Centre/Publications/Consolidated Guidelines on HIV Prevention» [nachfolgend: «Guidelines»]; vgl. BVGer E-1136/2008 vom 15.11.2010 E. 6.4.2). Es gibt in Sierra Leone zahlreiche funktionierende Ge- sundheitseinrichtungen: Im Juli 2015 waren es landesweit insgesamt deren 1280, darunter 51 Krankenhäuser und 45 Kliniken (National HIV/AIDS Moni- toring and Evaluation Plan 2016 – 2020, November 2015, S. 9, einsehbar unter: <www.nas.gov.sl>, Rubriken «Knowledge Centre/Publications/Natio- nal HIV and AIDS monitoring and evaluation plan 2016-2020»). – Der Be- schwerdeführer weiss um seine Diagnose. Er erscheint zudem örtlich flexibel und ist arbeitsfähig. Somit ist anzunehmen, dass er in seinem Heimatland seine antiretrovirale Therapie wird fortsetzen können. Seine chronische Hepatitis B-Infektion, zu der er nichts Konkretes vorbringt, steht dem nicht entgegen. Die «Guidelines» halten fest, nach welchen Methoden und mit welchen Medikamenten Menschen behandelt werden, die sowohl mit HIV als auch mit Hepatitis B infiziert sind («Guidelines» S. 44, 54). Insgesamt er- scheint die Wiedereingliederung in Sierra Leone aufgrund seines Gesund- heitszustands nicht unzumutbar. 7.4Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keine Angehörigen. Seine familiären Verhältnisse stehen einer Entfernungsmassnahme also nicht ent- gegen. 7.5Insgesamt kann der Beschwerdeführer ein privates Interesse am Ver- bleib in der Schweiz hauptsächlich aus seiner langen Aufenthaltsdauer so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 17 wie seiner HIV-Infektion und dem damit einhergehenden Behandlungsbedarf geltend machen. Dieses Interesse ist von einigem Gewicht. 8. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der heute 38-jährige Beschwerdeführer hat seit 2011 in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen (vgl. vorne E. 5.2). Eine Loslösung ist nicht absehbar. Auch wenn er HIV-positiv ist, lässt sich die Sozialhilfeab- hängigkeit über die ganze Bezugsperiode betrachtet nicht mit seiner gesund- heitlichen Situation erklären. Vielmehr ist er arbeitsfähig; ihm fehlen die Be- reitschaft und der Wille, an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ernsthaft etwas zu ändern. Insoweit hat er den andauernden Sozialhilfebezug über- wiegend selber zu vertreten (vgl. vorne E. 6.1). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. Demgegenüber sind die privaten Interessen trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz von ge- ringerem Gewicht. Familiäre Beziehungen hat er hier keine; auch ist er in der hiesigen Gesellschaft und Kultur nicht nennenswert verankert. Ausserdem ist die Integration wie dargelegt nicht erfolgreich verlaufen. Mit seinem Hei- matland ist er nach wie vor kulturell und gesellschaftlich verbunden. Ausser- dem lebt seine Kernfamilie dort oder im Nachbarland Guinea. Die Rückkehr nach Sierra Leone dürfte ihm wegen seiner HIV-Infektion zwar nicht leicht- fallen; sie ist ihm aber aufgrund der Gesamtheit der massgeblichen Um- stände und auch aus medizinischer Sicht zumutbar (vgl. vorne E. 7.3). In Würdigung der gesamten Umstände überwiegt damit das öffentliche Interes- sen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers seine priva- ten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Die Entfernungsmassnahme ist ebenfalls mit dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK verein- bar: Mit der überwiegend selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG liegt ein besonderer Grund für die Aufent- haltsbeendigung vor und wäre ein Eingriff in dieses Recht gerechtfertigt (vgl. vorne E. 4.3; BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 18 9. Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer schliesslich die Feststellung von Vollzugshindernissen (Rechtsbegehren 3). Damit strebt er eine vorläufige Aufnahme an. 9.1Die vorläufige Aufnahme wird vom SEM verfügt (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechen- den Antrag stellen, nicht aber die betroffene Ausländerin bzw. der betroffene Ausländer (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1). – Soweit der Beschwerdeführer die verbindliche Feststellung von Vollzugs- hindernissen beantragt, ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig, weshalb der Antrag unzulässig und insoweit auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist (vgl. VGE 2018/290 vom 19.7.2019 E. 7). Gleichwohl dürfen Voll- zugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder wegweisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände recht- fertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM zu beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG; vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1; VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 7.1, 2013/327 vom 25.7.2014 E. 7.1 [bestätigt durch BGer 2C_743/2014 vom 13.2.2015]). Die vorläufige Aufnahme wird vom SEM verfügt, wenn der Voll- zug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu- mutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Beschwerdeführer ist nicht zu einer län- gerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, hat nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet und hat die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht durch sein eigenes Verhalten verursacht. Deshalb findet Art. 83 Abs. 7 AIG keine Anwendung und die vorläufige Aufnahme aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ist nicht ausgeschlossen. 9.2Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zuläs- sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist das völkerrechtli- che Rückschiebeverbot (Non-Refoulement) zu beachten; von einer Wegwei- sung muss abgesehen werden, wenn der betroffenen Person Folter oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 19 eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV droht (BGE 134 IV 156 E. 6.3; BVR 2013 S. 543 E. 7.2 mit weite- ren Hinweisen). Der Schutzbereich von Art. 3 EMRK umfasst auch ausge- prägte unzulängliche medizinische Bedingungen im potenziellen Zielstaat (vgl. Fanny de Weck, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Grün- den nach Art. 3 EMRK, in Jusletter 18.3.2013, Rz. 5). Nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sind die Hürden für die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK aus gesund- heitlichen Gründen hoch; der Vollzug der Wegweisung erweist sich nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen als unzulässig (vgl. EGMR 41738/10 vom 13.12.2016 [Grosse Kammer], Paposhvili gegen Belgien, Ziff. 183; vgl. auch BVGE 2011/9 E. 7.1, 2017 VI/7 E. 6.2). Im Einzelfall muss aufgrund einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände konkret (das heisst im Sinn eines sog. «real risk») erkennbar sein, dass ein Wegweisungsvollzug mit den Massstäben von Art. 3 EMRK nicht vereinbar wäre (vgl. EMARK 2005/23 E. 5.1; zum Ganzen etwa VGE 2013/327 vom 25.7.2014 E. 7.2 [be- stätigt durch BGer 2C_743/2014 vom 13.2.2015]; vgl. zum Ganzen auch Grasdorf-Meyer/Ott/Vetterli, a.a.O., Rz. 623 ff.). 9.3Gemäss der Rechtsprechung des EGMR verletzt die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die (noch) nicht an AIDS erkrankt sind, die Konventionsgarantie von Art. 3 EMRK nicht (vgl. EGMR 10486/10 vom 20.12.2011, Yoh-Ekale Mwanje gegen Belgien, Ziff. 82 f.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3 mit Hinweisen). Darüber hinaus spielen auch äussere Umstände wie die Möglichkeit der medizinischen oder familiären Versorgung im Herkunfts- land eine Rolle – wenn auch mit weniger Gewicht. Der EGMR macht den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Person zum Zeitpunkt des Vollzugs auch in seiner jüngeren Rechtsprechung zum entscheidenden Kri- terium (vgl. EGMR 57467/15 vom 7.12.2021 [grosse Kammer], Savran ge- gen Dänemark. Ziff. 131, 133). Sofern dieser einigermassen stabil ist, steht Art. 3 EMRK der Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. zum Gan- zen Fanny de Weck, a.a.O., Rz. 26 ff.; VGE 2012/414 vom 11.7.2013 E. 7.3 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]). – Im vorliegenden Fall befindet sich die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers im Stadium A3; er ist also (noch) nicht an AIDS erkrankt (vgl. vorne E. 7.3.2). Die Entfernungs- massnahme ist daher grundsätzlich zulässig. Aussergewöhnliche Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 20 stände, die die Wegweisung des Beschwerdeführers als unzulässig erschei- nen liessen, sind nicht ersichtlich. Der Allgemeinzustand des Beschwerde- führers ist trotz seiner HIV- und Hepatitis B-Infektion stabil (vgl. vorne E. 3.2); in Sierra Leone ist der Zugang zur notwendigen Therapie intakt (vgl. aus- führlich dazu vorne E. 7.3). Konkrete Anhaltspunkte, dass im Fall einer Rück- kehr nach Sierra Leone eine rasche und wesentliche Gesundheitsver- schlechterung erfolgen wird, liegen damit nicht vor. Somit lässt die gesund- heitliche Verfassung des Beschwerdeführers die Wegweisung bzw. ihren Vollzug nicht als unzulässig erscheinen. 9.4Nach Art. 83 Abs. 4 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumut- bar, wenn Betroffene im Heimat- oder Herkunftsstaat wegen medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Wegweisungsvollzug ist unzumutbar, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. – Wie dargelegt (vorne E. 7.3), lässt die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erschei- nen. Andere Hinweise für eine Unzumutbarkeit liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. 9.5Schliesslich liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Vollzug der Wegweisung technisch nicht möglich oder praktisch nicht durchführbar wäre (Art. 83 Abs. 2 AIG). Solches bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. 9.6Insgesamt sieht das Verwaltungsgericht daher keinen Anlass, das ABEV (MIDI) anzuhalten, beim SEM die Einleitung eines Verfahrens um vor- läufige Aufnahme zu beantragen. 10. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2, 9.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungs- vollzug allenfalls unzulässig, unzumutbar oder unmöglich im Sinn von Art. 83 AIG sein könnte, liegen nicht vor. Da die vorinstanzlich gesetzte Ausreisefrist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 21 abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Re- gel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu be- rücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Solche liegen hier nicht vor. 11. 11.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Partei- kosten sind keine entstanden (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 11.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen. Das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 11.3Da der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abhängig ist, ist von sei- ner Prozessbedürftigkeit auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erscheint sodann nicht als aussichtslos. Der Beschwerdeführer hält sich schon lange in der Schweiz auf und angesichts seiner gesundheitlichen Si-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 22 tuation hat sich die Frage der Zumutbarkeit (und Zulässigkeit) des Wegwei- sungsvollzugs (erneut) gestellt. Daher kann nicht gesagt werden, von einem Prozess hätte bei vernünftiger Überlegung abgesehen werden müssen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und die Ver- fahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 113 VRPG bleibt vorbehalten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 28. Feb- ruar 2023.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2023, Nr. 100.2020.423U, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

23

AIG

  • Art. 11 AIG
  • Art. 33 AIG
  • Art. 62 AIG
  • Art. 64d AIG
  • Art. 83 AIG
  • Art. 84 AIG
  • Art. 96 AIG
  • Art. 126 AIG

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 13 BV
  • Art. 25 BV
  • Art. 36 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 28 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m

VRPG

  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 113 VRPG

Gerichtsentscheide

21