Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 422
Entscheidungsdatum
20.04.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2020.422U STN/MAL/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. April 2022 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirek- tion des Kantons Bern vom 15. Oktober 2020; 2020.SIDGS.83)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2020.422U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der marokkanische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1968) heiratete am 3. Oktober 2014 in Marokko die Schweizer Bürgerin B.________ (Jg. 1965). Er reiste am 13. Dezember 2016 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die eingegangene Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 12. Dezember 2019 verlängert wurde. Anfang des Jahres 2019 löste das Ehepaar den gemeinsamen Haushalt auf. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), verfügte am 13. Dezember 2019 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. Januar 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 15. Oktober 2020 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 4. Dezember 2020. C. Hiergegen hat A.________ am 23. November 2020 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben, ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei von einer Weg- weisung abzusehen. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. März 2021 hat A.________ einen Einsatzvertrag sowie eine Arbeitsbestätigung zu den Akten gereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2020.422U, Seite 3 Am 13. September 2021 hat der MIDI dem Verwaltungsgericht zwei Rück- reisevisa von A.________ (Besuch der Familie bzw. des Vaters in Marokko im Sommer und Herbst 2021) zur Kenntnis gebracht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]) haben ausländische Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusam- menwohnen oder – bei fortdauernder Ehegemeinschaft – ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Kriterium des Zusammenlebens nach Art. 42

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2020.422U, Seite 4 Abs. 1 AIG nicht erfüllt ist (Beschwerde S. 6 f.). Die Eheleute haben per An- fang des Jahres 2019 den gemeinsamen Haushalt aufgelöst und sind mit Trennungsvereinbarung vom 8. Februar 2019 übereingekommen, auf unbe- stimmte Zeit getrennt zu leben (Akten MIDI pag. 80 f.). Der Beschwerdefüh- rer macht jedoch geltend, dass die Ehegemeinschaft nicht definitiv geschei- tert sei; er könne sich weiterhin eine gemeinsame Zukunft mit seiner Ehefrau vorstellen. Deren schweren psychischen Probleme hätten die Ehe stark be- lastet und würden einen wichtigen Grund darstellen, um auf das Erfordernis des Zusammenlebens zu verzichten (Beschwerde S. 8). Ein erneutes Zu- sammenleben im Sommer 2019 sei gescheitert, weil die Ehefrau aufgrund ihres schwankenden Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen sei, eine stabile Beziehung zu führen (Beschwerde S. 7). 2.2Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 AIG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht wer- den und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AIG). Wichtige Gründe können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme ent- stehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Regelung von Art. 49 AIG trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Not- wendigkeit des Zusammenlebens befreit (vgl. BGer 2C_712/2014 vom 12.6.2015 E. 2.3; VGE 2020/417 vom 1.12.2021 E. 6.1). Ein wichtiger Grund muss objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Er ist umso eher zu bejahen, je weniger das Paar auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen kann, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGer 2C_827/2017 vom 17.4.2018 E. 3.2; VGE 2020/417 vom 1.12.2021 E. 6.1; zum Ganzen BVR 2022 S. 104 E. 5.1). Der Ehewille muss jedoch fortbestehen. Ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat, ist aufgrund sämtlicher Umstände im Einzel- fall zu bestimmen (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2; VGE 2019/354 vom 21.10.2020 E. 3.3). Ein krisenbedingtes Getrenntleben darf nur kurzfris- tig, wenige Monate dauern («vorübergehend»), ansonsten der Bewilli- gungsanspruch erlöscht (vgl. BGer 2C_95/2020 vom 24.4.2020 E. 4.1,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2020.422U, Seite 5 2C_646/2016 vom 27.9.2016 E. 6.1; VGE 2019/354 vom 21.10.2020 E. 3.3, 2017/225 vom 2.8.2018 E. 3.4). 2.3Die Eheleute leben seit über drei Jahren räumlich getrennt. Dieser Zeitraum ist deutlich zu lang, um noch von einer vorübergehenden Trennung sprechen zu können, die einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG ab- geben könnte. Ausserdem fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die eheliche Ge- meinschaft auch nach der Trennung fortbestanden hat. Der Beschwerdefüh- rer räumt selbst ein, dass er den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Ehefrau nicht kennt. Laut deren Sohn hält sie sich «irgendwo in den Bergen auf einem Bauernhof auf, da sie den Kontakt zu Menschen generell nicht mehr ertrage und ihre Ruhe benötige» (Beschwerde S. 7). Es mag zutreffen, dass die psy- chischen Probleme der Ehefrau die Ehe schwer belastet haben. Die diesbe- züglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bleiben jedoch vage und unsubstanziiert. Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG) an ihm gelegen, Arztzeugnisse beizubrin- gen und den angeblichen stationären Aufenthalt seiner Ehefrau in einer psy- chiatrischen Klinik zu dokumentieren. Unbelegt blieb auch die Behauptung, es sei in den vergangenen Jahren zu einer «Ehepaarsitzung» mit einer Psy- chiaterin gekommen (Beschwerde S. 7; vgl. dazu allgemein Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 49 AIG N. 4, so- wie BGer 2C_211/2016 vom 23.2.2017 E. 3.3.3). Selbst wenn ein einzelnes Gespräch stattgefunden haben sollte, bliebe unerklärt, weshalb die Eheleute die Therapie nicht fortgesetzt haben, wären sie ernsthaft an der ehelichen Beziehung interessiert. Von einer fortbestehenden Ehegemeinschaft und einem gegenseitigen Ehewillen kann vor diesem Hintergrund nicht ausge- gangen werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2). An diesem Schluss ändert nichts, dass die Eheleute im Sommer 2019 gemeinsame Ausflüge unternommen und sich anscheinend kurzzeitig wieder angenähert hatten (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Zudem ist aktenkundig, dass die Ehefrau Ende 2019 einen Scheidungsanwalt beauftragt hat (Akten MIDI pag. 141 f.), was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, jedoch insofern re- lativiert, als bis heute keine diesbezüglichen Schritte eingeleitet worden seien (Beschwerde S. 8). Eine Bestätigung der Ehefrau, dass diese die Ehe noch ernsthaft weiterführen möchte, bringt er aber nicht bei (anders in BGer 2C_1085/2015 vom 23.5.2016 E. 3.3.2 f.). Die Vorinstanz ging zu Recht da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2020.422U, Seite 6 von aus, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AIG kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zusteht. 3. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG geltend (Beschwerde S. 8 ff.). 3.1Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_683/2017 vom 18.7.2018 E. 2.1). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemein- schaft abzustellen. Nicht angerechnet wird eine voreheliche Gemeinschaft. Massgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Dauer der ehelichen Ge- meinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1 [Pra 104/2015 Nr. 75], 140 II 289 E. 3.5.1; BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2; VGE 2019/80 vom 6.2.2020 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_224/2020 vom 28.5.2020]). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich ge- lebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung aus (BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2). Für die Frage, ob einzelne Phasen der Ehegemeinschaft trotz einer vorübergehen- den Trennung zusammengerechnet werden können und deren Dauer als Gesamtes zu betrachten ist, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich auf den Fortbestand des Ehewillens abzustellen (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.5.2 [Pra 104/2015 Nr. 75], 140 II 289 E. 3.5.1; BGer 2C_939/2018 vom 24.9.2019 E. 3.2; VGE 2019/80 vom 6.2.2020 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_224/2020 vom 28.5.2020]). 3.2Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 9) ist die Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer nicht erfüllt. Der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2020.422U, Seite 7 deführer ist am 13. Dezember 2016, rund zwei Jahre nach der Heirat, in die Schweiz eingereist. Die Eheleute trennten sich Anfang des Jahres 2019. Wie dargelegt (vorne E. 2.3), fehlen sowohl wichtige Gründe für das Getrenntle- ben als auch Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute die Ehegemeinschaft nach der Trennung wiederaufgenommen hätten (vgl. vorne E. 2.3). Bei ge- trennt wohnenden Eheleuten genügen freundschaftliche Kontakte sowie ein- zelne gemeinsame Ausflüge für die Annahme einer gelebten Ehegemein- schaft nicht (vgl. BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.2.4; VGE 2020/85 vom 2.2.2021 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_230/2021 vom 7.5.2021]). Die Haushaltsgemeinschaft hat nur gut zwei Jahre gedauert. Die Vorinstanz hat damit zu Recht einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG ver- neint. Daran vermöchte eine gute Integration des Beschwerdeführers nichts zu ändern, müssen doch die Voraussetzungen der Dreijahresdauer und der erfolgreichen Integration kumulativ erfüllt sein (vgl. vorne E. 3.1). 4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nacheheli- cher Härtefall; Beschwerde S. 11). 4.1Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härte- fälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorlie- gen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzel- falls mit zu berücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Res- pektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2020.422U, Seite 8 heitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemein- schaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richt- linie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Da- hinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberech- tigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz auf- gehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; zum Ganzen VGE 2020/81 vom 25.8.2020 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_812/2020 vom 23.2.2021]). Hierbei ist entscheidend, ob die per- sönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; VGE 2020/235 vom 9.8.2021 E. 5.3 [bestätigt durch BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021]). 4.2Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er sei «in seiner ursprünglichen Heimat völlig entwurzelt», zumal er die letzten 20 Jahre grösstenteils in Deutschland verbracht habe. Zudem dürfe ihm das Getrenntleben von seiner Ehefrau nicht angelastet werden. Weiter verweist er auf seine gute Integration, den guten Leumund und seinen breiten Be- kanntenkreis in der Schweiz. Er beherrsche die deutsche Sprache fliessend und sei seit seiner Einreise erwerbstätig (vgl. Beschwerde S. 10 f.). 4.3Die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers sind anzuerken- nen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4). Der Beschwerdeführer leistete während seines Aufenthalts verschiedene Arbeitseinsätze und ist derzeit of- fenbar temporär als Bauarbeiter tätig (vgl. BB 5-8, 10, 17, 21-23). Weiter ist er sprachlich integriert, hat keine Schulden und ist im Strafregister nicht ver- zeichnet (vgl. BB 9, 13, 14, 16, 17). Für sich allein vermögen diese Integra- tionsleistungen allerdings keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Denn eine erfolgreiche Integration ist nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2020.422U, Seite 9 -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2020/81 vom 25.8.2020 E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_812/2020 vom 23.2.2021], 2019/130 vom 27.2.2020 E. 2.5 [bestätigt durch BGer 2C_270/2020 vom 14.4.2020], 2019/344 vom 24.1.2020 E. 2.6). Die Vorinstanz durfte sodann einbeziehen, dass die Integration in die hiesigen Verhältnisse zwar positiv verlaufen, nicht aber mit einer Entwurzelung im Heimatland einhergegangen ist. Für eine enge Verbundenheit mit seiner Heimat spricht die Heirat in Ma- rokko und der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 zweimal ein Rückreisevisum beantragt hat, um seine Familie zu besuchen (act. 11A). Mit der SID ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland nach wie vor vertraut ist. Auch ist ihm ohne weiteres zumutbar, bei einer Rückkehr an frühere Kontakte anzuknüpfen oder sich allenfalls ein neues soziales Netz aufzubauen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem mit seinen beruflichen Erfahrungen, die er in der Schweiz sammeln konnte, über günstige Voraussetzungen, um nach der Rückkehr eine Arbeitsstelle zu fin- den. Der blosse Umstand, dass die Lebensumstände und die Wirtschafts- lage in der Schweiz besser sind als im Heimatland, genügt nicht, um einen nachehelichen Härtefall anzunehmen, ist doch davon die ganze dortige Be- völkerung gleichermassen betroffen (vgl. statt vieler VGE 2019/80 vom 6.2.2020 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_224/2020 vom 28.5.2020]). Insge- samt ist von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten auszugehen. 4.4Nach dem Erwogenen lassen sich keine Umstände ausmachen, wel- che je für sich allein oder zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG abgeben könnten. Die Vorin- stanz hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine selbständige Aufenthaltsbewilligung hat. 5. Dem Beschwerdeführer kann schliesslich nicht gefolgt werden, soweit er aus dem Recht auf Privatleben einen Anspruch aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) ableiten will (Beschwerde S. 12 f.): Nach der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2020.422U, Seite 10 bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist erst ab einer rechtmässigen Aufent- haltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig vom Bestehen derart enger sozialer Beziehungen auszugehen, dass die Aufenthaltsbeendigung beson- derer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.9); selbst in einem solchen Fall bleibt aber allemal eine Gesamtabwägung der Interessen massgebend, wobei insbesondere dem Grad der (effektiven) Integration eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 5.2, insb. E. 5.2.3 mit Hinwei- sen). Beträgt der anrechenbare Aufenthalt – wie hier – keine zehn Jahre ist das Recht auf Privatleben bei der Aufenthaltsbeendigung regelmässig und auch im konkreten Fall nicht verletzt, zumal der Beschwerdeführer keine überdurchschnittliche Integration vorweisen kann. 6. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert (angefoch- tener Entscheid E. 4). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufent- haltsdauer, die Integration und Wiedereingliederungsmöglichkeit (angefoch- tener Entscheid E. 4.4 ff.). Es ist weder substanziiert geltend gemacht noch erkennbar, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 7. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Der entscheiderhebliche Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten; ausserdem hängt die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 18). Die Beweisan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2020.422U, Seite 11 träge des Beschwerdeführers auf Parteibefragung bzw. Befragung von Zeu- ginnen und Zeugen (Beschwerde S. 11 f.) werden daher abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbeset- zung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 15. Juni 2022.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2022, Nr. 100.2020.422U, Seite 12 Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.

Zitate

Gesetze

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AIG

BGG

  • Art. 39 BGG
  • Art. 113 BGG

i.V.m

  • Art. 42 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 20 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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