100.2020.390U STN/TMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Oktober 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Trummer A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug Ehemann durch Niedergelassene (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 23. September 2020; 2020.SIDGS.469)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2021, Nr. 100.2020.390U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der serbische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1984) heiratete am 30. April 2019 in seiner Heimat die hier niederlassungsberechtigte Landsfrau B.________ (Jg. 1988). Am 6. Januar 2020 reiste er zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Am .... Januar 2020 kam der gemeinsame Sohn C.________ zur Welt, der ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 27. Januar 2020 meldete sich A.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) D.________ an und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ver- bleibs bei der Familie. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 wies das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch ab und A.________ unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 15. Juni 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der SID. Mit Entscheid vom 23. September 2020 wies die SID die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. C. Hiergegen hat A.________ am 22. Oktober 2020 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sowie die Ver- fügung des ABEV seien aufzuheben und sein Gesuch um Aufenthaltsbewil- ligung im Rahmen des Familiennachzugs sei gutzuheissen. Weiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt zu gewähren. Gleich- zeitig hat er auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltli- che Rechtspflege ersucht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2021, Nr. 100.2020.390U, Seite 3 Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 12. November 2020, die Be- schwerde sei abzuweisen. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 9. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel eingereicht. Mit Eingabe vom 23. September 2021 teilt die SID mit, dass die Ehefrau von A.________ am 3. September 2021 Beschwerde gegen eine Verfügung des ABEV (MIDI) vom 2. August 2021 erhoben hat, mit der ihre Niederlassungs- bewilligung widerrufen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen ausgestellt worden ist (Rückstufung). Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der SID vom 23. September 2020; dieser ist an die Stelle der Verfügung des ABEV getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30, Art. 72 N. 4 und 18, Art. 84 N. 3 und 19). Soweit der Beschwerdeführer auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2021, Nr. 100.2020.390U, Seite 4 die Aufhebung der Verfügung des ABEV beantragt, ist daher auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 2.1Der Beschwerdeführer (geb. 1984) ist Staatsangehöriger von Serbien. Er heiratete am 30. April 2019 in Bujanovac, Serbien, die Landsfrau B.________ (geb. 1988). Die Ehefrau ist in der Schweiz geboren und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Akten MIDI 3B pag. 4, 6, 28). Sie hat keine Ausbildung abgeschlossen und war ab ihrer Volljährigkeit immer wieder von der Sozialhilfe abhängig. Seit Mai 2014 bezieht sie – mit Unter- bruch vom März bis Oktober 2018 – durchgehend wirtschaftliche Hilfe. Bis zum 13. März 2020 wurden ihr Leistungen von rund Fr. 220'000.-- ausge- richtet. Der Sozialhilfebezug dauert bis heute an (Akten MIDI 3B pag. 32, 3C pag. 43, 52 f., 57, 60; Beschwerde S. 4). Per 26. Juli 2019 war die Ehefrau beim Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, mit einer Betreibung im Betrag von Fr. 351.85 und zwei offenen Verlustscheinen von insgesamt Fr. 3'918.20 verzeichnet (Akten MIDI 3C pag. 63 f.). Aufgrund ihrer Sozialhil- feabhängigkeit und der Verlustscheine wurde sie am 9. August 2019 vom MIDI förmlich ermahnt. Dieser legte ihr nahe, sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt und um die Rückzahlung der Ver- lustscheine zu bemühen sowie keine weiteren Betreibungen zu generieren, ansonsten ausländerrechtliche Massnahmen in Betracht zu ziehen seien (Akten MIDI 3C pag. 65 ff.). Seit dem 1. April 2019 bezieht die Ehefrau bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe IV-Rente in der Höhe von Fr. 593.-- pro Monat (Akten MIDI 3B pag. 57 ff.). Am 19. März 2020 hat sie um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ersucht (Beilage 32 zur Be- schwerde an die SID, Akten SID 3A1). Ob bzw. wie über dieses Gesuch be- funden wurde, ist nicht aktenkundig. Am 2. August 2021 widerrief der MIDI die Niederlassungsbewilligung der Ehefrau und erteilte ihr stattdessen eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2021, Nr. 100.2020.390U, Seite 5 Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Eine dagegen erhobene Beschwerde ist bei der SID hängig (vgl. vorne Bst. C). 2.2Am 6. Januar 2020 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts in die Schweiz zu seiner Ehefrau. Am ... Ja- nuar 2020 kam der gemeinsame Sohn C.________ zur Welt (Akten MIDI 3B pag. 65 ff.). Dieser verfügt abgeleitet von seiner Mutter über eine Niederlas- sungsbewilligung (vgl. Verfügung des ABEV vom 15.5.2020 S. 2, Akten SID 3A pag. 2). Am 27. Januar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der EG D.________ an und stellte ein Aufenthaltsgesuch zwecks Familien- nachzugs (Akten MIDI 3B pag. 1 ff.). Er hat in seinem Heimatland das Abitur gemacht, erwarb im Jahr 2009 ein Zertifikat der serbischen Nationalbank als «Geldwechsler» und betrieb danach zusammen mit einem Geschäftspartner eine auf seinen Namen eingetragene Wechselstube, die er vor seiner Ein- reise in die Schweiz verkaufte (Akten MIDI 3B pag. 15; Beilagen 6, 7, 9, 11, 25-27 zur Beschwerde an die SID, Akten SID 3A1). Seit dem 1. Juni 2020 ist er bei der ... Umzüge GmbH in ... als «Zügelmann» im Stundenlohn unbefristet angestellt. Nachdem er in den ersten beiden Monaten zehn bzw. 42 Arbeitsstunden geleistet hatte, erzielte er im August und September 2020 bei je 88 Arbeitsstunden einen monatlichen Nettolohn von Fr. 1'838.70; eine Kinderzulage wurde ihm nicht ausbezahlt (Beilagen 21, 23, 28-31 zur Beschwerde an die SID, Akten SID 3A1; Beschwerdebeilage [BB] 3). Aktuell ist dem Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von mindestens 50 % zugesichert (vgl. Bestätigung der Umzugsfirma vom 3.12.2020 [BB 6, act. 5A]). Das Kind wird hauptsächlich durch die Ehefrau betreut (vgl. Beschwerde S. 6). Die Familie lebt in einer 3,5-Zimmerwohnung in D.________ (Akten MIDI 3B pag. 17). 3. Strittig ist, ob die SID den Familiennachzug des Beschwerdeführers zu Recht verweigert hat. 3.1Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in der Schweiz niederlas- sungsberechtigt. Ihre Niederlassungsbewilligung wurde zwar am 2. August
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2021, Nr. 100.2020.390U, Seite 6 2021 durch die Ausländerbehörde widerrufen. Die Ehefrau hat dagegen aber Beschwerde bei der SID erhoben und es deutet nichts darauf hin, dass dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen worden wäre (vgl. Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 VRPG; vorne E. 2.1 am Ende). Die Niederlassungsbewilli- gung der Ehefrau ist somit weiterhin gültig und der Beschwerdeführer fällt nach wie vor in den Kreis der nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) anspruchsberech- tigten Personen. Gemäss dieser Bestimmung haben ausländische Ehegat- tinnen und -gatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Nie- derlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Woh- nung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungs- angebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG erlischt der An- spruch nach Art. 43 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewie- sen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG). Das Kriterium von Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG wurde im Rahmen der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Teilrevi- sion ins AIG aufgenommen und geht auf die parlamentarische Initiative Nr. 10.485 «Vereinheitlichung beim Familiennachzug» vom 23. September 2010 von Nationalrat Philipp Müller zurück (einsehbar unter <www.parla- ment.ch>, Rubriken «Ratsbetrieb/Curia Vista/Geschäfte»; vgl. auch Zusatz- botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integra- tion], in BBl 2016 S. 2821 ff. [nachfolgend: Zusatzbotschaft AIG], S. 2829 f.). Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft dazu fest, das Erfordernis der genü- genden finanziellen Mittel ergebe sich (bereits) aus den unverändert gelten- den Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG (Zusatzbotschaft AIG, S. 2830).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2021, Nr. 100.2020.390U, Seite 7 3.2Der Beschwerdeführer kann sich zudem mit Blick auf die gelebten familiären Beziehungen zu seiner Ehefrau und zum ebenfalls niederlas- sungsberechtigten gemeinsamen Sohn auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. – inhaltlich deckungsgleich – Art. 13 Abs. 1 der Bundesver- fassung (BV; SR 101) berufen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmun- gen ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, das entspre- chende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2). Auch Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) umfasst aber keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufent- halt bzw. Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Fa- milie (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 142 II 35 E. 6.1). Soweit ein Bewilligungsan- spruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder aufenthaltsverweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorge- sehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwen- dig» erscheint. Mit Blick auf den Schutz des Familienlebens der betroffenen Personen sind gute Gründe erforderlich, um den Nachzug der Familienan- gehörigen zu verweigern. Solche Gründe können vorliegen, wenn die Be- troffenen die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 43 bzw. 44 AIG nicht erfüllen oder wenn ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG be- steht (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.2 mit Hinweisen [Pra 110/2021 Nr. 36], 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6 [je betreffend Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK]). 3.3Der in der Schweiz geborenen Ehefrau ist es nicht ohne weiteres zu- mutbar, dem Beschwerdeführer ins Heimatland zu folgen. Dies im Gegen- satz zum eineinhalb Jahre alten Sohn, der sich noch in einem anpassungs- fähigen Alter befindet. Der Sohn steht vermutungsweise unter der gemein- samen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (vgl. Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), mit denen er im selben Haushalt lebt (vgl. vorne E. 2.2). Laut der Beschwerde würden Ehefrau und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2021, Nr. 100.2020.390U, Seite 8 Kind dem Beschwerdeführer nicht in die (gemeinsame) Heimat folgen, würde diesem die Zulassung verweigert (Beschwerde S. 6 f.). Diesfalls hätte die Verweigerung des Nachzugs einschneidende Konsequenzen für das Fami- lienleben und es wären gute Gründe erforderlich, um den Familiennachzug zu verweigern. Es ist auch mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar, den Familiennachzug nur zu bewilligen, wenn (auch) das Zulassungskrite- rium der Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinn von Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt ist (vgl. E. 3.2 hiervor; BGer 2C_914/2020 vom 11.3.2021 E. 5.10 [be- treffend Art. 44 Abs. 1 Bst. c AIG]). Die meisten europäischen Staaten ge- währen das Recht auf Nachzug der engeren Familie erst, wenn deren Un- terhalt gesichert erscheint bzw. die Familie über eine geeignete Wohnung verfügt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1; BGer 2C_599/2017 vom 25.6.2018 E. 3.1). 3.4Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau (und dem gemeinsamen Sohn) zusammenwohnt und eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 43 Abs. 1 Bst. a und b AIG). Das Nachzugsge- such wurde zudem fristgerecht gestellt. Die fünfjährige Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG, welche mit der Heirat ausgelöst wurde, endet am 30. April 2024. Die SID hat den Familiennachzug verweigert, weil die Vo- raussetzung von Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG (keine Sozialhilfeabhängigkeit) nicht erfüllt sei. 4. 4.1Das Kriterium der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG) ist erfüllt, wenn die finanziellen Mittel ausreichen, um das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) zu decken (BVR 2018 S. 89 E. 3.2). Die (positive) Vorausset- zung von Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG (bzw. Art. 44 Abs. 1 Bst. c AIG) entspricht inhaltlich bzw. in negativer Umkehrung dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG (Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung, wenn die ausländi- sche Person oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozial- hilfe angewiesen ist). Die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2021, Nr. 100.2020.390U, Seite 9 nicht erfüllt (bzw. der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG gegeben), wenn eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht (vgl. BGer 2C_574/2018 vom 15.9.2020 E. 4.1). Blosse finanzielle Bedenken ge- nügen nicht, ebenso wenig darf auf blosse Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Auszugehen ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen, wobei die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen ist. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Zeit mit- einzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshal- tungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erscheint (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 f. [betreffend Flüchtling mit Asyl]; BGer 2C_35/2019 vom 15.9.2020 E. 4.1, 2C_574/2018 vom 15.9.2020 E. 4.1; VGE 2019/96 vom 23.7.2020 E. 3.3). Ein künftiges Erwerbseinkom- men des nachzuziehenden Ehepartners oder der nachzuziehenden Ehepart- nerin kann dabei berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert wurde; die Betreuung der Kinder muss sichergestellt sein (vgl. BVR 2018 S. 89 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2020/93 vom 23.12.2020 E. 3.1). 4.2Die SID hat erwogen, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Familie bei einem Nachzug des Beschwerdeführers weiterhin Sozialhilfe beziehen werde. Die eingereichten Dokumente würden jedenfalls kein Fami- lieneinkommen belegen, das den monatlichen Lebensbedarf einer dreiköpfi- gen Familie zu decken vermöge (angefochtener Entscheid E. 2.3 f.). – Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, eine Ablösung seiner Familie von der wirtschaftlichen Sozialhilfe sei nur realistisch, wenn er in der Schweiz zuge- lassen werde. Er habe das Arbeitspensum bei seiner aktuellen Anstellung in den ersten Monaten kontinuierlich steigern können und eine Zusicherung eines Mindestpensums erhalten. Aufgrund seiner Qualifikationen werde er mittelfristig einer anspruchsvolleren und besser bezahlten Tätigkeit nachge- hen können. Sein Einkommen werde zusammen mit der halben IV-Rente seiner Ehefrau ausreichen, um den Lebensbedarf der dreiköpfigen Familie zu decken. Zudem werde es seiner Ehefrau dank seiner Unterstützung bei der Betreuung des Kindes mittelfristig eher gelingen, einer Teilzeitarbeit nachzugehen (Beschwerde S. 4 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2021, Nr. 100.2020.390U, Seite 10 4.3Eine SKOS-Berechnung haben weder die SID noch der MIDI vorge- nommen. Es kann hierzu jedoch auf das sich in den Akten befindliche SKOS- Budget vom 26. Mai 2020 zurückgegriffen werden, das vom Regionalen Sozialdienst D.________ für die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind erstellt wurde. In dieser Berechnung ist die Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung (vgl. Posten «Total IPV») ebenso berücksichtigt wie der Umstand, dass die Ehefrau und das Kind zusammen mit dem Beschwerdeführer in einem Dreipersonenhaushalt leben. Das SKOS-Budget weist einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 1'862.45 aus (Beilage 8 zur Beschwerde an die SID, Akten SID 3A1). Bei einem Nachzug des Beschwerdeführers würden sich der Grundbedarf der Familie um Fr. 606.-- und die Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) um Fr. 413.35 erhöhen (Differenz zwischen den jeweiligen Beträgen «ohne Splitting» und «mit Splitting» im SKOS-Budget vom 26.5.2020; vgl. zum Grundbetrag auch Art. 8 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Für die Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers sind Fr. 256.65 zu veranschlagen (Akten MIDI 3B pag. 40) und zu berücksichtigen, dass Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger Anspruch auf maximale Prämienverbilligungen haben (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). In der hier massgebenden Prämienregion 3 (EG D.________; Prämienregionen 2021 einsehbar unter <www.priminfo.ch>, Rubrik «Prämienregionen») entspricht dies einer monatlichen Prämienverbilligung von Fr. 183.-- für Erwachsene (Art. 10a Abs. 1 KKVV). Prämienverbilligungen für Krankenkassen stellen keine Sozialhilfe dar (vgl. BGE 141 II 401 E. 5.1 [Pra 105/2016 Nr. 59]; BGer 2C_502/2020 vom 4.2.2021 E. 5.1; VGE 2020/133 vom 27.5.2021 E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen]). Die monatlichen Sozialhilfekosten für die Familie erhöhen sich damit bei einem Nachzug des Beschwerdeführers um Fr. 1'093.-- (Fr. 606.-- Grundbedarf, Fr. 413.35 Wohnkosten [inkl. Nebenkosten], Fr. 73.65 Kran- kenkassenprämie nach Abzug der Prämienverbilligung). Angesichts des ak- tuellen Fehlbetrags aus der SKOS-Berechnung für die Ehefrau und das Kind (Fr. 1'862.45) müsste die Familie Mehreinnahmen von rund Fr. 2’955.-- er- zielen, um sich von der Sozialhilfe lösen zu können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2021, Nr. 100.2020.390U, Seite 11 4.4Zu den Erwerbsaussichten der Eheleute ist Folgendes festzuhalten: 4.4.1 Der Ehefrau ist es nie gelungen, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fas- sen. Sie hat keine Ausbildung abgeschlossen, ist seit ihrer Volljährigkeit mehrheitlich von der Sozialhilfe abhängig gewesen und bezieht seit gut zwei Jahren eine halbe IV-Rente (vorne E. 2.1). Nach Angaben des Beschwerde- führers leidet sie unter anderem an psychischen Problemen (Beschwerde S. 6). Fundiertes zu ihrem Gesundheitszustand ist allerdings nicht bekannt; der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Arztbericht wurde nicht nachgereicht (vgl. Beschwerde S. 7). Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Ehefrau bei der Betreuung des Kindes sollte entlasten können, ist an- gesichts ihrer bisherigen Erwerbslosigkeit nicht davon auszugehen, dass sie in absehbarer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend. 4.4.2 Zur Einkommenssituation des Beschwerdeführers ergibt sich Folgen- des: Gestützt auf das von der (solothurnischen) Arbeitgeberin bestätigte Min- destpensum von 50 % und die Lohnabrechnungen für die Monate August und September 2020 (Nettolohn von je Fr. 1'838.70 bei 88 Arbeitsstunden, vorne E. 2.2) kann ihm – unter Berücksichtigung einer im Kanton Solothurn ausgerichteten Kinderzulage von Fr. 200.-- (vgl. das Dokument «Arten und Ansätze der Familienzulagen nach dem FamZG, dem FLG und den kanto- nalen Gesetzen 2021», Tabelle 1, einsehbar unter <www.bsv.admin.ch>, Rubriken «Sozialversicherungen/Familienzulagen/Grundlagen & Gesetze/ Arten und Ansätze der Familienzulagen») – ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 2'038.70 angerechnet werden. Daran ändert nichts, dass die bisherige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht bewilligt war (vgl. Art. 11 AIG) und er das Bewilligungsverfahren im Ausland hätte abwarten müssen (Art. 17 Abs. 1 AIG), denn bei der Beurteilung der finanziellen Ver- hältnisse ist eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise einzunehmen; er- scheint ein (künftiges) Einkommen – wie hier – gesichert, ist es grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 4.2). Es ist mithin davon auszugehen, dass sich der aktuelle, für die Ehefrau und das Kind berechnete Fehlbetrag von Fr. 1'862.45 bei einem Nachzug des Beschwerdeführers um Fr. 945.70 (Fr. 2'038.70 minus Fr. 1'093.-- [vgl. vorne E. 4.3]) auf rund Fr. 917.-- redu- zieren würde. Angesichts der vom Beschwerdeführer im Heimatland abge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2021, Nr. 100.2020.390U, Seite 12 schlossenen Ausbildung (vgl. vorne E. 2.2) ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass er in der Schweiz mittelfristig eine Erwerbstätigkeit mit vollem Pensum oder ausserhalb des Niedriglohnbereichs findet. Ob ihm dies gelingen wird, ist jedoch ungewiss, auch wenn er nach eigenen Angaben mehrere Spra- chen spricht (Albanisch, Serbisch, Spanisch, Englisch, Kroatisch und Bos- nisch), sich für einen Deutschkurs angemeldet hat und fleissig mit seiner Ehefrau Deutsch lerne (Beschwerde S. 4). Konkrete Aussichten auf ein hö- heres Einkommen bestehen jedenfalls nicht. 4.5Nach dem Gesagten ist das Kriterium der Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinn von Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG so oder anders nicht erfüllt. Die zu erwartende Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie hilft dem Beschwerdeführer insofern nicht. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Zulassung des Beschwerdeführers zusätzlich an der Voraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 Bst. e AIG (kein Bezug von Ergänzungsleistungen) scheitert oder daran, dass die Ehefrau den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG erfüllt. Bei diesen Gegebenheiten fällt ausser Betracht, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen (etwa Ab- schluss einer Integrationsvereinbarung, vgl. Beschwerde S. 9) zu erteilen. 4.6Zusammenfassend hat die SID den Nachzug des Beschwerdeführers zu Recht verweigert. Die anerbotene Parteibefragung lässt in den entscheid- erheblichen Punkten keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten, weshalb weitere Sachverhaltsabklärungen unterbleiben können (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). Der Beweisantrag ist abzuweisen. 4.7Wie bereits die SID festgehalten hat, ist mit der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung als gesetzliche Folge die Wegweisung verbunden (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Dass es die SID versehentlich unterlassen hat, dem Beschwerdeführer im Dispositiv eine neue Ausreisefrist anzusetzen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3), schadet nicht. Das Verwaltungsgericht legt ohnehin eine neue Ausreisefrist fest (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt praxisgemäss in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine et-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2021, Nr. 100.2020.390U, Seite 13 was längere Frist bis 15. Dezember 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sa- che der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 5. Zu prüfen bleibt, ob die SID dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An- walt zu Unrecht verweigert hat. 5.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber da- von absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen summarischen Prü- fung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstel- len (BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit Hinweisen; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff., 34 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2021, Nr. 100.2020.390U, Seite 14 5.2Die SID erachtete die Beschwerde als von vornherein aussichtslos; ob die Voraussetzung der Prozessbedürftigkeit zu bejahen ist, liess sie offen (angefochtener Entscheid E. 4.4). – Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusam- men mit der Beschwerde ein. In dieser führte er aus, eine Ablösung seiner Ehefrau bzw. Familie von der Sozialhilfe sei nur dann wahrscheinlich, wenn ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, da er über sehr gute Voraus- setzungen zur Integration im ersten Arbeitsmarkt verfüge (Beschwerde an die SID vom 15.6.2020 S. 4 f., Akten SID pag. 10 f.). Konkrete Aussichten auf eine Arbeitsstelle legte er im Beschwerde- bzw. Gesuchszeitpunkt aber nicht dar und behauptete solche auch nicht. Erst am 3./7. Juli 2020 legte er einen Arbeitsvertrag ins Recht (Akten SID pag. 25, 29; Beilagen 21 und 23 zur Beschwerde an die SID, Akten SID 3A1) und am 9. September 2020 reichte er Lohnabrechnungen nach (Akten SID pag. 42; Beilagen 28-30 zur Beschwerde an die SID, Akten SID 3A1). Da die SID für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Gesuchszeitpunkt abstellen durfte und musste (vgl. E. 6.1 hiervor), ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert hat. 6. Nach dem Erwogenen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer die Verfahrenskosten und seine Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes (auch) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. – In den beiden Monaten vor der Gesuchseinreichung (August und September 2020) arbeitete der Beschwerdeführer je 88 Stunden (vorne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2021, Nr. 100.2020.390U, Seite 15 E. 2.2), was in etwa einem Pensum von 50 % entspricht. Auch wenn seine Erwerbstätigkeit nicht bewilligt war (vgl. vorne E. 4.4.2), erlaubte sie in der gebotenen zukunftsgerichteten Betrachtungsweise die Annahme, dass sich die Sozialhilfeabhängigkeit seiner Ehefrau bzw. Familie mithilfe seines Ein- kommens zumindest massgeblich reduzieren würde. Die Ausgangslage stellt sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insofern anders dar als im vorinstanzlichen Verfahren. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann des- halb nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Prozess- bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem in E. 4.3 f. Ausge- führten. Die Verhältnisse rechtfertigen überdies den Beizug einer Rechts- anwältin oder eines Rechtsanwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 7.2Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Aufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters (act. 9) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist dementsprechend auf Fr. 2'500.--, zuzüglich Fr. 109.10 Auslagen und Fr. 200.90 MWSt, insgesamt Fr. 2'810.--, festzuset- zen (Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 7.3Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 10 Stunden ist die amtliche Ent- schädigung auf Fr. 2'000.-- (10 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 109.10 Auslagen und Fr. 162.40 MWSt (7,7 % von Fr. 2'109.10), insgesamt Fr. 2'271.50, fest- zusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2021, Nr. 100.2020.390U, Seite 16 7.4Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und der Rechtsvertreter ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Be- schwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2021, Nr. 100.2020.390U, Seite 17 5. Zu eröffnen: