100.2020.363A HAT/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 11. November 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ gegen Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; Disziplinarverfahren, Busse (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 4. März 2019; AA 18 34; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2020; 2C_205/2020)
Abschreibungsverfügung vom 11.11.2020, Nr. 100.2020.363A, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: –Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern hat Rechtsanwalt A.________ am 4. März 2019 wegen Verletzung der Berufsregeln mit einer Disziplinarbusse von Fr. 3'000.-- belegt. Hiergegen hat dieser am 8. April 2019 erfolglos Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (VGE 2019/125 vom 20.1.2020). Das abschlägige Urteil des Verwal- tungsgerichts hat das Bundesgericht jedoch am 3. August 2020 wegen unrechtmässigen Verweigerns einer öffentlichen Verhandlung (Ver- stoss gegen Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion [EMRK; SR 0.101]) aufgehoben und die Sache an das Verwal- tungsgericht zurückgewiesen (BGer 2C_205/2020 vom 3.8.2020). –Am 28. November 2019 ordnete die Anwaltsaufsichtsbehörde die Löschung des Eintrags von Rechtsanwalt A.________ im Anwalts- register an, weil gegen ihn mehrere Verlustscheine vorlagen. Auf Beschwerde hin hat das Verwaltungsgericht die Löschung von Rechts- anwalt A.________ im kantonalen Anwaltsregister bestätigt (VGE 2019/422 vom 15.4.2020). Dagegen hat Rechtsanwalt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_305/2020), wobei der Instruktionsrichter den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung am 5. Juni 2020 abgewiesen hat. –Am 24. September 2020 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren be- treffend die Disziplinarbusse vom 4. März 2019 unter der Nummer 100.2020.363 wiederaufgenommen. Gleichzeitig wurden die Verfah- rensbeteiligten eingeladen, sich vor dem Hintergrund der zwischenzeit- lich erfolgten Löschung von Rechtsanwalt A.________ aus dem An- waltsregister zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und zur Frage der Kostenliquidation zu äussern. –A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) hat am 2. Oktober 2020 auf Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geschlossen, wobei diese nicht von ihm verursacht worden sei, sondern auf die unrechtmässige Verweigerung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht zurückgehe; darum sei ihm auch eine Parteient- schädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen. Die Anwaltsaufsichts-
Abschreibungsverfügung vom 11.11.2020, Nr. 100.2020.363A, Seite 3 behörde ist demgegenüber der Auffassung, es bestehe weiterhin ein öffentliches Interesse an der Disziplinierung des Beschwerdeführers, könne sich dieser doch nach Tilgung der Verlustscheine wieder im An- waltsregister eintragen lassen (Eingabe vom 8.10.2020). Mit Eingaben vom 13. bzw. 15. Oktober 2020 halten die Verfahrensbeteiligten an ih- ren Standpunkten fest. –Mit der Löschung im Anwaltsregister ist der Beschwerdeführer nicht mehr zur Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten sowie vor Ver- waltungsjustizbehörden befugt (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [An- waltsgesetz, BGFA; SR 935.61] und Art. 7 Abs. 1 des Kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]) und finden die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA auf ihn keine Anwendung mehr (Art. 2 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KAG; vgl. auch Ernst Staehe- lin/Christian Oetiker, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum An- waltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 9 N. 15). Gleichzeitig endet die Diszip- linargewalt der Anwaltsaufsichtsbehörde über ihn (Art. 14 BGFA i.V.m. Art. 31 Abs. 1 KAG): Disziplinargewalt kann grundsätzlich nur ausge- übt werden, solange die fehlbare Person der entsprechenden Aufsicht unterliegt. Endet diese, besteht an einer Disziplinierung kein öffentli- ches Interesse mehr, und ein bereits laufendes Disziplinarverfahren wird (abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen) als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch BGer 2A.64/2003 vom 27.5.2003 E. 2.2.2; a.M. Tomas Poledna, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 17 N. 6). Dabei trifft die Gegenstandslosigkeit nicht nur das Rechtsmittel-, sondern auch das Verfügungsverfahren, weil dem ganzen bisherigen Verfahren der Boden entzogen ist und auch die ursprüngliche Verfügung keine Rechtswirkungen entfalten soll (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 3; zum Ganzen BVR 2019 S. 93 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen; ferner VGE 2019/302 vom 16.4.2020 betreffend den Be- schwerdeführer, 2017/219 vom 10.7.2018 betreffend disziplinarischer Verweis gegen einen Studenten).
Abschreibungsverfügung vom 11.11.2020, Nr. 100.2020.363A, Seite 4 –Entgegen der Auffassung der Anwaltsaufsichtsbehörde bleibt das In- teresse an einer Disziplinierung des Beschwerdeführers nicht darum bestehen, weil dieser sich wieder in das Anwaltsregister eintragen las- sen kann, falls er die Schulden tilgt, für die Verlustscheine ausgestellt wurden. Zum einen ist ein solcher Wiedereintrag mit Blick auf die Höhe der Schulden des Beschwerdeführers jedenfalls nicht in absehbarer Zeit zu erwarten (vgl. dessen Eingabe vom 13.10.2020; darum erübri- gen sich auch Ausführungen zur diesbezüglichen Praxisänderung des Zürcher Verwaltungsgerichts in VB.2015.00321 vom 5.11.2015). Zum andern machte der Bundesgesetzgeber bei Erlass des BGFA eine klare Verbindung zwischen Registereintrag und Disziplinargewalt: Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft vom 28. April 1999 zum BGFA aus- drücklich fest, eine Disziplinarmassnahme könne nur angeordnet wer- den, wenn die Anwältin oder der Anwalt im «Register eingetragen und folglich der Aufsichtsbehörde unterstellt» sei. Er wies weiter gar darauf hin, dass Betroffene sich willentlich aus dem Register löschen lassen können, um einer disziplinarischen Verfolgung zu entgehen (BBl 1999 S. 6061). Diese Sichtweise des Bundesrats ist in den parlamentari- schen Beratungen unwidersprochen geblieben (AB 1999 N 1568, S 1173) und stellt so die Haltung des Bundesgesetzgebers dar. An diese anknüpfend hat der kantonale Gesetzgeber - anders als offenbar der Kanton Zürich - bewusst darauf verzichtet, die Disziplinargewalt der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern auf Anwältinnen und Anwälte auszudehnen, die nur beratend tätig sind und nicht im Mono- polbereich vor Gericht auftreten (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum KAG, in Tagblatt des Grossen Rates 2006, Beilage 4, S. 11). Ein da- hingehender Antrag der Sozialdemokratischen Partei wurde sowohl von der vorberatenden Kommission als auch vom Grossen Rat deut- lich verworfen (Tagblatt des Grossen Rates 2006, S. 137 ff.). –Nach dem Gesagten ist aufgrund der Löschung des Beschwerdefüh- rers aus dem Anwaltsregister eine Disziplinierung nicht mehr möglich und besteht am vorliegenden Verfahren kein Interesse mehr. Ausser- dem sind die Voraussetzungen nicht gegeben, unter denen ausnahms- weise trotz Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses ein Sachur- teil zu fällen wäre (vgl. dazu statt vieler BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1;
Abschreibungsverfügung vom 11.11.2020, Nr. 100.2020.363A, Seite 5 BGE 141 II 14 E. 4.4). Die Befürchtung, dass bei einer (nicht nahelie- genden) Wiedereintragung des Beschwerdeführers ins Anwaltsregis- ter ein «falsches Bild über die Art der Berufsausübung» entstehen könnte (Eingabe der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 15.10.2020), be- gründet kein schutzwürdiges Interesse. Das gegen den Beschwerde- führer angehobene Disziplinarverfahren ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde und verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren). –Wer dafür sorgt, dass ein Verfahren gegenstandslos wird, gilt als un- terliegende Partei und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten bewirkt, dass er die Voraussetzungen für den Eintrag ins Anwaltsregister nicht mehr erfüllt und dieser gelöscht wurde (VGE 2019/422 vom 15.4.2020). Er hat mithin im Sinn von Art. 110 Abs. 1 VRPG für die Gegenstandslosigkeit des Disziplinarverfahrens gesorgt und gilt als unterliegend; dementsprechend wird er grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang vor dem Verwaltungs- gericht unrechtmässigerweise eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verweigert worden ist. Das Bundesgericht hat das betreffende Urteil VGE 2019/125 auch im Kostenpunkt aufge- hoben; für die Kostenverlegung des vorliegenden Verfahrens kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. –Der Verfahrensstand rechtfertigt es indes, für das vorliegende Verfah- ren keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, welches der Beschwerdeführer für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren gestellt hat, wird damit gegenstandslos und kann abgeschrieben werden. –Disziplinarverfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde sind kosten- pflichtig (vgl. Art. 35 KAG). Die Kosten des Verfahrens AA 18 34 sind nach Art. 110 Abs. 1 VRPG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. –Ersatzfähige Parteikosten sind weder für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde an-
Abschreibungsverfügung vom 11.11.2020, Nr. 100.2020.363A, Seite 6 gefallen (vgl. Art. 104 VRPG). Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers handelt es sich sodann beim verwaltungsgerichtli- chen Verfahren nicht um ein aufwendiges Verfahren, das ausnahms- weise eine Parteientschädigung im Sinn von Art. 104 Abs. 2 VRPG rechtfertigen würde (vgl. BVR 2010 S. 147, nicht publ. E. 8.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 12). –Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Abschreibungsverfügung vom 11.11.2020, Nr. 100.2020.363A, Seite 7 5. Es werden weder für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Parteikos- ten gesprochen. 6. Zu eröffnen: