Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 362
Entscheidungsdatum
26.09.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2020.362U HER/AEN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. September 2022 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Aellen A.________ vertreten durch Fürsprecherin ... Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung des Kantonswechsels und Wegweisung aus dem Kanton Bern (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. August 2020; 2019.POMGS.715)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. 1988), Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, ist in der Schweiz geboren und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. 2015 kam ihr Sohn B.________ zur Welt. Er ist ebenfalls Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und verfügt über die Nie- derlassungsbewilligung. Die Obhut über B.________ wurde der Mutter am Tag nach der Geburt entzogen und er wurde fremdplatziert. Am 20. September 2016 verurteilte das Bezirksgericht ... A.________ wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs, Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie mehrfacher Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes, begangen im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Behandlung aufgeschoben. Das Urteil er- wuchs unangefochten in Rechtskraft und am 20. September 2016 trat A.________ den stationären Massnahmenvollzug an. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2018 hob das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (DJSG) den verfügten Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung von A.________ auf, weil der Verlauf der Massnahme und ihr Interesse am Kind hoffen liessen, dass sie ihrem Leben eine positive Wende geben könne. Der Massnahmenvollzug wurde am 23. Januar 2019 aufgehoben. Am 2. Februar 2019 zog A.________ vom Kanton Graubünden an ihren jetzigen Wohnort im Kanton Bern und ersuchte am 11. März 2019 um Bewilligung des Kantonswechsels. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 11. November 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Zugleich ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. August 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege hiess sie gut und ordnete A.________ ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei. C. Am 21. September 2020 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Beschwerdeentscheid der SID sei aufzuheben und ihr sei der Kantonswechsel – eventualiter befristet bis mindestens zu ihrem Lehrabschluss – zu bewilligen. Subeventuell ersuchte sie um Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Weiter beantragte sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2020 Beschwerdeabwei- sung beantragt. Zu den verfahrensrechtlichen Begehren hat sie auf Anträge verzichtet. Am 16. März 2021 hat A.________ den Antrag um Verfahrenssistierung zurückgezogen und weitere Unterlagen eingereicht. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 21. April 2021 den Antrag von A.________ um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und hat beim zuständigen Amt des Kantons Graubünden die Ausländerakten betreffend A.________ und ihr Kind ediert. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 hat sie das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung der Rechtsvertreterin bewilligt, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ... Fragen zur aktuellen Situation unterbreitet und A.________ um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 4 Einreichung diverser Unterlagen und um die Beantwortung von Fragen zu ihrer persönlichen Situation ersucht. Die KESB ... reichte am 16. August 2021 einen Bericht der Berufsbeiständin des Kindes ein; A.________ liess am 20. August 2021 die einverlangten Unterlagen und ein persönliches Schreiben einreichen. Von der Gelegenheit, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern, hat die SID am 2. September 2021 Gebrauch gemacht; sie hält an ihrem Antrag fest. A.________ hat innert zweimal verlängerter Frist und nach Kenntnisgabe der Stellungnahme der SID am 2. November 2021 (vorläufige) Schlussbemerkungen und je ein Schreiben ihrer Schwester und ihres Partners neu eingereicht; sie hält ebenfalls an ihren Anträgen fest. Am 30. Mai 2022 hat der MIDI einen Strafbefehl vom 17. Januar 2022 ein- gereicht, mit welchem A.________ wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt worden ist. A.________ hat am 9. und 25. August 2022 über ihre Situation berichtet (Kontakte mit dem Sohn, Verlauf der Substitutionstherapie, Verlauf der Berufslehre, Schuldenentwicklung) und aktuelle Unterlagen eingereicht. Die SID hat am 30. August 2022 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Mit Verfügung vom 31. August 2022 hat die Instruktionsrichterin den Schriften- wechsel und das Beweisverfahren geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 5 hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob der beantragte Kantonswechsel zu Recht verweigert worden ist. 2.1Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Wi- derrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Die Behörde des neuen Kantons kann die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur verweigern, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt. Nicht vorausgesetzt ist, dass der Widerruf im bishe- rigen Kanton verfügt oder vollzogen wurde (BGE 127 II 177 E. 3 unter der Geltung von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 S. 121] – dieser sah noch keinen Anspruch vor [BGE 127 II 177 E. 2a] – für den spezifischen Fall von Flüchtlingen mit Niederlassungsbewilligung, die sich auf einen Niederlas- sungsvertrag berufen können; zum heutigen allgemeinen Anspruch auf Kan- tonswechsel für Niedergelassene vgl. Botschaft des Bundesrats zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; nachfolgend Botschaft AuG], in BBl 2002 3709 ff., 3790). 2.2Die Verweigerung des Kantonswechsels stützt sich hier auf den Wi- derrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe bzw. strafrechtlichen Mass- nahme im Sinn der Art. 59-61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0); dahingestellt liess die Vorinstanz, ob zusätzlich der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt (angefochtener Ent- scheid E. 3.1; vgl. auch Vernehmlassung [act. 4] und Stellungnahme vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 6 2.9.2021 [act. 19]). Das Bezirksgericht ... verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 20. September 2016 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. Es ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der widerrufenen, allenfalls umgewandelten Geldstrafen zugunsten der Massnahme auf (Akten MIDI 4B pag. 272 ff.). Die Beschwerdeführerin beging alle Straftaten, die Gegenstand des Strafurteils waren, vor dem 1. Oktober 2016 (zu den Straftatbeständen und den jeweili- gen Deliktzeiträumen E. 3.1.2); Art. 63 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 66a ff. StGB sind somit nicht anwendbar (BGE 146 II 1 E. 2.1.2 [Pra 109/2020 Nr. 82]). Damit hat die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe bzw. strafrechtlichen Massnahme im Sinn der Art. 59-61 oder 64 StGB gesetzt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG), was sie nicht bestreitet. Im Kanton Graubünden ist kein (neues) Widerrufsverfah- ren hängig (vgl. vorne Bst. A), weshalb das vorliegende Verfahren nicht zu sistieren war (vgl. act. 10 und 11). 2.3Der Anspruch auf Kantonswechsel fällt auch bei Vorliegen eines Wi- derrufsgrunds nur dahin, wenn ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung aus der Schweiz aufgrund der im Einzelfall vorzuneh- menden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Würde eine Entfer- nungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Pri- vatleben beeinträchtigen (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an einer Entfernungsmassnahme aus Grün- den der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander ab- zuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Um- stände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Dazu gehören auch die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV massgebenden Interessen im Zusammen- hang mit dem Kindeswohl, wenn die betroffene Person minderjährige Kinder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 7 hat (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; zum Ganzen zuletzt etwa VGE 2021/12 vom 8.2.2022 E. 2.3 [Widerruf Niederlassungsbewilligung]; VGer ZH VB.2020.00074 vom 12.3.2020 [Kantonswechsel]). Hingegen darf keine Rolle spielen, dass eine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (vgl. Botschaft AuG S. 3790; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbe- reich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 1.7.2022; Weisungen AIG] Ziff. 3.1.8.2.1 S. 39, einsehbar unter: <www.sem. admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschrei- ben/I. Ausländerbereich»; BGE 127 II 177 E. 3a; BGer 2D_10/2020 vom 9.7.2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Dania Tremp, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 37 N. 30; Peter Bolzli, in Spescha et al., Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 37 AIG N. 9). 2.4Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass ein Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung und eine Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz recht- und verhältnismässig wären. Der Kantonswechsel sei da- her zu Recht verweigert worden (angefochtener Entscheid E. 3, insb. 3.3, sowie zuletzt Stellungnahme vom 2.9.2021 [act. 19] bzw. Verzicht auf Stel- lungnahme vom 30.8.2022 [act. 40]). Die Beschwerdeführerin kritisiert im Wesentlichen die von der Vorinstanz vorgenommene Güterabwägung als rechtsfehlerhaft (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver- halten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi- gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich re- gelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2; jüngst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 8 statt vieler VGE 2021/12 vom 8.2.2022 E. 3.1.1 [Widerruf Niederlassungsbe- willigung]). – Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die «Zweijahresregel» er- wogen, mit Blick auf die verhängte Strafe sei von einem schweren Verschul- den auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.2.1.1). Die Beschwerdefüh- rerin wendet hiergegen ein, die Delikte seien typische Folgeerscheinung der damaligen Drogensucht gewesen. Es liege kein schweres Verschulden vor (Beschwerde S. 9). 3.1.2 Die Beschwerdeführerin wurde folgender Straftaten schuldig gespro- chen: wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen von Juni 2013 bis März 2014), mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs (begangen vom 10.9.2015 bis 10.2.2016), Ungehor- sams im Betreibungs- und Konkursverfahren (begangen Ende Septem- ber/Anfang Oktober 2014) sowie mehrfacher Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes (begangen von November 2013 bis Februar 2016). Das Bezirksgericht ... hat auf eine schriftliche Urteilsbegründung verzichtet (vgl. Akten MIDI 4B pag. 295) und ein begründetes Urteil war den Parteien auch nicht nachträglich zuzustellen (vgl. Art. 82 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Zur ausländerrechtlichen Beurteilung des Verschuldens kann daher grundsätzlich auf die dem Strafurteil zugrundeliegenden Fakten abgestellt werden (BGer 2C_846/2014 vom 16.12.2014 E. 3.2.2, 2C_626/2010 vom 12.11.2010 E. 2.2, 2C_515/2009 vom 27.1.2010 E. 3.1; jüngst etwa BGer 2C_925/2020 vom 11.3.2021 E. 4.4.4-4.4.6; VGE 2021/12 vom 8.2.2022 E. 3.1.3). Die Beschwerdeführerin hatte sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich unterzogen. Das Strafgericht folgte den Anträgen in der Anklageschrift vom 30. Juni 2016 im Ergebnis ebenfalls, ver- hängte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten und schob diese zu- gunsten einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB auf (vgl. Akten MIDI 4B pag. 293-295, 297 ff.). Somit ist davon auszugehen, dass sich die Tatumstände im Wesentlichen aus den im Strafurteil auszugsweise wie- dergegebenen Strafakten erhellen lassen (vgl. im Wesentlichen Anklage- schrift vom 30.6.2016, auszugsweise wiedergegeben im Strafurteil, Akten MIDI 4B pag. 277 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 9 3.1.3 Die Tatumstände stellen sich wie folgt dar: – Die Beschwerdeführerin hatte von Juni 2013 bis März 2014 mindestens 216,8 Gramm Heroin in Verkehr gebracht bzw. bringen wollen, was 30,4 Gramm reinem Heroin entspricht. Von einer unbestimmten Menge an bezogenem Kokain gab die Beschwerdeführerin sodann unter meh- reren Malen total 1,4 Gramm weiter. Mit dem aus dem Verkauf von He- roin erzielten Gewinn finanzierte die Beschwerdeführerin ihren Eigenkon- sum an Heroin und Kokain. Die Staatsanwaltschaft ging aufgrund der Suchterkrankung von eventualvorsätzlichem Handeln aus (vgl. Akten MIDI 4B pag. 225, 277 f.; Akten SID 4A1 Beschwerdebeilage [BB] 23 S. 17 f.). – Vom 10. September 2014 bis 10. Februar 2016 beging die Beschwerde- führerin allein oder mit anderen zahlreiche Diebstähle und Hausfriedens- brüche. Dies ebenfalls teilweise zur Finanzierung ihrer Drogensucht; Le- bensmittel, Kleider sowie Medikamente stahl sie jedoch in der Regel für den Eigengebrauch. Von den 36 begangenen Diebstählen waren 30 ge- ringfügiger Natur; in gut der Hälfte aller Fälle konnte das Deliktsgut bei- gebracht werden (vgl. Akten MIDI 4B pag. 279-292; vgl. auch pag. 386 ff., 392 ff.; Akten MIDI 4C pag. 415 ff., 435 ff.). – Im Zeitraum von November 2013 bis 2. Februar 2016 konsumierte die Beschwerdeführerin an verschiedenen Orten eine unbekannte Menge an Heroin, Kokain, Haschisch, Marihuana, Dormicum und Methadon (Akten MIDI 4B pag. 292). – Schliesslich versäumte es die Beschwerdeführerin, innert der ihr ange- setzten Frist einer Pfändungsankündigung beizuwohnen (Akten MIDI 4B pag. 292). 3.1.4 Die genannten Umstände liefern keine Anhaltspunkte, welche die vorinstanzliche Einschätzung des Verschuldens als rechtsfehlerhaft erschei- nen lassen könnten: Die Beschwerdeführerin nahm zumindest in Kauf, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Die gehandelte Heroinmenge überstieg den Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls (12 Gramm) um das Zweieinhalbfache (zu den Grenzwerten BGE 145 IV 312 E. 2.1.3,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 10 109 IV 143). Die Einnahmen aus dem Drogenhandel und teilweise auch das Diebesgut verwendete sie, um ihre Drogensucht zu finanzieren. Es ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin (auch) aus finanziellen Gründen mit Drogen handelte. Aufgrund ihrer schwerwiegenden Suchterkrankung war ihre Fähigkeit, entsprechend ihrem Unrechtsbewusstsein zu handeln, zudem eingeschränkt (Akten MIDI 4B pag. 245, 275; vgl. zum Zusammenhang zwi- schen Suchterkrankung und Delinquenz Akten MIDI 4B pag. 244, 246, 276). Damit ist anzuerkennen, dass die (schwere) Betäubungsmitteldelinquenz so- wie mehrheitlich auch die Hausfriedensbrüche und Diebstähle mit der Dro- genabhängigkeit zusammenhingen. Die strenge Rechtsprechung des Bun- desgerichts in Bezug auf Betäubungsmitteldelinquenz aus rein pekuniären Interessen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 145 E. 2.5) kommt mithin nicht zur Anwendung (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]; BGer 2C_336/2015 vom 21.4.2016 E. 3.2.1, 2C_1046/2014 vom 5.11.2015 E. 4.2). Auch ist der aus Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV bzw. Art. 66 Abs. 1 Bst. o StGB fliessenden Wertung (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; VGE 2019/303 vom 17.12.2021 E. 5.1.4 [bestätigt durch BGer 2C_133/2022 vom 24.6.2022]) dif- ferenzierend Rechnung zu tragen, je nachdem, ob Drogendelinquenz (rein) finanziellen Motiven oder der Sucht entspringt. Die Verstösse der Beschwer- deführerin gegen das Betäubungsmittelgesetz erhöhen zwar das migrations- rechtliche Verschulden, bedeuten aber nicht, dass ein überwiegendes öffent- liches Interesse an einem Widerruf allein aus diesem Grund zu bejahen wäre. Die wenigen Straftaten, die nicht der Beschaffungskriminalität zuge- ordnet werden können, sind keine schweren Straftaten, womit sich die in der Regelung der Landesverweisung zum Ausdruck kommende strenge Wer- tung aus Verhältnismässigkeitsgründen relativiert (vgl. BGer 2C_1046/2014 vom 5.11.2015 E. 4.2). Zugleich ist davon auszugehen (und blieb unbestrit- ten), dass das Strafgericht die Suchterkrankung sowie weitere persönliche Umstände wie etwa die schwierige Familiensituation (vgl. dazu Akten MIDI 4B pag. 62, 177, 220 f., 236 f., 240 f.; hinten E. 4.2) bei der Strafzu- messung zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Vor diesem Hintergrund bedeutet der Umstand, dass die Freiheitsstrafe nicht 24 Monate erreicht, nicht, dass der Beschwerdeführerin ausländerrechtlich kein schwe- res Verschulden vorgehalten werden darf (VGE 2019/99 vom 30.12.2019 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_129/2020 vom 9.3.2020]), zumal das Straf- mass deutlich über der Grenze von einem Jahr liegt, welche für die Möglich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 11 keit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.4; BGer 2C_81/2021 vom 29.7.2021 E. 5.3.2, 2C_1045/2019 vom 30.1.2020 E. 5.6). Hat die Vorinstanz das ausländer- rechtliche Verschulden der Beschwerdeführerin als schwer beurteilt, ist dies nach dem Erwogenen nicht rechtsfehlerhaft. 3.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 3.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert ha- ben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspo- lizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betref- fende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsord- nung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hin- weisen). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin kam bereits als Zwölfjährige mit Marihuana und Kokain und als 14-jährige mit Heroin in Kontakt. Im Alter von 18 Jahren wurde sie aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit erstmals fürsorgerisch unter- gebracht. In der Folge blieben mehrere Entzugsversuche erfolglos (Akten MIDI 4B pag. 205 f., 210 ff., 273; vgl. auch Akten MIDI 4C pag. 539 und Ak- ten SID 4A1 BB 23 S. 16-18). Sie hat bereits als Jugendliche und danach auch als (junge) Erwachsene vielfach delinquiert (zur Jugenddelinquenz Ak- ten MIDI 4C pag. 541-582, 586-595). Für die Zeit ab Volljährigkeit bis zur Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im September 2016 sind insgesamt zehn Strafbefehle aktenkundig. Die Beschwerdeführerin wurde neben den bereits erwähnten Delikten (vorne E. 3.1.2) hauptsächlich wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (Vergehen und Übertretungen), aber auch wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Dro- hung (mit dem Tod), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Ungehorsams des Schuld- ners im Betreibungs- und Konkursverfahren. In vier Fällen wurden bloss Bus- sen ausgefällt, in den weiteren Fällen wurde sie zu Geldstrafen von bis zu 150 Tagessätzen verurteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.1.2; Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 12 MIDI 4B pag. 19 ff., 260 ff.; Akten MIDI 4C pag. 442 f., 452 ff., 473-479, 490 ff., 494 ff., 512 f., 536 ff., 649 ff.). Weder die Untersuchungshaft im März/April 2014 (dazu Akten MIDI 4C pag. 451, 456 ff.) noch laufende Pro- bezeiten oder hängige Strafverfahren hielten sie vor weiteren Straftaten ab. Sie wurde deswegen am 22. Juli 2016 und direkt nach ihrer Verurteilung am 20. September 2016 in Sicherheitshaft genommen (Akten MIDI 4B pag. 296, 306-317, 322 ff., 329 ff.; vgl. auch Akten MIDI 4C pag. 455). Erst die Inhaf- tierung der Beschwerdeführerin beendete die Deliktserie. Die bis dahin be- gangenen Straftaten sind insgesamt von Bedeutung, zumal sie auch Dro- hung und mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage umfassen. Das Bezirksgericht ... widerrief daher frühere, bedingt ausgesprochene Geldstrafen (Akten MIDI 4B pag. 297). Das DJSG wies im Rahmen des seinerzeitigen Widerrufsverfahrens (dazu vorne Bst. A) klar darauf hin, dass weitere Delinquenz aufenthaltsbeendende Auswirkungen haben könne (erwägungsweise Verwarnung [Akten MIDI 4B pag. 43]). Dennoch hat die Beschwerdeführerin erneut delinquiert, seit sie im Januar 2019 aus dem Massnahmenvollzug ausgetreten ist. Dabei ergingen weitere zehn Strafbefehle. Von März 2019 bis November 2021 wurde sie wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz und Eigenkonsum von Kokain, Heroin, Sevre-Long [morphinhaltiges Schmerzmittel]), aber auch wegen (mehrfacher) Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsge- setz sowie eines geringfügigen Diebstahls jeweils mit Busse bestraft (act. 29A; Akten SID 4A BB 20). 3.2.3 Zusammenfassend ist anzuerkennen, dass die Delinquenz der Be- schwerdeführerin hauptsächlich mit ihrer Drogenabhängigkeit zusammen- hing und der Beschaffungskriminalität zuzuordnen ist (dazu insb. auch E. 3.1.4). Negativ ins Gewicht fällt, dass sie fast schon gewohnheitsmässig delinquierte und einzelne Delikte nicht mit ihrer Suchterkrankung zusam- menhingen. Insgesamt hatte sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung ge- ringeschätzt. Dies erhöht das öffentliche Interesse an einem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.2.1.2). 3.3Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 13 Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere der qualifi- zierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven zählt, bei Rückfall und wie- derholter Delinquenz muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten poten- ziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_542/2020 vom 19.10.2021 E. 5.4.2 mit weiteren Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügig- keitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, kann eine Entfernungsmassnahme auch ohne konkrete gegenwärtige Gefahr zu- lässig sein. Mithin dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberück- sichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_1045/2019 vom 30.1.2020 E. 5.6). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungs- gedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpo- lizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Gan- zen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). – Gemäss der Vorinstanz war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids mittel- und langfristig von einer hohen Rückfallgefahr – auch betreffend den Handel mit Drogen – auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.2.1.3; vgl. auch act. 4 S. 1 f.) und lässt sich auch mit Blick auf die weiteren Entwicklungen nicht auf das Entfallen einer Rückfallgefahr schliessen (act. 19 S. 2). Die Beschwerdefüh- rerin macht demgegenüber geltend, ihr deliktisches Verhalten habe sich nicht verstärkt und weitere schwere Straftaten seien aufgrund der veränder- ten Lebensumstände unwahrscheinlich. Sie stelle keine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung dar, womit auch das öffentliche Interesse nicht als erhöht betrachtet werden könne (Beschwerde S. 9; act. 24 S. 2). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat schwerwiegend delinquiert (vorne E. 3.1.4). Sie war über einen Zeitraum von rund zwei Jahrzehnten nicht wil- lens oder fähig, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Die Verurteilun- gen und Probezeiten haben sie zunächst nicht beeindruckt. Frühere, bedingt ausgesprochene Geldstrafen wurden daher widerrufen und die zuletzt ver- hängte Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Monaten unbedingt ausgespro- chen (BB 15; vorne E. 2.2). Auch nach ihrem Zuzug in den Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin weiter delinquiert. Richtig ist (Beschwerde S. 9),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 14 dass bei der Beurteilung der Rückfallgefahr nicht einzig auf das Gutachten aus dem Jahr 2015 (vgl. Akten MIDI 4B pag. 203 ff.) abgestellt werden kann, sondern auch die seitherigen Entwicklungen zu würdigen sind. 3.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wurde die Beschwerdefüh- rerin während laufendem Massnahmenvollzug konsumrückfällig (Konsum von Opioiden im Januar 2017 und von Alkohol im April 2018, zweimalige Überdosierung mit Betäubungsmitteln im Dezember 2018; angefochtener Entscheid E. 3.2.1.3 S. 8; Akten SID 4A1 BB 23 S. 10; Akten MIDI 4B pag. 13 f., 71, 160, 176). Den Akten lässt sich jedoch auch entnehmen, dass sie sich im stationären Vollzug auf eine tragfähige Arbeitsbeziehung einlas- sen konnte, sobald sie Vertrauen zur jeweiligen Therapeutin aufgebaut hatte (Akten MIDI 4B pag. 61, 193). Sie erschien zuverlässig zu den Therapie- sitzungen, war spürbar motiviert, an ihren Problemen zu arbeiten, brachte sich aktiv mit konstruktiven Beiträgen ein und verhielt sich kooperativ (MIDI 4B pag. 61 ff., 67 ff., 164, 169, 176-178, 193; vgl. auch Akten SID 4A1 BB 23 S. 12 f.). Eine (gute) therapeutische Beeinflussbarkeit war gegeben (Akten MIDI 4B pag. 65, 67-69,179). Weiter ist erstellt, dass die Beschwer- deführerin Fortschritte erzielte (Akten MIDI 4B pag. 65 f., 72, 169; vgl. auch Akten SID 4A1 BB 23 S. 11). Sie war längere Zeit abstinent und konnte die Suchtmittelabstinenz auch im Rahmen von Ausgängen aufrechterhalten (vgl. Akten MIDI 4B pag. 64, 68, 71, 168). Dies schien ihr im geschlossenen Voll- zug indessen leichter zu fallen als im offenen Setting: Nachdem der Übertritt in den offenen Vollzug bei der Institution ... im August/ September 2018 bewilligt worden war (vgl. Akten MIDI 4B pag. 49 ff. [Voll- zugsverfügung vom 23.8.2018]; vgl. auch pag. 41, 65 und 72), verfügte das Amt für Justizvollzug Graubünden bereits im Januar 2019 die Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit und die umgehende Entlassung aus der Institution, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die im ge- schlossenen Vollzug erworbenen Kompetenzen und Strategien unter Beweis zu stellen, und die Weiterführung der Massnahme zufolge fehlender Mitar- beit der Beschwerdeführerin aussichtslos erscheine. Die Beschwerdeführe- rin hatte an zwei Wochenenden im Dezember 2018 Alkohol und Drogen in Überdosis konsumiert und musste unter beiden Malen notfallärztlich bzw. -psychiatrisch behandelt werden. Da sie nicht bereit war, in die Institution zurückzukehren, die Freiheitsstrafe abgegolten war und eine andere Mass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 15 nahme nicht in Betracht fiel, wurde die Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB aufgehoben (Akten MIDI 4B pag. 11 ff. [Vollzugsverfü- gung vom 23.1.2019], 14 f.; vgl. auch pag. 49 ff., 157 ff.). 3.3.4 Im Juni 2019 hat sich die Beschwerdeführerin in eine heroingestützte Behandlung im Kanton Bern begeben. Dabei hat sie zu Beginn nachweislich nebenbei illegal Betäubungsmittel konsumiert (vgl. Akten SID 4A1 BB 20; ferner vorne E. 3.2.2). Seither hat sie auf suchtmedizinischer wie auch auf psychosozialer Ebene weitere Fortschritte erzielt: Ihre Behandlung ist zu- nächst auf die perorale Substitution mit Morphinsulfat umgestellt worden und sie hat nur noch in seltenen Fällen Diaphin (pharmazeutisch hergestelltes Heroin) intravenös bezogen. Für die perorale Substitution hat sie sich noch alle zwei Wochen in das Behandlungszentrum begeben; für die restliche Zeit verwaltete sie die Substitution selbständig. Sie sei zuverlässig zu Terminen erschienen und habe eine hohe Verbindlichkeit bezüglich Absprachen und der Übernahme von Verantwortung gezeigt. Aufgrund zunehmender Stabili- sierung hat sich die Beschwerdeführerin per 22. April 2022 vom Behand- lungszentrum abmelden können. Seither wird die Substitutionstherapie über die Hausarztpraxis der Beschwerdeführerin in einem weniger eng betreuten Setting (Bezug in einer Apotheke) fortgeführt (BB 7 [Verlaufsbericht vom 16.10.2020 in act. 9A], 10 [Verlaufsbericht vom 4.8.2021 in act. 24A], 18 S. 2 [in act. 24A], 23 [Verlaufsbericht vom 22.8.2022 in act. 38A]; act. 36 S. 1 und act. 38). Zu dieser Entwicklung passt, dass seit Juni 2020 keine Drogen- delikte mehr aktenkundig sind. Die Beschwerdeführerin lebt – wenn auch erst seit rund zwei Jahren – in weitgehend geordneten Verhältnissen (nähe- res dazu hinten E. 4.2). Die qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz liegt nun schon acht Jahre zurück. Seither gefährdete oder verletzte die Be- schwerdeführerin keine hochrangigen Rechtsgüter mehr (vgl. vorne E. 3.1.3 und 3.2.2). Es trifft zu, dass sie sich nicht immer schwerere Straftaten zu- schulden hat kommen lassen (vgl. zu diesem Aspekt etwa BGer 2C_745/2008 vom 24.2.2009 E. 4.2 und 5.2.3, 2A.274/2005 vom 17.10.2005 E. 2.2.2). Von Juni 2020 bis heute verhielt sie sich betäubungsmittelrechtlich soweit aktenkundig korrekt, ohne dass eine Probezeit lief oder tatsächlich die Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina drohte. Ein Rückfall in die schwere (Betäubungsmittel-)Delinquenz erscheint insgesamt weit weniger wahrscheinlich als zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung zu einer längerfristigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 16 Freiheitsstrafe. Die Gefahr eines Rückfalls in die minderschwere Beschaf- fungskriminalität erscheint angesichts der Fortschritte, die sie im Rahmen der stationären Massnahme und daran anschliessenden Substitutionsthera- pie erzielt hat, als hinnehmbar. Das sicherheitspolizeiliche Interesse am Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung ist daher zu relativieren. 3.4Die Vorinstanz ging insgesamt von einem grossen öffentlichen Inte- resse an der Entfernungsmassnahme aus, das durch das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und die Rückfallgefahr zweifach erhöht werde (angefochtener Entscheid E. 3.2.1.2 f. jeweils a.E.). Der Würdigung der Vorinstanz ist inso- fern zuzustimmen, als der Beschwerdeführerin auch nach Ansicht des Ver- waltungsgerichts ein schweres Verschulden vorzuwerfen ist (vorne E. 3.1). Sie hat die hiesige Rechtsordnung während rund zweier Jahrzehnte gerin- geschätzt (vorne E. 3.2). Die Gefahr eines Rückfalls in die schwere (Betäu- bungsmittel-)Delinquenz erscheint indessen geringer als zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids, jene in die minderschwere Beschaffungskrimina- lität ist hinnehmbar (E. 3.3 hiervor). Angesichts des schweren Verschuldens und der langjährigen, schon fast gewohnheitsmässigen Delinquenz ist das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung aus der Schweiz nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aber noch immer gewichtig. 4. Bei den privaten Interessen, die der (hypothetischen) Entfernungsmass- nahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die der Beschwerdeführerin und ihren An- gehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Die 34-jährige Beschwerdeführerin ist in der Schweiz geboren und hat ihr ganzes Leben hier verbracht (vorne Bst. A; Beschwerde S. 4; ange- fochtener Entscheid Bst. A, E. 3.2.2.1; Akten MIDI 4B pag. 19). Die lange Aufenthaltsdauer ist zwar namentlich mit Blick auf ihre langjährige Delin- quenz, die bereits im Jugendalter begonnen hat, sowie die in Unfreiheit ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 17 brachte Zeit zu relativieren (vgl. allgemein BGE 137 II 10 E. 4.6, 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2021/12 vom 8.2.2022 E. 4.1). Dessen ungeachtet hat die Beschwerdeführerin als Ausländerin der «zweiten Gene- ration» aber ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz (VGE 2020/258 vom 15.6.2021 E. 4.1 und dortige Hinweise [bestätigt durch BGer 2C_568/2021 vom 17.8.2022]). 4.2Zur Integration der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: Zu- nächst hat die Vorinstanz zutreffend erwogen (angefochtener Entscheid E. 3.2.2.1 S. 10), dass bereits die Straffälligkeit der Beschwerdeführerin ge- gen eine gelungene Integration spricht (vgl. Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Nach der obligatorischen Schulzeit brach sie ein zehntes Schuljahr ab. Bis 2020 arbeitete sie zeitweise (u.a. im offenen Vollzug und im ... Bern), erlernte jedoch keinen Beruf; zwei Lehren brach sie ab (Akten MIDI 4B pag. 205 f., 238 f., 273; Akten SID 4A1 BB 4, 5, 23 S. 16 f.). Dementsprechend bezieht sie seit dem 1. Oktober 2006 Sozialhilfe. Die ausgerichteten Fürsorgegelder sind beträchtlich. So bezog sie von der Gemeinde ... Fr. 317'331.45 (1.10.2006-28.2.2019 mit Unterbrüchen, Akten MIDI 4C pag. 645), von der Stadt ... Fr. 9'250.-- (1.4.-31.8.2015, Akten MIDI 4B pag. 351), der Gemeinde ... Fr. 2'776.60 (1.9.-30.11.2015, Akten MIDI 4B pag. 348 f.) und von der Stadt ... Fr. 32'888.80 (März 2019-30.6.2020, Akten SID 4A1 BB 3, 16). Seit sie sich in der Lehre als Maurerin im Kanton Bern befindet, wird sie ergänzend zum Lehrlingslohn von der Gemeinde ... unterstützt (act. 13A). Diesbezüglich sind Auszahlungen von Fr. 18'740.45 erstellt (1.7.2020- 9.8.2021, BB 12 [in act. 24A]), welche sich bis heute erhöht haben dürften. Der Beschwerdeführerin ist es damit über viele Jahre nicht gelungen, sich beruflich-wirtschaftlich zu integrieren, was wesentlich auf ihre schwierigen familiären Verhältnisse und ihre Suchterkrankung zurückzuführen ist (alkoholkranker Vater, psychisch instabile Mutter; Akten SID 4A1 BB 23 S. 13; Akten MIDI 4B pag. 62, 177, 220 f., 236 f., 240 f.; zur Kranken- geschichte der Beschwerdeführerin Akten MIDI 4B pag. 203 ff., 210 ff., 223 ff. [forensisch psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 24.11.2015]). Seit dem 1. Mai 2020 zeichnet sich eine Entwicklung ab, die mittel- und längerfristig zu einer Stabilisierung ihrer beruflich-wirtschaftlichen Situation führen könnte: Nach einem dreimonatigen Praktikum trat sie am 1. August 2020 in demselben Betrieb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 18 eine Berufslehre (Ausbildung zur Maurerin EFZ) an. Der Lehrbetrieb ist mit ihrer Arbeit zufrieden, ebenso mit den schulischen Leistungen, die überdurchschnittlich sind (Notendurchschnitt von 5.25 nach dem 4. Semes- ter). In persönlicher Hinsicht wird die Beschwerdeführerin als pflichtbewusst, einsatzfreudig, freundlich, zuvorkommend, teamfähig und pünktlich be- schrieben (BB 20 [in act. 36A] und 21 [in act. 37A]). Sie hat im August dieses Jahres das dritte Lehrjahr begonnen und dürfte monatlich Fr. 2'250.-- verdie- nen (brutto; Beschwerde S. 10; BB 4 [in act. 1C], 9 [in act. 24A]; Akten SID 4A1 BB 8, 9). Gemäss dem Sozialdienst ist sie neben Stipendien und dem Lehrlingslohn nur noch ergänzend auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen und wird sich voraussichtlich mittelfristig von der Sozialhilfe ablösen können, auch wenn sie (wird nicht näher erklärt) die Anforderungen des Sozialdiensts nicht vollumfänglich erfülle (act. 13A; BB 12 [in act. 24A]). Ihre Schulden sprechen an sich gegen eine wirtschaftliche Integration, weil sie weit davon entfernt ist, diese abzubauen (vgl. BGer 2C_125/2021 vom 17.8.2021 E. 4.2, 4.3.3). Die Beschwerdeführerin ist zudem per 4. August 2021 mit fünf offe- nen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 27'703.45 im Betreibungs- register des Betreibungsamts ... verzeichnet. Das Betreibungsregister des Betreibungsamts ... weist ebenfalls fünf offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 1'977.50 auf. Ihre Schulden haben seit dem angefochtenen Entscheid damit nur leicht zugenommen. Seit Juli 2020 sind keine neuen Betreibungen mehr aktenkundig (BB 14 [in act. 24A], 19 [in act. 36A]; Akten SID 4A1 BB 12, 13; auch act. 19 S. 2). In sozialer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht keine vertieften ausserfamiliären Beziehungen geltend. Enge Kontakte pflegt sie soweit ersichtlich in erster Linie zu ihrer Schwester, ihrem Sohn und ihrem heutigen Lebenspartner, mit dem sie seit dem 1. Juni 2020 zusammenwohnt. Auch zu ihren Eltern hat sie (wieder) Kontakt (BB 17, 18 [Schreiben von Schwester und Lebenspartner, je in act. 24A], 22 [mit Fotos der Unternehmungen mit Sohn in act. 36A]; Akten SID 4A1 BB 10; angefochtener Entscheid E. 3.2.2.1 S. 10). Ihre (sehr) guten Deutschkenntnisse stellen angesichts der Aufenthaltsdauer keine besondere Integrationsleistung dar. Auch wenn sich die Situation der Beschwerdeführerin positiv entwickelt hat, kann heute noch nicht von einer insgesamt gelungenen Integration gesprochen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 19 4.3Zu würdigen sind weiter die der Beschwerdeführerin und ihren Ange- hörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 4.3.1 In familiärer Hinsicht ist in erster Linie die Beziehung der Beschwer- deführerin zu ihrem Sohn bedeutsam. Die KESB ... hat der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.________ nach dessen Geburt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) entzogen und ihn fremdplatziert. Weiter hat sie gestützt auf Art. 308 ZGB eine Beistandschaft errichtet und die elterliche Sorge beschränkt. Der heute siebenjährige B.________ ist nach wie vor bei der Pflegefamilie im Kanton Graubünden untergebracht (Beschwerde S. 4; BB 11 S. 2 [in act. 24A]; act. 16A S. 1; Akten SID 4A1 BB 23 S. 5-7; Akten MIDI 4B pag. 266, 348; zu den Befugnissen der Beiständin act. 11B S. 2). Die Eltern von B.________ sind seit längerem getrennt. Die Mutter ist alleinige Inhaberin der (beschränkten) elterlichen Sorge. Die KESB regelte den persönlichen Kontakt soweit ersichtlich zuletzt mit Entscheid vom 2. Mai 2019. Das Regionalgericht ... hat diese Regelung im Rahmen der Scheidung der Beschwerdeführerin vom Kindsvater bestätigt und wie folgt übernommen (Scheidungsurteil vom 8.2.2021, BB 11 S. 2-4 [in act. 24A] und act. 8A [Rechtskraftbescheinigung], 16A S. 2; Akten SID 4A1 BB 21 S. 2 f.): «7. Der persönliche Verkehr der Mutter mit dem Kind B.________ wird in Fortführung des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) ... vom 02.05.2019 wie folgt geregelt: a) die Mutter ist berechtigt, B.________ zwei Tage pro Monat (aneinander oder getrennt) auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen; b) B.________ verbringt Weihnachts- und Neujahrstage jährlich abwechselnd bei der Pflegefamilie und bei der Mutter; die Mutter ist berechtigt, in den geraden Jahren die Weihnachtstage und in den ungeraden Jahren die Neujahrstage mit B.________ zu verbringen; c) B.________ verbringt Ostern und Pfingsten jährlich abwechselnd bei den Pflegeeltern und bei der Mutter; die Mutter ist berechtigt, in den ungeraden Jahren Ostern und in den geraden Jahren Pfingsten mit B.________ zu verbringen; d) bei ernster Erkrankung von B.________ entfällt das Besuchsrecht, bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen, Husten, erhöhte Temperatur usw.) hingegen nicht; der Ausfall von Besuchstagen, welcher in der Person der Mutter begründet ist, wird nicht kompensiert;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 20 e) einmal wöchentlich hat zwischen der Mutter und B.________ ein Kontakt im Rahmen von Telefongesprächen, Skype o.ä. stattzufinden; f) die Auswertung betreffend Verlauf der Besuchskontakte erfolgt zwischen der Beistandsperson, der Mutter und den Pflegeeltern; g) die Beistandsperson legt nötigenfalls die Modalitäten des persönli- chen Verkehrs, wie zum Beispiel die genauen Wochentage und die Uhrzeiten, in Absprache mit der Mutter und den Pflegeeltern fest». Der Vater von B.________ ist rumänischer Staatsangehöriger. Er wurde 2016 wegen Delinquenz fremdenpolizeilich aus der Schweiz weggewiesen und nach seiner Rückkehr nach Rumänien ausgeschafft (Akten MIDI 4B pag. 19 ff., 21 f.). Sein heutiger Aufenthaltsort geht aus den Akten nicht hervor (Akten SID 4A1 BB 21 S. 1, BB 23 S. 7). B.________ kennt seinen Vater nicht. Auch zu dessen Eltern, die in der Schweiz leben, hat er keinen Kontakt (Beschwerde S. 12; act. 16A S. 3). Das Scheidungsgericht verzichtete darauf, den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn zu regeln (BB 11 S. 3 [in act. 24A]). Da zwischen B.________ und dessen Vater keine Bindung erstellt ist und dieser wohl im Ausland lebt, muss jedenfalls im heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden, dass er dereinst die elterliche Obhut erlangen könnte (Beschwerde S. 12). Damit ist die Beschwerdeführerin (derzeit) als einziger leiblicher Elternteil anzusehen, auf den die elterliche Obhut rückübertragen werden kann (im Ergebnis ähnlich BGer 2C_707/2021 vom 2.2.2022 E. 5.5 f.). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz das Kindeswohl in der Güterabwägung nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde S. 11). – In Konstellationen wie der vorliegenden sind im Rahmen der Interessenabwä- gung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK einige Besonderheiten zu beachten. So kön- nen Eltern von fremdplatzierten Kindern ihre Beziehung zu diesen nicht frei gestalten, sondern hängt die Kontaktregelung vom Willen der Kindesschutz- behörde ab. Auch ist die Fremdplatzierung als Massnahme vorübergehender Natur gedacht. Sie muss aufgehoben werden, sobald es die Umstände zu- lassen. Staatliche Massnahmen, welche eine Wiederzusammenführung der Eltern und des betroffenen Kindes vereiteln oder ein Familienleben völlig ausschliessen, sollten nur in besonderen Ausnahmesituationen getroffen werden. Besondere Zurückhaltung ist angezeigt, wenn – wie hier – eine Wie- dervereinigung nur mit dem Elternteil in Frage kommt, dessen Aufenthalts- berechtigung strittig ist. Die Anforderungen an das tadellose Verhalten sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 21 diesfalls deutlich herabgesetzt. Nur ein relativ schwerer Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit vermag gegenüber dem Anspruch des (Schweizer) Kindes, mit einem seiner beiden Eltern in der Schweiz zusam- mengeführt zu werden, zu überwiegen. Je schwerer die begangene Rechts- gutsverletzung wiegt, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der Ausländerin oder des Ausländers selbst das Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können. Liegt kein entsprechendes Fehlverhalten vor, ist dem leiblichen Elternteil für die Dauer der Fremdplatzierung grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zuzuerkennen. Dies jedenfalls sofern (1) noch Aussicht auf eine Rückübertragung der elterlichen Obhut besteht, die Fremdplatzierung also nicht endgültig ist, und (2) der betreffende Elternteil nicht in rechtsmiss- bräuchlicher Weise zwecks Verlängerung seines Anwesenheitsrechts auf die Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme hinwirkt (zum Ganzen BGer 2C_726/2021 vom 8.6.2022 E. 4.7.2, 2C_707/2021 vom 2.2.2022 E. 5.2 und 5.5 f., je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_800/2018 vom 12.2.2020 E. 5 betreffend VGE 2021/79 vom 15.11.2021 E. 2.2). 4.3.3 Hier fällt wie gesagt einzig eine Rückübertragung der Obhut an die Beschwerdeführerin in Betracht (vorne E. 4.3.1). Unter diesen Umständen setzt die Entfernungsmassnahme eine schwere Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (vgl. E. 4.3.2 hiervor; auch BGer 2C_591/2020 vom 4.1.2021 E. 5.6, wo offenblieb, ob dieses Kriterium anzuwenden ist, da eine genügend schwere Verletzung gegeben war). Eine solche liegt knapp nicht vor: Mit der schweren Betäubungsmitteldelinquenz, den weiteren Straftaten (Drohung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) und der Quantität der minderschweren Delikte ist eine Gefährdung oder Ver- letzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere erreicht. Daran ändert wenig, dass der überwiegende Teil der De- likte der Beschaffungskriminalität zuzuordnen ist (vorne E. 3.1.4). Seit Juni 2020 hat sich das Verhalten der Beschwerdeführerin indessen deutlich gebessert. Ein Rückfall in die schwere (Betäubungsmittel-)Delinquenz er- scheint heute weniger wahrscheinlich (vorne E. 3.3). Dass sich die Be- schwerdeführerin von der schweren Straffälligkeit distanziert und auch im Bagatellbereich kaum noch delinquiert hat, rechtfertigt, ihr früher keineswegs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 22 tadelloses Verhalten zu relativieren (vgl. im Gegensatz dazu etwa die dem BGer 2C_972/2011 vom 8.5.2012 zugrundeliegende Konstellation). Zu prü- fen bleibt, ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, die gegen einen Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung sprechen (dazu E. 4.3.2 hiervor a.E.). 4.3.4 Die KESB liess die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Mai 2018 abklären (vgl. Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Grau- bünden vom 31.8.2018, Akten SID 4A1 BB 23 S. 1 ff.). Die Erziehungsfähig- keit wurde im Rahmen von Besuchskontakten als gegeben beurteilt. Hin- sichtlich einer allfälligen Rückübertragung der Obhut konnte die Erziehungs- fähigkeit aufgrund der ungewissen weiteren Entwicklung der Beschwerde- führerin nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin soll aber aus gutachterlicher Sicht erneut begutachtet werden, sobald sie ihr Lebensum- feld stabilisiert hat (Erwerbstätigkeit, stabiles Sozial- und Wohnumfeld, Suchtmittelabstinenz; vgl. Akten SID 4A1 BB 23 S. 28 f., 32 f.). Entsprechen- des ist ihr teilweise gelungen. Sie absolviert eine Lehre, geht insoweit einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und lebt seit zwei Jahren mit C.________ zusammen, der sie während der Besuche bei der Betreuung ihres Sohnes unterstützt. Sie konsumiert seit Juni 2020 keine illegalen Betäubungsmittel mehr und delinquierte bis November 2021 nur noch im Bagatellbereich. Die KESB würde eine Umplatzierung von B.________ in den Kanton Bern indessen zurzeit nicht unterstützen (vgl. act. 16A S. 4). Zudem müsste die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Rückübertragung der Obhut abgeklärt werden. Diese Massnahme ist daher in naher Zukunft unrealistisch. Gleichzeitig finden sich keine Hinweise darauf, dass die Fremdplatzierung von B.________ endgültig ist. Dass eine Rückplatzierung sorgfältig vorbereitet werden muss und entsprechend Zeit beansprucht (vgl. act. 16A S. 3), macht sie nicht unmöglich. Dies bringt denn auch die Vorinstanz nicht vor, wenn sie diese Möglichkeit auch bloss «mittelfristig» für einigermassen realistisch hält (act. 19 S. 1). Die Beschwerdeführerin ist seit dem 2. Mai 2019 berechtigt, ihren Sohn pro Monat für zwei Tage sowie an Feiertagen zu sich auf Besuch zu nehmen. Weiter videotelefonieren die beiden einmal pro Woche. Im März, April, Mai und September 2020 sowie im März 2021 fielen die Besuche aus. Zugleich wurde das ursprüngliche Besuchsrecht im Juli 2020 (Sommerferien mit drei Übernachtungen), im April/Mai 2021 (sowohl Ostern als auch Pfingsten bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 23 der Mutter) und im Juli 2021 (Sommerferien mit vier Übernachtungen) ausgedehnt (act. 16A S. 2 f.; auch act. 24 S. 1 f.; zur Besuchsregelung vorne E. 4.3.1 und zur Situation davor Akten SID 4A1 BB 23 S. 27). Gestützt auf die Berichte der Beschwerdeführerin an die Beiständin kann von weiteren, überwiegend mehrtägigen Besuchen im August, September, November 2021 sowie im März, Mai, Juni und Juli 2022 ausgegangen werden (act. 36 S. 1; BB 22 [in act. 36A]). Dies deutet darauf hin, dass sich die Beziehung zwischen Mutter und Sohn gefestigt hat; auch scheint es B.________ mit den ausgedehnten Kontakten weiterhin gutzugehen (vgl. zu diesen Voraussetzungen für eine Ausweitung der Besuche act. 16A S. 3; Akten SID 4A1 BB 23 S. 29). Ein weiterer Ausbau der Besuche und letztlich eine Rückübertragung der Obhut erscheinen damit zumindest nicht bloss theoretisch. 4.3.5 Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin eine Rückplatzierung in rechtsmissbräuchlicher Weise sabotieren könnte, um ausländerrechtlich von der Kindesschutzmassnahme zu profitieren, bestehen nicht. Sie verhält sich gegenüber der Beiständin und der Pflegefamilie kooperativ, hat sich nachweislich für ausgedehnte(re) Besuche eingesetzt und auch schon (im- plizit) den Wunsch geäussert, B.________ dauerhaft zu sich zu nehmen (Be- schwerde S. 11; BB 22 [in act. 36A]; act. 16A S. 3 f.; Akten SID 4A1 BB 23 S. 9, 11, 18). Die Akten dokumentieren insgesamt ein ausgesprochen gros- ses Interesse der Mutter an der Beziehung zum Kind und ein damit verbun- denes kontinuierliches Engagement seit mehreren Jahren. Sie machen auch deutlich, dass B.________ seine «Mami» sehr wohl kennt und sich immer sehr darauf freut, zu ihr zu gehen; dass er die Situation zwischen Pflegefamilie und ihr zuweilen als verwirrend erlebt, dürfte in seinem Alter nicht ungewöhnlich sein (vgl. act. 16A S. 3 f.). Die Besuche finden bereits seit längerem unbegleitet statt. Wie gesehen ist die Beschwerdeführerin daran, beruflich Fuss zu fassen (vorne E. 4.2). Die von der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Kriterien betreffend den Verbleib von ausländischen Personen in der Schweiz, deren leibliche Kinder in der Schweiz fremdplatziert sind, sind mithin erfüllt. 4.4Zusammenfassend ist bei den privaten Interessen von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin hier geboren ist (E. 4.1). Der Umstand, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 24 sie sich in der Vergangenheit keineswegs immer tadellos verhalten hat, ist zu relativieren: B.________ ist fremdplatziert und die Obhut kann nur noch auf die Mutter rückübertragen werden (vgl. E. 4.3.1 und 4.3.3). Die Beschwerdeführerin befindet sich erstmals in ihrem Leben in Freiheit in einer positiven Entwicklung und hat sich im Kanton Bern ein stabileres Lebensumfeld aufgebaut. Eine Zusammenführung von Mutter und Sohn und ein gemeinsames Leben in der Schweiz sind nicht ausgeschlossen (vorne E. 4.3.4). Schon aus diesem Grund ist von einem erheblichen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Wenn die Vorinstanz befand, B.________ «ginge bei deren Rückkehr in ihr Heimatland der monatlichen, begleiteten Besuche von wenigen Stunden verlustig» (angefochtener Entscheid E. 3.2.2.3), kann dies somit heute nicht bestätigt werden. 5. 5.1In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an einer Entfernungsmassnahme – wenn auch knapp – nicht mehr über- wiegt: Wohl wurde die Beschwerdeführerin unter anderem wegen eines qua- lifizierten Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, womit sie ein schweres Verschulden auf sich geladen hat. Gegen- über der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat sie sich sodann lange Zeit gleichgültig und unbelehrbar gezeigt. Ferner besteht nach wie vor eine ge- wisse Rückfallgefahr in die minderschwere (Betäubungsmittel-)Delinquenz. Die Straffälligkeit hat sich nach Beendigung der stationären Massnahme je- doch weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht verschlimmert, son- dern ist weniger geworden. Die Mutter-Kind-Beziehung festigt sich stetig und die Fremdplatzierung von B.________ ist nicht endgültig. Es erscheint zumindest nicht unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Suchterkrankung konstant unter Kontrolle halten (oder gar überwinden) und ihre Erziehungsfähigkeit im Hinblick auf eine Zusammenführung mit B.________ erneut abgeklärt werden kann. Ihre Erziehungsfähigkeit im Rahmen von Besuchskontakten hat die Beschwerdeführerin unter Beweis gestellt. Deren (hypothetische) Wegweisung aus der Schweiz würde ihre und die staatlichen Bemühungen um die Festigung der Mutter-Kind-Beziehung in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 25 einem Moment zerschlagen, in dem eine nahe Beziehung effektiv besteht. Zugunsten der Beschwerdeführerin fällt zusätzlich ins Gewicht, dass sie hier geboren ist und in der jüngsten Vergangenheit insbesondere in beruflich- wirtschaftlicher Hinsicht eine positive Entwicklung gezeigt hat; die Wegweisung würde ihre bisher erfolgreiche Lehre EFZ als Maurerin zunichtemachen. Die privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz überwiegen damit insgesamt das öffentliche Interesse an einer Beendigung ihres Aufenthalts. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwer- deführerin aus der Schweiz wären im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK unverhältnismässig, ohne dass geprüft werden müsste, ob es der Beschwerdeführerin (hypothetisch) zugemutet werden kann, ins Heimatland auszureisen, sich in die dortigen Verhältnisse einzu- gliedern und die Beziehung zu ihrem Sohn und C.________ aus dem Aus- land (mittels der modernen Kommunikationsmittel und Besuchen) zu pfle- gen. 5.2Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bewilligung des Kantons- wechsels (Art. 37 Abs. 3 AIG) bleibt infolgedessen bestehen (vorne E. 2). Ob der Kantonswechsel lediglich befristet bewilligt werden kann, wie dies die Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt beantragt (vorne Bst. C), muss bei diesem Ergebnis nicht geprüft werden. 6. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist in Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Der Kantonswechsel ist zu be- willigen (Art. 37 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, dass ein Widerruf ihrer Nie- derlassungsbewilligung und eine (effektive) Wegweisung aus der Schweiz erneut geprüft werden kann (vgl. vorne Bst. A), sollte sie strafrechtlich wieder zu schweren Klagen Anlass geben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 26 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an- waltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 33). Entsprechend ist der tarifmässige Parteikos- tenersatz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Fr. 5'834.95 (inkl. Fr. 157.80 Auslagen und Fr. 417.15 MWSt) festzusetzen. Die für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. vorne Bst. C) wird gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 7.2Für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren ist hingegen nicht vom Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, weil der Entscheid zu den damaligen Verhältnissen korrekt war: Die SID ging zu Recht davon aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bewil- ligung des Kantonswechsels verwirkt und dieser daher zu verweigern sei. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin vorbringt (Beschwerde S. 5 ff.), war die vorinstanzliche Interessenabwägung im Zeitpunkt des angefochte- nen Entscheids nicht rechtsfehlerhaft. Die Beschwerdeführerin war nach ei- genen Angaben in den Kanton Bern umgezogen, um von den Drogen loszu- kommen (Beschwerde vom 11.11.2019 an die SID [in Akten SID] S. 3). Den- noch wurde sie hier schon kurz nach ihrem Zuzug mehrfach wegen Konsums illegaler Betäubungsmittel verurteilt. Das jüngste Drogendelikt lag im Zeit- punkt des angefochtenen Entscheids erst knapp vier Monate zurück. Nach- dem die Beschwerdeführerin frühere Berufsausbildungen abgebrochen hatte, liess auch der Antritt einer Lehre als Maurerin EFZ im August 2020 noch nicht darauf hoffen, dass sie ihr Leben nachhaltig stabilisieren kann (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 3.2.1.3; act. 4; vgl. auch vorne E. 3.2.2, 4.2). Nach dem bisherigen, von Drogensucht und Straffälligkeit ge- prägten Lebenswandel der Beschwerdeführerin war somit keine Besserung derart zu erwarten, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft hätte in Betracht gezogen werden müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin einen niederlassungsberechtigten Sohn hat, der schon im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids fremdplatziert war. Die Verfeh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 27 lungen der Beschwerdeführerin hatten insgesamt eine Schwere erreicht, die es der SID erlaubte, das Recht des fremdplatzierten Kindes auf ein zukünf- tiges Zusammenleben mit der Mutter in der Schweiz zu beschränken (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.2.1; vorne E. 3.1.3 f., 3.2.2, 3.3.3 f., 4.3.3- 4.3.5). Erst in den vergangenen zwei Jahren hat die Beschwerdeführerin ihr Leben in sozialer (Straffälligkeit, feste Beziehung, stabiles Wohnumfeld) wie auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht (Berufslehre, Reduktion des So- zialhilfebezugs, keine nennenswerte Neuverschuldung) erkennbar stabili- siert (vorne E. 4.2). Einzig diese positive Entwicklung seit dem angefochte- nen Entscheid führt vorliegend dazu, dass die privaten Interessen der Be- schwerdeführerin das öffentliche Interesse an einem (hypothetischen) Widerruf der Niederlassungsbewilligung knapp zu überwiegen vermögen und der Kantonswechsel zu bewilligen ist (vorne E. 5). Die vorinstanzliche Kostenverlegung bleibt aus diesen Gründen nach dem Unterliegerprinzip un- verändert und Dispositiv-Ziff. 2-5 des angefochtenen Entscheids sind zu be- stätigen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7 mit Hinweis auf VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 [präzisierte Begründung]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 1 des Entscheids der Si- cherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. August 2020 aufgehoben. Der Kantonswechsel wird bewilligt.
  2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 5'834.95 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2020.362U, Seite 28 3. Die Kostenverlegung gemäss Ziffer 2-5 des Entscheids der Sicherheits- direktion des Kantons Bern vom 14. August 2020 bleibt unverändert. 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
  • Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden
  • KESB ... (auch zh. der Berufsbeiständin) Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AIG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 63 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

StGB

VRPG

  • Art. 32 VRPG
  • Art. 39 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

ZGB

Gerichtsentscheide

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