100.2020.36U STN/BDE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. April 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 27. Dezember 2019; 2019.POMGS.96)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1965), Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, heiratete am 30. Juli 2011 im Heimatland eine hier niedergelassene Landsfrau. Am 29. Juni 2012 reiste er in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 28. Juni 2017 verlängert wurde. 2015 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Das Ehepaar ist seit 1. November 2016 gerichtlich getrennt; die Tochter wurde unter die Obhut der Mutter gestellt. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. bzw. 28. Januar 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Mit Entscheid vom 27. Dezember 2019 hiess diese die Beschwerde insoweit gut, als sie A.________ für das Verwaltungsverfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beiordnete; zur Festsetzung der amtlichen Entschädigung wies sie die Sache an den MIDI zurück. Im Übrigen wies die POM die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 28. Februar 2020. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren hiess sie gut, soweit es nicht gegenstandslos geworden war, und ordnete die Rechtsvertreterin amtlich bei. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 28. Januar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Begehren, der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 3 angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er die Verfügung des MIP bestätige. Die Verfügung vom 20. Dezember 2018 sei ebenfalls voll- umfänglich aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgelt- liche Rechtspflege ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2020 die Abwei- sung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege enthält sie sich eines Antrags. Am 21. Juli und 5. Oktober 2020 sowie am 22. Februar 2021 sind weitere Unterlagen beim Verwaltungsgericht eingegangen. A.________ hat seine Rechtsbegehren ausdrücklich bestätigt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der POM vom 27. Dezember 2019; dieser ist an die Stelle der Verfügung des MIP vom 20. Dezember 2018 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 4 bung der Verfügung des MIP beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor In- krafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen materiell das alte Recht anwendbar bleibt (AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fas- sung [AS 2007 S. 5437]; Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. auch BVR 2020 S. 231 E. 4). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Der Beschwerdeführer (geb. 1965) ist Staatsangehöriger der Do- minikanischen Republik. Nachdem er am 30. Juli 2011 im Heimatland eine hier niedergelassene Landsfrau geheiratet hatte, reiste er am 29. Juni 2012 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewil- ligung, die letztmals bis zum 28. Juni 2017 verlängert wurde (vgl. Akten MIDI 3B pag. 24, 64 f.; act. 9A). 2015 wurde die gemeinsame Tochter B.________ geboren, welche wie ihre Mutter über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (Akten MIDI 3D pag. 2). Das Ehepaar ist seit dem 1. November 2016 gerichtlich getrennt; die Tochter wurde unter die Obhut der Mutter gestellt (Akten MIDI 3B pag. 114). In der Trennungsvereinbarung wurde vorgesehen, dass der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet ist, B.________ jedes zweite Wochenende von Samstag um 10.00 Uhr bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 5 Sonntag um 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Auf die Festlegung eines Ferienrechts wurde angesichts des Alters von B.________ verzichtet (Akten MIDI 3B pag. 196). Da der gemeinsame Haushalt bis zum Auszug des Beschwerdeführers im November 2017 weiterbestand (vgl. Akten MIDI 3B pag. 169, 171 f.), wurde B.________ bis dahin von beiden Elternteilen betreut. Danach änderten die Eheleute die Trennungsvereinbarung dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet ist, B.________ jedes zweite Wochenende Samstag und Sonntag jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Übernachtungen fanden aufgrund des Alters des Mädchens noch nicht statt. Die Eltern vereinbarten zudem, dass der Be- schwerdeführer B.________ auch unter der Woche tagsüber, während der Arbeitszeiten der Mutter, betreut (Akten MIDI 3B pag. 196, 240). Nach Diffe- renzen zwischen den Eltern kam es im September 2018 auf Wunsch der Mutter zu einem mehrwöchigen Unterbruch der Betreuung durch den Be- schwerdeführer während ihrer Erwerbstätigkeit (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 6a und b; Akten MIDI 3B pag. 247; Akten SID pag. 21). Danach übernahm der Beschwerdeführer die Betreuung der Tochter wieder im ver- einbarten Umfang. Nach Angaben des Beschwerdeführers arbeitet die Kindsmutter mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % (Beschwerde S. 4); an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten sie ihrer Arbeit nachgeht, ist nicht aktenkundig. B.________ scheint in ihrer sprachlichen und motorischen Entwicklung verzögert (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 6; Akten SID pag. 21); Näheres hierzu ist nicht bekannt. Sie ist im Sommer 2020 schulpflichtig (Kindergarten) geworden und besucht eine Sonderschule (vgl. act. 13). Die Kindsmutter bezeichnet das Vater-Tochter-Verhältnis als sehr stark. B.________ gehe es beim Beschwerdeführer immer sehr gut; seine Anwesenheit sei wichtig für ihre Entwicklung (vgl. Akten SID pag. 21). 3.2Nach seiner Einreise in die Schweiz Ende Juni 2012 war der Be- schwerdeführer zunächst stellenlos. Da das Einkommen der Ehefrau nicht ausreichte, wurde die Familie von November 2012 bis August 2016 ergän- zend mit insgesamt Fr. 81ʹ740.-- durch die Sozialhilfe unterstützt (Akten MIDI 3B pag. 145). Per 1. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer eine Er- werbstätigkeit als Reinigungsmitarbeiter auf (Akten MIDI 3B pag. 84 f.). Diese Vollzeitstelle wurde ihm per 30. April 2017 wieder gekündigt (Akten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 6 MIDI 3B pag. 135). Seither war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbs- tätig. Seit November 2017 bezieht er ununterbrochen Sozialhilfe; die ausge- richtete wirtschaftliche Hilfe belief sich per 18. Oktober 2019 auf rund Fr. 72ʹ000.-- (Akten SID pag. 72). Der monatliche Fehlbetrag beträgt gemäss dem Sozialhilfebudget von November 2019 Fr. 2ʹ736.20 (Akten SID pag. 73). Der Beschwerdeführer war wiederholt arbeitsunfähig (1.1.–31.3.2017, 7.6.– 6.7.2017, 1.11.2017–4.4.2018; Akten MIDI 3B pag. 117, 191 ff., 214 f.). We- gen eines Rückenleidens wurde er 2014 und 2017 operiert. Nach Einschät- zung des behandelnden Chirurgen sind ihm seit April 2018 mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar (Akten MIDI 3B pag. 239). Die Invalidenversi- cherung hat das Leistungsbegehren vom 22. März 2017 mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. September 2017 abgewiesen, da der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Seine angestammte Tä- tigkeit als Reinigungskraft sei ihm wieder vollumfänglich zumutbar (Akten MIDI 3B pag. 218 f.). Gemäss Arztberichten vom 7. Juli 2018 und 17. Januar 2020 leidet er an chronischen Rücken- und Hüftschmerzen, Bluthochdruck und einer Depression (Akten MIDI 3B pag. 239; BB 4). Am 27. Januar 2021 musste er sich erneut einer Rückenoperation unterziehen, weshalb er bis zum 10. März 2021 arbeitsunfähig war (vgl. act. 15A). 3.3Per 31. Oktober 2019 war der Beschwerdeführer mit 16 Verlustschei- nen im Gesamtbetrag von Fr. 11ʹ508.35 im Betreibungsregister verzeichnet (Akten SID pag. 75 ff.). In strafrechtlicher Hinsicht ist ein Strafbefehl vom 27. Juni 2014 aktenkundig. Danach wurde er wegen Fälschung von Auswei- sen zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 240.-- ver- urteilt (Akten MIDI 3B pag. 170). 4. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 4.1Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf die am 30. Juli 2011 geschlossene Ehe mit einer Niederlasserin bewilligt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 7 Seit 1. November 2016 ist die Ehe gerichtlich getrennt; der gemeinsame Haushalt ist seit November 2017 aufgehoben (vorne E. 3.1). Es ist unbestrit- ten, dass dem Beschwerdeführer nach Aufhebung der ehelichen Gemein- schaft kein Anspruch nach Art. 43 des hier noch anwendbaren AuG (vgl. vorne E. 2) mehr zukommt. Er beruft sich allerdings auf Art. 50 AuG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG nach Auflösung der Ehe verselbständigt weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Bst. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor- derlich machen (Bst. b; sog. nachehelicher Härtefall). Als Vater einer hier niederlassungsberechtigten Tochter kann sich der Beschwerdeführer zudem auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Diese Bestimmungen, die das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gewährleisten, können verletzt sein, wenn die Pflege einer intakten familiä- ren Beziehung zwischen der betroffenen Person und nahen Verwandten mit festem Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch die Entfernungsmass- nahme vereitelt wird (BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1; BVR 2019 S. 314 E. 5.1.1). 4.2Ein allfälliger Anspruch nach Art. 50 AuG erlöscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Widerrufsgründe sind grundsätzlich zu prüfen, wenn ein An- spruch gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht. Allerdings bedarf es keiner Prü- fung der Voraussetzungen von Bst. a oder b dieser Bestimmung, wenn ein allfälliger Anspruch aufgrund eines Widerrufsgrunds ohnehin erloschen wäre (BVR 2011 S. 289 E. 4; jüngst etwa BGer 2C_582/2020 vom 10.12.2020 E. 4 zu Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein Widerrufsgrund und damit ein – unter Vor- behalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG). Bei diesem Widerrufsgrund geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlänge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 8 rung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Un- terstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. etwa BGer 2C_429/2020 vom 6.10.2020 E. 5.4; VGE 2019/5 vom 30.10.2019 E. 5.3.1). Ob und inwieweit die betroffene Person die Sozialhilfebedürftigkeit selber zu vertreten hat, bildet nicht Frage der Erfüllung des Widerrufsgrunds, sondern der Verhältnismässigkeitsprüfung (BGer 2C_13/2018 vom 16.11.2018 E. 3.2, 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 3.2; VGE 2019/331 vom 20.8.2020 E. 4.2). 4.3Der Beschwerdeführer wird seit November 2017 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt. Die wirtschaftliche Hilfe belief sich per 18. Oktober 2019 auf rund Fr. 72'000.--. Angesichts der fortbestehenden Unterstützungs- bedürftigkeit und des monatlichen Fehlbetrags von Fr. 2ʹ736.20 dürfte sich der Betrag bis heute noch wesentlich erhöht haben. Bereits zwischen No- vember 2012 und August 2016 bezog der Beschwerdeführer mit seiner Fa- milie Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 81ʹ740.-- (vorne E. 3.2). Die bislang bezogenen Sozialhilfeleistungen sind von beträchtlicher Höhe (vgl. zur Erheblichkeitsschwelle BGer 2C_515/2016 vom 22.8.2017 E. 3.1, 2C_263/2016 vom 10.11.2016 E. 3.1.3). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Während seines bald neun- jährigen Aufenthalts in der Schweiz hatte er nur während eineinhalb Jahren eine Arbeitsstelle. Seit ihm diese per Ende April 2017 gekündigt wurde, hat er keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt (vgl. vorne E. 3.2). Ab 15. Oktober 2018 nahm er an einem Beschäftigungsprogramm teil; der Schritt in den ers- ten Arbeitsmarkt glückte ihm danach jedoch nicht (Akten MIDI 3B pag. 266, 269). Ende September 2020 hat er sich über den Sozialdienst für ein Integra- tionsprogramm angemeldet (vgl. Beilage zur Eingabe vom 5.10.2020, act. 13A). Ob sich der 55-jährige Beschwerdeführer aber trotz fehlender Aus- bildung und Berufserfahrung mittel- und längerfristig eine gefestigte Er- werbssituation im ersten Arbeitsmarkt schaffen kann, erscheint fraglich. Eine wesentliche Besserung der beruflichen Situation ist nicht absehbar. Es muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass der Beschwer- deführer weiterhin in beträchtlichem Umfang auf wirtschaftliche Unterstüt- zung angewiesen sein wird. Er erfüllt nach dem Gesagten den Widerrufs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 9 grund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG. Inwiefern er daran eine Mitverantwor- tung trägt, ist eine andere Frage (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.4Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver- hältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmass- nahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Ver- bleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Im Zu- sammenhang mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG sind für die Interessenabwägung namentlich fol- gende Kriterien zu berücksichtigen: Die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bishe- rigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Be- ziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (vgl. BGer 2C_324/2018 vom 31.10.2019 E. 4.3; VGE 2019/331 vom 20.8.2020 E. 6.3). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Über- einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammen- hang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Dabei ist dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt zu beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U,
Seite 10
5.
Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ergibt sich
Folgendes:
5.1Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2017 stellenlos und bezieht Sozial-
hilfe in erheblicher Höhe (vorne E. 3.2 und E. 4.3). Dass er sich hiervon lösen
könnte, ist nicht absehbar. Zu prüfen ist allerdings, ob ihm überhaupt entge-
gengehalten werden kann, dass er von der Sozialhilfe abhängig ist (vgl. etwa
BGer 2C_122/2020 vom 7.7.2020 E. 3.2, 2C_324/2018 vom 31.10.2019
Arbeitsunfähigkeit gearbeitet; die Stelle sei ihm aufgrund langer Krankheit
gekündigt worden. Er leide unter chronischen Schmerzen und sei bereits
dreimal am Rücken operiert worden. Er nehme Medikamente zur Behand-
lung seines hohen Blutdrucks und seiner Depression. Er müsse sich immer
wieder in ärztliche Behandlung begeben, was die Stellensuche erschwere.
Im Oktober 2018 habe er eine Stelle bei einem Arbeitsvermittlungsbüro be-
kommen, der MIDI habe ihm jedoch keine Arbeitsbewilligung erteilt. Seit
2017 habe er die Pflege und Betreuung seiner gesundheitlich angeschla-
genen Tochter übernommen, was vom Sozialdienst als «Beschäftigungspro-
gramm» anerkannt und entschädigt werde (vgl. zum Ganzen Beschwerde
S. 3, 5, 7 f.).
5.2Seit seiner Einreise in die Schweiz Ende Juni 2012 war der Be-
schwerdeführer lediglich in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. April 2017
erwerbstätig (vorne E. 3.2). Anzuerkennen ist, dass er gesundheitlich ange-
schlagen ist und zeitweise arbeitsunfähig war. Spätestens seit April 2018 ist
er aber grundsätzlich wieder vollständig arbeitsfähig mit Ausnahme der Zeit-
spanne vom 27. Januar bis 10. März 2021 (vollständige Arbeitsunfähigkeit
nach einer Rückenoperation). Seit diesem Zeitpunkt ist ihm die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlicher Sicht zumutbar. Gegenteiliges
ergibt sich auch nicht aus dem Bericht seines Hausarztes vom 17. Januar
2020 (BB 4). Es mag sein, dass seine gesundheitlichen Beschwerden die
Stellensuche erschweren. Dass sich der Beschwerdeführer seit April 2018
um geeignete (Teilzeit-)Stellen bemüht hätte, bleibt aber auch vor Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U,
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tungsgericht gänzlich unbelegt. Aktenkundig sind einzig zwei Anmeldungen
vom Oktober 2018 und September 2020 für ein Beschäftigungs- bzw. Inte-
grationsprogramm (Akten MIDI 3B pag. 266, 269; Beilage zur Eingabe vom
5.10.2020, act. 13A). Sein unbelegtes Vorbringen, er habe im Oktober 2018
über ein Arbeitsvermittlungsbüro eine Stelle gefunden, der MIDI habe ihm
jedoch keine Arbeitserlaubnis erteilt, bestreitet der MIDI und findet in den
Akten auch keine Stütze (Beschwerde S. 6 f.; Akten SID pag. 37 f.): In seiner
Stellungnahme vom 2. November 2018 an den MIDI wies der damals anwalt-
lich vertretene Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit 15. Oktober 2018
an einem Beschäftigungsprogramm teilnehme; ein Stellenangebot im ersten
Arbeitsmarkt erwähnte er jedoch nicht (vgl. Akten MIDI 3B pag. 265 f.). Seine
damalige Rechtsvertreterin hatte sodann seiner Sozialarbeiterin mit E-Mail
vom 31. Oktober 2018 bestätigt, dass der Beschwerdeführer während des
Rechtsmittelverfahrens weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf (vgl.
Akten SID pag. 22).
5.3Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auch nach seinem
Auszug aus der Familienwohnung im November 2017 die Betreuung seiner
Tochter B.________ während der Arbeitszeiten der Mutter übernommen hat
(angefochtener Entscheid E. 6b). Gemäss unbelegten Angaben des
Beschwerdeführers arbeitet die Kindsmutter zu 70 %. Zu ihren Arbeitszeiten
äussert er sich nicht (vorne E. 3.1). Es ist davon auszugehen, dass sie
teilweise auch am Wochenende arbeitet (vgl. Akten MIDI 3B pag. 47 ff.). Da
die Kindsmutter keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, wäre es dem
Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar gewesen, neben der Betreuung
seiner Tochter eine Teilzeitstelle anzutreten. Selbst von alleinerziehenden
ausländischen Personen wird erwartet, dass sie sich spätestens ab dem
3. Altersjahr des jüngsten Kindes um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
bemühen (vgl. BVR 2019 S. 293 E. 9.4 mit Hinweisen; jüngst etwa BGer
2C_423/2020 vom 26.8.2020 E. 4.2.1, 2C_870/2018 vom 13.5.2019
auch den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Sein Vorbringen,
wonach B.________ einer Spezialpflege bedürfe, die er ihr zuteil kommen
lasse und welche die öffentliche Hand monatlich Fr. 2ʹ000.-- kosten würde,
bleibt unbelegt (vgl. Beschwerde S. 7). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 12 (Art. 90 AIG bzw. Art. 20 VRPG) wäre es indes an ihm gewesen, die massgeblichen, sachverhaltlichen Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. allgemein etwa BGer 2C_377/2020 vom 15.7.2020 E. 3.4.2, 2C_436/2020 vom 2.7.2020 E. 4.3.2). Aufgrund der Akten ist anzuerkennen, dass seine Tochter einer besonderen Betreuung und Begleitung bedarf. Nicht erstellt ist jedoch, dass diese eine Intensität erreicht, die es dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren verunmöglichte, eine (Teil-)Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Umstand, dass er seine Tochter unter der Woche während der Arbeitszeiten der Mutter so- wie an jedem zweiten Wochenende betreut, befreit den Beschwerdeführer demnach nicht davon, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Übrigen ging er bereits vor der Geburt der Tochter keiner Arbeit nach. Soweit er vor- bringt, die Betreuung seiner Tochter werde vom Sozialdienst anerkannt und mit Fr. 60.--/Monat entschädigt (Beschwerde S. 3), kann ihm nicht gefolgt werden: Mit diesem Betrag werden im Sozialhilfebudget lediglich die durch das Besuchsrecht entstehenden Mehrkosten berücksichtigt (vgl. Sozialhilfe- budget vom 7.11.2019, in Akten SID pag. 73; vgl. auch Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], Stichwort «Wochenend- und Ferienaufenthalt von Kindern» Ziff. III [einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>]). Seit August 2020 besucht B.________ eine Sonderschule. Es ist davon auszugehen, dass sich dadurch der Betreuungsaufwand des Beschwerdeführers verringert hat (vgl. auch Anmeldung vom 30.9.2020, wonach er im Beschäftigungsprogramm ein Pensum von 70 % wahrnehmen könnte [act. 13A]). Dass er seine Arbeitssuche auf dem ersten Arbeitsmarkt seither intensiviert hätte, ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan. 5.4Nach dem Erwogenen ist anzuerkennen, dass die gesundheitlichen Beschwerden und die Betreuungspflichten des Beschwerdeführers gegen- über seiner Tochter die Stellensuche erschweren. Dass es ihm nicht ge- lungen ist, zumindest eine Teilzeitanstellung zu finden, lässt sich damit aber nicht rechtfertigen. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer entgegenhal- ten lassen, nicht alles Zumutbare unternommen zu haben, um den Sozialhil- febezug zu vermeiden oder zu verringern. Damit ist von einer Mitverantwor- tung des Beschwerdeführers für seine schlechte finanzielle Situation auszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 13 gehen. Unter diesen Umständen ist das gewichtige öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme (wenn überhaupt) kaum zu relativieren. 6. Zu den privaten Interessen ergibt sich was folgt: 6.1Der Beschwerdeführer lebt seit bald neun Jahren in der Schweiz. Al- lerdings kann seinem Aufenthalt seit der negativen Verfügung des MIP vom 20. Dezember 2018 kein besonderes Gewicht beigemessen werden, weil dieser aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel lediglich noch toleriert wird (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Es ist damit von einer massgebenden Aufenthaltsdauer von sechseinhalb Jahren auszu- gehen, was nicht besonders lang ist. Die beruflich-wirtschaftliche Integration muss angesichts seiner einzigen, lediglich eineinhalb Jahre dauernden An- stellung sowie des langjährigen Sozialhilfebezugs als gescheitert bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer ist zudem verschuldet (vorne E. 3.3). Bezüg- lich der Steuerschulden besteht zwar eine Abzahlungsvereinbarung; dass er dieser regelmässig und lückenlos nachkommt, ist indes nicht erstellt (vgl. Akten SID 3A1, Beilage zur Eingabe vom 27.2.2019). In sprachlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich auf Deutsch unterhalten könne und gewillt sei, seine Deutschkenntnisse zu verbessern (Beschwerde S. 5). Aktenkundig sind indes lediglich der Besuch eines Deutsch-Anfänger- kurses im Jahr 2013 im Umfang von 20 Lektionen, eine Anmeldung vom 27. Juni 2014 für einen Deutsch-Anfängerkurs sowie eine Anmeldung für einen Einstufungstest im Jahr 2018 (BB 8; Akten MIDI 3B pag. 194, 268). Gemäss Angaben des Hausarztes vom 17. Januar 2020 sind die Deutsch- kenntnisse des Beschwerdeführers «bescheiden» (BB 4). Hinsichtlich der sozialen Integration sind keine Hinweise erkennbar, die auf eine starke Ver- ankerung in der hiesigen Gesellschaft und Kultur schliessen liessen. Der Be- schwerdeführer macht keinerlei Kontakte zur einheimischen Bevölkerung geltend, sein soziales Umfeld scheint sich auf seine Tochter und deren Mut- ter zu beschränken. Anzuerkennen ist, dass er mit Ausnahme einer Verur- teilung wegen Fälschung von Ausweisen strafrechtlich soweit ersichtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 14 6.2Hinsichtlich der Rückkehr ins Heimatland ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die ersten 47 Jahre dort gelebt hat und erst vor weni- gen Jahren in die Schweiz eingereist ist. Unbestritten geblieben ist, dass er mit der Sprache, Kultur und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie vor bestens vertraut ist und in der Dominikanischen Republik soziale Kontakte pflegt (angefochtener Entscheid E. 7b). Gemäss eigenen Angaben telefoniert er täglich mit seinen dort lebenden Familienan- gehörigen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 96). Im Mai 2018 und August 2019 be- antragte er jeweils mehrwöchige Rückreisevisa, um seine Familie im Hei- matland zu besuchen (Akten MIDI 3B pag. 226; Akten SID pag. 61). Es ist daher davon auszugehen, dass er in der Dominikanischen Republik über ein soziales Netz verfügt, welches ihm die Wiedereingliederung erleichtern wird. Angesichts seines Alters und seiner gesundheitlichen Beschwerden dürfte sich die beruflich-wirtschaftliche Wiedereingliederung des heute 55-jährigen Beschwerdeführers in der Dominikanischen Republik nicht einfach gestalten. Allerdings sieht sich der Beschwerdeführer mit diesen Schwierigkeiten auch in der Schweiz konfrontiert, konnte er doch während seines bald neunjähri- gen Aufenthalts beruflich nicht Fuss fassen und zeichnet sich insoweit keine günstige Entwicklung ab. Im Übrigen hält er den Erwägungen der SID hin- sichtlich der Rückkehrmöglichkeiten nichts Substanziiertes entgegen; insbe- sondere macht er nicht geltend, dass seine gesundheitlichen Beschwerden im Heimatland nicht behandelt werden könnten. Dass seine Gesundheits- probleme erst in der Schweiz aufgetreten sind (Beschwerde S. 7), lässt eine Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen. Mit der Vorinstanz ist folglich da- von auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in der Dominikanischen Republik möglich und zumutbar ist. 6.3In familiärer Hinsicht ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner hier niederlassungsberechtigten Tochter betroffen. Der Beschwerde- führer macht geltend, dass er seine Tochter betreue, die auf Hilfe angewie- sen sei. Diese benötige für ihre Entwicklung beide Elternteile. Die Beziehung zu seiner Tochter sei sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng und intensiv. Ein regelmässiger und persönlicher Kontakt durch gegenseitige Besuche könne angesichts der grossen Distanz zwi- schen den beiden Ländern und der fehlenden finanziellen Mittel nicht auf- rechterhalten werden (Beschwerde S. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 15 6.3.1 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind aus zivilrechtlichen Gründen nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm einge- räumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die üblichen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend an- zupassen sind (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen). Hingegen hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen Kindes mit gefestigtem Anwe- senheitsrecht in der Schweiz zur Ausübung des Besuchsrechts Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn eine in affektiver und in wirt- schaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung besteht, welche wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhal- ten werden könnte. Zudem muss sich die ausreisepflichtige Person in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos» verhalten haben (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.2, 142 II 35 E. 6.2; BGer 2C_800/2018 vom 12.2.2020 E. 3.2; VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 6.3). 6.3.2 Das Verwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter eine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung besteht und die Wegweisung sowohl Vater als auch Tochter hart treffen würde (angefochtener Entscheid E. 6b und c): Der Beschwerdeführer hat während der ersten beiden Lebensjahre seiner Toch- ter mit ihr zusammengelebt und sie danach zumindest bis zu deren Kinder- garteneintritt im August 2020 in einem Umfang betreut, der über das Praxis- übliche hinausgeht. Die Kindsmutter bestätigt, dass ein sehr starkes Vater- Tochter-Verhältnis besteht (vorne E. 3.1 und 5.3). In wirtschaftlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer bislang nicht in der Lage war, seine Tochter finanziell zu unterstützen. Ob und allenfalls in welcher Höhe er bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 16 der Trennung zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Sein Vorbringen, wonach er monatlich Fr. 100.-- bis Fr. 130.-- für seine Tochter bezahle, ihr oft Kleider und Spielsachen kaufe und Freizeit- aktivitäten finanziere (Beschwerde S. 7), belegt er nicht. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit können indes nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen in Form von Betreuungsleistungen eine wesentliche Rolle spielen (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.5; BGer 2C_904/2018 vom 24.4.2019 E. 4.2, 2C_635/2016 vom 17.3.2017 E. 2.1.3). Vorliegend ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer seine Tochter zumindest bis zu deren Kindergarteneintritt im Sommer 2020 in einem Umfang betreute, der die Mut- ter wesentlich entlastete und ihr ermöglichte, einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Wird zugunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass die Mutter wie behauptet zu 70 % arbeitet und er bis im Sommer 2020 die Kinderbetreuung während dieser Zeit vollumfänglich abdeckte, ist er seinen Unterhaltspflichten in Form von Erziehung und Pflege nachgekommen, wo- mit eine hinreichend enge wirtschaftliche Bindung zu bejahen ist. Mit dem Sonderschuleintritt der Tochter dürfte sich die Situation verändert haben. Es ist davon auszugehen, dass sich der Betreuungsaufwand vermindert hat und es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang aufzunehmen, der es ihm erlauben würde, auch in finanzieller Hin- sicht zum Unterhalt seiner Tochter beizutragen (vgl. auch vorne E. 5.3). Ob bei den aktuellen Verhältnissen immer noch eine enge wirtschaftliche Bezie- hung besteht, kann letztlich jedoch offenbleiben, da dem Beschwerdeführer angesichts seiner langjährigen, erheblichen und teilweise verschuldeten So- zialhilfeabhängigkeit kein tadelloses Verhalten attestiert werden kann, zumal eine Besserung nicht absehbar ist (vgl. BGer 2C_525/2020 vom 7.10.2020 E. 5.3, 2C_870/2018 vom 13.5.2019 E. 4.3). 6.3.3 Bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers würde die Tochter bei ihrer Mutter in der Schweiz bleiben. Die Vater-Tochter-Beziehung könnte von der Dominikanischen Republik aus nur noch beschränkt gelebt werden. Was den Beschwerdeführer selbst angeht, hat er sich entgegenhalten zu lassen, dass er sich nur ungenügend um seine (beruflich-wirtschaftliche) Integration bemüht hat. Sein eigenes Interesse, nicht von seiner Tochter getrennt zu werden, ist daher zu relativieren. Die Trennung vom Vater dürfte hingegen für die heute 5½-jährige Tochter einschneidend sein. Der Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 17 hat bislang einen wesentlichen Teil ihrer Betreuung übernommen; mit der Wegweisung würde die Tochter eine enge Bezugsperson verlieren. Künftig wäre die Mutter allein für die Betreuung des Mädchens zuständig. Indes ist davon auszugehen, dass die Tochter seit dem Eintritt in eine Sonderschule zumindest teilweise während der Erwerbstätigkeit der Mutter extern betreut wird. Inwiefern eine allfällige, darüber hinausgehende notwendige Betreuung nicht auch von Drittpersonen übernommen werden könnte, ist nicht darge- tan. Die familiären Beziehungen können sodann in gewissem, wenn auch bescheidenem Rahmen über die Grenzen hinweg gelebt werden. Trotz knapper Finanzen erscheinen sporadische Besuche nicht unmöglich oder von vornherein ausgeschlossen. Der Kontakt kann zudem mittels der übli- chen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Zu berücksichtigen ist im Hin- blick auf das Kindeswohl überdies, dass die Tochter heute unter der Obhut ihrer Mutter steht und nicht aus den hiesigen Strukturen herausgerissen wird (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). 6.4Mit Blick auf die privaten Interessen ist zusammenfassend festzu- halten, dass im Fall der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung gewichtige familiäre Nachteile drohen. Hingegen hat sich der Beschwerdeführer kaum in die hiesigen Verhältnisse integrieren können und der Rückkehr in die Dominikanische Republik stehen keine massge- blichen Hindernisse entgegen. 7. 7.1Die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgen- des: Der Beschwerdeführer hat seit November 2012 Sozialhilfeleistungen in erheblichem Umfang bezogen; seit November 2017 wird er ununterbrochen sozialhilferechtlich unterstützt. Mit einer Ablösung ist kurz- bis mittelfristig nicht zu rechnen. Obschon er mehrheitlich arbeitsfähig war, ist es ihm nicht gelungen, eine stabile Erwerbssituation aufzubauen. Ernsthafte Bemü- hungen, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, sind nicht erkennbar. Seine jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit und Passivität bei der Arbeitssuche lassen sich nicht überwiegend mit seinen gesundheitlichen Beschwerden und Betreuungspflichten gegenüber seiner Tochter erklären. Insoweit trägt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 18 der Beschwerdeführer an seiner Sozialhilfeabhängigkeit eine Mitverantwor- tung. Die öffentlichen Interessen sind damit insgesamt als erheblich zu bewerten. Dagegen haben die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zurückzustehen: Der Beschwerdeführer hält sich noch nicht beson- ders lang hier auf und konnte sich während seines Aufenthalts weder wirt- schaftlich noch sozial integrieren. Mit seinen Familienangehörigen im Hei- matland pflegt er regelmässige Kontakte und der Rückkehr in die Dominika- nische Republik stehen keine massgeblichen Hindernisse entgegen. Bei den privaten Interessen fällt damit einzig die Vater-Tochter-Beziehung ins Ge- wicht, die unbestrittenermassen eng ist und bei einer Wegweisung des Be- schwerdeführers nur noch beschränkt gelebt werden könnte. Die Beziehung kann jedoch mittels der üblichen Kommunikationsmittel und allfälliger Besu- che auch vom Ausland her gepflegt werden. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist sodann zu berücksichtigen, dass die Tochter in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwach- sen kann. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit ins- gesamt auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK als verhält- nismässig. 7.2Aus dem Urteil 12020/09 des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) vom 16. April 2013 i.S. Udeh gegen die Schweiz, in welchem der Gerichtshof die Wegweisung des betroffenen Ausländers aus der Schweiz als Verstoss gegen das Recht auf Familienleben gewertet hat, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten (vgl. Eingabe vom 5.10.2020 [act. 13] S. 2). Dieses Urteil ist kein Grundsatzentscheid, sondern erscheint vielmehr als spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis des EGMR (BGE 141 II 169 E. 5.1, 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]; BVR 2015 S. 391 E. 7.3). Im Übrigen unterscheidet sich der dem genannten Urteil zugrundeliegende Sachverhalt vom hier zu beurteilenden; insbeson- dere bemühte sich in jenem Fall der betroffene Ausländer um Ablösung von der Sozialhilfe. 7.3Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts- kontrolle im Ergebnis stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Da die von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 19 der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue festzu- legen. Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berück- sichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine längere Frist bis Ende Juni 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschrän- kungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer an sich kostenpflichtig; ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege er- sucht. 8.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll ei- nen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 20 8.2Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers geht aus den Akten deutlich hervor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann angesichts der Umstände des vorliegenden Falles (insbesondere die affektive und wirt- schaftliche Verbundenheit mit der hier niedergelassenen Tochter, gesund- heitliche Probleme) nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer- den. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VPRG i.V.m. Art. 123 ZPO sind die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorläufig vom Kanton zu tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.04.2021, Nr. 100.2020.36U, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.