Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 358
Entscheidungsdatum
10.11.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2020.358U STN/BTA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. November 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 18. August 2020; 2020.SIDGS.312)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der serbische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1966) reiste seinen eige- nen Angaben zufolge erstmals im Jahr 1983 in die Schweiz ein und war in der Folge als Saisonnier tätig. 1987 leistete er den Militärdienst im damaligen Jugoslawien. Am 1. Oktober 1993 heiratete er dort die Landsfrau B.________ (Jg. 1970). Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (Jg. 1993, 1998, 2002). Gemäss Angaben des Amtes für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), reiste A.________ am 12. März 1996 erstmals in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung für Saisonniers erteilt wurde. Im Jahr 2004 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seine Ehefrau und Kinder verfügen ebenfalls über Niederlassungsbewilligungen. Am 19. März 2019 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelrecht, wegen Geldwäscherei sowie wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Alters- bzw. Hinterlassenenrecht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 200.--. Die Freiheitsstrafe trat er am 2. Mai 2017 im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg an. Am 11. Oktober 2019 wurde er in den offenen Strafvollzug in der JVA Witzwil verlegt. Mit Verfügung vom 6. März 2020 widerrief das ABEV die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn auf den Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Am 2. April 2020 wurde der Strafvollzug aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochen. Per 15. Juli 2020 wurde A.________ die Vollzugsstufe des Electronic Monitoring gewährt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 3 B. A.________ erhob gegen die Verfügung des ABEV vom 6. März 2020 am 6. April 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 18. August 2020 wies die SID die Beschwerde ab. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 17. September 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sa- che: «1. Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 18. August 2020 sei aufzuheben. Die Beschwerde vom 6. April 2020 des Beschwerdeführers sei gutzuheissen und die Verfügung des Migrationsdiensts des Kantons Bern vom 6. März 2020 sei voll- umfänglich aufzuheben. 2. Es sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers zu verzichten. 3. Der Beschwerdeführer sei zu verwarnen. 4. Eventualiter: Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückzustufen. 5. Subeventualiter: a) Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückzustufen. b) Der Beschwerdeführer sei zu verwarnen. c) Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei an angemessene und verhältnismässige Bedingungen zu knüpfen.» Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2020, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugs- dienste, vom 18. März 2021 ist A.________ am 2. April 2021 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden mit einer Probezeit von zwei Jahren, drei Monaten und sieben Tagen (Strafrest).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. – Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 82 VRPG). Es hat sich daher erüb- rigt, ihr wie beantragt (Rechtsbegehren 6) die aufschiebende Wirkung zu er- teilen. 1.2Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der SID vom 18. August 2020; dieser ist an die Stelle der Ver- fügung des ABEV vom 6. März 2020 getreten (sog. Devolutiveffekt der Be- schwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfü- gung des ABEV beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 5 SR 142.20]). Sie kann namentlich widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Unter einer längerfris- tigen Freiheitsstrafe ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei unerheblich ist, ob diese (teil)bedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 145 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1; BGer 2C_1024/2020 vom 19.5.2021 E. 3.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der län- gerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligungen anwendbar, die sich – so der Beschwerdefüh- rer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 AIG; ebenso Art. 63 Abs. 2 AuG in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung [AS 2016 S. 1249, 1263]; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1; BGer 2C_305/2018 vom 18.11.2019 E. 3.2; VGE 2019/404 vom 19.5.2021 E. 3.1). 2.2Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdefüh- rer am 19. März 2019 wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), Geldwäscherei, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten sowie zu einer Übertre- tungsbusse von Fr. 200.-- (Akten MIDI pag. 135 ff.). Damit hat der Be- schwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ge- setzt, was er nicht bestreitet. Der Beschwerdeführer rügt die Entfernungs- massnahme jedoch als unverhältnismässig. 2.3Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnis- mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 6 Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beein- trächtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehun- gen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Wird eine Person wegge- wiesen, die wie hier zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss ausserdem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Teil der umfassenden bewilligungsrechtlichen Interessenabwägung bilden (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver- halten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1Zum Verschulden des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhal- ten: 3.1.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi- gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Pra- xisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver- schulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und min- destens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpoli- zeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 7 die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, je zur hier infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht an- wendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Ver- schuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.1.2 Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdefüh- rer am 19. März 2019 insbesondere wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten, wobei es infolge des vollumfänglichen Geständnisses des Beschwerdeführers einen «deutli- chen Geständnisrabatt von etwa einem Drittel» gewährte (vgl. vorne E. 2.2; Akten MIDI pag. 135 ff., 219). Die Vorinstanz hat das Verschulden des Be- schwerdeführers als sehr schwer eingestuft (angefochtener Entscheid E. 3.1). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, übersteigt dieses Straf- mass doch die massgebliche Grenze, ab welcher – unabhängig von den je- weiligen Delikten – von einem sehr schweren Verstoss gegen die Rechts- ordnung auszugehen ist, um ein Mehrfaches (vgl. hiervor E. 3.1.1; aus der Kasuistik etwa VGE 2019/223 vom 27.2.2020 E. 4.1; BGer 2C_881/2018 vom 14.12.2018 E. 4.2.1). 3.1.3 Keine andere Einschätzung des Verschuldens ergibt sich aufgrund der konkreten Tatumstände: Der Beschwerdeführer führte von August 2015 bis zu seiner Verhaftung im Juni 2016 in einem eigens dafür in seinem Fahr- zeug eingebauten Versteck grosse Mengen Kokain- und Heroingemisch von den Niederlanden in die Schweiz ein (mindestens 101,067 kg Kokainge- misch und mindestens 12,651 kg Heroingemisch) und veräusserte dieses in der Schweiz bzw. führte einen Teil der Drogen nach Deutschland und Italien aus (mindestens 96,1 kg Kokaingemisch und mindestens 7,897 Heroinge- misch; Akten MIDI pag. 136 f.). Das Strafgericht ging von einer Betäubungs- mittelmenge von 68,7 kg Kokainbase aus (Akten MIDI pag. 211), was den von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwert von 18 g reinem Kokain für einen mengenmässig schweren Fall bei weitem überschreitet (BGE 138 IV 100 E. 3.2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht egoistisch oder mit bösen Absichten gehandelt, sondern sich vielmehr in ei- ner finanziellen Notlage befunden zu haben (Beschwerde S. 10), ist bei der Strafzumessung berücksichtigt worden. So stellte das Strafgericht unter an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 8 derem fest, die Beweggründe des Beschwerdeführers seien finanzieller, wenn auch nicht rein egoistischer Natur gewesen. Er habe gewerbsmässig gehandelt, wobei sein Verdienst als Kurier gemessen an seinem zeitlichen Aufwand gering gewesen sei (vgl. Akten MIDI pag. 217). Im ausländerrecht- lichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die strafrichterliche Beur- teilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3; VGE 2019/404 vom 19.5.2021 E. 4.1.3). Ohnehin verfolgt die Rechtsprechung bei Drogendelikten, insbesondere beim Handeln aus rein finanziellen Motiven, ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3, 2013 S. 543 E. 4.2.3; VGE 2019/223 vom 27.2.2020 E. 4.1). Darüber hinaus gehören qualifizierte Drogendelikte ge- mäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten, die zu einer obligatorischen Landesverwei- sung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin ent- haltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) in- soweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeord- netem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; statt vieler BGer 2C_998/2020 vom 3.6.2021 E. 4.2). Nach dem Gesagten teilt das Verwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, wonach von einem sehr schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. 3.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 3.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert ha- ben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspo- lizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betref- fende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsord- nung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinwei- sen). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat mit den am 19. März 2019 abgeurteilten Delikten wiederholt und über einen längeren Zeitraum delinquiert (August 2015 bis zu seiner Verhaftung im Juni 2016). Soweit der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 9 geltend macht, die Kurierdienste seien als eine einzelne Tat zu würdigen (Beschwerde S. 12), kann ihm nicht gefolgt werden. Er hat rund 30 Fahrten ausgeführt (Akten MIDI pag. 202) und wurde wegen mengen- und gewerbs- mässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt. Die Qualifizierung «Gewerbsmässigkeit» umfasst neben der Absicht, ein Er- werbseinkommen zu erzielen, und der Bereitschaft zur Verübung einer Viel- zahl von Delikten der fraglichen Art gerade ein mehrfaches Delinquieren (vgl. BGE 116 IV 319 E. 3b; Niggli/Riedo, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, Art. 139 N. 89 ff.). Schon zuvor wurde der Beschwerdeführer vielfach straffällig. Er wurde vor der erwähnten An- lassverurteilung vom 19. März 2019 ab dem Jahr 2010 insgesamt 42 Mal strafrechtlich verurteilt (davon zwölf Mal im Jahr 2014, 20 Mal im Jahr 2015 und sieben Mal im Jahr 2016 bis zu seiner Verhaftung). 38 Verurteilungen ergingen wegen Widerhandlungen gegen das SVG, zwei Mal wurde der Be- schwerdeführer aber auch wegen Widerhandlungen gegen das BetmG ver- urteilt. Ausgesprochen wurden jeweils Geldstrafen oder Bussen (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 3.2). Auch wenn die vorgenannten Delikte weniger schwer wiegen als die Anlasstaten, zeigen sie doch, dass der Beschwerde- führer uneinsichtig ist und sich nicht an die geltende Rechtsordnung halten kann. Sein Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verleiht dem sicherheitspolitischen Interesse am Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung zusätzliches Gewicht. 3.3Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere auch Dro- gendelikte aus rein finanziellen Motiven zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potentiell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 145 E. 2.5, 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet zudem das Vorliegen ei- ner konkreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Entfer- nungsmassnahme. Vielmehr dürfen nach ständiger Rechtsprechung auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 10 generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_19/2019 vom 11.6.2020 E. 4.1.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwä- gung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 je mit Hin- weisen). 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat ab 2014 regelmässig delinquiert. Weder die zahlreichen Verurteilungen zu bedingten und unbedingten Geldstrafen noch die laufenden Probezeiten konnten ihn dazu bewegen, sein Verhalten zu ändern. Seine Delinquenz fand dann den (bisherigen) Höhepunkt in den Anlasstaten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich von finan- ziellen Schwierigkeiten zu strafbaren Handlungen hinreissen lassen. Auf- grund der intakten und gelebten engen Beziehungen zu seinen engsten Familienmitgliedern sowie den Lehren, die er aus dem Risiko einer Wegwei- sung und dem Strafvollzug gezogen habe, werde er keine weiteren Straf- taten mehr begehen (vgl. Beschwerde S. 11). – Tatsächlich sind seine fami- liären Lebensumstände heute nicht wesentlich anders als zur Zeit seiner De- linquenz: So hat ihn seine Verantwortung als Vater und Ehemann damals nicht davon abgehalten, massiv zu delinquieren. Dasselbe gilt für seine fi- nanzielle Situation. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er seit seiner Entlas- sung aus dem Strafvollzug einer Arbeitstätigkeit nachgeht, nicht mehr als Unternehmer, sondern als Angestellter im Geschäft seines Sohnes. Jedoch ist er auch noch heute sehr hoch verschuldet (vgl. hinten E. 4.2), was das Risiko für einen Rückfall erhöht. Aus seinem tadellosem Verhalten im Straf- vollzug kann er nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BB 8, act. 1C). Während des Strafvollzugs und der Probezeit, welche bis am 9. Juli 2023 läuft (Strafrest), darf aufgrund der engmaschigen Betreuung und der intensiven Kontrollen ein klagloses Verhalten erwartet werden. Seit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug steht der Beschwerdeführer aus- serdem aufgrund des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens unter er- heblichem Druck, sich tadellos zu verhalten (vgl. für diese Würdigung BGer 2C_1068/2015 vom 22.2.2016 E. 2.3; VGE 2018/449 vom 6.8.2020 [bestätigt durch BGer 2C_746/2020 vom 4.3.2021] E. 4.4.3). Zudem verfol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 11 gen Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele. Der Strafvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das In- teresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. So kann aus dem Umstand, dass eine Person bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr (im fremdenpolizeilichen Sinne) mehr von ihr aus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Insgesamt ist beim Beschwerdeführer von einer nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr auszugehen. 3.4Zusammenfassend besteht aufgrund des sehr schweren Verschul- dens (vorne E. 3.1), des Verhaltens gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen (vorne E. 3.2) sowie der nicht hinnehmbaren Rückfallgefahr (hiervor E. 3.3) ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und an des- sen Wegweisung aus der Schweiz. 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenste- hen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohen- den Nachteilen zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwe- send war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anord- nung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berück- sichtigten ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Anwesenheitsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurück- haltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Aus- länder der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 12 Der Bewilligungswiderruf ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_338/2015, 2D_22/2015 vom 12.5.2015]; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der Dauer des Aufenthalts im Strafvollzug und des Aufenthalts, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird, ist kein besonderes Gewicht beizumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3; 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 13. Juni 2016 in Untersuchungshaft und ab 2. Mai 2017 im (vorzeitigen) Strafvollzug (vgl. Akten MIDI pag. 138). Am 6. März 2020 wi- derrief das ABEV seine Niederlassungsbewilligung. Unklar ist, seit wann sich der heute 55-jährige Beschwerdeführer rechtmässig in der Schweiz aufhält. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er bereits im Jahr 1983 in die Schweiz eingereist und in der Folge mit Unterbruch im Jahr 1987 (Militärdienst) als Saisonnier tätig gewesen (Beschwerde S. 4). Die Ausländerbehörde geht vom Einreisedatum 12. März 1996 aus (vgl. Akten MIDI pag. 1). Selbst wenn auf diesen Zeitpunkt abzustellen wäre, fällt die massgebende Aufenthalts- dauer mit zwanzig Jahren immer noch sehr lang aus. 4.2Die Integration ist wie folgt zu würdigen: 4.2.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, die Integration des Be- schwerdeführers sei insgesamt unterdurchschnittlich gelungen. Zwar sei er während seiner Aufenthaltsdauer erwerbstätig gewesen. Nach dem Konkurs seines ersten Unternehmens habe er sich jedoch unmittelbar erneut selb- ständig gemacht und sei auch mit der neu gegründeten GmbH nicht erfolg- reich gewesen. Im Gegenteil: Auch dieses Unternehmen sei hoch verschul- det, genauso wie er als Privatperson. Zudem hätten der Beschwerdeführer und seine Familie Sozialhilfe bezogen. Die beruflich-wirtschaftliche Integra- tion sei damit nicht erfolgreich verlaufen. Die soziale Integration entspreche nicht mehr als derjenigen, welche von jeder ausländischen Person mit einer solch langen Anwesenheitsdauer erwartet werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). – Der Beschwerdeführer bringt dagegen insbesondere vor, es sei ihm gelungen, in einer schwierigen Branche einen eigenen Betrieb aufzubauen, welchen er während mehrerer Jahre erfolgreich geführt habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 13 Er habe nebst Ausländern auch fünf Schweizer beschäftigt gehabt. Dies sei nur möglich gewesen, weil er die Sprache beherrsche, über viele Beziehun- gen sowie Markt- und Branchenkenntnisse verfüge. Die Verschuldung stehe in keinem Zusammenhang mit seiner Integration in der Schweiz, sie sei eher auf das übliche Risiko zurückzuführen, das mit einer unternehmerischen Tä- tigkeit verbunden sei. Er habe sich stets intensiv darum bemüht, nicht auf staatliche Hilfe angewiesen zu sein, was ihm bis zu seiner Inhaftierung ge- lungen sei (Beschwerde S. 14 f.). 4.2.2 Der Beschwerdeführer arbeitete seinen eigenen Angaben zufolge zwischen 1983 und 1988 bei verschiedenen Betrieben als Saisonnier und von 1990 bis 2005 als Maler bei einer Malerei-Gipserei AG. 2005 machte er sich erstmals selbständig, wobei das Unternehmen 2013 in Konkurs ging. Die daraufhin von ihm gegründete GmbH befindet sich seit 2017 in Liquida- tion (vgl. Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. ... vom ..., Publ. ..., einsehbar unter: <www.shab.ch>, Archiv). Trotz dieser beiden Konkurse ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise bemüht hat, in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen. Dies ist ihm zwischenzeitlich auch gelungen. Gegen eine erfolgreiche Integration spricht jedoch seine hohe Verschuldung: Gemäss Schuldner-Information des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 29. April 2019 beträgt die Restschuld des Beschwerdeführers Fr. 809'668.85 (Akten MIDI pag. 180). Bei der GmbH bestehen gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 29. April 2019 insgesamt 78 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 319'080.30 (Akten MIDI pag. 189; Beschwerde S. 7). Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz würde zwar dazu führen, dass die Gläubigerinnen und Gläubiger faktisch keine Chance mehr hätten, für ihre Forderungen befriedigt zu werden, doch dürfte dies weitgehend auch der Fall sein, wenn er im Land verbliebe (vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 5.2.2; VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.5). So ist unwahrscheinlich, dass er mit dem nun im Betrieb seines Sohnes erzielten Bruttolohn von Fr. 5'750.-- (act. 1C, BB 9) seine Schulden massgeblich reduzieren könnte. Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, seine Verschuldung sei nicht auf seine mangelnde Integration, sondern auf das übliche Risiko aus unternehmeri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 14 scher Tätigkeit zurückzuführen. Einerseits ist eine Verschuldung – egal aus welchen Gründen – stets ein Indiz für eine mangelhafte wirtschaftliche In- tegration und ist auch bei unternehmerischer Tätigkeit zu erwarten, dass nicht Dritte oder Gemeinwesen geschädigt werden. Anderseits ist keine Mut- willigkeit verlangt. Die Verschuldung muss also weder selbst verursacht noch der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein, damit sie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt werden darf (im Gegensatz zur Schuldenwirtschaft im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m Art. 77a Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Grundsätzlich ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung keine Sozialhilfe bezogen hat (vgl. Beschwerde S. 5); dies ist je- doch vor dem Hintergrund der Verschuldung zu relativieren und stellt ohne- hin keine besondere Integrationsleistung dar. Seit August 2016 bezahlt der Sozialdienst dem Beschwerdeführer noch die Krankenkassenprämien (vgl. Akten MIDI pag. 155). In Bezug auf seine soziale Integration belegt der Be- schwerdeführer trotz seiner Mitwirkungspflicht auch im verwaltungsgericht- lichen Verfahren keine in besonderem Mass gefestigten Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung, deren Abbruch ihn beson- ders hart treffen würde (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_855/2020 vom 6.4.2021 E. 4.2; BVR 2015 S. 391 E. 5.5). So gibt er nur pauschal an, er habe bei einem Ver- ein Eishockey gespielt, interessiere sich für die Schweizer Politik, sei ein grosser YB-Fan und seine Söhne hätten ein grosses soziales Umfeld (Be- schwerde S. 5, 17). Der deutschen Sprache scheint der Beschwerdeführer mächtig zu sein, worin aber keine besondere Integrationsleistung liegt, wenn man bedenkt, dass er seit 1996 oder – seinen Angaben zufolge – bereits seit 1983 grossmehrheitlich hier lebt. Schliesslich ist die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Die erhebliche Delinquenz des Beschwerdeführers spricht daher gegen eine erfolgreiche Integration. Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer nicht zufriedenstellend integrieren können. 4.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 15 4.3.1 Mit Blick auf die Rückkehr nach Serbien ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich und zumutbar ist, auch wenn eine Reintegration eine grosse Herausforderung darstellen würde (angefochtener Entscheid E. 4.4). Der Beschwerdeführer hat mindestens die ersten 17 Jahre seines Lebens im Heimatland verbracht und wurde dort sozialisiert. Er hat dort Militärdienst geleistet und eine Lands- frau geheiratet. Zudem hat er in Serbien Geschwister. Es ist damit davon auszugehen, dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogen- heiten nach wie vor vertraut ist. Dass er – wie behauptet – aus Platzgründen nicht bei seinen Geschwistern wohnen könnte, hat kein besonderes Gewicht. Er verfügt mit ihnen zumindest über nahe Verwandte vor Ort, was die soziale Integration erleichtert. Zudem ist er grundsätzlich in der Lage, selber einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine in der Schweiz gesammelten Erfah- rungen dürften ihm die berufliche Reintegration in Serbien erleichtern. Wohl trifft zu, dass die wirtschaftliche Situation in Serbien schwieriger ist als in der Schweiz. Hierin liegt jedoch kein spezifischer persönlicher Umstand, welcher eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lässt, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung be- troffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, dass er Albanisch, aber kein Serbisch spreche (Beschwerde S. 6). Dies ist nicht glaubhaft. So hatte er bei der vorläufigen Festnahme Serbisch als seine Muttersprache angegeben (angefochtener Entscheid E. 4.4; Akten MIDI pag. 64). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass der pauschale Ver- weis auf allfällige Diskriminierungen und Benachteiligungen der albanisch sprechenden Minderheit nicht genügt, um eine Reintegration als unzumutbar erscheinen zu lassen. Nach eigenen Angaben stammt der Beschwerdefüh- rer aus ... im Bezirk Presevo in Südserbien. Gemäss dem in der Beschwerde zitierten Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) leben im Presevo-Tal mehrheitlich ethnische Albanerinnen und Albaner (rund 89 % der Bevölkerung; vgl. SFH, Muhamet Ilazi, Serbien: Update zur Situation der Albanerinnen und Albaner im Presevo-Tal, 21.7.2009, S. 2, einsehbar unter: http://www.ecoi.net, Länderseite, Serbien, Suchbegriff: «Update zur Situa- tion der Albanerinnen und Albaner im Presevo-Tal»; besucht am 5.10.2021). Der Beschwerdeführer leidet an kardiologischen Problemen. Die JVA

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 16 Thorberg attestierte ihm jedoch einen «normalen und altersentsprechend guten gesundheitlichen Allgemeinzustand» (Vollzugsverlaufsbericht vom 11.9.2019, S. 2 [BB 6]). Der Beschwerdeführer macht geltend, in Serbien sei das Gesundheitssystem katastrophal und von Korruption beherrscht. Aus- serdem habe er dort auch nie eine Krankenversicherung gehabt (Be- schwerde S. 16). Hierzu ist festzuhalten, dass alle serbischen Staatsbürge- rinnen und Staatsbürger Zugang zum Gesundheitssystem haben. Berufs- tätige Personen sind auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers krankenversichert, Arbeitslose auf Kosten des Staates (vgl. SFH, Serbien: Behandlung einer ischämischen Kardiomyopathie, 6.3.2019, S. 5, einsehbar unter: <www.fluechtlingshilfe.ch>, Rubriken «Publikationen/Länderberichte/ Serbien»; besucht am 5.10.2021). Es deutet nichts darauf hin, dass die bis- herige medikamentöse Behandlung nicht auch in Serbien weitergeführt wer- den könnte. 4.3.2 In familiärer Hinsicht ist die eheliche Beziehung des Beschwerdefüh- rers bedeutsam. Der Beschwerdeführer ist seit rund 28 Jahren mit seiner serbischen Ehefrau verheiratet. Sie reiste nach der Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 1993 in die Schweiz ein und ist, wie die gemeinsamen Kinder (Jg. 1993, 1998 und 2002), im Besitz einer Niederlas- sungsbewilligung. Das Paar hat ein namhaftes Interesse daran, die Ehe wei- terhin in der Schweiz zu leben. Was den Beschwerdeführer betrifft, ver- mochte ihn die langjährige und intakte Ehe indes nicht davon abzuhalten, vielfach zu delinquieren. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel ge- setzt. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann, sollte sie ihm nicht nach Serbien folgen (BGer 2C_702/2019 vom 19.12.2019 E. 3.5.2; VGE 2020/109 vom 30.3.2021 E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_367/2021 vom 30.9.2021]). Die Ehefrau ist seit 28 Jahren in der Schweiz und hat hier ihre Kinder aufgezogen, mit denen sie offenbar bis heute im gleichen Haushalt lebt. Daher dürfte für sie eine Wohnsitzverlegung nach Serbien schwierig sein; von vornherein unzumutbar erscheint die Rückkehr in ihr Heimatland zusammen mit ihrem Ehemann indes nicht, zumal sie hier nie erwerbstätig war (vgl. Beschwerde S. 4). Sollten sich die Ehegatten für einen Verbleib der Ehefrau in der Schweiz entscheiden, wäre die Wegwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 17 sung des Beschwerdeführers mit einer erheblichen Beeinträchtigung der ehelichen Beziehung verbunden. Sie könnten ihre Beziehung aber über die modernen Kommunikationsmittel und im Rahmen gegenseitiger Besuche pflegen. Aus der Beziehung zu seinen Söhnen kann der Beschwerdeführer sodann nichts Entscheidendes ableiten. Diese sind mittlerweile volljährig und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet der Beschwerdeführer nicht. Dass seine Ehefrau und der jüngste Sohn bei einer Rückkehr des Be- schwerdeführers finanziell schlechter gestellt wären (Beschwerde S. 13), än- dert nichts an der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal die beiden bereits heute umfassend von der Sozialhilfe unterstützt werden (Akten MIDI pag. 155). 4.4Insgesamt sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf seine lange Aufenthaltsdauer und die Beziehung zu seiner Ehefrau von einigem Gewicht. Der Beschwerdeführer konnte sich in der Schweiz aber nicht erfolgreich integrieren. Der Neuanfang in Serbien stellt für ihn zwar eine grosse Herausforderung dar, ist ihm aber zumutbar. 5. 5.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde insbesondere wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verur- teilt. Sein Verschulden wiegt sehr schwer. Bereits zuvor hatte er mehrfach gegen die Rechtsordnung verstossen. Verbunden mit der Rückfallgefahr, von welcher nicht zuletzt angesichts der sehr hohen Verschuldung des Be- schwerdeführers auszugehen ist, begründet dies ein sehr gewichtiges öffent- liches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die privaten In- teressen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Zwar ist seine anrechenbare Aufenthaltsdauer lang und auf privater Seite fällt auch die Beziehung zu seiner Ehefrau ins Gewicht. Es ist ihm aber nicht gelungen, sich zufriedenstellend in die hiesi- gen Verhältnisse zu integrieren. Die Reintegration in Serbien dürfte ihm nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 18 leichtfallen, ist ihm jedoch zumutbar. Der Widerruf der Niederlassungsbewil- ligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erwei- sen sich auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV als verhält- nismässig. 5.2Gegen den Beschwerdeführer ist (noch) keine ausländerrechtliche Verwarnung ergangen, jedoch muss einem Bewilligungswiderruf nicht zwin- gend eine solche vorangehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwar- nung ausgesprochen werden müsste. Eine solche Situation liegt hier vor; aufgrund der massiven Delinquenz des Beschwerdeführers besteht ein über- wiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und es bleibt somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Rechts- begehren 3) kein Raum für eine blosse Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG (BGer 2C_1024/2020 vom 19.5.2021 E. 7.2 mit Hinweisen). 5.3Auch die vom Beschwerdeführer mit Eventualbegehren beantragte Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG (Rechtsbegehren 4) fällt nicht in Betracht: Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbe- willigung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht mangels Erfüllung der Integrationskrite- rien, sondern wegen schwerwiegender Delinquenz erfolgt (vgl. BGer 2C_450/2019 vom 5.9.2019 E. 5.3, 2C_782/2019 vom 10.2.2020 E. 3.3.4). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Stelle der Niederlas- sungsbewilligung erscheint nicht geeignet, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallgefahr zu begegnen. Gleiches gilt für eine Kombina- tion von Verwarnung und Rückstufung, wie sie der Beschwerdeführer sub- eventuell beantragt (Rechtsbegehren 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 19 6. 6.1Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden ist, ist eine Ausreisefrist anzusetzen. Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsge- richts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Um- stände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Mitte Januar 2022. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt auf- grund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migra- tionsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 6.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine Ausreisefrist gesetzt auf den 15. Januar
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ꞌ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021, Nr. 100.2020.358U, Seite 20 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AIG

AuG

  • Art. 63 AuG

BetmG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 63 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

II

  • Art. 3.4 II

VRPG

  • Art. 20 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 82 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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