Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 353
Entscheidungsdatum
08.12.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2020.353U KEP/GRS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Grossrieder

  1. A.________,
  2. B.________,
  3. C.________,
  4. D.________,
  5. E.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Swisscom (Schweiz) AG handelnd durch die statutarischen Organe, Konzernrechtsdienst, 3050 Bern Swisscom Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Ursenbach Bauverwaltung, Dorf 44, 4937 Ursenbach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 2 betreffend Bauvorhaben Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 17. August 2020; BVD 110/2019/141) Sachverhalt: A. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 7. Februar 2018 bzw. 16. März 2018 beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkantenne auf der Parzelle Ursenbach Gbbl. Nr. 1________ in der Landwirtschaftszone ein. Gegen das Bauvorhaben gingen neun Einspra- chen ein, darunter eine Sammeleinsprache. Nachdem das Amt für Gemein- den und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 21. Februar 2019 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) erteilt hatte, bewilligte der stellvertretende Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau mit Gesamtentscheid vom 17. Juli 2019 die Mobilfunkanlage und wies die Einsprachen ab. B. Gegen den Gesamtentscheid vom 17. Juli 2019 reichten u.a. A., B., C., D. sowie E.________ am 13. August 2019 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) ein. Nach Durchführung eines Augenscheins wies diese die Beschwerde mit Entscheid vom 17. August 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Dagegen haben A., B., C., D. sowie E.________ am 16. September 2020 gemeinsam Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben mit folgendem Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 3 «Dem Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit neuen An- tennen und Mast auf der Parzelle Ursenbach Grundbuchblatt Nr. 1________ ist der Bauabschlag zu erteilen und die Baubewilligung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 17. Juli 2019 sowie die Ausnahmebewilligung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 21. Februar 2019 sind aufzuheben.» Die Swisscom (Schweiz) AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Ok- tober 2020, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten sei. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2020 auf Beschwerdeabweisung. Die Einwohnergemeinde (EG) Ursenbach stellt in ihrer Stellungahme vom 13. Oktober 2020 keinen förmlichen Antrag. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen. Sie wohnen alle innerhalb des Einspracheperimeters von knapp 1410 m (Standortdatenblatt vom 12.2.2018, act. 3C pag. 468 und 470), sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind daher zur Verwaltungsge- richtsbeschwerde legitimiert. 1.3Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der Baubewil- ligung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 17. Juli 2019 sowie der Ausnahmebewilligung des AGR vom 21. Februar 2019 (vorne Bst. C). Der Entscheid der BVD vom 17. August 2020 hat diese Verfügungen ersetzt (Devolutiveffekt; BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen). Anfechtungsobjekt kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher ausschliesslich der Ent- scheid der BVD sein. Das gestellte Rechtsbegehren ist somit dahingehend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 4 auszulegen, dass die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzli- chen Entscheids beantragen, soweit ihre Beschwerde abgewiesen wurde, sowie die Erteilung des Bauabschlags (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Der umstrittene Antennenmast soll 20 m hoch sein und freistehend auf der Parzelle Ursenbach Gbbl. Nr. 1________ erstellt werden. Das Grundstück befindet sich in der Landwirtschaftszone und grenzt westlich an die Kantonsstrasse Nr. 2________ Kiesen – Konolfingen – Biglen – Affoltern – Kleindietwil. Die Parzelle gehört zum Weiler «F.________», einer aus acht Gebäuden bestehenden Gebäudegruppe entlang der Kantonsstrasse. Vier dieser Gebäude sind denkmalgeschützt. Der Weiler liegt in einem Seitental zwischen den Ortschaften Ursenbach (Norden) und Oeschenbach (Süden). Östlich und westlich schliessen markante Hügelzüge das Tal ab (angefochtener Entscheid E. 9a; Kartenausschnitt von swisstopo, act. 3C pag. 463). 2.2Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Vorinstanz habe dem Vorhaben der Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Baubewilligung erteilt. Es seien nicht ausreichend Alternativstandorte geprüft worden und die Mobil- funkanlage sei aus Gründen des Ortsbild-, Landschafts- und Denkmalschut- zes nicht bewilligungsfähig. Auch bestehe kein Bedürfnis nach der Antenne, weil das betroffene Gebiet bereits von einer anderen Anbieterin mit Mobilfunk versorgt werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 5 3. 3.1Es ist unbestritten, dass der Bau und Betrieb einer Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist und einer Ausnahmebe- willigung nach Art. 24 RPG bedarf (statt vieler BGE 141 II 245 E. 2.4). Eine solche setzt voraus, dass der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Bst. a) und dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Diese Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 124 II 252 E. 4). Die Standortgebun- denheit ist zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirt- schaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Stand- ort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist (sog. positive Standortgebun- denheit) oder wenn sie aus bestimmten Gründen, namentlich wegen starker Immissionen, in einer Bauzone ausgeschlossen ist (sog. negative Standort- gebundenheit; BGE 141 II 245 E. 7.6.1, 136 II 214 E. 2.1; BVR 2007 S. 351 E. 4.1; VGE 23252 vom 24.7.2008, E. 3.2.1; Waldmann/Hänni, Handkom- mentar RPG, 2006, Art. 24 N. 8 ff.). Mobilfunkanlagen sind ausserhalb der Bauzone absolut standortgebunden, wenn eine Deckungs- oder Kapazitäts- lücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann (VGE 2015/157 vom 1.12.2015 E. 3.3, bestätigt durch BGer 1C_11/2016 vom 10.6.2016). Die relative Standortgebundenheit ist zu bejahen, wenn ge- wichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen las- sen. Diesfalls darf die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone keine er- hebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirken und nicht stö- rend in Erscheinung treten. Zudem muss die angestrebte Abdeckung einen wesentlichen Vorteil darstellen, der es rechtfertigt, die Mobilfunkanlage aus- serhalb der Bauzone zu errichten (BGer 1A.294/2004 vom 10.3.2006 E. 2.3). Dies setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derje- nigen nach Art. 24 Bst. b RPG überschneidet (zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.1 f., 133 II 409 E. 4.1 f.). 3.2Die streitbetroffene Mobilfunkanlage soll eine Versorgungslücke im Mobilfunknetz der Beschwerdegegnerin schliessen und das Gemeinde- gebiet von Ursenbach ausserhalb der Bauzone, die Kantonsstrasse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 6 zwischen Ursenbach und Oeschenbach sowie die Verbindungsstrassen Hirsern – Richisberg, Hirsern – Lünisberg sowie Hofen – Hinterrätzmatt mit Mobilfunk versorgen. Die Abdeckung von Gebieten innerhalb der Bauzone ist damit nicht Ziel der neuen Anlage und ändert sich höchstens geringfügig (Beschwerdeantwort Rz. 9; Abdeckungskarten, act. 3A pag. 133 ff.; Standortbegründung der Beschwerdegegnerin vom 18.5.2018, act. 3B pag. 77 ff.; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 10e). Die Anlage steht demnach in einem engen funktionellen Zusammenhang zum Gebiet in der Landwirtschaftszone. Die Standortgebundenheit ist grundsätzlich zu bejahen und die Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, sofern dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen, namentlich solche des Landschafts-, Ortsbild- und Gesundheitsschutzes, entgegenstehen. Dabei ist die Prüfung von Alternativstandorten unumgänglich (Art. 24 Bst. b RPG; BGE 138 II 570 E. 4.2; BVR 2000 S. 494 E. 4a). 4. 4.1Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, es seien nicht genügend Alternativstandorte geprüft worden. 4.2Die Vorinstanz hat erwogen, der geplante Antennenstandort sei to- pografisch bedingt für die Versorgung des betroffenen Gebiets ideal. Auch sei der geplante Antennenstandort auf das bestehende Netz der Beschwer- degegnerin abgestimmt, so dass eine optimale Versorgung ohne Unterbruch erreicht werden könne. Bei einer Verschiebung des Standorts weiter nach Süden sei ein sauberer Übergang zum bestehenden Funknetz nicht sicher- gestellt. Die Deckungslücke im fraglichen Gebiet könne somit vom geplanten Standort aus bestmöglich geschlossen werden (angefochtener Entscheid E. 10). 4.3Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, sie hätten mehr- fach dargelegt, dass sich in der Umgebung der geplanten Antenne geeignete Alternativstandorte befänden. Die Vorinstanzen seien allerdings nicht darauf eingegangen, obschon die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich nach- gewiesen habe, dass sie Alternativstandorte ausserhalb der Bauzone ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 7 prüft habe. Dass die gemeinsame Nutzung einer bestehenden Anlage einer anderen Anbieterin nicht einmal in Erwägung gezogen worden sei, verletzte zudem das Gebot der Koordination von Mobilfunkanlagen (Beschwerde S. 3 ff.). 4.4Auch wenn die Anlage – wie hier – überwiegend dem Nichtbaugebiet dient, ist zu prüfen, ob taugliche Ersatzstandorte innerhalb der Bauzone vor- handen sind (BGE 141 II 245 E. 7.7 und 7.9). Dabei sind an die Standortbe- gründung allerdings nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie bei Anla- gen ausserhalb der Bauzone, die auch Baugebiet mit Mobilfunk versorgen sollen (BGE 138 II 570 E. 4.3 a.E.). Im vorliegenden Fall liegt die nächste Bauzone im rund 900 m entfernten Dorf Ursenbach, das zudem in das In- ventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgenommen wurde (hinten E. 5.3). Topografisch steht das Dorf überdies versetzt zur An- lage und die Mobilfunkversorgung des Seitentals von der Bauzone aus wird durch einen Hangwald erschwert (act. 3C pag. 239 f.). Die Prüfung von all- fällig geeigneteren Standorten konzentriert sich damit hier auf Alternativen ausserhalb der Bauzone. 4.5Die strittige Anlage soll eine Versorgungslücke im Mobilfunknetz der Beschwerdegegnerin schliessen und hierfür die Frequenzbänder 700-900 MHz und 1400-2600 MHz nutzen (Standortdatenblatt Zusatzblatt 2, act. 3C pag. 470). Anders als die Beschwerdeführenden meinen, hat weder die Vor- instanz noch die Beschwerdegegnerin den Frequenzbereich auf 700- 900 MHz beschränkt (Beschwerde S. 3). Um die Eignung des Standorts für das Schliessen der in den genannten Frequenzbändern bestehenden Funklücke nachzuweisen, hat die Beschwerdegegnerin mehrere Abde- ckungskarten eingereicht (act. 3A pag. 133 ff.). Abdeckungskarten sind für den Bedarfsnachweis und die Standortbegründung ein «gutes und wichti- ges» Hilfsmittel, weshalb darauf grundsätzlich abgestellt werden kann (vgl. Bundesamt für Umwelt et al. [Hrsg.], Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, 2010 [nachfolgend: Leitfaden], S. 44). Auch solche Unterlagen müs- sen indes auf ihre Plausibilität und Vollständigkeit hin geprüft werden (BGer 1A.186/2002 vom 23.5.2003 E. 4.2; VGE 21682 vom 3.9.2003 E. 4.2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 8 4.5.1 Mobilfunknetze sind geografisch in viele wabenartig aneinandergren- zende Gebiete, sog. Funkzellen, unterteilt, die von Mobilfunkbasisstationen versorgt werden. Mobilfunkanlagen bilden die Knotenpunkte der Netze und stehen in oder am Rand derjenigen Funkzellen, die sie versorgen (Leitfaden, S. 6, 12 f.); für das Schliessen einer Versorgungslücke kommen demnach nicht beliebige Standorte in Frage. 4.5.2 Im vorliegenden Fall zeigen die Abdeckungskarten plausibel auf, dass der Anlagenstandort die versorgungstechnischen Anforderungen zur Schliessung einer bestehenden Lücke sehr gut erfüllt. Die Vorinstanz hat auf die wabenartige Struktur der Funkzellen im Netz der Beschwerdegegnerin hingewiesen und überzeugend ausgeführt, die Antenne am geplanten Ort ermögliche im Verbund der Funkzellen eine optimale Versorgung ohne Un- terbruch (angefochtener Entscheid E. 10e). Die Übergänge zur nördlichen Anlage der Beschwerdegegnerin in Leimiswil und zu ihrer östlichen Antenne in Walterswil (act 3B pag. 78) sind im Bereich der Frequenz mit der grössten Reichweite (800 MHz) gut aufeinander abgestimmt (Abdeckungskarten act. 3A pag. 134 und 137). Auch im nächst höheren Frequenzbereich von 1'800 MHz ist der Übergang zur Funkzelle der Anlage in Leimiswil fliessend (act. 3A pag. 135 und 138). Ein Standort weiter südlich, wie dies am Augen- schein der Vorinstanz diskutiert wurde (Protokoll zum Augenschein vom 28.10.2019, act. 3A pag. 77 ff. [nachfolgend: Augenschein-Protokoll] S. 8), birgt entsprechend das Risiko eines Funklochs oder unsauberer Übergänge (vgl. Abbildungen 6 und 7 zur Versorgungssituation, act. 3B pag. 81 f.; Au- genschein-Protokoll S. 8, Voten Kämpfer und Zürcher). Eine Mitbenutzung des bereits bestehenden Mastes einer anderen Anbieterin am Standort Schmidigen-Mühleweg fällt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ebenfalls ausser Betracht: Standorte anderer Konzessionärinnen sind mitzu- benutzen, sofern genügend Kapazität vorhanden ist und technische, rechtli- che oder wirtschaftliche Gründe der Standortmitbenutzung nicht entgegen- stehen (Leitfaden S. 19). Der vorliegend in Frage stehende Mast ist rund 4 km vom geplanten Anlagestandort entfernt. Gemäss den aktenkundigen Abdeckungskarten kann die Beschwerdegegnerin von dort keine ausrei- chende Versorgung des Zielgebiets mit Mobilfunk sicherstellen (Abde- ckungskarten act. 3A pag. 133 ff.; Übersichtskarte mit Mobilfunkanlagen des Bundesamts für Kommunikation act. 3A pag. 80); die beiden Standorte sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 9 daher aus funktechnischer Sicht nicht vergleichbar. Der 4 km entfernte Mast befindet sich denn auch ausserhalb des Perimeters, in dem eine Koordinati- onspflicht besteht (BGE 138 II 570 E. 4.3; BGer 1A.62/2001 und 1P.264/2001 vom 24.10.2001 E. 6c a.E.). Damit ist der gewählte Standort aus funktechnischer Sicht nicht zu beanstanden. 4.6Selbst die Beschwerdeführenden räumen ein, es könne allenfalls zu- treffen, dass der gewählte Standort für die Versorgung des betroffenen Ge- biets ideal sei (Beschwerde S. 4). Sie stellen sich lediglich auf den Stand- punkt, es sei nicht erwiesen, dass die gewünschte Abdeckung nur gerade am geplanten Standort erreicht werden könne. Dabei übersehen sie, dass es nicht erforderlich ist, alle Alternativmöglichkeiten zu prüfen, so dass über- haupt kein anderer Standort mehr in Betracht fällt; ein solcher Nachweis wäre kaum je zu erbringen (vgl. BVE 11152-99 vom 12.12.2000 in BVR 2001 S. 252 E. 5d; im Zusammenhang mit der Standortgebundenheit Ludwig/ Stalder, Öffentliches Baurecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwal- tungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 558 f. N. 119; BGE 123 II 499 E. 3b/cc). Wie dargelegt, haben die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin die funktech- nischen Vorzüge des gewählten Standorts dargelegt und eine Verschiebung oder die Mitbenutzung einer bereits bestehenden Anlage aus nachvollzieh- baren Gründen ausgeschlossen. Die BVD bezeichnet den Vorwurf der Be- schwerdeführenden, es seien keine Alternativstandorte geprüft worden, zu Recht als aktenwidrig (Vernehmlassung vom 8.10.2020, act. 3). Die Anord- nung eines funktechnischen Gutachtens ist nach dem Gesagten nicht not- wendig, der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführenden wird abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung BVR 2018 S. 206 E. 4.5, 2017 S. 255 E. 5.1). 4.7Der gewählte Standort trägt weiter auch dem Gebot der haushälteri- schen Bodennutzung Rechnung: Der Antennenmast soll auf einer Fläche er- stellt werden, die während der Wintermonate als temporärer Parkplatz dient (hinten E. 8). Der Technikschrank kann in einem bereits vorhandenen Ge- bäude untergebracht werden und für die Kabelführung können zum Teil be- stehende Leerrohre verwendet werden (angefochtener Entscheid E. 10h). Mit dem Bau der Anlage ist damit nur ein minimaler Eingriff in Landwirt- schaftsland verbunden. Eine Verschiebung der Anlage weiter südlich ist we-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 10 der funktechnisch noch unter raumplanerischen Aspekten vorteilhafter. Die Standortbegründung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden. 5. 5.1Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, das Vorhaben sei mit dem Ortsbildschutz von Ursenbach nicht vereinbar (Beschwerde S. 7 f.). 5.2Das Erteilen einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage stellt eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) dar. Das NHG und seine Ausführungser- lasse sind somit direkt anwendbar (VGE 2016/189 vom 9.1.2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben da- für, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eid- genössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidge- nössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) als eidgenössische Fach- kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Darin gibt die Kommission an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). 5.3Das Dorf Ursenbach ist im ISOS eingetragen. Darin wird dem Dorf aber nicht gesamtschweizerische, sondern lediglich regionale Bedeutung zu- gemessen (angefochtener Entscheid E. 9a). Die entsprechende Dokumen- tation (act. 3A pag. 107) ist daher nicht Teil des ISOS, das nur schützens- werte Ortsbilder von nationaler Bedeutung umfasst (Art. 5 NHG; Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundes- inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 11 Sie bietet aber immerhin einen Hinweis auf ein schutzwürdiges Ortsbild und ist bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Rahmen der Interessenabwä- gung nach Art. 3 NHG von Bedeutung (BGE 124 II 146 E. 6b a.E.). Die streit- betroffene Mobilfunkantenne befindet sich allerdings ausserhalb des im ISOS eingetragenen Gebietsperimeters. Ein massgeblicher Sichtbezug zwi- schen dem Antennenmast und dem rund 900 m entfernten Dorf besteht auf- grund der Distanz und der örtlichen Topografie, mithin dem knickartigen Ver- lauf des Seitentals und dem Hangwald, nicht (angefochtener Entscheid E. 9a und 9e; Kartenausschnitt von swisstopo, act. 3C pag. 463). Ein solcher wird von den Beschwerdeführenden auch nicht behauptet. Der Eintrag im ISOS zum Dorf Ursenbach ist für die ästhetische Beurteilung der Mobilfunkanlage folglich nicht von Bedeutung; zur Anwendung kommen vorab die allgemei- nen Ortsbildschutzvorschriften. 5.4Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) dürfen Bauten und Anlagen Landschaften sowie Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung stellt die «ästheti- sche Generalklausel» im Sinn eines Beeinträchtigungsverbots dar; eine Be- einträchtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur be- stehenden Überbauung schafft, der erheblich stört (BGE 115 Ia 370 E. 3; BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 2.1 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 9-10 N. 13). Die Gemeinden sind befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die als Spezialnormen über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 2 Bst. c und f BauG, Art. 12 Abs. 4 der Bauverord- nung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Solche Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen; sie dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben (BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4). Art. 27 Abs. 1 des Baureglements der EG Ursenbach vom 14. Dezember 1998 (GBR) sieht zur Gestaltung von Bauten und Anlagen vor, dass zusammen mit der bestehenden bzw. einer künftigen Umgebung eine gute Gesamtwirkung entstehen soll (die derzeitige Ortsplanungsrevision der Gemeinde Ursenbach hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von Art. 27 GBR; vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 BauG). Kommu- nale Ästhetikvorschriften, die wie Art. 27 Abs. 1 GBR eine «gute Gesamtwir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 12 kung» verlangen, gehen über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hin- aus und haben selbständige Bedeutung (statt vieler BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1, 145 E. 3, 2003 S. 327 E. 4, Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a zweites Lemma). Die «gute Gesamtwirkung» ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Sie stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bezüglich dessen Ausle- gung das Verwaltungsgericht den kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumt (statt vieler VGE 2019/403/409 vom 15.3.2021 E. 4.7.1). 5.5Das Erstellen einer Mobilfunkanlage lässt sich unter ästhetischen Ge- sichtspunkten nicht ohne weiteres mit jener eines Gebäudes vergleichen, auf welche Ästhetiknormen wie Art. 27 GBR in erster Linie zugeschnitten sind (zum Gebäudefokus vgl. die Absätze 2 und 3 von Art. 27 GBR). Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobilfunkantenne – namentlich Durchmesser und Höhe des Antennenmasts sowie die Anzahl der Antennen – primär durch die technischen Gegebenheiten bedingt; die Gestaltungsmöglichkei- ten der Mobilfunkbetreiberinnen in Bezug auf diese Elemente sind gering. Zum andern ist zu berücksichtigen, dass Mobilfunkantennen in der Regel gut sichtbar sind und ihnen damit praktisch an jedem Standort etwas Störendes anhaftet. Dies vermag jedoch nicht ohne weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächen- deckendes Mobilfunk-Antennenverbot resultieren würde, was einerseits nicht den Absichten des Gesetzgebers entsprechen kann und andererseits raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre (zum Ganzen BVR 2002 S. 1 E. 2d/aa und bb; VGE 2019/280 vom 28.9.2020 E. 2.3, 23330 vom 31.3.2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Diesen Umständen ist bei der nachfol- genden Beurteilung des Bauvorhabens gebührend Rechnung zu tragen. 5.6Keine Regelungskompetenz haben die Gemeinden im Bereich des Schutzes von Baudenkmälern. Dieser ist in den Art. 10a ff. BauG abschlies- send geregelt (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4 a.E.). Art. 10b Abs. 1 Satz 2 BauG schreibt vor, dass Baudenkmäler (sowohl schützens- wie er- haltenswerte) durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden dürfen (sog. Umgebungsschutz). Dies ist allerdings nicht absolut zu verstehen, sondern heisst, dass auf das Baudenkmal grösstmögliche Rück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 13 sicht zu nehmen ist und dieses nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 10a-10f N. 7). Voraussetzung für den Schutz nach Art. 10b Abs. 1 BauG bildet die Aufnahme der schützens- oder erhal- tenswerten Baudenkmäler in das Bauinventar (Art. 10e Abs. 1 BauG). Zu- dem sind gemäss den Leitsätzen der EKD Mobilfunkanlagen an Baudenk- mälern oder in ihrer Umgebung zu vermeiden und es sind alternative Stand- orte ausserhalb der Schutzobjekte und ihres Wirkungsbereichs zu evaluieren (Grundsatzdokument der EKD betreffend Mobilfunkantennen und Baudenk- mäler vom 22. Juni 2018 S. 3; abrufbar unter «www.bak.admin.ch», Rubri- ken «Themen», «Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege EKD», «Grundsatzdokumente und Leitsätze»). Die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) hat die hier umstrittene Mobil- funkanlage positiv beurteilt (Bericht der OLK vom 21.9.2018, act. 3C pag. 608 ff.; Augenschein-Protokoll, Voten der Delegation der OLK). Die BVD hat im vorinstanzlichen Verfahren einen Augenschein durchgeführt und ist ge- stützt auf ihre eigene Wahrnehmung der Auffassung der OLK gefolgt (ange- fochtener Entscheid E. 9). 5.7Die Beschwerdeführenden führen dagegen aus, der Orts- und Land- schaftsschutz rechtfertige es, dass minime Lücken im Mobilfunknetz beste- hen blieben. Der Wunsch der Beschwerdegegnerin nach einer funktechnisch optimalen Erschliessung erlaube es nicht, eine Gebäudegruppe mit denk- malgeschützten Objekten zu verunstalten. Ein 20 m hoher Antennenmast ausserhalb der Bauzone in der Nähe von kantonalen Schutzobjekten könne per se keine gute Gesamtwirkung für das betreffende Gebiet erzielen. Zwei stattliche Linden nahe der Strasse würden zudem eine markante Torfunktion für die Zufahrt von Süden in die Gemeinde Ursenbach bilden. Das Vorhaben sei aber gerade von Süden her über eine längere Distanz frei einsehbar. Die Antenne erweise sich sowohl hinsichtlich des Ortsbilds, der Hügellandschaft als auch der denkmalgeschützten Gebäude als übermässig störend (Be- schwerde S. 6 ff.). 5.8Die Vorinstanz hat am Augenschein die Situation rund um die ge- plante Anlage mit zahlreichen Fotos gut dokumentiert (Fotos zum Augen- schein vom 28.10.2019, act. 3A pag. 94 ff. [nachfolgend: Augenschein-Fo- tos]). Das Grundstück Nr. 1________ mit dem Antennenmast grenzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 14 unmittelbar an die Kantonsstrasse. Richtung Norden verläuft die Strasse in einer langgezogenen Rechtskurve zum Dorf Ursenbach. Aufgrund dieser Kurve ist der Mast für Verkehrsteilnehmende aus nördlicher Richtung nicht oder höchstens sehr spät zu sehen (Augenschein-Fotos Nrn. 9, 10, 3 und 4). Besser sichtbar ist der Mast aus Richtung Süden, hier weist er unbestritten ein gewisses Störpotential auf (Augenschein-Fotos Nrn. 1 und 2; Augenschein-Protokoll S. 13, Votum Kratzer). Dies vermag jedoch nicht ohne weiteres den Bauabschlag des Vorhabens zu begründen, ist eine solche Wirkung doch jeder Mobilfunkanlage immanent (vorne E. 5.5). Entscheidend ist, ob nach dem für Mobilfunkantennen geltenden Massstab eine übermässige Beeinträchtigung vorliegt. Dem Argument der Beschwerdeführenden, die Mobilfunkanlage könne «per se» keine gute Gesamtwirkung erzielen, kann damit zum vornherein nicht gefolgt werden. 5.9Der Weiler «F.», in dem sich das Baugrundstück Nr. 1 befindet, ist geprägt von den vier denkmalgeschützten Objekten Nrn. G.________, G.________a, G.b, und G.g (vgl. vorne E. 2.1). Die Gebäude waren früher Teil einer denkmalgeschützten Baugruppe, die mit der Teilrevision des Bauinventars der Gemeinde Ursenbach im Jahr 2019 aufgelöst wurde. Das Ensemble und die im alten Inventarblatt erwähnte «Torsituation» am südlichen Auftakt der ehemaligen Baugruppe geniessen daher keinen besonderen Schutz mehr (vgl. altes Inventarblatt des Bauinventars Ursenbach zur Baugruppe F. sowie aktuelles Objektblatt zum Gebäude F. Nr. G.a). Die einzelnen Häuser G., G.________a, G.b, und G.g sind je für sich denkmalgeschützt geblieben, wobei der schützenswerte Gasthof Nr. G. im Vordergrund steht (altes Inventarblatt des Bauinventars Ursenbach zur Baugruppe F.; Augenschein-Protokoll S. 12 und 14, Voten Kälin). Dieser befindet sich nicht auf derselben Strassenseite wie der Antennenmast. Der Blick auf den Gasthof wird durch den Mast daher nicht beeinträchtigt (angefochtener Entscheid E. 9f; Augenschein-Fotos Nrn. 1, 5 und 9). Bei einer Verschiebung des Sendemasts auf die andere Strassenseite wäre der Gasthof stärker tangiert, weshalb die Vorinstanz diese am Augenschein diskutierte Variante zu Recht verworfen hat (Augenschein-Protokoll S. 16; angefochtener Entscheid E. 9i). Auf derselben Strassenseite wie der Mast liegen die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 15 erhaltenswerten Gebäude Nrn. G.________a und G.________b. Von Süden betrachtet soll der Mast ca. 80 m vom Gebäude G.________a (angefochtener Entscheid E. 9a) und mehr als 100 m vom Gebäude G.________b entfernt zu stehen kommen. Diese Distanzen lockern den optischen Zusammenhang zwischen dem Mast und den Objekten stark auf. Überdies befindet sich zwischen dem Antennenmast und den geschützten Objekten eine über 400 m 2 grosse, befestigte Parkplatzfläche. Damit ist fraglich, ob sich die Anlage überhaupt noch im Wirkungsbereich der Baudenkmäler befindet, auf den sich die Grundsätze der EKD beziehen (vgl. auch BGer 1C_685/2013 vom 6.3.2015 E. 9.7, 1C_906/2013 vom 20.11.2014 E. 4.2 und 4.4 zu einer älteren Fassung des Grundsatzdokuments der EKD). Ohnehin stört die Mobilfunkanlage die Sicht auf die Denkmäler aber nicht in unzulässiger Weise: Für die von Süden an- fahrenden Automobilistinnen und -mobilisten befindet sich der Antennen- mast lediglich am rechten äusseren Rand ihres Blickfelds (Augenschein- Fotos Nrn. 1 und 2; Bericht der OLK vom 21.9.2019, act. 3C pag. 609 f.). Angesichts der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ist der Mast für sie damit kaum wahrnehmbar, wie die OLK nachvollziehbar ausführt (Augenschein-Protokoll S. 12 f., Votum Kälin), wobei der Streckenabschnitt zwischen den Ortskernen Oeschenbach und Ursenbach keine vielbenutzte Touristenstrasse darstellt und überwiegend Durchgangsfunktion aufweist. Hinzu kommt, dass auf diesem Abschnitt nur wenige Fahrradfahrerinnen und -fahrer verkehren, für die der Mast besser sichtbar ist (vgl. Bericht der OLK vom 21.9.2019, act. 3C pag. 609 f.; Augenschein-Protokoll S. 12 f., Voten Kälin). Das am stärksten betroffene Objekt Nr. G.________a (Augenschein- Fotos Nrn. 1 und 2) ist schliesslich gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz wegen seiner historischen Bedeutung geschützt, die durch die Mobilfunkanlage gerade nicht beeinträchtigt wird (Bauinventar der Gemeinde Ursenbach, Objektblatt zum Gebäude Nr. G.________a; angefochtener Entscheid E. 9f). Dass die denkmalgeschützten Objekte je nach Winkel und Blickrichtung für bestimmte Strassenbenutzerinnen und - benutzer zusammen mit dem Sendemast sichtbar sind, bedeutet unter diesen Gesamtumständen nicht, dass die Objekte durch die Mobilfunkanlage wesentlich beeinträchtigt würden (vgl. BGer 1C_492/2009 vom 20.7.2010 E. 5.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 16 5.10Von Westen betrachtet steht der Antennenmast vor dem Öschebach, der eine charakteristische Ufervegetation mit hohen Bäumen aufweist. Da- hinter befindet sich der steile Hangwald «Einschlag», der den Mast überragt (Augenschein-Protokoll S. 12-14, Voten Kälin, Augenschein-Fotos Nrn. 3, 13, 14, 17). Der stellvertretende Regierungsstatthalter des Verwaltungskrei- ses Oberaargau hat mittels Auflage im Gesamtentscheid vom 17. Juli 2019 sichergestellt, dass der Antennenmast dunkel gestrichen wird (vorgesehen ist olivgrün; angefochtener Entscheid E. 9a). Weil die Tannen des Hang- walds über das Jahr gesehen mehrheitlich grün sind, ist der Anstrich des Mastes entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden geeignet, von Wes- ten betrachtet eine gute Hintergrundabdeckung zu erzielen. Die OLK führt plausibel aus, dass der dunkle Mast von den seitlichen Hügelketten und da- mit von den höher gelegenen Wanderrouten aus optisch im Wald verschwin- det (Augenschein-Protokoll S. 12 f., 15 f., Voten Kälin; Bericht OLK vom 21.9.2018, act. 3C pag. 610). Auch von Osten gesehen befindet sich der dunkle Sendemast in der Nähe der Ufervegetation des Öschebachs (vgl. Augenschein-Protokoll S. 12 f., Votum Kälin; Augenschein-Foto Nr. 2). Zwar können nicht alle Teile der Anlage dunkelgrün gefärbt werden, namentlich die sog. Remote Radio Head-Elemente müssen aus thermischen Gründen weiss bleiben. Aus der Distanz dürften diese kleineren Anlageelemente je- doch kaum sichtbar sein (Augenschein-Protokoll S. 14, Votum Kälin; ange- fochtener Entscheid E. 9e) und aus der näheren Umgebung betrachtet ver- mögen die weissen Teile die positive Gesamtwürdigung der mehrheitlich dunklen Anlage nicht in Frage zu stellen, wie auch die OLK überzeugend dargelegt hat (Augenschein-Protokoll S. 15, Votum Kälin). 5.11Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von der überzeugenden Fachmeinung der OLK und den sorgfältigen Erwägungen der BVD, die die Situation vor Ort besichtigt hat, abzuweichen. Die Baudenkmäler werden nicht wesentlich beeinträchtigt, womit dem Umgebungsschutz gemäss Art. 10b Abs. 1 BauG Genüge getan ist. Vor dem Hintergrund der für Mobil- funkanlagen reduzierten Anforderungen an die Ästhetik ordnet sich die Mo- bilfunkanlage zudem in rechtsgenüglicher Weise in das Orts- und Land- schaftsbild ein und es kann von einer guten Gesamtwirkung im Sinn von Art. 27 Abs. 1 GBR gesprochen werden. Die Gemeinde hat im Verlauf des Verfahrens zwar gewisse ästhetische Vorbehalte geäussert, diese aber nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 17 näher begründet (act. 3A pag. 47). Später hat sie diese aufgrund der aufge- lösten Baugruppe «F.________» relativiert (Augenschein-Protokoll S. 13, Votum Glutz). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sie sich sodann nicht kritisch zur ästhetischen Würdigung der Vorinstanz geäussert und nicht etwa die Gutheissung der Beschwerde beantragt (Vernehmlassung vom 13.10.2020, act. 5). Aspekte der Gemeindeautonomie stehen der positiven Beurteilung somit ebenfalls nicht entgegen. 5.12Da der entscheidwesentliche Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den Akten hervorgeht, ist der von den Beschwerdeführenden verlangte nochmalige Augenschein nicht erforderlich (vgl. Beschwerde S. 9). Aus dem gleichen Grund ist auch kein «Gutachten bezüglich der Zulässigkeit des ge- planten Antennenstandortes im Lichte des zu schützenden Orts- und Land- schaftsbilds» anzuordnen (Beschwerde S. 10). Die entsprechenden Beweis- anträge werden abgewiesen. 6. 6.1Die Beschwerdeführenden bringen ferner vor, die Anlage diene nicht der Grundversorgung. Ausserdem werde das Gebiet bereits von einer ande- ren Anbieterin ausreichend mit Mobilfunk versorgt und die Versorgungssi- cherheit könne auch mit einem Ausbau des Glasfasernetzes zum grössten Teil sichergestellt werden. Es bestehe demnach kein hinreichendes öffentli- ches Interesse am Vorhaben (Beschwerde S. 6, 10 f.). 6.2Die Mobilfunkanlage gehört unbestritten nicht zur Grundversorgung im Fernmeldebereich gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 16 des Fernmel- degesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10; Beschwerdeantwort S. 5). Dessen ungeachtet besteht jedoch ein öffentliches Interesse an qualitativ hochwertiger und kostengünstiger Mobilfunkversorgung, und zwar sowohl in Bau- als auch in Nichtbaugebieten (vgl. Leitfaden, S. 19; Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Diss. Zürich, 2. Aufl. 2008, S. 39 f. und 105 f.; BGE 141 II 245 E. 7.1, 132 II 485 E. 6.2.3). Um diesen Interessen Nachachtung zu verschaffen, lässt die Fernmeldegesetzgebung einen Dienste- und Infrastrukturwettbewerb der Konzessionärinnen zu (vgl. Leitfa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 18 den S. 17 f.). Der Standort der betroffenen Mobilfunkanlage ist nach dem Gesagten objektiv begründet. Die Baubewilligung kann angesichts des vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerbs nicht mit dem Argument verweigert werden, das Gebiet werde bereits durch eine andere Anbieterin mit Mobil- funk versorgt. Weiter ist der der örtliche Ausbaustandard des Glasfasernet- zes unerheblich, da es vorliegend um Mobilfunk- und nicht um Festnetz- dienstleistungen geht. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, handelt es sich dabei um Anwendungen, die unterschiedliche Bedürf- nisse abdecken und nicht substituierbar sind (Beschwerdeantwort S. 5). 7. Nach dem Gesagten ist die streitbetroffene Mobilfunkanlage auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen (vorne E 3.2). Indem der Mast auf einer während mehrerer Monate im Jahr als Parkplatz genutzten Fläche errichtet und der Technikschrank in einem bestehenden Gebäude unterge- bracht werden kann, wird die Anlage auch dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung gerecht (vorne E. 4.7 und E. 8 hiernach). Alternativstandorte sind ausreichend geprüft worden, ohne dass sich solche als geeigneter er- wiesen hätten (vorne E. 4), und das Orts- und Landschaftsbild wird durch die Anlage nicht in massgebender Weise beeinträchtigt (vorne E. 5). Schliess- lich behaupten die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht nicht mehr, die Anlage überschreite die zulässige Strahlenbelastung. Sie befürch- ten einzig, die Antenne würde später auf 5G-Technologie umgerüstet (Be- schwerde S. 7 und 8). Allfällige spätere Veränderungen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Damit lassen sich zum vornhe- rein keine dem konkreten Bauvorhaben entgegenstehenden Interessen und erst recht kein Bauabschlag begründen. Unter diesen Umständen stellt die Mobilfunkversorgung des Zielgebiets mit einer Kantonsstrasse durch die Be- schwerdegegnerin einen wesentlichen Abdeckungsvorteil dar, der es recht- fertigt, die Anlage ausserhalb der Bauzone am vorgesehenen Standort zu errichten. Die Vorinstanz und das AGR haben daher zu Recht eine Ausnah- mebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 19 8. 8.1Die Beschwerdeführenden sind sodann der Ansicht, die Mobilfunkan- lage sei nicht bewilligungsfähig, weil der Standort des Mastes bereits von einem baubewilligten Parkplatzkonzept beansprucht werde. 8.2Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss dem Bauentscheid des Regie- rungsstatthalteramts Oberaargau vom 8. Mai 2014 könne der Bereich am Anlagestandort während kulturellen Anlässen temporär, namentlich von Ende September bis Ende Januar, als Parkierungsmöglichkeit genutzt wer- den. Gemäss den nachvollziehbaren Stellungnahmen des Regierungsstatt- halteramts Oberaargau und der Gemeinde im aktuellen Verfahren würden jedoch auch nach der Erstellung der Mobilfunkantenne genügend Parkplätze zur Verfügung stehen und es bestünden auch Ausweichparkplätze (ange- fochtener Entscheid E. 14). 8.3Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführenden die Ansicht, mit der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage ergebe sich eine Doppelbele- gung der Fläche. Es bestünden nur sehr wenige Ausweichparkplätze und diese befänden sich in einer Entfernung von ca. 500 m. Das Baubewilli- gungsverfahren für die Anlage hätte sistiert und die Grundeigentümerin des Antennenstandorts aufgefordert werden müssen, für die temporär durchge- führten Kulturveranstaltungen ein neues Baugesuch mit einem neuen Park- platzkonzept einzureichen. Dieses hätte von der Anwohnerschaft wiederum auf seine Richtigkeit hin überprüft werden können. Mit der gewählten Vorge- hensweise würden die Anwohnerinnen und Anwohner in den ihnen zu- stehenden Mitwirkungsrechten beschnitten (Beschwerde S. 11 f.). 8.4Der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau er- teilte am 8. Mai 2014 die Baubewilligung für das Aufstellen eines Zelts für kulturelle Anlässe von Ende September bis Ende Januar auf der Parzelle Nr. 3________ (act 3C pag. 294 ff.). Das Parkierungskonzept vom 1. Februar 2014, das u.a. Autoabstellplätze auf der Parzelle Nr. 1________ vorsieht, erklärte er zum integrierenden Bestandteil des Gesamtbauentscheids (Ziff. 3.3). In Ziff. 4.5 der Baubewilligung erliess der Regierungsstatthalter zudem eine Auflage zum Parkplatzbedarf. Der damalige Bauherr war und ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. 1________,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 20 auf der die hier strittige Anlage errichtet werden soll. Eine früher erteilte Bewilligung schliesst nicht aus, dass dieselbe Fläche für neue Projekte – im vorliegenden Fall eine Mobilfunkanlage – benutzt werden darf. Sollten dadurch die Vorgaben für die Durchführung der kulturellen Anlässe nicht mehr eingehalten werden können, ist dies eine baupolizeiliche Angelegenheit, die einen allfälligen Verstoss gegen die Bewilligung vom 8. Mai 2014 und nicht die Zulässigkeit der Mobilfunkanlage beschlägt, zumal der damalige Bauherr der hier strittigen Mobilfunkanlage durch Mitunter- zeichnung des Baugesuchs zugestimmt hat (act. 3C pag. 440). Die Frage, ob für die kulturellen Anlässe zwischen Ende September und Ende Januar nach wie vor genügend Parkplätze zur Verfügung stehen, ist demnach nicht im vorliegenden Verfahren zu erörtern. Auf die entsprechende Rüge ist nicht einzugehen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4’000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.12.2021, Nr. 100.2020.353U, Seite 21

  • Beschwerdeführende
  • Beschwerdegegnerin
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Ursenbach
  • Bundesamt für Raumentwicklung
  • Bundesamt für Kultur und mitzuteilen:
  • Regierungsstatthalteramt Oberaargau
  • Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern, Abteilung Immissionsschutz
  • Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
  • Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder, Gruppe Emmental-Oberaargau Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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BauG

  • Art. 9 BauG
  • Art. 10a BauG
  • Art. 10b BauG
  • Art. 10e BauG
  • Art. 36 BauG
  • Art. 69 BauG

GBR

  • Art. 27 GBR

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

MHz

  • Art. 1400-2600 MHz

NHG

  • Art. 3 NHG
  • Art. 5 NHG
  • Art. 7 NHG

RPG

  • Art. 24 RPG

VRPG

  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 106 VRPG

Gerichtsentscheide

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