100.2020.352U KEP/SAW/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Städli 26, 3380 Wangen an der Aare betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 18. August 2020; SHBV 9/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2021, Nr. 100.2020.352U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ wird seit dem 1. Januar 2016 vom Gemeindeverband Sozial- dienst B.________ wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 20. März 2020 forderte der Sozialdienst von A.________ unrechtmässig bezogene Sozialhilfe im Umfang von Fr. 4'222.85 zurück. Zur Begründung legte er dar, A.________ habe von Juni bis Oktober 2018 Taggelder der Arbeitslosenver- sicherung (ALV) in der Höhe von Fr. 4'222.85 bezogen und diese weder beim Erhalt noch beim Unterschreiben der Budgetverfügung erwähnt. Als Rückerstattungsmodalität ordnete der Sozialdienst eine Verrechnung mit der laufenden Sozialhilfe in monatlichen Raten in der Höhe von Fr. 180.-- an. B. Dagegen reichte A.________ am 4. April 2020 Beschwerde beim Regie- rungsstatthalteramt (RSA) Oberaargau ein. Mit Entscheid vom 18. August 2020 wies das RSA die Beschwerde ab. C. Gegen den Entscheid des RSA hat A.________ am 16. September 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er stellt den Antrag, der an- gefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückerstattung der «ALV Gel- der» (recte: der Sozialhilfeleistungen) in der Höhe von Fr. 4'222.85 in monat- lichen Raten von Fr. 180.-- sei durch einen angemessenen Rückzahlungs- betrag zu ersetzen, alternativ sei auch ein Erlass oder Aufschub in Erwägung zu ziehen. Weiter ersucht er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdegegner und das RSA beantragen mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 bzw. mit Beschwerdevernehmlassung vom 9. Okto- ber 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2021, Nr. 100.2020.352U, Seite 3 Am 6. November 2020 hat der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein- gereicht und am 8. Dezember 2020 hat der Beschwerdegegner zu diesen Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwer- deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2Der Streitwert liegt unter Fr. 20ʹ000.--, weshalb der vorliegende Ent- scheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2.Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die von Juni bis Oktober 2018 bezogene wirtschaftliche Hilfe von total Fr. 4'222.85 im Rahmen einer Verrechnung mit der laufenden Sozialhilfe in monatlichen Raten in der Höhe von Fr. 180.-- zurückzuerstatten hat, weil er in dieser Zeit in diesem Umfang Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2021, Nr. 100.2020.352U, Seite 4 2.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2016 S. 352 E. 2.1, 2001 S. 30 E. 3c) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzli- che Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persön- liche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) in der hier anwendbaren und bis Ende April 2021 gültigen Fassung (BAG 16-063) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. zum Ganzen BVR 2019 S. 450 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Hand- buch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.5; VGE 2018/86 vom 7.9.2018, E. 2.1). 2.2Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht recht- zeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe hat somit ergänzenden Charakter und verlangt, dass zu- nächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2021, Nr. 100.2020.352U, Seite 5 2.3Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirt- schaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins ver- pflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft aus- schliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung be- gangen hat und ob sie ein Verschulden trifft. Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn und soweit die unterstützte Person Sozialhilfe erhält, auf die sie keinen Anspruch hat. Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2019/34 vom 12.11.2019 E. 5.2 in fine mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 8C_6/2020 vom 16.4.2020]). 2.4Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regel- mässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung er- füllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Verein- barung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Verein- barung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 3. 3.1Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass dem Be- schwerdeführer für die Monate Juni bis Oktober 2018 Taggelder der Arbeits- losenversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'222.85 ausgerichtet wur- den (vgl. Kontoauszug vom 8.7.2019, Akten des Sozialdienstes [act. 11A] Reg. 2, Abrechnungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern von Juni bis Oktober 2018, act. 11A Reg. 4, und Beschwerde vom 16.9.2020, S. 3 Ziff. 2). Zudem steht ausser Streit, dass die ALV-Leistungen bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen keine Berücksichtigung fanden (vgl. Budgetverfügun- gen betreffend die Jahre 2018, 2019 und 2020, act. 11A Reg. 1). Ein un- rechtmässiger Leistungsbezug nach Art. 40 Abs. 5 SHG liegt vor, wenn eine unterstützte Person für einen bestimmten Zeitraum – zusätzlich zur Sozial- hilfe – über die Bedürftigkeit hinausgehende Mittel zur Verfügung hat (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2021, Nr. 100.2020.352U, Seite 6 Handbuch BKSE, Stichwort: Rückerstattungspflicht und E. 2.3 hiervor). Folg- lich bezog der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 4'222.85, auf die er keinen Anspruch hatte. Insoweit er- weist sich der Leistungsbezug als unrechtmässig. Der unrechtmässige Leis- tungsbezug löst grundsätzlich und unabhängig von einer allfälligen (schuld- haften) Pflichtverletzung die Rückerstattungspflicht aus (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Umstände, unter denen es zum unrechtmässigen Leistungsbezug kam, sind demnach unerheblich, womit offenbleiben kann, aus welchen Gründen der Bezug der ALV-Taggelder nicht deklariert wurde. Insbesondere ist der Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde vom 16.9.2020, S. 3 Ziff. 2 und 6), der Sozialberater habe ihn auf die ihm zustehenden ALV-Tag- gelder aufmerksam gemacht und er sei davon ausgegangen, dass zwischen der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) und dem Sozialdienst alles abge- sprochen sei, mithin die Taggelder ihre Richtigkeit hätten, somit unbeacht- lich. 3.1.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Rückerstattungspflicht hätte den Charakter einer Strafe und verletze das Doppelbestrafungsverbot «ne bis in idem» (vgl. Beschwerde vom 16.9.2020, S. 4 Ziff. 8), kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem der Sozialdienst am 29. August 2019 gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen zu Unrecht bezogener Sozialhil- feleistungen erstattet hatte, verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, am 26. Februar 2020 eine Nichtan- handnahme mit der Begründung, A.________ könne nicht nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben bezüglich der Arbeitslosentaggelder gemacht habe. Der Tatbe- stand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und Art. 85 SHG oder allenfalls sogar des Betrugs gemäss Art. 146 StGB seien nicht erfüllt (act. 11A Reg. 6). Unabhängig davon forderte der Sozialdienst mit Verfügung vom 20. März 2020 unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleis- tungen zurück. Damit ist kein Geschehen ersichtlich, das auf eine doppelte Bestrafung für ein gleiches Fehlverhalten hindeutet (vgl. auch BGer 8C_789/2018 vom 20.11.2018). Das Strafverfahren und die Rückerstattung gemäss Sozialhilfegesetz sind voneinander unabhängig. Parallel zu den strafrechtlichen Abklärungen wird in jedem Fall (unabhängig davon, ob eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2021, Nr. 100.2020.352U, Seite 7 Strafanzeige eingereicht wird oder nicht) das Rückerstattungsverfahren durchgeführt (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort: Unrechtmässiger Sozialhilfe- bezug / Betrug). Bei einer Rückerstattung handelt es sich um eine Rückzah- lung der zu viel erhaltenen Sozialhilfeleistungen, die das Verbot der Doppel- bestrafung nicht tangiert. Dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, am 26. Februar 2020 eine Nichtanhand- nahme verfügte, ändert demnach nichts daran, dass der Sozialdienst die Voraussetzungen für eine Rückerstattung zu prüfen und gestützt darauf eine entsprechende Rückerstattungsverfügung zu erlassen hatte (vgl. E. 2.4 hier- vor). Auf eine Leistungskürzung infolge fehlbaren Verhaltens (vgl. Art. 36 Abs. 1 SHG), die den Charakter einer Bestrafung aufweist und den Grund- satz «ne bis in idem» verletzten könnte, wurde indessen verzichtet (vgl. er- gänzend Handbuch BKSE, Stichwort: Kürzungen). 3.1.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Sozialdienst habe ihn dahingehend informiert, dass es aufgrund der Anzeige zu keiner Rück- forderung durch das Sozialamt komme (vgl. Beschwerde vom 16.9.2020, S. 4 Ziff. 8). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht- sprechung ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Per- son die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480). Dies ist – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (vgl. Beschwerdever- nehmlassung vom 9.10.2020, S. 3 Ziff. 5) – hier indessen nicht der Fall. Selbst wenn die besagte Sozialberaterin gegenüber dem Beschwerdeführer eine entsprechende Auskunft erteilt hätte, was unbelegt blieb, so fehlt es vor- liegend an einer Disposition, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2021, Nr. 100.2020.352U, Seite 8 werden kann. Jedenfalls ist eine solche aus den Akten weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer eine solche geltend. Damit erübrigen sich Aus- führungen zu den weiteren kumulativen Voraussetzungen (SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4) in Bezug auf die Bindung an falsche Auskünfte. 3.2Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei- ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrunds gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht. Nach Art. 11c SHV liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG verein- barten Ziele verhindert (Bst. a), die Integration gefährdet (Bst. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint (Bst. c) oder unter Berücksichti- gung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig er- scheint (Bst. d). Letzteres hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmo- dalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billig- keitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -emp- fänger zu würdigen (VGE 2012/205 vom 29.1.2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 7.5, 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 5.2 ff.). Unter Billigkeitsaspekten fällt das Verhalten des Beschwerdeführers hier in- soweit ins Gewicht, als er den Erhalt der Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung nicht angegeben und deklariert hat. Im Weiteren stehen die Zah- lungsmodalitäten der Annahme eines Härtefalls entgegen. Gemäss Verfü- gung vom 20. März 2020 (act. 11A Reg. 6) hat die Rückerstattung in monat- lichen Raten in der Höhe von Fr. 180.-- zu erfolgen und wird mit der laufen- den Sozialhilfe verrechnet. Durch die festgelegten Rückerstattungsraten wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), welcher beim Beschwerde- führer Fr. 977.-- beträgt (vgl. Budgetverfügungen 2018 bis 2020, act. 11A Reg. 1), um 18.42% unterschritten, was unter Berücksichtigung der maxima- len Kürzungslimite von 30% des GBL (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. E.3-1) ohne weiteres zulässig ist. Zudem wird durch den monatlichen Abzug von Fr. 180.-- das absolute Existenzminimum (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.6-3) nicht tangiert. Da die Verrechnung im Rahmen der Rückerstattungspflicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2021, Nr. 100.2020.352U, Seite 9 von einer Leistungskürzung als Sanktion zu unterscheiden ist, gilt hier die Maximaldauer von zwölf Monaten nicht (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8-4). Dass die Rückerstattungspflicht mit den festgelegten monatlichen Raten von Fr. 180.-- etwas mehr als zwei Jahre dauert, ist demnach nicht zu beanstan- den. Die Rückzahlungsmodalitäten lassen die Rückerstattung somit als trag- bar erscheinen. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Dass der Beschwerdeführer – wie er geltend macht (vgl. Beschwerde vom 16.9.2020 S. 3 ff. Ziff. 4 und 10) – unter psychischen Beschwerden leidet und jedes zweite Wochenende von seiner 11-jährigen Tochter besucht wird, vermag daran nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat (vgl. Entscheid vom 18.8.2020, in den Ge- richtsakten [act. 1B] S. 6 f. Ziff. 2.6 und Beschwerdevernehmlassung vom 9.10.2020, S. 2 Ziff. 4), ist nicht ersichtlich und blieb unbelegt, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der Rückerstattungspflicht keine gesunde Ernährung und keine Medikamente oder Therapien für die Behandlung sei- ner Krankheit mehr bezahlen oder seine Tochter nicht mehr betreuen kann. Bei der Betreuungspflicht handelt es sich um ein in der Schweiz übliches Besuchsrecht ohne übermässige Unterhaltsverpflichtungen. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass – wie der Beschwerdegegner bereits ausgeführt hat (vgl. Beschwerdeantwort vom 15.10.2020, S.1) – zusätzliche Kosten im Zu- sammenhang mit der Gesundheitsversorgung (z.B. Fahrkosten zum Arzt) und mit dem Besuchsrecht (z.B. Abholen und Bringen der Tochter) auch während der Rückerstattungspflicht weiterhin vom Sozialdienst im Rahmen der situationsbedingten Leistungen (SIL) übernommen werden (vgl. ergän- zend SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1-7 und C.1-8). Dass der Beschwerdegegner die Fahrzeugkosten im Rahmen der Rückerstattung nicht berücksichtigt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die öffentlichen Verkehrsmittel seien für ihn nicht zumutbar, weshalb er auf ein Auto angewiesen sei (vgl. Schlussbemerkungen vom 6.11.2020 mit Hinweis auf einen Arztbericht der Klinik ... vom 2.11.2020, Akten des Beschwerde- führers [act. 6A] 1), ist unbehelflich. Ein Motorfahrzeug gehört nicht zum so- zialen Existenzminimum und die Aufwendungen für ein Motorfahrzeug sind grundsätzlich aus dem GBL zu bezahlen. Nur unter bestimmten Vorausset- zungen haben bedürftige Personen Anspruch auf Beiträge an die Kosten für den Betrieb und Unterhalt eines Motorfahrzeugs. Werden solche gewährt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2021, Nr. 100.2020.352U, Seite 10 sind diese als situationsbedingte Leistungen ins Unterstützungsbudget auf- zunehmen (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort: Motorfahrzeuge [Auto]). Folg- lich können im Rahmen der Härtefallprüfung keine Aufwendungen für ein Motorfahrzeug berücksichtigt werden. Sodann hat der Sozialdienst auf die Erhebung von Zinsen, die ihm gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG zustehen würden, verzichtet, wodurch den gesamten Umständen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde. Die Rückerstattung erscheint weder unbillig noch unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhält- nismässig. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückerstat- tung vereinbarte Ziele verhindern oder die Integration gefährden würde (vgl. Art. 11c SHV). Nach dem Ausgeführten liegt kein Härtefall vor, welcher einer Rückerstattung entgegenstehen würde. 3.3Hinsichtlich der Frage der Verjährung des Rückerstattungsanspruchs kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (vgl. act. 1B S. 8 Ziff. 2.9), welche vom Beschwerdeführer nicht beanstandet werden. 3.4Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 18. August 2016 hält nach dem Dargelegten der Rechtskontrolle stand. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit als gegenstandslos geworden abzu- schreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2021, Nr. 100.2020.352U, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: