100 20 346 200 20 276 Gemeinde: X.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 17.6.2021 RNA/OSC/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 15. Juni 2021 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichter Antenen und Fankhauser sowie Schmidlin als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B., vertreten durch C., Rechtsanwalt gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2018
2 - hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A.Per 1. August 2018 erhielt A.________ (Rekurrent) eine Kapitalleistung aus der 2. Säule in Höhe von CHF ________ ausbezahlt. Mit Veranlagungsverfügungen vom 20. August 2018 wurde das steuerbare Einkommen des Rekurrenten und von B.________ (Rekurrentin; zusam- men Rekurrenten) auf CHF ________ (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF ________ (direkte Bundessteuer) festgesetzt. Die Differenz zur Selbstdeklaration liegt darin begründet, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), den Kapitalbezug aus der 2. Säule im Umfang von CHF ________ ordentlich zusammen mit dem übrigen Ein- kommen besteuerte. Die Steuerverwaltung begründete dies damit, dass aufgrund des Kapital- bezugs im Steuerjahr 2018 betreffend die Einkäufe in den Steuerjahren 2015 (CHF ________) 2016 (CHF ________) und 2017 (CHF ) eine Sperrfristverletzung vorliege, weshalb diese im Steuerjahr 2018 aufzurechnen seien. B.Hiergegen haben die Rekurrenten, vertreten durch C. (Vertreter), mit Eingabe vom 16. September 2020 Einsprache erhoben, welche von der Steuerverwaltung auf ihr Begeh- ren hin als Sprungrekurs bzw. Sprungbeschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) weitergeleitet worden ist. Der Vertreter beantragt, die Aufrech- nung im Umfang der in den Jahren 2015, 2016 und 2017 getätigten Einkäufe sei nicht gesamt- haft im Steuerjahr 2018 vorzunehmen, sondern in den jeweiligen Steuerjahren in der Höhe des entsprechenden Einkaufs. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Rekurrent im Jahr 2017 einen schweren Unfall erlitten habe, woraufhin er dauerhaft arbeitsunfähig geworden sei. Um über liquide Mittel zu verfügen, habe er im Steuerjahr 2018 einen vorzeitigen Kapitalbezug sei- nes Vorsorgeguthabens beantragt. Ohne den Unfall hätte der Rekurrent mit dem Bezug des Vorsorgeguthabens plangemäss bis zu seinem 70. Lebensjahr zugewartet und die in den Steu- erjahren 2015, 2016 und 2017 getätigten Einkäufe wären nicht unter die gesetzlich vorgesehe- ne Sperrfrist gefallen. Es werde nicht bestritten, dass die Einkäufe aufgrund der nun vorliegen- den Sperrfristverletzung rückgängig zu machen seien; die Aufrechnungen seien jedoch nicht gemäss dem Vorgehen der Steuerverwaltung allesamt im Steuerjahr 2018, sondern vielmehr in den Jahren, in denen die fraglichen Einkäufe getätigt worden seien, vorzunehmen. Dies ent- spreche denn auch der Praxis sämtlicher übriger Kantone. Dass der Kanton Bern über eine davon abweichende Praxis verfüge, widerspreche dem Grundsatz der Steuerharmonisierung. C.Mit Eingabe vom 2. November 2020 ist der Vertreter der Aufforderung der Steuerrekurs- kommission nachgekommen, weitere Unterlagen einzureichen. Mit gleichem Schreiben hat er seine bisherigen Rechtsbegehren dahingehend ergänzt bzw. abgeändert, dass neu hauptsäch- lich beantragt werde, vollständig auf die Aufrechnungen der Einkäufe zu verzichten. Im Sinne eines Eventualantrags wird auf die im Sprungrekurs bzw. in der Sprungbeschwerde gestellten
3 - Rechtsbegehren verwiesen. Zur Begründung des neuen Hauptbegehrens bringt der Vertreter vor, dass die Einkäufe in den Steuerjahren 2015, 2016 und 2017 im Gesamtumfang von CHF ________ bei der Kapitalauszahlung im Steuerjahr 2018 gerade aufgrund der drohenden Sperrfristverletzung nicht berücksichtigt worden seien. Vielmehr sei der entsprechende Betrag zur Finanzierung einer Rente verwendet worden. Damit sei der Aufrechnung der fraglichen Ein- käufe die Grundlage entzogen. Anderenfalls würde der Betrag von CHF ________ zweimal be- steuert, nämlich durch die Aufrechnung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 einerseits und durch die Besteuerung der Rente als Einkommen andererseits. D.Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zudem beantragt sie neu betreffend das AHV-Renteneinkommen der Rekurrenten die Aufrechnung des steuerbaren Einkommens pro 2018 im Umfang von CHF ________ und des satzbestimmenden Einkommens pro 2018 im Umfang von CHF ________ sowohl betreffend Kantons- und Gemeindesteuern als auch betref- fend die direkte Bundessteuer. Zur Begründung führt sie bezüglich Hauptantrag der Rekurren- ten aus, dass sich die Herstellung einer direkten Verknüpfung zwischen Einkauf und Leistung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verbiete, weil die Leistungen aus dem Vor- sorgekapital des Versicherten insgesamt finanziert würden. Damit sei jegliche Kapitalauszah- lung innerhalb der Dreijahresfrist als missbräuchlich zu betrachten. Die weiteren Umstände des Einzelfalls seien gemäss dem Bundesgericht dagegen nicht massgebend. Insbesondere schei- ne auch das subjektive Element nicht relevant zu sein; das Bundesgericht spreche mehrfach von einheitlicher und verbindlicher Regelung und nehme in subjektiver Hinsicht keine Relativie- rung vor. Daraus sei zu schliessen, dass eine Aufrechnung auch dann vorzunehmen sei, wenn der Kapitalbezug im Zeitpunkt des Einkaufs noch nicht voraussehbar gewesen sei. Betreffend den Eventualantrag führt die Steuerverwaltung aus, dass bei einer Sperrfristverletzung praxis- gemäss auf eine rückwirkende Aufrechnung des Einkaufs bzw. der Einkäufe verzichtet und die Besteuerung zum privilegierten Vorsorgetarif bis zur Höhe der Einkäufe innerhalb der letzten drei Jahre nicht gewährt werde. Aus diesem Grund sei der Kapitalbezug vorliegend nur im Um- fang von CHF ________ der privilegierten Besteuerung nach dem Vorsorgetarif zu unterstellen. Betreffend die Erhöhung des steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens bringt die Steu- erverwaltung schliesslich vor, dass die von den Rekurrenten in den Monaten Mai bis Dezember 2018 erhaltenen AHV-Renten bei der Festsetzung des steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens pro 2018 fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben seien. E.Hierzu haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 2. Februar 2021 Stellung genommen. Darin akzeptieren sie die Aufrechnung des steuerbaren bzw. satzbestimmenden Einkommens betreffend das AHV-Renteneinkommen gemäss Antrag der Steuerverwaltung. Weiter führen sie
4 - in Ergänzung ihrer bisherigen Eingaben aus, dass ihr Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich ge- wesen sei, zumal das Vorsorgeereignis nicht vorhersehbar gewesen sei und es sich deshalb nicht um eine vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebung gehandelt habe. Aufgrund des Splittens des Vorsorgekapitals in eine Verrentung der Einzahlungen der letzten drei Jahre und in eine Kapitalzahlung des Rests liege keine Sperrfristverletzung vor. Es sei stossend, wenn einzig auf das Vorliegen einer Kapitalauszahlung abgestellt werde. So hätten sie im Zeitpunkt der jeweiligen Einkäufe noch nicht gewusst, dass das Vorsorgekapital vorzeitig bezogen werden müsse. Zu den AHV-Renten führen die Rekurrenten aus, dass die Ausführun- gen der Steuerverwaltung zutreffend seien, sie die Steuererklärung jedoch vollständig ausgefüllt hätten. F.Mit Schreiben vom 12. März 2021 hat die Steuerrekurskommission die Steuerverwaltung eingeladen, im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGer 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021 zur Sache noch einmal Stellung zu nehmen und allfällig ihre Anträge an- zupassen bzw. neue Anträge zu stellen. Hiervon hat die Steuerverwaltung mit Eingabe vom
5 - die Einsprache mit Schreiben vom 21. September 2020 als Sprungrekurs an diese weitergeleitet. Folglich sind die Voraussetzungen gemäss Art. 192 Abs. 3 StG und Art. 132 Abs. 2 DBG vorliegend erfüllt. Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zu- ständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchge- drungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Sprungrekurs und die form- und fristgerecht eingereichte Sprungbeschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. 1.1Der Entscheid in der Sache und das Verfahren sind grundsätzlich auf den Streitgegen- stand begrenzt. Dieser bezeichnet im Rekurs- und Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestim- mung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochte- nen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streit- gegenstands vor, der nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat (VGE 100 2010 280/281 vom 28.3.2011, E. 1.2; Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 19 zu Art. 60 VRPG). Anfech- tungsobjekt des vorliegenden Sprungrekurses bzw. der vorliegenden Sprungbeschwerde ist einzig die Veranlagung pro 2018. Soweit die Rekurrenten Rechtbegehren betreffend andere Steuerperioden stellen, ist diesbezüglich nicht auf den Rekurs bzw. die Beschwerde einzutre- ten. 1.2Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.Die Rekurrenten beantragen mit ihrem Hauptbegehren, dass keine Sperrfristverletzung vorliege und deshalb vollständig von der Aufrechnung der Einkäufe in den Steuerjahren 2015, 2016 und 2017 im Gesamtumfang von CHF ________ abzusehen sei. Im Sinne eines Eventu- albegehrens beantragen die Rekurrenten sodann, dass, sofern die Steuerrekurskommission das Vorliegen einer Sperrfristverletzung bejahe, die Steuerverwaltung die Aufrechnungen der Einkäufe in den jeweiligen Steuerjahren vorzunehmen hätte, in denen diese getätigt worden sind. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob das Vorgehen der Rekurrenten überhaupt eine Verlet- zung der Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) darstellt. Liegt eine derartige Sperrfristverletzung vor, ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, wie dies in steuerrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen ist. Schliesslich ist zu prüfen, ob die unbestrittenen
6 - Ausführungen der Steuerverwaltung betreffend die AHV-Renten der Rekurrenten zutreffen und das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen im Umfang von CHF ________ bzw. CHF ________ aufzurechnen ist. 3.Wurden Einkäufe in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. In steuerrechtlicher Hinsicht ist diese Vorschrift des Vorsorgerechts insofern von Bedeutung, als dass das Vorliegen einer Sperrfrist- verletzung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung der Einkäufe führt (vgl. BGer 2C_652/2018 vom 14.5.2020, E. 4.1.1). 3.1Es ist unbestritten, dass der Rekurrent in den Steuerjahren 2015 (CHF ________) 2016 (CHF ________) und 2017 (CHF ________) Einkäufe in seine Pensionskasse von insgesamt CHF ________) getätigt hat. Ferner ist unbestritten, dass der Rekurrent am 1. August 2018 sein BVG-Guthaben im Umfang von CHF ________ bezogen hat. Sämtliche der vorgenannten Ein- käufe fallen folglich in die Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG. Die Rekurrenten bringen je- doch vor, dass die Einkäufe in den Steuerjahren 2015, 2016 und 2017 nicht im Rahmen des Kapitalbezugs vom 1. August 2018 ausbezahlt, sondern im Gesamtbetrag zzgl. der darauf ent- fallenden Zinsen bereits vorgängig zur Finanzierung einer Rente verwendet worden sind. Damit sei der Aufrechnung der Einkäufe in den Jahren 2015, 2016 und 2017 die Grundlage entzogen, anderenfalls dies zu einer zweimaligen Besteuerung führen würde. Sodann machen sie geltend, dass das Verhalten des Rekurrenten nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei, zumal das Vor- sorgeereignis nicht vorhersehbar gewesen sei und es sich deshalb nicht um eine vorüberge- hende und steuerlich motivierte Geldverschiebung gehandelt habe. 3.2Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 79b Abs. 3 BVG aus steuer- rechtlicher Sicht streng zu interpretieren. Die Formulierung "die daraus resultierenden Leistun- gen" ist gemäss Bundesgericht nicht dahingehend zu verstehen, dass zwischen Einkauf und Leistung notwendigerweise eine direkte Verknüpfung besteht. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Kapitalbezug innert Sperrfrist missbräuchlich, weshalb jeder während der Sperrfrist erfolgte Ein- kauf vom Einkommensabzug auszuschliessen ist. Die in die Vorsorgeeinrichtung einbezahlten Beträge werden nicht ausgesondert und die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen nicht aus bestimmten Mitteln, sondern aus dem Vorsorgekapital der versicherten Person insgesamt fi- nanziert (BGer 2C_652/2018 vom 14.5.2020, E. 4.1.1; BGer 2C_658/2009 vom 12.3.2010, E. 3.3.1 f.). Demnach ist eine konsolidierende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. So ist die Ab- zugsberechtigung beispielsweise selbst dann zu verweigern, wenn ein Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und der Kapitalbezug aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung erfolgt (BGer 2C_6/2021 vom 12.1.2021, E. 2.2.2; BGer 2C_488/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.3).
7 - Folglich ist ebenso unbeachtlich, dass mit einem Betrag in der Höhe der Einkäufe innert der letzten drei Jahre vor Bezug der die Sperrfristverletzung auslösenden Kapitalleistung eine Ren- te finanziert wird. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Einkäufe insgesamt zu einer Er- höhung des Vorsorgekapitals geführt haben. Angesichts dessen, dass der Einkauf nicht auf ein separates Vorsorgekonto überwiesen worden ist, kann zudem auch nicht die Rede davon sein, dass die Rente mit dem Einkauf finanziert worden sei, fand doch im Zeitpunkt der Einzahlung sogleich eine Vermischung des Einkaufsbetrags mit dem bisherigen Vorsorgeguthaben statt. In Anbetracht der konsolidierenden Betrachtungsweise ist dies allerdings ohnehin unbeachtlich. Hätte der Rekurrent innert der Sperrfrist einzig eine Rente bezogen, wäre das Vorliegen einer Sperrfristverletzung zu verneinen (vgl. hierzu Bundesamt für Sozialversicherungen, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110, N. 678, abrufbar unter: <htt- ps://sozialversicherungen.admin.ch>, Rubriken: "BV [2. Säule] > Mitteilungen" [abgerufen am 9.4.2021]). Der Umstand, dass aber zusätzlich ein Kapitalbezug stattgefunden hat, führt zum Vorliegen einer Verletzung von Art. 79b Abs. 3 BVG. Entgegen dem Vorbringen der Rekurren- ten spielt es somit keine Rolle, dass mit einem Betrag, der den Einkäufen innert Sperrfrist ent- spricht, eine Rente finanziert worden ist. Eine allfällige Doppelbesteuerung ist – auch in Anbe- tracht der Ausführungen in E. 4.2 hiernach – jedenfalls nicht erkennbar. 3.3Gemäss Bundesgericht stellt Art. 79b Abs. 3 BVG eine abschliessende und zwingende Norm dar. Die Frage des Einkaufs, dem innert drei Jahren ein Kapitalbezug folgt, ist von der Steuerbehörde nicht (mehr) unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung zu prüfen (BGE 142 II 399 E. 4.1; BGer 2C_614/2010 vom 24.11.2010, E. 3.2.2). Die Sperrfrist ist objekti- viert und für alle Formen der Kapitalbezüge aus zweiter Säule in gleicher Weise massgebend. Raum für eine Prüfung der individuell-konkreten Beweggründe verbleibt nicht (BGer 2C_6/2021 vom 12.1.2021, E. 2.2.1). Wurde die Sperrfrist nicht eingehalten, kommt es folglich nicht auf das subjektive Element des Rechtsmissbrauchs an. Die steuerpflichtige Person kann die Aufrech- nung des Abzugs nicht mit dem Argument anfechten, ihr Vorgehen sei nicht rechtsmissbräuch- lich. Eine Sperrfristverletzung liegt demnach auch vor, wenn der Kapitalbezug im Zeitpunkt des Einkaufs noch nicht voraussehbar war (vgl. Schneider/Merlino/Mange in: KOSS - Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG - Bundesgesetze über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruf- lichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., 2019, S. 1755 f., m.w.H.; vgl. auch Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zur steuerrechtlichen Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG vom 3.11.2010, S. 5). Der Umstand, dass sich der Rekurrent aufgrund eines schweren Unfalls und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit gezwungen sah, sein Vorsorgekapital zu beziehen, spielt demnach angesichts dessen, dass es sich bei der Dreijahresfrist um eine objektivierte Frist handelt, keine Rolle. Dieser Ansicht scheint
8 - grundsätzlich auch die Steuerverwaltung zu sein, führt sie doch in ihrer Vernehmlassung vom
10 - Rekurrenten für die Monate Mai bis Dezember 2018 blieben im steuerbaren und satzbestim- menden Einkommen der Rekurrenten pro 2018 jedoch unberücksichtigt. Diese betrugen sowohl betreffend den Rekurrenten als auch die Rekurrentin jeweils CHF ________ (8 x CHF ________), insgesamt ausmachend CHF ________. Folglich ist das steuerbare Einkom- men der Rekurrenten pro 2018 entsprechend um diesen Betrag zu erhöhen. Das satzbestim- mende AHV-Renteneinkommen ist sodann in Einklang mit diesen Ausführungen und gemäss den zutreffenden Berechnungen der Steuerverwaltung in der Vernehmlassung vom 22. Dezem- ber 2020 um CHF ________ zu erhöhen. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es aufgrund der konsolidierenden Gesamtbe- trachtung bei der beruflichen Vorsorge vorliegend keine Rolle spielt, ob in der Höhe des Betrags der fraglichen Einkäufe eine Rente finanziert worden ist. Ebenfalls unbeachtlich sind die subjek- tiven Umstände des Einzelfalls, womit vorliegend eine Verletzung der Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG anzunehmen ist (vgl. E. 3 hiervor). Aufgrund dessen sind die getätigten Abzüge rückgängig zu machen, indem die Einkäufe in den Steuerjahren 2015 (CHF ________) 2016 (CHF ________) und 2017 (CHF ________) in den jeweiligen Steuerjahren aufgerechnet wer- den. Betreffend die Steuerjahre 2015 und 2016 hat dies mittels Nachsteuerverfahren zu erfol- gen. Das Einspracheverfahren betreffend das Steuerjahr 2017 wurde von der Steuerverwaltung sistiert und ist deshalb noch nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Vorakten, pag. 69), weshalb es für die diesbezügliche Korrektur keines Nachsteuerverfahrens bedarf. Der Kapitalbezug im Steuerjahr 2018 ist im Umfang von CHF ________ steuerfrei und im Umfang von CHF ________ mittels Sonderveranlagung zum Vorsorgetarif gemäss Art. 44 StG bzw. Art. 38 DBG zu besteuern (vgl. E. 4.2 hiervor). Folglich ist die Aufrechnung gemäss Code 3 (Ziff. 2.25) der Veranlagungsverfügungen vom 20. August 2020 (Vorakten, pag. 136 und 143) rückgängig zu machen. Schliesslich ist das steuerbare Einkommen pro 2018 um CHF ________ und das satzbestimmende Einkommen pro 2018 um CHF ________ zu erhöhen (vgl. E. 5 hiervor). 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Rekurrenten als überwiegend obsiegend, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 200 Abs. 1 StG sowie Art. 144 Abs. 1 DBG). 8.Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren vertreten sind und ihnen notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihnen eine Parteikostenentschädigung zu- gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Diese richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang des Obsiegens. Auch wenn vorliegend nicht eine vollumfängliche Gutheissung von Rekurs und Beschwerde resultiert, rechtfertigt es sich aufgrund der vorliegenden Umstände keine Kürzung der einverlangten Kos-
11 - ten für die Vertretung vorzunehmen. Die Parteikostenentschädigung wird gemäss dem vorge- sehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Par- teikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]) auf der Grundlage der einge- reichten Kostennote von total CHF 2'596.30, inklusive Auslagen von CHF 73.20 und 7.7 % Mehrwertsteuer ausmachend CHF 185.60, festgesetzt. Die vom Vertreter auf Verlangen einge- reichte Kostennote weist Aufwendungen von insgesamt 9 Std. 35 Min. à CHF 250.-- aus. Weder die aufgeführten Stunden, noch der Stundenansatz geben zu Bemerkungen Anlass. Obwohl die erwähnten Auslagen nicht näher belegt sind, erscheinen diese indes nachvollziehbar, so dass den Rekurrenten Parteikosten im Umfang von CHF 2'596.30 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehr- wertsteuer) zu erstatten sind. Aus diesen Gründen wird erkannt: