Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 336
Entscheidungsdatum
23.07.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2020.336U DAM/BER/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Juli 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Tochter und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 31. Juli 2020; 2020.SIDGS.208)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2021, Nr. 100.2020.336U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1941) ist iranische Staatsangehörige. Am 11. Oktober 2019 reiste sie mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein. Am 4. No- vember 2019 stellte sie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung. Als Aufenthaltszweck gab sie einerseits «Familiennachzug» (Verbleib bei der Tochter mit Schweizer Bürgerrecht) und andererseits «Rentnerin» an. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wies das Amt für Bevölkerungs- dienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch un- ter beiden Aspekten ab und A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 27. Februar 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Gleichzei- tig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die SID wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 31. Juli 2020 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 11. September 2020. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdesache ebenfalls ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 1. September 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sa- che: «1. Es sei die Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 31. Juli 2020 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben sind. Als Folge darauf sei der Be- schwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2021, Nr. 100.2020.336U, Seite 3 3. Es sei festzustellen, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin nach ihrer Heimat zur Zeit technisch nicht möglich und nicht zumutbar sei.» Gleichzeitig hat sie um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsge- richtliche Verfahren ersucht. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Verfügung vom 3. September 2020 hat der Abteilungspräsident erwogen, aufgrund ihrer bisherigen Ausführungen sei nicht anzunehmen, dass A.________ prozessarm sei. Er hat sie aufgefordert, innert Frist einen Kos- tenvorschuss zu leisten oder ihre Prozessarmut zu begründen und mittels Urkunden zu belegen. Am 14. September 2020 hat A.________ den Gerichtskostenvorschuss bezahlt. Mit Eingabe vom 9. November 2020 hat sich A.________ nochmals zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 1.2Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Vo- raussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben sind (Rechtsbegehren 2). – Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2021, Nr. 100.2020.336U, Seite 4 und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der um Feststellung ersuchenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 f.). Im Rahmen des (ebenfalls) gestellten Gestaltungsbegehrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung gegeben sind. Es fehlt der Beschwerdeführerin folglich am spezifischen Feststellungsinteresse, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 1.3Die Beschwerdeführerin möchte weiter festgestellt haben, dass die Ausreise in ihre Heimat zurzeit sowohl technisch nicht möglich als auch nicht zumutbar ist (Rechtsbegehren 3). – Zur Feststellung von Vollzugshindernis- sen mit Blick auf eine vorläufige Aufnahme ist das Verwaltungsgericht sach- lich nicht zuständig, weshalb der Antrag unzulässig und insoweit auf die Be- schwerde ebenfalls nicht einzutreten ist. Das Gericht prüft gegebenenfalls nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vor- läufige Aufnahme beim sachlich zuständigen Staatssekretariat für Migration (SEM) zu beantragen (Art. 83 Abs. 1 und 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; VGE 2019/6 vom 19.10.2020 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch hinten E. 6). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, ist be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2021, Nr. 100.2020.336U, Seite 5 fristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG). Demnach besteht grund- sätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). An- dernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermes- sen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet folglich zwischen Bewilli- gungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchs- bewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensge- prägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 2.2Soweit es um eine Ermessensbewilligung geht, kommt der Bewilli- gungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rah- men von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessensausübung und die damit ver- bundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Er- messensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechts- regeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sach- nähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen dar- zutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (zum Ganzen BVR 2015 S. 105 E. 2.2 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2021, Nr. 100.2020.336U, Seite 6 3. 3.1Die Beschwerdeführerin macht zunächst einen Anspruch auf Aufent- halt aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. aus dem inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) geltend (sog. umgekehrter Familiennachzug; Beschwerde S. 4 f.). 3.2Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es die erwähnten Bestimmungen ver- letzen, wenn den Verwandten die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1). Der Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst nebst der Kernfamilie (Be- ziehungen zwischen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minderjähri- gen Kindern) auch weitere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Ver- wandten wie Eltern und ihren volljährigen Kindern wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügenden Person und der um die Bewilligung nachsuchenden Ausländerin oder dem Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehun- gen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängig- keitsverhältnis bestehen (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen; ferner BVR 2003 S. 289 E. 2b/bb). Ein solches kann namentlich bei Vorliegen einer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit oder einer schwerwiegenden Krankheit in Betracht kommen (vgl. statt vieler BGer 2C_100/2018 vom 7.2.2018 E. 2.2). Denkbar ist dies etwa bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung nur durch ein hier lebendes erwachsenes Kind geleistet werden kann (vgl. statt vieler BGer 2C_1048/2017 vom 13.8.2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Liegt kein der- artiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2021, Nr. 100.2020.336U, Seite 7 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen. So vermag auch die finanzielle Abhängigkeit von einer Person allein keinen Anspruch nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu be- gründen (vgl. BGer 2C_123/2020 vom 25.6.2020 E. 2.5.2; zum Ganzen VGE 2018/464 vom 5.11.2019 E. 4.1). 3.3Die Tochter der heute 80-jährigen Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und lebt mit ihrer Familie im Kanton Bern. Ihr Anwesenheitsrecht ist damit im Sinn der dargestellten Rechtsprechung gefestigt. Ein Abhängig- keitsverhältnis zwischen Mutter und Tochter besteht indes nicht. In gesund- heitlicher Hinsicht anerkennt die Beschwerdeführerin selber, dass sie nur «leicht pflegebedürftig» ist (Beschwerde S. 3). Nichts anderes ergibt sich aus dem Arztzeugnis vom 10. November 2020, das sie im Zusammenhang mit ihren Darlegungen zur Pandemie-Situation in Iran vor Verwaltungsgericht ins Recht gelegt hat. Danach musste sie sich einer Herzoperation unterziehen und war der Herzschrittmacher auszuwechseln. Sie gehöre daher zur Risi- kogruppe und sei auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen (act. 6A). Eine dau- ernde Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit ist damit nicht nachgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin tatsächlich altersgerechte Unterstützung be- nötigt, bekommt sie diese auch in ihrem Heimatland, sei es durch andere Verwandte, Drittpersonen oder entsprechende Institutionen. Wohl mag zu- treffen, dass die Verhältnisse in der professionellen Pflege in Iran weniger ideal sind als in der Schweiz und die Unterstützungsbedürftigkeit älterer Menschen mitunter ausgenützt wird (vgl. Beschwerde S. 5). Daraus folgt je- doch nicht, dass die Betreuung nur durch die in der Schweiz lebende Tochter geleistet werden kann, auch wenn diese offenbar als Fachfrau Gesundheit in einem Pflegeheim tätig ist (Beschwerde S. 3). Für ein Abhängigkeitsver- hältnis reicht sodann nicht aus, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auf die moralische und physische Nähe ihrer Tochter angewiesen ist (Beschwerde S. 4). Sie hat bis anhin getrennt von ihrer Tochter in Iran gelebt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr dies nicht mehr möglich ist. Daran ändert auch der Wegzug ihres Sohnes aus Iran nach Kanada nichts (Beschwerde S. 3). 3.4Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer hier le- benden Tochter fällt folglich nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2021, Nr. 100.2020.336U, Seite 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Eine andere Anspruchsgrundlage ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Ein Anwesenheitsanspruch ist mit der SID demnach zu verneinen (angefochtener Entscheid E. 2). 4. 4.1Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Aufenthalt in der Schweiz sei ihr als Rentnerin zu erlauben (Beschwerde S. 5 f.). 4.2Nach Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche Be- ziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b) und über die notwendigen finan- ziellen Mittel verfügen (Bst. c). Die erwähnten Voraussetzungen für eine sog. Rentnerbewilligung müssen kumulativ erfüllt sein. Selbst wenn dies der Fall ist, besteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die Entscheidung ist vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (vgl. Caroni/Ott, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 28 N. 6; aus der Rechtsprechung etwa BGer 2C_48/2019 vom 16.1.2019 E. 2; BVGer F-4271/2017 vom 6.6.2019 E. 7.2; VGer ZH VB.2020.00416 vom 18.3.2021 E. 3.2 und 3.5 [bestätigt durch BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021]; KG FR 601 2017 139 vom 18.8.2017 E. 5a und b). 4.3Die gesetzliche Bestimmung wird in Art. 25 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisiert. Danach beträgt das Mindestalter für die Zulas- sung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre (Abs. 1). Besondere persön- liche Beziehungen zur Schweiz (Abs. 2) liegen insbesondere vor, wenn län- gere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (Bst. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister; Bst. b). Weiter darf die ersuchende Person im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Er- werbstätigkeit ausüben (Abs. 3). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2021, Nr. 100.2020.336U, Seite 9 Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) berechtigt (Abs. 4). 4.4Unbestritten ist, dass die 80-jährige Beschwerdeführerin das gefor- derte Mindestalter erreicht. Die SID hat allerdings besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz verneint (Art. 28 Bst. b AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE). 4.4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz liegt im Verhältnis Mutter-Tochter allein keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz (angefochtener Ent- scheid E. 4.3). Zwar lässt Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE dem Wortlaut nach enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz genügen (vgl. auch Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 28 AIG N. 3). Nach der Rechtsprechung im Bund und in mehreren Kantonen bezweckt Art. 28 AIG indes keinen vereinfachten Fami- liennachzug in aufsteigender Linie. Die Erteilung und Verlängerung auslän- derrechtlicher Bewilligungen aufgrund familiärer Beziehungen regelt das Ge- setz im 7. Kapitel und damit systematisch an anderer Stelle (Art. 42-52 AIG). Der Familiennachzug ist dabei auf die Kernfamilie beschränkt; allfällige Aus- nahmen sind als Ermessensbewilligungen ausgestaltet. Die persönliche Be- ziehung zur Schweiz muss daher in weiteren Bezugspunkten zum Ausdruck kommen (z.B. Verbindungen zu einem Gemeinwesen, Teilnahme an kultu- rellen Veranstaltungen, Kontakte zur einheimischen Bevölkerung usw.; vgl. BVGer F-3240/2016 vom 31.8.2017 E. 10.2; VGer ZH VB.2020.00727 vom 18.3.2021 E. 3.2; KG FR 601 2017 139 vom 18.8.2017 E. 5c; VGer SG B 2014/192 vom 27.4.2016 E. 3.1; ferner BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 4.4). Nichts anderes ergibt sich aus Ziff. 5.3 der Weisungen und Er- läuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom Oktober 2013 (Stand: 1.1.2021; Weisungen AIG, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). Eine gegenteilige und damit grosszü- gigere Haltung nimmt demgegenüber der Kanton Aargau ein (VGer AG WBE.2014.348 vom 8.7.2015, in AGVE 2015 S. 141 E. 3 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Büchler/Frei, Die Rechtsprechung der Kantone im Migrations-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2021, Nr. 100.2020.336U, Seite 10 recht, in Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2016/2017, 2017, S. 325 ff., 329 ff.; ebenso bereits die Praxis des vormaligen Rekursge- richts im Ausländerrecht des Kantons Aargau zur Vorgängernorm: Ent- scheide vom 30.8.2002, in AGVE 2002 S. 522 E. II/5, und vom 19.11.1999, in AGVE 1999 S. 480 E. II/4/a). Das Rechtsverständnis der Vorinstanz ent- spricht damit der in der Schweiz zwar nicht ausnahmslos, aber breit aner- kannten Praxis zu Art. 28 Bst. b AIG. Es kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie habe ihr Ermessen nach unsachlichen Grundsätzen ausgeübt (vgl. zum Prüfungsmassstab des Gerichts vorne E. 2.2). 4.4.2 Hinsichtlich der eigenen Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, die bisherigen Auf- enthalte seien einzig zu Besuchszwecken erfolgt. Die Bezüge seien ober- flächlich geblieben und hätten sich auf ein überwiegend gleichsprachliches heimatliches Umfeld beschränkt (angefochtener Entscheid E. 4.4). – Länge- re oder wiederholte Aufenthalte können Grundlage für eine persönliche Be- ziehung zur Schweiz sein (Art. 25 Abs. 2 Bst. a VZAE; Botschaft des Bun- desrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in BBl 2002 S. 3709 ff., 3785 [nachfolgend: Botschaft]; Weisungen AIG Ziff. 5.3). Laut eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin erst vier Mal in grösse- ren zeitlichen Abständen in der Schweiz (2000, 2009, 2011 und 2019). Wäh- rend ihren ersten drei Besuchen blieb sie jeweils drei Monate; seit der Ein- reise im Jahr 2019 wird ihr Aufenthalt aufgrund des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geduldet (Akten MIDI pag. 18; vorne Bst. A). Wie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zeigen, dienten und dienen die Besuche dazu, ihre hier lebende Familie zu sehen (Tochter und Schwie- gersohn; Beschwerde S. 3). Das Vorbingen, sie schätze die Einheimischen und habe Bewohnerinnen und Bewohner des Pflegeheims kennengelernt, in dem ihre Tochter arbeitet, mag zutreffen (vgl. auch die zwei beigelegten Schreiben, act. 1C). Auf enge Beziehungen zur Schweizer Bevölkerung lässt dies aber nicht schliessen, zumal der Beschwerdeführerin die dafür erforder- lichen Sprachkenntnisse fehlen; sie hat sich auf Persisch unterhalten, wobei die Tochter jeweils übersetzt hat (vgl. für diese Würdigung auch VGer ZH VB.2020.00727 vom 18.3.2021 E. 3.5 in einem ähnlichen Fall). Andere Gründe, die einen besonderen Bezug zur Schweiz herstellen könnten (z.B.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2021, Nr. 100.2020.336U, Seite 11 Schweizer Vorfahren; Botschaft, S. 3785; Weisungen AIG Ziff. 5.3), nennt die Beschwerdeführerin nicht und sind auch nicht ersichtlich. 4.5Die SID hat weiter ausführlich dargelegt, weshalb die finanziellen Vo- raussetzungen nach Art. 28 Bst. c AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VZAE nicht er- füllt sind. Sie hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die vergleichs- weise hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz nicht selbständig decken kann. Die Tochter befinde sich mit Blick auf die eingereichten Belege nicht in derart günstigen finanziellen Verhältnissen, dass die notwendigen Mittel für eine Rentnerbewilligung gegeben wären (angefochtener Entscheid E. 5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die finanzielle Situation von Tochter und Schwiegersohn sei überdurchschnittlich. Die finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Sozialhilfeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Rentnerinnen und Rentner, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z.B. durch eine Bankgarantie; vgl. dazu etwa Marc Spescha, a.a.O., Art. 28 AIG N. 4). Wenn Rentnerinnen und Rent- ner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen An- forderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher (BVGer F-5711/2018 vom 16.12.2020 E. 6.6 mit Hinweis; Weisungen AIG Ziff. 5.3). Die Beschwerdeführerin hat als Beweismittel vor Verwaltungs- gericht zwar Unterlagen betreffend die Steuerjahre 2017 und 2018 einge- reicht (act. 1C; Beschwerde S. 6). Damit hat sie jedoch (weiterhin) nicht belegt, dass die für ihren Unterhalt erforderlichen Mittel tatsächlich sicherge- stellt sind. Dazu hätte sie aber Anlass gehabt, zumal die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, dass die abgegebene «Unterhaltsgarantie für Drittstaats- angehörige» vom 28. November 2017 auf ein Jahr befristet und auch be- tragsmässig unzureichend ist (Akten MIDI pag. 46 f.; angefochtener Ent- scheid E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2021, Nr. 100.2020.336U, Seite 12 4.6Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Voraus- setzungen für eine Ermessensbewilligung nach Art. 28 AIG verneint hat. 5. 5.1Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, ihr sei der Auf- enthalt in der Schweiz aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Här- tefalls zu bewilligen (Beschwerde S. 6 f.). 5.2Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraus- setzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härte- fällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härte- fall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Not- lage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleich- baren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verwei- gerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Aus- länderbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines sol- chen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2019 S. 314 E. 6.5, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; zum Ganzen auch BVR 2016 S. 369 E. 3.3). 5.3Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, unterscheidet sich die Si- tuation der 80-jährigen Beschwerdeführerin kaum von jener anderer verwit- weter, betagter und gesundheitlich angeschlagener Personen in Iran, deren Kinder im Ausland leben (angefochtener Entscheid E. 6.3). Deren gegentei- ligen Ausführungen überzeugen nicht, auch wenn sie aus subjektiver Sicht verständlich erscheinen mögen (Stellungnahme vom 9.11.2020, act. 6). Die Beschwerdeführerin hat immer in Iran gelebt und hat abgesehen von ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2021, Nr. 100.2020.336U, Seite 13 Tochter und ihrem Schwiegersohn kaum Beziehungen zur Schweiz. Sie spricht kein Deutsch und könnte sich hier nur schwer integrieren. Des Wei- teren ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt aus eigenen finanziellen Mitteln oder mit Hilfe ihrer Tochter bestreiten könnte (vgl. auch vorne E. 4.5). Weiter bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei ei- ner Rückkehr der Beschwerdeführerin ins Heimatland eine rasche und le- bensgefährliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu befürchten ist. Der Hinweis auf bestehende medizinische Probleme («Risikoperson») und die beschwerliche Rückreise mit mehrmaligen Zwischenstopps reicht dafür nicht aus (Beschwerde S. 6 f. und dazu auch vorne E. 3.3). Von der Corona-Pandemie und der möglicherweise nicht dem schweizerischen Stan- dard entsprechenden medizinischen Versorgung in Iran sind alle dort leben- den Personen gleichermassen betroffen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6.3). 5.4Die Vorinstanz durfte somit einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneinen, ohne Recht zu verletzen. 6. Die SID hat dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen würden, beim sachlich zuständigen SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Darauf kann ver- wiesen werden (angefochtener Entscheid E. 6.4). Die Beschwerdeführerin verweist zwar auf die Corona-Pandemie, die in Iran weiterhin «unkontrollier- bar und katastrophal» sei (Stellungnahme vom 9.11.2020, act. 6 mit Beila- gen 6A). Der Staat gilt zwar als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko («Hochinzidenzgebiet»). Iranische Staatsangehörige können jedoch auch zum heutigen Zeitpunkt in ihr Heimatland zurückkehren (vgl. die entspre- chenden Informationen des Auswärtigen Amts von Deutschland, einsehbar unter: <www.auswaertiges-amt.de>, Rubriken: «Aussen- und Europapolitik/ Länder/Iran/Iran: Reise- und Sicherheitshinweise [Covid-19-bedingte Reise- warnung]/Aktuelles», besucht am 20.7.2021; vgl. auch BVGer D-4514/2020 vom 17.2.2021 E. 7.3.3). Auch das Bundesgericht hat jüngst gestützt auf ei- nen Amtsbericht des SEM in einem Haftfall bestätigt, dass kein technisches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2021, Nr. 100.2020.336U, Seite 14 Hindernis für eine freiwillige Ausreise nach Iran besteht (BGer 2C_280/2021 vom 22.4.2021 E. 2.3.2). 7. 7.1Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unbegrün- det und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2 f.). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7.2Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue festzulegen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Pra- xis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Be- messung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfer- tigt eine etwas längere Frist bis Ende September 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Partei- kosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 8.2Die Beschwerdeführerin ersucht hinsichtlich der Verfahrenskosten allerdings um unentgeltliche Rechtspflege. – Auf Gesuch hin befreit die Ver- waltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Par- tei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Par- tei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2021, Nr. 100.2020.336U, Seite 15 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung be- steht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustge- fahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegen- über Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 8.3Auf Aufforderung des Abteilungspräsidenten hat die Beschwerdefüh- rerin ihre Bedürftigkeit nicht belegt, sondern am 14. September 2020 den Gerichtskostenvorschuss bezahlt (vgl. vorne Bst. C). Nach der Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichts kann nicht ohne weiteres davon ausge- gangen werden, dass sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit konkludent zurückgezogen hat (vgl. VGE 2016/161 vom 8.3.2017 E. 5.3; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 28; ohne weiteres auf Gesuchs- rückzug schliesst hingegen das Bundesgericht, vgl. BGer 2C_911/2020 vom 15.3.2021 E. 5.2, 2C_1005/2017 vom 20.8.2018 E. 4). Wie es sich damit ver- hält, kann jedoch offenbleiben. Der Beschwerdeführerin obliegt nach Art. 20 Abs. 1 VRPG und Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine umfassende Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4). Dieser ist sie nicht nachgekommen, hat sie doch ihre finanziellen Belange nicht hinreichend offengelegt. In der Beschwerdeschrift wird das Thema überhaupt nicht an- gesprochen (S. 8). 8.4Das Gesuch war zudem von vornherein aussichtslos. Die SID hat einlässlich dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat und ihr eine solche auch nicht ermessens- weise erteilt werden kann. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2021, Nr. 100.2020.336U, Seite 16 wägungen nur ansatzweise auseinander. Ihre Argumente waren im Licht der bekannten Rechtsprechung insbesondere zu den Voraussetzungen eines Abhängigkeitsverhältnisses nach Art. 8 EMRK nicht geeignet, den angefoch- tenen Entscheid in Frage zu stellen. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. 8.5Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, soweit darauf mangels Nachweises der Prozessbedürftigkeit überhaupt ein- zutreten ist (Art. 20 Abs. 2 VRPG; VGE 2016/161 vom 8.3.2017 E. 5.3). Für eine Reduktion der Verfahrenskosten auf die Höhe einer Abschreibungsge- bühr besteht kein Anlass, obwohl das Gesuch erst mit dem Endentscheid beurteilt wird (vgl. zu dieser Praxis BVR 2014 S. 437 E. 7.9; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Denn die Beschwerdeführerin hat den Kostenvor- schuss geleistet, obwohl sie im Rahmen des Schriftenwechsels auf die nicht erstellte Prozessarmut hingewiesen worden ist. Für das Gesuchsverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. Sep- tember 2021.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit da- rauf einzutreten ist.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.07.2021, Nr. 100.2020.336U, Seite 17 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.

Zitate

Gesetze

36

AIG

BGG

  • Art. 39 BGG
  • Art. 113 BGG

BV

des

  • Art. 90 des

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 20 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 112 VRPG

VZAE

ZPO

Gerichtsentscheide

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