Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 335
Entscheidungsdatum
15.11.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2020.335U STN/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. November 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring

  1. A.________ zzt. Justizvollzugsanstalt Witzwil, Lindenhof, 3236 Gampelen
  2. B.________
  3. C.________
  4. D.________ Beschwerdeführende 3 und 4 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines EU-Bürgers und Wegweisung infolge Straffälligkeit bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 30. Juli 2020; 2020.SIDGS.212)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der spanische Staatsangehörige A.________ wurde 1979 in der Schweiz geboren und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Von 2001 bis 2013 war er mit einer aus der Dominikanischen Republik stammenden Frau verheiratet. Aus dieser Ehe ging eine Tochter hervor (Jg. 2001). Am 17. März 2014 heiratete er die ebenfalls aus der Dominikanischen Republik stammende B., die eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleibs beim Ehemann erhielt. Die beiden gemeinsamen Kinder, C. (Jg. 2015) und D.________ (Jg. 2016), erhielten abgeleitet vom Vater eine Niederlassungsbewilligung. Am 4. Juni 2018 verurteilte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt des Kantons Solothurn A.________ wegen versuchten Betrugs, mehrfacher Geldwäscherei, qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäu- bungsmittelgesetzgebung und mehrfacher Widerhandlungen gegen die Waf- fengesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona- ten. Diese Freiheitsstrafe trat er am 2. Juli 2019 an. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 widerrief das Amt für Bevölkerungs- dienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlas- sungsbewilligung von A.________ bzw. die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von B.. Es wies beide auf den Zeitpunkt der Entlassung von A. aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ sowie die beiden Kinder C.________ und D.________ am 2. März 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 30. Juli 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem gewährte sie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung des Rechtsvertreters.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid haben A., B. sowie C.________ und D.________ am 31. August 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen in der Sache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung von A.________ und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von B.________ seien nicht zu widerrufen, und es sei auf die Wegweisung zu verzichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an den MIDI zurückzuweisen. Zudem be- antragen sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren das Recht zur unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtli- cher Anwalt. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 30. September 2020 die Abwei- sung der Beschwerde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Auf den 27. September 2021 wurde A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 4 eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Die Verfahren betreffend die Aufenthaltsbeendi- gung der Beschwerdeführenden wurden im August 2019 eingeleitet (Akten MIDI 3C pag. 979 ff.), womit integral das AIG anwendbar ist. 3. Umstritten sind vorab der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers 1 und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1Der Beschwerdeführer 1 ist spanischer Staatsangehöriger. Er kann sich daher im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit in der Schweiz grund- sätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Das AIG gilt deshalb nur soweit, als das Gemeinschaftsrecht keine abwei- chenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Der Widerruf von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt (vgl. allgemein BVR 2020 S. 185 E. 3.1). Art. 23 Abs. 2 der Verord- nung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) bestimmt, dass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von Ange- hörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten Art. 63 AIG gilt. 3.2Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 5 urteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft er- wachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufs- grund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligungen anwendbar, die sich – wie der Beschwerdeführer 1 – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ord- nungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 AIG; ebenso Art. 63 Abs. 2 AuG in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung [AS 2016 S. 1249, 1263]; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1; BGer 2C_305/2018 vom 18.11.2019 E. 3.2). 3.3Der Beschwerdeführer 1 wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was die Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht bestreiten (vgl. Beschwerde Rz. 29). Ob aufgrund der Verschuldung des Beschwerdeführers 1 auch der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt ist (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung), kann mit der Vor- instanz offenbleiben (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4). Die Beschwerde- führenden rügen im Wesentlichen die Entfernungsmassnahmen als unver- hältnismässig (Beschwerde Rz. 27 ff.). 3.4Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnis- mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 6 abwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Soweit sich der Beschwerdeführer 1 auf das FZA berufen kann, müssen schliesslich die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA gegeben sein, um das staatsvertragsrechtlich vermittelte Auf- enthaltsrecht einzuschränken. 4. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver- halten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 4.1Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regel- mässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisge- mäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschul- den bzw. einen aus fremdenpolizeilicher Sicht sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, zur hier infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht an- wendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Ver- schuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). – Der Be- schwerdeführer 1 wurde am 4. Juni 2018 vom Amtsgericht Bucheggberg- Wasseramt des Kantons Solothurn wegen versuchten Betrugs, mehrfacher Geldwäscherei, qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittel- gesetzgebung und mehrfacher Widerhandlungen gegen die Waffengesetz- gebung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (Akten MIDI 3B pag. 311 ff.). Wie die SID zutreffend erwogen hat (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 3.2), spricht bereits das Strafmass für ein schweres Verschulden und ergibt sich mit Blick auf die Tatumstände nichts anderes (vgl. zu den Einzelheiten hinten E. 7.4). Die Beschwerdeführenden halten den Ausführungen der Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegen; vielmehr konzentrieren sie sich im Wesentlichen auf die Frage der Rückfallgefahr (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 7 Beschwerde Rz. 14 ff., 26, 29, 31). In ihre Würdigung durfte die Vorinstanz auch einbeziehen, dass es sich bei den qualifizierten Widerhandlungen ge- gen Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) um Anlasstaten gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) handelt, die heute grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Taten vor deren Inkrafttreten am 1. Oktober 2016 begangen wurden (vgl. Akten MIDI 3B pag. 311, 321 ff.), unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzungen und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Wider- spruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_997/2020 vom 23.4.2021 E. 4.2.1). 4.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdefüh- rers 1 gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 4.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert ha- ben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheits- polizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betref- fende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsord- nung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinwei- sen). 4.2.2 Der Beschwerdeführer 1 hat mit den am 4. Juni 2018 abgeurteilten Delikten wiederholt und über einen längeren Zeitraum delinquiert (Juli 2014- September 2015; Akten MIDI 3B pag. 311). Abgesehen vom verfahrensaus- lösenden Urteil trat er ab 2001 in regelmässigen Abständen 15 Mal straf- rechtlich in Erscheinung. In mehreren Fällen wurde er wegen Übertretungen zu Bussen verurteilt (vor allem wegen Widerhandlungen gegen die Strassen- verkehrsgesetzgebung; Akten MIDI 3B pag. 45 f., 47, 205, 208, 233, 289 f.; Akten MIDI 3C pag. 977). Zudem wurde er wegen folgender Vergehen und Verbrechen verurteilt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 8 –Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2004: Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen (Akten MIDI 3B pag. 64); –Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. September 2005: Verurteilung insbesondere wegen Vergehen ge- gen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer bedingten Freiheits- strafe von zwei Wochen (Akten MIDI 3B pag. 394); –Urteil des Bezirksgerichts Bülach des Kantons Zürich vom 4. April 2006: Verurteilungen wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen die Betäu- bungsmittelgesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten (Akten MIDI 3B pag. 171 ff.); –Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 4. Juni 2008: Verurteilung insbesondere wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen (Akten MIDI 3B pag. 207); –Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Ok- tober 2009: Verurteilung insbesondere wegen Vergehen gegen die Be- täubungsmittelgesetzgebung zu gemeinnütziger Arbeit von 80 Stunden und einer Busse von Fr. 150.-- (Akten MIDI 3B pag. 247); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Sep- tember 2011: Verurteilung wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Akten MIDI 3B pag. 217 f.); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 27. Okto- ber 2011: Verurteilung insbesondere wegen Fahrens trotz Führeraus- weisentzugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 60.-- (Akten MIDI 3B pag. 219); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns vom 6. März 2015: Verurteilung wegen mehrfacher Vergehen gegen die Waffenge- setzgebung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen (Akten MIDI 3B pag. 237).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 9 Aus der erheblichen Anzahl Verurteilungen und dem insgesamt langen De- liktszeitraum ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 beträchtliche Mühe hat, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Der Schwer- punkt im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz (unter anderem Verurtei- lung zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe) zeigt, dass er unein- sichtig ist. Seine Unbelehrbarkeit wird dadurch verdeutlicht, dass weder die Verurteilungen noch angeordnete Probezeiten ihn von weiteren Straftaten abhalten konnten (vgl. Akten MIDI 3B pag. 291, 394; Akten MIDI 3C pag. 916).

Bei dieser Sachlage stimmt das Verwaltungsgericht der vor- instanzlichen Einschätzung zu (angefochtener Entscheid E. 3.3), dass das Verhalten des Beschwerdeführers 1 gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu- sätzliches Gewicht verleiht. 4.3Zusammenfassend besteht aufgrund des schweren Verschuldens, des Verhaltens gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allge- meinen sowie der Rückfallgefahr (vgl. hinten E. 7) ein erhebliches öffent- liches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz. 5. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenste- hen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer 1 und seinen Angehörigen dro- henden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwe- send war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anord- nung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berück- sichtigten ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Anwesenheitsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurück- haltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 10 und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Aus- länder der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Der Bewilligungswiderruf ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 42-jährige Beschwerdeführer 1 ist in der Schweiz geboren und ver- brachte sein bisheriges Leben hier. Anfangs 2020 erliess die Ausländerbe- hörde die hier strittige Entfernungsmassnahme. Von Juli 2019 bis September 2021 war er im Strafvollzug (vgl. vorne Bst. A; Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 8.9.2021 [act. 6A]). Schon vor dieser Freiheitsstrafe befand er sich von April 2006 bis Dezember 2007 im Straf- vollzug (vgl. Akten MIDI 3B pag. 188 ff.; vorne E. 4.2.2). Der Dauer des Auf- enthalts im Strafvollzug und des Aufenthalts, der aufgrund der aufschieben- den Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird, ist kein besonderes Gewicht beizumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Dessen ungeachtet fällt die hier massge- bende Aufenthaltsdauer immer noch sehr lang aus. 5.2Die Vorinstanz hat erwogen, beim Beschwerdeführer 1 sei die In- tegration insgesamt nicht erfolgreich verlaufen; eine besondere, über das für die Aufenthaltsdauer zu erwartende Mass hinausgehende Verbundenheit mit der Schweiz sei nicht erkennbar (angefochtener Entscheid E. 4.4). So habe er zwar die obligatorische Schulzeit beendet und eine Lehre als Servicefach- angestellter abgeschlossen. Zwischen Mai 2016 und Dezember 2017 habe er verschiedentlich kurzzeitige und befristete Arbeitseinsätze absolviert. Negativ ins Gewicht falle jedoch, dass er grossmehrheitlich nicht legal er- werbstätig gewesen sei, sondern seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen mit seiner (Drogen-)Delinquenz finanziert habe (vgl. auch vorne E. 4.2.2). Zudem sei er immer wieder arbeitslos gewesen und habe Sozialhilfe bezo- gen (Stand Juni 2018 rund Fr. 230'000.--; vgl. auch Akten MIDI 3B pag. 53, 70, 117, 122 f., 307, 366, 391, 407 ff., 425, 437, 476 f.; Akten MIDI 3C pag. 914, 917 ff., 937). Darüber hinaus habe er – auch nach der ausländer- rechtlichen Verwarnung im November 2011 – erhebliche Schulden ange- häuft (vgl. auch Akten MIDI 3B pag. 225 ff., 297 ff., 308 ff., 426 ff., 461 f.; Akten MIDI 3C pag. 947 ff., 967 ff.). Diesen zutreffenden Erwägungen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 11 Vorinstanz halten die Beschwerdeführenden nichts entgegen. In Bezug auf seine soziale Integration belegt der Beschwerdeführer 1 trotz seiner Mitwir- kungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts auch vor dem Verwal- tungsgericht keine in besonderem Mass gefestigten Kontakte und Freund- schaften zur einheimischen Bevölkerung, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde (vgl. Beschwerde Rz. 11, 20 f.; Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_511/2019 vom 28.11.2019 E. 4.2.1; BVR 2015 S. 391 E. 5.5). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass er keine solchen Beziehungen hat. Seine sozialen Kon- takte scheinen sich auf seine Familie zu beschränken (vgl. Beschwerde Rz. 11). Der deutschen Sprache ist der Beschwerdeführer 1 mächtig, worin aber keine besondere Integrationsleistung liegt, wenn man bedenkt, dass er seit Geburt hier lebt. Schliesslich ist die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Folglich spricht auch gegen eine erfolgreiche Integration, dass der Be- schwerdeführer 1 über einen langen Zeitraum delinquiert hat (vgl. vorne E. 4.2.2). Der Schluss der Vorinstanz überzeugt, dass sich der Beschwerde- führer 1 nicht zufriedenstellend hat integrieren können. 5.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer 1 und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 5.3.1 Hinsichtlich der Ausreise nach Spanien ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer 1 in einer spanischen Familie aufgewachsen ist und zu- dem in einem spanisch sprechenden Umfeld verkehrt. So stammt nicht nur seine Exfrau, sondern auch die heutige Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) aus der Dominikanischen Republik (vgl. Akten MIDI 3B pag. 71). Er kann sich – zumindest mündlich – problemlos auf Spanisch verständigen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 90, 95 f., 109, 183). Der Beschwerdeführer 1 hielt sich be- suchshalber mehrmals in Spanien auf (Beschwerde Rz. 12). Ein gewisser Bezug zum Herkunftsland liegt damit vor, auch wenn er nicht besonders eng sein mag. Der 42-jährige, grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige Be- schwerdeführer 1 ist sodann in der Lage, in Spanien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es stand ihm offen, seine beruflich-wirtschaftliche Integration durch eine auch in Spanien nützliche Ausbildung bereits im Strafvollzug vor- zubereiten (vgl. Beschwerde Rz. 24). Insgesamt ist von intakten Integra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 12 tionsmöglichkeiten auszugehen. Sollte zutreffen, dass er dort über keine ver- tieften Beziehungen bzw. kein eigentliches Beziehungsnetz verfügt, das ihm beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein könnte, wäre er auch in seinem Alter in der Lage, neue Kontakte zu knüpfen und sich ein Bezie- hungsnetz aufzubauen; ergänzend könnten ihn seine hier ansässigen Ver- wandten von der Schweiz aus psychisch und auch finanziell unterstützen (vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_450/2019 vom 5.9.2019 E. 4.3). Es fällt zudem gegebenenfalls auch die Rückkehr der Familie ins Heimatland der Ehefrau (Dominikanische Republik) in Betracht (vgl. E. 5.3.2 hiernach). 5.3.2 In familiärer Hinsicht sind vor allem die Beziehungen des Beschwer- deführers 1 zu seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern zu würdi- gen. Seine Frau (Beschwerdeführerin 2) ist Staatsangehörige der Dominika- nischen Republik und verfügt über eine von ihm abgeleitete Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA in der Schweiz (vgl. hinten E. 8). Die gemeinsamen Kinder haben abgeleitet vom Beschwerdeführer 1 eine Niederlassungs- bewilligung. Obwohl die Ehefrau selber nicht aus Spanien stammt, wäre es ihr und den Kindern aus soziokultureller und sprachlicher Sicht zumutbar, dem Beschwerdeführer 1 in sein Herkunftsland zu folgen, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 4.6.2; vgl. auch hin- ten E. 8). Alternativ fiele für die Familie möglicherweise die Ausreise in die Heimat der Ehefrau in Betracht, wo diese bis zur Übersiedlung in die Schweiz gelebt hat. Die Beschwerdeführenden könnten in der Dominikanischen Republik auf das familiäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin 2 zu- rückgreifen. Das Paar wäre zudem durchaus fähig, sich auch im Heimatland der Ehefrau ein Beziehungsnetz selber zu schaffen. Der Beschwerdeführer 1 hielt sich darüber hinaus in der Vergangenheit mehrmals besuchshalber in der Dominikanischen Republik auf (vgl. Akten MIDI 3D zur Beschwerdefüh- rerin 2 pag. 42). Die minderjährigen Kinder wachsen mit der in der Familie gesprochenen Muttersprache Spanisch auf (E. 5.3.1 hiervor). Sie haben grundsätzlich ihren Eltern zu folgen. Das Ehepaar lebt in ungetrennter Ehe, die örtliche Trennung von einem Elternteil steht nicht in Frage (vgl. auch hin- ten E. 8.2). Auch wenn der heute bald 7-jährige Sohn bzw. die 5-jährige Tochter in der Schweiz eingeschult worden sind (Beschwerde Rz. 29), befin- den sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen zuge- mutet werden kann, ihren Eltern ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 143 I 21

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 13 E. 6.3.6). Der Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seiner volljährigen Tochter aus erster Ehe kommt im Rahmen der Interessenabwägung kein wesentliches Gewicht zu. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein beson- deres Abhängigkeitsverhältnis, weswegen diese Beziehung nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fällt (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 4.6.1; dazu etwa BGE 144 II 1 E. 6.1). 5.4Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben ist zwar nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässi- gen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthalts- beendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe liegen hier insbesondere mit Blick auf die zahlreichen strafrechtli- chen Verfehlungen des Beschwerdeführers 1 indes vor, zumal die Integra- tion wie dargelegt gesamthaft nicht erfolgreich verlaufen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.5Insgesamt sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 am Verbleib in der Schweiz mit Blick darauf, dass er hier geboren und aufge- wachsen ist, von beträchtlichem Gewicht. Er konnte sich in der Schweiz aber nicht erfolgreich integrieren. Der Neuanfang in Spanien (oder in der Domini- kanischen Republik) stellt für ihn zwar sicher eine Herausforderung dar, ist ihm aber zumutbar, zumal mit Unterstützung seiner Ehefrau. In familiärer Hinsicht ergibt sich, dass die Ausreise ihr und den gemeinsamen Kindern zugemutet werden kann; damit würde es zu keiner Trennung der Familie kommen (vgl. hinten E. 8). 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer 1 wurde wegen versuchten Be- trugs, mehrfacher Geldwäscherei, qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung und mehrfacher Widerhandlungen gegen die Waffengesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bereits zuvor hatte er mehrmals gegen die Rechtsord-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 14 nung verstossen. Dabei handelt es sich nicht nur um Bagatelldelinquenz, sondern auch um schwere Straftaten, darunter solche im Betäubungsmittel- bereich. Die ausländerrechtliche Verwarnung aus dem Jahr 2011 hat nicht zu einem Umdenken geführt, was sich auch in der nach wie vor bestehenden Rückfallgefahr zeigt (dazu sogleich E. 7). Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 an einem Verbleib in der Schweiz haben dagegen zu- rückzustehen. Zwar ist er in der Schweiz geboren und fällt seine anrechen- bare Aufenthaltsdauer als Ausländer der «zweiten Generation» sehr lang aus. Es ist ihm aber nicht gelungen, sich erfolgreich in die hiesigen Verhält- nisse zu integrieren. Die Eingliederung in Spanien dürfte ihm nicht leichtfal- len, ist ihm jedoch zumutbar. Zu einer Trennung von Frau und Kinder kommt es voraussichtlich nicht, weil diesen die Ausreise zugemutet werden kann. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Be- schwerdeführers 1 aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. 7. Zu klären bleibt beim Beschwerdeführer 1, ob der angefochtene Entscheid mit dem FZA vereinbar ist. 7.1Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund des Abkom- mens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit ge- rechtfertigt sind. Bei Massnahmen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darf einzig das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelper- son ausschlaggebend sein (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinie- rung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Auslän- dern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gerechtfertigt sind; ABl. Nr. 56 S. 850 ff.). Dies steht (allein) ge- neralpräventiv motivierten Massnahmen entgegen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2, 136 II 5 E. 4.2, 130 II 176 E. 3.4 und 4.2). Die Beschränkung des Aufenthaltsrechts setzt also eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 15 fährdung seitens der ausländischen Person voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1], 136 II 5 E. 4.2; BGer 2C_1005/2017 vom 20.8.2018 E. 2.3). 7.2Strafrechtliche Verurteilungen vermögen die Einschränkung von Rechten, die das FZA verleiht, nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände können jedoch ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. In diesem Sinn kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Im Anwendungsbereich des FZA kommt es somit wesent- lich auf die Prognose künftigen Wohlverhaltens an, wobei für die Beschrän- kung des Aufenthaltsrechts eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt ist, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2, 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1], 136 II 5 E. 4.2). 7.3Der Beschwerdeführer 1 wurde unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer mehr- jährigen Freiheitsstrafe verurteilt (in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 Bst. a-d und g BetmG). Er hat damit in Kauf genommen, mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, und er hat durch den gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Das Bundesgericht verfolgt bei aus finan- ziellen Motiven begangenen Betäubungsmitteldelikten ausländerrechtlich eine strenge Praxis (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3, 2013 S. 543 E. 4.2.3 am Ende; allgemein zum FZA 139 II 121 E. 6.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]). Angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche vom organisierten Drogenhandel ausgeht, können Betäu- bungsmitteldelikte ohne weiteres eine Wegweisung im Bereich der Freizü- gigkeitsrechte rechtfertigen (vgl. etwa BGer 2C_828/2016 vom 17.7.2017 E. 3.2, 2C_843/2014 vom 18.3.2015 E. 4.3). Nach den anwendbaren freizü- gigkeitsrechtlichen Bestimmungen ist damit bereits bei einem relativ kleinen Rückfallrisiko von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 16 auszugehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2, 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]). 7.4Das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2018 erging im abgekürzten Verfahren. Aus dem Urteil ergibt sich, dass die Polizei beim Beschwerdeführer 1 unter anderem Bargeld in der Höhe von umgerechnet Fr. 25'147.75 sowie grössere Mengen an Betäubungsmitteln (rund 1'123 Gramm Kokain, 692 Ecstasy-Pillen, 79,6 Gramm Amphetamin und 96,4 Gramm Marihuana) sicherstellte und be- schlagnahmte (Akten MIDI 3B pag. 311 ff.). Den polizeilichen Unterlagen, auf welche auch die Vorinstanz unwidersprochen abgestellt hat (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 3.2), ist Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerde- führer 1 führte mehrmals grosse Mengen an Kokain von Frankreich in die Schweiz ein. Die Polizei entdeckte in seinem Auto ein fachmännisch einge- richtetes Drogenversteck unter dem Beifahrersitz, welches zwei Pakete mit insgesamt über einem Kilogramm Kokain enthielt. Zudem kaufte und ver- kaufte er grössere Mengen Ecstasy, Amphetamin und Marihuana. Des Wei- teren baute er Cannabis-Pflanzen bei sich zu Hause an und stellte daraus Marihuana her, welches er verkaufte. Ferner verschob er Drogengelder von sich und seinen Lieferanten über nicht nachverfolgbare Wege. Schliesslich stellte die Polizei beim Beschwerdeführer 1 neben den Drogen auch Waffen sicher (Revolver, Elektroschockgerät, Schmetterlingsmesser). Aufgrund der Auswertung von Mobiltelefonen ging die Polizei davon aus, dass es sich bei einem der Drogenlieferanten um den Schwager des Beschwerdeführers 1 (verheiratet mit der Schwester der Beschwerdeführerin 2) oder um Personen aus dessen Umfeld handelte (vgl. Akten MIDI 3B pag. 253 ff.). In die Herstel- lung bzw. den Kauf und Verkauf von Marihuana verwickelt waren auch die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sowie seine Schwester und deren Ehe- mann (vgl. Akten MIDI 3B pag. 268 ff.; vgl. auch Akten MIDI 3D zur Be- schwerdeführerin 2 pag. 53 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn sprach die Ehefrau mit Strafbefehl vom 22. September 2016 wegen Gehilfenschaft zu Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig und verur- teilte sie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen (Akten MIDI 3D zur Beschwerdeführerin 2 pag. 58).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 17 7.5Bereits mit Urteil vom 4. April 2006 verurteilte das Bezirksgericht Bülach des Kantons Zürich den Beschwerdeführer 1 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Damals wurden beim Be- schwerdeführer 1 namentlich rund 5,6 Kilogramm Kokaingemisch sicher- gestellt und eingezogen. Eine weitere Verurteilung wegen Vergehen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung erging 2009 (vgl. Akten MIDI 3B pag. 171 ff.; vorne E. 4.2.2). Gemäss dem Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2018 betrieb der Beschwerdeführer 1 den Drogenhandel gewerbsmässig. Die Polizei kam zum Schluss, dass der Drogenhandel die Haupteinnahmequelle der Familie darstellte und der Beschwerdeführer 1 diesen wie einen Beruf ausübte (Akten MIDI 3B pag. 261). Erschwerend kommt hinzu, dass beim Drogenhandel seine Ehefrau und Verwandte involviert waren. Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass er sich zwischenzeitlich von diesem Umfeld gelöst hätte. Auch hat sich die beruflich-wirtschaftliche Ausgangslage des Beschwerdeführers 1 seit der verfahrensauslösenden Verurteilung nicht verbessert, zumal er längere Zeit im Strafvollzug war und erst seit September 2021 wieder in Freiheit lebt (vgl. vorne E. 5.1). Er behauptet zwar, er wolle jetzt einer legalen Erwerbtätigkeit nachgehen (Beschwerde Rz. 17), konkretisiert dies aber nicht näher. Angesichts der mehrfachen Verurteilungen und der Lebenssituation des Beschwerdeführers 1 besteht ein erhebliches Risiko, dass er bei sich abzeichnenden finanziellen Engpässen erneut Drogendelikte begehen könnte. Es ist insoweit von einer gegenwärtigen Gefährdung auszugehen. 7.6Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, er habe durch sein Wohlverhalten seit dem 3. September 2015 den Tatbeweis erbracht, dass er aus seinem bisherigen Verhalten gelernt habe und gewillt bzw. bereit sei, ein deliktfreies Leben zu führen (Beschwerde Rz. 15, 31). Dieser Einwand ist zu relativieren: Die aktenkundigen Verurteilungen seit dem Jahr 2001 (vgl. vorne E. 4.2.2) zeigen, dass der Beschwerdeführer 1 grosse Mühe hat, sich an die Rechts- ordnung zu halten. Er delinquierte mehrmals während laufenden Probezei- ten (vgl. Akten MIDI 3B pag. 291, 394; Akten MIDI 3C pag. 916). Auch konn- ten ihn ausländerrechtliche Massnahmen nicht von weiteren Straftaten abhalten. So wurde er am 24. November 2011 angesichts der wiederholten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 18 Straffälligkeit und der prekären finanziellen Situation (Sozialhilfeabhängig- keit, Schulden) ausdrücklich verwarnt (vgl. Akten MIDI 3B pag. 65, 179 ff., 220 ff.). Sein generelles Wohlverhalten seit September 2015 kann nicht als eigentliche Bewährung verstanden werden. Bis Juni 2018 war das Strafver- fahren hängig. Von Juli 2019 bis September 2021 befand er sich im Straf- vollzug. Nach seiner bedingten Entlassung läuft seine Probezeit noch bis am 28. März 2023 (vgl. Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 8.9.2021 [act. 6A]). Zudem ist gegen ihn seit August 2019 das ausländerrechtliche Widerrufs- und Wegweisungsverfahren im Gang (vgl. für diese Beurteilung auch BGer 2C_1005/2017 vom 20.8.2018 E. 3.3; VGE 2018/165 vom 15.7.2019 E. 6.7.1). Die positiven Entwicklungen im Strafvollzug, die zu einer bedingten Entlassung geführt haben, sind anzuer- kennen. Aus dem grundsätzlich guten Verhalten im Strafvollzug und der «tendenziell günstigen Legalprognose» lassen sich jedoch keine entschei- denden Erkenntnisse hinsichtlich des späteren Verhaltens des Beschwerde- führers 1 gewinnen (vgl. Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 8.9.2021 [act. 6A]). Nach der konstanten höchstrich- terlichen Rechtsprechung kommt dem Wohlverhalten ausländischer Per- sonen in Unfreiheit bloss untergeordnete Bedeutung zu: Aufgrund der eng- maschigen Betreuung und der intensiven Kontrollen kann ein solches viel- mehr erwartet werden und besitzt schon deshalb kaum Aussagekraft bezüg- lich des Verhaltens in Freiheit (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1], 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Strafrecht und Ausländerrecht ver- folgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwen- den. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Ausländerbe- hörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. Die be- dingte Entlassung aus dem Strafvollzug bildet die Regel (BGer 2C_348/2020 vom 7.10.2020 E. 7.1). Hieraus kann nicht bereits geschlossen werden, es gehe von der betreffenden Person keine Gefahr (im fremdenpolizeilichen Sinn) mehr aus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_528/2020 vom 21.8.2020 E. 4.3.3; VGE 2020/5 vom 17.6.2021 E. 4.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 19 7.7Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 aus seinem Wohlverhalten bzw. der bedingten Entlassung aus dem Straf- vollzug hinsichtlich der Rückfallgefahr nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Hingegen sprechen die wiederholte Straffälligkeit und insbesondere die angespannte finanzielle Situation dafür, dass eine aktuelle und konkrete Rückfallgefahr im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA besteht. Dieses Rück- fallrisiko ist angesichts der begangenen gewichtigen Rechtsgüterverlet- zungen auch hinreichend schwer, um eine Einschränkung der Freizügig- keitsrechte zu rechtfertigen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 erweisen sich damit als rechtmässig. 8. 8.1Mit dem rechtmässigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 auf den Tag seiner Haftentlassung ist seit dem 27. September 2021 auch das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 2 dahingefallen, welches von jenem ihres Ehemanns abhängig ist. Ein eigen- ständiger Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ist nicht erkennbar und bringt sie – anders als im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 6) – auch nicht mehr vor (vgl. Beschwerde Rz. 30). Der Beschwer- deführerin 2 ist unter den gegebenen Umständen zumutbar, mit ihrem Mann und den gemeinsamen Kindern in dessen (oder in ihr) Herkunftsland zurück- zukehren (vgl. vorne E. 5.3.2). 8.2Der bald 7-jährige Beschwerdeführer 3 und die 5-jährige Beschwer- deführerin 4 verfügen abgeleitet vom Vater über eine Niederlassungsbewil- ligung (vgl. vorne Bst. A). Minderjährige Kinder teilen jedoch – auch wenn sie in der Schweiz niederlassungsberechtigt sind – schon aus familienrecht- lichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]; BGE 143 I 21 E. 5.4 betreffend Kinder im Alter von drei und fünf Jahren; BGer 2C_488/2019 vom 4.2.2020 E. 4.1.2; VGE 2019/404 vom 19.5.2021 E. 7.2). Die Kinder befinden sich immer noch in einem an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 20 passungsfähigen Alter. Mit der spanischen Sprache sind sie vertraut. Die Ausreise mit den Eltern ist ihnen ohne weiteres möglich (vgl. vorne E. 5.3.2). 9. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde in allen Teilen unbegründet und daher abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be- steht kein Anlass (vgl. vorne Bst. C). Da der Beschwerdeführer 1 in der Zwi- schenzeit bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden ist, ist eine Aus- reisefrist anzusetzen. Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige beson- dere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine längere Frist bis Mitte Januar 2022. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Rei- sebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 10. 10.1Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie ha- ben aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsver- treters als amtlicher Anwalt ersucht. 10.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 21 ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind dem- gegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 10.3Der Beschwerdeführer 1 befindet sich erst seit kurzem nicht mehr im Strafvollzug und seine Familie scheint noch immer von der Sozialhilfe ab- hängig zu sein. Vor diesem Hintergrund ist bei den Beschwerdeführenden ohne weiteres von Prozessbedürftigkeit auszugehen. Die Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichtslos zu be- zeichnen. Das entspricht dem Regelfall bei Beschwerden von Ausländern der «zweiten Generation» (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2). Auch wenn die SID den angefochtenen Entscheid sorgfältig begründet hat, besteht angesichts der Umstände des vorliegenden Falles kein Grund für eine abweichende Beurteilung. Die Verhältnisse rechtfertigten auch den Beizug einer Rechts- vertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton zu tragen und den Beschwerdeführenden ist für das ver- waltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 22 10.4Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. act. 5). Der tarifmäs- sige Parteikostenersatz ist dementsprechend auf Fr. 2'300.--, zuzüglich Fr. 48.10 Auslagen und Fr. 180.80 MWSt (7,7 % von Fr. 2'348.10), insge- samt Fr. 2'528.90, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 10.5Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 7,76 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'535.-- (7,59 x Fr. 200.-- und 0,17 x Fr. 100.-- [Auf- wand MLaw]), zuzüglich Fr. 48.10 Auslagen und Fr. 121.90 MWSt (7,7 % von Fr. 1'583.10), insgesamt Fr. 1'705.--, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 10.6Die Beschwerdeführenden sind dem Kanton bzw. dem Rechtsvertre- ter gegenüber zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 15. Januar 2022.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.335U, Seite 23 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerdefüh- renden Rechtsanwalt ..., Bern, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'528.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'705.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht der Beschwerdeführenden. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AIG

AuG

  • Art. 63 AuG

BetmG

BV

des

  • Art. 90 des

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 19 i.V.m
  • Art. 41 i.V.m
  • Art. 63 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m

KAG

VRPG

  • Art. 20 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 112 VRPG
  • Art. 113 VRPG

ZPO

Gerichtsentscheide

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