Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 332
Entscheidungsdatum
15.12.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2020.332U publiziert in BVR 2021 S. 239 DAM/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Anspruch auf Genugtuung (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 30. Juli 2020; 2018-13714)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nr. 100.2020.332U, Seite 2 Sachverhalt: A. In der Nacht vom 17. auf den 18. November 2008 wurde der Vater von A.________ im Florapark in Bern mit rund 100 Messerstichen getötet. Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen verurteilte die Täterin am 10. September 2010 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren unter Anordnung einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in einer geschlossenen Ein- richtung. Am 7. Dezember 2018 stellte A.________ bei der Gesundheits- und Für- sorgedirektion des Kantons Bern (GEF; heute: Gesundheits-, Sozial- und In- tegrationsdirektion [GSI]) vorsorglich ein Gesuch um Genugtuung. Mit Schreiben vom 21. April 2020 reichte er eine Begründung nach und bezif- ferte die beantragte Genugtuung auf Fr. 25'000.-- zuzüglich Zinsen seit dem 18. November 2008. Gleichzeitig verlangte er die Übernahme der Anwalts- kosten für das Opferhilfeverfahren. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 wies die GSI das Gesuch um Genugtuung wegen Verwirkung des Anspruchs ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Hingegen übernahm sie Anwaltskosten im Umfang von pauschal Fr. 800.-- (Ziff. 2 des Dispositivs). B. Hiergegen hat A.________ am 31. August 2020 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beantragt, Ziff. 1 der Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zuzüglich Zinsen seit dem 18. No- vember 2008 zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit zur neuen Be- urteilung der Höhe des Genugtuungsanspruchs an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Gleichzeitig ersucht er mit separater Eingabe um unentgeltliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nr. 100.2020.332U, Seite 3 Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An- walt. Die GSI schliesst namens des Kantons Bern mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege hat sie sich nicht geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch die angefochtene Verfügung betreffend Genugtuung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Op- fer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. 2.1Das OHG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Der Beschwerde- führer leitet seinen Anspruch auf Genugtuung aus einem Vorfall ab, der sich am 18. November 2008 ereignet hat (vgl. vorne Bst. A). Die materielle Beur- teilung des geltend gemachten Anspruchs richtet sich gemäss Art. 48 Bst. a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nr. 100.2020.332U, Seite 4 Satz 1 OHG grundsätzlich nach dem bis am 31. Dezember 2008 gültigen Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (altes Opferhilfegesetz, aOHG; AS 1992 S. 2465). Gemäss Art. 48 Bst. a Satz 2 OHG sind jedoch die Fristen nach Art. 25 OHG anwendbar, da die Straftat hier weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des OHG verübt worden ist. Nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wo- nach neue Verfahrensbestimmungen mit dem Tag ihres Inkrafttretens in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (BVR 2018 S. 528 E. 2.5, 2008 S. 481 E. 3.1.1; BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 136 II 187 E. 3.1), gelangt für Verfahrensfragen das aktuell gültige OHG zur Anwendung (vgl. vorne E. 1.2 und hinten E. 6). 2.2Vor Verwaltungsgericht ist einzig strittig, ob der Beschwerdeführer den opferhilferechtlichen Anspruch auf Genugtuung rechtzeitig geltend ge- macht hat. Die GSI hat dies verneint und den Anspruch als verwirkt betrach- tet. Sie hat das Gesuch um Genugtuung daher abgewiesen, ohne die weite- ren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Der Beschwerdeführer wurde am ... 1987 in Thun geboren (Akten GSI 5E pag. 343). Seine Eltern trennten sich kurz nach der Geburt und er zog mit seiner Mutter nach Frankreich, wo sie seit 1988 leben (Akten GSI 5E pag. 197, 235, 359; Beschwerde S. 6). Am ... 1989 kam dort seine Schwester zur Welt. Die Geschwister stammen vom gleichen Vater ab (Akten GSI 5E pag. 201, 207, 346). 3.2Der Vater des Beschwerdeführers wurde in der Nacht vom 17. auf den 18. November 2008 im Florapark in Bern mit rund 100 Messerstichen getötet. Er war Zufallsopfer einer psychisch kranken Täterin, die noch in der Tatnacht festgenommen werden konnte, und die von Anfang an geständig war (Akten GSI 5E pag. 219, 223 ff., 231 ff., 301, 307 ff., 319 ff.). In ihrer «Umfeldabklärung» vom 18. November 2008 stellte die Kantonspolizei Bern fest, dass der Verstorbene einen Sohn in Frankreich hat und sein Bruder in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nr. 100.2020.332U, Seite 5 Chur lebt (Akten GSI 5E pag. 196 f.). Gleichentags führte sie mit einem Be- kannten des Verstorbenen eine Befragung durch, die ergab, dass dieser mit seiner Expartnerin zwei Kinder hat, die mit ihrer Mutter in Frankreich leben (Akten GSI 5E pag. 201). Am 19. November 2008 befragte die Kantonspoli- zei den Bruder, die Schwester und die Nichte des Verstorbenen. Die Ange- hörigen bestätigten, dass die Expartnerin sowie beide Kinder in Frankreich leben. Zudem erachteten sie es als wichtig, dass «die ehemalige Lebens- partnerin über alles informiert» werde (Akten GSI 5E pag. 207). An der Be- fragung händigte die Kantonspolizei dem Bruder und der Schwester des Verstorbenen die «Formulare» der Opferhilfe aus. Beide waren «mit der Übermittlung ihrer Angaben an die Beratungsstelle Opferhilfe in Bern einver- standen» (Akten GSI 5E pag. 215). Die Orientierung des Bruders und der Schwester sind im Schlussbericht der Kantonspolizei vom 17. März 2009 vermerkt; weitere Personen werden nicht genannt (Akten GSI 5E pag. 215). Die Kantonspolizei informierte sodann die Mutter des Beschwerdeführers am 24. November 2008 telefonisch über den Tod ihres Expartners (Akten GSI 5E pag. 235). Am 23. Juni 2009 konstituierte sich der Bruder des Ver- storbenen im Strafverfahren als Privatkläger (Akten GSI 5E pag. 249). Nach Abschluss einer Vereinbarung mit der Täterin im Jahr 2010 zog sich der Bru- der als Privatkläger zurück (Akten GSI 5E pag. 253 ff., 273). Das Kreisge- richt VIII Bern-Laupen verurteilte die Täterin am 10. September 2010 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren unter Anordnung einer statio- nären psychotherapeutischen Behandlung in einer geschlossenen Einrich- tung (Akten GSI 5E pag. 265 ff.). 3.3Die Schwester des Beschwerdeführers stand in den Jahren 2008 und 2010 mit einer Bekannten ihres Vaters in E-Mail-Kontakt. Aus diesem geht hervor, dass sie und ihr Bruder von den Behörden nicht über das Verfahren gegen die Täterin informiert worden waren und sie gerne dem Prozess bei- gewohnt hätten («j’aurai aimé assister au procès... personne nous a in- formé..»; Akten GSI 5E pag. 329 ff.; Beschwerde S. 5). Im August 2018 ge- langten der Beschwerdeführer und seine Schwester telefonisch an die Kan- tonspolizei Bern. Diese verwies sie an die Beratungsstelle der Opferhilfe. Die Beratungsstelle und ihre Rechte als Angehörige eines Opfers waren den bei- den gemäss eigenen Aussagen bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt (Akten GSI 5E pag. 357; Beschwerde S. 5). Am 14. November 2018 kontaktierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nr. 100.2020.332U, Seite 6 der Beschwerdeführer die Beratungsstelle Opferhilfe Bern per E-Mail (Akten GSI 5E pag. 337). Am 7. Dezember 2018 ersuchten er und seine Schwester, nunmehr anwaltlich vertreten, beim Regionalgericht Bern-Mittelland im Hin- blick auf allfällige opferhilferechtliche Ansprüche um Einsicht in die Straf- akten betreffend den Mord an ihrem Vater (Akten GSI 5E pag. 339). Gleichentags reichten sie, vorerst vorsorglich zwecks Fristwahrung, bei der GEF Gesuche um Leistungen der Opferhilfe ein (Akten GSI 5A pag. 1). Die GEF sistierte daraufhin die Gesuchsverfahren antragsgemäss zur Nachrei- chung einer Begründung bis zum 31. März 2019 (Akten GSI 5A pag. 9). Nach mehreren Fristverlängerungen reichten der Beschwerdeführer und seine Schwester am 21. April 2020 eine Begründung ihrer Gesuche nach (Akten GSI 5A pag. 11 ff., 71 ff.; Akten GSI 5C pag. 141 ff.). Während der Beschwerdeführer die im Genugtuungspunkt abschlägige Verfügung der GSI vom 30. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht angefochten hat, verzichtete seine Schwester auf einen Weiterzug der Sache (vgl. Akten GSI 5A pag. 115 ff.). 4. 4.1Nach Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche. Demnach beginnt die Frist mit der Verübung der Straftat zu lau- fen, spätestens jedoch im Zeitpunkt, in dem das Opfer bzw. seine Angehöri- gen Kenntnis von der Straftat erhalten (Botschaft des Bundesrats zur Total- revision des OHG, in BBl 2005 S. 7165 ff. [nachfolgend: Botschaft OHG], S. 7229). Ausgestaltet als Verwirkungsfrist, kann die fünfjährige Frist von Art. 25 Abs. 1 OHG weder unterbrochen werden noch stillstehen (Botschaft OHG S. 7228; Peter Gomm, in Handkommentar OHG, 3. Aufl., Bern 2009 [nach- folgend: Handkommentar OHG], Art. 25 N. 3 und 9; vgl. auch BGE 126 II 348 E. 2b/aa zum aOHG). 4.2Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Leistungen der Opferhilfe am 7. Dezember 2018 und damit rund zehn Jahre nach der Straftat vom 18. November 2008 eingereicht. Mit der GSI ist davon auszugehen, dass er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nr. 100.2020.332U, Seite 7 relativ zeitnah vom Delikt erfahren hat (angefochtene Verfügung E. 3 S. 3). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Unrecht eine «(willkürliche) Sachverhaltsergänzung» vor (Beschwerde S. 4). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht nur erstellt, dass die Kantonspolizei die Mutter am 24. November 2008 telefonisch über den Tod des Expartners informiert hat (vgl. vorne E. 3.2). Vielmehr hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10. August 2019 an seinen An- walt ausgeführt, er und seine Schwester seien ungefähr nach 12-15 Tagen von ihrer Mutter über das Ereignis orientiert worden (Akten GSI 5E pag. 357 und 359). Er geht denn auch selber davon aus, die fünfjährige Verwirkungs- frist mit seinem Gesuch nicht gewahrt zu haben. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er sei vor Ablauf der Verwirkungsfrist nicht über seine Rechte informiert worden. Die verstrichene Frist könne ihm deshalb nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden (Beschwerde S. 8 ff.). 5. 5.1Das Opfer muss sich die Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 1 OHG nicht entgegenhalten lassen, wenn es von den Behörden unter Verletzung der gesetzlichen Informationspflichten (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 aOHG) nicht über die ihm aufgrund des Opferhilfegesetzes zustehenden Ansprüche informiert wurde (BGE 129 II 409 E. 2 [Pra 93/2004 Nr. 78], 123 II 241 E. 3f; BGer 1C_456/2010 vom 11.2.2011 E. 2.2; VGE 2013/332 vom 24.7.2014 E. 4.1). Die Informationspflichten der Behörden gelten nicht nur gegenüber allen Opfern, sondern auch hinsichtlich der dem Opfer gemäss Art. 2 Abs. 2 aOHG gleichgestellten Personen bzw. den Angehörigen (VGE 23211/23212 vom 14.5.2008 E. 3.4.1 mit Hinweisen; vgl. zum neuen Recht auch Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 OHG; Stéphanie Converset, Aide aux victimes d’infractions et réparation du dommage, Diss. Genève 2008, S. 336). Verstossen die Behörden nicht gegen ihre Informations- und Beratungs- pflichten, müssen Opfer und Angehörige die Verwirkungsfrist gegenüber sich gelten lassen und ist eine Berufung auf den Gutglaubensschutz ausge- schlossen (BGer 1C_140/2013 vom 23.7.2013 E. 5.4.1, 1C_456/2010 vom 11.2.2011 E. 3.3; weniger präzis noch die Formulierung in BGer 1A.217/1997 vom 8.12.1997, in plädoyer 1/1998 S. 64 E. 5a, die den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nr. 100.2020.332U, Seite 8 Eindruck entstehen lassen könnte, die schlichte Tatsache fehlender Informa- tion schliesse die Anwendung der Verwirkungsfrist aus). Die Behörde verhält sich nur dann pflichtwidrig, wenn sie überhaupt Anlass hatte, dem Opfer bzw. den Angehörigen die notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Eine Pflichtverletzung fällt daher von vornherein ausser Betracht, wenn das Opfer bzw. die Angehörigen weder im Ausland noch in der Schweiz vor Ablauf der Verwirkungsfrist Kontakt mit schweizerischen Behörden hatten (vgl. BGE 137 II 242 [BGer 1C_510/2010 vom 24.3.2011] nicht publ. E. 5.1; BGer 1C_456/2010 vom 11.2.2011 E. 3.3; VGE 21759 vom 10.11.2003 E. 3.3.3; Susanne Schaffner-Hess, in Handkommentar OHG, Art. 8 [in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung] N. 7, 23). 5.2Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Verwir- kungsfrist keinen Kontakt mit schweizerischen Behörden hatte (vgl. ange- fochtene Verfügung E. 3 S. 4). Laut eigenen Angaben fand der erste Aus- tausch zwischen ihm und der Kantonspolizei Bern im August 2018 statt (vgl. vorne E. 3.3; Beschwerde S. 5). Nichts anderes ergibt sich aus dem Kontakt zwischen seiner Mutter und der Kantonspolizei Bern am 24. November 2008 (vgl. vorne E. 3.2). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits volljährig, womit seine Mutter nicht mehr als gesetzliche Vertreterin für ihn auftreten konnte. Mangels Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und schweizerischen Behörden vor Ablauf der Verwirkungsfrist ist die Berufung auf den Gutglaubensschutz somit grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. E. 5.1 hiervor). 5.3Für die Behörden bestand mit Blick auf die anwendbaren Vorschriften zudem kein Anlass, dem Beschwerdeführer vor Ablauf der Verwirkungsfrist von sich aus die notwendigen Informationen zur Wahrung der opferhilfe- rechtlichen Ansprüche zukommen zu lassen. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass eine Zielsetzung der Opferhilfe die Stärkung der Stellung der Opfer bzw. Angehörigen ist und das Opferhilferecht zu diesem Zweck Informationspflichten der mit der Straftat befassten Behörden vorsieht (Beschwerde S. 9; vgl. etwa Susanne Schaffner-Hess, in Handkommentar OHG, Art. 8 [in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung] N. 1). Insoweit wei- chen das OHG und aOHG vom Grundsatz ab, dass alle Rechtsunterworfe- nen das Gesetz selber kennen müssen (BGE 123 II 241 E. 3e; VGE 21759

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nr. 100.2020.332U, Seite 9 vom 10.11.2003 E. 3.3.3). Aus dem Opferhilferecht ergibt sich allerdings keine gesetzliche Pflicht der Polizei, Opfer oder Angehörige aktiv zu kontak- tieren. Gemäss Art. 6 Abs. 1 aOHG informiert die Polizei das Opfer «bei der ersten Einvernahme» über die Beratungsstellen. Eine Orientierung von Per- sonen, die nicht polizeilich befragt werden, ist nicht vorgesehen. Die Ver- pflichtung der Behörden, das Opfer bzw. Angehörige «in allen Verfahrens- abschnitten» über deren Rechte zu informieren, greift sodann nur bei Perso- nen, die sich am Strafverfahren beteiligen (Art. 8 und Art. 2 Abs. 2 Bst. b aOHG; Art. 8 Abs. 2 aOHG entspricht Art. 37 Abs. 2 OHG in der Fassung vom 23.3.2007 [AS 2008 S. 1617]). Die Behörden sind damit entgegen der Auffassung von Nikolaus Tamm (Handkommentar OHG, Art. 37 [in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung] N. 56) gesetzlich nicht verpflichtet, mit allen Personen Verbindung aufzunehmen, die in einem Strafverfahren als «poten- zielle Opfer» genannt werden. Aus dem von ihm angeführten BGE 122 IV 71 E. 4b lässt sich eine derart weitgehende aktive Informationspflicht jedenfalls nicht ableiten. Nichts zugunsten des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem (kantonalen) Strafprozessrecht, nach dem das Tötungsdelikt aus dem Jahr 2008 beurteilt wurde. Art. 41 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV; BAG 95-065; in Kraft bis 31.12.2010) bestimmte, dass Opfer von Straftaten gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integ- rität das Recht haben, in die Akten Einsicht zu nehmen, soweit es zur Wahrung ihrer rechtlich geschützten Interessen erforderlich ist (Abs. 1); die Strafverfolgungs- und gerichtlichen Behörden informieren sie in allen Verfah- rensabschnitten über ihre Rechte (Abs. 2). Eine Pflicht zur Information an Personen ausserhalb eines Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens war mithin nicht vorgesehen, ebenso wenig wie im geltenden Recht (vgl. Art. 305 und Art. 330 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). 5.4Bei dieser Rechtslage müssten Verpflichtungen zu weitergehender aktiver behördlicher Information gesetzlich vorgesehen sein. So verpflichtet beispielsweise § 16 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) die spezialisierten Beratungsstellen dazu, nach Erhalt einer Verfügung, mit der Schutzmassnahmen angeordnet wor- den sind, mit den gefährdeten und den gefährdenden Personen umgehend Kontakt aufzunehmen (vgl. für den Kanton Bern auch Art. 87 des Polizeige-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nr. 100.2020.332U, Seite 10 setzes vom 10. Februar 2019 [PolG; BSG 551.1]). Eine vergleichbare Infor- mationspflicht besteht opferhilferechtlich nicht, insbesondere auch nicht für die Beratungsstellen (vgl. Art. 3 aOHG bzw. neu Art. 8 OHG). 5.5Die Vorinstanz hat sodann zutreffend auf die Aufgaben der gerichtli- chen Polizei im Strafverfahren hingewiesen (angefochtene Verfügung E. 3 S. 5). Die Polizeiorgane sind hier als Strafverfolgungsbehörden tätig (Art. 26 Ziff. 1 StrV), namentlich im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Dieses Ver- fahren bezweckt gemäss Art. 204 StrV das Aufdecken von strafbaren Hand- lungen, das Feststellen des Sachverhalts, das Auffinden, Sicherstellen und Auswerten von Spuren und Beweismitteln sowie die Fahndung nach Tatver- dächtigen und gegebenenfalls die Festnahme solcher Personen. Aufgrund der von Anfang an geständigen Täterin und des Tathergangs mit einem Zu- fallsopfer ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Kantonspolizei neben den Geschwistern des Verstorbenen bzw. dessen Nichte nicht noch weitere Angehörige einvernommen hat. Die Kantonspolizei hatte zwar Kenntnis von der Existenz eines Sohnes, der in Frankreich lebt (vgl. vorne E. 3.2). Für die Ermittlung der Straftat war eine Befragung aber nicht erforderlich. Die Kon- taktaufnahme mit dem Beschwerdeführer hätte einzig der Information über die Opferhilferechte gedient; eine solche Pflicht bestand nach dem Gesagten allerdings nicht. Gleiches gilt für die übrigen Strafverfolgungsbehörden, etwa die Staatsanwaltschaft. 5.6Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im Umstand, dass zwischen ihm und den Behörden während laufender Verwirkungsfrist kein Kontakt stattgefunden hat, somit kein Informationsmangel (Beschwerde S. 9). Den Behörden kann keine Verletzung von Informations- und Bera- tungspflichten vorgeworfen werden. Fehlt es an einer Pflichtverletzung, ist die Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 1 OHG strikt anzuwenden (vgl. Bot- schaft OHG S. 7229). Der geltend gemachte Genugtuungsanspruch ist da- mit verwirkt. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären (Beschwerde S. 12 ff.). Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis füh- ren und können daher unterbleiben (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdi- gung statt vieler BVR 2020 S. 113 E. 3.7; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27). Die Beweisanträge des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nr. 100.2020.332U, Seite 11 schwerdeführers auf Edition der Strafakten bzw. auf Parteieinvernahme wer- den abgewiesen (Beschwerde S. 5, 7). 5.7Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrensausgangs jedoch keine Kosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 OHG). An- spruch auf Parteikostenersatz hat der Beschwerdeführer nicht (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 6.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind dem- gegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll ei- nen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nr. 100.2020.332U, Seite 12 6.3Der Beschwerdeführer bezieht in Frankreich Sozialhilfe (act. 2A, Bei- lagen 1a und b). Für das Jahr 2019 hatte er keine Steuern zu entrichten (act. 2A, Beilage 2). Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres von seiner Prozessbedürftigkeit auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. So- weit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung bisher nicht vertieft mit den In- formationspflichten bei Angehörigen auseinandergesetzt, die nie mit den Be- hörden in Kontakt standen. Die Verhältnisse rechtfertigen auch den Beizug eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist so- mit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgericht- liche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizu- ordnen. Der amtliche Anwalt ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4Die Kostennote gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Be- messung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemer- kungen Anlass (act. 7). Die amtliche Entschädigung ist bei einem massge- blichen Zeitaufwand von 13 Stunden gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 2'600.-- (13 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 81.30 Auslagen und Fr. 206.45 MWSt (7,7 % von Fr. 2'681.30), insgesamt Fr. 2'887.75, festzu- setzen. Der Beschwerdeführer ist für die Kosten des unentgeltlichen Rechts- beistands nach Art. 30 Abs. 3 OHG nicht rückerstattungspflichtig (BVR 2011 S. 27 E. 6.3.2). 6.5Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2020, Nr. 100.2020.332U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdefüh- rer Rechtsanwalt ..., als amtlicher Anwalt beigeordnet. Rechtsanwalt ... wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'887.75 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Diese Kosten sind nicht rückerstattungspflichtig.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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24

aOHG

  • Art. 2 aOHG
  • Art. 3 aOHG
  • Art. 6 aOHG
  • Art. 8 aOHG

der

  • Art. 11 der

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m

KAG

OHG

StrV

  • Art. 26 StrV
  • Art. 204 StrV

VRPG

  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 80 VRPG
  • Art. 102 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 112 VRPG

Gerichtsentscheide

11