100.2020.318U HER/BDE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Januar 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Advokatin ... Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Rechtsamt, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Gesuch um längerfristige Hilfe (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 15. Juli 2020; 2020-14193)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2022, Nr. 100.2020.318U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ leidet gemäss dem sie behandelnden Therapeutenteam an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer dissoziativen Identitätsstörung (DIS). Letztere ist dadurch gekennzeichnet, dass verschiedene Persönlichkeitszustände bzw. -anteile mit je eigenem Be- wusstsein (dissoziative Identitäten) abwechselnd die Kontrolle über das Den- ken, Fühlen und Handeln von A.________ übernehmen. Sie befindet sich deswegen bereits seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung. A.________ lebt in eingetragener Partnerschaft mit B.. Am 5. Dezember 2019 erhielt A. von der Fachstelle Opferhilfe bei sexualisierter Gewalt (Lantana) im Rahmen der Soforthilfe eine Kosten- gutsprache für eine vierstündige Rechtsberatung. B. Am 8./13. Mai 2020 stellte A.________ bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) ein Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter (ambulante Schutzmassnahmen) samt Gutsprache für 10 Stunden Anwaltskosten. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 wies der Kan- ton Bern, handelnd durch die GSI, das Gesuch ab. C. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 13. August 2020 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und ihrem Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter zu ent- sprechen. Dementsprechend sei ihr eine Kostengutsprache für ein ambulan- tes Schutzkonzept in Form einer Betreuung zuhause mit einer Obergrenze von Fr. 300.-- pro Tag für die Dauer von vorerst drei Monaten sowie eine Kostengutsprache für 10 Stunden weitergehende Anwaltskosten zuzuspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2022, Nr. 100.2020.318U, Seite 3 chen. Der Kanton Bern sei zu verpflichten, ein nach diesen Vorgaben kon- kretisiertes Schutzkonzept nach dessen Eingang zu prüfen und darüber zu verfügen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der Kanton Bern (GSI) hat mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Am 21. Mai 2021 hat die Rechtsvertreterin dem Verwaltungsgericht mitge- teilt, dass in der Zwischenzeit eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf (Sexual-)Delikte zum Nachteil von A.________ bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland eingereicht worden sei. Auf Nachfrage der In- struktionsrichterin hat die Rechtsvertreterin eine Kopie der Meldung des be- handelnden Therapeutenteams vom 18. Januar 2021 eingereicht (Meldung gemäss Art. 28 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 [GesG; BSG 811.01]) und mitgeteilt, dass sie nichts Weiteres zum Stand der Strafuntersuchung wisse; sie hat zudem implizit zum Ausdruck gebracht, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht zu sistieren, sondern weiterzuführen sei (Eingabe vom 16.6.2021). In der Folge hat die Instruktionsrichterin die Ermittlungsakten bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland ediert, diese zu den Akten erkannt und den Parteien Akteneinsicht gewährt (Verfügungen vom 21.6. und 29.7.2020). Von der Gelegenheit, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern (Verfü- gung vom 23.8.2021), haben der Kanton Bern mit Eingabe vom 9. Septem- ber 2021 und A.________ mit Eingabe vom 30. September 2021 Gebrauch gemacht; sie halten an ihren Anträgen fest. Mit Schlussbemerkungen vom 22. Oktober 2021 verweist A.________ auf ihre bisherigen Ausführungen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2022, Nr. 100.2020.318U, Seite 4 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (ebenso Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2Die Beschwerdeführerin stellt unter anderem den Antrag, der Kanton Bern sei zu verpflichten, «ein nach diesen Vorgaben konkretisiertes Schutz- konzept nach dessen Eingang zu prüfen und darüber zu verfügen» (vorne Bst. C). Ein solches Gesuch wird indessen Gegenstand eines separaten, nachfolgenden Verwaltungsverfahrens bilden, wobei keine Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass der Kanton Bern (GSI) dieses nicht behandeln und alsdann darüber (rechtsgestaltend) verfügen würde. Unter diesem Vor- behalt ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Op- fer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Opferhilfeleistungen hat. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 2.1Opferhilfegesuch vom 8./13. Mai 2020: Die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin führt mit Schreiben vom 13. Mai 2020 unter Beilage des Gesuchsformulars vom 8. Mai 2021 aus, aufgrund von Informationen, wel- che das behandelnde Therapeutenteam (Psychiater und Psychotherapeutin) während der Behandlung von der Beschwerdeführerin sowie deren Partnerin erhalten hätten, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde- führerin in der Vergangenheit Opfer sexueller Gewalt geworden sei und auch heute noch regelmässig Übergriffe stattfinden würden (Akten GSI 3A2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2022, Nr. 100.2020.318U, Seite 5 pag. 2). Konkrete Informationen zu den Übergriffen bestünden aktuell auf- grund des Krankheitsbilds der Beschwerdeführerin nicht. Im Raum stünden vermutlich diverse sexuelle Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr ge- gen den Willen der Beschwerdeführerin und unter Androhung von Gewalt und anderer Nachteile sowie unter Verabreichung von Medikamenten. An- zeichen hierfür würde insbesondere auch eine im Jahr 2018 entnommene Blutprobe liefern, die Hinweise auf Stoffe (Rohypnol) enthalten habe, über welche die Beschwerdeführerin nicht verfüge. Ob tatsächlich auch körperli- che Gewalt ausgeübt werde, lasse sich aktuell nicht beurteilen. Das Einrei- chen einer Strafanzeige sei aufgrund der gesundheitlichen und psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin nicht möglich und sie sei aufgrund einer schweren Traumafolgestörung aktuell nicht in der Lage, bei der Polizei aus- zusagen. Dies sei vor allem darauf zurückzuführen, dass sie nicht nur infolge vergangener Ereignisse schwer traumatisiert sei, sondern aufgrund andau- ernder Übergriffe auch ständig wieder neu psychisch verletzt werde (Akten GSI 3A2 pag. 3 f.). Ihr Schutz werde aktuell vollumfänglich durch ihre Part- nerin und das private Umfeld abgedeckt. Die involvierten Personen stiessen jedoch an ihre Grenzen und könnten den Schutz nicht mehr länger aufrecht- erhalten. Zudem sei es am 17. März 2020 zu einem erneuten Übergriff ge- kommen und es würden ständig weitere Kontaktaufnahmen durch die Täter stattfinden, die jede Gelegenheit, in denen die Beschwerdeführerin unbeauf- sichtigt sei, nutzen würden, um sie zu einem Treffpunkt zu lotsen. Es werde daher die Kostenübernahme für ein Schutzkonzept im Sinn eines «ambulan- ten Frauenhauses» beantragt (Akten GSI 3A2 pag. 5). 2.2Bericht vom 17. April 2020: Mit dem Opferhilfegesuch wurde ein «Be- gleitschreiben zum Gesuch um finanzielle Leistungen Opferhilfe» vom 17. April 2020 eingereicht, verfasst vom behandelnden Therapeutenteam, Dr. med. C., Psychiater und Psychotherapeut, und lic. phil. D., Psychologin und Psychotherapeutin (Akten GSI 3A3 pag. 53 ff.). Sie führen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin befinde sich seit September 2014 bei ihnen in ambulanter Behandlung. Bei ihr seien mehrere Persönlichkeitszustände beobachtbar, die sich unterschiedlich alt fühlten. In ihrem «Alltags-Persönlichkeitszustand» bestreite die Beschwerdeführerin ihren Alltag und nehme alle damit zusammenhängenden Aufgaben wahr. In
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2022, Nr. 100.2020.318U, Seite 6 diesem Zustand sei sie grösstenteils unwissend bezüglich vergangener Traumatisierung oder aktueller Gewaltereignisse und könne dazu nur bruchstückhaft und unzusammenhängend Auskunft geben. Daneben würden immer wieder andere Persönlichkeitszustände der Beschwerdeführerin in den Vordergrund treten bzw. die Kontrolle über die Gesamtperson übernehmen. Dabei zeige die Beschwerdeführerin unterschiedliche Zustände, von Sprachlosigkeit bis zu Erstarrung und verbal aggressiven, fordernden und beleidigenden Handlungsweisen (pag. 55). In der ambulanten Psychotherapie (Arbeit an der Realisation der vergangenen und möglicherweise aktuellen traumatisierenden Situationen) würden diese Persönlichkeitsanteile der Beschwerdeführerin teilweise von kürzlich stattgefundener und früherer sexueller, körperlicher und psychischer Gewalt berichten oder per E-Mail einen Treffpunkt mitteilen. Die therapeutische Arbeit führe immer wieder zu grosser psychischer Überforderung und gehe mit vermehrten Flashbacks und Intrusionen, verstärkter Suizidalität und Drang nach Selbstverletzung einher, die auch nach Sitzungsende anhielten. Diese akuten Selbstgefährdungssituationen könnten nur mit zusätzlichem Betreuungsaufwand aufgefangen werden. Aufgrund von Informationen, die sie in der Therapie von verschiedenen Persönlichkeitsanteilen erhielten, sowie aufgrund von Hinweisen anderer Ärztinnen und der Partnerin der Beschwerdeführerin, müssten sie davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin bis heute Opfer von Gewalt werde durch Täter, welche über Spezialwissen zu dissoziativen Störungen verfügten, dies zu ihren Gunsten zu nutzen wüssten und gezielt und bewusst mit Anteilen «arbeiten» würden (pag. 56). 2.3Stellungnahme vom 17. Juli 2020: Als Beilage zur Verwaltungsge- richtsbeschwerde wurde ein Schreiben von Dr. med. C.________ und lic. phil. D.________ eingereicht, mit dem diese zur angefochtenen Verfügung Stellung nehmen und dabei Folgendes festhalten (Beschwerdebeilage [BB] 3): Die psychiatrische Gesamtsymptomatik und speziell die Diagnose der dissoziativen Identitätsstörung und der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung seien als Beweismittel für vergangene und aktuelle Gewalt zu interpretieren (S. 1). Dieses psychiatrische Störungsbild sei Anhaltspunkt genug für eine mögliche Straftat. Die dissoziative Identitätsstörung sei nur auf schwere Gewalt zurückzuführen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2022, Nr. 100.2020.318U, Seite 7 und spezifische Symptome der dissoziativen Identitätsstörung seien nur bei anhaltender Gewalt möglich. Die Schwierigkeiten von Betroffenen, Täternamen, Tatorte und Straftatbestandsmerkmale zu benennen, seien gerade typische Probleme von Menschen mit dissoziativer Identitätsstörung und bei anhaltender schwerer Gewalt (S. 2). Die geforderte Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von Straftaten sei entsprechend aus wissenschaftlicher und fachärztlicher Sicht eindeutig gegeben (S. 3). 2.4Berichte aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin: Mit Verwaltungs- gerichtsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin weiter mehrere Berichte von Personen aus ihrem nächsten Umfeld eingereicht: 2.4.1 Die Partnerin der Beschwerdeführerin führt aus, es gebe verschie- dene Anzeichen für Gewalttaten. So würden mögliche Treffen [mit der Täter- schaft] jeweils von einem Persönlichkeitsanteil per E-Mail an die Therapeu- ten bekanntgegeben. Wie der jeweilige Anteil von diesen Treffen erfährt, hät- ten sie noch nicht herausgefunden. Kurz vor dem möglichen Treffen er- scheine dann jeweils ein Anteil namens «E.» (vierjährig) und sage, sie müsse zu dem Treffpunkt gehen, sonst würde etwas passieren. Teilweise würden die Treffen auch ohne vorherige Bekanntgabe stattfinden. Könnten solche Treffen nicht verhindert werden, könne stundenlang kein Kontakt zur Beschwerdeführerin hergestellt werden und auch eine Ortung sei nicht mög- lich, da ihr Mobiltelefon jeweils ausgeschaltet sei. Nach dem Treffen würde die Beschwerdeführerin dann mit ihr [der Partnerin] Kontakt aufnehmen und sich von ihr abholen lassen. Sie sei jeweils sehr zurückgezogen, ängstlich und desorientiert; von den vergangenen Stunden wisse sie nichts mehr oder nur Bruchstücke. Nach einem Treffen sei die Beschwerdeführerin in der Frauenklinik gewesen für Abstriche. Zudem sei an ihrem Arm nach einem Treffen einmal ein Einstich festgestellt worden und der Anteil «E.» erzähle von einem blauen Zaubersirup, den sie habe trinken müssen (vgl. BB 4 S. 1). 2.4.2 Ein befreundetes Ehepaar berichtet, dass sie vermehrt Nachrichten von Persönlichkeitsanteilen der Beschwerdeführerin erhielten, welche sie aufforderten, die Beschwerdeführerin in Ruhe zu lassen und sich von ihr zu distanzieren, ansonsten passiere etwas (vgl. BB 5 S. 2 und BB 6 S. 1 f.). Sie seien zudem über einen gemeinsamen Chat [Chat des betreuenden Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2022, Nr. 100.2020.318U, Seite 8 felds] darüber informiert worden, dass die Beschwerdeführerin in einem kur- zen unbeobachteten Moment die Wohnung verlassen habe und danach trotz sofortiger Suche nicht mehr habe aufgefunden werden können. Erst nach ca. fünf bis sechs Stunden habe sie selbst ihre Partnerin wieder anrufen kön- nen. Die Partnerin vermute, dass die Beschwerdeführerin bzw. ein Anteil von ihr von aussen kontaktiert, nach ihrem Verschwinden von einem Fahrzeug abgeholt und an einen unbekannten Ort gebracht worden sei. Nach ihrem Auffinden habe es die Beschwerdeführerin – vermutlich aus Angst – abge- lehnt, sich einer ärztlichen Untersuchung oder einem Medikamentenscree- ning zu unterziehen oder zur Polizei zu gehen. Schliesslich hätten Anteile der Beschwerdeführerin auch ihnen gegenüber früher stattgefundene Miss- bräuche angesprochen (vgl. BB 5 S. 2 und BB 6 S. 3). 2.4.3 Eine ehemalige Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin erklärt, sie erhalte bis heute regelmässig Nachrichten von verschiedenen Persönlich- keitsanteilen der Beschwerdeführerin mit Inhalten wie «sie tun ihr weh», «sie wird leiden», «ich warne das letzte Mal» usw. Die Beschwerdeführerin habe immer noch Kontakt zu den Tätern, die sie bzw. ihre Anteile dermassen unter Druck setzen würden, dass sie von zu Hause weggehe und ihnen in die Hände laufe. Sie habe persönlich eine solche Situation erlebt, als sie bei der Beschwerdeführerin zu Besuch gewesen sei: Die Beschwerdeführerin habe unruhig und unkonzentriert gewirkt. Plötzlich habe es einen Wechsel zu der vierjährigen «E.» gegeben. Diese habe gesagt, sie müsse gehen, sonst tue man ihr und Frau X. [Beschwerdeführerin] weh. «E.» sei sehr verzweifelt gewesen, weil sie sie nicht habe gehen lassen. Dasselbe sei Anfang 2020 geschehen, als sie die Beschwerdeführerin von einer Therapiesitzung abholen wollte: Auch dort sei das vierjährige Mädchen erschienen und habe zu einem Treffen gehen wollen (vgl. BB 7 S. 1). Die verschiedenen Anteile der Beschwerdeführerin hätten grosse Angst und handelten nach dem Willen der Täter, weil sie Angst vor Bestrafung hätten. Die Täter würden starken Druck «aufsetzen» und hätten Macht über die Anteile (vgl. BB 7 S. 2). 2.5Polizeiliche Ermittlungen: Die Polizei und die Staatsanwaltschaft nah- men bereits in den Jahren 2018 und 2019 diverse Abklärungen bezüglich der Beschwerdeführerin vor, nachdem die Partnerin den Verdacht gegen un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2022, Nr. 100.2020.318U, Seite 9 bekannte Täterschaft wegen Vergewaltigung ev. Schändung zum Nachteil der Beschwerdeführerin gemeldet hatte. In diesem Zusammenhang hatte die Partnerin zudem angegeben, dass die Beschwerdeführerin als Kind von ih- rem Grossvater und ihrem Onkel sexuell missbraucht worden sei (vgl. Be- richtsrapport vom 12.4.2021 S. 4, Berichtsrapport vom 6.7.2021 S. 5, beide in act. 9A Reg. 6). Die damaligen Abklärungen ergaben einerseits, dass die sexuellen Handlungen mit Kind bereits verjährt sind. Andererseits ergaben Ermittlungen, dass sich die Beschwerdeführerin bzw. Anteile ihrer Persön- lichkeit selbst per E-Mail zu Treffen aufgeboten haben musste, wobei keine Hinweise auf Übergriffe festgestellt werden konnten (vgl. Berichtsrapport vom 6.7.2021 S. 5, in act. 9A Reg. 6). Anlässlich einer interdisziplinären Ar- beitsgruppensitzung zur Thematisierung der Situation von Opfern mit disso- ziativen Identitätsstörungen im Bereich von organisierter Gewaltkriminalität berichtete lic. phil. D.________ am 28. August 2020 vom Fall der Be- schwerdeführerin. In der Folge entschied die Kantonspolizei Bern, Vorermitt- lungen zu tätigen (vgl. Berichtsrapport vom 6.7.2021 S. 4, in act. 9A Reg. 6). Im Rahmen dieser Vorermittlungen wurde die Beschwerdeführerin vom 19. September 2020 bis zum 3. Dezember 2020 ohne deren Wissen an den gemäss Angaben ihres Umfelds kritischen Tagen (Ausbildung der Be- schwerdeführerin in ...) regelmässig von der Polizei überwacht. Dies ergab jedoch keine speziellen Erkenntnisse zu Vorkommnissen zum Nachteil der Beschwerdeführerin, obwohl sie ihren Therapeuten direkt oder indirekt von sexuellen Übergriffen während dieses Zeitraums berichtete (vgl. Berichtsrapport vom 6.7.2021 S. 4 und 15, Berichtsrapport vom 12.4.2021 S. 4-8, beide in act. 9A Reg. 6). Es konnte jedoch festgestellt werden, dass die Telefonnummer, von welcher die Beschwerdeführerin eine «Drohnach- richt» erhalten hatte, auf sie selbst registriert ist (vgl. Berichtsrapport vom 12.4.2021 S. 3 f. und Beilagen 1 und 4, in act. 9A Reg. 6). 2.6Meldung vom 18. Januar 2021: Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 haben Dr. med. C.________ und lic. phil. D.________ bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Meldung im Sinn von Art. 28 Abs. 2 GesG gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf sexuelle Gewalt zum Nachteil der Beschwerdeführerin eingereicht (act. 7A). Die Meldung bezieht sich vorab auf einen mutmasslichen sexuellen Übergriff vom 12. Januar 2021 (act. 7A S. 3). Die Beschwerdeführerin sei an diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2022, Nr. 100.2020.318U, Seite 10 Tag von einer Begleitperson von Bern nach ... gefahren worden, wo sie von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr – vermeintlich – am Unterricht in einer ...schule hätte teilnehmen sollen (vgl. hierzu E. 2.7 hiernach). Auf dem Parkplatz vor dem Schulgebäude sei es um 12.45 Uhr zu einem Persönlichkeitswechsel gekommen, woraufhin die Beschwerdeführerin das Auto verlassen habe und in das angrenzende Einkaufszentrum gelaufen sei. Die Begleitperson habe ihr nicht folgen können und in der Folge die Therapeutin sowie die Partnerin der Beschwerdeführerin informiert. Eine Kontaktaufnahme mit der Be- schwerdeführerin sei danach nicht gelungen, bis diese sich um 16.00 Uhr selber bei ihrer Partnerin gemeldet habe. In der Therapiesitzung vom 15. Ja- nuar 2021 habe die Beschwerdeführerin in ihrem Alltagszustand berichtet, sie habe sich während des Vorfalls wie von aussen zugeschaut, wie ihr Kör- per in einem weissen Raum auf einem Bett (140-160 cm) mit einem Kopfkis- sen mit gelbem Überzug und einer Matratze mit weissem Leintuch gelegen und sexueller und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Sie habe ge- sehen, dass man sie an den Händen und Armen festgehalten habe. Sie habe in dieser Beobachterposition keine Möglichkeit zur Handlung gehabt. Sie habe keine Erinnerung, wie sie in diesen Raum gekommen und wieder von da weggekommen sei. Ein anderer Persönlichkeitszustand der Beschwerde- führerin habe in der Therapiesitzung vom 13. Januar 2021 berichtet, sie sei einige Tage vorher via eine unterdrückte Nummer auf dem Mobiltelefon an- gerufen worden mit der Anweisung, am 12. Januar 2021 um 13.00 Uhr beim Bahnhof ... zu warten. Sie sei via Einkaufszentrum zum Bahnhof gegangen und habe dort einen ihr bekannten Mann namens «...» getroffen. Dieser sei mit ihr an einen anderen Ort gefahren, wo ein ihr bisher unbekannter Mann gewartet habe. An diesem Ort sei es zu schweren sexuellen Übergriffen gekommen (act. 7A S. 4-6). Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Partnerin noch am selben Tag zu einer gynäkologischen Untersuchung in der Frauenklinik im Inselspital Bern gebracht worden (act. 7A S. 6 f.). Dr. med. C.________ und lic. phil. D.________ halten fest, dass die Psychopathologie nach dem 12. Januar 2021 auf tatsächlich erfahrene Gewalt hinweise und die Glaubhaftigkeitsabklärung für reale, am 12. Januar 2021 erlebte Gewalt spreche (act. 7A S. 3 f.). 2.7Strafuntersuchung: Am 2. März 2021 hat die Staatsanwaltschaft Re- gion Oberland aufgrund der Meldung vom 18. Januar 2021 eine Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2022, Nr. 100.2020.318U, Seite 11 chung wegen Schändung, eventuell Vergewaltigung und eventuell sexueller Nötigung gegen unbekannte Täterschaft eröffnet (vgl. act. 9A Reg. 1). Im Rahmen der Untersuchung wurden diverse Ermittlungsmassnahmen durch- geführt: Auswertung der Mobiltelefone inkl. rückwirkender Teilnehmeridenti- fikation, rechtsmedizinisches Gutachten, Abklärungen zu den «Headerda- ten» der E-Mails von «...» sowie die Einvernahme einer Auskunftsperson (vgl. Berichtsrapport vom 6.7.2021, in act. 9A Reg. 6). Trotz diesen umfangreichen Ermittlungen konnten keine Hinweise auf eine Straftat oder zur Identität der Täterschaft gefunden werden. Die Beschwerdeführerin selber wurde wegen ihrer von der Rechtsvertreterin wiederholt geschilderten Suizidalität und allgemein schlechten psychischen Verfassung nicht einvernommen (Berichtsrapport vom 6.7.2021 S. 14, in act. 9A Reg. 6). Wo sich die Beschwerdeführerin am Nachmittag des 12. Januar 2021 genau aufhielt und was sich damals abspielte, konnte nicht abschliessend geklärt werden. Fest steht nur, dass ihre Ausbildungslektion an der Schule für ... an diesem Nachmittag abgesagt worden war und die Beschwerdeführerin oder jemand mit ihrer Identitätskarte kurz nach 13.00 Uhr zwei SIM-Karten im Swisscom-Shop im ... kaufte. Ihr Mobiltelefon lieferte um 13.32 Uhr einen Standort in der Umgebung des Bahnhofs ... und kurz vor 16.00 Uhr wieder beim Bahnhof ... (vgl. Berichtsrapport vom 6.7.2021 S. 14, in act. 9A Reg. 6). Auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 10. Mai 2021 zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung am Abend des Vorfalls lässt sich nicht schliessen, was sich am Nachmittag des 12. Januar 2021 abgespielt hat. Spermien wurden nicht nachgewiesen. Die Untersuchungsergebnisse schliessen eine stattgefundene gewollte oder un- gewollte sexuelle Handlung mit oder ohne Samenerguss nicht aus. Aufgrund des Erscheinungsbilds der Verletzungen und der Lage sowie Zugänglichkeit des Wundgebiets wäre eine Selbstbeibringung möglich (vgl. act. 9A Reg. 11 S. 5). Es konnten trotz aufwändiger Arbeiten keine Spuren gesichert und ausgewertet werden, die zur geltend gemachten männlichen Täterschaft führten; ein fremdes, insbesondere männliches DNA-Profil konnte nicht er- stellt werden (vgl. Rapport Forensik vom 28.6.2021, in act. 9A Reg. 6). Die Abklärungen zu der E-Mail-Adresse, von welcher vor dem 12. Januar 2021 mehrfach Anweisungen und Aufgebote der Täterschaft an die Beschwerde- führerin gelangten, ergaben schliesslich Folgendes: Der E-Mail-Account ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2022, Nr. 100.2020.318U, Seite 12 auf den Namen der Beschwerdeführerin eingetragen; darauf zugegriffen wurde von der IP-Adresse, welche auf die Partnerin der Beschwerdeführerin eingetragen war. Unklar blieb in diesem Zusammenhang einzig, wie die Si- cherheitsadresse einer Drittperson zu dem Account gelangte. Eine Verbin- dung zwischen dieser Drittperson und der Beschwerdeführerin wurde auch nach umfassenden Abklärungen und Einvernahme der Drittperson nicht ge- funden (vgl. Berichtsrapport vom 6.7.2021 S. 13 f., in act. 9A Reg. 6). Insge- samt konnte trotz aufwändiger Ermittlungen nicht geklärt werden, ob die von Dr. med. C.________ und lic. phil. D.________ in der Meldung vom 18. Ja- nuar 2021 vorgebrachten möglichen Straftaten zum Nachteil der Beschwer- deführerin am 12. Januar 2021 und eventuell zuvor stattgefunden haben oder nicht; Hinweise auf eine mögliche Täterschaft wurden nicht gefunden. Aus Sicht der Polizei ist denkbar, dass es sich bei den geschilderten Vorfäl- len um eine Wahrnehmung der Beschwerdeführerin ohne Realitätsbezug mit Selbstverletzungen und ohne den Beitrag von Dritten handelt (vgl. Berichts- rapport vom 6.7.2021 S. 15, in act. 9A Reg. 6). 3. 3.1Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beein- trächtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Ge- setz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft ver- halten hat (Bst. b) und vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Bst. c). Das Vorliegen einer Straftat ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Aner- kennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person (BGer 1C_9/2019 vom 4.4.2017 E. 2). Unter einer Straftat ist ein tatbe- standsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuchs zu verstehen, was neben der Verwirklichung des objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraussetzt (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5, 134 II 33 E. 5.4 f.; BGer 1C_9/2017 vom 4.4.2017 E. 2; BVR 2007 S. 226 E. 4.3; VGE 2020/92 vom 8.4.2021 E. 4.1). Die An- forderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft sind je nach dem Zeit- punkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2022, Nr. 100.2020.318U, Seite 13 hoch (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa; BGer 1C_348/2012 vom 8.5.2013 E. 2.4; BVR 2007 S. 226 E. 4.3; Dominik Zehntner, in Handkommentar Op- ferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N. 43 ff.; zuletzt für die Entschädigung BGE 144 II 406 E. 3.1 f. [Pra 108/2019 Nr. 54]). Werden – wie hier – Kostenbei- träge für längerfristige Hilfe Dritter im Sinn von Art. 13 Abs. 2 und 3 OHG anbegehrt, muss die Opferstellung nach der Fachempfehlung wahrschein- lich sein. Die für die Anspruchsprüfung zuständige Stelle muss davon über- zeugt sein, dass das Vorliegen einer opferrechtlich relevanten Straftat wahr- scheinlicher ist als das Nichtvorliegen einer solchen bzw. es müssen mehr Argumente für das Vorliegen einer die Opferstellung begründenden Straftat sprechen als dagegen (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbin- dungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] vom 21.1.2010 Ziff. 2.8.1; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 N. 43; ebenso VGE 2020/92 vom 8.4.2021 E. 4.1, 2014/224 vom 17.3.2015 E. 4.2; angefochtene Verfügung E. 1.2.1 S. 3). Allerdings hat das Bundesgericht bis heute nicht geklärt und lässt es in einem jüngsten Entscheid (weiterhin) offen, ob es nicht bereits genügt, dass eine opferhilferechtlich relevante Straftat lediglich in Betracht fällt, d.h. glaubhaft gemacht ist (BGer 1C_521/2020 vom 4.10.2021 E. 4.2, 4.4 und 4.5). Die Frage muss, wie sich aus dem Folgenden ergibt, auch hier nicht beantwortet werden. 3.2Die Opferhilfebehörde des Kantons Bern (GSI) erwog in der ange- fochtenen Verfügung, dass (im Verfügungszeitpunkt) kein Strafverfahren im Gang und die Täterschaft unbekannt sei. Da somit nicht auf die Ergebnisse eines Strafverfahrens abgestellt werden könne, müssten andere handfeste Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorhanden sein, was jedoch nicht der Fall sei. Im Gesuch würden einzig Vermutungen geäussert, die sich als wenig substanziiert erwiesen und mit keinerlei Beweismitteln untermauert seien. Auch die Vermutungen der Partnerin und des behandelnden Psychia- ters seien insgesamt zu wenig konkret, als dass sie den Schluss zulassen würden, die Beschwerdeführerin werde aktuell mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit Opfer von Straftaten. Es könne somit aufgrund der eingereich- ten Unterlagen nicht gesagt werden, dass mehr Argumente für das Vorliegen einer Straftat sprechen als dagegen. Damit fehle es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Leistung von Opferhilfe (angefochtene Verfügung E. 1.2.3. f.). An dieser Einschätzung hält die Vorinstanz nach durchgeführ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2022, Nr. 100.2020.318U, Seite 14 tem Beweisverfahren fest (Stellungnahme vom 9.9.2021, act. 16): Die in der Zwischenzeit getätigten umfassenden Ermittlungen und Überwachungen hätten ebenfalls keine Hinweise auf allfällige Straftaten oder eine mögliche Täterschaft geliefert, weshalb das Vorliegen einer Straftat nach wie vor nicht als wahrscheinlich beurteilt werden könne. 3.3Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Kanton verneine ihre Opfereigenschaft zu Unrecht; dass sie Opfer von Straftaten geworden sei und die Gewalt nach wie vor andauere, werde nicht einfach nur behaup- tet, sondern ergebe sich aus den Berichten des behandelnden Arztes und der behandelnden Therapeutin, hochqualifiziertem medizinischem Fachper- sonal, welches die Beschwerdeführerin seit Jahren mehrmals die Woche be- treue und regen Kontakt zu ihr und ihrem Umfeld pflege (Beschwerde S. 5). Zudem zeigten die neu eingereichten Berichte, dass auch die Personen aus ihrem Umfeld deutliche Anzeichen dafür erkennen würden, dass sie in der Vergangenheit Opfer von Straftaten geworden sei und noch immer Gewalt erfahre (Beschwerde S. 6). Die getätigten Ermittlungen machten deutlich, dass die Staatsanwaltschaft die Vorfälle ernst nehme und nicht davon aus- gehe, ihre Rechtsbegehren seien «von vornherein als aussichtlos» zu be- zeichnen. Ermittelt werde nicht bloss zu Vorfällen ab Januar 2021, sondern auch zu früheren Ereignissen. Bereits im Jahr 2020 habe sich der deutliche Verdacht abgezeichnet, dass sie wiederholt Opfer von Übergriffen geworden sei. Es könne nicht sein, dass die Opferhilfebehörde einen strengeren Mass- stab anlege als die Strafverfolgungsbehörde (vgl. act. 18). 3.4Mit der Opferhilfebehörde stellt das Verwaltungsgericht nicht in Ab- rede, dass die Beschwerdeführerin an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer dissoziativen Identitätsstörung (DIS) leidet und aufgrund ihres Krankheitsbildes davon auszugehen ist, dass sie in früherer Vergangenheit Opfer physischer, psychischer oder sexueller Ge- walt durch Dritte wurde (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 1.1). Die Vorinstanz hält jedoch zu Recht fest, dass für die vorliegend beantragten Leistungen nach Opferhilfegesetz (ambulantes Schutzkonzept zur Verhütung weiterer Übergriffe) massgebend ist, ob die Beschwerdeführerin auch gegenwärtig Opfer derartiger Gewalt wird. Folglich hat die Beschwerdeführerin nur dann Anspruch auf die beantragten Leistungen nach Art. 13 Abs. 2 und 3 OHG,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2022, Nr. 100.2020.318U, Seite 15 wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor Opfer von physischer, psychischer oder sexueller Gewalt wird oder jedenfalls derartige Gewalt Dritter in Betracht fällt bzw. glaubhaft ge- macht ist (vorne E. 3.1). 3.5Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass die Verwal- tungs(justiz)behörde von der Sachverhaltsfeststellung der Strafbehörde – soweit sie auch für ihr Verfahren massgeblich ist – im Interesse der Rechts- einheit und Rechtssicherheit nicht ohne Grund abweicht (BVR 2016 S. 247 E. 5.5 mit Hinweisen; VGE 2020/92 vom 8.4.2021 E. 4.3). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft trotz umfangreicher Ermittlungen bislang keine Hinweise auf eine Straftat oder eine allfällige Täterschaft gefunden. Vielmehr bestehen Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin bzw. An- teile ihrer Persönlichkeit sich selbst drohende E-Mails und Aufforderungen zu Treffen geschickt hat. Nicht auszuschliessen ist, dass es sich bei den vor- gebrachten Vorfällen um eine Wahrnehmung der Beschwerdeführerin ohne Realitätsbezug und ohne den Beitrag von Dritten handelt. Soweit bei der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 12. Januar 2021 Verletzungen fest- gestellt werden konnten, weist nichts darauf hin, dass diese Befunde von Misshandlungen durch Dritte herrühren (vgl. vorne E. 2.7). Die Beschwerde- führerin zeigt zeitweise zudem verstärkte Suizidalität und einen Drang nach Selbstverletzung (vgl. Akten GSI 3A3 pag. 56). Die festgestellten Verletzun- gen erscheinen mit Blick darauf nicht ohne weiteres als objektive Hinweise auf eine Straftat. Auch die Schilderung der Beschwerdeführerin, sie habe während des Vorfalls vom 12. Januar 2021 von aussen gesehen, wie sie auf einem Bett gelegen habe und dort misshandelt worden sei (vorne E. 2.6), spricht eher dafür, dass es sich dabei um eine Erinnerung an eine frühere Misshandlung (sog. Flashback) gehandelt hat. Bei dieser Sachlage besteht für das Verwaltungsgericht kein Grund, von den Feststellungen der Staats- anwaltschaft abzuweichen oder weitere, eigene Abklärungen zu veranlas- sen; solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt. Dass die Strafuntersuchung weiterhin hängig ist, ändert daran nichts. Was die fach- ärztlichen Einschätzungen zu den Angaben der Beschwerdeführerin (vorne E. 2.2 und 2.3) angeht, kommt ihnen als Privatgutachten grundsätzlich kein über blosse Parteibehauptungen hinausgehender Beweiswert zu. Es ist da- bei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie im Auftrag der Beschwer-
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deführerin erstellt wurden und der behandelnde Arzt im Hinblick auf seine
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher im Sinn der Dar-
stellung seiner langjährigen Patientin aussagen dürfte (vgl. BVR 2012 S. 252
peut und Therapeutin das erzählte subjektive Erleben der Beschwerdefüh-
rerin zutreffend wiedergeben. Zurückhaltung ist hingegen hinsichtlich der
Interpretation dieses Erlebens angebracht. Die Berichte des Therapeuten-
teams äussern sich zwar ausführlich zum Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin. Bezüglich der vorgebrachten Straftaten enthalten sie
jedoch lediglich Vermutungen und Mutmassungen, die sich auf keine kon-
kreten Beweise stützen (vgl. z.B. Formulierungen wie «In der ambulanten
Psychotherapie arbeiten wir [...] an der Realisation der vergangenen und
möglicherweise aktuellen traumatisierenden Situationen», «müssen wir da-
von ausgehen, dass [die Beschwerdeführerin] bis heute Opfer von Gewalt
wird», «durch die mutmasslichen wiederholten Gewalterfahrungen», im Be-
richt vom 17.4.2020, Akten GSI 3A3 pag. 56). Vergleichbares gilt für die Be-
richte aus dem nächsten Umfeld der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 2.4).
Allein aus den Einschätzungen aus der Therapie, die hauptsächlich auf den
Darstellungen der Beschwerdeführerin basieren, sowie aus den Berichten
aus ihrem Umfeld ergeben sich mit Blick auf das bisher Gesagte keine An-
haltspunkte, die für reale Straftaten sprechen. Die Behauptung, wonach bei
einem im Jahr 2018 durchgeführten Bluttest Hinweise auf Rohypnol festge-
stellt worden seien (Beschwerde S. 7; Akten GSI 3A2 pag. 3; vorne E. 2.1),
belegt die Beschwerdeführerin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nicht. Zusammenfassend muss somit festgehalten werden, dass die Schil-
derungen der Beschwerdeführerin auch nach den umfangreichen Ermittlun-
gen durch die Staatsanwaltschaft nicht objektiv dahin erhärtet werden konn-
ten, dass insgesamt mehr Argumente für das Vorliegen einer die Opferstel-
lung begründenden Straftat sprechen als dagegen oder dass eine opferhil-
ferechtlich relevante Straftat zumindest glaubhaft gemacht ist.
3.6Die Opferhilfebehörde hat die Opfereigenschaft folglich im Ergebnis
zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin hat damit (zum jetzigen Zeit-
punkt) keinen Anspruch auf die ersuchten Opferhilfeleistungen. Sollten sich
in der weiterhin hängigen Strafuntersuchung neue Erkenntnisse ergeben, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2022, Nr. 100.2020.318U, Seite 17 eine Straftat zum Nachteil der Beschwerdeführerin wahrscheinlich erschei- nen lassen, ist ein erneutes Gesuch um Opferhilfeleistungen nicht ausge- schlossen (so auch angefochtene Verfügung E. 1.2.4). 3.7Anzumerken bleibt Folgendes: Selbst wenn die Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin zu bejahen wären, würde sich überdies – wie die Opfer- hilfebehörde in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält (E. 1.3) – die Frage nach der tatsächlichen und rechtlichen Umsetzbarkeit sowie der Ver- hältnismässigkeit der beantragten Leistungen stellen, da lediglich ein An- spruch auf infolge einer Straftat notwendige, angemessene und verhältnis- mässige Massnahmen besteht (vgl. Art. 14 Abs. 1 OHG). Nachzuvollziehen ist, dass der vorliegenden Problematik nicht mit einer Unterbringung in einem Frauenhaus begegnet werden kann (Beschwerde S. 9). Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb der geforderte umfassende Schutz im Sinn einer Betreu- ung durch medizinisches Fachpersonal rund um die Uhr nicht auch im Rah- men eines stationären Aufenthalts möglich, zur Behandlung ihres Krank- heitsbildes vielleicht vorteilhafter, der Entlastung ihres Umfelds dienlicher und der Situation insgesamt angemessener wäre. Institutionen für stationäre Behandlungen bestehen und sie verfügen über medizinisches Fachpersonal, wären also sofort verfügbar. Damit würde auch der Aufwand für die vorgän- gige Ausarbeitung eines Schutzkonzepts entfallen. Hinzu kommt, dass me- dizinisch indizierte stationäre (und auch ambulante) Behandlungen in der Regel von der obligatorischen Krankenversicherung finanziert werden, was unter dem Aspekt der Subsidiarität von Opferhilfeleistungen beachtlich ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 OHG). Zu all dem äussert sich die Beschwerdefüh- rerin nicht, auch nicht im weiteren Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens, in dem die Opferhilfebehörde nochmals auf diese Aspekte hinge- wiesen hat (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. III./1.3 [act. 3] und Eingaben der Beschwerdeführerin vom 30.9.2021 [act. 18] und vom 22.10.2021 [act. 20]). 4. Nach dem Erwogenen hält die angefochtene Verfügung der Überprüfung stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Bei diesem Verfahrensaus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2022, Nr. 100.2020.318U, Seite 18 gang erübrigt sich die eventuell beantragte Rückweisung der Sache (vorne Bst. C). Verfahrenskosten sind nicht zu erheben, da die Beschwerde nicht als mutwillig zu bezeichnen ist (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: