Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 311
Entscheidungsdatum
22.10.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2020.311U STN/TMA/AGJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Trummer A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Sozialhilfe; Budget für März 2020 (Entscheid des Regierungs- statthalteramts Biel/Bienne vom 30. Juli 2020; shbv 9/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2020, Nr. 100.2020.311U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1974) war mit ... (Jg. 1968) verheiratet. Die Ehe wurde am 21. Februar 2020 geschieden. Am 24. Februar 2020 ersuchte A.________ bei der Sozialabteilung der Einwohnergemeinde (EG) B.________ (nachfolgend: Sozialabteilung) um Gewährung von Sozialhilfe. Ab März 2020 wurde ihr wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet. Bis zum Ende dieses Monats wohnte A.________ noch zusammen mit ihrem Ex-Ehemann in einer 3-Zimmerwohnung in der EG B., ehe sie eine eigene Unterkunft in derselben Wohngemeinde bezog. Seit anfangs Mai 2020 ist sie in der EG C. wohnhaft. Im Sozialhilfebudget vom 9. März 2020 für den Unterstützungsmonat März 2020 legte die Sozialabteilung den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) auf Basis eines Zweipersonen- haushalts auf Fr. 747.50 fest. B. Gegen dieses Sozialhilfebudget erhob A.________ am 10. März 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne. Die stellver- tretende Regierungsstatthalterin hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juli 2020 in Bezug auf den Unterstützungsbeginn gut und wies die Sozialabteilung an, A.________ die Sozialhilfebeiträge auch für die Zeit vom 24. bis 29. Februar 2020 auszuzahlen. Soweit weitergehend wies die stellvertretende Regierungsstatthalterin die Beschwerde ab. C. Dagegen hat A.________ am 1. August 2020 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, für den Zeitpunkt ab Gesuchseinreichung bis Ende April 2020 sei der GBL auf der Basis eines Einpersonenhaushalts festzulegen und ihr seien die entsprechenden Sozial- hilfegelder auszuzahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2020, Nr. 100.2020.311U, Seite 3 Das RSA verweist mit Eingabe vom 11. August 2020 auf den angefochtenen Entscheid, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die EG B.________ verzichtet mit Eingabe vom 3. September 2020 auf eine Beschwerdeantwort. Von der Gelegenheit zu weiteren Bemerkungen haben die Verfahrens- beteiligten keinen Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Be- schwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der ange- fochtene Entscheid als Anfechtungsobjekt. Dieses gibt insoweit den Rahmen des Streitgegenstands vor, als Letzterer nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f.). – Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz war das Sozial- hilfebudget für den Monat März 2020. Strittig waren einerseits die Höhe des GBL, andererseits der Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns. Das RSA hat erwogen, dass bereits ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – und nicht erst ab dem 1. März 2020 – hätte wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2020, Nr. 100.2020.311U, Seite 4 werden müssen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hat das RSA die EG B.________ angewiesen, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 24. bis 29. Februar 2020 die Sozialhilfebeiträge auszuzahlen. Im Übrigen hat das RSA die Beschwerde abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht eine Nachzahlung für den Monat April 2020 verlangt, liegt dieses Begehren ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 1.3Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzel- richterinnen und Einzelrichter Beschwerden, deren Streitwert – wie hier – Fr. 20'000.-- nicht erreicht (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Hinsichtlich des Unterstützungsbeginns hat das RSA die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutgeheissen (vorne Bst. B und E. 1.2). Gemäss dem RSA hätten die Parteien übereinstimmend angegeben, dass die Be- schwerdeführerin ihr Sozialhilfegesuch am 24. Februar 2020 eingereicht habe. Dieser Zeitpunkt sei für den Unterstützungsbeginn massgebend. Die Sozialhilfe sei daher für die Zeit ab dem 24. Februar 2020 auszurichten (an- gefochtener Entscheid E. 2.8). – Das RSA hat zutreffend erwogen, dass der Anspruch auf Sozialhilfe bei nachgewiesener Bedürftigkeit grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beginnt (vgl. BGer 8C_75/2014 vom 16.7.2014 E. 4.2; VGE 2009/278 vom 4.5.2010 E. 3.4.1). Die Beschwerde- führerin führte in ihrer Beschwerde an das RSA aus, sie habe das Gesuch «am 24. Februar [2020] eingereicht» (Akten RSA pag. 2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf dieses Datum abgestellt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2020, Nr. 100.2020.311U, Seite 5 3. 3.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2013 S. 463 E. 3.1, 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal- gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizeri- schen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Hand- buch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) be- achtlich (zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2Die materielle Grundsicherung setzt sich aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und dem GBL zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien A.3, A.6, B.1). Der GBL entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschen- würdigen Existenz dar (SKOS-Richtlinien B.2.1). Die Höhe des Grund- bedarfs orientiert sich an der Grösse des Haushalts, in welchem die unter- stützte Person wohnt. Über die von der SKOS entwickelte und langjährig er- probte sog. Äquivalenzskala wird – ausgehend vom Haushalt mit einer Person – durch Multiplikation der analoge Gleichwert (Äquivalent) für den Mehrpersonenhaushalt ermittelt (vgl. BGer 8C_356/2011 vom 17.8.2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2020, Nr. 100.2020.311U, Seite 6 E. 3.2.2.1; SKOS-Richtlinien B.2.1). Der anteilsmässige Unterhalt wird er- rechnet, indem zunächst auf den Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt abgestellt wird. Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (SKOS-Richtlinien F.5.1; VGE 2012/210 vom 13.9.2012 E. 2.2). Damit sind weder die zivilrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Haushalts noch die unterschiedliche Verbrauchs- struktur von Erwachsenen und Kindern von Bedeutung (SKOS-Richtlinien B.2.1). Die Äquivalenzskala gründet auf der Annahme, dass sich die Aus- gaben eines Haushalts mit zunehmender Grösse nicht einfach linear er- höhen, sondern dass es zu Spareffekten kommt (vgl. Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 197). Für die Anwendung des GBL eines Mehrpersonenhaushalts erweist sich einzig die Tatsache der gemeinsamen Haushaltsführung und der sich daraus er- gebende wirtschaftliche Vorteil als relevant (vgl. BGer 8C_356/2011 vom 17.8.2011 E. 3.2.2.1; zum Ganzen VGE 2013/197 vom 16.12.2013 E. 2.2). 4. 4.1Zu überprüfen ist damit einzig die Höhe der der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2020 bis Ende März 2020 auszurichtenden Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin wohnte nach der Ehescheidung (21.2.2020) unbe- strittenermassen noch bis Ende März 2020 bei ihrem Ex-Ehemann (vorne Bst. A). Das RSA ist dem Standpunkt der EG B.________ gefolgt, wonach die Beschwerdeführerin während jener Zeit mit ihrem Ex-Ehemann in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft gelebt habe (angefoch- tener Entscheid E. 2.9). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der An- sicht, es habe sich um eine reine Zweck-Wohngemeinschaft gehandelt. 4.2Die Äquivalenzskala (vgl. vorne E. 3.2) gelangt auch bei familien- ähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften, die keine klassischen Familienhaushalte bilden, zur Anwendung (vgl. SKOS-Richtlinien B.2.3, F.5.1; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 197, 210; ferner BVR 2019 S. 450 E. 2.2). Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2020, Nr. 100.2020.311U, Seite 7 also zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern, Geschwister, Kollegin- nen, Freunde usw.; vgl. SKOS-Richtlinien B.2.3; BVR 2014 S. 147 E. 5.1). Bei der Frage, ob eine Wohngemeinschaft wie eine familienähnliche Gemeinschaft und damit wie ein Mehrpersonenhaushalt zu behandeln ist, bildet die gemeinsame Ausübung und Finanzierung aller oder mindestens wichtiger Haushaltsfunktionen wie Essen, Waschen und Reinigen ein zent- rales Kriterium (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 674). Ent- scheidend ist demnach, inwieweit tatsächlich gemeinschaftlich gewirt- schaftet wird, da nur dieser Umstand zu Spareffekten führt (VGE 2013/197 vom 16.12.2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Indizien für eine familienähnliche Wohngemeinschaft sind etwa langjährige Wohngemeinschaften mit den gleichen Personen, gemeinsame Familienaktivitäten oder eine beendete Konkubinatsbeziehung (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften»). Demgegenüber werden Personengruppen, die nur mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten, als Zweck-Wohngemeinschaften bezeichnet. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt vorwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B. Abfallent- sorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen, Reinigung). Der Grundbedarf wird unabhängig von der gesamten Haushalts- grösse festgelegt und bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unter- stützungseinheit. Der entsprechende Betrag wird um 10 Prozent reduziert (vgl. SKOS-Richtlinien B.2.4). Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind etwa eine weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume, häu- fige Abwesenheit der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner, das Bewohnen einer Mansarde mit Mitbenützung der Küche oder ein Untermietverhältnis (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften»). 4.3Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die persönliche und wirt- schaftliche Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grund- sätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2020, Nr. 100.2020.311U, Seite 8 grenzt wird. Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die be- troffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Ände- rungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Aus- künfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; vgl. auch BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; allgemein zu den Mitwirkungspflichten Claudia Hänzi, a.a.O., S. 141 ff.; SKOS-Richtlinien A.5.2). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und die die Behörde ohne die Mit- wirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In diesen Fällen ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3, je mit Hinweisen). Bleibt eine behauptete Tatsache unbewiesen, ist nach der all- gemeinen Beweislastregel zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 6 und Art. 19 N. 3). 4.4Am 4. März 2020 fand zwischen der Beschwerdeführerin und dem zuständigen Sozialarbeiter das Erstgespräch statt. Dabei wurde auch ihre Wohnsituation thematisiert. Gemäss der vom Sozialarbeiter erstellten Akten- notiz führte die Beschwerdeführerin hierzu Folgendes aus (Akten RSA, act. 4A2, pag. 45): Sie habe während rund 20 Jahren mit ihrem Ex-Ehemann zusammengewohnt. Nun hätten sie alles getrennt; sie habe einen eigenen Kühlschrank und eigenes Geschirr. Sie gehe auch alleine einkaufen. Ihr Ex- Ehemann und sie würden «nichts gemeinsam [machen]». Sie würden aber trotzdem zusammen streiten. Sie reinige «teilweise die Fenster oder etwas anderes» in der Wohnung. Für ihren Ex-Ehemann schreibe sie ab und zu auch einen Brief, da er «sprachlich nicht so gut» sei. Weiter erklärte die Be- schwerdeführerin, dass sie ausziehen möchte, aber bisher noch keine Woh- nung gefunden habe. Aus der Aktennotiz geht zudem hervor, dass die Be- schwerdeführerin bis zum Erstgespräch noch keinen (schriftlichen) Miet- vertrag bei der Sozialabteilung eingereicht hatte. Ein solcher existierte für die Wohnung offenbar gar nicht. Gemäss der EG B.________ erstellte der zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2020, Nr. 100.2020.311U, Seite 9 ständige Sozialarbeiter am 6. März 2020 zusammen mit der Beschwerde- führerin einen schriftlichen Untermietvertrag, damit die Wohnkosten in die wirtschaftliche Hilfe miteinbezogen werden konnten (Akten RSA pag. 6 und 14). Der auf den 6. März 2020 datierte Vertrag wurde von der Beschwerde- führerin (als Untermieterin) und ihrem Ex-Ehemann (als Hauptmieter) unter- zeichnet. Er wurde bei einem monatlichen (Netto-)Mietzins von Fr. 425.-- über ein (unmöbliertes) Schlafzimmer in der 3-Zimmerwohnung abge- schlossen und sah die Mitbenützung von Wohnzimmer, Küche, Bad/Dusche, Waschküche und Telefon vor (Akten RSA, act. 4A2, pag. 46). 4.5Das RSA ist der Argumentation der EG B.________ gefolgt, wonach gestützt auf die Aktennotiz vom 4. März 2020 bzw. die Angaben der Be- schwerdeführerin anlässlich des damaligen Gesprächs zu schliessen sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Ehemann in einer familien- ähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft gelebt habe. Gemäss dem RSA hat die Beschwerdeführerin das behauptete Vorliegen einer Zweck-Wohn- gemeinschaft nicht belegt. Der (schriftliche) Untermietvertrag stelle zwar ein Indiz für eine Zweck-Wohngemeinschaft dar. Dies allein reiche aber nicht aus, zumal der Vertrag erst in Zusammenarbeit mit der EG B.________ zum Zweck der Wohnkostenberechnung erstellt worden sei (angefochtener Ent- scheid E. 2.9, S. 7). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie und ihr Ex-Ehemann hätten nach der Scheidung nicht mehr in einer Partnerschaft gelebt und während des weiteren Zusammenwohnens – wie bereits im halben Jahr vor der Scheidung – ge- trennt Haushalt geführt. 4.6Das Verwaltungsgericht schliesst sich der vorinstanzlichen Ein- schätzung an: Die Beschwerdeführerin brachte zwar bereits anlässlich des Gesprächs mit dem Sozialarbeiter vor, sie führe weitgehend ihren eigenen Haushalt. Sie hielt aber auch fest, dass sie teilweise Reinigungsarbeiten in der Wohnung übernehme (vorne E. 4.4). Diese Darstellung stellt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht substanziiert in Abrede. Es ist somit davon auszugehen, dass auch nach der Ehe zumindest gewisse Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt wurden. Spricht sodann das (vorübergehende) Zusammenwohnen nach einer beendeten Konkubinats- beziehung für eine familienähnliche Wohngemeinschaft (vgl. vorne E. 4.2),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2020, Nr. 100.2020.311U, Seite 10 muss das auch für die entsprechende Situation nach einer beendeten Ehe gelten. Dies umso mehr, wenn es sich um eine lange Ehe gehandelt hat bzw. das (Ehe-)Paar bis zur Scheidung eine langjährige Wohngemeinschaft ge- bildet hat. Nach eigenen Angaben hatte die Beschwerdeführerin bereits während rund 20 Jahren mit ihrem Ex-Ehegatten zusammengewohnt, als die Ehe geschieden wurde (vorne E. 4.4). Dieser Umstand ist als starkes Indiz dafür zu werten, dass es sich beim vorübergehenden Zusammenleben als geschiedenes Ehepaar um eine familienähnliche Wohngemeinschaft ge- handelt hat. Gegen eine blosse Zweck-Wohngemeinschaft spricht zudem das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie bis zur Scheidung wäh- rend eines halben Jahres von ihrem Ex-Ehemann finanziell abhängig ge- wesen sei und er ihr am Tag nach der Scheidung (erneut) ein Darlehen ge- währt habe (Akten RSA pag. 17 f.; Beschwerde S. 1). Dies lässt auf ein die Ehe überdauerndes enges Verhältnis schliessen. Die Beschwerdeführerin pflegt denn gemäss eigenen Angaben auch heute eine freundschaftliche Be- ziehung zu ihrem Ex-Ehemann (gegenseitige Hilfe, emotionale Unter- stützung, kleine Gefälligkeiten wie Post holen und Blumen giessen bei Ferienabwesenheit); sie hätten viel gemeinsam erlebt (vgl. Beschwerde S. 2). Dem aktenkundigen schriftlichen Untermietvertrag hat die Vorinstanz zu Recht kein besonderes Gewicht beigemessen, wurde er doch erst nach der Einreichung des Sozialhilfegesuchs zwecks Bemessung der wirtschaft- lichen Hilfe ausgefertigt. Dass bereits vor der Vertragserstellung bzw. -unter- zeichnung ein Untermietverhältnis bestanden hätte, ist nicht belegt. Ohnehin kann aus einem Untermietvertrag nicht ohne weiteres auf eine Zweck-Wohn- gemeinschaft geschlossen werden; entscheidend sind vielmehr die Verhält- nisse im Einzelfall, wie namentlich eine besondere persönliche Verbunden- heit (vgl. Guido Wizent, a.a.O., N. 674). Die konkreten Umstände sprechen vorliegend, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, für eine familien- ähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft, weshalb eine solche zu vermuten ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag diese Würdi- gung nicht in Frage zu stellen. Dass sie und ihr Ex-Ehemann nach der Schei- dung kein Paar mehr waren, ist nicht entscheidend. Sodann hätte es im Rah- men ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 4.3) an der Beschwerdeführerin gelegen, die behauptete getrennte Haushaltführung nachzuweisen bzw. die Vermutung der familienähnlichen Gemeinschaft umzustossen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2020, Nr. 100.2020.311U, Seite 11 VGer ZH VB.2018.00234 vom 16.1.2019 E. 5.2; Guido Wizent, a.a.O., N. 1093). 4.7Nach dem Erwogenen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab der Ehescheidung bzw. ab der Einreichung ihres Sozialhilfegesuchs (24.2.2020) bis Ende März 2020 in einer familien- ähnlichen Gemeinschaft mit ihrem Ex-Ehemann zusammengewohnt hat. Die Sozialabteilung hat den GBL für den Monat März 2020 damit zu Recht auf Basis eines Zweipersonenhaushalts festgelegt (vgl. vorne E. 3.2 und 4.2). Der hierfür ausgerichtete Betrag von Fr. 747.50 ist nicht strittig und entspricht der gesetzlichen Regelung (vgl. Art. 30 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. b SHV; Handbuch BKSE, Stichwort «Grundbedarf für den Lebensunterhalt [GBL]»). Er ist deshalb zu bestätigen. Der Klarheit halber ist zudem festzuhalten, dass auch der auszurichtende GBL für den Monat Februar 2020 (sechs Tage; 24.-29.2.) auf der Grundlage dieses Betrags zu bemessen ist. 5. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind weder Ver- fahrenskosten zu erheben (Art. 53 SHG), noch Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
  3. Zu eröffnen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2020, Nr. 100.2020.311U, Seite 12

  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegnerin
  • Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m

SHG

  • Art. 23 SHG
  • Art. 28 SHG
  • Art. 30 SHG
  • Art. 31 SHG
  • Art. 53 SHG

SHV

  • Art. 8 SHV

VRPG

  • Art. 18 VRPG
  • Art. 20 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG

Gerichtsentscheide

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