100.2020.295U HER/TMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Juli 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Trummer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die kenianische Staatsangehörige A.________ (geb. C.; Jg. 1974) heiratete am 9. April 2003 in Kenia den Schweizer Bürger D. (Jg. 1955). Dieser adoptierte im August 2003 ihren vorehelichen Sohn B.________ (geb. C.; Jg. 2001). Nachdem A. am 3. November 2003 mit dem Kind in die Schweiz eingereist war, erhielt sie gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. B.________ wurde aufgrund der Adoption das Schweizer Bürgerrecht erteilt. Bereits 2005 waren die Eheleute getrennt; die kinderlos gebliebene Ehe wurde 2009 geschieden. In der Folge verlängerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung von A.________ im Interesse des Kindeswohls (nachehelicher Härtefall). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 verweigerte das MIP infolge Sozial- hilfeabhängigkeit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 9. Januar 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2020 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 19. August 2020. Zudem gewährte die SID antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 27. Juli 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und in der Sache folgende Rechtsbegehren gestellt: «1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. Juni 2020 sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. Die Aufenthaltsbewilligung von A.________ sei zu verlängern. 3. Eventualiter sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. Juni 2020 zur vollumfänglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 4. Subeventualiter sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. Juni 2020 teilweise aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, auf das Rechtsbe- gehren Ziff. 4 der Beschwerde vom 9. Januar 2020 einzutreten und den Migrationsdienst anzuweisen, für A.________ beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. 5. Subsubeventualiter sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. Juni 2020 teilweise aufzuheben und der Migrationsdienst sei an- zuweisen, für A.________ beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen.» Gleichzeitig haben sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 12. August 2020 beantragt, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 22. September und 6. November 2020 sowie am 25. Februar 2021 ha- ben A.________ und B.________ ihre Beilagen ergänzt. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2021 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertre- terin als amtliche Anwältin bewilligt. Gleichzeitig hat sie den Sozialdienst E.________ ersucht, die vollständigen Sozialhilfeakten betreffend A.________ einzureichen, sowie die Beschwerdeführenden aufgefordert, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen. Gleichentags haben diese ihre Beilagen ergänzt (Eingabe vom 29.4.2021).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 4 Am 3. Mai 2021 hat die Rechtsvertreterin angezeigt, dass sie aufgrund schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaftsurlaub durch Rechtsanwalt ... vertreten werde; gleichzeitig hat sie beantragt, diese Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2021 hat die Instruktionsrichterin für das weitere Verfahren Rechtsanwalt ... als amtlichen Anwalt eingesetzt. Am 25. Mai und 17. Juni 2021 haben sich A.________ und B.________ (zur persönlichen und schulischen Situation des Letzteren dessen Beiständin) gemäss der Beweisanordnung vom 29. April 2021 vernehmen lassen und Unterlagen eingereicht. Am 23. Juni 2021 hat die Instruktionsrichterin diese Eingaben sowie Auszüge aus den Sozialhilfeakten zu den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erkannt. Von der Gelegenheit, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern, haben A.________ und B.________ am 8. Juli 2021 Gebrauch gemacht und weitere Unterlagen eingereicht. Der Sozialdienst E.________ hat dem Verwaltungsgericht am 13. Juli 2021 ergänzend aktuelle Sozialhilfeabrechnungen von A.________ zukommen lassen. Von der Gelegenheit zu Schlussbemerkungen hat die SID am 6. August 2021 unter Bestätigung ihres Antrags Gebrauch gemacht. A.________ und B.________ haben am 2. September 2021 Schlussbemerkungen unter Beilage weiterer Unterlagen erstattet und am 14. September 2021 zu den Bemerkungen der SID Stellung genommen; sie halten ebenfalls an ihren Anträgen fest. Am 8. März 2022 haben die Beschwerdeführenden über die aktuellen Ar- beitsverhältnisse von A.________ orientiert. Nach Wiedereröffnung des Schriftenwechsels gingen im Rahmen der weiteren Verfahrensinstruktion folgende Unterlagen ein: Eingabe des Sozialdiensts E.________ vom 20. Januar 2023 mit Beilagen; Bemerkungen der SID vom 14. Februar 2023; Eingabe der Beschwerdeführenden vom 31. März 2023 mit Beilagen. Am 21. April 2023 hat die SID auf weitere Bemerkungen verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. zu den Rechtsbegehren 4 und 5 hinten E. 8). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 2.1Eheschluss und Kind: Die Beschwerdeführerin wurde am ...1974 in Kenia geboren. Dort führte sie von 1995 bis 2003 ein eigenes Coiffeurgeschäft mit Boutique (Lebenslauf in Sozialhilfeakten [act. 21A]). Am 9. April 2003 heiratete sie in Malindi, Kenia, den 1955 geborenen Schweizer Bürger D.________ (Akten MIDI pag. 4). Dieser adoptierte wenig später ihren vorehelichen, am ... 2001 geborenen Sohn B.________ (Adoptionsbeschluss des zuständigen Gerichts in Mombasa vom 30.7.2003 [Akten MIDI pag. 20 ff.]). Am 3. November 2003 reisten die Beschwerdefüh- renden in die Schweiz ein. Gestützt auf die Ehe erhielt die Beschwerdefüh- rerin eine Aufenthaltsbewilligung (Akten MIDI pag. 8, 12). Dem Beschwerde- führer wurde aufgrund der Adoption das Schweizer Bürgerrecht erteilt (vgl. Akten MIDI pag. 26). Im April 2005 verliess die Beschwerdeführerin den Ehe- mann, der gemeinsame Haushalt wurde per 8. April 2005 aufgelöst; die Be- schwerdeführenden wohnten vorübergehend in einem Studio der Stiftung ..., im Januar 2006 zogen sie in eine Mietwohnung in der Einwohnergemeinde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 6 (EG) F.________ (Akten MIDI pag. 11, 32 f., 47 f., 62, 374). Mit Scheidungsurteil vom 23. Juli 2009 wurde die elterliche Sorge (ohne Aufent- haltsbestimmungsrecht) der Beschwerdeführerin zugewiesen (vgl. Akten MIDI pag. 160, 168 f., 271). Das Kind war mit deren aktiver Unterstützung bereits im August 2008 in einer Grossfamilie fremdplatziert worden (Akten MIDI pag. 141, 155 f.). Der Adoptivvater wünschte seit der Trennung keinen Kontakt mehr zum Kind, weil er aufgrund von Äusserungen der Beschwer- deführerin zur Überzeugung gelangt war, dass es nicht deren leibliches Kind sei und diese ihn bloss aus ausländerrechtlichen Gründen geheiratet habe (vgl. Akten MIDI pag. 14 f., 41, 46, 66, 155). Die Abstammung wurde in der Folge offenbar nicht geklärt. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 verlängerte das MIP mit Zustimmung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin trotz unzulänglicher Integration unter Annahme eines nachehelichen Härtefalls im Interesse des Kindeswohls unter gleichzeitiger Verweigerung der Niederlas- sungsbewilligung (Antrag MIP an das BFM und Verfügung [Akten MIDI pag. 168 f., 173 ff.]). Das MIP stellte die Aufenthaltsbewilligung unter die Be- dingungen, dass die Beschwerdeführerin «den Kontakt zu ihrem Sohn wei- terhin aufrechterhält und mit der Vormundschaftsbehörde F.________ zusammenarbeitet, nicht straffällig wird und keine neuen Schulden generiert, sich bemüht, eine Arbeitsstelle von mindestens 60-80 % zu finden und mit dem Sozialdienst kooperiert und die vorgegebenen Massnahmen einhält». 2.2Ausländerrechtliche Massnahmen wegen Sozialhilfebezugs: Im Feb- ruar 2016 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf ihren seit Januar 2006 andauernden Sozialhilfebezug sowie auf Einträge im Betreibungs- und Ver- lustscheinsregister sowie einen Eintrag im Strafregister erstmals ausländer- rechtlich ermahnt unter Hinweis auf mögliche ausländerrechtliche Konse- quenzen (Akten MIDI pag. 256 f.). Am 16. Juni 2017 ermahnte sie das MIP erneut unter Hinweis darauf, dass sich der Sozialhilfebezug mittlerweile auf rund Fr. 277'000.-- belief (Stand 19.4.2017) und Betreibungen sowie Verlust- scheine in Höhe von Fr. 941.30 bzw. Fr. 1'541.35 vorlagen. Die Behörde legte ihr nahe, sich um eine feste Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt bzw. um eine Erhöhung ihres Arbeitspensums zu bemühen, um ihren Lebensun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 7 terhalt künftig selber zu bestreiten (Akten MIDI pag. 281 f.). Im Juli 2017 zog die Beschwerdeführerin von der Gemeinde F.________ in die Gemeinde E.________ (Akten MIDI pag. 283). Der Sozialhilfebezug bei der EG F.________ belief sich in diesem Zeitpunkt auf nahezu Fr. 280'000.-- (Stand 31.8.2017). Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 wies das MIP das im Rahmen der Bewilligungsverlängerung gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und verband die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr mit einer förmlichen Verwarnung. Die Beschwerdeführerin hatte in der neuen Wohngemeinde E.________ weiterhin Sozialhilfe bezogen. An die Beschwerdeführerin wurde die Erwartung gerichtet, dass sie sich intensiv um die Erhöhung ihres Arbeitspensums bemüht, sodass sie ihren Lebensunterhalt endlich selber und ohne ergänzende Sozialhilfe bestreite, ansonsten die Wegweisung zu prüfen sei (Akten MIDI pag. 333 ff.). Fremdplatzierungskosten für ihren Sohn sind in den vorerwähnten Sozialhilfebezügen nicht erfasst. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 verweigerte das MIP infolge fortbe- stehender Sozialhilfeabhängigkeit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg; per Mitte Juli 2019 hatte sich der Betrag der bezogenen Sozialhilfegelder auf über Fr. 320'000.-- erhöht (Akten MIDI pag. 409 ff.). 2.3Beschäftigungsprogramme und Erwerbstätigkeit: 2.3.1 Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2005 gab die Be- schwerdeführerin, die nach eigenem Bekunden bereits damals «ziemlich gute Deutschkenntnisse» hatte, den Behörden an, sich eine Erwerbstätigkeit zu suchen, mit der sie sich selbst erhalten kann (Akten MIDI pag. 33). In den Jahren 2006 bis 2009 nahm sie an (befristeten) Beschäftigungs- und Integra- tionsangeboten teil, welche ihr der Sozialdienst vermittelt hatte (Pensen zwi- schen 50-80 %; Akten MIDI pag. 77, 95, 128 ff., 362 f.). 2010 absolvierte sie einen Kurs als Pflegehelferin SRK (Akten MIDI pag. 365 f.). Von September 2010 bis August 2011 hatte sie einen «externen Arbeitstrainingsplatz» mit einem 80 %-Pensum in einem Alters- und Pflegeheim inne. Bei der gleichen Arbeitgeberin konnte sie am 1. September 2011 eine befristete Anstellung in einem 80 %-Pensum antreten. Das Alters- und Pflegeheim kündigte der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 8 schwerdeführerin indes per Mitte Oktober 2011, da sie den Anforderungen nicht gerecht werden konnte (vgl. Akten MIDI pag. 186 f., 192, 208, 361). Ab November 2011 war sie auf Stellensuche (Akten MIDI pag. 212 ff.). Von No- vember 2012 bis Juni 2017 arbeitete sie in einem 50 %-Pensum (wöchentli- che Arbeitszeit ca. 28 Stunden) als Raumpflegerin bei einem Reinigungsun- ternehmen, wobei sie jeweils gegenüber der EG F.________ angab, auf der Suche nach einer Vollzeitstelle zu sein (Akten MIDI pag. 242 ff., 249, 254, 261, 359 f.). Von Juli 2017 bis Januar 2018 befand sie sich wiederum auf Stellensuche (Akten MIDI pag. 290, 306 ff.). Von Februar 2018 bis Oktober 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin teilzeitlich im Stundenlohn als Reinigungsmitarbeiterin. Diese Stelle gab sie auf eigenen Wunsch auf (Akten MIDI pag. 303, 321 ff., 327 f., 358). Danach absolvierte sie von Dezember 2018 bis Mai 2019 ein durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vermitteltes Praktikum in einem Alters- und Pflegeheim (Akten MIDI pag. 368). Von Oktober 2019 bis April 2020 war sie in einem vom Sozialdienst vermittelten befristeten Beschäftigungs- und Integrationsangebot in der Gastronomie tätig (80 %-Pensum; Akten MIDI pag. 379 f.). 2.3.2 Im September 2020 schloss die Beschwerdeführerin bei einer Fast- Food-Kette einen unbefristeten Arbeitsvertrag als «Crew»-Mitarbeiterin im Stundenlohn ab (durchschnittlich maximal 17 Stunden/Woche; Beschwerde- beilage [BB] 5 [act. 5A], 10-11 [act. 14A], 13-18 [act. 20A]). Seit März 2021 ist sie zudem als Küchenhilfe in einer Tagesschule der EG E.________ angestellt, zunächst im Stundenlohn mit einer Bandbreite von ca. 10- 20 Stunden pro Woche (BB 8 [act. 9A]; erste Lohnabrechnung April 2021 [BB 12, act. 14A]). Seit dem 1. Juli 2021 steht sie in derselben Funktion mit der EG E.________ in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Der aktualisierte Arbeitsvertrag gewährleistet seit diesem Zeitpunkt einen Beschäftigungsgrad von 20-30 %; ab Juli 2021 war die Beschwerdeführerin während 39 Schulwochen zu 20 % angestellt, womit sie ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 818.20 (ohne Anteil 13. Monatslohn) erzielte (Arbeitsvertrag vom 11.5.2021 [BB 19, act. 20A]). Ab dem 1. März 2022 konnte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der EG E.________ (in der gewährleisteten Bandbreite 20-30 %) auf 30 %
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 9 während 39 Schulwochen ausweiten (BB 28 [act. 31A]). Ihr aktuelles monatliches Bruttogehalt aus dieser Anstellung beträgt Fr. 1'407.60 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; BB 33 [act. 40B]). Das Nettogehalt beläuft sich gemäss ihren Angaben (mutmasslich ohne Anteil 13. Monatslohn) auf Fr. 977.20 pro Monat (vgl. Eingabe vom 31.3.2023 S. 2 [act. 40]). Unter Hinzurechnung des Anteils 13. Monatslohn von netto rund Fr. 80.-- ergibt dies ein Nettogehalt von rund Fr. 1'057.--. Bei der Fast-Food-Kette wechselte die Beschwerdeführerin per September 2022 in eine andere Filiale, damit sie «so viel wie möglich arbeiten» könne; wie viel Arbeit ihr über das zugesicherte Pensum hinaus effektiv zugewiesen wird, liegt allerdings ausserhalb ihres Einflussbereichs (Eingabe vom 31.3.2023 S. 2 [act. 40]). Am neuen Arbeitsort erzielte sie bis Ende März 2023 ein durchschnittliches monatliches Nettogehalt von rund Fr. 1'547.-- (vgl. Lohnabrechnungen September 2022 bis Februar 2023 [BB 32, act. 40B] sowie für März 2023 Abrechnung des Sozialdiensts E.________ [BB 40, act. 40B]). 2.4Sozialhilfebezug: Die Beschwerdeführerin bezog von der EG F.________ von Januar 2006 bis August 2017 (zeitweise ergänzend) Sozialhilfe (Akten MIDI pag. 60, 62, 186, 204, 208, 212, 242, 276). Im Januar 2009 qualifizierten die Sozialen Dienste F.________ die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin als «gut und vorbildlich». Sie bemühe sich sehr, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie könne sich problemlos auf Deutsch verständigen und es sei durchaus möglich, dass sie in Zukunft «ein existenzsicherndes Einkommen» erzielen könne (Akten MIDI pag. 141 f.). In den Jahren 2014 und 2016 beschrieben die Sozialen Dienste F.________ die Beschwerdeführerin dem MIDI gegenüber jeweils als «zuverlässig und selbständig» (Akten MIDI pag. 242, 249, 261). Gesamthaft richtete die EG F.________ Sozialhilfe von rund Fr. 280'000.-- aus (Akten MIDI pag. 302). Ab September 2017 wurde die Beschwerdeführerin durch die EG E.________ sozialhilferechtlich unterstützt (Akten MIDI pag. 295, 303, 329, 367). Deren Sozialdienst berichtete im Juli 2019 dem MIDI, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2019 ausgesteuert. Die Zusammenarbeit mit ihr verlaufe kooperativ; sie halte sich an Abmachungen (Akten MIDI pag. 368 f.). Per Juli 2019 hatte die Beschwerdeführerin von der EG E.________ Sozialhilfe von gut Fr. 40'000.-- bezogen (Akten MIDI pag. 367). Auch ihre beiden Teilzeitanstellungen (vgl. vorne E. 2.3.2) erlaub-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 10 ten es ihr zunächst nicht, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Per Ende 2022 belief sich der Saldo der EG E.________ auf rund Fr. 94'000.--. Deren Sozialabteilung beschrieb Anfang 2023 die Zusammenarbeit weiterhin als kooperativ; die Beschwerdeführerin zeige sich sehr bemüht, ihr Stellenpensum zu steigern (vgl. Schreiben vom 20.1.2023 [act. 34]). Per Ende März 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe ab (vgl. Bestätigung Sozialdienst [BB 38, act. 40B]; Eingabe vom 31.3.2023 S. 2 [act. 40]). 2.5Gesundheit: Gemäss den Akten neigte die Beschwerdeführerin von Beginn an zu zeitweise übermässigem Alkoholkonsum (vgl. Akten MIDI pag. 11 und 15 sowie polizeiliche Feststellungen pag. 78 ff., 193 ff., 228 ff., 346 ff.). Im Juni 2019 begab sie sich auf Empfehlung des Blauen Kreuzes in ein erstes Abklärungsgespräch in der Klinik ..., welche ein Alkoholab- hängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25) so- wie Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion diagnostizierte (F43.21). Nach einer stationären Alkoholentzugsbehandlung im August/ September 2019 konnte die Beschwerdeführerin die Klinik in «psychophy- sisch kompensiertem Zustand» verlassen (vgl. Austrittsbericht vom 30.9.2019 [BB 2, act. 1C]). Am 20. Januar 2020 bestätigte die Klinik, dass die Beschwerdeführerin zu einer stabilen Alkoholabstinenz habe finden kön- nen und trotz der drohenden ausländerrechtlichen Massnahme «psychisch stabil» und «realitätsbezogen» sei; sie sei sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht arbeitsfähig (vgl. Schreiben vom 20.1.2020, Akten SID 3A2 Beilage 10). Nach der Entlassung nahm die Beschwerdeführerin rund alle zwei Wochen an ambulanten Gesprächstherapien teil (Akten MIDI pag. 378). Gemäss ihrer Hausärztin bedarf sie dieser Behandlung seit Ende 2019 nicht mehr. Die Laborwerte würden Alkoholabstinenz bestätigen, ein Rückfall sei nicht bekannt (vgl. Bericht vom 1.7.2021 [BB 22, act. 22A]). 2.6Strafrechtlich trat die Beschwerdeführerin wie folgt in Erscheinung: –Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 17. Januar 2008: Verurteilung wegen eines Strassenverkehrsdelikts zu einer Busse von Fr. 200.-- (Akten MIDI pag. 92 f.);
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 11 –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. Sep- tember 2011: Verurteilung wegen unanständigen Benehmens und Tät- lichkeiten zu einer Busse von Fr. 350.-- (Akten MIDI pag. 200 f.); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Okto- ber 2012: Verurteilung wegen unanständigen Benehmens mit Nachtru- hestörung (leichter Fall) zu einer Busse von Fr. 180.-- (Akten MIDI pag. 223 f.); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. Mai 2014: Verurteilung wegen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- sowie einer Ver- bindungsbusse von Fr. 200.-- (Akten MIDI pag. 240 f., 253); –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. Mai 2014: Verurteilung wegen unanständigen Benehmens ohne Nachtruhe- störung (leichter Fall) zu einer Busse von Fr. 90.-- (Akten MIDI pag. 238 f.). 2.7Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden: Das Verhältnis zwi- schen der Beschwerdeführerin und B.________ in der Zeit ab dessen Fremdplatzierung (2008) beschrieb der Sozialdienst als gut und eng. B.________ habe sich in der Grossfamilie rasch gut entwickelt. Mutter und Kind haben sich von Beginn an jedes zweite Wochenende gesehen, später auch während der Ferien. Eine Rückplatzierung des Kindes zur Beschwerdeführerin war nie geplant (vgl. Akten MIDI pag. 155 f., 186, 208, 242). Die Beschwerdeführerin arbeitete kooperativ mit der Pflegefamilie und den weiteren beteiligten Stellen zusammen (Akten MIDI pag. 208). Die Beiständin von B., der im Februar 2019 volljährig wurde, berichtet, dass die Beschwerdeführerin als einzige in der Schweiz lebende Verwandte eine «sehr wichtige Bezugsperson» sei. Kontakte zu seinem Adoptivvater bestünden nicht, ebenso wenig zu seinen «leiblichen Eltern und deren Verwandten» in Kenia. B. hat im Sommer 2021 seine Ausbildung als Logistiker abgeschlossen und arbeitet seither vollzeitlich im selben Betrieb (vgl. Eingabe des Sozialdiensts E.________ bzw. der Beiständin vom 25.5.2021 [act. 19]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 12 3. 3.1Zur Aufenthaltsbewilligung ist die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ehe mit einem Schweizer gelangt. Nach der Trennung vom Ehemann wurde ihr der Aufenthalt im Interesse des Kindeswohls gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Inte- grationsgesetz, AIG; SR 142.20; Erlasstitel vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) bewilligt und mehrmals verlängert (vgl. vorne E. 2.1). Ein Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vor- liegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn die aus- ländische Person auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG). Dieser Widerruf ist eine sozialgestaltende bzw. wohlfahrtsrechtliche Mass- nahme zur Wahrung öffentlicher fiskalischer Interessen (Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Diss. Bern 2021, Rz. 173). Es geht in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG gestützte Widerruf der Bewilligung bzw. deren Nichtverlängerung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstüt- zungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. etwa BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 E. 3.2, 2C_429/2020 vom 6.10.2020 E. 5.4; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1). Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der oder dem Betroffenen abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr des Fort- bestehens der Sozialhilfeabhängigkeit. Dabei ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwick- lung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. etwa BGer 2C_525/2020 vom 7.10.2020 E. 3.3.1, 2C_9/2020 vom 29.6.2020 E. 4.3.1; ferner BGE 149 II 1 E. 4.4 [betreffend den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG]). Ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist, was den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst rechtfertigt, bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Entfer- nungsmassnahme (BGer 2C_370/2021 vom 28.12.2021 E. 3.4, 2C_709/2019 vom 17.1.2020 E. 4; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 13 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1; zum Ganzen BGer 2C_536/2022 vom 13.1.2023 E. 3.1). Der Ablösung der Sozialhilfe während des laufenden Verfahrens kommt für die Prognose nur eine untergeordnete Rolle zu. Dies gilt jedoch nicht, soweit sich die finanzielle Situation tatsächlich und nachhaltig verbessert (Michael Spring, a.a.O., Rz. 521 mit Hinweis auf BGer 2C_900/2014 vom 16.7.2015 E. 2.4.4, 2D_12/2014 vom 31.10.2014 E. 3.7.1, 2C_345/2011 vom 3.10.2011 E. 2.2; vgl. auch VGE 2021/75 vom 25.4.2023 E. 3.3.2 [noch nicht rechtskräftig]). 3.2Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum von 2006 bis Ende 2022 für sich allein Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 374'000.-- bezogen (vgl. vorne E. 2.4). Dieser beträchtliche Sozialhilfebezug erfüllt in quantitativer Hinsicht den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG ohne weiteres (vgl. BGer 2C_536/2022 vom 13.1.2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Fraglich ist indes, ob der Beschwerdeführerin (weiterhin) eine ungünstige Prognose gestellt werden kann, nachdem sie sich per Ende März 2023 von der Sozialhilfe abgemeldet hat (vgl. vorne E. 2.4). 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit sie in ihren beiden An- stellungen infolge des Filialwechsels (Fast-Food-Kette) bzw. der Erhöhung des Beschäftigungsgrads (Tagesschule E.________) mehr arbeiten könne und für die Tätigkeit in der Tagesschule per Anfang 2023 eine Lohnerhöhung erhalten habe, erziele sie ein genügend grosses Einkommen, um sich langfristig von der Sozialhilfe zu lösen. Es ist zurzeit von einem durchschnittlichen monatlichen (Netto-)Einkommen aus den beiden Stellen von rund Fr. 2'604.-- auszugehen (vgl. vorne E. 2.3.2). Dem Nettoeinkommen stellt die Beschwerdeführerin einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'483.60 gegenüber, den sie wie folgt berechnet (vgl. Eingabe vom 31.3.2023 S. 1 ff. [act. 40]): – Grundbedarf: Fr. 977.--; – Wohnkosten: Fr. 1'020.--; – Nebenkosten: Fr. 200.--; – Krankenkassenprämie: Fr. 273.20 (Fr. 469.20 abzgl. Prämienverbilligung von Fr. 196.--);
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 14 – Libero-Abo: Fr. 13.40 (die restlichen Kosten des Abonnements sind ge- mäss der Beschwerdeführerin vom Grundbedarf gedeckt). 3.2.2 Um die konkrete Gefahr des Rückfalls in die Sozialhilfeabhängigkeit zu beurteilen, ist zu prüfen, ob die finanziellen Mittel ausreichend sind, um das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozial- hilfe (SKOS-Richtlinien; SKOS-RL) zu decken (vgl. BVR 2023 S. 155 E. 5.2, 2018 S. 89 E. 3.2 [je betreffend die Nachzugsvoraussetzung von Art. 44 Bst. c AIG], 2023 S. 255 [VGE 2020/373 vom 16.3.2023] nicht publ. E. 3.1 [betreffend den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG]; Michael Spring, a.a.O., Rz. 513 mit Hinweis auf BGer 2C_685/2010 vom 30.5.2011 E. 2.3.3). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Bedarfsbe- rechnung (auch) für den Grundbedarf auf die Ansätze gemäss den SKOS- Richtlinien abzustellen; das Verwaltungsgericht begründet dies mit dem In- teresse der koordinierten Anwendung des Ausländerrechts und der ratio legis von Bestimmungen, welche der Sicherung der Selbsterhaltungsfähig- keit dienen (vgl. BVR 2023 S. 155 E. 5.5.2). Für einen Einpersonenhaushalt beläuft sich dieser Grundbedarf auf Fr. 1'031.-- (vgl. SKOS-RL C. 3.1). Nicht massgebend ist daher der von den Beschwerdeführenden angeführte (zur- zeit leicht tiefere) Grundbedarfsansatz gemäss dem kantonalen Sozialhilfe- recht (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Die geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 1'220.-- (inkl. Nebenkosten) und der Anteil an den Arbeitsweg geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Miet- vertrag [BB 36, act. 40B]; Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für So- zialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], Stichwort «Erwerbsun- kosten», einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>). Weiter sind gemäss dem erwähnten Leiturteil je ein Zwölftel der vertraglichen Jah- resfranchise und des maximalen jährlichen Selbstbehalts (vgl. Art. 103 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]) zu berücksichtigen (BVR 2023 S. 155 E. 5.5.1). Für die Beschwerdeführerin sind somit Fr. 25.-- für die Franchise (vgl. Versiche- rungspolice für 2023 [BB 37, act. 40B]) und Fr. 58.35 für den Selbstbehalt einzustellen. Insgesamt ergibt sich folgender monatlicher Bedarf:
TotalFr. 2'620.95 3.2.3 Wird den Nettoeinnahmen von rund Fr. 2'604.-- (vorne E. 3.2.1) der Bedarf von Fr. 2'620.95 gegenübergestellt, resultiert ein Fehlbetrag von rund Fr. 17.--. Dieser erscheint zwar nur gering. Die Beschwerdeführerin hat ihre wirtschaftliche Situation aber erst nach jahrelangem Sozialhilfebezug und unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens zu stabilisieren ver- mocht. Im Zeitpunkt ihrer Abmeldung von der Sozialhilfe (März 2023) lag die Verfügung des MIP vom 5. Dezember 2019 bereits mehr als drei Jahre zu- rück. Wie noch aufzuzeigen ist, wäre es ihr durchaus möglich und zumutbar gewesen, bereits deutlich früher einer vollen Arbeitstätigkeit nachzugehen oder zumindest ein bedarfsdeckendes Einkommen zu erzielen (vgl. hinten E. 5.2.3). Nach jahrelangen (zumindest behaupteten) derartigen Bemühun- gen mag ihr aktuelles Einkommen gerade knapp ausreichen, um (vorläufig) ohne Sozialhilfe auszukommen; den massgeblichen Bedarf decken die Ein- nahmen wie gesehen aber nach wie vor knapp nicht. Weiterhin schöpft sie ihr Arbeitspotenzial nicht aus: Der Beschäftigungsgrad bei der Tagesschule E.________ von 30 % während 39 Schulwochen entspricht umgerechnet auf ein ganzes Jahr (52 Wochen) einem Pensum von 22,5%. Bei der Fast-Food- Kette beträgt ihr Arbeitspensum zurzeit ca. 40 % (Arbeitsbestätigung vom 6.3.2023 [BB 35, act. 40B]). Gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen arbeitete sie dort indes von September 2022 bis Februar 2023 insgesamt rund 494 Stunden (ca. 82,3 Stunden pro Monat) und somit deutlich mehr als zugesichert (vgl. vorne E. 2.3). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass sie künftig wieder weniger Arbeit zugewiesen erhält und aus dieser Anstellung ein tieferes Einkommen generiert, womit sich der Fehlbetrag erhöhen würde. Bei diesen Gegebenheiten erscheint die Zeitspanne seit der Abmeldung von der Sozialhilfe zu kurz, um daraus verlässliche Schlüsse für die weitere Ent- wicklung der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin zu ziehen. Es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 16 bestehen zudem keine konkreten Hinweise, dass die Beschwerdeführerin eine besser bezahlte Stelle in Aussicht hätte. Ihre fehlende Berufsausbildung und bisherige Erwerbsbiografie lassen solches auch nicht erwarten. Nichts deutet sodann darauf hin, dass in absehbarer Zeit ihre zwei Pensen rechtlich gesichert weiter erhöht werden könnten. Die Möglichkeit, dass ihr Pensum bei der Tagesschule je nach deren Entwicklung erhöht werden könnte, bleibt zu vage, um sie prognostisch zu ihren Gunsten einzubeziehen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31.3.2023 S. 2 [act. 40] und Schreiben der Ta- gesschule E.________ vom 13.3.2023 [BB 34, act. 40B]). 3.3Nach dem Erwogenen lässt sich eine positive Prognose nicht stellen; vielmehr besteht die konkrete Gefahr des Rückfalls in eine zumindest ergän- zende Sozialhilfeabhängigkeit. Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG weiterhin erfüllt (vorne E. 3.1). 4. Streitig ist weiter die Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. 4.1Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Familien- oder Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bildet Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Dies gilt hier insoweit, als mit Blick auf die Aufent- haltsdauer der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Schutz des Privatle- bens berührt ist (vgl. hinten E. 6.1). Inwiefern sich aus dem zusätzlich ange- rufenen «faktischen Anwesenheitsrecht» bzw. dem Grundsatz von Treu und Glauben zusätzliche Rechte der Beschwerdeführerin ergeben sollen (vgl. Beschwerde S. 8 f.), ist nicht ersichtlich. Nicht im Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Familienleben) liegt hingegen die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem volljährigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 17 Sohn (Beschwerdeführer). Hierfür wäre ein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis erforderlich, das über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emo- tionalen Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches ist nicht substanziiert dargetan und kann insbesondere nicht allein darin gesehen werden, dass für den Sohn, der nach eigenem Bekun- den noch immer keinen Kontakt zu seinem Adoptivvater hat, die Beziehung zur Beschwerdeführerin die einzige in der Schweiz tatsächlich gelebte ver- wandtschaftlich-familiäre Beziehung ist, und er in der Beschwerdeführerin die wichtigste Bezugsperson sieht (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 7.3.2023 [BB 42, act. 40B]; Beschwerde S. 6 f.). 4.2Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die öffentli- chen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Ein- zelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beim Widerrufs- grund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG ist eine Interessenabwägung zwischen dem gesetzlich verankerten öffentlichen Fernhalteinteresse und den entgegenstehenden privaten Interessen durch- zuführen, wobei namentlich folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der be- troffenen Person drohenden Nachteile; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Hei- matland (vgl. BGer 2C_370/2021 vom 28.12.2021 E. 3.3, 2C_122/2020 vom 7.7.2020 E. 3.2; VGE 2020/36 vom 13.4.2021 E. 4.4, 2019/202 vom 2.4.2020 [bestätigt durch BGer 2C_413/2020 vom 24.8.2020] E. 6.3). Voll- zugshindernissen trägt regelmässig das SEM durch Prüfung und gegebe- nenfalls Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung (Art. 83 AIG). Nach der Rechtsprechung kann ein Vollzugshindernis aber geeignet sein, die Wie- dereingliederung im Herkunftsland zu beeinträchtigen. Diesfalls können die entsprechenden Fragen nicht (ausschliesslich) in das Vollzugsverfahren ver- wiesen werden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 [Anspruchsbewilligung]; BVR 2015 S. 105 E. 3.2.1 [Ermessensbewilligung]), sondern sind – so auch hier – in die bewilligungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen (vgl. etwa
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 18 VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 5, 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich Folgendes: 5.1Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während Jahren zumindest ergänzend und insgesamt in erheblichem Umfang (über Fr. 370'000.--) Sozialhilfe bezogen (vgl. vorne E. 2.3, 2.4 und 3.2). Seit März 2021 hat sie nun zwar zwei Anstellungen inne, die es ihr nach Erhöhung der Pensen erlaubt haben, sich per Ende März 2023 von der Sozialhilfe abzu- melden. Bei Heranziehung des ausländerrechtlich massgebenden Bedarfs resultiert aber auch aktuell noch ein Fehlbedarf; zudem fehlen konkrete Aus- sichten auf ein gesichertes höheres Einkommen (vgl. vorne E. 3.2.3). Bei diesen Gegebenheiten ist auf ein erhebliches Fernhalteinteresse zu schlies- sen. 5.2Weiter ist mit Blick auf die Gewichtung des öffentlichen Interesses zu unterscheiden, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist oder nicht (BGer 2C_13/2019 vom 31.10.2019 E. 4.2.1, 2C_23/2018 vom 11.3.2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Frage, ob die Beschwer- deführerin ihre Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst verschuldet hat oder durch eine Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsaufnahme gehindert wurde, ist der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten (vgl. u.a. BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022 E. 3.2.1 [Widerruf Niederlassungsbewil- ligung, betreffend VGE 2019/224 vom 14.7.2021]). 5.2.1 Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 ging die Beschwerde- führerin nie längerfristig einer geregelten (Vollzeit-)Arbeit nach. Während der Ehe kam ihr Schweizer Ehemann für den Lebensunterhalt auf. Ab der Tren- nung im Jahr 2005 bis Ende März 2023 bezog sie durchgehend (zumindest ergänzend) Sozialhilfe. Dies lässt sich bis zur Fremdplatzierung ihres Soh- nes zwar teilweise mit ihrer Betreuungsaufgabe erklären. Allerdings stellte bereits das Zivilgericht im Rahmen des Eheschutzverfahrens fest, dass es der Beschwerdeführerin angesichts des Alters des Kindes ohne weiteres zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 19 mutbar sei, eine 50 %-Stelle zu suchen (Entscheid vom 17.1.2006 [Akten MIDI pag. 113 ff., 119]). Ab der Fremdplatzierung des Kindes im Jahr 2008 hinderte die Beschwerdeführerin insofern nichts mehr an voller Arbeitstätig- keit. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin neigte von Beginn an zu übermässigem Al- koholkonsum, was in der Vergangenheit zu gewissen Problemen führte und unter anderem ein Grund war, warum sie längerfristig keine Stelle halten konnte (vgl. vorne E. 2.5; BB 2 [act. 1C] und Beschwerde S. 11). Eine 2019 diagnostizierte Alkoholabhängigkeit hat die Beschwerdeführerin offenbar noch im selben Jahr überwunden; gleichzeitig wurde ihr damals volle Arbeits- fähigkeit attestiert (vgl. vorne E. 2.5), womit sie spätestens seit diesem Zeit- punkt wieder vollständig arbeitsfähig ist. Bereits vor 2019 war bei ihr jedoch nicht von einer umfangmässig signifikanten und mehr oder weniger durch- gehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Alkoholabhängigkeit auszuge- hen. Eine medizinisch festgestellte zeitweilige (teilweise) Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor 2019 ist weder geltend gemacht, noch bestehen dafür in den Akten Anhaltspunkte. Dementsprechend ging die Beschwerdeführerin vor 2019 – wenn auch nicht regelmässig – einer Arbeit nach oder nahm an Beschäftigungs- oder Ausbildungsprogrammen teil (vgl. vorne E. 2.3). Es wäre ihr über eine lange Zeitspanne zumutbar gewesen, sich um eine genü- gend einträgliche Arbeitsstelle zu bemühen, womit sie ein Verschulden an ihrer früheren Sozialhilfebedürftigkeit trifft (vgl. BGer 2C_1048/2017 vom 13.8.2018 E. 4.5.2). Zudem muss sie sich vorwerfen lassen, den teilweise übermässigen Alkoholkonsum trotz der daraus resultierenden Probleme nicht früher – namentlich seit Entfallen ihrer Betreuungsaufgabe im Jahr 2008 – angegangen zu haben. Die Problematik dürfte ihr bewusst gewesen sein, aktenkundig spätestens seit 2013 (vgl. Aussage anlässlich eines poli- zeilichen Gewahrsams [Akten MIDI pag. 229]). Von einem schnellen Reagie- ren kann angesichts der seit den Nullerjahren bestehenden Alkoholproble- matik nicht die Rede sein (vgl. aber Beschwerde S. 12). Im Übrigen war sie über alle Jahre in der Lage, anstandslos mit den Sozialdiensten und der Pfle- gefamilie zu kooperieren sowie besuchsweise mit ihrem Sohn zu verkehren (vgl. vorne E. 2.7), was ebenfalls gegen eine nennenswerte Beeinträchti- gung ihrer Arbeitsfähigkeit durch Alkoholkonsum spricht. Nach dem Gesag- ten lässt sich die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin – über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 20 ganze Bezugsperiode betrachtet – nicht hauptsächlich mit deren gesundheit- licher Situation erklären oder rechtfertigen. Soweit ihr Zustand aufgrund des Alkoholproblems beeinträchtigt gewesen sein sollte, ist ihr anzulasten, dass sich dieser nicht frühzeitig verbessert hat. Hätte sie sich früher professionelle Hilfe geholt, hätte eine Diagnose gestellt und gegebenenfalls eine Therapie angeordnet werden können (vgl. zu einer ähnlichen Einschätzung hinsicht- lich des psychischen Zustands BGer 2C_9/2020 vom 29.6.2020 E. 5.2.4 f.). 5.2.3 Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zugute zu halten, dass sie sich in letzter Zeit um ein bedarfsdeckendes Einkommen bemüht und seit März 2021 zwei Teilzeitanstellungen innehat, die ihr kürzlich immerhin er- laubt haben, sich von der Sozialhilfe abzumelden (vgl. vorne E. 2.3.2 und 2.4). Jedoch muss sie sich vorwerfen lassen, dass sie sich erst unter Druck des laufenden ausländerrechtlichen Rechtsmittelverfahrens um Anstellun- gen bemüht hat (vgl. BB 3 [act. 1C]; Eingaben vom 22.9. und 6.11.2020 so- wie dazugehörige Beilagen [act. 5/5A, BB 5 und 6; act. 7/7A, BB 7]). Schon lange vor der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 5. Dezember 2019 musste ihr klar gewesen sein, dass ihre fehlende (genügende) Er- werbstätigkeit aus ausländerrechtlicher Sicht problematisch ist. Erstmals for- mulierte das Eheschutzgericht im Jahr 2006 die Erwartung, dass sie sich um eine 50 %-Stelle bemüht (vgl. vorne E. 5.2.1). 2009 verlängerte das MIP die Aufenthaltsbewilligung unter anderem nur unter der Bedingung, dass die Be- schwerdeführerin «sich bemüht, eine Arbeitsstelle von mindestens 60-80 % zu finden». 2016 und 2017 wurde sie unter Hinweis auf den Sozialhilfebezug zweimal ermahnt. 2018 sprach das MIP aus den gleichen Gründen eine aus- länderrechtliche Verwarnung aus (vgl. vorne E. 2.2). Dementsprechend kann bei der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein von einer jahrelangen vor- behaltlosen Bewilligungsverlängerung (vgl. aber Beschwerde S. 8 f.). Dass die erste Ermahnung «erst» rund sechs Jahre nach der unter Bedingungen erteilten Aufenthaltsbewilligung erfolgte, ist mit der Vorinstanz nicht zu bean- standen. Vielmehr ist darin eine grosszügige und mit Blick auf den Grund ihrer weiteren Anwesenheit in der Schweiz (Beziehungspflege mit dem Schweizer Sohn) angemessene Frist zu sehen, in der die Beschwerdeführe- rin Zeit gehabt hätte, auch die Bedingung einer tendenziell selbsttragenden Erwerbstätigkeit zu erfüllen (vgl. vorne E. 2.1). Diesem Ziel konnte sie jeweils nur kurzzeitig nachkommen, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Vernehm-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 21 lassung S. 1 f. [act. 3]). Seit die Beschwerdeführerin bei der Fast-Food-Kette in einer Filiale arbeitet (September 2022), bei der die Chance besteht, dass sie über dem vertraglich zugesicherten Pensum arbeiten kann (vgl. vorne E. 2.3), hat sie soweit ersichtlich keinerlei Anstrengungen mehr unternom- men, um ihre Einkommenssituation weiter zu verbessern. Sie hat nie kon- krete Vorstellungen geäussert oder Aktivitäten gezeigt, wie sie ihre weiterhin prekäre wirtschaftliche Situation nachhaltig stabilisieren könnte, und scheint sich auf die Hoffnung zu verlassen, dass ihre Pensen in den zwei Teilzeitan- stellungen stabil bleiben (ungesicherte Mehrarbeit bei der Fast-Food-Kette) oder aufgestockt werden könnten (Tagesschule). Von Bemühungen zur nachhaltigen Absicherung eines bedarfsdeckenden Einkommens unter bes- serer Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials war sie nicht enthoben, auch wenn das Manko seit der Abmeldung von der Sozialhilfe momentan ver- gleichsweise bescheiden ist. Dass die Sozialdienste ihr fürsorgerechtlich eine gute Kooperation attestierten (vgl. vorne E. 2.4; Beschwerde S. 12), hilft ihr bei dieser Sachlage nicht. Einerseits beurteilt sich das Verschulden in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht gleich wie in fürsorgerechtlicher Hinsicht (vgl. BGer 2C_1048/2017 vom 13.8.2018 E. 3.4.4). Andererseits war der Be- schwerdeführerin längst bekannt, dass sie ihren Verbleib in der Schweiz ge- fährdet, wenn sie ihren Lebensbedarf nicht selber finanziert. 5.2.4 Nach dem Erwogenen trifft die Beschwerdeführerin insgesamt ein be- trächtliches Verschulden an ihrer langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit. 5.3Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2008 und 2014 wiederholt – wenn auch nur im Bagatellbereich – in strafrechtlicher Hinsicht Anlass zu Klagen gegeben hat. Die Delikte scheinen vor allem mit übermässigem Alkoholkonsum in Zusammenhang gestanden zu haben. Seit längerer Zeit hat sich die Beschwerdeführerin aus strafrechtlicher Sicht nichts mehr zu Schulden kommen lassen (vgl. vorne E. 2.6). Bei der auslän- derrechtlichen Interessenabwägung kann jedoch nicht ausgeblendet wer- den, wie sich die betroffene ausländische Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat (vgl. BGer 2C_1015/2017 vom 7.8.2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Auch wenn der Straffälligkeit kein nen- nenswertes zusätzliches Gewicht beizumessen ist, zeugt sie doch von einer gewissen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung, was auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 22 für die Verschuldung der Beschwerdeführerin gilt. Diese ist zwar vergleichs- weise gering (Betreibungsauszug vom Juli 2019: Betreibung von Fr. 231.95 und fünf Verlustscheine über Fr. 3'043.40 [act. 21A]); die Beschwerdeführe- rin hätte diese Schulden aber vermeiden oder tilgen können, hätte sie sich rechtzeitig um ein höheres Einkommen bemüht. 5.4Vor diesem Hintergrund muss aufgrund der über Jahre ununterbro- chenen und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auch im heutigen Zeitpunkt von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmass- nahme ausgegangen werden. 6. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die der Beschwerdeführerin und allfälligen Angehöri- gen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 6.1Die heute 48-jährige Beschwerdeführerin lebt seit 2003 mit einer Auf- enthaltsbewilligung in der Schweiz (vorne Bst. A). Der Zeit, welche sie kraft aufschiebender Wirkung der gegen die Entfernungsmassnahme erhobenen Rechtsmittel hier verbracht hat (seit Dezember 2019), kommt nicht derselbe Stellenwert zu wie einem bewilligten Aufenthalt (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BGE 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.4; BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 7.1). Dessen ungeachtet ist von einer lan- gen Aufenthaltsdauer auszugehen. Sie übersteigt den Richtwert deutlich, der bei guter Integration grundsätzlich einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründet in Fällen, in denen es ausländischen Personen an gesetzlichen Ansprüchen fehlt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9, 146 I 185 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 36], 147 I 268 E. 1.2.4). Allerdings hat sich die Be- schwerdeführerin gemessen an ihrem langjährigen Aufenthalt nur mangel- haft integriert: Auch wenn sie sich neulich von der Sozialhilfe abgemeldet hat, ist ihre beruflich-wirtschaftliche Integration angesichts des jahrelangen und erheblichen Bezugs wirtschaftlicher Hilfe insgesamt ungenügend. Die Beschwerdeführerin scheint über gute Deutsch- und gewisse Französisch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 23 kenntnisse zu verfügen (Akten MIDI pag. 242, 303; Beschwerde S. 5). Dies stellt gemessen an ihrer Aufenthaltsdauer jedoch keine besondere Integra- tionsleistung dar. Die Straftaten von 2008 bis 2014 im Bagatellbereich schliessen mit der Beschwerdeführerin – für sich betrachtet – zwar eine gelungene Integration noch nicht aus (Beschwerde S. 6 mit Hinweis auf BGer 2C_65/2014 vom 27.1.2015 E. 3.2 und 2C_749/2011 vom 20.1.2012 E. 4.3). Sie sprechen jedoch auch nicht für eine erfolgreiche Integration. In sozialer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin neben der Verbundenheit mit ihrem hier lebenden Sohn geltend, sie pflege in der Schweiz «enge Freundschaften» und sei «engagiertes und beliebtes Mitglied» in ihrer Kirche (Beschwerde S. 5 f.). Die eingereichten Referenzschreiben lassen zwar auf das Vorhandensein gewisser sozialer Kontakte zur Schweizer Bevölkerung schliessen (vgl. Akten SID 3A1 Beilagen 4 und 5; BB 41 [act. 40B]). Inten- sive soziale Bindungen, deren Abbruch sie besonders hart treffen würde, sind damit aber nicht dargetan. Von einer besonderen Verwurzelung in der hiesigen Gesellschaft kann unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht gesprochen werden. 6.2Zu würdigen sind weiter die der Beschwerdeführerin und Angehöri- gen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 6.2.1 Hinsichtlich der Rückkehr ins Heimatland ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie ei- nen Teil ihres Erwachsenenlebens in Kenia verbracht hat. Sie ist erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist. In ihrem Heimatland lebt zumindest ihre Mutter (vgl. Akten MIDI pag. 378). Zudem hielt sich die Beschwerdefüh- rerin besuchshalber mehrmals in Kenia auf (Beschwerde S. 13). Es kann da- von ausgegangen werden, dass sie mit den kulturellen und gesellschaftli- chen Gepflogenheiten ihres Heimatlands nach wie vor vertraut ist. Sollte sie nicht mehr über nähere Kontakte mit anderen Verwandten oder Bekannten verfügen, könnte sie solche wiederaufbauen. Die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin ist in der Lage, auch in Kenia einer Arbeit nachzugehen. Ihre in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen können ihr zusätzlich zu ihrer früheren Geschäftstätigkeit in der Heimat (vgl. vorne E. 2.1) helfen, dort wieder beruflich Fuss zu fassen. Die Alkoholsucht ist seit Ende 2019 überwunden; (psychologischer) Betreuungsbedarf besteht nicht mehr (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 24 vorne E. 2.4). Wohl trifft zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftli- che Situation in Kenia schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen je- doch keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen, zumal hiervon nicht allein die Beschwerde- führerin, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, be- stätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Wiedereingliederung in Kenia möglich und zumutbar ist (vgl. auch angefoch- tener Entscheid E. 4.5). Daran ändert nichts, dass ihr Sohn offenbar gar keine Verbindung zu Kenia (mehr) hat (vgl. Beschwerde S. 13). 6.2.2 In familiärer Hinsicht ist die Beziehung zwischen der Beschwerdefüh- rerin und ihrem Sohn bedeutsam. Sie leiten daraus ein gewichtiges Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz ab (Beschwerde S. 7 und 14). – Der heute 22-jährige Sohn lebte früh in einer Pflegefamilie. Im Sommer 2021 konnte er seine Ausbildung abschliessen und geht einer gefestigten Erwerbstätigkeit nach, womit davon auszugehen ist, dass sein Übertritt in die Selbständigkeit gelungen ist (vgl. vorne E. 2.6; Beschwerde S. 7). Die Wegweisung der Be- schwerdeführerin hat unbestrittenermassen einschneidende Konsequenzen für diese familiäre Beziehung, die trotz Fremdplatzierung kontinuierlich ge- pflegt wurde. Mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses (vgl. vorne E. 4.1) kommt ihr im Rahmen der Interessenabwägung indes kein be- sonderes Gewicht zu. Die Beziehung kann über die üblichen elektronischen Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche weiterhin gepflegt werden. Im Übrigen eröffnete sich dem Sohn die Chance, mit seinem kenianischen Hintergrund weiter vertraut zu werden. 6.3Zusammenfassend begründet auf privater Seite die lange Aufent- haltsdauer der Beschwerdeführerin ein nicht unbedeutendes Bleibeinte- resse. Die Beschwerdeführerin hat sich gesamthaft betrachtet aber nur un- zureichend integriert, was insbesondere ihrem langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezug geschuldet ist. Die in familiärer Hinsicht ihr und dem Sohn drohenden Nachteile fallen nicht wesentlich ins Gewicht und der Beschwer- deführerin ist die Rückkehr nach Kenia möglich und zumutbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 25 7. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Die Beschwerdeführerin wurde von 2006 bis März 2023 mit wirtschaftlicher Hilfe im Gesamtbetrag von rund Fr. 374'000.-- unterstützt. Dieser beträchtliche Sozialhilfebezug ist auch unter Berücksichtigung der bis 2019 bestehenden Suchtproblematik (übermäs- siger Alkoholkonsum) überwiegend selbstverschuldet. Die Beschwerdefüh- rerin muss sich ihre Situation daher selbst zuschreiben. Auch wenn sie sich kürzlich von der Sozialhilfe abgemeldet hat, erscheint ihre Erwerbssituation zu wenig gefestigt, um ihr in wirtschaftlicher Hinsicht eine positive Prognose zu stellen; es besteht insoweit die nicht unerhebliche Gefahr eines Rückfalls in eine zumindest ergänzende Sozialhilfeabhängigkeit. Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. Dem- gegenüber sind die privaten Interessen trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz von geringerem Gewicht. Die Beschwerdeführerin wurde jahrelang und insgesamt in erheblichem Umfang von der Sozialhilfe unterstützt und ist in der hiesigen Gesellschaft und Kultur nicht nennenswert verwurzelt. Ihre Integration ist gesamthaft betrachtet als ungenügend zu beurteilen. Familiäre Beziehungen in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin allein zu ihrem er- wachsenen Sohn. Die Rückkehr nach Kenia dürfte ihr zwar nicht leichtfallen; sie ist ihr aber aufgrund der Gesamtheit der massgeblichen Umstände zu- mutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Eine erneute Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG (vgl. vorne E. 2.2; Beschwerde S. 15) würde hier mit Blick auf den langanhaltenden und erheblichen Sozial- hilfebezug sowie die fehlende günstige wirtschaftliche Prognose dem ge- wichtigen öffentlichen Interesse nicht gerecht. 8. Im (Sub-)Subeventualstandpunkt strebt die Beschwerdeführerin eine vorläu- fige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr in ihre Heimat an (Rechtsbegehren 4 und 5; vorne Bst. C). Die vorläufige Aufnahme wird vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 26 SEM verfügt (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kan- tonale Behörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen, nicht aber die betroffene ausländische Person; sie ist vom direkten Zugang zum Ver- fahren auf vorläufige Aufnahme ausgeschlossen (BGE 141 I 49 E. 3.5.3 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 f. [zusammengefasst]). – Sollten die Beschwerde- führenden die verbindliche Feststellung von Vollzugshindernissen beantra- gen wollen (vgl. Beschwerde S. 15 f.), ist das Verwaltungsgericht (wie vor- instanzlich die SID) sachlich nicht zuständig, weshalb die Anträge unzulässig sind. Gleichwohl dürfen Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Auf- nahme führen könnten, vor jeder wegweisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend ge- machten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM im Sinn von Art. 83 Abs. 6 AIG zu beantragen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1; zuletzt VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 7.1). Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, weshalb es die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimat- land als zumutbar erachtet (vorne E. 6.2.1). Weitere Gründe, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, macht die Be- schwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme beim SEM fällt damit ausser Betracht. 9. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Es besteht daher auch kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Eventualbegehren vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1 und E. 8). Da die von der SID angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 27 10. 10.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführen- den grundsätzlich kostenpflichtig und haben ihre Parteikosten selber zu tra- gen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG), wobei sie für die ihnen gemeinsam auf- erlegten Kosten solidarisch haften (Art. 106 VRPG). Ihnen ist indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin bzw. ihres Rechtsvertreters als amtliche Anwältin bzw. amtlicher Anwalt gewährt worden (vorne Bst. C; act. 12). 10.2Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren trägt somit vor- erst der Kanton Bern. Zum tarifmässigen Parteikostenersatz ergibt sich Fol- gendes: 10.2.1 Rechtsanwältin ... macht für die Zeit vom 26. Juni 2020 bis zum 3. Mai 2021 sowie vom 3. März 2022 bis zum 31. März 2023 ausgehend von einem Zeitaufwand von 25,67 Stunden ein Honorar von Fr. 6'416.-- zuzüglich Auslagen und MWSt geltend (Kostennote vom 31.3.2023 [act. 40A]). Für die Übernahme des Mandats vom 4. Mai bis zum 23. September 2021 macht Rechtsanwalt ... ausgehend von einem Zeitaufwand von 6,92 Stunden ein Honorar von Fr. 1'729.-- zuzüglich Auslagen und MWSt geltend (Kostennote vom 4.11.2021 [act. 44A2]). 10.2.2 Die Kostennoten geben zu folgenden Bemerkungen Anlass: Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Das Verfahren bot allgemein weder in sachverhaltlicher noch in recht- licher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Zudem war Rechtsanwältin ... durch ihr Auftreten vor der SID bereits mit der Sache vertraut. Die zahlreichen Eingaben der Rechtsvertretungen sind hauptsächlich darauf zu- rückzuführen, dass sich die Beschwerdeführerin unter dem Druck des (Be- schwerde-)Verfahrens zu einer momentan einigermassen bedarfsdecken-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 28 den Erwerbssituation hingearbeitet hat und wiederholt entsprechende Unter- lagen hat nachreichen lassen. Die (Eingaben zur) Sachverhaltsentwicklung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erforderte(n) zwar keine aufwendigen Rechtsausführungen, die entsprechenden Rechtsvorkehren la- gen aber allemal im Interesse der Beschwerdeführerin und waren daher ge- boten. Im Licht der erwähnten massgebenden Kriterien erscheint das von den beiden Rechtsvertretungen insgesamt geltend gemachte Honorar als hoch, aber gerade noch angemessen. 10.2.3 Der tarifmässige Parteikostenersatz ist wie folgt festzulegen: für Rechtsanwältin ... Honorar von Fr. 6'416.-- zuzüglich Fr. 142.40 Auslagen und Fr. 505.-- MWSt (7,7 % von Fr. 6'558.40), insgesamt Fr. 7'063.40; für Rechtsanwalt ... Honorar von Fr. 1'729.-- zuzüglich Fr. 91.30 Auslagen und Fr. 140.15 MWSt (7,7 % von Fr. 1'820.30), insgesamt Fr. 1'960.45. 10.3Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin ... ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 25,67 Stunden auf Fr. 5'134.-- (25,67 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 142.40 Auslagen und Fr. 406.30 MWSt (7,7 % von Fr. 5'276.40), insgesamt Fr. 5'682.70, festzusetzen; jene von Rechtsanwalt ... ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 6,92 Stunden auf Fr. 1'384.-- (6,92 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 91.30 Auslagen und Fr. 113.60 MWSt (7,7 % von Fr. 1'475.30), insgesamt Fr. 1'588.90, festzusetzen. Die Rechtsvertreterin und der Rechtsvertreter sind vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 10.4Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton sowie der Rechtsvertreterin und dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, so- bald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 29 und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.07.2023, Nr. 100.2020.295U, Seite 30 Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.