100.2020.259U HER/BER/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Juli 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Verlusts des Arbeitnehmerstatus (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. Juni 2020; 2019.POMGS.643)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2021, Nr. 100.2020.259U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1978) ist Staatsangehörige von Spanien. Am 26. Mai 2015 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine auf ein Jahr befristete Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 12. Mai 2016 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 9. Mai 2021. Beide Aufenthaltsbewilligungen wurden ihr zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt. Anfang 2018 war A.________ nicht mehr erwerbstätig und ab dem 1. Februar 2018 bezog sie Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 widerrief das Amt für Migration und Perso- nenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 11. Oktober 2019 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Mit Entscheid vom 15. Juni 2020 wies die SID die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 31. Juli 2020. C. Hiergegen hat A.________ mit undatierter Eingabe Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben (Postaufgabe: 13.7.2020). Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Weiter hat sie darum ersucht, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wies der Abteilungspräsident darauf hin, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat. Mit weiterer Eingabe (Ein- gang: 21.7.2020) hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2021, Nr. 100.2020.259U, Seite 3 Am 11. August 2020 hat sie aufforderungsgemäss Belege zum Gesuch nachgereicht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 9. September 2020, die Be- schwerde sei abzuweisen. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Am 11. Januar 2021 hat der MIDI dem Verwaltungsgericht eine Mitteilung der Abteilung Soziales der Stadt Biel zukommen lassen. Darin informierte diese darüber, dass der vorinstanzlich neu beigebrachte Arbeitsvertrag per 31. Oktober 2020 aufgelöst wurde und A.________ seither vollumfänglich vom Sozialdienst unterstützt wird. Zur Vernehmlassung hat sich A.________ nicht geäussert; ebenso wenig hat sie sich nach Bekanntwerden des jüngsten Stellenverlusts nochmals vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch hinten E. 4.1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2021, Nr. 100.2020.259U, Seite 4 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Die Beschwerdeführerin (Jg. 1978) ist Staatsangehörige von Spanien (Akten MIDI pag. 2). Am 26. Mai 2015 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine auf ein Jahr befristete Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Akten MIDI pag. 27). Seit dem 12. Mai 2016 ist sie im Besitz einer bis zum 9. Mai 2021 gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Akten MIDI pag. 17). Beide Aufenthaltsbewilligungen wurden ihr zur Ausübung einer unselb- ständigen Erwerbstätigkeit erteilt. 2.2Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung und spricht nach der Feststellung des Sozialdienstes nicht gut französisch (Akten MIDI pag. 85). Vom 1. Juni 2015 bis 30. Juni 2016 arbeitete sie mit einem Voll- zeitpensum als Küchenhilfe in einem Restaurant (Akten MIDI pag. 19, 29 f., 65). In den Akten findet sich zudem ein Arbeitszeugnis für eine Arbeitstätig- keit als Küchenhilfe und Reinigungskraft in demselben Restaurant vom 15. März 2017 bis 31. Dezember 2017 (Akten MIDI pag. 64); Beschäfti- gungsgrad und Lohn sind unbekannt, einen Arbeitsvertrag hat die Beschwer- deführerin auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ins Recht gelegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1). Bis Ende Januar 2018 bezog die Be- schwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung (Akten MIDI pag. 55 ff.; Beschwerde S. 3). Ab dem 22. April 2019 nahm sie vollzeitlich an einer be- ruflichen Eingliederungsmassnahme von unbekannter Dauer teil (Akten MIDI pag. 85). Per 1. Dezember 2019 schloss sie einen unbefristeten Arbeits- vertrag über Reinigungs- und Hauswartsarbeiten für ein Wochenpensum von 8,5 Stunden zum Lohn von Fr. 703.30 netto/Monat ab (Akten SID, Arbeits- vertrag vom 2.12.2019, Beilage zur Eingabe vom 13.12.2019 [8A1]). Dieser Arbeitsvertrag wurde per 31. Oktober 2020 aufgelöst (act. 10A; vorne Bst. C). 2.3Seit dem 1. Februar 2018 bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfe (act. 6A). Der Gesamtbetrag der Unterstützung belief sich per 15. Juli 2019 auf rund 36'000 Franken (Akten MIDI pag. 92) und hat sich in der Folgezeit weiter erhöht. Seit dem 1. November 2020 wird sie wieder vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt (act. 10A). Anhaltspunkte, dass sie seit Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2021, Nr. 100.2020.259U, Seite 5 kanntwerden des jüngsten Stellenverlusts im Jahr 2020 wieder Erwerbsein- kommen erzielt, bestehen nicht. Namentlich hat sie nicht über eine Neuan- stellung orientiert (vgl. vorne Bst. C). Es ist sachverhaltlich daher davon aus- zugehen, dass sie bis heute ausschliesslich von Sozialhilfe lebt, ohne dass zusätzliche Abklärungen erforderlich sind (vgl. Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 6, Art. 20 N. 2 und Art. 25 N. 21; BGE 140 II 65 E. 2.2 analog). 2.4Am 12. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Karpaltunnelsyndroms (Einengung des Handmittelnervs im Bereich der Handwurzel) an der linken Hand operiert (act. 1C; Akten MIDI pag. 74, 76). Vom 1. bis 20. Januar 2018, vom 3. bis 30. April 2018, vom 25. Oktober bis 30. November 2018 und vom 4. bis 11. Januar 2019 war die Beschwerde- führerin arbeitsunfähig geschrieben (Akten MIDI pag. 77 ff.; unter drei Malen im Jahr 2018 von ihrer hausärztlichen Gruppenpraxis, im Jahr 2019 durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie). Die Gründe für die je- weilige Arbeitsunfähigkeit nennen die Arztzeugnisse nicht. 3. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG). Bei ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, das materielle Recht anwendbar, das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gilt (Art. 126 Abs. 1 AIG ana- log; zuletzt VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 3.3 mit Hinweisen; BVR 2020 S. 231 E. 4). Dafür ist entscheidend, wann die Partei von der Einleitung dieses Verfahrens Kenntnis erhalten hat (allgemein BVR 2018 S. 497 E. 2.3; Reto Feller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 16 N. 26 f. mit Hinweisen; zum Widerrufsverfahren nach AIG BGer 2C_652/2020 vom 20.1.2021 E. 4.1). Der MIDI gewährte der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 20. März 2019 das rechtliche Gehör
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2021, Nr. 100.2020.259U, Seite 6 zum vorgesehenen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Akten MIDI pag. 66 ff.); zu diesem Zeitpunkt war das AIG bereits in Kraft. Die Wohngemeinde hatte die Beschwerdeführerin indes schon im Oktober 2018 zur Einreichung verschiedener Unterlagen aufgefordert, weil der MIDI ihre Aufenthaltsbedingungen überprüfe (Akten MIDI pag. 38 f. und 45). Ob das Widerrufsverfahren bereits dadurch eingeleitet worden war (so die Vor- instanz; angefochtener Entscheid E. 1.3), kann aber dahingestellt bleiben, da sich die hier massgebenden Bestimmungen nicht geändert haben. Massgebend ist entgegen dem angefochtenen Entscheid (E. 3.1) auch Art. 61a AIG, der per 1. Juli 2018 durch Änderung vom 16. Dezember 2016 in Kraft gesetzt wurde (AS 2018 S. 733 ff., 737) und in Ausführung des Frei- zügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) das Erlöschen des Aufent- haltsrechts bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Staats- angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten regelt. Denn er war gültig, als das vorliegende Verfahren eröffnet wurde (vgl. auch BGE 147 II 1 Bst. A und E. 2; VGer ZH VB.2020.00041 vom 29.4.2020 Ziff. I. und E. 2.1.4, 2.2.2; an- ders die in BGer 2C_938/2018 vom 24.6.2019 E. 5.1 und 2C_381/2018 vom 29.11.2018 E. 5.2.1 beurteilte Konstellation: vor dem 1.7.2018 eröffnete Widerrufsverfahren). Es wird bei diesen Gegebenheiten durchgehend vom AIG gesprochen. 4. Strittig sind der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Weg- weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 4.1Als spanische Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich auf das FZA berufen. Obwohl ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vorerst) nur bis zum 9. Mai 2021 gültig war (vorne Bst. A), stellt sich die Frage, ob sie zu Recht widerrufen wurde, weiterhin. Denn ohne Widerruf wird die Aufenthalts- bewilligung nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA automatisch verlängert. Das AIG gilt im Anwendungsbereich des FZA nur so weit, als das Gemeinschafts- recht keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2021, Nr. 100.2020.259U, Seite 7 4.2Gemäss dem FZA besteht für EU/EFTA-Staatsangehörige u.a. das Recht auf Aufenthalt zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Diese haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis, wenn sie mit einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber des Auf- nahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen sind (Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 An- hang I FZA). Ferner besteht – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Auf- enthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit und kann eine Aufenthaltsbe- willigung ausnahmsweise ermessensweise erteilt werden (BVR 2020 S. 185 E. 3.1). 4.3Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA nicht mehr erfüllt, kann diese widerrufen oder nicht mehr ver- längert werden (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]). Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Freizügigkeitsrechte nach Art. 5 Anhang I FZA müssen dabei nicht erfüllt sein (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1). Der Widerruf bzw. die Verweigerung von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, sodass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Art. 60-68 AIG angeordnet werden (Art. 24 VFP; zum Ganzen BVR 2020 S. 185 E. 3.1). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt seit
5.1Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeführerin ihren freizügigkeits- rechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verloren hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2021, Nr. 100.2020.259U, Seite 8 5.1.1 Nach Art. 61a Abs. 4 AIG erlischt bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung. Die Absätze 1-4 gelten nach Art. 61a Abs. 5 AIG nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen berufen können. Nach dem Freizügigkeitsabkommen darf eine gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil sie bzw. er in- folge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil sie bzw. er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA). Die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigten Zeiten unfrei- williger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall gelten als Beschäftigungszeiten (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1251/70 EWG vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben [Verordnung Nr. 1251/70 EWG, ABl. 1970 L 142, Stand 21.6.1999, Abschluss FZA, für die EU nicht mehr aktuell]). Das Bundesgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselb- ständig erwerbstätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernst- hafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus) oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Er- werbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozial- leistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1, bestätigt mit BGE 144 II 121 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2021, Nr. 100.2020.259U, Seite 9 5.1.2 Die SID erwog, die Beschwerdeführerin habe nach dem 31. Dezem- ber 2017 keine unselbständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt und sei im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung (1.10.2019; vorne Bst. A) folglich seit mehr als einem Jahr durchgehend ohne Arbeit gewesen. Sie habe sich deshalb nicht mehr auf den freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmerin berufen können (angefochtener Entscheid E. 3.1). – Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe die 2017 innegehabte Arbeitsstelle aufgrund ihrer Handprobleme vor und nach der Operation verloren, weshalb die Voraussetzungen für den Widerruf der Be- willigung nicht erfüllt seien (Beschwerde S. 3 f.). 5.1.3 Falls die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen so verstanden haben will, dass jenes Arbeitsverhältnis beendet wurde, weil sie krankheits- bedingt arbeitsunfähig geworden war, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie bezog bis Ende Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung (Beschwerde S. 3; vorne E. 2.2), was ihre grundsätzliche Vermittlungsfähigkeit voraussetzt (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä- digung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0]). Vermittlungs- fähig ist nur eine Person, die bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zu- mutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzuneh- men (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Weiter sprechen die Sachumstände gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin: Das Arbeitszeugnis vom 28. Dezember 2017 lässt nicht darauf schliessen, dass sie die interessierende Stelle wegen Arbeitsunfähigkeit verloren hat (Akten MIDI pag. 64). Die erste ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 20 Tagen betrifft denn auch den Zeit- raum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2017 (1.-20.1.2018; vgl. vorne E. 2.2 und 2.4). Im Januar 2018 bewarb sich die Beschwerdeführerin zudem bereits wieder auf Vollzeitstellen, was ebenfalls auf ihre Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhält- nisses schliessen lässt (Akten MIDI pag. 53 f.). In Würdigung der aktenkun- digen Sachumstände hält es das Verwaltungsgericht für erwiesen, dass nicht die operativ angegangene Handerkrankung für die Beendigung des Arbeits- verhältnisses ursächlich war. Auf die Einholung eines Berichts zu den Grün- den für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der ehemaligen Arbeit- geberin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2021, Nr. 100.2020.259U, Seite 10 S. 3 f.). Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3; BVR 2020 S. 113 E. 3.7, 2018 S. 206 E. 4.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27). 5.1.4 Die Beschwerdeführerin arbeitete zunächst vom 1. Juni 2015 bis 30. Juni 2016; eine weitere Stelle versah sie (gemäss eigener Darstellung und Arbeitszeugnis) vom 15. März 2017 bis 31. Dezember 2017 (vgl. vorne E. 2.2). Das erste Arbeitsverhältnis endete nach mehr als einem Jahr. Zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung berechtigt war sie aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses (vgl. die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse des Kan- tons Bern, welche eine Rahmenfrist für den Bezug der Arbeitslosenent- schädigung vom 1.7.2016-30.6.2018 vorsehen; Akten MIDI pag. 55 ff.). Da sie Ende Januar 2018 letztmals Arbeitslosenentschädigung bezog, endete das Aufenthaltsrecht sechs Monate später, folglich Ende Juli 2018. Dass sie sechs Monate nach Beendigung des zweiten Arbeitsverhältnisses, also Ende Juni 2018, keine Arbeitslosenentschädigung mehr bezog (vgl. Art. 61a Abs. 4 Satz 2 AIG), heisst nicht, dass ihr Aufenthaltsrecht bereits zu diesem Zeitpunkt erlosch. Ansonsten wäre sie durch die spätere Arbeitstätigkeit (ohne weiteren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) hinsichtlich ihres Aufenthaltsrechts schlechter gestellt, als wenn sie nicht mehr gearbeitet und bis Ende Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung bezogen hätte. Die For- mulierung von Art. 61a Abs. 4 Satz 2 AIG wurde so gewählt, weil der Ge- setzgeber davon ausging, dass Arbeitslosenentschädigung immer für min- destens zwölf Monate gewährt wird und bei einem Anspruch folglich sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch fliesst. Nach der Botschaft (S. 3060) ist Abs. 4 von Art. 61a AIG denn auch so zu verstehen, dass die betroffene Person ihre Arbeitnehmereigenschaft und die damit ver- bundenen Rechte noch während sechs Monaten nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit oder nach der Beendigung der Auszahlung von Arbeits- losenentschädigungen behält (so auch Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 61a AIG N. 5). Als das MIP die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 1. Oktober 2019 widerrief, konnte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf den freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmerin berufen. Dies würde im Üb- rigen auch dann gelten, wenn das Arbeitsverhältnis entgegen dem Gesagten Ende Dezember 2017 aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2021, Nr. 100.2020.259U, Seite 11 Krankheit beendet worden wäre und Abs. 4 von Art. 61a AIG gestützt auf dessen Abs. 5 daher nicht zur Anwendung käme: Bereits ab Februar 2018 war die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig; sie war auf Arbeitssuche (vgl. E. 5.1.3 hiervor) und eine Arbeitsunfähigkeit in den Monaten Februar/ März 2018 ist weder belegt noch geltend gemacht. In den darauffolgenden zehn Monaten war sie dreimal, insgesamt rund zweieinhalb Monate krank- geschrieben, dazwischen aber arbeitsfähig (vgl. vorne E. 2.4). Ab April 2019 nahm sie mit einem Vollzeitpensum an einer beruflichen Eingliederungs- massnahme teil (vgl. vorne E. 2.2). Als das MIP am 1. Oktober 2019 die Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA widerrief, hatte die Beschwerdeführerin seit 21 Monaten nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet und war seit 20 Monaten ausgesteuert und sozialhilfeabhängig. Aufgrund der langen Ar- beitslosigkeit, des instabilen Gesundheitszustands, der fehlenden Berufs- ausbildung sowie der ungenügenden Französischkenntnisse (vgl. vorne E. 2.2 und 2.4) hatte sie im Verfügungszeitpunkt im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. vorne E. 5.1.1) keinerlei ernsthaften Aussichten mehr darauf, in absehbarer Zeit eine andere Arbeit zu finden. Sie hatte ihren frei- zügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person auch deshalb verloren. 5.2Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ihren freizügigkeitsrecht- lichen Status als unselbständig erwerbstätige Person später wiedererlangt hat. 5.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der Ar- beitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers weit auszulegen. Hauptmerkmal für ein Arbeitsverhältnis ist, dass die unselbständig erwerbstätige ausländische Person während einer bestimmten Zeit zu Gunsten einer anderen Person nach deren Weisungen eine Leistung erbringt und von dieser als Gegenleis- tung eine Entlöhnung erhält. Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Pro- duktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurtei- lung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und in einer Gesamtbewertung allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2021, Nr. 100.2020.259U, Seite 12 auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f. mit zahlreichen Hinweisen, namentlich auf die Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs; BGer 2C_185/2019 vom 4.3.2021 E. 4.2.2; zum Ganzen VGE 2019/331 vom 20.8.2020 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Marginale oder bei- läufige Tätigkeiten reichen nicht aus. Bei einem monatlichen Gehalt zwi- schen 600 und 800 Franken kann davon ausgegangen werden, dass die Betätigung bloss geringfügig und beiläufig erscheint (vgl. BGer 2C_185/2019 vom 4.3.2021 E. 4.3.1 f.; VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 5.2.4). In einem Fall hat das Verwaltungsgericht die Arbeitnehmereigenschaft bei einer Tä- tigkeit von 11,5 Std./Woche und einem Nettogehalt von 972 Franken/Monat verneint (VGE 2019/331 vom 20.8.2020 E. 5.3.3). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich per 1. Dezember 2019 als Reinigungskraft und Hauswartin zu wöchentlich 8,5 Stunden bei einem Monatslohn von Fr. 703.30 netto (vgl. vorne E. 2.2). Ob sie tatsächlich und in diesem Umfang gearbeitet hat, ist nicht belegt, da sie trotz Aufforderung der SID keine Lohnabrechnungen eingereicht hat (vgl. Verfügung SID vom 4.5.2020, in unpag. Akten SID). Aber selbst wenn dies der Fall war, hat sie dadurch die Arbeitnehmereigenschaft nicht wiedererlangt: Die Tätigkeit war sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht untergeordnet und auch nicht von langer Dauer, wie die SID zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 4.3). Spätestens nach elf Monaten verlor sie diese Anstellung wieder. Seit dem 1. November 2020 wird sie erneut vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. vorne E. 2.3). Zudem konnte sie sich während ihres sechsjährigen Aufenthalts nicht nachhaltig in die Berufswelt integrieren und ist davon auszugehen, dass sie mangels Ausbildung und aufgrund ungenügender Französischkenntnisse in absehbarer Zeit keine neue Arbeit finden wird (vgl. vorne E. 2.2). 5.3Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt die Arbeitnehmereigenschaft verloren hatte und diese inzwischen nicht wiedererlangt hat. Sie hat folglich kein Verbleiberecht in der Schweiz gestützt auf Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 An- hang I FZA.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2021, Nr. 100.2020.259U, Seite 13 6. Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf einen Anwesenheits- anspruch infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 7 Bst. c FZA i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA und Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1251/70 EWG. Dass sie nicht dauerhaft arbeitsunfähig ist, zeigen sowohl ihre Bewerbungen auf Vollzeitstellen im Januar 2018 als auch die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmassnahme mit einem Vollzeitpensum ab dem 22. April 2019 und die Ausübung einer Tätigkeit als Reinigungskraft und Hauswartin von Dezember 2019 bis Ende Oktober 2020 (vgl. vorne E. 2.2). Es ist auch nicht vorgebracht oder aktenkundig, dass die Beschwer- deführerin je ein Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung gestellt hat (vgl. dazu BGE 144 II 121 E. 3.6.2; BVR 2020 S. 185 E. 3.4). 7. Wie die SID zutreffend ausgeführt hat, verschafft das FZA der Beschwerde- führerin auch nicht auf anderer Grundlage ein Recht auf Bewilligung des Auf- enthalts in der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 5). Die Beschwerde- führerin hält den entsprechenden Ausführungen der SID nichts entgegen, weshalb darauf verwiesen werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2021, Nr. 100.2020.259U, Seite 14 8. Die SID hat schliesslich differenziert und rechtlich zutreffend dargelegt, wes- halb der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch nicht ermessensweise bewilligt werden kann (angefochtener Entscheid E. 6). Die Beschwerde- führerin hält den überzeugenden Ausführungen der SID nichts entgegen, weshalb es auch insoweit mit einem Verweis auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen sein Bewenden haben kann. 9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende September 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin an sich verfahrenskostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 10.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2021, Nr. 100.2020.259U, Seite 15 Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 10.2Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin geht mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten hervor (vgl. vorne E. 2.2 f.). Aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen und von Vorbringen, die im vorinstanzlichen Ver- fahren noch nicht behandelt wurden, kann die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. 10.3Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst durch den Kanton Bern zu tragen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen und nicht zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 10.4Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2021, Nr. 100.2020.259U, Seite 16 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: