100.2020.240U STN/TMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. August 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Trummer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der somalische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1988) heiratete 2005 in seiner Heimat die Landsfrau B.________ (Jg. 1988). Aus der Ehe gingen die Tochter C.________ (Jg. 2006) und der Sohn D.________ (Jg. 2007) hervor. Im Jahr 2008 reiste A.________ in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) nahm ihn am 19. März 2010 jedoch vorläufig auf. In der Folge stellten die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder aus dem Ausland ein Asylgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2012 ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht am 12. Dezember 2012 ab. A.________ ist seit dem 28. April 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung). Am 24. Juli 2019 ersuchten seine Ehefrau und die beiden Kinder bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi um Erteilung von Visa für den langfris- tigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 4. November 2019 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Gesuche ab. B. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 4. Dezember 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). In der Sache beantragten sie, es sei der Ehefrau und den beiden Kindern der Aufenthalt zwecks Familiennachzugs zu bewilligen. Die POM beteiligte deshalb mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Dezember 2019 C.________ und D.________ von Amtes wegen als notwendige Parteien am Beschwerdeverfahren. Am 31. Januar 2020 kam das dritte gemeinsame Kind E.________ zur Welt. Dieses wurde nicht in das Verfahren einbezogen. Mit Entscheid vom 15. Mai 2020 wies die SID die Be- schwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid haben A., B. sowie die Kinder C.________ und D.________ am 25. Juni 2020 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben und der Ehefrau und den beiden Kindern sei im Rahmen des Fa- miliennachzugs die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersuchen sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden 1-4 haben am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 4 2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde nur im Namen der Beschwer- deführenden 1-4 erhoben; in der Sache beantragt ist die Bewilligung des Nachzugs der Beschwerdeführenden 2-4 (vorne Bst. C). Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch das jüngste Kind E.________ nachgezogen werden soll. Dieses wird zudem durch das vorliegende Urteil aufgrund der familiären Beziehungen zu den Beschwerdeführenden 1-4 in schutzwürdigen Interes- sen berührt (vgl. Ruth Herzog, Verfahrensgarantien im Ausländerrecht, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, 2009, S. 3 ff., 26 f.). Es rechtfertigt sich daher, E.________ von Amtes wegen als Partei am verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beteiligen (Art. 12 Abs. 1 VRPG; BVR 2018 S. 43 E. 2.2). 3. Der Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.1Der Beschwerdeführer 1 (geb. 1988) ist Staatsangehöriger von Somalia. Er reiste am 21. November 2008 illegal in die Schweiz ein. Mit Ver- fügung vom 19. März 2010 wies das BFM sein Asylgesuch ab, nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch vorläufig auf (Akten MIDI 3B pag. 22 ff.). Am 28. April 2015 erhielt er eine Aufenthaltsbe- willigung im Rahmen einer Härtefallregelung (Akten MIDI 3B pag. 90; ange- fochtener Entscheid E. 2.2). Er ging bereits als vorläufig Aufgenommener verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach und lebte ab März 2014 finanziell selbständig (Akten MIDI pag. 3B pag. 81). Nachdem er ab Anfang 2018 vo- rübergehend stellenlos war, ist er seit dem 20. August 2018 als Mitarbeiter Gastronomie mit einem Vollzeitpensum in einem Alterszentrum angestellt (Akten MIDI 3B pag. 103 f., 108 ff.; Beschwerdebeilage [BB] 3). Im Betrei- bungsregister ist er nicht verzeichnet (vgl. Auszug vom 5.9.2019 [Akten MIDI 3C pag. 60]). Seit März 2017 wohnt er in einer 3-Zimmerwohnung in ... (Akten MIDI 3C pag. 44). 3.2Der Beschwerdeführer 1 ist seit 2005 mit der Beschwerdeführerin 2 (geb. 1988) verheiratet, die ebenfalls aus Somalia stammt (Akten MIDI 3C
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 5 pag. 35). Sie haben drei gemeinsame Kinder: C.________ (Tochter, geb. 2006; Akten MIDI 3E pag. 25), D.________ (Sohn, geb. 2007; Akten MIDI 3D pag. 5) und E.________ (Tochter, geb. 2020; Akten SID 3A1, Bei- lage 9). Die Ehefrau und die Kinder sind nach dem Wegzug des Beschwer- deführers 1 in die Schweiz in Somalia verblieben. Am 7. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer 1 für die Beschwerdeführenden 2-4 gestützt auf Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der ursprüng- lichen Fassung (AS 1999 S. 2262) ein Gesuch um Gewährung von Asyl und Erteilung von Einreisebewilligungen ein. Die Beschwerdeführerin 2 bestä- tigte das Gesuch am 25. Juni 2012, nachdem das BFM in Aussicht gestellt hatte, dieses mangels Höchstpersönlichkeit abzuschreiben. Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte den Beschwerdeführenden 2-4 die Einreise in die Schweiz. Das BFM prüfte er- wägungsweise praxisgemäss auch den Familiennachzug zum Ehemann bzw. Vater gestützt auf den damaligen Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Auslän- dergesetz, AuG; SR 142.20; Erlasstitel seit 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG]), erachtete die diesbezüglichen Voraussetzungen jedoch bereits wegen Nichterfüllens der dreijährigen Wartefrist als nicht er- füllt (Akten MIDI 3C pag. 1 ff.; vgl. auch hinten E. 4.4). Die gegen die Verfü- gung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies dieses am 12. Dezember 2012 ab (Akten MIDI 3C pag. 7 ff.). Gemäss ihren eigenen Angaben halten sich die Beschwerdeführenden 2-4 seit dem Früh- sommer 2019 in Nairobi, Kenia, auf (Beschwerde S. 3). Bei der dortigen Schweizer Botschaft, die auch für Somalia zuständig ist, reichten sie am 24. Juli 2019 ihre Familiennachzugsgesuche ein (Akten MIDI 3C pag. 22 ff., 3D pag. 2 ff. 3E pag. 22 ff.). 4. Strittig ist, ob die SID den Beschwerdeführenden 2-4 Aufenthaltsbewilligun- gen zwecks Familiennachzugs verweigern durfte, ohne Recht zu verletzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 6 4.1Gemäss dem hier anwendbaren Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländi- schen Ehegattinnen und -gatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wer- den, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landes- sprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprach- förderungsangebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachzie- hende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundes- gesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Art. 44 AIG vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt hier die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2). 4.2Die aufenthaltsberechtigte ausländische Person kann sich für den Familiennachzug allerdings auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen, wenn sie oder er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und die familiären Bezie- hungen tatsächlich gelebt werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat gemäss ständiger bundesgericht- licher Praxis, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbe- willigung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1 f.). Der Beschwerdeführer 1 verfügt über eine auf behördlichem Ermessen basierende Härtefallbewilligung (vgl. vorne E. 3.1). Diese verschafft ihm unbestrittenermassen kein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Ein solches kann er auch nicht aus dem Recht auf Ach- tung des Privatlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2): Er verfügt erst seit April 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung und kann damit keinen geregelten Aufenthalt von mehr als zehn Jahren im Sinn der Praxis zu Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vorweisen, da die Anwesenheit während des (erfolglosen)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 7 Asylverfahrens und als vorläufig Aufgenommener nicht angerechnet wird (vgl. BGE 146 I 185 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2020 S. 443 E. 4.2.2). Zudem ist zweifelhaft, ob seine Integration insgesamt derart weit fortgeschritten ist, dass ihm dennoch ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und den Beschwerdeführenden ein potenzieller Anspruch auf Familiennachzug zukäme. Der Beschwerdeführer 1 ist zwar beruflich integriert und hat sich soweit ersichtlich in betreibungs- und strafrechtlicher Hinsicht klaglos verhal- ten. Besondere Integrationsleistungen sind darin jedoch nicht zu erblicken. Auch die sprachliche Integration ist nicht als überdurchschnittlich zu werten, hat der Beschwerdeführer 1 doch im Dezember 2017 – nach neunjähriger Anwesenheit – noch angegeben, er habe (lediglich) Grundkenntnisse in Deutsch (Akten MIDI 3B pag. 104). Der Schutzbereich des Rechts auf Pri- vatleben dürfte damit von vornherein nicht betroffen sein. 4.3Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 gefestigt anwesenheitsberech- tigt wäre, käme ein Familiennachzug nur in Betracht, wenn die Voraus- setzungen von Art. 44 AIG erfüllt und darüber hinaus die Nachzugsfristen eingehalten sind (BGE 146 I 185 E. 6.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_641/2020 vom 21.10.2020 E. 3.1). Ein entsprechendes Gesuch muss innerhalb von fünf Jahren gestellt werden; Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG; Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Erreicht das Kind das Alter von zwölf Jahren während der Fünfjahresfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG, so verkürzt sich die Frist vom zwölften Geburtstag an auf – ma- ximal noch – ein Jahr (BGE 145 II 105 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 131]; BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Die Fristen be- ginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entste- hung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG; Art. 73 Abs. 2 VZAE). Sie sind auch beim Nachzug der Ehegattin bzw. des Ehegatten zu beachten (BGer 2C_979/2019 vom 7.5.2020 E. 4.1, 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 4.2.2; BVR 2020 S. 231 E. 5.4.1). Ein Nachzug ausserhalb der erwähnten Fristen wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorlie- gen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG; Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE). Sind diese Vo- raussetzungen nicht erfüllt, ist die Verweigerung des Familiennachzugs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 8 grundsätzlich mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar (vgl. etwa BGE 139 I 330 E. 2 mit Hinweisen). Aus dem Übereinkommen vom 20. No- vember 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ergeben sich keine weitergehenden Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). 4.4Für vorläufig aufgenommene Personen ist der Familiennachzug in Art. 85 Abs. 7-7 ter AIG geregelt. Diese Bestimmungen sind Art. 44 AIG nach- gebildet. Allerdings können die Angehörigen frühestens drei Jahre nach An- ordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen werden (Art. 85 Abs. 7 AIG). Abgesehen von dieser dreijährigen Wartefrist sind die Nachzugsfristen gleich geregelt wie bei aufenthaltsberechtigten Personen (vgl. Art. 74 VZAE). 5. Es ist umstritten, ob die Beschwerdeführenden 2-4 die Nachzugsfristen ein- gehalten haben. 5.1Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass am 19. März 2013 – drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh- rers 1 – je eine fünfjährige Frist für den Nachzug der Ehefrau und Kinder begonnen hat. Strittig ist, ob diese Fristen ungeachtet der Erteilung der Auf- enthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 am 28. April 2015 weiterge- laufen sind oder ob damit ein neuer Fristenlauf ausgelöst worden ist. Die SID bejaht Ersteres und erachtet die Familiennachzugsgesuche vom 24. Juli 2019 als verspätet, da die Frist am 19. März 2018 geendet habe. Es stehe deshalb einzig ein nachträglicher Familiennachzug zur Diskussion (ange- fochtener Entscheid E. 3.5 und 4.3). Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung seien neue Nachzugsfristen ausgelöst worden. Die hinsichtlich der Beschwerde- führenden 2 und 4 anwendbare fünfjährige Nachzugsfrist sei somit gewahrt. Die Beschwerdeführerin 3 (geb. 1.5.2006) habe die Nachzugsfrist zwar nicht eingehalten, weil sie ihr Nachzugsgesuch bis am 30. April 2019 – ein Jahr nach ihrem zwölften Geburtstag (vgl. vorne E. 4.3) – hätte einreichen müs- sen. Da sie die Frist aber (nur) um knapp drei Monate verpasst habe, sei es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 9 überspitzt formalistisch, dieses Gesuch als verspätet zu betrachten (Be- schwerde S. 5 ff.). 5.2Es ist somit unbestritten, dass die Nachzugsfrist bezüglich der Be- schwerdeführerin 3 in jedem Fall nicht eingehalten ist. Dass die Frist gege- benenfalls (nur) um wenige Monate verpasst wurde, ändert nichts daran, dass das Gesuch verspätet gestellt worden ist; angesichts der klaren gesetz- lichen Fristen geht der diesbezüglich erhobene Vorwurf des überspitzten Formalismus fehl. Im Interesse der Rechtssicherheit kann nicht ohne zu- reichenden Grund von einer Frist abgewichen werden; dementsprechend streng sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung von Fristen (vgl. BGer 2C_176/2015 vom 27.8.2015 E. 4 mit Hinweis auf BGer 2C_303/2014 vom 20.2.2015 E. 6.3). Für die Beschwerdeführerin 3 kommt damit von vorn- herein einzig ein nachträglicher Familiennachzug in Betracht. 5.3Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden 2 und 4 ihre Nachzugs- gesuche fristgerecht eingereicht haben. Die hier strittige Frage (vgl. vorne E. 5.1) hat das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht geklärt. Auch das Verwaltungsgericht hat sich bisher nicht dazu geäussert. – Das SEM hält in seinen Weisungen fest, wenn die ausländische Person vor der aktuellen Be- willigung bereits die rechtliche Möglichkeit zum Familiennachzug gehabt habe, werde dies bei der Nachzugsfrist angerechnet, namentlich beim Wechsel von der vorläufigen Aufnahme zur Aufenthaltsbewilligung oder von der Aufenthaltsbewilligung zur Niederlassungsbewilligung (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.1.2021; Weisungen AIG] Ziff. 6.10.1, einsehbar unter: <www.sem.ad- min.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschrei- ben/I. Ausländerbereich»). Im Weiteren verweisen die Weisungen AIG auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Statuswechsel. Gemäss dieser Praxis können ausländische Personen, die über keinen Anspruch auf Fami- liennachzug verfügen und erfolglos ein erstes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten von Familienangehörigen gestellt haben, nach Ablauf der Frist gemäss Art. 47 AIG i.V.m. Art. 73 VZAE erneut ein (fristgerechtes) Gesuch einreichen, falls sie erst nachher in die Lage gekom- men sind, einen Anspruch auf Familiennachzug geltend zu machen (BGE 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]; BVR 2020 S. 231 E. 5.4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 10 Die Frist für das zweite Gesuch läuft ab dem Statuswechsel (BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020 E. 2.3.2). 5.4Der Beschwerdeführer 1 hatte ab dem 19. März 2013 die Möglichkeit, seine Familie nachzuziehen (vorne E. 5.1). Gemäss den Weisungen AIG und der von der SID im Ergebnis vertretenen Ansicht hätte bis spätestens am 19. März 2018 ein Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2 und 4 gestellt werden müssen. Dieser Weisung kommt als Verwaltungsverord- nung zwar nicht die Verbindlichkeit eines Rechtssatzes zu, sie ist aber zu berücksichtigen, soweit ihre Anwendung eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. die rechtlichen Vorgaben überzeugend und in praktikabler Weise konkretisiert. Ihr ist jedoch die Anwendung zu versagen, wenn das Ergebnis im Einzelfall mit Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung nicht mehr in Einklang zu bringen ist oder die im Sinn des Rechtsgleichheitsgebots erforderlichen Differenzierungen allzu sehr vernachlässigt werden (statt vieler BVR 2018 S. 139 E. 2.3; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 87; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 41 mit Praxisnachweisen, insb. BVR 2017 S. 7 E. 4.1 f., 2012 S. 121 E. 4.1.2, 2012 S. 193 E. 3.2.2; zum Ganzen VGE 2020/133 vom 27.5.2021 [zur Publ. bestimmt] E. 6.1; siehe ferner BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 I 83 E. 4.5). Die in den Weisungen AIG vertretene Lösung steht im Einklang mit der von der Fristenregelung bezweckten För- derung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familien- mitglieder (vgl. BGer 2C_979/2019 vom 7.5.2020 E. 4.1, 2C_948/2019 vom 27.4.2020 E. 2.3.4). Würde mit den Beschwerdeführenden davon ausgegan- gen, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung habe einen neuen Fristenlauf ausgelöst und die vorherigen Fristen ersetzt, könnten Personen, die zu- nächst vorläufig aufgenommen worden sind und erst später eine Aufenthalts- bewilligung erhalten haben, von längeren Nachzugsfristen profitieren als Personen, denen direkt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist. Eine solche Bevorzugung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Für das Verwaltungs- gericht besteht daher kein Anlass, für die hier zu beurteilende Frage von den Weisungen AIG abzuweichen. Die Beschwerdeführenden 2 und 4 hätten so- mit die fünfjährige Nachzugsfrist, die am 19. März 2013 ausgelöst wurde, zwingend einhalten müssen. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 11 führer 1 während dieser Frist eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (vgl. auch VGer ZH VB.2018.00175 vom 12.9.2018 E. 2). 5.5Aus der Rechtsprechung zum Statuswechsel können die Beschwer- deführenden – anders als sie vorbringen (vgl. Beschwerde S. 5) – nichts für sich ableiten. Diese betrifft vorab Fälle, bei welchen es im Zeitpunkt des ers- ten Gesuchs am anspruchsvermittelnden Aufenthaltsstatus bzw. an einem gefestigten Anwesenheitsrecht der nachzugswilligen ausländischen Person fehlte und später aufgrund eines Aufenthaltsstatuswechsels (etwa durch Er- teilung einer Niederlassungsbewilligung) eine Anspruchssituation entstand (vgl. BGer 2C_661/2020 vom 23.11.2020 E. 6.2; BVR 2020 S. 231 E. 5.4.1; vorne E. 5.3). Aus dem Statuswechsel von der vorläufigen Aufnahme zur Aufenthaltsbewilligung ergeben sich hingegen materiell keine besseren Nachzugsvoraussetzungen (vgl. vorne E. 4.4). Ob die erwähnte Rechtspre- chung analog auch auf die vorliegende Konstellation anwendbar ist, er- scheint deshalb fraglich, kann aber offenbleiben. Denn selbst wenn dem so wäre, hätten die Beschwerdeführenden bis spätestens am 19. März 2018 ein (erstes) Gesuch um Familiennachzug stellen müssen, wird doch ein zweites Nachzugsgesuch nur zugelassen, wenn auch das erste innert Frist (Art. 47 AIG; Art. 73 VZAE) eingereicht wurde (vgl. BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020 E. 2.3.2; vorne E. 5.3). Nichts anderes ergibt sich aus der von den Beschwerdeführenden angerufenen Literaturstelle (Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 84 N. 20). Sodann hat die SID zutreffend darauf hingewiesen (angefochtener Entscheid E. 4.3), dass Nachzugsgesuche praxisgemäss auch dann fristgerecht zu stellen sind, wenn sie nicht erfolgversprechend sind (BVR 2020 S. 243 E. 5.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020 insb. E. 2.3.4], 2020 S. 231 E. 5.4.1, je mit Hinweisen). Dass es dem Beschwerdeführer 1 erst die Ertei- lung der Aufenthaltsbewilligung erlaubt hat, sich namentlich die finanziellen Grundlagen für den Familiennachzug zu schaffen (vgl. Beschwerde S. 6), ist deshalb ohne Belang. 5.6Die Beschwerdeführenden können auch aus den in den Jahren 2011/12 gestellten Asylgesuchen nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Be- schwerde S. 6). Diese Gesuche konnten hinsichtlich der Nachzugsfristen von vornherein nicht fristwahrend wirken, denn ein Familiennachzug war erst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 12 ab dem 19. März 2013 möglich (vorne E. 5.4). Aus diesem Grund unter- suchte das BFM in seiner Verfügung vom 10. Juli 2012 bei der Prüfung des Familiennachzugs nach Art. 85 Abs. 7 AuG denn auch nicht, ob die materi- ellen Nachzugsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. vorne E. 3.2). Im Übrigen besteht keine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu in- formieren (BGer 2C_97/2013 vom 26.8.2013 E. 4.2; BVR 2020 S. 243 E. 5.4 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020 insb. E. 2.3.5], 2020 S. 231 E. 5.4.3). Entgegen den Beschwerdeführenden mussten die Migra- tionsbehörden den Beschwerdeführer 1 deshalb nicht darauf hinweisen, dass mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung kein neuer Fristenlauf aus- gelöst wurde (vgl. Beschwerde S. 6). Vielmehr wäre es gerade mit Blick auf die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2012 an ihm gewesen, sich über die Möglichkeiten und Voraussetzungen des Familiennachzugs kundig zu ma- chen. 5.7Nach dem Gesagten hat die SID zu Recht erwogen, dass die Be- schwerdeführenden 2-4 die Nachzugsfristen nicht eingehalten haben. Es kommt damit einzig ein nachträglicher Familiennachzug in Betracht. 6. Es bleibt zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorliegen. 6.1Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs nach Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Recht- sprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021 E. 3.3, 2C_943/2018 vom 22.1.2020 E. 3.2). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Fami-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 13 lienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, sofern ein solcher denn besteht, im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. etwa BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021 E. 3.4, 2C_586/2018 vom 28.5.2019 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern; die Nachzugsgründe sind aber nicht auf stichhaltige, unvorhersehbare Ereignisse beschränkt. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang ge- trennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebun- denen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikations- mittel gelebt wurden, überwiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, so- lange nicht stichhaltige Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGer 2C_889/2018 vom 24.5.2019 E. 3.1, 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 8.2.2 mit Hinweisen). Es obliegt im Rahmen ihrer prozessualen Mitwir- kungspflicht der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände vorzubringen und zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; BGer 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 6.1, 2C_515/2018 vom 23.8.2019 E. 2.3). Ein nachträglicher Nachzug kann verweigert werden, wenn Frau und Kinder bisher bereits im Ausland getrennt vom Vater lebten und weiterhin dort leben können (vgl. BGer 2C_481/2018 vom 11.7.2019 E. 6.2, 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4.4, je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen BVR 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]). 6.2Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren gel- tend gemacht, aufgrund der in Somalia herrschenden allgemeinen Gewalt sei den Beschwerdeführenden 2-4, die sich in Kenia aufhielten, die Rückkehr ins Heimatland nicht ohne weiteres möglich. Die Beschwerdeführerin 2 sei als alleinerziehende Mutter nicht in der Lage, ihre Kinder vor einer Zwangs- rekrutierung durch die Al-Shabaab-Miliz oder vor einer Beschneidung und einer unfreiwilligen Verheiratung zu schützen. Die Familie sei durch die in Somalia herrschenden Verhältnisse und die dadurch verursachte Flucht des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz unfreiwillig getrennt worden. Zudem sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 14 die Beschwerdeführerin 2 bei der Betreuung und Pflege des Säuglings (Be- schwerdeführerin 5) auf die Unterstützung ihres Ehemanns dringend ange- wiesen (Beschwerde an POM S. 7 f. [Akten SID pag. 12 f.]). Die SID hat zu- sammengefasst erwogen, weder die allgemeine Sicherheitslage in Somalia noch die angeblich drohende Kindeswohlgefährdung (Beschneidung, Zwangsheirat bzw. -rekrutierung) würden einen nachträglichen Familien- nachzug rechtfertigen. Auch in der Geburt des dritten Kindes sei kein wichti- ger Grund für einen nachträglichen Nachzug zu erblicken, denn die Be- schwerdeführerin 2 habe sich bereits nach der Flucht ihres Ehemanns im Jahr 2008 ohne dessen Hilfe um zwei kleine Kinder kümmern müssen. Die Kinder hätten zwar ein grosses Interesse daran, in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Es sei den Beschwerdeführenden aber zumutbar, ihr Familienleben im gleichen (eingeschränkten) Rahmen weiter- zuleben wie in den letzten rund zwölf Jahren. Die Beschwerdeführenden 2- 4 seien noch nie in der Schweiz gewesen und sprächen weder Deutsch noch eine andere Landessprache. Bei ihrer Übersiedlung in die Schweiz wäre mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Das öffentliche Fernhal- teinteresse sei deshalb höher zu gewichten als die privaten Interessen am Familiennachzug (angefochtener Entscheid E. 5.5 f.). 6.3Vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführenden im We- sentlichen geltend, die SID habe in ihrer Interessenabwägung einseitig die Argumente der Migrationsabwehr höher gewichtet als Sicherheits- und Kin- deswohlüberlegungen. Sie rügen überdies, durch die Verweigerung des (nachträglichen) Familiennachzugs habe die Vorinstanz Garantien nach Art. 3, 9 und 10 KRK verletzt. Die «wichtigen familiären Gründe» im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG seien angesichts der Komplexität der Fristenregelung grosszügig auszulegen (Beschwerde S. 7 ff.). Mit den überzeugenden vor- instanzlichen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführenden indes kaum auseinander. 6.4Der Beschwerdeführer 1 hat seine Familie im Heimatland zurückge- lassen, als die beiden (älteren) Kinder zweieinhalb- bzw. knapp einjährig waren. Der Kontakt wurde seither nur über die üblichen Kommunikationsmit- tel und besuchsweise gepflegt. Wohl liegt keine freiwillige Trennung im klas- sischen Sinn vor, wurde der Beschwerdeführer 1 doch nach seiner Flucht in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 15 die Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf- genommen (vorne E. 3.1). Es ist aber keine wesentliche Änderung der Ver- hältnisse im Heimatland ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennach- zug rechtfertigen würde, wie etwa der Tod oder die Krankheit der betreu- enden Person oder eine dramatische Verschlechterung der politischen Situation oder der Sicherheitslage (vgl. BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3). Die Umstände in Somalia sind unverändert schwierig (vgl. VGE 2017/249 vom 2.5.2018 E. 6.2; BVGer E-5141/2019 vom 9.3.2021 E. 6.2, je mit Hinweis auf BVGE 2013/27). Hiervon sind die Beschwerdeführenden 2-4 nicht stärker betroffen als die gesamte dort lebende Bevölkerung (vgl. dazu VGE 2019/372 vom 26.5.2020 E. 4.7, 2014/81 vom 9.2.2015 E. 3.4). Aus ihrem aktuellen Aufenthalt in Kenia vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal weder substanziiert dargetan noch ersichtlich ist, dass sie in Somalia konkret gefährdet sind. 6.5Mit der SID ist auch in der Geburt der jüngsten Tochter (Beschwer- deführerin 5) kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2-4 zu erblicken. Hinsichtlich der heute 15 bzw. 13 Jahre alten Beschwerdeführenden 3 und 4 bestehen keine Anhaltspunkte für eine generell vom Normalfall abweichende Entwicklung oder einen be- sonderen Betreuungsbedarf. Es ist deshalb anzunehmen, dass die beiden älteren Kinder ein ihrem Alter entsprechendes Mass an Eigenständigkeit er- reicht haben und nur noch punktuelle Betreuung benötigen (vgl. für diese Würdigung im Zusammenhang mit 15 bzw. 13 Jahre alten Kindern BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021 E. 4.4 mit Hinweisen). Diese kann selbst in schwierigen Lebenssituationen von Vertrauenspersonen – auch aus- serhalb der engeren Familie – erbracht werden (vgl. jüngst etwa BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021 E. 4.5 mit Hinweisen). Die Beschwerde- führenden stellen die vorinstanzliche Annahme nicht in Abrede, wonach auch Freunde und Verwandte in Somalia die Beschwerdeführerin 2 bei der Kinderbetreuung unterstützen könnten (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5). Insgesamt ist davon auszugehen, dass die notwendige Betreuung der drei Kinder im Heimatland gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer 1 kann gewisse Erziehungsaufgaben weiterhin von der Schweiz aus bzw. be- suchsweise wahrnehmen und seine Familie – wie bisher – finanziell unter- stützen (vgl. Beschwerde S. 10; Akten MIDI 3C pag. 42).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 16 6.6Es ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführenden 2-4 noch nie in der Schweiz waren und keine Landessprache sprechen. Sie sind mit den hiesigen kulturellen Verhältnissen nicht vertraut. Die beiden Kinder sind in einem Alter, in dem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Übersiedlung in ein anderes Land einen bedeutenden Eingriff darstellt, weil dies zu einer empfindlichen Entwurzelung und erheblichen Integrations- schwierigkeiten führen kann (vgl. BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021 E. 3.4, 2C_781/2015 vom 1.4.2016 E. 4.2; BVR 2020 S. 243 E. 6.5 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]). Die Beschwerdeführerin 2 war zuletzt nicht erwerbstätig (Akten MIDI 3C pag. 23, 42). Ihre berufliche Integration dürfte sich deshalb nicht nur aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse schwierig gestalten. Mit der SID ist davon auszugehen, dass der Nachzug der Ehefrau und der beiden älteren Kinder mit erheblichen Integrations- schwierigkeiten verbunden wäre, was die Beschwerdeführenden denn auch nicht bestreiten. 6.7Zusammenfassend liegt keine wesentliche Änderung der (Betreu- ungs-)Verhältnisse im Heimatland vor, die einen nachträglichen Nachzug rechtfertigen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass die notwen- dige Betreuung der Kinder in ihrer Heimat nach wie vor gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer 1 hat seine Familie verlassen, als die beiden älteren Kin- der noch im Kleinkind- bzw. Säuglingsalter waren. Seither haben die Be- schwerdeführenden ihr Familienleben während Jahren über die Landesgren- zen hinweg gelebt. Es ist ihnen zumutbar, die Beziehungen weiterhin mittels der modernen Kommunikationsmittel und besuchsweise zu pflegen. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer 1 bereits 2011 darum bemühte, seine Familie mittels eines Asylgesuchs in die Schweiz zu holen (vgl. vorne E. 3.2). Die ausländerrechtliche Nachzugsfrist, die erst am 19. März 2013 begann (vgl. vorne E. 5.1), liess er danach aber ungenutzt verstreichen, ohne dass hierfür stichhaltige Gründe ersichtlich wä- ren. Im Umstand, dass er erst nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die (finanziellen) Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaffen ver- mochte, liegt kein wichtiger Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG (vgl. BGer 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.2.6; BVR 2020 S. 243 E. 6.3 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020 insb. E. 3.4.1]). Die Beschwerde- führenden 2-4 sind mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut, weshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 17 ihre Integration mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Ein Umzug in die Schweiz ginge für die 15 bzw. 13 Jahre alten Beschwerdeführenden 3 und 4 zudem mit einer empfindlichen Entwurzelung einher und wäre daher dem Kindeswohl wenig förderlich. Die hier aufgeworfene, bislang ungeklärte Rechtsfrage zum Fristenlauf (vgl. vorne E. 5.1 und 5.3 f.) rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, den nachträglichen Familiennachzug dennoch zu- zulassen. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen (namentlich des Kindeswohls) ergibt sich somit, dass die SID zu Recht das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich der vorinstanzliche Entscheid auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als rechtmässig (vgl. vorne E. 4.3). 7. Nach dem Erwogenen hat die SID kein Recht verletzt, indem sie den Nach- zug der Beschwerdeführenden 2-4 verweigert hat. Die Beschwerde ist abzu- weisen. 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden an sich kostenpflichtig und haben ihre Parteikosten sel- ber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 8.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Vorliegend stellte sich eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 18 bislang nicht geklärte Rechtsfrage zum Fristenlauf (vorne E. 5.1 und 5.3 f.). Zudem sind die allgemeinen Verhältnisse in Somalia schwierig, was unter dem Blickwinkel des Kindeswohls für einen Nachzug sprechen könnte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann deshalb nicht als geradezu aussichts- los bezeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfertigen zudem den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Näher zu prüfen ist die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden. 8.3Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des not- wendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Feststel- lung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG [nachfolgend: KS 1; einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbar- keit/Verwaltungsgericht/Downloads & Publikationen/Kreisschreiben]) zu er- mitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung – zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfü- gig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (KS 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit ob- liegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 4.3.2). Massgebend sind grundsätzlich die wirtschaft- lichen Verhältnisse im Gesuchszeitpunkt (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4; vgl. zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 19 ff.). 8.4Aus den Lohnabrechnungen Mai 2019 bis Juni 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 in diesem Zeitraum ein durchschnittliches Nettoein- kommen von rund Fr. 3'960.-- erzielte (vgl. BB 3). Für die Berechnung des Zwangsbedarfs ist von einem um 30 % erweiterten monatlichen betreibungs- rechtlichen Grundbedarf von Fr. 1'560.-- auszugehen (Grundbetrag für Ein-
prozessualer ZwangsbedarfFr. 3'932.85 Das Einkommen von rund Fr. 3'960.-- übersteigt den Zwangsbedarf von Fr. 3'932.85 nur geringfügig. Den Beschwerdeführenden ist es damit nicht möglich bzw. zumutbar, die Verfahrens- und Anwaltskosten innert angemessener Frist zu bezahlen. Ihre Prozessbedürftigkeit ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ihre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 20 Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 8.5Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Aufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 21. Mai 2021 (act. 5A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist dementsprechend auf Fr. 2'812.50, zuzüglich Fr. 53.60 Auslagen und Fr. 220.70 MWSt (7,7 % von Fr. 2'866.10), insgesamt Fr. 3'086.80, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 8.6Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 11,25 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'250.-- (11,25 x Fr. 200.--) zuzüglich Fr. 53.60 Auslagen und Fr. 177.40 MWSt (7,7 % von Fr. 2'303.60), insgesamt Fr. 2'481.--, festzusetzen. 8.7Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und die Rechtsvertreterin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2020.240U, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: