Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 238
Entscheidungsdatum
31.08.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2020.238U KEP/SES/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. August 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Seiler

  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________
  4. D.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Lützelflüh handelnd durch den Gemeinderat, Kirchplatz 1, 3432 Lützelflüh-Goldbach Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baubewilligung für die Altlastensanierung des Kugelfangs einer Schiessanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 25. Mai 2020; BVD 110/2020/18)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2020.238U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Einwohnergemeinde (EG) Lützelflüh stellte am 21. Februar 2019 ein Baugesuch für die altlastenrechtliche Sanierung des Kugelfangs der 300 m- Schiessanlage, die Installation eines künstlichen Kugelfangsystems sowie einer temporären Baupiste und eines temporären Zwischendepotplatzes auf der Parzelle Lützelflüh Gbbl. Nr. 1________ (Schiessanlage ...). Das Grund- stück liegt in der Landwirtschaftszone. Der geplante Kugelfang steht zudem grösstenteils im Gewässerraum des eingedolten ...bachs. Gegen das Bau- vorhaben erhoben unter anderen A.________ und B.________ sowie C.________ und D.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 21. Januar 2020 erteilte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental die Baubewilligung (einschliesslich der beantragten Ausnahme für das Bauen im Gewässerraum), nachdem das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) dem Vorhaben am 25. März 2019 zugestimmt hatte. B. Dagegen gelangten A.________ und B.________ sowie C.________ und D.________ am 20. Februar 2020 gemeinsam an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese wies die Beschwerde am 25. Mai 2020 ab und bestätigte den Gesamtentscheid der Regierungsstatt- halterin vom 21. Januar 2020 sowie die Verfügung des AGR vom 25. März 2019 (Dispositiv-Ziff. 1). Prozessuale Anträge der Parteien schrieb sie als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter verlegte sie die Verfahrens- und Parteikosten (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2020.238U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ sowie C.________ und D.________ am 24. Juni 2020 in einer gemeinsamen Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der BVD vom 25. Mai 2020 sei aufzuheben und dem Vorhaben die Baubewilligung zu verweigern, eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2020 und Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 schliessen die EG Lützelflüh und die BVD auf Abweisung der Be- schwerde. Der Instruktionsrichter hat den Verfahrensbeteiligten am 9. Juni 2021 Gele- genheit gegeben, sich zur Bewilligungsfähigkeit der Altlastensanierung des Scheibenstands der Schiessanlage mit neuen Kugelfangkästen im Gewäs- serraum zu äussern. Davon haben A.________ und B.________ sowie C.________ und D.________ am 2. Juli 2021 Gebrauch gemacht, während die BVD am 14. Juni 2021 auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Die EG Lützelflüh hat sich nicht mehr geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Jedenfalls der Beschwerdeführer 1 ist als Alleineigentümer der Nachbarparzelle (Gbbl. Nr. 3________) durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2020.238U, Seite 4 Ob die übrigen Beschwerdeführenden selbständig zur Beschwerde legitimiert wären, kann offenbleiben, da sie alle gemeinsam Rechte geltend machen (BVR 2019 S. 170 [VGE 2017/342 vom 27.11.2018] nicht publ. E. 1.2; VGE 2019/268 vom 13.1.2021 E. 1.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 40). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die Beschwerdeführenden beantragen, den angefochtenen Ent- scheid aufzuheben (Rechtsbegehren 1, vorne Bst. C), stellen die altlasten- rechtliche Sanierungspflicht für den bestehenden Kugelfang aber ausdrück- lich nicht in Frage. Wie schon vor der Vorinstanz wehren sie sich nur gegen die Neuinstallation eines künstlichen Kugelfangsystems, das ihrer Ansicht nach eine Erweiterung der bestehenden Schiessanlage darstellt und rechts- widrig ist (Beschwerde Art. 1). Nicht Verfahrensthema vor dem Verwaltungs- gericht sind daher die altlastenrechtliche Sanierung des Kugelfangs der 300 m-Schiessanlage sowie die Baupiste und der Zwischendepotplatz. 2.2Vor der BVD hatte die Gemeinde den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, was die Vorinstanz im Endentscheid als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb (Dispositiv-Ziff. 2 des an- gefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführen- den diesbezüglich gestützt auf den mutmasslichen Verfahrensausgang Fr. 500.-- Parteikostenersatz (Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Ent- scheids). Dagegen hat sich die Gemeinde nicht gewehrt; der angefochtene Entscheid ist insoweit rechtskräftig. 2.3Vor Verwaltungsgericht streitig und zu prüfen ist damit einzig die Frage, ob der bestehende Scheibenstand der 300 m-Schiessanlage mit einem künstlichen Kugelfang (nachfolgend auch Kugelfangkästen) ergänzt werden darf. Dabei ist unbestritten, dass die Schiessanlage andernfalls ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2020.238U, Seite 5 gestellt werden müsste, weil sie nicht mit einem Kugelfangsystem ausgestat- tet ist, das dem Stand der Technik entspricht (Art. 19a Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2003 über die Abfälle [Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1]; ange- fochtener Entscheid E. II.2d; Beschwerde Art. 2 und 4; Beschwerdeantwort Gemeinde act. 4 Ziff. 2a; act. 4a Beilage 3 mit Hinweisen). 3. 3.1Das Schützenhaus der Schiessanlage ... steht auf der Parzelle Gbbl. Nr. 2________ (Eigentum der EG Lützelflüh), der Scheibenstand auf der Parzelle Nr. 1________. Das von den Beschwerdeführenden landwirtschaftlich genutzte Grundstück Nr. 3________ liegt dazwischen und wird bei Betrieb der Anlage überschossen. Es ist mit einem «Geschossbahnrecht» zu Gunsten der Schützengesellschaft ... belastet (Dienstbarkeit 026-II/2726 vom 16.12.1948). Nach den Beschwerdeführenden setzt der Dienstbarkeitsvertrag für jegliche Erweiterung der Schiessanlage ihre Zustimmung voraus. Hier liege sowohl eine bauliche als auch eine zeitliche Erweiterung vor, weil der Schiesstand ohne das neue Kugelfangsystem nicht weiter betrieben werden könne. Ihrer Ansicht nach ist der Umfang der bestehenden Dienstbarkeit auch im öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen. 3.2Gemäss Art. 2 BauG hat die Baubewilligungsbehörde in erster Linie zu prüfen, ob ein ihr vorgelegtes Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und insbesondere mit der Bau- und Planungsgesetzgebung übereinstimmt. Dies bedeutet, dass sie einem Baugesuch stattzugeben hat, wenn dieses die formellen Voraussetzungen erfüllt und dem öffentlich-recht- lichen Baupolizeirecht, den Vorschriften über Raumplanung und Umwelt- schutz sowie weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, dies ungeachtet allfälliger Privatrechte wie z.B. Dienstbarkeiten. Der Grundsatz, wonach Privat- und Verwaltungsrecht strikt zu trennen sind, wird nach herr- schender Lehre und Praxis nur in zwei Fällen durchbrochen: Einerseits wenn die Baugesetzgebung – anders als hier – privatrechtliche Tatbestände vo- raussetzt oder ausdrücklich als massgebend erklärt, um etwa eine Zufahrt zu sichern, die über fremden Boden führt (BVR 2004 S. 412 E. 3.2, 2003 S. 385 E. 4a f. mit Hinweisen; VGE 2018/458 vom 29.7.2019 E. 4.3). Ande- rerseits können zivilrechtliche Vorfragen dann beantwortet werden, wenn die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2020.238U, Seite 6 tatsächliche Verwirklichung des Vorhabens davon abhängt, so z.B. beim Bauen auf fremdem Grund, wo in der Regel die Zustimmung der Grundei- gentümerschaft oder ein genügendes Bebauungsrecht vorausgesetzt wird (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilli- gungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; BVR 2005 S. 130 E. 3.1). Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. II/2c), geht es dabei allerdings nur darum, unnötigen Verwal- tungsaufwand zu vermeiden, indem die Behörde keine Bauvorhaben prüfen soll, die mangels Zustimmung der berechtigten Person nicht verwirklicht wer- den können. Massgebend ist folglich das Rechtsschutzinteresse des Bauge- suchstellers oder der Baugesuchstellerin. Dieses ist nur dann zu verneinen, wenn dem Vorhaben eindeutig zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen (BVR 2005 S. 130 E. 3.1). In solchen Fällen ist auf das Baugesuch nicht ein- zutreten. In beiden Konstellationen vermag der Entscheid der Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden über die privatrechtliche Vorfrage einen allenfalls nachfolgenden Zivilprozess nicht zu präjudizieren (BVR 2004 S. 412 E. 3.2; VGE 2018/458 vom 29.7.2019 E. 4.3; zum Ganzen Monika Hintz, Zivilrechtliche Vorfragen im Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulle- tin 2014 S. 61 ff., 71 ff.; vgl. auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum berni- schen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 2 N. 4a; Michel Daum, a.a.O., Art. 3 N. 25). 3.3Der vorab massgebende Grundbucheintrag enthält nur die Stich- worte «Geschossbahnrecht für Schiesstand GV Nr. 4________» und ist zu rudimentär, als dass sich Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergäben. Es darf deshalb auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; vgl. für die Auslegung einer Dienstbarkeit VGE 2018/458 vom 29.7.2019 E. 4.3 f. mit zahlreichen Hinweisen). Die Parzelle Nr. 3________ des Beschwerdeführers 1 war ursprünglich Teil des inzwischen geschlossenen Grundstücks Gbbl. Nr. 5________, ebenso die Parzelle Nr. 2________, auf welcher das Schützenhaus steht. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 11. Dezember 1948 räumten die damaligen Eigentümer der Parzellen Nrn. 1________ und 5________ der Schützengesellschaft ... das Recht ein, das erstellte Schützen- bzw. Scheibenhaus dauernd belassen zu können. Im Baurecht war u.a. das erforderliche Überschiessrecht inbegriffen (act. 4A

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2020.238U, Seite 7 Beilage 2 Art. 1 und 2). Art. 5 des Dienstbarkeitsvertrags hält fest: «Perma- nente wie auch nur provisorische Erweiterungen der heute bestehenden Schiessanlage dürfen nur mit Einwilligung der dienstbarkeitsgebenden Grundeigentümer vorgenommen werden». Der Eigentümer der Parzelle Nr. 1________, wo der Scheibenstand steht, hat dem Vorhaben zugestimmt (Baugesuch act. 3B pag. 158). Der Beschwerdeführer 1 ist nicht von baulichen Massnahmen betroffen. Es ist deshalb fraglich, ob sein Einverständnis zum Bau der Kugelfangkästen notwendig ist, zumal mit dem Dienstbarkeitsvertrag vorab Baurechte eingeräumt wurden und das den Beschwerdeführer 1 belastende Überschiessrecht lediglich «inbegriffen» ist. Wenn überhaupt dürfte seine Zustimmung nur dann notwendig werden, wenn der Betrieb der Schiessanlage (erheblich) gesteigert und das Überschiessrecht wesentlich stärker beansprucht würde. Hierfür bestehen aber keine Anzeichen; namentlich sollen die Schiesszeiten nicht erweitert werden (Stellungnahme Gemeinde zur Einsprache, act. 3B pag. 80). Dass die Schiessanlage weiter betrieben werden dürfte, wenn das Kugelfangsystem installiert werden kann, widerspricht der Dienstbarkeit nicht, zumal sie nicht befristet ist. Ob die Dienstbarkeit mit Blick auf die veränderten Verhältnisse und betrieblichen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden (Anpflanzen von hochwachsenden Feldfrüchten) noch zumutbar ist, ist in einem zivilrechtlichen Verfahren zu beurteilen (Art. 736 Abs. 2 ZGB). Jedenfalls stehen dem Vorhaben nicht in solch eindeutiger Weise privatrechtliche Hindernisse entgegen, als dass das Rechtschutzinteresse der Gemeinde an der Beurteilung des Bauvorhabens zu verneinen wäre (E. 3.2 hiervor). Die Vorinstanz ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass die Regierungsstatthalterin auf das Baugesuch eintreten durfte. 4. 4.1Der Scheibenstand der Schiessanlage ... steht teilweise über dem im Bereich des Scheibenstands eingedolten ...bach bzw. in dessen Gewässerraum (vgl. hierzu Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Ja- nuar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]; Zonenplan Gewässerraum Teil Süd der EG Lützelflüh vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2020.238U, Seite 8 3.6.2019; Auszug Grundbuchplan act. 3B pag. 159 f.). Dort sind Bauten und Anlagen nur eingeschränkt zugelassen (Art. 41c der Gewässerschutzverord- nung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Die Regierungsstatthal- terin hat das entsprechende Ausnahmegesuch der EG Lützelflüh bewilligt (Gesamtentscheid vom 21.1.2020 Ziff. 3.3), die BVD hat sich dazu ebenso wenig geäussert wie die Beschwerdeführenden. – Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es ist ins- besondere nicht an die rechtlichen Vorbringen der Parteien gebunden und kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gut- heissen bzw. eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vor- instanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Substitution der Motive; BVR 2021 S. 285 E. 4.2, 2020 S. 7 E. 2.2, je mit Hinweisen). 4.2Die Kantone haben den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Ge- wässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist (Gewässerraum; zur Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer Art. 36a Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 41a GSchV). Im Kanton Bern sind dafür die Gemeinden zuständig; sie haben den Gewässerraum in ihrer baurecht- lichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen festzulegen (Art. 5b Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau [Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11]). Dieser Aufgabe ist die EG Lützelflüh mit dem Zonenplan Gewässerraum Teil Süd vom 3. Juni 2019 nachgekommen. Zwar trat er erst in Kraft, nachdem die Gemeinde das Bau- gesuch eingereicht hatte (Genehmigungsdatum 10.8.2020; vgl. Hinweis auf <www.luetzelflueh.ch>, Rubriken «Politik/Wichtige Projekte/30.10.2020 Teil- revision Ortsplanung»), zuvor galt jedoch der grössere übergangsrechtliche Gewässerraum nach Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV. Unabhängig davon, welcher Gewässerraum mass- gebend ist, stehen der Scheibenstand der Schiessanlage und die geplanten Kugelfangkästen jedenfalls zu einem grossen Teil im Gewässerraum des ...bachs. 4.3Im Gewässerraum dürfen – soweit interessierend – nur standortge- bundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wander- wege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2020.238U, Seite 9 GSchV). Standortgebunden sind Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungs- zwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können. Die Aufzählung in Art. 41c Abs. 1 GSchV ist nicht abschliessend, den genannten Anlagen ist aber gemein, dass sie ihrem Zweck entsprechend standortgebunden sind oder sein kön- nen. So ist ein Wanderweg dann standortgebunden, wenn dessen Bach- oder Seenähe der Zweck des Weges ist, nicht aber, wenn er im Gewässer- raum geführt wird, um Kulturland zu schonen. «Standörtliche Verhältnisse» sind z.B. Schluchten oder durch Felsen eingeengte Platzverhältnisse, wo Fahrwege, Leitungen und dergleichen im Gewässerraum liegen müssen (Christoph Fritzsche, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 36a N. 114 f. mit Hinweisen, namentlich auf den er- läuternden Bericht des Bundesamts für Umwelt zur Änderung der GSchV 2011, S. 14). – Der Scheibenstand ist im Gewässerraum offensichtlich nicht standortgebunden und dürfte nicht neu bewilligt werden. Daran ändert nichts, dass das Schützenhaus selbst von den Baumassnahmen nicht be- rührt ist und genau 300 m von den Scheiben entfernt stehen muss, denn die Bewilligungsfähigkeit der Anlage ist gesamthaft zu betrachten. 4.4Bestehende Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grund- sätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungs- gemäss nutzbar sind (Art. 41c Abs. 2 GSchV). Nach neuerer bundesgericht- licher Rechtsprechung kommt der Bestimmung bei zonenfremden Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone auch dann eigenständige Bedeutung zu, wenn Art. 24c des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum- planung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) anwendbar ist. Denn seinem Wortlaut nach schütze Art. 41c Abs. 2 GSchV altrechtliche Bauten nur «in ihrem Bestand» (wie Art. 24c Abs. 1 RPG), ohne die Änderung, Erweiterung oder den Wiederaufbau zu erwähnen, die nach Art. 24c Abs. 2 RPG gestat- tet sind, und ohne auf diese Bestimmung zu verweisen. Gegen einen solch erweiterten Besitzstandsschutz spreche der erhöhte Schutz vor Überbau- ung, den der Gewässerraum im Vergleich zur Landwirtschaftszone ge- niesse. Mangels gesetzlicher Grundlage für einen erweiterten Besitzstands- schutz im GSchG gelte im Gewässerraum nur (aber immerhin) der aus der Eigentumsgarantie und dem Vertrauensschutz abgeleitete verfassungs- rechtliche Besitzstandsschutz. Dieser umfasse den Bestand, die Weiternut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2020.238U,

Seite 10

zung und den Unterhalt von Bauten. Zulässig dürften, so das Bundesgericht

– unter Berücksichtigung des Normzwecks und des Verhältnismässigkeits-

prinzips – weiter auch Umbauten sein, welche die Funktion des Gewässer-

raums nicht berühren. Dagegen dürfen zonenwidrige Bauten ausserhalb der

Bauzone im Gewässerraum weder erweitert noch wiederaufgebaut werden,

weil dadurch der gewässerrechtswidrige Zustand verstärkt und über die Le-

bensdauer der ursprünglich bewilligten Bauten hinaus perpetuiert würde.

Dies würde das Ziel von Art. 36a GSchG, die Gewässerräume zumindest auf

längere Sicht von Bauten und Anlagen freizuhalten, vereiteln (BGE 146 II

304 E. 9.2; vgl. auch Nina Massüger Sànchez Sandoval, Bestandesschutz

von Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerraums im Kanton Zürich,

in PBG aktuell 4/2012 S. 5 ff., 8; Christoph Fritzsche, a.a.O., Art. 36a N. 136;

Hans W. Stutz, Uferstreifen und Gewässerraum – Umsetzung durch die Kan-

tone, in URP 2012 S. 90 ff., 103, je mit Hinweisen). – Gestützt auf diese

Überlegungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Instal-

lation von Solarzellen auf einer bestehenden Baute (Hinweis in BGE 146 II

304 E. 9.2 auf den Sachverhalt in BGer 1C_345/2014 vom 17.6.2015) sowie

der Anbau eines Vordachs über einer bestehenden Restaurantterrasse in

einer gemischten Zone (BGer 1C_13/2020 vom 13.10.2020 E. 4.3.4) bewil-

ligungsfähig. Beiden Konstellationen ist gemein, dass die Ergänzungen auf

bzw. über bestehenden Bauten errichtet wurden und sie keine zusätzliche

Fläche des Gewässerraums beanspruchten. Keine dieser Baumassnahmen

hatte einen Einfluss auf die Lebensdauer der bestehenden Bauten. Das Vor-

dach lag in einem ohnehin bereits weitgehend überbauten Gebiet und tan-

gierte den Gewässerraum nur am Rande. Das war nach dem Verwaltungs-

gericht Zürich hingegen nicht der Fall bei Balkonen, die 4 m in den 8 m brei-

ten übergangsrechtlichen Uferstreifen hineinragten, und zwar unabhängig

davon, dass sie lediglich die Luftsäule des provisorischen Gewässerraums

in einem dicht überbauten Gebiet berührten (VGer ZH VB.2013.00012 vom

16.1.2014 E. 3.5.2).

4.5Für die Beurteilung eines Baugesuchs sind die eingereichten Pläne

massgebend (VGE 2018/300 vom 11.7.2019 E. 9.4, 2016/292 vom 4.7.2017

  1. 2.4, je mit Hinweisen; vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a
  2. 19a). Nach diesen ragen die geplanten Kugelfangkästen auf der Länge

von ca. 7,5 m um ca. 1,5 m über die bestehenden Bauten hinaus und liegen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2020.238U, Seite 11 da sie auf der nordwestlichen Seite des Scheibenstands geplant sind, fast vollständig im definitiven Gewässerraum des ...bachs (act. 3B pag. 159 f.). Sie erweitern mithin den zonenwidrigen Scheibenstand und beanspruchen zusätzliche Fläche des geschützten Bereichs (vgl. auch das entsprechende Häkchen bei «Erweiterung» im Baugesuch act. 3B pag. 156). Darin unter- scheiden sich die Kugelfangkästen massgeblich vom Vordach und den Son- nenkollektoren in den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden (E. 4.4 hier- vor). Für sich betrachtet ist die Erweiterung zwar nicht gross, relativ zum bis- herigen Scheibenstand (ca. 15 m x 3,5 m) aber auch nicht geringfügig. Im Rahmen von Art. 24c RPG würden solche «massvollen Erweiterungen» von Abs. 2 RPG erfasst (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen etwa Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24c N. 24 ff.); eine analoge Bestimmung kennt die GSchV nach dem Ge- sagten gerade nicht. Sind Erweiterungen – wie nach Art. 41c Abs. 2 GSchV – grundsätzlich ausgeschlossen, sind sie allein aufgrund ihrer (absoluten) Geringfügigkeit nicht zulässig. Schliesslich würde das künstliche Kugelfang- system den Weiterbetrieb der Schiessanlage ermöglichen und damit die Le- bensdauer des bestehenden Scheibenstands verlängern (vorne E. 2 und 4.4), womit der rechtswidrige Zustand auf unbestimmte Zeit weiterbestünde. Das widerspricht dem Ziel des GSchG, wonach der Gewässerraum zumin- dest langfristig von Bauten und Anlagen möglichst frei zu halten ist. Der künstliche Kugelfang ist im Rahmen des Bestandesschutzes nach Art. 41c Abs. 2 GSchV folglich nicht bewilligungsfähig. Daran ändert nichts, dass der ...bach im Bereich des Scheibenstands eingedolt ist, zumal im Zonenplan nicht auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde (vgl. Art. 41a Abs. 5 Bst. b GSchV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2020.238U, Seite 12 5. 5.1Die Beschwerde ist nach dem Gesagten begründet und gutzuheis- sen. Die Dispositiv-Ziffern 1 (Entscheid in der Sache) und 3 (Verfahrenskos- ten) des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und die Baubewilligung für das künstliche Kugelfangsystem ist zu verweigern. Die Dispositivziffern 2 (Abschreibung) und 4 (Parteikosten) des angefochtenen Entscheids bleiben, das sei vollständigkeitshalber erwähnt, bestehen (vgl. vorne Bst. B und E. 2). 5.2Die baugesuchstellende und unterliegende Gemeinde hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 2 VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 31) und den vollständig obsiegenden Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 40 f.). Für das Verfahren vor der BVD sind die Kosten grundsätz- lich entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen, zumal der Streitgegenstand im Wesentlichen schon vor der Vorinstanz auf die Neuinstallation des Kugelfangs beschränkt war. In seiner Kostennote vom 7. Mai 2020 weist der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- renden indes Aufwand aus für das Verfassen der Beschwerde vom 20. Feb- ruar 2020. Gemäss Schreiben vom 9. April 2020 war er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht mandatiert (act. 3A pag. 38; vgl. auch Anwaltsvollmacht vom 9.4.2020, act. 3A pag. 43 f.). Wohl musste er sich in die Akten einarbeiten; zur Sache hat er aber einzig das Schreiben zum Entzug der aufschiebenden Wirkung eingereicht (act. 3A pag. 42). Ebenso sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 200.-- überhöht. Der Parteikostenersatz für das vorinstanz- liche Verfahren ist daher gesamthaft auf pauschal Fr. 1'600.-- festzusetzen, einschliesslich Auslagen und MWSt. Davon sind die bereits von der Vor- instanz zugesprochenen Fr. 500.-- abzuziehen (E. 5.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2020.238U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Entscheids der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom
  2. Mai 2020 werden aufgehoben. Die Baubewilligung für das künstliche Kugelfangsystem wird verweigert.
  3. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Einwohnerge- meinde Lützelflüh auferlegt. b) Die Einwohnergemeinde Lützelflüh hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'415.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  4. a) Die Kosten des Verfahrens vor der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Einwohnergemeinde Lützelflüh auferlegt. b) Die Einwohnergemeinde Lützelflüh hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern in der Hauptsache, bestimmt auf Fr. 1'100.-- (inkl. Aus- lagen und MWSt), zu ersetzen.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführende
  • Einwohnergemeinde Lützelflüh
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Bundesamt für Umwelt
  • Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen:
  • Regierungsstatthalteramt Emmental
  • Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (ad Geschäfts-Nr. 2019.JGK.2207) Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2020.238U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

15

BauG

  • Art. 2 BauG

GSchG

GSchV

i.V.m

  • Art. 40 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

RPG

VRPG

  • Art. 20a VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

ZGB

Gerichtsentscheide

3