Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 235
Entscheidungsdatum
09.08.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2020.235U STN/BTA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. August 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi

  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerinnen gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Auflösung der Ehegemeinschaft und Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach AIG sowie Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 18. Mai 2020; 2019.POMG.499/500)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1978) und ihre beiden Töchter aus erster Ehe, B.________ (geb. 2000) und C.________ (geb. 2002), sind serbische Staatsangehörige. Am 1. September 2017 reiste die Familie ... in die Schweiz ein und meldete sich am 31. Oktober 2017 bei der Fremdenkontrolle der Einwohnergemeinde (EG) D.________ an; gleichzeitig stellte A.________ ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem in D.________ wohnhaften kroatischen Staatsbürger E., der über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt. Am 18. Dezember 2017 heirateten A. und E.. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), erteilte daraufhin A. und ihren Töchtern je eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug mit Gültigkeit bis 29. April 2023. Am 26. Juli 2018 informierte E.________ die EG D., dass sich das Ehepaar getrennt habe. Nach Abklärungen zur Trennung widerrief das MIP mit separaten Verfügungen vom 2. Juli 2019 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A. und C.________ bzw. der mittlerweile volljährigen B., verweigerte ihnen eine Härtefallbewilligung und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügungen erhoben A. und C.________ einerseits und B.________ andererseits mit separaten Eingaben am 31. Juli 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese vereinigte die Verfahren. Am 18. Mai 2020 wies die SID die Beschwerden ab. Gleichzeitig setzte sie A., B. und C.________ eine neue Ausreisefrist auf den 31. Juli 2020. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies sie ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 3 C. Gegen diese Entscheide haben A., B. und C.________ am 18. Juni 2020 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihre Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA seien nicht zu widerrufen und sie seien nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Eventuell sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gestützt auf Art. 50 Abs. 2, eventualiter gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Subeventuell sei festzustellen, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vorliege und die Vorinstanz anzuweisen, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) Anträge auf Erteilung von Härtefallbewilligungen zu unterbreiten. Subsubeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig haben A., B. und C.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 11. September 2020 die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Am 19. März 2021 hat der MIDI die Meldung des Regionalgerichts Oberland eingereicht, wonach die Ehe zwischen A.________ und E.________ am 16. März 2021 rechtskräftig geschieden worden ist. Nach Edition der Schei- dungsakten hat der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten die Mög- lichkeit eingeräumt, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern. Davon haben die Verfahrensbeteiligten mit Eingaben vom 23. April 2021 Gebrauch gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Die Beschwerdeführerinnen beantragen unter anderem, es sei nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vorliege (vorne Bst. C). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausge- wiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Inte- resse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3 mit Hinweisen; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). – Das Feststellungs- begehren der Beschwerdeführerinnen ist in ihrem rechtsgestaltenden Be- gehren mitenthalten, es sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 2, eventualiter Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu erteilen. An einer ge- sonderten förmlichen Feststellung besteht folglich kein Rechtsschutzinte- resse, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 5 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin 1 (geb. 1978) ist serbische Staatsangehörige. Am 5. März 2000 heiratete sie in Serbien Cvetic (angefochtener Entscheid E. 3.1). Aus dieser Ehe gingen zwei Töchter hervor: die Beschwerde- führerinnen 2 und 3, geboren 2000 und 2002. Am 23. Februar 2012 wurde die Ehe geschieden, das Sorgerecht über die Töchter wurde der Beschwer- deführerin 1 zugeteilt (Akten MIDI [act. 9C] pag. 66). Eigenen Angaben zu- folge besuchte die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz regelmässig ihre Schwester und ihren Schwager, die in D.________ leben. Hier habe sie im Jahr 2007 den ebenfalls in D.________ wohnhaften E.________ kennengelernt, einen kroatischen Staatsbürger mit einer Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA. Ab 2015 sei sie mit ihm eine Beziehung eingegangen (Akten MIDI [act. 9C] pag. 50, 165). Am 1. September 2017 reisten die Beschwerdeführerinnen in die Schweiz ein und meldeten sich am 31. Oktober 2017 bei der EG D.________ an (Akten MIDI [act. 9C] pag. 1, 10 f.); gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin 1 ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat mit E.________ (Akten MIDI [act. 9C] pag. 8). Nach ihrer Einreise in die Schweiz wohnte die Beschwerdeführerin 1 mit den Töchtern bei ihrer Schwester und dem Schwager (Akten MIDI [act. 9C] pag. 13). Mitte Oktober 2017 zog sie zu E., hielt sich aber weiterhin gelegentlich in der Wohnung ihrer Familienangehörigen auf, wo sie auch gemeldet war (Akten MIDI [act. 9C] pag. 59, pag. 165 ff., 166). Seit dem 15. Dezember 2017 arbeitet die Beschwerdeführerin 1 in einem Vollzeitpensum im Restaurant ihres Schwagers (Akten MIDI [act. 9C] pag. 20 f.). Am 18. Dezember 2017 heirateten die Beschwerdeführerin 1 und E. (Akten MIDI [act. 9C] pag. 53 ff.). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ver- bleibs beim Ehemann und den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleibs bei der Mutter erteilt (Akten MIDI [act. 9C] pag. 127). Im April 2018 wurde E.________ die Niederlassungsbewilligung verweigert (Akten MIDI [act. 9C] pag. 80 f.). Am 26. Juli 2018 teilte E.________ der EG D.________ mit, dass er bereits seit ungefähr drei Monaten nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen sei (Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 6 MIDI [act. 9C] pag. 84). In der Folge führte er aus, sie seien bereits seit der Hochzeit getrennt und seit dem 15. Mai 2018 bestehe keinerlei Kontakt mehr (Akten MIDI [Act. 9C] pag. 86, 93). Auch die Beschwerdeführerin 1 gab an, sie sei seit Mai 2018 von ihrem Ehemann getrennt (Akten MIDI [Act. 9C] pag. 99). Per 15. Juli 2018 hatten die Eheleute noch eine grössere Wohnung gefunden, die es ihnen ermöglicht hätte, mit den (Stief-)Töchtern als Familie zusammenzuleben. Infolge der Trennung zogen die Beschwerdeführerinnen nur zu dritt in die neue Mietwohnung ein (Akten MIDI [act. 9C] pag. 99 ff., 100, 165 ff., 166). Am 12. März 2019 klagte E.________ auf Eheungültigkeit. Im Rahmen dieses Verfahrens einigten sich die Eheleute auf den 15. Juli 2018 als Datum der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Das Zivilver- fahren wurde sodann infolge Klagerückzugs als gegenstandslos abgeschrie- ben (vgl. Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 3.2.2020, Verein- barung vom 7.11.2019, unpag. Akten SID [act. 9A]). Am 1. August 2019 tra- ten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 Lehrausbildungen als Hotelfachfrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) an (Akten MIDI [act. 9C] pag. 174 ff.). Die Beschwerdeführerin 2 arbeitete zudem seit dem 20. April 2019 drei Tage die Woche als «Allrounderin» in einem Hotel im Stundenlohn (Akten MIDI [act. 9D] pag. 99). Am 16. März 2021 wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und E.________ geschieden (act. 15A). Die Be- schwerdeführerinnen haben während ihres bisherigen Aufenthalts keine So- zialhilfeleistungen bezogen und soweit ersichtlich weder in straf- noch in be- treibungsrechtlicher Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben (Akten MIDI [act. 9C] pag. 61 ff., 111 f., 124). 3. 3.1Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Gehörsverletzung, da die Vorinstanz die von ihnen gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen habe. Sie beantragten vor der Vorinstanz, sie selber, der Exmann der Be- schwerdeführerin 1 und der damalige Trauzeuge seien zu befragen; die aus- länderrechtlichen Akten des Exmannes seien zu edieren und ihnen sei Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen; allenfalls seien weitere Zeugen zu befragen (Beschwerde an die POM vom 13.7.2019 S. 17 f., Ein- gabe vom 1.8.2019 an die POM, beides in unpag. Akten SID [act. 9A]). Vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 7 Verwaltungsgericht stellen sie die gleichen Beweisanträge (Beschwerde S. 21 f.). 3.2Das rechtliche Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Als solches umfasst es alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dazu gehört auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 143 V 71 E. 4.1, 140 I 285 E. 6.3.1 [Pra 104/2015 Nr. 22]; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1; weiter Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 15). Gelangen die Behörden in freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, können sie in antizipierter Beweiswür- digung auf das Erheben weiterer Beweise verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2017 S. 255 E. 5.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 28). 3.3Die Vorinstanz hat erwogen, es komme nicht auf die Gründe der Auf- hebung der Ehegemeinschaft an. Daher erübrige es sich, den Exmann hierzu und zu seinem Gesundheitszustand zu befragen. Dasselbe gelte für die Befragung des Trauzeugen (angefochtener Entscheid E. 4.2). Die recht- liche Beurteilung hänge nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab, die Beweisanträge auf Parteibefragungen seien daher abzuweisen (ange- fochtener Entscheid E. 7.1). Zudem sei nicht zu erwarten, dass aus den aus- länderrechtlichen Akten des Exmannes etwas zu Gunsten der Beschwerde- führerinnen abgeleitet werden könnte (angefochtener Entscheid E. 2.3). – Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, an dieser zutreffenden Einschätzung etwas zu ändern. Betreffend die gestellten Beweisanträge entspricht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in weiten Tei- len der Beschwerde an die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 8 ff.; Beschwerde S. 6 ff. an die POM vom 13.7.2019 in unpag. Akten SID). Insbesondere sub-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 8 stanziieren die Beschwerdeführerinnen auch vor Verwaltungsgericht nicht, welche rechtserheblichen Tatsachen sie sich aus der Aktenedition und den Befragungen erhoffen. Eine Bestätigung, dass die Ehe zu Beginn tatsächlich gewollt und gelebt wurde (Beschwerde S. 10), ist nicht erforderlich, zweifel- ten dies die Vorinstanzen doch nicht an. Weiter sind die Trennungsgründe nicht relevant für die Frage, wann sich das Paar getrennt hat. Ohnehin steht das Trennungsdatum nicht mehr in Frage, schliesslich haben sich die Par- teien im Rahmen des Eheungültigkeitsverfahren auf ein Datum der Aufhe- bung des gemeinsamen Haushalts geeinigt (so auch schon angefochtener Entscheid E. 4.2; vgl. hinten E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführerinnen gel- tend machen, sie seien Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden, trifft sie bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwir- kungspflicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Sie müssen die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaub- haft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], Aussagen von Angehörigen oder Nachbarn usw.). Erst in diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersu- chungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu nicht (vgl. zum Ganzen BGer 2C_585/2020 vom 22.3.2021 E. 3.2.2 [betref- fend VGE 2018/450 vom 5.6.2020]). Mit ihren allgemein gehaltenen und un- belegten Behauptungen gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht, eine eheliche oder häusliche Gewalt glaubhaft zu machen (vgl. hinten E. 5.4 und 5.5). Die Ausländerbehörden traf daher keine eigenständige Abklä- rungspflicht. Die Vorinstanz durfte folglich in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten Parteibefragungen und die Aktenedition verzichten. Die Vorinstanz ging zudem von einer bisher erfolgreichen Integration der Be- schwerdeführerinnen aus (angefochtener Entscheid E. 5.5 mit Verweis auf E. 3.6), ein persönlicher Eindruck würde zu keiner günstigeren Einschätzung führen. Indem sie die Beweisanträge ablehnte, hat die Vorinstanz folglich weder den Sachverhalt unvollständig festgestellt noch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt. Gestützt auf diesel- ben Überlegungen ist auch im vorliegenden Verfahren von den Befragungen und der Aktenedition abzusehen. Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 9 zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts erübrigt sich ebenfalls (vgl. vorne Bst. C). 4. Strittig ist zunächst der Widerruf des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681). Der Beschwerdeführerin 1 wurde der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf ihre Ehe mit einem hier aufenthaltsberechtigten kroatischen Staatsange- hörigen gemäss Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA bewilligt (vgl. vorne Bst. A). Auch die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 konnten ihren Auf- enthalt aufgrund dieser Ehe aus dem FZA ableiten (vgl. BGE 136 II 65 E. 3 und 4; angefochtener Entscheid E. 4.3). Am 16. März 2021 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden (act. 15A). Die abgeleiteten Bewilligungen können in dieser Situation mangels Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten König- reich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsasso- ziation (VFP, SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht ver- längert werden, da das Freizügigkeitsabkommen keine eigenen abweichen- den Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; BGE 144 II 1 E. 3.1; VGE 2018/407 vom 3.9.2019 E. 4.2, 2015/191 vom 11.4.2016 E. 2.1 [bestä- tigt durch BGer 2C_424/2016 vom 17.5.2016]). Ein Bewilligungsanspruch aus dem FZA besteht damit nicht mehr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 10 5. 5.1Obschon der aus einem EU-Mitgliedsstaat stammende Exmann nur über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht über eine Niederlas- sungsbewilligung verfügt (vorne E. 2), fällt aufgrund des Diskriminierungs- verbots von Art. 2 FZA grundsätzlich ein weiterer Aufenthaltsanspruch ge- stützt auf Art. 50 AIG in Betracht, weil der Exmann in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7; VGE 2020/81 vom 25.8.2020 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_812/2020 vom 23.2.2021]). – Ge- mäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auf- lösung der Familiengemeinschaft bzw. definitiven Scheiterns der Ehe ver- selbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre ge- dauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemein- schaft abzustellen (vgl. BGer 2C_392/2019 vom 24.1.2020 E. 3.2.1 m.w.H.). Massgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Dauer der ehelichen Ge- meinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1 [Pra 104/2015 Nr. 75]; BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2). Die Dauer der Ehegemeinschaft kann jedoch nicht an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft gemessen werden, wo Letztere gar nicht Bedingung des Aufenthaltsanspruchs ist. Dies ist namentlich bei Per- sonen der Fall, die – wie hier – nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA nachgezo- gen wurden, da dieser Bewilligungsanspruch keinen gemeinsamen Haushalt voraussetzt (vgl. Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 50 AIG N. 6). In diesen Konstellationen wird eine Auflö- sung der Ehegemeinschaft angenommen, wenn der Ehewille erloschen ist. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt somit vor, solange die eheliche Be- ziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2). 5.2Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Exmann dau- erte vom 18. Dezember 2017 bis am 16. März 2021 (vgl. Akten MIDI [act. 9C] pag. 53 ff.; act. 11A, 15A). Der Exmann machte im Verlauf des Verfahrens geltend, dass seit dem 15. Mai 2018 keinerlei Kontakt mehr zwischen den Eheleuten bestehe. Auch die Beschwerdeführerin 1 gab im Oktober 2018 an, sie sei seit Mai 2018 von ihrem Ehemann getrennt; dieser habe sich seit Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 11 2018 nicht mehr bei ihr gemeldet. Die Ehegatten trafen sodann im Rahmen des Verfahrens um Eheungültigkeit eine Vereinbarung, wonach der gemein- same Haushalt per 15. Juli 2018 aufgehoben worden sei. Spätestens ab die- sem Datum hat der Ehewille als erloschen und die Ehegemeinschaft als auf- gelöst zu gelten. Unbehelflich ist der Einwand, dass in der Vereinbarung nichts über eine Scheidung festgehalten sei (Beschwerde S. 13), wird ge- mäss der Rechtsprechung doch auf das Datum der Aufgabe der Ehegemein- schaft und nicht der Scheidung abgestellt (vgl. hiervor E. 5.1). Das Eheleben wurde in der Folge im Übrigen auch nicht wieder aufgenommen. Vielmehr reichte der Ehemann eine Scheidungsklage ein und die Ehe wurde am 16. März 2021 geschieden (vgl. zum Ganzen vorne E. 2). Die Ehegemein- schaft bestand somit vom 18. Dezember 2017 bis längstens am 15. Juli 2018 und damit weniger als drei Jahre. Angesichts dessen besteht ungeachtet der Integrationsbemühungen kein verselbständigtes Anwesenheitsrecht nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG. 5.3Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es seien wichtige persönli- che Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nach- ehelicher Härtefall; Beschwerde S. 15 ff.). – Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Ge- meinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehe- mann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen ge- schlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliede- rung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger per- sönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mit zu berücksich- tigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechts- ordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Um- stände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Fol- gendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 12 fall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weite- ren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunfts- land integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; zum Gan- zen VGE 2020/81 vom 25.8.2020 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_812/2020 vom 23.2.2021]; Botschaft des Bundesrats zum AuG, in BBl 2002 S. 3709 ff., 3754 Ziff. 1.3.7.6). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). 5.4Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Beschwerdeführerin 1 sei von ihrem Exmann bloss benutzt worden, damit seine eigene Aufenthalts- bewilligung verlängert werde. Sie sei persönlich tief verletzt und enttäuscht worden und habe aufgrund falscher Versprechungen des Exmannes in Ser- bien alles aufgegeben. Zudem habe der Exmann den Beschwerdeführerin- nen 2 und 3 mehrfach gedroht, sie aus der Schweiz «hinauszuschmeissen». Auch habe er im Mai 2018 die Beschwerdeführerin 1 unter Druck gesetzt, sie solle ihm ihren Lohn abgeben; ferner habe er viel Alkohol getrunken. Sein Verhalten sei ehelicher Gewalt gleichzustellen. In den Akten gebe es zudem keine Anhaltspunkte, dass sie in Serbien auf ein intaktes soziales Netz zu- rückgreifen könnten. Eine Rückkehr sei unzumutbar. In der Schweiz seien sie demgegenüber bestens integriert. Sie würden alle arbeiten, hätten keine Schulden und seien finanziell unabhängig (Beschwerde S. 5, 15 f.). 5.5Hierzu ist Folgendes zu erwägen: 5.5.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen kann nicht ge- sagt werden, dass sie Opfer häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG geworden sind. Zwar mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin 1 von nicht eingehaltenen Versprechungen des Exmannes tief enttäuscht wurde, jedoch vermag nicht jede unglückliche, belastende oder nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 13 nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht zu begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; VGE 2019/261 vom 25.8.2020 E. 5.3.5). Häus- liche Gewalt bedeutet vielmehr systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGer 2C_585/2020 vom 22.3.2021 E. 3.2.1). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.3.2 m.w.H. [be- stätigt durch BGer 2C_682/2019 vom 26.2.2020]). Davon kann vorliegend keine Rede sein. 5.5.2 Die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerinnen sind anzuer- kennen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6). Für sich allein vermögen sie allerdings keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Denn eine erfolg- reiche Integration ist nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hin- reichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2020/81 vom 25.8.2020 E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_812/2020 vom 23.2.2021], 2019/130 vom 27.2.2020 E. 2.5 [bestätigt durch BGer 2C_270/2020 vom 14.4.2020], 2019/344 vom 24.1.2020 E. 2.6). Mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ihre Lehrverträge erst abgeschlos- sen haben, nachdem ihnen vom MIDI das rechtliche Gehör zur Entfernungs- massnahme gewährt worden war (angefochtener Entscheid E. 5.5; Akten MIDI [act. 9D] pag. 51 ff., 83 ff.). Somit musste ihnen bereits zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bewusst gewesen sein, dass sie ihre Ausbildun- gen möglicherweise nicht in der Schweiz werden absolvieren können. 5.5.3 Ferner halten sich die Beschwerdeführerinnen erst seit September 2017 in der Schweiz auf (vgl. vorne Bst. A). Soweit sie geltend machen, ihre privaten Beziehungen beschränkten sich auf die Schweiz, ist dies angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer nicht glaubhaft. Sie haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien verbracht und wurden dort sozialisiert. Nach einer Abwesenheit von knapp vier Jahren sind sie mit den sprachlichen, kul- turellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in ihrem Heimatland nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 14 wie vor bestens vertraut. Es ist ihnen ohne weiteres zumutbar, bei einer Rückkehr an frühere Kontakte anzuknüpfen oder sich allenfalls ein neues soziales Netz aufzubauen. Die Beschwerdeführerinnen verfügen zudem mit ihren beruflichen Erfahrungen, die sie in der Schweiz sammeln konnten, über günstige Voraussetzungen, um nach der Rückkehr eine Arbeitsstelle zu fin- den. Der blosse Umstand, dass die Lebensumstände und die Wirtschafts- lage in der Schweiz allenfalls besser sind als im Heimatland, genügt nicht, um einen nachehelichen Härtefall anzunehmen, ist davon doch die ganze dortige Bevölkerung gleichermassen betroffen (vgl. VGE 2019/80 vom 6.2.2020 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_224/2020 vom 28.5.2020]). Mit der Vorinstanz ist daher von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten auszu- gehen (angefochtener Entscheid E. 5.5). Zu keinem anderen Ergebnis führt das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, sie habe Medikamente einneh- men müssen und sei 14 Tage arbeitsunfähig gewesen (Beschwerde S. 17). So macht sie nicht geltend, dass sie auch heute noch arbeitsunfähig ist (so auch schon angefochtener Entscheid E. 5.5). 5.6Nach dem Erwogenen stellen die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass sie keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben. 6. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführerinnen schliesslich, soweit sie geltend machen, ihnen sei eine Ermessenbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu erteilen (vgl. Beschwerde S. 17 ff.). 6.1Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraus- setzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härte- fällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 15 Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Per- son in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenz- bedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländi- schen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Vorausset- zungen zur Anerkennung eines solchen Härtefalls in Anbetracht des öffent- lichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handha- ben (BVR 2019 S. 314 E. 6.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hin- weis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). 6.2In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 sei von ihrem Exmann in ihrem Vertrauen tief verletzt und enttäuscht worden und die Beschwerdeführerinnen hätten aufgrund falscher Versprechungen in Serbien alles aufgegeben. Die Rückkehr nach Serbien würde für sie eine schwere persönliche Notlage begründen, in der Schweiz hätten sie sich dagegen gut integriert. Ausserdem bestehe mangels Straffälligkeit gar kein öffentliches Interesse an der strittigen Massnahme. – Damit bringen die Be- schwerdeführerinnen im Wesentlichen dieselben Argumente vor, welche be- reits unter dem nachehelichen Härtefall berücksichtigt worden sind. Die dar- gelegten Umstände genügen nicht für die Annahme eines schwerwiegenden und persönlichen Härtefalls. Mit Blick auf die kurze Aufenthaltsdauer und die intakten Reintegrationsmöglichkeiten in Serbien müssten aussergewöhnli- che Umstände vorliegen, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich und werden nament- lich nicht alleine dadurch begründet, dass sich die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz in straf- und betreibungsrechtlicher Hinsicht klaglos verhalten haben. Namentlich besteht auch ohne Straffälligkeit ein öffentliches Inte- resse an der Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV). Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der SID verwiesen werden (angefochte- ner Entscheid E. 6). Somit ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 16 schloss, es läge kein persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vor. 7. Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich, dass ihnen die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert habe. 7.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwal- tungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei über- dies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Ge- fahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 17 7.2Die SID erachtete die an sie gerichteten Beschwerden als aussichts- los. Die Ehe der Beschwerdeführerin 1 sei offensichtlich gescheitert. Es wür- den keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Stiefvater eine familiäre Be- ziehung zu den Stieftöchtern tatsächlich lebe. Gründe, die einen Härtefall begründen würden, fielen nicht ernsthaft in Betracht. Im Übrigen falle die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen kurz aus und die Reinte- grationsmöglichkeiten im Heimatland seien intakt (angefochtener Entscheid E. 8.3). – Diese Einschätzung der SID erscheint nicht rechtsfehlerhaft, zumal sich die Beschwerdeführerinnen inhaltlich nicht damit auseinandersetzen und bloss auf ihre materiellen Vorbringen verweisen (Beschwerde S. 20). 8. 8.1Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwal- tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 8.2Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende September 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzuset- zen. 9. 9.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be- schwerdeführerinnen an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie ha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 18 ben indes auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vgl. vorne Bst. C). 9.2Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in der Sache als von vornhe- rein aussichtslos zu bezeichnen. Die SID hat im angefochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begrün- det, weshalb die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführe- rinnen zu Recht widerrufen wurden und ihnen keine Aufenthaltsbewilligung nach AIG zu erteilen sind. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen die vorinstanz- lichen Erwägungen bringen die Beschwerdeführerinnen nichts wesentlich Neues vor. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg be- schieden sein konnte, musste auch für die Beschwerdeführerinnen erkenn- bar sei. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 9.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und die Beschwerdeführerinnen deshalb keine Gele- genheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurück- zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Den Beschwerdeführerinnen wird eine neue Ausreisefrist auf den 30. Septem- ber 2021 gesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2021, Nr. 100.2020.235U, Seite 19 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerde- führerinnen auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerinnen
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.

Zitate

Gesetze

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AIG

  • Art. 2 AIG
  • Art. 30 AIG
  • Art. 50 AIG
  • Art. 62 AIG
  • Art. 64d AIG

BGG

  • Art. 39 BGG
  • Art. 113 BGG

BV

  • Art. 121a BV

FZA

  • Art. 2 FZA

i.V.m

  • Art. 7 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 21 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 112 VRPG

Gerichtsentscheide

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