100.2020.229U BUC/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. August 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Bern Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 11. Mai 2020; shbv 77/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und B.________ wurden von April 2015 bis August 2016 von der Einwohnergemeinde (EG) Bern wirtschaftlich unterstützt. Am 28. Mai 2019 informierte der Sozialdienst Region C.________ die EG Bern, dass am 3. Dezember 2015 Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 30'000.-- an A.________ und B.________ ausbezahlt worden waren. Am 8. Oktober 2019 verfügte die EG Bern gegenüber A.________ und B.________ die Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr. 32'372.40 (inkl. Zins). B. Gegen diese Verfügung reichten A.________ und B.________ am 7. November 2019 beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland Beschwerde ein. Das RSA Bern-Mittelland wies die Beschwerde mit Ent- scheid vom 11. Mai 2020 ab. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 11. Juni 2020 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, der an- gefochtene Entscheid sei aufzuheben. Das RSA Bern-Mittelland und die EG Bern verweisen in ihren Eingaben vom 30. Juni bzw. 1. Juli 2020 auf den angefochtenen Entscheid und verzichten im Übrigen auf eine Vernehmlassung resp. Beschwerdeantwort.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwer- deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Nach Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss eine Ver- waltungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Be- gründung enthalten. Auch wenn an Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden, wird auch von Laien erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss dar- auf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). – Die Beschwerdeführenden haben zwar in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine förmlichen Anträge formuliert und sich auch nicht konkret mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt. Ihre kurzen Ausführungen sind aber dahin zu ver- stehen, dass sie die Rückerstattung grundsätzlich bestreiten und sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen. Dem An- trags- und Begründungserfordernis ist so gesehen knapp Genüge getan, weshalb auf die – fristgerecht erhobene (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG) – Be- schwerde einzutreten ist. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, Seite 4 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Die Beschwerdeführenden bezogen von April 2015 bis August 2016 von der Beschwerdegegnerin wirtschaftliche Hilfe; diese belief sich für die Monate Februar bis August 2016 total auf brutto Fr. 29'616.05. Aufgrund ihres Umzugs nach ... (EG ... [BE]) im August 2016 wurden die Beschwerdeführenden ab September 2016 vom Sozialdienst Region C.________ unterstützt. Dieser übermittelte am 28. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht der Sozialinspektion Kanton Bern vom 14. Mai 2019. Daraus geht hervor, dass die ... AG (nachfolgend: ... Versicherung) am 3. Dezember 2015 eine Versicherungsleistung von Fr. 30'000.-- auf ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes, von den Beschwerdeführenden nicht deklariertes Konto bei der ... (nachfolgend: ... Bank) ausbezahlt hatte (Zahlungseingang am 7.12.2015). Die Ve- rsicherungsleistung floss für eine Goldkette, welche die Beschwerde- führenden am 20. August 2014 bei der Polizei und der Versicherung als ge- stohlen gemeldet hatten. Gegenüber der ... Versicherung gaben die Be- schwerdeführenden an, dass es sich beim fraglichen Schmuckstück um ein Geschenk handle, das sie anlässlich der in Pakistan geschlossenen Ehe erhalten und in der Folge in die Schweiz eingeführt hatten, ohne es aber zur Zollbehandlung gemeldet zu haben (vgl. Abschlussbericht Sozialinspektion Kanton Bern vom 14.5.2019, S. 8/10, unpag. Akten Sozialdienst EG Bern act. 3B2 und 3C; Befragungsprotokoll vom 15.1.2019, unpag. Vorakten RSA Bern-Mittelland act. 3A4). Am 9. September 2019 verfügte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staats- anwaltschaft), die Nichtanhandnahme des von der Beschwerdegegnerin aus Anlass der nicht deklarierten Versicherungsleistung veranlassten Straf- verfahrens, weil in Bezug auf den Tatbestand von Art. 85 SHG die Ver- folgungsverjährung eingetreten war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, Seite 5 2.2Nachdem sich die Beschwerdeführenden geweigert hatten, die ihnen von der Beschwerdegegnerin am 23. Juli 2019 vorgelegte Rückerstattungs- vereinbarung zur Zahlung von Fr. 32'372.40 (inkl. Zins) innerhalb 30 Tagen zu unterzeichnen, verfügte die Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2019 ge- stützt auf Art. 40 Abs. 5 SHG die Rückerstattung der bezogenen wirtschaft- lichen Hilfe in dieser Höhe. Dabei folgte die Beschwerdegegnerin der Be- hauptung der Beschwerdeführenden nicht, die Versicherungsleistung von Fr. 30'000.-- sei an den in Pakistan wohnhaften Schwiegervater weiter- geleitet worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rück- erstattungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 SHG verneinte sie. Bei den Rück- erstattungsmodalitäten wurde unter anderem verfügt, dass die Rück- erstattung ab November 2019 in monatlichen Raten von mindestens Fr. 200.-- zu leisten ist, sofern die Beschwerdeführenden nicht in der Lage sind, den gesamten Betrag auf einmal zu entrichten. 2.3Die Beschwerdeführenden fochten diese Rückerstattungsverfügung beim RSA Bern-Mittelland allein mit der Begründung an, aufgrund der Nicht- anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2019, sei der «Fall geklärt» und seien «die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt» (Vorakten RSA Bern-Mittelland act. 3A pag. 1). Am 19. November 2019 erschienen die Beschwerdeführenden auf dem RSA Bern-Mittelland zur Mitunterzeichnung der (allein vom Beschwerde- führenden unterschriebenen) Beschwerde durch die Beschwerdeführerin. Zudem unterschrieben sie eine vom RSA Bern-Mittelland vorbereitete Rück- erstattungsvereinbarung, in der sie sich zur Rückerstattungszahlung in der Höhe von Fr. 32'372.40 in monatlichen Raten von Fr. 50.-- ab 20. Dezember 2019 bereit erklären (Vorakten RSA Bern-Mittelland act. 3A pag. 11-13). Die Beschwerdegegnerin sah von einer Gegenzeichnung der Vereinbarung ab, weil sie einer Reduktion der monatlichen Rückzahlungsraten von Fr. 200.-- auf Fr. 50.-- ohne Belege zur finanziellen Situation der Beschwerde- führenden nicht zustimmen konnte. Diese hätten zwar am 19. Dezember 2019 telefonisch geltend gemacht, über kein Einkommen zu verfügen, je- doch trotz der schriftlichen Aufforderungen vom 2. und 17. Dezember 2019 keine Unterlagen zur Erhellung der unklaren wirtschaftlichen Situation ein- gereicht. Laut dem Sozialdienst Region C.________ bezögen die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, Seite 6 schwerdeführenden keine wirtschaftliche Hilfe mehr und verfügten über ein Wirtepatent (Beschwerdeantwort vom 22.1.2020, Vorakten RSA Bern-Mittel- land act. 3A pag. 25 ff.). Der Aufforderung gemäss Verfügung des RSA Bern- Mittelland vom 27. Januar 2020 zur Stellungnahme und Nachreichung der geforderten Unterlagen kamen die Beschwerdeführenden nicht nach. 2.4Die Vorinstanz hat die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begrün- dung abgewiesen, bei der Versicherungsleistung vom 3. Dezember 2015 handle es sich um Ersatz bereits vor der Sozialhilfeunterstützung von April 2015 bis August 2016 vorhandenen Vermögens bzw. um ein Vermögens- surrogat. Die Beschwerdeführenden hätten mithin wirtschaftliche Hilfe bei verfügbarem, aber nicht deklariertem Vermögen bezogen, womit sie rück- erstattungspflichtig würden. Der auf Vermögen zu gewährende Vermögens- freibetrag von maximal Fr. 10'000.-- werde bereits für drei nicht deklarierte Bankkonten und den Vermögenswert des im Unterstützungszeitpunkt vor- handen Fahrzeugs sowie des Inventars für eine ...-Bar in Anspruch ge- nommen. Die Zahlung der Versicherung könne deshalb gesamthaft als (realisierbares) Vermögen berücksichtigt werden. Die somit im Umfang von Fr. 29'616.05 unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe sei gestützt auf Art. 40 Abs. 5 SHG samt Zins von Fr. 2'756.35 zurückzuerstatten. Die den Beschwerdeführenden am 23. Juli 2019 zur Unterzeichnung vorgelegte Rückerstattungsvereinbarung habe die durch das Schreiben des Sozial- dienstes Region C.________ vom 28. Mai 2019 ausgelöste einjährige (relative) Verjährungsfrist nach Art. 45 Abs. 1 SHG unterbrochen. Damit sei zwar der Strafanspruch, nicht aber auch der sozialhilferechtliche Rück- erstattungsanspruch verjährt. Schliesslich sei auch die Höhe des monat- lichen Rückerstattungsbetrags von Fr. 200.-- nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführenden mittlerweile von der Sozialhilfe abgelöst und über- dies der Aufforderung nicht nachgekommen seien, Angaben zur aktuellen Vermögens- und Einkommenslage zu liefern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, Seite 7 3. 3.1Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zu deren Rückerstattung ver- pflichtet. Gemäss Art. 44 SHG klärt der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, die Voraussetzungen für eine Rückerstattung ab (Abs. 1). Sind die Voraussetzungen erfüllt, trifft er mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). Voraussetzung für die Rückerstattung ist zunächst das Vorliegen eines Rückerstattungsgrunds. Art. 40 Abs. 1 bis 4 SHG regeln die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe bei wirtschaftlicher Besser- stellung der betroffenen Person. Diesen Fällen von rechtmässigem Leis- tungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben – z.B. unter Verheimlichung leistungsrelevanter Tatsachen – zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Dieser Rückerstattungs- grund knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die oder der Betroffene eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie oder ihn ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2019/34 vom 12.11.2019 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 8C_6/2020 vom 16.4.2020], 2018/361 vom 11.6.2019 E. 3.2). Art. 43 SHG führt Gründe für die Befreiung von der Rück- erstattungspflicht auf. 3.2Es ist unbestritten, dass am 3. Dezember 2015 eine Versicherungs- leistung von Fr. 30'000.-- auf ein Konto des Beschwerdeführers bei der ... Bank ausbezahlt wurde. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerde- gegnerin weder über die fragliche Zahlung noch über das Konto informiert wurde, so dass dieses Guthaben bei der Ermittlung des damaligen Bedarfs an wirtschaftlicher Hilfe unbeachtet blieb. Anders als in den vorinstanzlichen Verfahren, machen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht sodann nicht mehr geltend, die Versicherungssumme an Angehörige in Pakistan weitergeleitet zu haben. Schliesslich versuchen sie auch nicht mehr, aus der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2019 sozialhilferechtlich etwas zu ihren Gunsten abzuleiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, Seite 8 Die Beschwerdeführenden rügen einzig, sie hätten kein Einkommen («for Coronavirus») und weder die Krankenkassenprämien noch die Wohnungs- miete bezahlt, weshalb ihnen die Wohnung gekündigt worden sei. – Diese kaum substantiierten Vorbringen sind nicht geeignet, Zweifel an der Recht- mässigkeit des angefochtenen Entscheids zu wecken: 3.2.1 Der Leistungsbezug der Sozialhilfe von April 2015 bis August 2016 erweist sich in Anbetracht der in diesem Zeitraum eingegangenen, aber nicht deklarierten Versicherungsleistung von Fr. 30'000.-- als unrechtmässig. Gründe, weshalb in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip die Ver- wertung dieses Bankguthabens nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Beschwerde- gegnerin und Vorinstanz haben den Rückerstattungsanspruch zu Recht auf Art. 40 Abs. 5 SHG gestützt (vgl. allgemein BVR 2008 S. 266 E. 3.2). Auch ihre Rückforderungsberechnungen (vgl. unpag. Akten Sozialdienst EG Bern act. 3C) geben im Licht der diesbezüglichen Vorgaben zu keinen Bemer- kungen Anlass (vgl. BVR 2008 S. 266 E. 3.2; VGE 2019/34 vom 12.11.2019 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 8C_6/2020 vom 16.4.2020]; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Be- messung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] in der Fassung der 4. Über- arbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16, E.3.2). Ergänzend zur Begrün- dung im angefochtenen Entscheid (E. 4 ff.), auf die grundsätzlich verwiesen werden kann, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden durch die Unterzeichnung der Rückerstattungsvereinbarung am 19. November 2019 den Rückerstattungsanspruch (vgl. vorne E. 2.3) vorbehaltlos anerkannt haben. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihren angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen beziehen sich denn auch auf die aktuelle Situation und nicht auf den Zeitraum, der für die Beurteilung des Rück- erstattungsgrunds und für die Höhe der Rückforderung relevant ist (vgl. zum Kriterium der Zeitidentität auch VGE 2019/179 vom 17.12.2019 E. 4.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, Seite 9 3.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden eventualiter die Rückerstattungs- modalitäten wie etwa die Höhe des monatlichen Betrags von Fr. 200.-- kritisieren oder sinngemäss das Vorliegen eines Härtefalls gelten machen (vgl. Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]), ist ihnen entgegen zu halten, dass sie trotz mehrmaliger be- hördlicher Aufforderung ihren Mitwirkungspflichten bis heute nicht nach- gekommen sind, so dass ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse nach wie vor unklar sind (zur Mitwirkungspflicht vgl. Art. 28 SHG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 VRPG; BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1 f.; SKOS- Richtlinien A.5.2). Im Übrigen wird in Ziff. 4 der Rückerstattungsverfügung vom 8. Oktober 2019 ausdrücklich vorbehalten, dass die Zahlungsmodali- täten bei (nachweislich) veränderten Verhältnissen jederzeit überprüft und angepasst werden können. Darauf verwies auch die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem RSA Bern-Mittelland, indem sie die Bereitschaft äusserte, tiefere Rückzahlungsraten anzuerkennen, wenn die Beschwerde- führenden belegten, die Raten von Fr. 200.-- aufgrund ihrer aktuellen finan- ziellen Situation nicht bezahlen zu können (Beschwerdeantwort vom 22. Ja- nuar 2019, Vorakten RSA Bern-Mittelland act. 3A pag. 25 ff., 27). 3.3Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben (Art. 53 SHG), noch Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: