100 20 195 200 20 153 Gemeinde: B.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 4.1.2021 PKA/JRO/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 8. Dezember 2020 Es wirken mit: der hauptamtliche Richter Kästli, die Fachrichter Kaiser und Steiner sowie Röthlisberger als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2018
3 - C.Gegen die Einspracheentscheide hat der Rekurrent mit Eingabe vom 5. Juni 2020, er- gänzt mit Schreiben vom 26. Juni 2020, bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und sinngemäss Beschwerde erhoben und beantragt darin, die Einspracheentscheide seien aufzuheben und das Einkommen auf CHF Null festzusetzen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er kein Einkommen habe, da er sich in ei- ner IV-Abklärung befinde. Ohne Einkommen könne er keine Einkommensbelege einreichen und auch keine Steuern in der Höhe von CHF 23'000.-- bezahlen. Sämtliche Kosten (Hypothek, Versicherungen, Unterhalt etc.) im Zusammenhang mit seiner Liegenschaft C.________ Gbbl. Nr. ________ werde von E.________ bezahlt, weshalb er ihr gegenüber immer mehr Schulden anhäufe. Die Schulden von CHF 60'000.-- habe er nicht mehr in der Steuererklärung deklariert, da einige verjährt seien und somit nicht mehr eingefordert werden könnten und nicht, wie die Steuerverwaltung meine, zurückbezahlt worden seien. Er hat überdies zwei Zahlungsbestäti- gungen von E.________ vom 3. Juni 2020 und 24. Juni 2020 sowie diverse Kontoauszüge und Rechnungen eingereicht. D.Die Steuerverwaltung hat sich mit Schreiben vom 15. Juli 2020 vernehmen lassen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. In ihrer Begründung führt sie zusammengefasst aus, dass grosse Zweifel an der "Einkommenslosigkeit" des Rekurrenten beständen. Neben dem fehlenden Nachweis über die Finanzierung der Lebenshaltungskosten stehe die Vermutung im Raum, dass auch im fraglichen Jahr 2018 mehrere Fahrzeuge und Mo- torräder, die nicht als Vermögenswerte deklariert worden seien, auf den Rekurrenten eingelöst gewesen seien. Bei bescheidenen bzw. knappen Finanzen werfe zudem die (Nicht-)Nutzung der eigenen Liegenschaft Fragen auf. Selbstverständlich sei es jedem Bürger selber überlas- sen, wie er seine Vermögenswerte nutze. Entscheidend und in diesem Fall zu beurteilen sei die steuerliche Einkommens- und Vermögensdeklaration und deren Finanzierung. Die erhaltenen Antworten dienten nicht der Transparenz, sondern bestätigten die fehlenden Informationen durch den Rekurrenten. E.Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon er mit Schrei- ben vom 23. Juli 2020 Gebrauch gemacht hat. F.Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die Ausführungen in den verschiedenen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid we- sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
4 - Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom
6 - Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (VGE 100 2014 119/120 vom 30.10.2014, E. 2.4, mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig ist eine Ermessensveranlagung dann, wenn sie an einem in die Augen springenden, qualifizierten Fehler leidet. Dies ist der Fall, wenn bei der Schätzung ein wesentlicher erwägenswerter Ge- sichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist oder wenn die Schätzung sachlich nicht begründbar, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sach- widrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkun- digen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht ver- einbar ist. Offensichtlich unrichtig ist demzufolge eine Schätzung, welche auf missbräuchlicher Ausfüllung des Schätzungsspielraums beruht, d.h. willkürlich ist (vgl. VGE 22641-22644 vom 11.7.2007, in BVR 2008 S. 181 ff. E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). 3.2Nach der im Steuerrecht allgemein geltenden Beweislastregel obliegt der Nachweis für steuermindernd geltend gemachte Abzüge der steuerpflichtigen Person (BGE 133 II 153 E. 4.3; BGer 2C_154/2009 vom 28.9.2009, E. 5.2, mit Hinweisen). Sie muss die Richtigkeit der Anga- ben in der Steuererklärung oder der später vorgebrachten Ergänzungen zur Steuererklärung beweisen. Allerdings kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie eine negative Tatsache be- weist, wie beispielsweise, dass sie neben den deklarierten Einkommen keine weiteren Einkünf- te erzielt hat. Vielmehr obliegt es der Steuerbehörde zu beweisen, dass weitere, bisher nicht angegebene Einkünfte erzielt worden sind. Wenn die von der Steuerbehörde erhobenen Be- weise genügende Indizien für das Vorhandensein von zusätzlichen Einkommenselementen er- geben, liegt es erneut an der steuerpflichtigen Person, ihre diesbezüglichen Vorbringen und Erklärungen nachzuweisen, und sie trägt die Beweislast für die entsprechenden behaupteten steueraufhebenden Tatsachen (BGer 2C_1201/2012 vom 16.5.2013, E. 4.6, mit Hinweisen). 4.Vorliegend blieben die für die Steuerfaktoren massgebenden Tatsachen der Steuerver- waltung im Einspracheverfahren pro 2018 weiterhin (teilweise) unbekannt und ermöglichten keine von Ungewissheiten freie Ermittlung des steuerbaren Einkommens. Dies, obwohl der Re- kurrent – wie bereits im Veranlagungsverfahren – mehrmals aufgefordert wurde, der Steuer- verwaltung fehlende Belege einzureichen (pag. 11, 20 f.). Zusätzlich wurde er zu einer persönli- chen Besprechung eingeladen (pag. 16). Der Rekurrent reichte jedoch keine der geforderten Unterlagen bzw. u.a. keinen Nachweis der Finanzierung der Lebenshaltungskosten für das Jahr 2018, keine detaillierte Aufstellung der deklarierten offenen Rechnungen von CHF 120'000.-- sowie keinen Nachweis bzw. keine Aufstellung über die verjährten Rechnungen ein. Auch nahm er mit der Begründung, dass er ein Risikopatient für Coronavirus sei, die Be- sprechung bei der Steuerverwaltung nicht wahr. Demzufolge bestätigte die Steuerverwaltung
7 - das in den Veranlagungsverfügungen pro 2018 aufgerechnete Einkommen in der Höhe von CHF 100'000.-- (pag. 28 ff.) in den Einspracheentscheiden pro 2018 (pag. 6 ff.). Diese Einkom- mensaufrechnung beruhte auf eine von der Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren erstell- te Vermögensvergleichsberechnung (pag. 35 f.). Dabei berechnete sie gestützt auf die definitive Veranlagung pro 2017 und die Steuererklärung für das Jahr 2018 die Veränderungen im Rein- vermögen und addierte zu diesem Saldo das Reineinkommen, die Eigenmiete, die Differenz "Versicherungsprämien zu Abzug" sowie die im Steuerjahr bezahlten Steuern. Im Ergebnis er- gab dies den Privatverbrauch für ein Jahr (CHF 81'253.--). Zu diesem Privatverbrauch rechnete die Steuerverwaltung die Privatauslagen (CHF 16'366.--) hinzu. Unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten gemäss den Angaben des Bundesamts für Statistik und weitere Ausla- gen (Verkehrsausgaben und Krankheitskosten) ergab der Berechnungsvorgang einen unbe- gründeten Fehlbetrag von letztlich rund CHF 97'619.--. In der Vernehmlassung der Steuerver- waltung vom 15. Juli 2020 (S. 2) hat die Steuerverwaltung einen unbegründeten Fehlbetrag von leicht höheren CHF 99'783.-- berechnet. Dieser Fehlbetrag von rund CHF 100'000.-- zeigt auf, wie viele Mittel dem Rekurrenten im Steuerjahr 2018 hätten zur Verfügung stehen müssen, da- mit die Vermögenszunahme und sämtliche Auslagen gedeckt wären. Mit der Vergleichsberech- nung von Vermögensentwicklung und Lebensaufwand hat die Steuerverwaltung somit den Be- weis dafür erbracht, dass Einkommen geflossen sein muss. Es obliegt daher dem Rekurrenten den Gegenbeweis zu erbringen und die Berechtigung der Aufrechnung zu entkräften. Wird die- ser nicht erbracht, so ist nach der allgemeinen Beweislastregel wegen Beweislosigkeit zu Un- gunsten des Rekurrenten zu entscheiden. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung hat die Ver- anlagungsbehörde zu beurteilen, ob sich die feststellungsbedürftigen Tatsachen verwirklicht haben oder nicht. Dabei hat sie sich vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu las- sen. Die Behörde darf und muss aufgrund ihrer frei gebildeten Überzeugung ohne Bindung an formale Beweisregeln darüber befinden, ob eine Tatsache als verwirklicht oder nicht verwirklicht zu betrachten ist. Diese Überzeugung bildet sich unter Berücksichtigung aller durch die Unter- suchung und Beweiserhebung zutage getretenen Umstände aufgrund der Erfahrung. Sie braucht nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit aussch- liesst. Es genügt, wenn sie von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 24 zu Art. 130 DBG mit Hinweisen). 5.Der Rekurrent macht geltend, dass die Einkommensaufrechnung von CHF 100'000.-- nicht gerechtfertigt sei, da er im Jahr 2018 kein Einkommen erzielte habe. Damit bringt er letzt- lich zum Ausdruck, dass er die Schätzung der Steuerverwaltung insgesamt in Zweifel zieht. Aufgrund der festgelegten Einschränkung der Einsprachegründe (Art. 191 Abs. 3 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG) reicht es indessen nicht aus, blosse Bedenken gegenüber der Schätzung vorzubringen. Vielmehr hat der Rekurrent nachzuweisen, inwiefern die (partielle)
8 - Ermessensveranlagung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (VGE 22924/22925 vom 28.11.2007, E. 3.2, nicht publiziert). Die Vermögensvergleichsberechnung an sich wird vom Rekurrenten zwar weder in den Verfahren vor der Steuerverwaltung noch im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren bestritten. Er erklärt den Fehlbetrag von CHF 100'000.-- jedoch damit, dass E.________ seit seiner IV-Abklärung sämtliche (jährlichen) Kosten (in- kl. Lebenshaltungskosten und Kosten seiner Liegenschaft) bzw. Rechnungen in der Höhe von rund CHF 40'000.-- übernommen habe (vgl. Aufstellung des Rekurrenten vom 21.1.2020; pag. 19): Rechnungin CHF Haus C.________ Hypothek14'000 GVB531 C.________ Gemeinde1'755 C.________ Gemeinde1'183 BKW inkl. Wärmepumpe3'652 Versicherung693 Krankenkasse5'999 Lebensunterhalt10'200 Vier Kinder2'400 Total jährliche Rechnungen40'413 Ferner habe es sich bei der in der Vermögensvergleichsberechnung berücksichtigten Schulden- abnahme von CHF 60'000.-- (CHF 840'000.-- [Schulden 2017; pag. 60] minus CHF 780'000.-- [Schulden 2018; pag. 28]) nicht um eine Schuldenrückzahlung, sondern um verjährte Schulden gehandelt, die er nicht mehr in seiner Steuererklärung pro 2018 deklariert habe. 5.1Die Behauptung des Rekurrenten, dass E.________ sämtliche (jährlichen) Kosten in der Höhe von mehreren CHF 10'000.-- – auch jene im hier interessierenden Steuerjahr 2018 (CHF 40'000.--) – (einfach so) übernimmt, ist vorab wenig überzeugend und als lebensfremd zu bezeichnen. Dies umso mehr, als ihre Einkommensverhältnisse 2018 aufzeigen, dass es ihr gar nicht möglich gewesen wäre, einen Betrag von CHF 40'000.-- aus ihrem laufenden Einkommen zu finanzieren. Auch ist unklar, wie diese angeblichen Leistungen zu qualifizieren wären. Aus den Akten geht hervor, dass sowohl der Rekurrent als auch E.________ bei diesen Leistungen nicht von steuerfreien Unterstützungsleistungen (Art. 29 Bst. d StG; Art. 24 Bst. d DBG) ausge- hen. Jedenfalls haben weder der Rekurrent noch E.________ dies so in ihren jeweiligen Steu- ererklärungen pro 2018 deklariert. Der Rekurrent deutet vielmehr an, dass es sich bei den Leis- tungen sinngemäss um eine jährlich erhöhende Darlehensschuld handeln soll (pag. 9). Hierfür spricht, dass er in den Vorjahren 2015 bis 2017 jeweils unter dem Titel "div. offene Rechnun- gen" einen Schuldbetrag von CHF 65'000.-- (2015), CHF 54'000.-- (2016) und CHF 57'000.-- (2017) deklariert hat und diese im Jahr 2017 (pag. 76) mithin auf insgesamt CHF 176'000.-- angewachsen ist. Im hier interessierenden Jahr 2018 hat er allerdings keine weiteren "div. offe- nen Rechnungen" deklariert, was gegen eine jährlich erhöhende Darlehensschuld spricht. Dies, obwohl er behauptet, jedes Jahr Rechnungen in der Höhe von rund CHF 40'000.-- zahlen zu
9 - müssen (pag. 19), die angeblich von E.________ übernommen werden, weshalb die Schuld jedes Jahr zunehme (pag. 9). Die "div. offenen Rechnungen" im Steuerjahr 2018 hat er aber bloss mit CHF 120'000.-- deklariert (pag. 50), was eine Schuldabnahme gegenüber dem Vorjahr von CHF 56'000.-- bedeutet. E.________ ihrerseits hat in ihrer Steuererklärung pro 2018 keine entsprechende Schuld bzw. den Rekurrenten nicht als Schuldner deklariert. Auch ist den vorlie- genden Akten keine Erklärung zu entnehmen, aus welchem Grund E.________ seit Jahren sämtliche Kosten des Rekurrenten übernehmen sollte. Es kann bloss festgestellt werden, dass die beiden gemäss Datenbank der Steuerverwaltung (NESKO) früher (2009 bis 2015) zusam- men in der Liegenschaft C.________ Gbbl. Nr. ________ gewohnt haben und E.________ gemäss Rekurrenten zwar die Mutter der zwei gemeinsamen Kinder ist, jedoch nicht (mehr) seine Lebenspartnerin (vgl. Stellungnahme des Rekurrenten vom 23.7.2020, S. 2). Der Steuer- rekurskommission liegen als Beweis für die übernommenen Kosten jedoch immerhin zwei Bestätigungsschreiben vor, worin E.________ tatsächlich bestätigt, sämtliche Kosten des Re- kurrenten (inkl. alle Kosten seiner Liegenschaft an der C.) seit (Beginn) der IV-Abklärung übernommen zu haben (vgl. Schreiben von E. vom 3.6.2020 und 24.6.2020; Beilagen zum Rekurs und Beschwerdeschreiben vom 5.6.2020 bzw. Schreiben des Rekurrenten vom 26.6.2020). Da die beiden Bestätigungsschreiben jedoch erst im Rahmen des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens erstellt worden sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese bloss aus Gefälligkeit erfolgt sind, weshalb diesen nur geringer Beweiswert zukommen. Allerdings hat E.________ dem Rekurrenten mit dem zweiten Bestätigungsschreiben vom 24. Juni 2020 zum Nachweis der Übernahme der Kosten (im Jahr 2018: CHF 40'000.--) Kontoauszüge drei verschiedener Konten, diverse Transaktions- details und Rechnungen eingereicht. 5.1.1 Der Kontoauszug des UBS-Kontos IBAN ________ lautend auf den Rekurrenten gibt die Kontobewegungen im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 wieder (vgl. Beila- gen zum Schreiben des Rekurrenten vom 26.6.2020). Daraus geht hervor, dass es sich bei den Schulden bei der UBS wohl um drei Teilhypotheken handelt (Nrn. ). Eine davon (Nr. ) ist am 17. August 2018 saldiert worden und von einer neuen Teilhypothek (Nr. ) abgelöst worden. Dem Kontoauszug geht zudem hervor, dass auf diesem Konto die Hypothekarzinsen (inkl. Spesen, Preis- und Zinsabschlüsse etc.) mit insgesamt CHF 14'966.05 belastet worden sind und vier Gutschriften in der Höhe von CHF 16'000.-- (be- stehend aus Gutschriften von CHF 3'500.-- [27.3.2018], CHF 3'500.-- [6.6.2018], CHF 5'000.-- [14.9.2018] sowie CHF 4'000.-- [19.12.2018]) erfolgt sind. Für die vier Gutschriften liegen die entsprechenden Transaktionsdetails vor. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Gutschriften vom 6. Juni 2018 und 14. September 2018 von der F. GmbH in D., mit dem Vermerk "Hypothek C. Juni 2018" bzw. "Hypothek 3. Quartal" und die Gutschrift vom
10 -
11 - DatumZahlungsempfängerinin CHF Rechnung 30.08.2018BKW Energie AG913.00Akontorechnung 1.7.-30.9.2018 16.10.2018Visana AG376.95Prämienrechnung 1.11.-30.11.2018 16.10.2018Visana AG31.00Leistungsabrechnung 16.10.2018Visana AG376.95Prämienrechnung 1.12.-31.12.2018 09.11.2018Visana AG32.60Leistungsabrechnung 19.12.2018UBS Switzerland AG1'183.30Liegenschaft C.: Wasser, Abwasser, Kehricht 19.12.2018BKW Energie AG913.00Akontorechnung 1.10.-31.12.2018 19.12.2018GVB757.40Jahresrechnung 2019 19.12.2018UBS Switzerland AG1'755.50Liegenschaft C.: Liegenschaftssteuer, Schwel- lentelle 19.12.2018AXA Versicherungen AG693.75Gebäudeversicherung, Prämie für 2019 Total 7'033.45 Obwohl aus den Kopien des Kontoauszugs nicht hervorgeht, auf wen dieses Konto lautet. Die- ses jedoch gemäss Rekurrenten der F.________ GmbH gehört (vgl. Stellungnahme des Rekur- renten vom 23.7.2020, S. 2), – was für die Steuerrekurskommission aufgrund der vorliegenden Umstände wahrscheinlich ist –, kann der Rekurrent weitere von E.________ bzw. von ihrer F.________ GmbH übernommenen Kosten in der Höhe von CHF 7'033.45 belegen, was für den Rekurrenten zu einer weiteren Reduktion der Einkommensaufrechnung führt. 5.1.3 Schliesslich liegen noch einzelne Kopien des Kontoauszugs des PostFinance-Kontos IBAN ________ aus dem Jahr 2018 vor, das E.________ in ihrer Steuererklärung pro 2018 deklariert hat. Hier sind die Kontobewegungen nur teilweise ersichtlich, der Rest ist geschwärzt. Da anders als beim obgenannten Konto (vgl. E. 5.1.2 hiervor) es keine Hinweise gibt, dass es sich hier um übernommene Zahlungen vom Rekurrenten handeln könnte (insbesondere sind keine Rechnungen vorhanden, die auf den Rekurrenten lauten), erübrigt es sich diese Konto- bewegungen weiter zu prüfen. Hinzu kommt, dass E.________ privat die finanziellen Mittel hier- für fehlen. Von den jährlich geltend gemachten Kosten, die angeblich von E.________ über- nommen werden (rund CHF 40'000.--), hat der Rekurrent somit für das Steuerjahr 2018 einen Teil belegen können (CHF 16'000.-- [vgl. E. 5.1.1 hiervor] und CHF 7'033.45 [vgl. E. 5.1.2 hier- vor], ausmachend rund CHF 23'000.--). Das auch die weiteren Kosten (insbesondere die Le- benshaltungskosten) im Jahr 2018 tatsächlich von E.________ bzw. von ihrer F.________ GmbH übernommen worden sind, ist vom Rekurrenten nicht rechtsgenüglich belegt worden. 5.2Bezüglich der Schuldenabnahme von CHF 60'000.-- ist sodann vorab zu präzisieren, dass sich diese aus der Abnahme "diverser offener Rechnungen" von CHF 56'000.-- (CHF 176'000.-- [2017; pag. 76] minus CHF 120'000.-- [2018: pag. 50]) sowie der Amortisationszahlung von CHF 4'000.-- für die Hypothek zusammensetzt. 5.2.1 Die Schuldabnahme "diverser offener Rechnungen" hat der Rekurrent mit der Verjährung der Schulden erklärt. Die Steuerverwaltung hat den Rekurrenten hierzu mehrmals aufgefordert, eine detaillierte Aufstellung der deklarierten offenen Rechnungen sowie den Nachweis bzw.
12 - eine Aufstellung über die verjährten Rechnungen einzureichen. Diesen Aufforderungen ist der Rekurrent nicht nachgekommen. Auch im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren hat der Rekurrent keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Er wiederholt vielmehr immer wie- der, dass er diese Schulden nicht mehr in der Steuererklärung pro 2018 deklariert habe, da ei- nige Schulden verjährt seien und somit nicht mehr eingefordert werden könnten (vgl. etwa Re- kurs- und Beschwerdeschreiben vom 5.6.2020, S. 1). Dies kann von der Steuerrekurskommis- sion jedoch nicht nachgeprüft werden, da nicht feststellbar ist, ob es sich überhaupt um verjähr- bare Forderungen gehandelt hat und ob die jeweilige Verjährungsfrist tatsächlich abgelaufen ist. Es fehlt vorliegend eine – von der Steuerverwaltung zu Recht eingeforderte – detaillierte Auf- stellung der deklarierten offenen Rechnungen, woraus der jeweilige Gläubiger, der Schuldgrund (z.B. Darlehen, Kaufvertrag) und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung ersichtlich sind. Ohne diese Angaben kann der Eintritt der Verjährung nicht überprüft werden. 5.2.2 Es kann jedoch immerhin darauf hingewiesen werden, dass mit Ablauf von zehn Jahren alle Forderungen verjähren, für die das Bundeszivilrecht nichts anderes bestimmt (Art. 127 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]). Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren bei- spielsweise Forderungen für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leis- tungen (Art. 128 Ziff. 1 OR) und mit zwei Jahren verjähren Forderungen aus dem Versiche- rungsvertrag (Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag [Versiche- rungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1]). Aufgrund der obgenannten Aufstellung vom 21. Ja- nuar 2020 (vgl. E. 5 hiervor) und den Ausführungen des Rekurrenten (vgl. etwa Schreiben des Rekurrenten vom 11.3.2020 und 2.5.2020; pag. 15 und 9) ist davon auszugehen, dass es sich bei den "diversen offenen Rechnungen" um Rechnungen handelt, die der Rekurrent nicht selber hat bezahlen können, sondern von einer Drittperson bzw. von E.________ bzw. von ihrer F.________ GmbH bezahlt worden sind, weshalb sich die Schulden jährlich vermehrt haben. Daraus folgt wiederum, dass solche Rechnungen gemäss Aufstellung vom 21. Januar 2020 höchstens aus dem Jahr 2015 stammen können, da bloss von (offenen) Rechnungen seit dem Jahr 2015 die Rede ist. Dies mit der Folge, dass im hier interessierenden Jahr 2018 ohnehin weder die zehn- noch die fünfjährige Verjährungsfrist abgelaufen sein kann. Anders sähe es höchstens bei der zweijährigen Verjährungsfrist aus. Hierfür fehlen jedoch – wie bereits ausge- führt – weitere Angaben und Belege. Aufgrund der Aktenlage finden sich somit keine Anhalts- punkte für eine Verjährung und der Rekurrent hat hierfür auch keine Nachweise eingereicht. Folglich ist die Steuerverwaltung zu Recht davon ausgegangen, dass Einkommen geflossen sein muss, mit welcher der Rekurrent die Schuldenrückzahlung in der Höhe von CHF 56'000.-- bezahlt hat. In den Akten liegen zwar zwei Bestätigungsschreiben vor (vgl. E. 5 hiervor), worin E.________ bestätigt, sämtliche Kosten des Rekurrenten seit der IV-Abklärung übernommen zu haben. In diesem Fall würde es sich letztlich jedoch wohl um (zinslose) Darlehen
13 - handeln, die sich aufgrund der bezahlten Kosten jeweils entsprechend erhöhen. Hätte E.________ bzw. ihre F.________ GmbH tatsächlich auf die Darlehensrückzahlung von CHF 56'000.-- verzichtet, wofür es vorliegend keine Anzeichen gibt – wäre der Forderungsver- zicht als Schenkung zu qualifzieren und unterstände nicht der Einkommens-, sondern der Schenkungssteuer. Da über diese Schulden bzw. deren angeblichen Verjährung keine weiteren Angaben bestehen und das Verhältnis Rekurrent, E.________ und der F.________ GmbH oh- nehin weitgehend unklar ist, erübrigt es sich, darauf weiter einzugehen. 5.3Zum Schluss ist noch festzustellen, dass jeglicher Beweis fehlt, dass E.________ bzw. ihre F.________ GmbH die Amortisationszahlung bzw. die Abzahlung/Tilgung der Hypothekar- schuld in der Höhe von CHF 4'000.-- für den Rekurrenten übernommen hat. Der Rekurrent hat es somit auch hier unterlassen, seine Behauptung mit entsprechenden Belegen zu dokumentie- ren. 6.Die Steuerrekurskommission ist daher der Auffassung, dass zu Gunsten des Rekurrenten ausschliesslich die von E.________ bzw. der F.________ GmbH übernommenen und belegten Kosten von insgesamt CHF 23'000.-- in der Vermögensvergleichsberechnung zu berücksichti- gen sind. Für die restliche Differenz in der Vermögensvergleichsberechnung konnte der Rekur- rent – wie bereits dargelegt – dagegen keine stichhaltigen Beweise vorlegen. Vielmehr muss bei dieser lückenhaften Aktenlage angenommen werden, dass trotz der teilweise belegten Un- terstützung von E.________ bzw. der F.________ GmbH Einkommen geflossen sein muss. Jedenfalls bestehen aufgrund der von der Steuerverwaltung nachfolgend festgestellten Unge- reimtheiten und Unklarheiten zusätzlich grosse Zweifel an der "Einkommenslosigkeit" des Re- kurrenten (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 13.7.2020, S. 3). Insbesondere ist die Situation der Liegenschaft des Rekurrenten an der C.________ in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung nicht nachvollziehbar. Offenbar wird die im Jahr 2008 erstellte Liegenschaft an der C.________ vom Rekurrenten wenig genutzt, da er mehrheitlich bei E.________ und den zwei gemeinsamen Kindern in D.________ wohnt. Der Rekurrent erklärt zwar, dass er ein Zimmer in D.________ habe, um schneller beim Arzt oder im Spital zu sein. Auch sei es für seinen Gesundheitszustand und seiner Psyche besser, wenn er nicht nur alleine (in seiner Lie- genschaft) an der C.________ wohne (vgl. Stellungnahme des Rekurrenten vom 23.7.2020, S. 1). Unter diesen Umständen und ohne deklariertes Einkommen stellt sich jedoch unweiger- lich die Frage, weshalb er die Liegenschaft mit einem (damaligen) amtlichen Wert von CHF 702'000.-- (pag. 54; bzw. CHF 998'300.-- gültig ab Steuerjahr 2020; vgl. Grundstück- Informationssystem des Kantons Bern [GRUDIS]), die er offenbar nur teilweise bewohnt hat, nicht vermietet oder sogar verkauft, um der Abhängigkeit von Dritten zu entgehen. Umso mehr als die Nachfrage nach solchen Objekten gemäss Gemeindeverwaltung C.________ offenbar
14 - vorhanden ist (vgl. Telefonnotiz der Steuerverwaltung vom 10.7.2020; pag. 39a). Nebstdem hat eine Abklärung der Steuerverwaltung beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kan- tons Bern ergeben (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 15.7.2020, S. 3), dass auf den Rekurrenten vier Kontrollschilder eingelöst seien (Wechselschilder BE ________ [be- tr. VW LT35 und Mercedes-Benz A 45 AMG] und BE ________ [betr. Harley-Davidson FXDB und Ducati 1199 Panigale] sowie Kontrollschilder BE ________ [Mercedes-Benz GL 500] und BE ________ [Opel Agila]). Diese Vermögenswerte sind vom Rekurrenten jedoch weder in der Steuererklärung pro 2018 noch in den Steuererklärungen der Vorjahre deklariert worden. Der Rekurrent begründet dies damit (vgl. Stellungnahme des Rekurrenten vom 23.7.2020, S. 1), dass die Fahrzeuge und Motorräder bloss über ihn eingelöst seien, nicht aber ihm gehören würden. Weitere Ausführungen hierzu macht er nicht. Insbesondere werden die angeblichen Eigentümer dieser Fahrzeuge und Motorräder nicht genannt. Auch hier hat es der Rekurrent somit verpasst, die ganze Situation plausibel darzulegen. 7.Nach dem Gesagten entsprechen die von E.________ bzw. der F.________ GmbH über- nommenen und belegten Kosten von insgesamt CHF 23'000.-- gegenüber dem Einspracheent- scheid pro 2018 (CHF 100'000.--) einer Reduktion der Aufrechnung auf CHF 77'000.--. Der Re- kurs und die Beschwerde sind demnach teilweise gutzuheissen und der angefochtene Ent- scheid ist aufzuheben. Die Akten werden zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent einen Anteil der gesamten Verfah- renskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die für die teilweise Gutheissung massgeblichen Beweismittel hat der Rekurrent jedoch erst im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eingereicht, obwohl ihn die Steuerverwaltung im Veranlagungs- sowie im Einspracheverfahren mehrmals Gelegenheit zur Einreichung gege- ben hat. Dies umso mehr als die (finanzielle) Situation im Vorjahr bereits ähnlich unklar gewe- sen ist und er bereits damals keine massgeblichen Beweismittel eingereicht hatte. Deshalb rechtfertigt es sich dem Rekurrenten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 200 Abs. 2 StG und Art. 144 Abs. 2 DBG). Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht ver- treten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).
15 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1.Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Akten gehen zur Neufestsetzung des steuer- baren Einkommens zurück an die Steuerverwaltung des Kantons Bern. 2.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Akten gehen zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens zurück an die Steuerverwaltung des Kantons Bern. 3.Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'000.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4.Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5.Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten.
16 - 6.Zu eröffnen an: ▪A.________ ▪Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪Eidgenössische Steuerverwaltung ▪Einwohnergemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der RichterDer Gerichtsschreiber KästliRöthlisberger