100 20 164 200 20 132 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 11.5.2021 PKA/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 11. Mai 2021 hat der hauptamtliche Richter der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2018
2 - den Akten entnommen: A.Mit Veranlagungsverfügungen vom 3. Dezember 2019 (Akten Vorinstanz, pag. 32-39) wurde A.________ (Rekurrent) von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), für das Steuerjahr 2018 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 38'030.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 45'658.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Dabei strich die Steuerverwaltung die vom Rekurrenten in der Steuererklärung deklarierten Kos- ten für auswärtigen Wochenaufenthalt von CHF 14'771.-- (pag. 45), weil sie tägliche Fahrten vom Wohnort C.________ an den Arbeitsort D.________ als zumutbar erachtete (pag. 38). B.In seiner Einsprache vom 19. Dezember 2019 (pag. 31) machte der Rekurrent geltend, dass er im Jahr 2018 regelmässig Schichtarbeit bis 02.00 Uhr geleistet habe. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, den Arbeitsweg zwischen C.________ und D.________ mit dem öffent- lichen Verkehr zurückzulegen. Am 29. Januar 2020 (Eingangsstempel) reichte der Rekurrent diverse von der Steuerverwaltung eingeforderte Unterlagen ein (pag. 18 ff.). Daraufhin teilte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten mit Schreiben vom 31. Januar 2020 (pag. 16) mit, dass sich die eingereichten Arbeitszeitkontrollen auf den Zeitraum Januar bis Mai 2018 bezögen. Weil der Rekurrent seinen Wohnsitz erst per 1. Juni 2018 von D.________ nach C.________ verlegt habe, könnten die geltend gemachten Kosten für die Unterkunft nicht abgezogen werden. Zu- gleich stellte die Steuerverwaltung in Aussicht, den Abzug für Fahrkosten von CHF 2'100.-- gemäss Steuererklärung und Veranlagungsverfügungen auf CHF 1'433.-- zu reduzieren, ent- sprechend den eingereichten Belegen. Weitere vom Rekurrenten am 2. März 2020 nachge- reichte Unterlagen (pag. 10 ff.) vermochten nach Auffassung der Steuerverwaltung an der Sachlage nichts zu ändern (Schreiben vom 4.3.2020, pag. 9), weshalb sie mit Einspracheent- scheiden vom 7. April 2020 (pag. 1-8) das steuerbare Einkommen gegenüber den Veranla- gungsverfügungen wie angekündigt um CHF 667.-- erhöhte. Dieses betrug somit neu CHF 38'697.-- für die kantonalen Steuern und CHF 46'325.-- für die direkte Bundessteuer. C.Gegen die Einspracheentscheide hat der Rekurrent mit Eingabe vom 30. April 2020 Re- kurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er bean- tragt sinngemäss, die gesamten in der Steuererklärung deklarierten Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt zum Abzug zuzulassen. Den Ausführungen des Rekurrenten kann entnom- men werden, dass er geltend macht, bereits vor der per 1. Juni 2018 erfolgten Verlegung seiner Schriften in C.________ gewohnt zu haben. Ergänzend führt der Rekurrent aus, dass ihn nie- mand darüber informiert habe, dass sein Status als Wochenaufenthalter steuerrechtlich unter Umständen nicht akzeptiert werde. Dementsprechend habe er "auch keine Pendlerspesen ma- chen" können. Nach entsprechender Aufforderung der Steuerrekurskommission hat der Rekur-
3 - rent mit Schreiben vom 19. Mai 2020 zusätzliche Angaben gemacht und Unterlagen einge- reicht. D.Am 12. Juni 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichti- ge Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie hält daran fest, für die Monate Ja- nuar bis Mai 2018 keine Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt zum Abzug zuzulassen. Im Sinn eines Eventualantrags sei durch die Steuerrekurskommission höchstens die Berechtigung eines entsprechenden Abzugs für die Monate Juni bis September 2018 zu prüfen. Für diesen Zeitraum gelinge dem Rekurrenten der Nachweis, dass er in C.________ gewohnt und in D.________ gearbeitet und dass er aufgrund von regelmässiger Nachtarbeit nicht täglich habe pendeln können. Allerdings bleibe offen, inwiefern die übrigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Abzug erfüllt seien. E.Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwal- tung Stellung genommen, an seinem Rechtsbegehren festgehalten und ergänzende Angaben gemacht. So führt er in Bezug auf die von der Steuerverwaltung im Einspracheverfahren gekürzten Fahrkosten aus, dass es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse, wenn die Steuerverwaltung plötzlich vollständige Nachweise verlange, nachdem sie jahrelang auf Belege verzichtet habe. F.Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Be- schwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sach- lich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989
4 - über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.Im vorliegenden Verfahren ist strittig, in welchem Umfang der Rekurrent Kosten für aus- wärtigen Wochenaufenthalt und (weitere) Fahrkosten von seinen im Jahr 2018 erzielten steuer- baren Einkünften abziehen kann. 3.Unselbstständig erwerbstätige Personen dürfen als Gewinnungs- bzw. Berufskosten u.a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximal- betrag von CHF 6'700.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 3'000.-- (direkte Bundessteuer), die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit so- wie die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten, also etwa die notwendigen Mehrausgaben für einen auswärtigen Wochenaufenthalt, von den gesamten steuerbaren Ein- künften abziehen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a bis c StG; Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis c DBG). Näheres regelt für die kantonalen Steuern die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56) und für die direkte Bundessteuer die Verord- nung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbs- tätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1, abgekürzt: VBK). So können unselbstständig Erwerbstätige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen, jedoch regelmässig für die freien Tage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren (Wochenaufenthalter), die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen (Art. 12 Abs. 1 BKV; Art. 9 Abs. 1 VBK). Diese setzen sich zusammen aus Kosten für Verpflegung, Unterkunft sowie Fahrkosten für die regelmässige Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz und für den Weg zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsort (Art. 12 Abs. 2 bis 4 BKV; Art. 9 Abs. 2 bis 4 VBK). 3.1Die Abzüge für auswärtigen Wochenaufenthalt werden unter den Voraussetzungen ge- währt, dass die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz tatsächlich am Wochenendort (und nicht am Wochenaufenthalts- bzw. Arbeitsort) hat, dass sie am Wochenaufenthalts- bzw. Arbeitsort eine Übernachtungsmöglichkeit unterhält, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit not- wendig ist und dass ihr das tägliche Pendeln zwischen Wohn- und Arbeitsort nicht zuzumuten ist (vgl. Leuch/Nanzer in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 30 f. zu Art. 31 StG). Praxisgemäss wird eine tägliche Rückkehr an den Wohnsitz ab einer Fahrstrecke von mehr als 75 Minuten pro Weg als nicht mehr zumutbar eingestuft, wobei den
5 - individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGer 2A.224/2004 vom 26.10.2004, E. 8.4.4; VGer ZH, SB.2018.00056 vom 5.10.2018, E. 2.4; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 16 zu Art. 26 DBG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die Berufskosten wesentlich durch ein beruflich begründetes oder Er- werbszwecken dienendes Handeln verursacht oder bewirkt werden, mit der Folge, dass nicht alle irgendwie mit der Einkommenserzielung in Zusammenhang stehenden Kosten steuerlich unbegrenzt abziehbar sind. Die Berufskosten sind vor allem von den Lebenshaltungskosten abzugrenzen, also von den Aufwendungen, die nicht der Einkommenserzielung, sondern der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen und damit Einkommensverwendung darstel- len (BGer vom 12.5.2003 in StE 2003 B 22.3 Nr. 76 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen auf die Leh- re). 3.2Da es sich bei den Berufskosten um steueraufhebende bzw. -mindernde Tatsachen han- delt, sind diese von der steuerpflichtigen Person nicht nur zu behaupten, sondern auch zu be- legen. Dabei hat die steuerpflichtige Person für alle Tatsachen, die für die Gewährung des Ab- zugs erfüllt sein müssen, Beweis zu erbringen. Dieser Nachweis umfasst bei Berufskosten von unselbstständig erwerbstätigen Personen die Höhe der Kosten, deren berufsmässige Begrün- detheit und die Tragung dieser Kosten durch die steuerpflichtige Person. Gelingt der Beweis nicht, trägt die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit, die darin bestehen, dass die entsprechenden Kosten steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden. (BGE 140 II 248 E. 3.5; VGE 100 2019 262 vom 15.3.2021, E. 2.2; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schwei- zerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl., 2018, N. 8 zu § 19). 4.Der Rekurrent erklärt, dass er im Jahr 2018 von D.________ zu seiner Lebenspartnerin nach C.________ gezogen sei. Weil er an seiner damaligen Arbeitsstelle regelmässig bis 02.00 Uhr habe arbeiten müssen und er kein Motorfahrzeug besitze, sei es ihm nicht möglich gewesen, täglich von C.________ nach D.________ zu pendeln. Daher seien seine Auslagen für die Wohnung in D.________ und die wöchentlichen Fahrten nach C.________ als Berufs- kosten anzuerkennen. Weiter habe er im Dezember 2018 in E.________ gearbeitet, wo er be- reits um 06.50 Uhr habe vor Ort sein müssen (Eingabe vom 19.5.2020). Aufgrund des frühen Arbeitsbeginns sei er auch für diesen Einsatz auf eine auswärtige Unterkunft angewiesen ge- wesen. 4.1Laut der Datenbank der Steuerverwaltung "Zentrale Personenverwaltung" (ZPV) hat der Rekurrent seinen Wohnsitz per 1. Juni 2018 von D.________ nach C.________ verlegt (pag. 49). Der Rekurrent arbeitete vom 1. September 2017 bis am 30. September 2018 als Koch und Buffetangestellter für die F.________ GmbH, die das Lokal "G." in D. betreibt (vgl. Arbeitsvertrag [Beilage zur Rekursschrift vom 30.4.2020] sowie
6 - Lohnausweis, pag. 47). Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren lehnte die Steuerverwal- tung die beantragten Abzüge für auswärtigen Wochenaufenthalt vollumfänglich ab, weil sie die geltend gemachten unregelmässigen Arbeitszeiten nicht als rechtsgenügend nachgewiesen erachtete. Die vom Rekurrenten zunächst eingereichten Arbeitszeitkontrollformulare (pag. 22-
7 - 4.4Weiter ist festzuhalten, dass der Rekurrent keine Berufskosten für die Monate Oktober und November 2018 geltend machen kann. Aufgrund des Lohnausweises (pag. 48) ist erstellt, dass das Arbeitsverhältnis mit der F.________ GmbH per 30. September 2018 beendet wurde. Dafür spricht auch das mit dem Lohnausweis bestätigte Einkommen von brutto CHF 48'993.--, was bei neun Monaten einen Bruttomonatslohn von CHF 5'444.-- ergibt. Dies entspricht in etwa dem vertraglich vereinbarten Bruttomonatslohn von CHF 5'200.-- inkl. Anteil am 13. Monats- lohn. Dementsprechend bezog der Rekurrent in den Monaten Oktober und November 2018 nicht etwa (bezahlte) Ferien, wie er in der Stellungnahme vom 30. Juni 2020 erklärt; vielmehr handelt es sich um einen unbezahlten Erwerbsunterbruch. Daran würde sich auch nichts än- dern, wenn im ausbezahlten Lohn eine Entschädigung für nicht bezogene Ferientage enthalten gewesen wäre. Weil der Rekurrent im Oktober und November 2018 keine steuerbaren Einkünf- te erzielte, kann er für diese Periode auch keine Gewinnungskosten abziehen. 5.Nach dem bis anhin Ausgeführten muss nur für die Monate Juni (evtl. Mai) bis September sowie für ein paar Tage im Dezember 2018 überprüft werden, ob der Rekurrent Abzüge für auswärtigen Wochenaufenthalt geltend machen kann. Für diese Zeiträume ist erstellt, dass der Rekurrent nicht täglich von C.________ an die Arbeitsstätten in D.________ und E.________ hat pendeln können. Wie in E. 3.1 hiervor dargelegt, sind die Kosten für eine auswärtige Unter- kunft indes nur abziehbar, wenn sich der steuerliche Wohnsitz am Wochenendort befindet. Zu- dem müssen die geltend gemachten Auslagen notwendige Berufskosten und nicht private Le- benshaltungskosten darstellen. 5.1Der Rekurrent erklärt, er habe sich im Mai 2018 bei den Einwohnerämtern der Gemeinden D.________ und C.________ ab- bzw. angemeldet und sich gleich anschliessend in D.________ als Wochenaufenthalter registrieren lassen (vgl. E. 4.3 hiervor). Dem Ort, wo die Schriften hinterlegt sind und die politischen Rechte ausgeübt werden ("polizeiliches Domizil"), kommt für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhal- ten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (VGE 100 2020 257 vom 15.2.2021, E. 2.2, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend anerkennen die Steuerverwaltung bzw. die Gemeinden D.________ und C.________ den Wechsel des polizeilichen Domizils im Grundsatz auch als Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes. Dementsprechend ist der Rekurrent für das ganze Steuerjahr 2018 in der Gemein- de C.________ steuerpflichtig. Massgebend dafür sind die Verhältnisse am Jahresende (Stich- tagsprinzip, Art. 251 Abs. 1 i.V.m. Art. 165 Abs. 1 und 4 StG), als der Rekurrent nicht mehr er- werbstätig war. Entgegen der vom Rekurrenten in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2020 geäusserten Auffassung gilt das Stichtagsprinzip jedoch nicht für die hier zu beurteilende Frage,
8 - ob der Rekurrent Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt abziehen kann. Dazu ist auf die tatsächlichen Verhältnisse während der gesamten Steuerperiode abzustellen. 5.2Vor der Verlegung seiner Schriften nach C.________ wohnte der Rekurrent seit Oktober 2008 in einer 2.5-Zimmerwohnung an der I.strasse in D.. Diese Wohnung wurde anlässlich des (offiziellen) Umzugs nach C.________ nicht gekündigt und stand dem Rekurrenten auch zwei Jahre später noch zur Verfügung, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2020 ergibt. Darin erklärt der Rekurrent, dass er "ganz aus D.________ [weg]ziehe", sobald er in C.________ eine Arbeitsstelle finde. In C.________ bewohnt der Re- kurrent zusammen mit seiner Lebenspartnerin die Liegenschaft J.strasse Nr. _______ (Gbbl. Nr. 1.), die sich im Gesamteigentum einer Erbengemeinschaft befindet, an welcher der Rekurrent zur Hälfte beteiligt ist. Seine Lebenspartnerin ist bereits seit dem 1. Juni 2016 an der gleichen Adresse gemeldet. Aufgrund dieser Umstände kann davon ausgegangen werden, dass sich der Rekurrent bereits vor dem 1. Juni 2018 regelmässig in C.________ auf- gehalten hat. Umgekehrt stand dem Rekurrenten auch lange nach dem offiziellen Wohnort- wechsel eine 2.5-Zimmerwohnung in der Gemeinde D.________ zur Verfügung. Der Rekurrent ist zudem ausserstande, regelmässige Fahrten zwischen D.________ und C.________ nach- zuweisen. Es ist daher fraglich, ob sich an der konkreten Wohn- und Lebenssituation des Re- kurrenten mit dem Verlegen der Schriften im Mai 2018 nach C.________ überhaupt etwas We- sentliches geändert hat, zumindest solange er noch im Lokal "G." arbeitete. Im Übri- gen spricht auch die vom Rekurrenten als Grund für die Anmeldung in C. genannte Absicht, seine Lebenspartnerin versicherungsrechtlich besser zu stellen, eher für einen formel- len als für einen tatsächlichen Wohnortwechsel. Aufgrund dieser Sachlage kommt die Steuerre- kurskommission zum Ergebnis, dass der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten erst mit Beendigung der Arbeitsstelle im "G." per Ende September 2018 nach C. verlegt worden ist. Dies wirkt sich freilich nur auf die Fahrkosten aus. Betreffend die Mietwoh- nung in D.________ ist festzuhalten, dass die damit verbundenen, nicht unerheblichen Kosten vom Rekurrenten während mindestens zwei weiteren Jahren in Kauf genommen wurden. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass der Rekurrent primär aus privaten und nicht aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in der Gemeinde D.________ unterhält. Folglich sind die Kosten für die Wohnung in D.________ unabhängig vom genauen Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels ohnehin als nicht abziehbare private Lebenshaltungskosten zu qualifizieren (siehe E. 3.1 hier- vor). 5.3Im Ergebnis kann der Rekurrent als Fahrkosten für die neun Monate von Januar bis Sep- tember 2018 die Auslagen für ein Abonnement des Tarifverbunds K.________, Zonen ________ und ________, geltend machen, die sich auf CHF ________ belaufen. Für den Ar-
9 - beitseinsatz in E.________ vom 12. bis 21. Dezember 2018 (Mittwoch-Freitag) wird von folgen- den Fahrten ausgegangen: Anreise am 11. und 16. Dezember 2018 von C.________ nach D.________ (2 * CHF ________ Rückreise am 14. und 21. Dezember 2018 von E.________ nach C.________ (2 * CHF ________ sowie tägliche Fahrten zwischen D.________ und E.________ (14 * CHF ________ Insgesamt belaufen sich die Fahrkosten für den Einsatz in E.________ somit auf CHF ________ Zusätzlich können, übereinstimmend mit der Steuerver- waltung (pag. 16), das Halbpreisabonnement zu CHF 180.--. sowie die Pauschale für Fahrrad- nutzung von CHF 700.-- angerechnet werden. Damit belaufen sich die abziehbaren Fahrkosten auf CHF 1'807.--. 6.Abschliessend ist auf Vorbringen des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 30. Juni 2020 einzugehen, mit denen er der Steuerverwaltung mehrere Grundrechtsverletzungen vorwirft. So werde durch das Nichtgewähren der beantragten Abzüge für auswärtigen Wochenaufenthalt sein Recht auf freie Niederlassung (Art. 24 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) verletzt. Zudem werde er wegen seiner Lebensform und seiner Behinderung (drei versteifte Finger an der rechten Hand) diskriminiert im Sinn von Art. 8 BV. Offensichtlich wird der Rekurrent in sei- nen Grundrechten nicht tangiert, wenn die Steuerverwaltung in Übereinstimmung mit den an- wendbaren gesetzlichen Grundlagen und der geltenden Beweislastverteilung (E. 3.2 hiervor) bloss die nachgewiesenen Berufskosten zum Steuerabzug zulässt. Ebenso wenig verstösst die Steuerverwaltung gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn sie für eine Steuerperiode Nachweise für die geltend gemachten Fahrkosten fordert, nachdem sie diese in den Vorjahren ohne Überprüfung akzeptiert hat. Die Steuerverwaltung kann in jeder Steuerperiode den Sachverhalt neu prüfen und ist berechtigt, von der steuerpflich- tige Person Belege für ihre Angaben einzufordern (Art. 166 Abs. 3 StG). Sie ist dabei nicht an ihre Einschätzungen aus Vorperioden gebunden (VGE 100 2019 30 vom 4.3.2020, E. 7.1, mit Hinweisen). Vorliegend kommt hinzu, dass der Rekurrent für das Steuerjahr 2018 viel höhere Berufskosten geltend gemacht hat als in der Steuererklärung pro 2017 (pag. 65), folglich eine veränderte Sachlage zu beurteilen war. Dementsprechend war eine genaue Überprüfung durch die Steuerverwaltung geradezu geboten. Aus den gleichen Gründen spielt es keine Rolle, dass in den 1980er-Jahren ein Wochenaufenthalt des Rekurrenten steuerlich akzeptiert worden sei, selbst wenn die gesetzlichen Grundlagen seither weitgehend unverändert geblieben sein mö- gen, wie der Rekurrent geltend macht. Damit vermögen die verfassungsrechtlichen Einwände nichts am Ergebnis zu ändern. Weil die von der Steuerrekurskommission anerkannten Fahr- kosten von CHF 1'807.-- über dem mit den Einspracheentscheiden gewährten Abzug von CHF 1'433.-- liegen, sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen.
10 - 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent an sich bloss einen Anteil der ge- samten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend obsiegt der Rekurrent allerdings in einem derart geringen Aus- mass (2.7 % gemessen an seinem Rechtsbegehren), dass sich eine Reduktion der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten nicht rechtfertigt. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom