100.2020.16U BUC/SBE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. August 2021 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Streun A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Schenkungssteuer 2008; Strafsteuer (Entscheid der Steuer- rekurskommission des Kantons Bern vom 10. Dezember 2019; 100 18 490)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2021, Nr. 100.2020.16U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Vertrag vom 9. April 2008 (Grundbucheintrag am 16.4.2008) schenkte B.________ (verstorben am 28.11.2016) A.________ die in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücke ... Gbbl. Nrn. 1________ und 2________, wobei ihr ein lebenslanges Nutzniessungsrecht eingeräumt wurde. Aufgrund des nach ihrem Tod erstellten Steuerinventars vom 14. März 2017 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Erbschafts-, Schenkungs- und Nachsteuer, fest, dass ihr diese Schenkung nicht gemeldet bzw. angezeigt worden sei. Daraufhin leitete sie am 26. April 2018 gegen A.________ ein Nach- und Strafsteuerverfahren ein und erliess am 6. Juli 2018 eine Nachsteuer- und Bussenverfügung, mit der sie ihm eine Nachsteuer von Fr. 53'214.35 (inkl. Verzugszinsen) sowie eine Busse von Fr. 19'457.60 auferlegte. Die dagegen gerichteten Einsprachen wies die Steuerverwaltung am 24. September 2018 mit je separatem Einspracheentscheid ab. B. Am 25. Oktober 2018 gelangte A.________ gegen die Einspracheent- scheide betreffend Nachsteuer und Steuerbusse mit Rekurs an die Steuer- rekurskommission des Kantons Bern (StRK), die das Nachsteuerverfahren bis zum Abschluss des Steuerstrafverfahrens sistierte. Nachdem sie A.________ am 12. September 2019 angehört hatte, wies die StRK das gegen den Bussenentscheid gerichtete Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 ab. C. Dagegen hat A.________ am 13. Januar 2020 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit den Begehren, der Entscheid der StRK vom 10. Dezember 2019, die Bussenverfügung vom 6. Juli 2018 und die Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2021, Nr. 100.2020.16U, Seite 3 spracheverfügung betreffend vollendeter Steuerhinterziehung pro 2008 vom 24. September 2018 seien aufzuheben und das Steuerstrafverfahren sei ein- zustellen; eventualiter sei er vom Vorwurf der fahrlässig begangenen Steu- erhinterziehung freizusprechen. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehmlas- sung vom 16. Januar 2020 bzw. Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2020 je auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 24 und 28 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer [ESchG; BSG 662.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekursverfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä- gungen 1.2 und 1.3 – einzutreten. 1.2Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der StRK vom 10. Dezember 2019; dieser ist an die Stelle der Einspracheverfügung vom 24. September 2018 getreten, welche wiederum die Bussenverfügung vom 6. Juli 2018 er- setzt hat (sog. Devolutiveffekt; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; BGE 136 II 539 E. 1.2). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht kann deshalb allein der Rechtsmittelentscheid der StRK bil- den. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Einspracheent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2021, Nr. 100.2020.16U, Seite 4 scheids bzw. der Bussenverfügung beantragt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 1.3Nicht einzutreten ist zudem auf den Antrag auf Freisprechung vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, da gegen den Beschwerdeführer im Über- tretungsverfahren nach StG – anders als in einem eigentlichen Strafverfah- ren – nicht formell Anklage erhoben worden ist, sondern (ähnlich wie im Strafbefehlsverfahren) die Bussenverfügung eine solche ersetzt hat (BGer 2C_257/2018 und 2C_308/2018 vom 11.11.2019 E. 2.4.2, 2C_242/2013 vom 25.10.2013 E. 1.1; VGE 2016/206 vom 14.6.2018 E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_682/2018 vom 14.5.2019], 2016/54/55 vom 26.9.2017 E. 1.2, 2013/380/381 vom 27.5.2014, in StE 2014 B 101.8 Nr. 22 E. 1.1). 1.4Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die StRK hat die wegen Steuerhinterziehung gegen den Beschwerdeführer verhängte Busse bestätigt, welche die Steuerverwaltung ausgesprochen hat, nachdem ihre zuständige Abteilung von der Schenkung der beiden Grund- stücke ... Gbbl. Nrn. 1________ und 2________ gemäss Schenkungsvertrag vom 9. April 2008 an den Beschwerdeführer erst aufgrund eines (infolge des Todes der Schenkerin) erstellten Steuerinventars vom 14. März 2017 erfahren und festgestellt hatte, dass ihr diese Schenkung nicht gemeldet bzw. angezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer erachtet die Voraussetzungen für die Verhängung einer Steuerbusse als nicht erfüllt. 2.1Der Kanton Bern erhebt auf allen unentgeltlichen Vermögenszu- gängen unter Lebenden, bei denen die Schenkerin bzw. der Schenker im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2021, Nr. 100.2020.16U, Seite 5 Zeitpunkt der Zuwendung steuerrechtlichen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Kanton Bern hat, eine Schenkungssteuer (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. b ESchG). Die Besteuerung erfolgt unter anderem dann, wenn im Kanton Bern gelegene Grundstücke oder Rechte daran übergehen (Art. 2 Bst. c ESchG). Steuerpflichtig ist die beschenkte Person (Art. 4 Abs. 1 Bst. c ESchG). Diese hat die steuerbare Zuwendung spätestens 90 Tage nach Ablauf des Kalen- derjahres, in dem die Zuwendung erfolgt ist, der kantonalen Steuerverwal- tung zu melden (Art. 25 ESchG). Daneben sind sämtliche Behörden, Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Bern und der Gemeinden sowie die praktizierenden Notarinnen und Notare des Kantons Bern verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung Steuerfälle, die ihnen in Ausübung amtlicher Funktionen zur Kenntnis gelangen, innert 30 Tagen anzuzeigen (Art. 26 ESchG). 2.2Eine vollendete Steuerhinterziehung nach Art. 217 Abs. 1 Bst. a StG i.V.m. Art. 28 ESchG begeht, wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Als strafbares Verhalten kommt jedes Tun oder Unterlassen in Frage, das als Verletzung von Verfah- renspflichten zu würdigen ist. Weiteres notwendiges Tatbestandsmerkmal der vollendeten Steuerhinterziehung ist der Erfolg. Demnach ist die Steuer- hinterziehung erst vollendet, wenn beim Gemeinwesen ein Steuerausfall ein- getreten ist. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (statt vieler BGer 2C_449/2017 vom 26.2.2019, in StE 2019 B 24.4 Nr. 90 E. 2.1 und 4.1, 2C_656/2013 vom 17.9.2013 E. 2.2.2 f.; VGE 2018/205/206 und 2018/207/208 vom 16.9.2019 je E. 2.1, 2016/257/258 vom 12.6.2018 E. 6.1; vgl. zum mit Art. 217 StG übereinstim- menden Bundessteuerrecht Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 175 N. 8 ff.; Sieber/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 175 DBG N. 7 ff., 28 ff.). 2.3Beim Verfahren betreffend Steuerhinterziehung handelt es sich um ein echtes Strafverfahren, für welches grundsätzlich die strafprozessualen Verfahrensgarantien zu beachten sind, namentlich die in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 der Europäischen Menschen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2021, Nr. 100.2020.16U, Seite 6 rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerte Unschuldsvermutung und der Anspruch auf ein faires Verfahren; dies gilt auch dann, wenn eine Ver- waltungsbehörde die Untersuchungshandlungen vornimmt (BGE 143 IV 130 E. 3.2, 140 I 68 E. 9.2, VGE 2016/206 vom 14.6.2018 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_682/2018 vom 14.5.2019]; 2016/257/258 vom 12.6.2018 E. 6.7 auch zum Folgenden; Sieber/Malla, a.a.O., Art. 175 DBG N. 39). Der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz «in dubio pro reo» besagt als Beweislastregel, dass es Sache der Steuerbehörde als Anklägerin ist, die Schuld der angeklagten steuerpflichtigen Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Maxime, dass sich die Steuerbehörden nicht von der Existenz eines für die steuerpflichtige Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären dürfen, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so verwirklicht hat. Mithin können steuerbegründende Sachverhalts- elemente, deren Verwirklichung zwar wahrscheinlich ist, aber nicht zweifels- frei bzw. ohne vernünftige Zweifel feststeht, der Strafsteuer nicht zugrunde gelegt werden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, BGer 2C_298/2020 vom 9.10.2020 E. 3.2, 2C_362/2018 vom 19.6.2019 E. 3.5; VGE 2016/206 vom 14.6.2018 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_682/2018 vom 14.5.2019], 2016/54/55 vom 26.9.2017 E. 2.2.4). 3. Es ist unbestritten, dass die vorerwähnte Schenkung zugunsten des Be- schwerdeführers im Jahr 2008 der Schenkungssteuer unterliegt und der Beschwerdeführer diese Schenkung aufgrund von Art. 25 ESchG (persönlich oder vertreten durch seinen Notar) gegenüber der Steuerverwaltung bis 90 Tage nach Ende des Jahres 2008 hätte deklarieren müssen, jedoch eine persönliche Meldung durch den Beschwerdeführer selbst nicht erfolgte und die Schenkung in der Folge unbesteuert geblieben ist. Umstritten ist indes, ob die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Erbschafts-, Schen- kungs- und Nachsteuer, tatsächlich erst aufgrund des Steuerinventars vom 14. März 2017 erstmals Kenntnis von dieser Schenkung erlangt hat. Strittig ist zudem, ob dem Beschwerdeführer zuzurechnen und anzulasten ist, dass die Schenkungssteuer nicht erhoben worden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2021, Nr. 100.2020.16U, Seite 7 3.1Die StRK gelangte wie bereits die Steuerverwaltung zum Schluss, dass der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt sei. Sie erwog, die unterlassenen Anzeigen durch den Notar, die Abteilung Grundstückgewinn und das Grundbuchamt vermöchten den Kausalzusam- menhang zwischen der unterlassenen Meldung des Beschwerdeführers und der eingetretenen Steuerverkürzung nicht zu unterbrechen. Die Pflichtverlet- zung des Beschwerdeführers habe den Steuerausfall jedenfalls begünstigt, was für sich bereits den adäquaten Kausalzusammenhang begründe; die all- fälligen Unterlassungen Dritter liessen jene des Beschwerdeführers nicht in den Hintergrund treten (angefochtener Entscheid E. 3.5 f.). Der Beschwer- deführer bringt dagegen vor, der erforderliche Kausalzusammenhang zwi- schen seinem Verhalten und dem Steuerausfall sei nicht gegeben: Er habe zur Abwicklung der Schenkung einen Notar beigezogen, der beauftragt und überdies gesetzlich verpflichtet gewesen sei, die Schenkung zu melden. So- weit sich heute nicht mehr feststellen lasse, ob der Notar seiner Meldepflicht nachgekommen sei, müsse dies zu seinen Gunsten angenommen werden. Selbst wenn der Notar die Meldung pflichtwidrig unterlassen haben sollte, könne dieses Versäumnis nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet wer- den. Mit dem Beizug eines Notars habe er alles Erforderliche vorgekehrt und auf dessen korrektes Handeln vertrauen dürfen. Schliesslich ergebe sich aus der Tatsache, dass die Grundstückgewinnsteuer im Jahr 2008 veranlagt worden sei, dass die Steuerverwaltung Kenntnis von der Schenkung gehabt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen den verschie- denen Abteilungen innerhalb der Steuerverwaltung ein Datenaustausch stattgefunden habe, eine Besteuerung aber trotzdem ausgeblieben sei. 3.2Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung setzt voraus, dass die steuerpflichtige Person die Steuerverkürzung durch ihr Verhalten bewirkt hat. Mithin muss zwischen dem Verhalten der steuerpflichtigen Person und der Steuerverkürzung ein Kausalzusammenhang bestanden haben (BGer 2C_449/2017 vom 26.2.2019, in StE 2019 B 24.4 Nr. 90 E. 3.1, 2C_11/2018 vom 10.12.2018 E. 10.1, 2C_1018/2015 und 2C_1019/2015 vom 2.11.2017, in ASA 86 S. 407 und StR 73/2018 S. 255 E. 9.2 mit Hinwei- sen). Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass sie durch ihr Ver- halten eine Bedingung für den konkreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2; BGer 6B_644/2018 vom 22.5.2019 E. 1.5.4; Trechsel/Jean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2021, Nr. 100.2020.16U, Seite 8 Richard, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2017, Art. 12 N. 25). Andererseits muss das Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen sein, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, sodass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (sog. Adä- quanz; BGE 142 IV 237 E. 1.5.2, 135 IV 56 E. 2.1 auch zum Folgenden; BGer 2C_449/2017 vom 26.2.2019, in StE 2019 B 24.4 Nr. 90 E. 3.1). Steht ein pflichtwidriges Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypotheti- schen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das pflichtwidrige Verhalten mindestens mit einem hohen Grad an Wahr- scheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4). Ein Fehlverhalten Dritter ist grundsätzlich ohne Bedeutung und vermag den Kau- salzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt resp. derart unsinnig ist, dass damit nicht gerechnet werden muss (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; Trechsel/ Jean-Richard, a.a.O., Art. 12 N. 27; Wolfgang Wohlers, in Wohlers/Godenzi/ Schlegel [Hrsg.], Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 12 N. 21; Peter Locher, a.a.O., Art. 175 N. 15 f.; vgl. auch BGE 140 I 68 [2C_416/2013 vom 5.11.2013] nicht publ. E. 8.1 a.E. [Pra 103/2014 Nr. 45; betreffend Nach- steuer]). Mit der Möglichkeit, dass ein Datenaustausch unter den Behörden bzw. eine Anzeige unterbleibt, ist stets zu rechnen (vgl. auch BGer 2C_78/2019 vom 20.9.2019 E. 6.6, 2C_336/2010 vom 7.10.2010 E. 4.1; vgl. auch hinten E. 3.4.3). 3.3Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei nicht auszu- schliessen, dass die gebotene Schenkungssteuermeldung bzw. Anzeige durch den Notar bzw. das Grundbuchamt oder die Abteilung Grundstückge- winnsteuer vorgenommen worden sei. Soweit sich dies heute nicht mehr feststellen lasse, sei zu seinen Gunsten anzunehmen, dass die erforderliche Meldung an die zuständige Abteilung der Steuerverwaltung «wohl» erfolgt sei, letztere («vorerst») jedoch («aus welchen Gründen auch immer») von einer Besteuerung abgesehen habe (vgl. Beschwerde S. 5, 6 und 11). 3.3.1 Gemäss den Angaben der für die Veranlagung der Schenkungs- steuer zuständigen Abteilung der Steuerverwaltung hat diese nie eine Mel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2021, Nr. 100.2020.16U, Seite 9 dung oder Anzeige betreffend die im Jahr 2008 an den Beschwerdeführer ergangene Schenkung erhalten (Aktennotiz vom 24.2.2018, Vorakten StV [act. 3B] pag. 11). Es sind keine Gründe ersichtlich oder dargetan, weshalb diese Feststellung unrichtig sein sollte. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass es sich anders verhalten könnte und es ist im Übrigen auch in keiner Art plausibel, weshalb die zuständige Abteilung trotz Vorliegens bzw. in Kenntnis einer entsprechenden Meldung oder Anzeige «vorerst» von einer (schenkungssteuerlich klarerweise gebotenen) Besteuerung hätte ab- sehen sollen, um dann Jahre später – gestützt auf das Steuerinventar vom 14. März 2017 – grundlos ihren Standpunkt zu ändern und den erlittenen Steuerausfall durch Einleitung eines Nach- und Strafsteuerverfahrens zu sanktionieren bzw. kompensieren. 3.3.2 Was eine allfällige Meldung durch den vom Beschwerdeführer beige- zogenen Notar betrifft, ist zunächst nicht erstellt, dass dieser tatsächlich be- auftragt worden war, namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die Schenkungssteuer bei der zuständigen Abteilung der Steuerverwaltung zu deklarieren, wie dies die die Mitwirkungspflicht nach Art. 25 ESchG konkre- tisierenden Weisungen und Formulare erforderten (vgl. <www.fin.be.ch>, Rubriken «Dokumente/Publikationen/Formulare/Erbschafts- und Schen- kungssteuer/ Formulare Erbschafts- und Schenkungssteuer»). Anlässlich seiner Einvernahme vor der StRK gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es sei nicht «detailliert abgesprochen» gewesen, wer die (schenkungssteu- erspezifische) Meldung machen würde. Der Notar habe damals in Aussicht gestellt, «die Anmeldung an das Grundbuch vorzunehmen, womit eine Wei- termeldung an die Steuerverwaltung erfolgen werde». Zudem habe er ihm mitgeteilt, dass «die Steuerverwaltung [wegen der Schenkungssteuer] auf ihn [den Beschwerdeführer] zukommen» werde und er (mithin) «zuwarten könne» (vgl. Einvernahme-Protokoll vom 23.10.2019, Ziff. 10 und 13, Vorak- ten StRK [act. 3A] pag. 110 ff., 112). Soweit der Beschwerdeführer später, mit Stellungnahme vom 7. November 2019 (Vorakten StRK [act. 3A] pag. 167 f.), geltend machte, er habe den Notar beauftragt, die Meldung betreffend die Schenkung vorzunehmen, erweist sich dies als unglaubwürdig. Die zitierten mündlichen Angaben des Beschwerdeführers lassen im Übrigen auch nicht darauf schliessen, dass sich der Notar bewusst gewesen wäre, dass er namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2021, Nr. 100.2020.16U, Seite 10 diesem obliegende Meldung der Schenkungssteuer nach Art. 25 ESchG zu veranlassen (oder gestützt auf Art. 26 ESchG Anzeige zu erstatten) hatte. Dass der Notar eine entsprechende Meldung oder Anzeige vorgenommen hatte, kann insbesondere auch nicht aus dem Schreiben bzw. der Rechnung vom 24. Juli 2008 abgeleitet werden (Vorakten StV [act. 3B] pag. 50 ff.), in welcher «Telefone und Korrespondenzen [u.a.] mit der Steuerverwaltung» aufgeführt werden. Wäre eine Meldung oder Anzeige der Schenkung durch den Notar erfolgt, ist anzunehmen, dass diese auf der Rechnung entsprechend der explizit genannten «Deklaration HPG» ausdrücklich aufgeführt worden wäre, zumal die Deklaration einer Schenkung wie bei der Handänderungssteuer mit separatem Formular zu erfolgen hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Kontakte in Zusammenhang mit der Frage der Besteuerung des Grundstückgewinns standen (Veranlagungsverfügung vom 29.7.2008, Vorakten StV [act. 3B] pag. 47 ff.). 3.3.3 In Würdigung der gesamten Umstände steht für das Verwaltungsge- richt zweifelsfrei fest, dass weder die nach Art. 25 ESchG erforderliche Mel- dung noch eine Anzeige des Notars gemäss Art. 26 ESchG erfolgt waren, sodass der für die Schenkungssteuer zuständigen Abteilung der Steuerver- waltung die Grundlagen fehlten, um die Schenkungssteuer ordnungsgemäss zu veranlagen. Bei dieser Beweislage bleibt für eine Würdigung im Sinn der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zweifelsfallregel kein Raum. Hie- ran ändert namentlich nichts, dass im Nachgang zur Schenkung gegenüber der Abteilung Grundstückgewinn die Eigentumsübertragung gemeldet wor- den ist (vgl. dazu und zum Folgenden auch hinten E. 3.4.3). Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass die für die Schenkungssteuer zuständige Abteilung infolge des Steuerinventars betreffend den Nachlass der Schen- kerin von der Schenkung Kenntnis erlangte, allein schon deshalb nicht auf einen tatsächlichen «verwaltungsinternen Datenaustausch» geschlossen werden (so aber Beschwerde S. 6), weil die in Bezug auf das fragliche Steu- erinventar zuständigen Erbschaftssteuerbehörden und die für die Schen- kungssteuer zuständige Behörde ein und derselben Organisationseinheit angehören. 3.4Zu prüfen ist, ob der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhin- terziehung erfüllt ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2021, Nr. 100.2020.16U, Seite 11 3.4.1 Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Meldung nach Art. 25 ESchG weder selbst erstattet noch durch den Notar vornehmen lassen. Soweit er geltend macht, er müsse sich eine durch den Notar (allenfalls) be- gangene Pflichtverletzung nicht anrechnen lassen, ist ihm entgegen zu halten, dass sich eine steuerpflichtige Person der Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die sie den Steuerbehörden ge- genüber zu machen hat, nicht dadurch entziehen kann, dass sie ihre Steu- erangelegenheiten durch eine vertragliche Vertretung besorgen lässt. Es gilt (auch im Steuerrecht) das Prinzip, dass sich die vertretene Partei Fehlleis- tungen ihrer Vertretung (bzw. Hilfsperson) unmittelbar anrechnen lassen muss (vgl. BGer 2C_978/2019 vom 14.4.2020 E. 3.2.2, 2C_222/2014 vom 10.3.2014, in ASA 82 S 661 E. 2.4, 2C_699/2012 vom 22.10.2012, in StR 68/2013 S. 53 ff. E. 3.2 und 3.4 auch zum Folgenden). Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, die vertragliche Vertretung sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und das Arbeitsergebnis zu überprüfen. Ob der Beschwerdeführer seine Pflicht nach Art. 25 ESchG in vorwerfbarer Weise verletzt hat, wird im Rahmen des subjektiven Tatbestands zu prüfen sein (vgl. hinten E. 4.1 ff., 4.4). 3.4.2 Weiter ist im Nachgang zur Schenkung keine Schenkungssteuer er- hoben worden und in der Folge eine Steuerverkürzung eingetreten: Als der zuständigen Abteilung der Steuerverwaltung im Jahr 2017 die Schenkung bekannt wurde, war es nicht mehr möglich, die Schenkungssteuer ordentlich zu veranlagen. Nach Art. 24 ESchG i.V.m. Art. 162 Abs. 1 StG verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Für die Schenkungssteuer als aperiodische Steuer ist der Verweis auf Art. 162 Abs. 1 StG (und die Anknüpfung an den Jahresablauf) so zu verste- hen, dass das Kalenderjahr, in dem der Vermögenszufluss erfolgt ist, der für den Beginn des Fristenlaufs massgeblichen Steuerperiode entspricht (vgl. VGE 2017/203 vom 7.8.2018 E. 3.2). Damit hat hier die fünfjährige relative Veranlagungsverjährungsfrist am 1. Januar 2009 zu laufen begonnen und am 31. Dezember 2013 geendet, womit die Schenkungssteuer nur noch auf dem Weg des Nachsteuerverfahrens erhoben werden konnte. 3.4.3 Schliesslich lassen die nicht erfolgte Anzeige durch den Notar sowie die allenfalls unterbliebenen Anzeigen durch Behörden (Art. 26 ESchG) das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2021, Nr. 100.2020.16U, Seite 12 Verhalten des Beschwerdeführers nicht in den Hintergrund treten: Hat die steuerpflichtige Person ihre Deklarationspflicht verletzt, wird der adäquate Kausalzusammenhang als Voraussetzung für die Auferlegung einer Hinter- ziehungsbusse nicht bereits dadurch unterbrochen, dass die Steuerverwal- tung ihrerseits eine Pflichtverletzung begeht (vgl. VGE 2018/205/206 und 2018/207/208 vom 16.9.2019 je E. 3.3, 2016/46/47 vom 24.5.2017 E. 6.3 je mit Hinweisen; Sieber/Malla, a.a.O., Art. 175 DBG N. 26; vgl. auch Peter Locher, a.a.O., Art. 175 N. 16, wonach bereits wegen der erforderlichen ex ante-Betrachtung, d.h. der Beurteilung vom Zeitpunkt des Handelns aus, das von der steuerpflichtigen Person nicht zu beeinflussende allenfalls pflicht- widrige Verhalten der Steuerbehörde den adäquaten Kausalzusammenhang nicht [mehr] unterbrechen könne; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkom- mentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 175 N. 15). Dies hat umso eher zu gel- ten, wenn allfällige Pflichtverletzungen durch andere Behörden oder Perso- nen in Frage stehen. Deshalb vermag der Beschwerdeführer aus dem Vor- bringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, dass sowohl der Notar als auch das Grundbuchamt und die Abteilung Grundstückgewinnsteuer zur Anzeige der Schenkung verpflichtet gewesen seien. Hinzu kommt, dass es gemäss Art. 25 ESchG vorab der beschenkten Person obliegt, der Steuerverwaltung die Schenkung zur Kenntnis zu bringen. Zwar besteht auch eine Anzeige- pflicht der Behörden, der Mitarbeitenden des Kantons und der Gemeinden sowie der Notarinnen und Notare (Art. 26 ESchG; vorne E. 2.1), doch ist in erster Linie die steuerpflichtige Person verantwortlich dafür, dass sie korrekt und vollständig veranlagt wird (Art. 24 ESchG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 und 167 Abs. 1 StG). Sie kann sich nicht darauf verlassen, dass der Veranlagungs- behörde von ihr zu deklarierende steuerrelevante Tatsachen durch andere Behörden gemeldet werden (vgl. vorne E. 3.2). Im Übrigen wird eine behörd- liche Pflichtverletzung nicht schon dann begründet, wenn die für die Veran- lagung der Schenkungssteuer zuständige Abteilung Informationen ausser Acht lässt, die einem anderen Bereich der Steuerverwaltung zur Verfügung standen, ihr jedoch nicht weitergeleitet worden sind (vgl. BGer 2C_676/2016 und 2C_677/2016 vom 5.12.2017 E. 4.1, 2C_1018/2015 und 2C_1019/2015 vom 2.11.2017, in ASA 86 S. 407 und StR 73/2018 S. 255 E. 6.1, 2C_898/2015 und 2C_899/2015 vom 12.10.2016, in RDAF 2016 II S. 607 E. 3.7 [alle betreffend Nachsteuer]). Entsprechend liegt kein den Kausalzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2021, Nr. 100.2020.16U, Seite 13 sammenhang zwischen der Verfahrenspflichtverletzung und der Steuerver- kürzung unterbrechendes (pflichtwidriges) Drittverhalten vor. 3.5Zusammenfassend ist die nicht erfolgte, aber aufgrund von Art. 25 ESchG gebotene Meldung der Schenkung ursächlich für die unterbliebene Besteuerung. Der Kausalzusammenhang ist weder durch das Verhalten des Notars noch durch dasjenige von Behörden unterbrochen worden. Die Vor- instanz hat den objektiven Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung gemäss Art. 217 Abs. 1 Bst. a StG somit zu Recht bejaht. 4. 4.1Der subjektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (Art. 217 Abs. 1 Bst. a StG). Von fahrläs- siger Tatbegehung ist auszugehen, wenn eine Person die Folge ihres Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht hat oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann, wenn die Person die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie oder er nach den Umständen und nach ihren bzw. seinen (durch die Ausbildung, die intellek- tuellen Fähigkeiten sowie die Berufserfahrung geprägten) persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [StGB; SR 311.0]; BGE 135 IV 56 E. 2, 135 II 86 E. 4.3; BGer 2C_37/2019 vom 16.8.2019 E. 3 a.E., 2C_1066/2018 vom 21.6.2019 E. 4.1 mit Hinweisen; VGE 2018/205/206 und 2018/207/208 vom 16.9.2019 je E. 4.1; Sieber/Malla, a.a.O., Art. 175 DBG N. 32). 4.2Die StRK ist von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdefüh- rers ausgegangen. Ihm sei vorzuwerfen, dass er es unterlassen habe, ge- nauer abzuklären, wann die Besteuerung der Schenkung erfolgen und ob der Notar die Schenkung anzeigen würde. Er habe sich damit begnügt, aus den Umständen Annahmen zu treffen, ohne diese weiter zu verifizieren. Eine besonnen und umsichtig handelnde Person wäre bemüht gewesen, sich über die durch die Schenkung ausgelösten Steuerfolgen ins Bild zu setzten und die steuerlich korrekte Abwicklung der Schenkung sicherzustellen. Soweit der Beschwerdeführer dies unterliess, habe er sich unsorgfältig ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2021, Nr. 100.2020.16U, Seite 14 halten. Seine (falsche) Annahme, wonach die Schenkungssteuer erst bei Wegfall der Nutzniessung anfallen würde, sei vermeidbar gewesen, weshalb diesbezüglich ein unerheblicher Irrtum vorliege (angefochtener Entscheid E. 4.3 ff.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, ihm sei keine pflichtwidrige Unsorgfalt vorzuwerfen. Indem er einen Notar beigezo- gen und diesen beauftragt habe, die erforderlichen Meldungen an die Steu- erverwaltung vorzunehmen, habe er alles Notwendige vorgekehrt. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Notar seinen Berufspflichten nachkommen und korrekt handeln werde. Weiter habe er mit gutem Grund davon ausge- hen dürfen, dass die Schenkungssteuer erst mit Wegfall der Nutzniessung anfalle; auch deshalb könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. 4.3Dem Beschwerdeführer war unstrittig bekannt, dass die Schenkung steuerliche Folgen nach sich ziehen würde (vgl. Einvernahme-Protokoll vom 23.10.2019, Ziff. 12, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 110 ff., 112). Aus seiner geltend gemachten Annahme, diese würden erst mit dem Tod der Schenke- rin eintreten, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Der von ihm beigezogene Notar hatte für ihn mutmasslich die ungefähre Höhe der Schen- kungssteuern berechnet (Einvernahme-Protokoll vom 23.10.2019, Ziff. 14, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 110 ff., 112). Weiter hält der Schenkungsver- trag fest, dass Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer der amtli- che Wert der Liegenschaft abzüglich der überbundenen Grundpfandschul- den und des kapitalisierten Ertrags der Nutzniessung bildet (vgl. Schen- kungsvertrag vom 9.4.2008, Ziff. 10 b), Vorakten StV [act. 3B] pag. 20 ff., 21). Auch wenn sich der Schenkungsvertrag nicht explizit zum Zeitpunkt der Besteuerung äussert, ist bereits aus dem Umstand, dass die Schenkungs- steuer auf dem Wert der Nutzniessung entfällt, zu schliessen, dass sie nicht erst mit Wegfall der Nutzniessung erhoben wird. Dies erscheint auch für ei- nen juristischen Laien und ohne weitere spezifische Kenntnisse verständlich. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass die Grund- stückgewinnsteuer im Nachgang zum Eigentumswechsel veranlagt worden war (Einvernahme-Protokoll StRK vom 23.10.2019, Ziff. 19, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 110 ff., 111). Weshalb für die Schenkungssteuer ein anderer Zeitpunkt hätte massgebend sein sollen, leuchtet nicht ein. Unter diesen Um- ständen wäre für den Beschwerdeführer bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen bzw. hätte er zumindest ernsthaft in Betracht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2021, Nr. 100.2020.16U, Seite 15 ziehen müssen, dass die Besteuerung bereits anlässlich der Schenkung (und nicht erst bei Wegfall der Nutzniessung) erfolgt. Er durfte nicht einfach monate- bzw. jahrelang zuwarten und darauf vertrauen, dass es mit dem Ausbleiben der Veranlagung seine Richtigkeit habe, sondern hätte bei allfäl- ligen Unsicherheiten in Bezug auf den Zeitpunkt der Besteuerung zumindest an den Notar oder die Steuerbehörden gelangen können und müssen. Hätte er dies getan, wäre es nicht zur Verfahrenspflichtverletzung und der Steuer- verkürzung gekommen. Die StRK hat somit zu Recht geschlossen, der Be- schwerdeführer habe sich pflichtwidrig unsorgfältig verhalten, indem er sich nicht hinreichend über die steuerlich korrekte Abwicklung der Schenkung in- formiert habe. 4.4Wie die StRK zutreffend erwogen hat, kann sich die steuerpflichtige Person ihren Verfahrenspflichten nicht dadurch entziehen, dass sie ihre Steuerangelegenheiten durch eine vertragliche Vertretung besorgen lässt (vorne E. 3.4.1). Fehlleistungen ihrer Vertretung hat sich die steuerpflichtige Person anzurechnen, wenn sie in der Lage gewesen wäre, die Fehler zu erkennen (vgl. BGer 2C_29/2011 vom 16.6.2011, in StR 66/2011 S. 704 E. 2.4). Nach den vorangehenden Ausführungen hätte beim Beschwerde- führer über den Besteuerungszeitpunk zumindest eine Unsicherheit beste- hen müssen. Indem er es – im Bewusstsein, dass die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer erfolgt war – versäumte, sich bezüglich der (aus- gebliebenen) Schenkungssteuerveranlagung beim Notar oder den Steuer- behörden zu erkundigen bzw. sich darum zu kümmern, ob die Meldung der Schenkung ordnungsgemäss erfolgt war, ist ihm (soweit der mandatierte Notar insoweit überhaupt beauftragt war) dessen allfälliges Versäumnis zu- zurechnen. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die StRK von einer fahr- lässig begangenen Steuerhinterziehung ausgegangen ist und den subjekti- ven Tatbestand als erfüllt betrachtet hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2021, Nr. 100.2020.16U, Seite 16 4.5Wie sich aus dem in E. 4.3 dargelegten ergibt, hätte der Beschwer- deführer aufgrund verschiedener Anhaltspunkte Anlass gehabt, an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zu zweifeln, weshalb er auch aus einem allenfalls sinngemäss geltend gemachten (schuldausschliessenden) Rechts- bzw. Verbotsirrtum nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (vgl. auch Peter Locher, a.a.O., Einführung zu Art. 174 ff. N. 28 mit Verweis). 4.6Zusammenfassend sind der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 Bst. a StG erfüllt. Ein (schuldausschliessender) Rechtsirrtum liegt nicht vor. 5. Die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer, kann aber bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das Drei- fache erhöht werden (Art. 217 Abs. 2 StG). 5.1Die Vorinstanz ist in Bezug auf das Strafmass von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen und brachte unter Be- rücksichtigung seiner persönlichen sowie finanziellen Verhältnisse für die Bemessung der Bussen – wie zuvor schon die Steuerverwaltung – einen Faktor von 0.5 zur Anwendung (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Der Be- schwerdeführer macht diesbezüglich zwar geltend, ihn treffe höchstens ein «sehr leichtes Verschulden» (Beschwerde S. 14 f.); er stellt die Ausführun- gen der Vorinstanz jedoch nicht substantiiert in Frage. 5.2Die StRK hat das Verschulden des Beschwerdeführers im angefoch- tenen Entscheid umfassend gewürdigt. Sie erachtete sein Verhalten als grobfahrlässig, gestand ihm aber auch zu, den Erfolg nur passiv herbeige- führt zu haben und ging entsprechend von einem leichten Verschulden aus, um alsdann die Regelstrafe unter Berücksichtigung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse um die Hälfte zu unterschreiten. Inwiefern die StRK dadurch den ihr zustehenden weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum (vgl. BGer 2C_683/2018 vom 3.10.2019, in ASA 88 S. 898 E. 7.2, 2C_449/2017 vom 26.2.2019, in StE 2019 B 24.4 Nr. 90 E. 5.3,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2021, Nr. 100.2020.16U, Seite 17 2C_851/2011 vom 15.8.2012, in StR 67/2012 S. 759 E. 3.2 und 3.3; statt vieler VGE 2016/206 vom 14.6.2018 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_682/2018 vom 14.5.2019]; Sieber/Malla, a.a.O., Art. 175 DBG N. 47) rechtsfehlerhaft ausgefüllt haben könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle somit auch hinsichtlich der Strafzumessung stand. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (vorne E. 1.2 f.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2021, Nr. 100.2020.16U, Seite 18 4. Zu eröffnen: